Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 AS 135/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Zeitraum von Januar 2016 bis Februar 2016 über die Höhe des Regelbedarfes im Jahr 2016.
Mit Bescheid vom 22.06.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13.11.2015 und 29.11.2015 (Zeitraum Januar und Februar 2015; Berücksichtigung der Regebedarfs-erhöhung zum 01.01.2016 – 404,00 EUR monatlich) bewilligte der Beklagte dem Kläger Leis-tungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum von März 2015 bis einschließlich Februar 2016; in den Monaten Januar und Februar 2016 für Regelbedarfe nach Anrechnung eines Einkommens aus Er-werbstätigkeit in Höhe von 352,00 EUR.
Ein weiterer Änderungsbescheid vom 17.12.2015, der sich zu einer Leistungsbewilligung von Dezember 2015 bis einschließlich Februar 2016 verhielt, hatte ausweislich seiner Be-gründung den Anlass, den Wegfall von Einkommen im Monat Februar 2016 zu berücksichtigen. Wie sich die Leistungen im Einzelnen zusammensetzten, könne dem Berechnungsbogen entnommen werden. Ab Februar 2016 wurden Leistungen in Höhe von 404,00 EUR für Regelbedarfe bewilligt.
Gegen diesen Bescheid, der fälschlich mit der Jahreszahl 2016 bezeichnet wurde, legte der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 11.01.2016 Widerspruch ein. Mangels der Berücksichtigung einer Berücksichtigung der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) für 2013 sei die Erhöhung der Regebedarfssätze nicht gesetzes- und somit nicht verfassungskonform. Einfachrechtlich sei zwingend vorgeschrieben, dass bei Vorliegen einer neuen EVS die Regelsätze in einem neuen Bundesgesetz neu definiert werden müssten. Das habe der Gesetzgeber unterlassen und die Regelbedarfssätze lediglich fort-geschrieben.
Der Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2016 als unzulässig. Anwaltliche Schriftsätze seien nicht laiengünstig auslegungsfähig. Einen Be-scheid vom 17.12.2016 gebe es nicht. Aber auch ein Widerspruch gegen den Änderungs-bescheid vom 17.12.2015 sei unzulässig. Ein Widerspruch gegen einen Änderungsbe-scheid sei nur insoweit zulässig, wie dessen Regelung einen (bestandskräftigen) vorher-gehenden Bescheid ändere. Hinsichtlich der Höhe des Regelbedarfes treffe der angefoch-tene Bescheid keine neue Regelung.
Unter dem 26.01.2016 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Monate Ja-nuar und Februar 2016 nochmals (Berücksichtigung einer Heizkostenendabrechnung im Januar 2016). Der Kläger erhielt hiernach auch im Januar 2016 404,00 EUR Leistungen für den Regelbedarf.
Am 15.02.2016 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erhoben. Ein Be-scheid könne nicht in Bestandkraft erwachsen, wenn die Behörde innerhalb der Rechtsbe-helfsfrist weitere Bescheide erlasse, ohne dass Art und Umfang der Änderung einem Laien erkennbar wären. Der berücksichtigte Regelsatz sei aus den im Widerspruchsver-fahren vorgetragenen Gründen verfassungswidrig.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt schriftlich,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2016 zu verpflichten, dem Kläger Grundsiche-rungsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erteilen.
Der Vertreter des Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Widerspruch sei unzulässig gewesen. Die Berücksichtigung der Regelbedarfshöhe sei bestandskräftig mit Änderungsbescheid vom 29.11.2015 beschieden worden. Er weist zu-dem auf seine Gesetzesbindung hin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Verfah-rensakte und die Akten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist - soweit sie zulässig ist - unbegründet.
A. Die als kombinierte Anfechtungs- und (unechte) Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 Sozi-algerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage ist in Bezug auf den Monat Februar 2016 zuläs-sig, hinsichtlich des Begehrens höherer Regelbedarfsleistungen für den Monat Januar 2016 unzulässig.
I. 1. Der Kläger ist für sein Klagebegehren – höhere Leistungen für den Regelbedarf in unbestimmter Höhe – den Monat Februar 2016 betreffend klagebefugt. Dem steht, anders als der Beklagte meint, nicht entgegen, dass mit Bescheid vom 22.06.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13.11.2015 und vom 29.11.2015 die Höhe der Leistungen für den Regelbedarf im Monat Februar 2016 als isolierter Regelungsgegenstand/ eigen-ständiger Verfügungssatz bereits bestandskräftig (vgl. § 77 SGG) beschieden worden wä-re. Daher ist ein Anspruch auf höhere Leistungen für den Regelbedarf nicht von vornehe-rein ausgeschlossen. Der angefochtene Änderungsbescheid vom 17.12.2015 hatte aus-weislich seiner Begründung zwar zum Anlass, den mit der Kündigung des zuvor beste-henden Arbeitsverhältnisses des Klägers einhergehenden Wegfall des Einkommens zum Monat Februar 2016 zu berücksichtigen, während bereits der Änderungsbescheid vom 29.11.2015 die Regelbedarfserhöhung zum 01.01.2016 berücksichtigte. Der Beklagte übersieht jedoch, dass weder die Berechnungselemente der vorhergehenden Bescheide (hier: berücksichtigter Regelbedarfssatz), noch der Anlass oder die Begründung eines Än-derungsbescheides eine (der Bestandskraft fähige) Regelung darstellen, sondern die je-weiligen Verfügungssätze. Anlass und Begründung können lediglich für die Auslegung einer Verfügung bedeutsam sein (vgl. 2.). Die nach dem Vorbild eines Ausgangsbeschei-des konzipierten Änderungsbescheide des Beklagten enthalten im Verfügungsteil die Festsetzung eines Gesamtanspruches für einzelne Monate, die sogleich in einzelne Be-darfe (Regelbedarf, Mehrbedarfe, Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung) zerglie-dert wird. Die sich hiernach für den objektiven Empfänger (vgl. §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) als gesonderte Verfügungen darstellende Leistungsbewilligung für Regelbe-darfe des vorangehenden Bescheides vom 29.11.2015 werden durch den angefochtenen Bescheid vom 17.12.2015 für den Monat Februar 2016 dabei vorliegend gerade betroffen und geändert, so dass sich für den Empfänger der behördliche Wille ergibt, mit dem ange-fochtenen Bescheid die Leistungen mindestens für den Regelbedarf dieses Monates neu festzusetzten.
2. Für den Monat Januar 2016 enthält der Änderungsbescheid vom 17.12.2015 keine neue Reglung. Welche Reglungsgegenstände/ Verfügungssätze ein Verwaltungsakt ent-hält (und welchen Inhaltes diese sind), ist durch Auslegung aus Sicht des objektiven Emp-fängers zu bestimmen. Dabei ist die Begründung des Verwaltungsaktes, ggfs. früher er-gangener Verwaltungsakte oder vorausliegender Korrespondenz zu beachten (vgl. u. a.BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 Rn. 38; BSG vom 17.12.2009 - BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2; Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 40, Rn. 15).
Für den Monat Januar 2016 ergibt sich hiernach, dass der Bescheid vom 17.12.2015 (ebenso wie für den Monat Dezember 2015) lediglich eine wiederholende Verfügung, nicht aber einen Zweitbescheid (zur Abgrenzung: Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 35, Rn. 97 m. w. Nachw.) beinhaltet. Anders als für den Monat Februar 2016 weicht der Inhalt des Bescheides nicht von dem vorangegangenen Bescheid vom 29.11.2015 ab. Die Leistungen werden in derselben Höhe ausgewiesen. Die Überflüssigkeit der Wiederholung einer bereits getroffenen Entscheidung ohne den Willen zu einer erneuten rechtserhebli-chen Festsetzung spricht zwar zunächst für eine solche. Hinzu tritt, dass die Wieder-holung nur einen Teil des Bewilligungsabschnittes betrifft. Dies wird für den Empfänger jedoch insoweit verständlich, als die Wiederholung im aktuellen Monat ansetzt (Dezember 2015). In Verbindung mit der Begründung des Änderungsbescheides wird für ihn deutlich, dass ein Regelungswille nur für den Monat Februar 2016 besteht. Denn hier erläutert der Bescheid, dass aufgrund des dargestellten Anlasses die Leistungen für den Kläger "ab Februar korrigiert" worden seien. Soweit ergänzt wird, nach Eingang der Gehaltsabrechnung aus Dezember werde "das Gehalt für diesen Monat ggfs. korrigiert" wird noch verständlicher, dass der vorliegende Bescheid (noch) keine neue Regelung für diesen treffen soll, gleichwohl die Leistungsbewilligung nochmals dargestellt wird. Auf einen Zweitbescheid kann daher auch für den Monat Januar 2016 nicht geschlossen werden. Insoweit bleibt eine inhaltliche Prüfung aufgrund der Bestandkraft des Bescheides vom 29.11.2015 verschlossen und eine Beschwer durch den angefochtenen Bescheid scheidet aus.
II. In Bezug auf den Monat Februar 2016 ist auch die Klagevoraussetzung eines Vorver-fahrens gemäß § 78 Absatz 1 S. 1 SGG erfüllt, gleichwohl der Beklagte den Widerspruch gegen den angefochtenen Änderungsbescheid vom 17.12.2015 nach dem Vorstehenden insoweit rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen hat, statt ihn in der Sache zu beschei-den. Mit der überwiegenden Auffassung ist der Klagevoraussetzung in der vorliegenden Konstellation durch eine abschließende Entscheidung der Verwaltung an sich genügt. Die Fehlerfreiheit des Vorverfahrens wird jedenfalls dann nicht vorausgesetzt, wenn andern-falls die Zulässigkeit der Klage des Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts von der Rechtmäßigkeit des weiteren Verhaltens der Behörde bzw. der zuständigen Wider-spruchsbehörde abhängig wäre (BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 151/10 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 54, SozR 4-4200 § 20 Nr 15, Rn. 9; BVerwG DVBl 1965, S. 89 (90); Leitherer, a.a.O., § 78, Rn. 2 m.w.Nachw.; Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, a.a.O., § 78, Rn. 3; a. A.; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Teilurteil vom 30. September 2010 – L 1 AL 122/09 –, Rn. 29, juris; BVerwGE 26, 161 (167); differenziert: Geis, in: So-dann/Ziekow, VwGO, § 68, R, 37 ff. m. w.Nachw.). Denn hinzu tritt, dass selbst für ein mögliches Begehren der isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheides nur dort ein Rechtschutzbedürfnis zu erkennen ist, wo eine anderweitige Entscheidung in der Sache durch die Behörde möglich erscheint (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Be-schluss vom 05. Juli 2012 – L 11 AS 759/11 –, Rn. 30, juris m.w.Nachw.). Verlangte man, dass das Vorverfahren behördlicherseits rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist, ergäbe sich dort, wo eine andere Entscheidung in der Sache nicht möglich erscheint, eine prozes-suale Ausweglosigkeit für den Kläger.
B. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger kann keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfsatzes in den Monaten Januar und Februar 2016 als 404,00 EUR monatlich haben.
Die Sätze für den Regelbedarf nach §§ 19 Abs. 1 S. 3, 20 Abs. 1 bis 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) (hier: § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II) werden gem. § 20 Abs. 5 S. 2 SGB II i.V.m. § 28 i.V.m. der Verordnung nach § 40 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) in einem Bundes-gesetz neu ermittelt, wenn die Ergebnisse einer durch das Statische Bundesamt alle fünf Jahre veröffentlichten bundesweiten neuen Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) vorliegen (§ 28 Abs. 1 SGB XII; zuletzt auf der Grundlage der EVS 2008 mit Regel-bedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) vom 24.03.2011 (BGBl I 2011, 453); vgl. BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –, BVerfGE 125, 175-260, Rn. 27) oder, soweit eine Neuermittlung nicht erfolgt, gem. § 20 Abs. 5 S. 1 SGB II i.V.m. § 28a SGB XII jährlich angepasst. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt in diesem Fall jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 20 Abs. 5 S. 3 SGB II).
Gemäß der Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Ab-satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2016 vom 22.10.2015 (Bundesgesetzblatt (BGBl) 2015 Teil I Nr. 41) wird ab dem 01.01.2016 ein Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II in Höhe von monatlich 404,00 EUR anerkannt. Die-sen Regelbedarf hat der Beklagte dem angefochtenen Änderungsbescheid 17.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2016 (i.d.F.d. Änderungsbescheides vom 26.01.2016) zugrunde gelegt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung des Regelbedarfs rechts- bzw. verfassungs-widrig erfolgt wäre, erkennt die Kammer nicht.
I. Zunächst liegt ein einfachrechtlicher Verstoß nicht vor. Der für den Kläger maßgebende Regelbedarf in Höhe von monatlich 404,00 EUR wurde gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 SGB II i.V.m. § 28a SGB XII aus der im Jahr 2015 festgesetzten Regelbedarfsstufe für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, in Höhe von 399,00 EUR zum 01.01.2016 mit einer Veränderungsrate von 1,24% in dem durch § 28 a Abs. 2, 3 SGB XII vorgesehenen Verfahren fortgeschrieben. Die Fortschrei-bung erfolgte gem. § 20 Abs. 5 S. 1 SGB II i.V.m. § 28a Abs. 1 SGB XII zutreffender Wei-se, weil eine Neuermittlung des Regelbedarfs durch den Gesetzgeber nach § 28 SGB XII bislang nicht erfolgt ist. Diese hätte entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht des-halb zum 01.01.2016 erfolgen müssen, weil das Statistische Bundesamt im Oktober 2015 die Ergebnisse der Auswertung der EVS 2013 vorgelegt hat (vgl. Statistisches Bundesamt Fachserie 15, Heft 4). Das Gesetz sieht keinen festen Zeitpunkt für die Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen vor (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Juli 2016 – L 18 AS 405/16 B PKH –, Rn. 14, juris; Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, § 28 Rn. 16, 26).
Während § 28 Abs. 2 S. 4, Abs. 3 S. 5 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fas-sung (geändert aufgrund BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) noch einen festen Termin vorgab, nämlich den 01.07. des entsprechenden Jahres, legt § 28 Abs. 1 SGB XII lediglich fest, dass die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt werden, wenn die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Ein-kommens – und Verbraucherstichprobe vorliegen. Die Abs. 2-4 des § 28 SGB XII rationa-lisieren und konkretisieren die Ermittlungen in dem sie Grundsätze festlegen. Bereits der Umstand, dass das BMAS das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen auf der Grundlage einer neuen EVS beauftragen muss, deren Inhalt und Umfang von einem politi-schen Willensbildungsprozess abhängig ist, verdeutlicht aber, dass der folgenden Neuer-mittlung der Regelbedarfshöhe in einem Bundesgesetz keine einfache Rechenoperation zugrunde liegt, sondern ein politisch komplexes Verfahren, das eine nicht exakt vorher-sehbare Zeitspanne in Anspruch nimmt (vgl. Gutzler, a.a.O.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 –, BVerfGE 137, 34-103, Rn. 93 ff., 141). So bleibt im Anschluss an die Sonderauswertungen insbesondere festzulegen, inwieweit die hiernach ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind. Die hierbei unumgänglichen Wertungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes Aufgabe des parlamenta-rischen Gesetzgebers und stehen damit einem politischen Diskurs offen, dem die notwen-dige Zeit einzuräumen ist (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –, BVerfGE 125, 175-260, Rn. 138 und passim). Die Gesetzesbegründung geht deshalb davon aus, dass eine Neufestsetzung nach der Neuermittlung jeweils zum 01.01. des auf das Vorliegen der Ergebnisse einer neuen EVS folgenden Jahres erfolgen wird (BT-Drs. 17/3404, S. 121, 122). Das Bundeskabinett hat dementsprechend am 21.09.2016 einen Gesetzesentwurf eines neuen Regelbedarfsermittlungsgesetzes für die Zeit ab Januar 2017 beschlossen (abrufbar: http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsmarkt/regelbedarfsermittlungsgesetz.pdf? blob=publicationFile&v=4; in der für den Kläger maßgeblichen Regelbedarfsstufe 1 ergäbe sich danach im Jahr 2017 ein Satz von 409 EUR monatlich; vgl. Art. 1 des Gesetzesentwurfes § 8 Abs. 1 Nr. 1; für die Zeit ab Januar 2020 siehe Artikel 2 des Entwurfes).
II. Der Normkomplex zur Ermittlung und Fortschreibung des Regelbedarfes auf der Grundlage der EVS für das Jahr 2008 steht auch im Einklang mit dem Verfassungsrecht; mit dem Recht auf Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 – Sozialstaatsprinzip – Grundgesetz (GG). Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23.07.2014 bereits entschieden (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 –, BVerfGE 137, 34-103).
Ungeachtet dessen, dass das Bundesverfassungsgericht in den Tenor seiner Entschei-dung ausdrücklich auch § 20 Abs. 5 SGB II aufnimmt, der in seinem S. 2 für die Neuermittlung der Regelbedarfe eine entsprechende Anwendung des § 28 SGB XII vorsieht (s.a. Rn. 30 des o.a. Beschlusses), lässt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch im Übrigen nicht entnehmen, dass ein zeitlicher Rahmen von etwas mehr als einem Jahr bis zur Ermittlung und Neufestsetzung der Regelbedarfe nach Vorlage der Auswertung einer neuen EVS verfassungswidrig wäre. Das Bundesverfassungsgericht fordert insoweit lediglich, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit – und realitätsgerecht erfasst. Dem Gesetzgeber stehe ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung von Art und Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Er habe einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse, ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfes. Entscheidend sei, dass der Gesetzgeber seine Festsetzung an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichte und die Leistungen zur Konkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruches tragfähig begründet werden (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 –, BVerfGE 137, 34-103, Rn. 76; zuvor: BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –, BVerfGE 125, 175-260, Rn. 138, 139, 141, BVerfG v. 09.02.2010, a.a.O., Rn. 136, 138 ff.). Das Grundrecht auf Ge-währleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bringe für den Gesetzgeber keine spezifischen Pflichten im Verfahren mit sich. Die Verfassung schreibe insbesondere auch nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und zu berechnen sei, sondern lasse Raum für Verhandlungen und das Ringen um einen politi-schen Kompromiss (BVerfG v. 23.07.2014, a.a.O., Rn. 77).
Aus Sicht der Kammer liegt es auf der Hand, dass das Recht bzw. die Pflicht der politi-schen Kräfte und letztlich des Gesetzgebers sich dieser Art um die Identifizierung und Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums mit einer tragkräftigen Begründung zu bemühen damit einhergeht, ihm die hierfür erforderliche Zeit einzuräumen. Bei Vorlie-gen der Auswertung der EVS 2013 im Oktober 2015 ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass nicht bereits ab dem Jahr 2016 die Ermittlung und Festlegung des Regelbedarfes durch den Gesetzgeber neu erfolgt sein kann. Dem durch das Bundesverfassungsgericht dargelegten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzmi-nimums und der entsprechenden zurückhaltenden Kontrolle durch das Bundesverfas-sungsgericht (BVerfG v. 23.07.2014, a.a.O., Rn. 80; BVerfG v. 09.02.2010, a.a.O., Rn. 141 f.) korrespondiert eine zurücknehmende Kontrolle bei der Beurteilung des notwendi-gen zeitlichen Rahmens für dessen Neuermittlung und Neufestsetzung. Ebenso wenig wie einen exakt bezifferten Anspruch gibt das Grundgesetz vor, wie viele Monate der erforder-liche politische Willensbildungsprozess, der mit umfangreichen und komplexen Berech-nungen und Begründungen verbunden ist, andauern darf. Deshalb kann sich die diesbe-zügliche Kontrolle nur darauf beschränken, ob der beanspruchte zeitliche Rahmen evident unsachgemäß und mit der Pflicht die existenzsichernden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit – und realitätsgerecht abzubilden nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Entsprechend for-muliert das Bundesverfassungsgericht, der Gesetzgeber komme seiner Pflicht zur Aktuali-sierung von Leistungsbeträgen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzmini-mums nach, wenn er die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur De-ckung des existenznotwendigen Bedarfes durch regelmäßige Neuberechnungen und Fort-schreibungen berücksichtige und zeigt weder für das eine noch für das andere konkrete zeitliche Grenzen auf. Festgehalten wird lediglich, dass auf Änderungen der wirtschaftli-chen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Ver-brauchssteuern zeitnah reagiert werden müsse (BVerfG v. 23.07.2014, a.a.O., Rn. 85; BVerfG v. 09.02.2010, a.a.O., Rn. 133). Dem kommt der Gesetzgeber nach der verfas-sungsgerichtlichen Rechtsprechung aber gerade durch die Vorgaben zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen in den Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 SGB XII erfolgt, nach (BVerfG v. 23.07.2014, a.a.O., Rn. 136 ff.). In Bezug auf diese Fortschrei-bung aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrele-vante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung für die Zeit vom 01.07. des Vorjahres bis zum 30.06. für die Zeit des Folgejahres (vgl. § 20 Abs. 5 SGB II i. V. m. § 28a Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 2 SGB XII) hält das Bundesverfassungsgericht die Latenzzeit von jeweils sechs Monaten für verfassungsrechtlich vertretbar. Das Bundesverfassungsgericht weist darauf hin, dass sich diese Verzögerung aus der erforderlichen Zeit für die Ermittlung der Veränderungsrate einschließlich des für die Fortschreibung erforderlichen Verord-nungsverfahrens nach § 40 SGB XII erkläre (BVerfG v. 23.07.2014, a.a.O., Rn. 139). Dann aber erscheint es ohne weiteres erklärbar, dass das weitaus komplexere und aufwändigere Verfahren zur Neuermittlung des Regelbedarfes etwas mehr als ein Jahr dauert. Das Bundesverfassungsgericht weist darauf hin, dass sich die Ermittlung von Regelbedarfen auf Daten zu komplexen Verhältnissen stützen muss, die für die jeweils aktuell geforderte Deckung eines existenzsichernden Bedarfes nur begrenzt aussagekräftig sind. Der Gesetzgeber habe bei der Neuermittlung der Regelbedarfe auf der Grundlage der EVS sicherzustellen, dass die Höhe des Pauschalbetrages für den Regelbedarf tragfähig bemessen werde. Es liege in seinem Gestaltungsspielraum, erforderlichenfalls geeignete Nacherhebungen vorzunehmen, Leistungen auf der Grundlage eines eigenen Indexes zu erhöhen oder Unterdeckungen in sonstiger Weise aufzufangen (BVerfG v. 23.07.2014, a.a.O., Rn. 143). In seinem Urteil vom 09.02.2010 (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –, BVerfGE 125, 175-260, Rn. 219), in dem das Bundesverfassungsgericht u.a. die Unvereinbarkeit der Regelbedarfsbestimmung nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Gesetzeslage mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG festgestellt hat, hat es eine Neufestsetzung in einem verfassungsgemäßen Verfahren bis zum 31.12.2010 angeordnet, dem Gesetzgeber also selbst in der Situation eines verfassungswidrigen Zustandes fast ein Jahr Zeit eingeräumt, weil es eine Notwendigkeit hierfür erkannt hat. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, Leistungen rückwirkend neu festzusetzen hat das Bundesverfassungsgericht dabei nicht gesehen (BVerfG v. 09.02.2010, a.a.O., Rn. 216, 217).
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers seine Auffassung von der Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsfestsetzung auch darauf stützt, dass die Regelbedarfsstufen ab Januar 2016 nach einer Expertise des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Gesamtver-band e.V. vom Dezember 2015 zu niedrig festgelegt worden seien, überzeugt das die Kammer nicht. Denn das Gutachten stützt sich in erster Linie darauf, dass der Regelbedarf 2011 infolge einer Reihe von willkürlichen Eingriffen in die statistischen Grundlagen der EVS 2008 fehlerhaft festgelegt worden sei und die dadurch entstandene Bedarfsunterdeckung durch die Fortschreibung des Regelbedarfs in den Folgejahren von Jahr zu Jahr gewachsen sei. Dem steht aber gegenüber, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.07.2014 und des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 12/12 R –, SozR 4-4200 § 20 Nr 18, SozR 4-1100 Art 1 Nr 13, SozR 4-1100 Art 20 Nr 14, SozR 4-4200 § 28 Nr 7, Rn. 21 ff.) die Höhe des Regelbedarfs ab 01.01.2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden ist. Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wurde der Paritätische Gesamtverband bereits mit seiner Einwendung, dass die Regelungen zur Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs für 2011 und 2012 verfassungswidrig seien, gehört (vgl. BVerfG v. 23.07.2014, a.a.O., Rn. 68). Das Bundesverfassungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Juli 2016 – L 18 AS 405/16 B PKH –, Rn. 14, juris).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Zeitraum von Januar 2016 bis Februar 2016 über die Höhe des Regelbedarfes im Jahr 2016.
Mit Bescheid vom 22.06.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13.11.2015 und 29.11.2015 (Zeitraum Januar und Februar 2015; Berücksichtigung der Regebedarfs-erhöhung zum 01.01.2016 – 404,00 EUR monatlich) bewilligte der Beklagte dem Kläger Leis-tungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum von März 2015 bis einschließlich Februar 2016; in den Monaten Januar und Februar 2016 für Regelbedarfe nach Anrechnung eines Einkommens aus Er-werbstätigkeit in Höhe von 352,00 EUR.
Ein weiterer Änderungsbescheid vom 17.12.2015, der sich zu einer Leistungsbewilligung von Dezember 2015 bis einschließlich Februar 2016 verhielt, hatte ausweislich seiner Be-gründung den Anlass, den Wegfall von Einkommen im Monat Februar 2016 zu berücksichtigen. Wie sich die Leistungen im Einzelnen zusammensetzten, könne dem Berechnungsbogen entnommen werden. Ab Februar 2016 wurden Leistungen in Höhe von 404,00 EUR für Regelbedarfe bewilligt.
Gegen diesen Bescheid, der fälschlich mit der Jahreszahl 2016 bezeichnet wurde, legte der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 11.01.2016 Widerspruch ein. Mangels der Berücksichtigung einer Berücksichtigung der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) für 2013 sei die Erhöhung der Regebedarfssätze nicht gesetzes- und somit nicht verfassungskonform. Einfachrechtlich sei zwingend vorgeschrieben, dass bei Vorliegen einer neuen EVS die Regelsätze in einem neuen Bundesgesetz neu definiert werden müssten. Das habe der Gesetzgeber unterlassen und die Regelbedarfssätze lediglich fort-geschrieben.
Der Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2016 als unzulässig. Anwaltliche Schriftsätze seien nicht laiengünstig auslegungsfähig. Einen Be-scheid vom 17.12.2016 gebe es nicht. Aber auch ein Widerspruch gegen den Änderungs-bescheid vom 17.12.2015 sei unzulässig. Ein Widerspruch gegen einen Änderungsbe-scheid sei nur insoweit zulässig, wie dessen Regelung einen (bestandskräftigen) vorher-gehenden Bescheid ändere. Hinsichtlich der Höhe des Regelbedarfes treffe der angefoch-tene Bescheid keine neue Regelung.
Unter dem 26.01.2016 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Monate Ja-nuar und Februar 2016 nochmals (Berücksichtigung einer Heizkostenendabrechnung im Januar 2016). Der Kläger erhielt hiernach auch im Januar 2016 404,00 EUR Leistungen für den Regelbedarf.
Am 15.02.2016 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erhoben. Ein Be-scheid könne nicht in Bestandkraft erwachsen, wenn die Behörde innerhalb der Rechtsbe-helfsfrist weitere Bescheide erlasse, ohne dass Art und Umfang der Änderung einem Laien erkennbar wären. Der berücksichtigte Regelsatz sei aus den im Widerspruchsver-fahren vorgetragenen Gründen verfassungswidrig.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt schriftlich,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2016 zu verpflichten, dem Kläger Grundsiche-rungsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erteilen.
Der Vertreter des Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Widerspruch sei unzulässig gewesen. Die Berücksichtigung der Regelbedarfshöhe sei bestandskräftig mit Änderungsbescheid vom 29.11.2015 beschieden worden. Er weist zu-dem auf seine Gesetzesbindung hin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Verfah-rensakte und die Akten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist - soweit sie zulässig ist - unbegründet.
A. Die als kombinierte Anfechtungs- und (unechte) Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 Sozi-algerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage ist in Bezug auf den Monat Februar 2016 zuläs-sig, hinsichtlich des Begehrens höherer Regelbedarfsleistungen für den Monat Januar 2016 unzulässig.
I. 1. Der Kläger ist für sein Klagebegehren – höhere Leistungen für den Regelbedarf in unbestimmter Höhe – den Monat Februar 2016 betreffend klagebefugt. Dem steht, anders als der Beklagte meint, nicht entgegen, dass mit Bescheid vom 22.06.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13.11.2015 und vom 29.11.2015 die Höhe der Leistungen für den Regelbedarf im Monat Februar 2016 als isolierter Regelungsgegenstand/ eigen-ständiger Verfügungssatz bereits bestandskräftig (vgl. § 77 SGG) beschieden worden wä-re. Daher ist ein Anspruch auf höhere Leistungen für den Regelbedarf nicht von vornehe-rein ausgeschlossen. Der angefochtene Änderungsbescheid vom 17.12.2015 hatte aus-weislich seiner Begründung zwar zum Anlass, den mit der Kündigung des zuvor beste-henden Arbeitsverhältnisses des Klägers einhergehenden Wegfall des Einkommens zum Monat Februar 2016 zu berücksichtigen, während bereits der Änderungsbescheid vom 29.11.2015 die Regelbedarfserhöhung zum 01.01.2016 berücksichtigte. Der Beklagte übersieht jedoch, dass weder die Berechnungselemente der vorhergehenden Bescheide (hier: berücksichtigter Regelbedarfssatz), noch der Anlass oder die Begründung eines Än-derungsbescheides eine (der Bestandskraft fähige) Regelung darstellen, sondern die je-weiligen Verfügungssätze. Anlass und Begründung können lediglich für die Auslegung einer Verfügung bedeutsam sein (vgl. 2.). Die nach dem Vorbild eines Ausgangsbeschei-des konzipierten Änderungsbescheide des Beklagten enthalten im Verfügungsteil die Festsetzung eines Gesamtanspruches für einzelne Monate, die sogleich in einzelne Be-darfe (Regelbedarf, Mehrbedarfe, Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung) zerglie-dert wird. Die sich hiernach für den objektiven Empfänger (vgl. §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) als gesonderte Verfügungen darstellende Leistungsbewilligung für Regelbe-darfe des vorangehenden Bescheides vom 29.11.2015 werden durch den angefochtenen Bescheid vom 17.12.2015 für den Monat Februar 2016 dabei vorliegend gerade betroffen und geändert, so dass sich für den Empfänger der behördliche Wille ergibt, mit dem ange-fochtenen Bescheid die Leistungen mindestens für den Regelbedarf dieses Monates neu festzusetzten.
2. Für den Monat Januar 2016 enthält der Änderungsbescheid vom 17.12.2015 keine neue Reglung. Welche Reglungsgegenstände/ Verfügungssätze ein Verwaltungsakt ent-hält (und welchen Inhaltes diese sind), ist durch Auslegung aus Sicht des objektiven Emp-fängers zu bestimmen. Dabei ist die Begründung des Verwaltungsaktes, ggfs. früher er-gangener Verwaltungsakte oder vorausliegender Korrespondenz zu beachten (vgl. u. a.BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 Rn. 38; BSG vom 17.12.2009 - BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2; Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 40, Rn. 15).
Für den Monat Januar 2016 ergibt sich hiernach, dass der Bescheid vom 17.12.2015 (ebenso wie für den Monat Dezember 2015) lediglich eine wiederholende Verfügung, nicht aber einen Zweitbescheid (zur Abgrenzung: Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 35, Rn. 97 m. w. Nachw.) beinhaltet. Anders als für den Monat Februar 2016 weicht der Inhalt des Bescheides nicht von dem vorangegangenen Bescheid vom 29.11.2015 ab. Die Leistungen werden in derselben Höhe ausgewiesen. Die Überflüssigkeit der Wiederholung einer bereits getroffenen Entscheidung ohne den Willen zu einer erneuten rechtserhebli-chen Festsetzung spricht zwar zunächst für eine solche. Hinzu tritt, dass die Wieder-holung nur einen Teil des Bewilligungsabschnittes betrifft. Dies wird für den Empfänger jedoch insoweit verständlich, als die Wiederholung im aktuellen Monat ansetzt (Dezember 2015). In Verbindung mit der Begründung des Änderungsbescheides wird für ihn deutlich, dass ein Regelungswille nur für den Monat Februar 2016 besteht. Denn hier erläutert der Bescheid, dass aufgrund des dargestellten Anlasses die Leistungen für den Kläger "ab Februar korrigiert" worden seien. Soweit ergänzt wird, nach Eingang der Gehaltsabrechnung aus Dezember werde "das Gehalt für diesen Monat ggfs. korrigiert" wird noch verständlicher, dass der vorliegende Bescheid (noch) keine neue Regelung für diesen treffen soll, gleichwohl die Leistungsbewilligung nochmals dargestellt wird. Auf einen Zweitbescheid kann daher auch für den Monat Januar 2016 nicht geschlossen werden. Insoweit bleibt eine inhaltliche Prüfung aufgrund der Bestandkraft des Bescheides vom 29.11.2015 verschlossen und eine Beschwer durch den angefochtenen Bescheid scheidet aus.
II. In Bezug auf den Monat Februar 2016 ist auch die Klagevoraussetzung eines Vorver-fahrens gemäß § 78 Absatz 1 S. 1 SGG erfüllt, gleichwohl der Beklagte den Widerspruch gegen den angefochtenen Änderungsbescheid vom 17.12.2015 nach dem Vorstehenden insoweit rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen hat, statt ihn in der Sache zu beschei-den. Mit der überwiegenden Auffassung ist der Klagevoraussetzung in der vorliegenden Konstellation durch eine abschließende Entscheidung der Verwaltung an sich genügt. Die Fehlerfreiheit des Vorverfahrens wird jedenfalls dann nicht vorausgesetzt, wenn andern-falls die Zulässigkeit der Klage des Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts von der Rechtmäßigkeit des weiteren Verhaltens der Behörde bzw. der zuständigen Wider-spruchsbehörde abhängig wäre (BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 151/10 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 54, SozR 4-4200 § 20 Nr 15, Rn. 9; BVerwG DVBl 1965, S. 89 (90); Leitherer, a.a.O., § 78, Rn. 2 m.w.Nachw.; Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, a.a.O., § 78, Rn. 3; a. A.; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Teilurteil vom 30. September 2010 – L 1 AL 122/09 –, Rn. 29, juris; BVerwGE 26, 161 (167); differenziert: Geis, in: So-dann/Ziekow, VwGO, § 68, R, 37 ff. m. w.Nachw.). Denn hinzu tritt, dass selbst für ein mögliches Begehren der isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheides nur dort ein Rechtschutzbedürfnis zu erkennen ist, wo eine anderweitige Entscheidung in der Sache durch die Behörde möglich erscheint (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Be-schluss vom 05. Juli 2012 – L 11 AS 759/11 –, Rn. 30, juris m.w.Nachw.). Verlangte man, dass das Vorverfahren behördlicherseits rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist, ergäbe sich dort, wo eine andere Entscheidung in der Sache nicht möglich erscheint, eine prozes-suale Ausweglosigkeit für den Kläger.
B. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger kann keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfsatzes in den Monaten Januar und Februar 2016 als 404,00 EUR monatlich haben.
Die Sätze für den Regelbedarf nach §§ 19 Abs. 1 S. 3, 20 Abs. 1 bis 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) (hier: § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II) werden gem. § 20 Abs. 5 S. 2 SGB II i.V.m. § 28 i.V.m. der Verordnung nach § 40 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) in einem Bundes-gesetz neu ermittelt, wenn die Ergebnisse einer durch das Statische Bundesamt alle fünf Jahre veröffentlichten bundesweiten neuen Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) vorliegen (§ 28 Abs. 1 SGB XII; zuletzt auf der Grundlage der EVS 2008 mit Regel-bedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) vom 24.03.2011 (BGBl I 2011, 453); vgl. BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –, BVerfGE 125, 175-260, Rn. 27) oder, soweit eine Neuermittlung nicht erfolgt, gem. § 20 Abs. 5 S. 1 SGB II i.V.m. § 28a SGB XII jährlich angepasst. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt in diesem Fall jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 20 Abs. 5 S. 3 SGB II).
Gemäß der Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Ab-satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2016 vom 22.10.2015 (Bundesgesetzblatt (BGBl) 2015 Teil I Nr. 41) wird ab dem 01.01.2016 ein Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II in Höhe von monatlich 404,00 EUR anerkannt. Die-sen Regelbedarf hat der Beklagte dem angefochtenen Änderungsbescheid 17.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2016 (i.d.F.d. Änderungsbescheides vom 26.01.2016) zugrunde gelegt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung des Regelbedarfs rechts- bzw. verfassungs-widrig erfolgt wäre, erkennt die Kammer nicht.
I. Zunächst liegt ein einfachrechtlicher Verstoß nicht vor. Der für den Kläger maßgebende Regelbedarf in Höhe von monatlich 404,00 EUR wurde gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 SGB II i.V.m. § 28a SGB XII aus der im Jahr 2015 festgesetzten Regelbedarfsstufe für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, in Höhe von 399,00 EUR zum 01.01.2016 mit einer Veränderungsrate von 1,24% in dem durch § 28 a Abs. 2, 3 SGB XII vorgesehenen Verfahren fortgeschrieben. Die Fortschrei-bung erfolgte gem. § 20 Abs. 5 S. 1 SGB II i.V.m. § 28a Abs. 1 SGB XII zutreffender Wei-se, weil eine Neuermittlung des Regelbedarfs durch den Gesetzgeber nach § 28 SGB XII bislang nicht erfolgt ist. Diese hätte entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht des-halb zum 01.01.2016 erfolgen müssen, weil das Statistische Bundesamt im Oktober 2015 die Ergebnisse der Auswertung der EVS 2013 vorgelegt hat (vgl. Statistisches Bundesamt Fachserie 15, Heft 4). Das Gesetz sieht keinen festen Zeitpunkt für die Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen vor (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Juli 2016 – L 18 AS 405/16 B PKH –, Rn. 14, juris; Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, § 28 Rn. 16, 26).
Während § 28 Abs. 2 S. 4, Abs. 3 S. 5 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fas-sung (geändert aufgrund BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) noch einen festen Termin vorgab, nämlich den 01.07. des entsprechenden Jahres, legt § 28 Abs. 1 SGB XII lediglich fest, dass die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt werden, wenn die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Ein-kommens – und Verbraucherstichprobe vorliegen. Die Abs. 2-4 des § 28 SGB XII rationa-lisieren und konkretisieren die Ermittlungen in dem sie Grundsätze festlegen. Bereits der Umstand, dass das BMAS das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen auf der Grundlage einer neuen EVS beauftragen muss, deren Inhalt und Umfang von einem politi-schen Willensbildungsprozess abhängig ist, verdeutlicht aber, dass der folgenden Neuer-mittlung der Regelbedarfshöhe in einem Bundesgesetz keine einfache Rechenoperation zugrunde liegt, sondern ein politisch komplexes Verfahren, das eine nicht exakt vorher-sehbare Zeitspanne in Anspruch nimmt (vgl. Gutzler, a.a.O.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 –, BVerfGE 137, 34-103, Rn. 93 ff., 141). So bleibt im Anschluss an die Sonderauswertungen insbesondere festzulegen, inwieweit die hiernach ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind. Die hierbei unumgänglichen Wertungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes Aufgabe des parlamenta-rischen Gesetzgebers und stehen damit einem politischen Diskurs offen, dem die notwen-dige Zeit einzuräumen ist (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –, BVerfGE 125, 175-260, Rn. 138 und passim). Die Gesetzesbegründung geht deshalb davon aus, dass eine Neufestsetzung nach der Neuermittlung jeweils zum 01.01. des auf das Vorliegen der Ergebnisse einer neuen EVS folgenden Jahres erfolgen wird (BT-Drs. 17/3404, S. 121, 122). Das Bundeskabinett hat dementsprechend am 21.09.2016 einen Gesetzesentwurf eines neuen Regelbedarfsermittlungsgesetzes für die Zeit ab Januar 2017 beschlossen (abrufbar: http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsmarkt/regelbedarfsermittlungsgesetz.pdf? blob=publicationFile&v=4; in der für den Kläger maßgeblichen Regelbedarfsstufe 1 ergäbe sich danach im Jahr 2017 ein Satz von 409 EUR monatlich; vgl. Art. 1 des Gesetzesentwurfes § 8 Abs. 1 Nr. 1; für die Zeit ab Januar 2020 siehe Artikel 2 des Entwurfes).
II. Der Normkomplex zur Ermittlung und Fortschreibung des Regelbedarfes auf der Grundlage der EVS für das Jahr 2008 steht auch im Einklang mit dem Verfassungsrecht; mit dem Recht auf Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 – Sozialstaatsprinzip – Grundgesetz (GG). Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23.07.2014 bereits entschieden (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 –, BVerfGE 137, 34-103).
Ungeachtet dessen, dass das Bundesverfassungsgericht in den Tenor seiner Entschei-dung ausdrücklich auch § 20 Abs. 5 SGB II aufnimmt, der in seinem S. 2 für die Neuermittlung der Regelbedarfe eine entsprechende Anwendung des § 28 SGB XII vorsieht (s.a. Rn. 30 des o.a. Beschlusses), lässt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch im Übrigen nicht entnehmen, dass ein zeitlicher Rahmen von etwas mehr als einem Jahr bis zur Ermittlung und Neufestsetzung der Regelbedarfe nach Vorlage der Auswertung einer neuen EVS verfassungswidrig wäre. Das Bundesverfassungsgericht fordert insoweit lediglich, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit – und realitätsgerecht erfasst. Dem Gesetzgeber stehe ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung von Art und Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Er habe einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse, ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfes. Entscheidend sei, dass der Gesetzgeber seine Festsetzung an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichte und die Leistungen zur Konkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruches tragfähig begründet werden (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 –, BVerfGE 137, 34-103, Rn. 76; zuvor: BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –, BVerfGE 125, 175-260, Rn. 138, 139, 141, BVerfG v. 09.02.2010, a.a.O., Rn. 136, 138 ff.). Das Grundrecht auf Ge-währleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bringe für den Gesetzgeber keine spezifischen Pflichten im Verfahren mit sich. Die Verfassung schreibe insbesondere auch nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und zu berechnen sei, sondern lasse Raum für Verhandlungen und das Ringen um einen politi-schen Kompromiss (BVerfG v. 23.07.2014, a.a.O., Rn. 77).
Aus Sicht der Kammer liegt es auf der Hand, dass das Recht bzw. die Pflicht der politi-schen Kräfte und letztlich des Gesetzgebers sich dieser Art um die Identifizierung und Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums mit einer tragkräftigen Begründung zu bemühen damit einhergeht, ihm die hierfür erforderliche Zeit einzuräumen. Bei Vorlie-gen der Auswertung der EVS 2013 im Oktober 2015 ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass nicht bereits ab dem Jahr 2016 die Ermittlung und Festlegung des Regelbedarfes durch den Gesetzgeber neu erfolgt sein kann. Dem durch das Bundesverfassungsgericht dargelegten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzmi-nimums und der entsprechenden zurückhaltenden Kontrolle durch das Bundesverfas-sungsgericht (BVerfG v. 23.07.2014, a.a.O., Rn. 80; BVerfG v. 09.02.2010, a.a.O., Rn. 141 f.) korrespondiert eine zurücknehmende Kontrolle bei der Beurteilung des notwendi-gen zeitlichen Rahmens für dessen Neuermittlung und Neufestsetzung. Ebenso wenig wie einen exakt bezifferten Anspruch gibt das Grundgesetz vor, wie viele Monate der erforder-liche politische Willensbildungsprozess, der mit umfangreichen und komplexen Berech-nungen und Begründungen verbunden ist, andauern darf. Deshalb kann sich die diesbe-zügliche Kontrolle nur darauf beschränken, ob der beanspruchte zeitliche Rahmen evident unsachgemäß und mit der Pflicht die existenzsichernden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit – und realitätsgerecht abzubilden nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Entsprechend for-muliert das Bundesverfassungsgericht, der Gesetzgeber komme seiner Pflicht zur Aktuali-sierung von Leistungsbeträgen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzmini-mums nach, wenn er die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur De-ckung des existenznotwendigen Bedarfes durch regelmäßige Neuberechnungen und Fort-schreibungen berücksichtige und zeigt weder für das eine noch für das andere konkrete zeitliche Grenzen auf. Festgehalten wird lediglich, dass auf Änderungen der wirtschaftli-chen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Ver-brauchssteuern zeitnah reagiert werden müsse (BVerfG v. 23.07.2014, a.a.O., Rn. 85; BVerfG v. 09.02.2010, a.a.O., Rn. 133). Dem kommt der Gesetzgeber nach der verfas-sungsgerichtlichen Rechtsprechung aber gerade durch die Vorgaben zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen in den Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 SGB XII erfolgt, nach (BVerfG v. 23.07.2014, a.a.O., Rn. 136 ff.). In Bezug auf diese Fortschrei-bung aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrele-vante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung für die Zeit vom 01.07. des Vorjahres bis zum 30.06. für die Zeit des Folgejahres (vgl. § 20 Abs. 5 SGB II i. V. m. § 28a Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 2 SGB XII) hält das Bundesverfassungsgericht die Latenzzeit von jeweils sechs Monaten für verfassungsrechtlich vertretbar. Das Bundesverfassungsgericht weist darauf hin, dass sich diese Verzögerung aus der erforderlichen Zeit für die Ermittlung der Veränderungsrate einschließlich des für die Fortschreibung erforderlichen Verord-nungsverfahrens nach § 40 SGB XII erkläre (BVerfG v. 23.07.2014, a.a.O., Rn. 139). Dann aber erscheint es ohne weiteres erklärbar, dass das weitaus komplexere und aufwändigere Verfahren zur Neuermittlung des Regelbedarfes etwas mehr als ein Jahr dauert. Das Bundesverfassungsgericht weist darauf hin, dass sich die Ermittlung von Regelbedarfen auf Daten zu komplexen Verhältnissen stützen muss, die für die jeweils aktuell geforderte Deckung eines existenzsichernden Bedarfes nur begrenzt aussagekräftig sind. Der Gesetzgeber habe bei der Neuermittlung der Regelbedarfe auf der Grundlage der EVS sicherzustellen, dass die Höhe des Pauschalbetrages für den Regelbedarf tragfähig bemessen werde. Es liege in seinem Gestaltungsspielraum, erforderlichenfalls geeignete Nacherhebungen vorzunehmen, Leistungen auf der Grundlage eines eigenen Indexes zu erhöhen oder Unterdeckungen in sonstiger Weise aufzufangen (BVerfG v. 23.07.2014, a.a.O., Rn. 143). In seinem Urteil vom 09.02.2010 (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –, BVerfGE 125, 175-260, Rn. 219), in dem das Bundesverfassungsgericht u.a. die Unvereinbarkeit der Regelbedarfsbestimmung nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Gesetzeslage mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG festgestellt hat, hat es eine Neufestsetzung in einem verfassungsgemäßen Verfahren bis zum 31.12.2010 angeordnet, dem Gesetzgeber also selbst in der Situation eines verfassungswidrigen Zustandes fast ein Jahr Zeit eingeräumt, weil es eine Notwendigkeit hierfür erkannt hat. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, Leistungen rückwirkend neu festzusetzen hat das Bundesverfassungsgericht dabei nicht gesehen (BVerfG v. 09.02.2010, a.a.O., Rn. 216, 217).
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers seine Auffassung von der Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsfestsetzung auch darauf stützt, dass die Regelbedarfsstufen ab Januar 2016 nach einer Expertise des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Gesamtver-band e.V. vom Dezember 2015 zu niedrig festgelegt worden seien, überzeugt das die Kammer nicht. Denn das Gutachten stützt sich in erster Linie darauf, dass der Regelbedarf 2011 infolge einer Reihe von willkürlichen Eingriffen in die statistischen Grundlagen der EVS 2008 fehlerhaft festgelegt worden sei und die dadurch entstandene Bedarfsunterdeckung durch die Fortschreibung des Regelbedarfs in den Folgejahren von Jahr zu Jahr gewachsen sei. Dem steht aber gegenüber, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.07.2014 und des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 12/12 R –, SozR 4-4200 § 20 Nr 18, SozR 4-1100 Art 1 Nr 13, SozR 4-1100 Art 20 Nr 14, SozR 4-4200 § 28 Nr 7, Rn. 21 ff.) die Höhe des Regelbedarfs ab 01.01.2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden ist. Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wurde der Paritätische Gesamtverband bereits mit seiner Einwendung, dass die Regelungen zur Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs für 2011 und 2012 verfassungswidrig seien, gehört (vgl. BVerfG v. 23.07.2014, a.a.O., Rn. 68). Das Bundesverfassungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Juli 2016 – L 18 AS 405/16 B PKH –, Rn. 14, juris).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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