Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3633/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ein Eingliederungsverwaltungsakt wird nicht alleine dadurch konkludent aufgehoben oder abgeändert, dass nach Protesten des Hilfebedürftigen ein weiterer Eingliederungsverwaltungsakt mit anderen Verpflichtungen des Hilfebedürftigen ergeht. Fehlt es an einer Bezugnahme auf den früheren Eingliederungsverwaltungsakt bzw. einer ausdrücklichen Ersetzung oder Abänderung, liegen widersprüchliche Regelungen vor.
2. Die in einem Eingliederungsverwaltungsakt festgelegte Verpflichtung, wöchentlich zu einer bestimmten Uhrzeit vorzusprechen, um die verlangten Eigenbemühungen nachzuweisen, kann eine unzumutbare Regelung darstellen, wenn objektive Gründe für die Forderung nach einer derart hohen Nachweisfrequenz - zumal durch eine persönliche Vorsprache - nicht ersichtlich sind.
2. Die in einem Eingliederungsverwaltungsakt festgelegte Verpflichtung, wöchentlich zu einer bestimmten Uhrzeit vorzusprechen, um die verlangten Eigenbemühungen nachzuweisen, kann eine unzumutbare Regelung darstellen, wenn objektive Gründe für die Forderung nach einer derart hohen Nachweisfrequenz - zumal durch eine persönliche Vorsprache - nicht ersichtlich sind.
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 11.10.2016 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
Der Antrag ist zulässig und begründet. Insbesondere besteht auch prinzipiell ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 SGB II eingelegten Rechtsbehelfs, und zwar unabhängig davon, ob bereits ein Sanktionsbescheid ergangen ist (SG Gießen, Beschluss vom 10. Oktober 2016 – S 27 AS 654/16 ER –, juris).
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Rechtsbehelfe gegen den angegriffenen Eingliederungsverwaltungsakt haben nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung.
Im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und das (private) Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug grundsätzlich den Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung eingeräumt hat. Das Aussetzungs- oder Suspensivinteresse überwiegt in entsprechender Anwendung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG regelmäßig dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Adressaten eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist (wie in der Hauptsache) grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses (genauer: der Bekanntgabe) der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. April 2015, L 4 AS 63/15 B ER; SächsLSG, Beschluss vom 19. Februar 2015, L 8 AS 1232/14 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2014, L 10 AS 2254/14 B ER; SG Augsburg, Beschluss vom 01. Dezember 2015 – S 8 AS 1280/15 ER –, Rn. 19, juris).
Vorliegend sind die Pflichten des Antragstellers aufgrund des angegriffenen Eingliederungsverwaltungsaktes vom 11.10.2016 unklar. Denn es besteht eine ältere Eingliederungsvereinbarung vom 05.09.2016, die sich zeitlich mit der hier angegriffenen Eingliederungsvereinbarung überschneidet, aber einen abweichenden Inhalt hinsichtlich der Leistungsverpflichtungen hat. Damit liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Schaffung widersprüchlicher Regelungen vor (vgl. SG Osnabrück, Urteil vom 28. Juni 2016 – S 31 AS 440/12 –, Rn. 42, juris). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gehen Ungereimtheiten und Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Grundsicherungsträgers (SG Lüneburg, Urteil vom 20. April 2010 – S 28 AS 1786/09 –, Rn. 68, juris).
Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin im vorausgegangenen Eilrechts-schutzverfahren S 14 AS 3129/16 ER die Aufhebung des älteren Eingliederungsverwaltungsaktes angekündigt hat; eine Aufhebung ist allerdings den Akten des Antragsgegners nicht zu entnehmen und wäre im Übrigen auch nicht gegenüber dem SG, sondern gegenüber dem Antragsteller zu erklären, § 37 SGB X. Ausweislich des internen Vermerks vom 22.09.2016 sollte die Stattgabe des Widerspruchs in der nächsten Einladung an den Antragsteller mitgeteilt werden; in der Einladung vom 26.09.2016 findet sich jedoch kein Hinweis hierzu.
Somit sind derzeit zwei unterschiedliche Eingliederungsverwaltungsakte wirksam gegenüber dem Antragsteller bekannt gegeben worden, welche sich jedoch inhaltlich widersprechen, und ohne dass insbesondere der jüngere Eingliederungsverwaltungsakt eine Erklärung dazu enthält, dass er den älteren Eingliederungsverwaltungsakt abändert oder ersetzt. Es kann auch nicht als selbstverständlich angesehen werden, dass der jüngere Eingliederungsverwaltungsakt die konkludente Erklärung beinhaltet, den älteren Eingliederungsverwaltungsakt zu ersetzen. Es liegt daher eine widersprüchliche Regelung vor, wonach bereits aus diesem Grund ein öffentliches Interesse am vorläufigen Vollzug der ausgesprochenen Regelungen zu verneinen ist.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs war auch deswegen anzuordnen, weil objektive Gründe für die festgelegte Pflicht, einmal wöchentlich zu einer festen Uhrzeit Eigenbemühungen nachzuweisen, nicht mitgeteilt werden und auch sonst nicht ersichtlich sind. Es ist nicht erkennbar, welches objektiv nachvollziehbare Anliegen hinter einer so kurzen Nachweisfrequenz steckt, so dass der Verdacht auf den Versuch einer Gängelung sich aufdrängt. Für den Nachweis von insgesamt gescheiterten Eigenbemühungen erscheint aus Sicht der Kammer eine monatsweise Meldung ausreichend (vgl. zur Unbedenklichkeit einer monatsweisen Verpflichtung des Nachweises von Eigenbemühungen Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juni 2016 – L 19 AS 878/16 B ER, L 19 AS 879/16 B –, Rn. 6, juris).
Eine wöchentliche Beratung des Antragstellers ist offenbar nicht gewollt und wäre offensichtlich auch nicht effizient. Insofern müsste es aber auch zumindest möglich sein, einem - unterstellten - Bedarf nach einem wöchentlichen Nachweis von Eigenbemühungen auch schriftlich nachzukommen oder es jedenfalls genügen zu lassen, die Nachweise jeweils an der Infotheke und nicht in einem bestimmten Zimmer und zu einer bestimmten Uhrzeit abzugeben. Die Regelung erweist sich im Ergebnis als Meldetermin, für den jedoch besondere Vorschriften gelten, die auch zu beachten sind. Die Kammer verweist auf den Vermerk des Mitarbeiters S. vom 22.09.2016, der der entsprechenden Regelung in dem älteren Eingliederungsverwaltungsakt vom 05.09.2016 den "Geruch eines Meldetermins" bescheinigt hat, und stimmt dieser Einschätzung im Rahmen der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung im Wesentlichen zu. Ob darüber hinaus ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot und das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt, muss demnach nicht weiter erörtert werden.
Ebenfalls nicht erörtert werden muss, ob die Festlegung auf einen Mittwoch hinsichtlich der Nachweisverpflichtung - oder überhaupt die Festlegung auf einen bestimmten Tag - angemessen ist.
Das gleiche gilt für die Frage des Fehlens einer Kostenregelung (vgl. erneut den - von der Sachbearbeitung nicht umgesetzten - Hinweis des Mitarbeiters S. vom 22.09.2016, Bl. 13 der Verwaltungsakte).
Auch nicht weiter eingegangen werden muss demnach auf die Frage, ob die Formulierung auf S. 3 oben des Eingliederungsverwaltungsaktes "Jeder oben aufgelistete Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung kann ( ) zur Folge haben" als verständlich anzusehen ist, nachdem auf den Seiten 1 und 2 des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 11.10.2016 kein einziger Verstoß erwähnt wird.
Die Kammer weist klarstellend darauf hin, dass sich die aufschiebende Wirkung wie vorliegend angeordnet auch auf den nach Antragstellung am 28.10.2016 erlassenen Widerspruchs-bescheid erstreckt, sofern der Kläger hiergegen Klage erhebt. Denn ein Widerspruch entfaltet auch dann aufschiebende Wirkung, wenn ein Widerspruchsbescheid ergangen ist und Klage hiergegen erhoben wurde, sodass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, nicht aber eine solche der Klage anzuordnen ist (SG Gießen, Beschluss vom 10. Oktober 2016 – S 27 AS 654/16 ER –, juris).
Gründe:
Der Antrag ist zulässig und begründet. Insbesondere besteht auch prinzipiell ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 SGB II eingelegten Rechtsbehelfs, und zwar unabhängig davon, ob bereits ein Sanktionsbescheid ergangen ist (SG Gießen, Beschluss vom 10. Oktober 2016 – S 27 AS 654/16 ER –, juris).
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Rechtsbehelfe gegen den angegriffenen Eingliederungsverwaltungsakt haben nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung.
Im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und das (private) Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug grundsätzlich den Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung eingeräumt hat. Das Aussetzungs- oder Suspensivinteresse überwiegt in entsprechender Anwendung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG regelmäßig dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Adressaten eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist (wie in der Hauptsache) grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses (genauer: der Bekanntgabe) der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. April 2015, L 4 AS 63/15 B ER; SächsLSG, Beschluss vom 19. Februar 2015, L 8 AS 1232/14 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2014, L 10 AS 2254/14 B ER; SG Augsburg, Beschluss vom 01. Dezember 2015 – S 8 AS 1280/15 ER –, Rn. 19, juris).
Vorliegend sind die Pflichten des Antragstellers aufgrund des angegriffenen Eingliederungsverwaltungsaktes vom 11.10.2016 unklar. Denn es besteht eine ältere Eingliederungsvereinbarung vom 05.09.2016, die sich zeitlich mit der hier angegriffenen Eingliederungsvereinbarung überschneidet, aber einen abweichenden Inhalt hinsichtlich der Leistungsverpflichtungen hat. Damit liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Schaffung widersprüchlicher Regelungen vor (vgl. SG Osnabrück, Urteil vom 28. Juni 2016 – S 31 AS 440/12 –, Rn. 42, juris). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gehen Ungereimtheiten und Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Grundsicherungsträgers (SG Lüneburg, Urteil vom 20. April 2010 – S 28 AS 1786/09 –, Rn. 68, juris).
Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin im vorausgegangenen Eilrechts-schutzverfahren S 14 AS 3129/16 ER die Aufhebung des älteren Eingliederungsverwaltungsaktes angekündigt hat; eine Aufhebung ist allerdings den Akten des Antragsgegners nicht zu entnehmen und wäre im Übrigen auch nicht gegenüber dem SG, sondern gegenüber dem Antragsteller zu erklären, § 37 SGB X. Ausweislich des internen Vermerks vom 22.09.2016 sollte die Stattgabe des Widerspruchs in der nächsten Einladung an den Antragsteller mitgeteilt werden; in der Einladung vom 26.09.2016 findet sich jedoch kein Hinweis hierzu.
Somit sind derzeit zwei unterschiedliche Eingliederungsverwaltungsakte wirksam gegenüber dem Antragsteller bekannt gegeben worden, welche sich jedoch inhaltlich widersprechen, und ohne dass insbesondere der jüngere Eingliederungsverwaltungsakt eine Erklärung dazu enthält, dass er den älteren Eingliederungsverwaltungsakt abändert oder ersetzt. Es kann auch nicht als selbstverständlich angesehen werden, dass der jüngere Eingliederungsverwaltungsakt die konkludente Erklärung beinhaltet, den älteren Eingliederungsverwaltungsakt zu ersetzen. Es liegt daher eine widersprüchliche Regelung vor, wonach bereits aus diesem Grund ein öffentliches Interesse am vorläufigen Vollzug der ausgesprochenen Regelungen zu verneinen ist.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs war auch deswegen anzuordnen, weil objektive Gründe für die festgelegte Pflicht, einmal wöchentlich zu einer festen Uhrzeit Eigenbemühungen nachzuweisen, nicht mitgeteilt werden und auch sonst nicht ersichtlich sind. Es ist nicht erkennbar, welches objektiv nachvollziehbare Anliegen hinter einer so kurzen Nachweisfrequenz steckt, so dass der Verdacht auf den Versuch einer Gängelung sich aufdrängt. Für den Nachweis von insgesamt gescheiterten Eigenbemühungen erscheint aus Sicht der Kammer eine monatsweise Meldung ausreichend (vgl. zur Unbedenklichkeit einer monatsweisen Verpflichtung des Nachweises von Eigenbemühungen Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juni 2016 – L 19 AS 878/16 B ER, L 19 AS 879/16 B –, Rn. 6, juris).
Eine wöchentliche Beratung des Antragstellers ist offenbar nicht gewollt und wäre offensichtlich auch nicht effizient. Insofern müsste es aber auch zumindest möglich sein, einem - unterstellten - Bedarf nach einem wöchentlichen Nachweis von Eigenbemühungen auch schriftlich nachzukommen oder es jedenfalls genügen zu lassen, die Nachweise jeweils an der Infotheke und nicht in einem bestimmten Zimmer und zu einer bestimmten Uhrzeit abzugeben. Die Regelung erweist sich im Ergebnis als Meldetermin, für den jedoch besondere Vorschriften gelten, die auch zu beachten sind. Die Kammer verweist auf den Vermerk des Mitarbeiters S. vom 22.09.2016, der der entsprechenden Regelung in dem älteren Eingliederungsverwaltungsakt vom 05.09.2016 den "Geruch eines Meldetermins" bescheinigt hat, und stimmt dieser Einschätzung im Rahmen der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung im Wesentlichen zu. Ob darüber hinaus ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot und das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt, muss demnach nicht weiter erörtert werden.
Ebenfalls nicht erörtert werden muss, ob die Festlegung auf einen Mittwoch hinsichtlich der Nachweisverpflichtung - oder überhaupt die Festlegung auf einen bestimmten Tag - angemessen ist.
Das gleiche gilt für die Frage des Fehlens einer Kostenregelung (vgl. erneut den - von der Sachbearbeitung nicht umgesetzten - Hinweis des Mitarbeiters S. vom 22.09.2016, Bl. 13 der Verwaltungsakte).
Auch nicht weiter eingegangen werden muss demnach auf die Frage, ob die Formulierung auf S. 3 oben des Eingliederungsverwaltungsaktes "Jeder oben aufgelistete Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung kann ( ) zur Folge haben" als verständlich anzusehen ist, nachdem auf den Seiten 1 und 2 des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 11.10.2016 kein einziger Verstoß erwähnt wird.
Die Kammer weist klarstellend darauf hin, dass sich die aufschiebende Wirkung wie vorliegend angeordnet auch auf den nach Antragstellung am 28.10.2016 erlassenen Widerspruchs-bescheid erstreckt, sofern der Kläger hiergegen Klage erhebt. Denn ein Widerspruch entfaltet auch dann aufschiebende Wirkung, wenn ein Widerspruchsbescheid ergangen ist und Klage hiergegen erhoben wurde, sodass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, nicht aber eine solche der Klage anzuordnen ist (SG Gießen, Beschluss vom 10. Oktober 2016 – S 27 AS 654/16 ER –, juris).
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