L 9 SO 414/16 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 30 SO 403/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 414/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Prozesskostenhilfe bei einem Streit um Übernahme weiterer Bestattungskosten (hier Grabstein) ?
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.07.2016 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf ab dem 27.07.2015 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwaltes X im Beschwerdeverfahren wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin vom 25.07.2016 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.07.2016 ist begründet.

Das Sozialgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, der Klägerin für das Klageverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

I. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn - bei summarischer Prüfung - eine gewisse Möglichkeit des Obsiegens in der Hauptsache - auch im Sinne eines Teilerfolges - besteht (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. (2014), § 73a Rn. 7 ff., m.w.N.).

Die vorgenannten Voraussetzungen liegen vor. Denn zumindest ein Teilerfolg ist nach Durchführung noch erforderlicher, weiterer Ermittlungen nicht auszuschließen.

1. § 74 SGB XII bestimmt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Verpflichteter ist derjenige, den die Kostentragungspflicht rechtlich notwendig im Verhältnis zu Dritten endgültig und damit vorrangig trifft (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 13.03.2003 - 5 C 2.02 -, juris Rn. 12). Das ist der Fall, wenn er hierzu erbrechtlich (§ 1968 BGB), unterhaltsrechtlich (§ 1615 BGB) oder nach dem Bestattungsgesetz NRW verpflichtet ist. Die Verpflichtung i. S. v. § 74 SGB XII ergibt sich hier bereits aus der Erbenstellung. Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin eine anteilige Kostentragungspflicht als Erbin ihres Ehemanns entsprechend ihrem Erbteil nach § 1968 BGB trifft. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ergibt sich unter Annahme einer Zugewinngemeinschaft beider Ehegatten, dass sich das gesetzliche Erbrecht der überlebenden Ehefrau von einem Viertel um ein weiteres Viertel erhöht hat (§ 1931 Abs. 1, 3 i. V. m. § 1371 BGB). Die Tochter und der Sohn haben als gesetzliche Erben erster Ordnung jeweils Anspruch auf ein Viertel des Nachlasses (§ 1924 Abs. 1, 4 BGB). Sollte der Sohn tatsächlich, wie er unter dem 04.11.2013 erklärt hat, nicht Erbe geworden sein, beliefe sich der Erbteil der Tochter auf die Hälfte des Erbes. Von daher kommt vom Grundsatz her nur eine dem Erbteil entsprechende anteilige Kostenübernahme, also hier nur ein Anspruch der Klägerin als Ehefrau neben den beiden Kindern bzw. der Tochter auf die Hälfte der Kosten der Bestattung bzw. des hier nur im Streit stehenden Grabsteines i. H. v. 697,50 Euro, in Betracht, so dass die Forderung von 795,00 Euro teilweise übersetzt ist.

Weiterer Aufklärung bedarf, ob und inwieweit die Tochter der Klägerin den - nicht aktenkundigen - Werkvertrag mit der Fa. Grabsteine K abgeschlossen hat. Ausweislich der von dort erteilten Rechnung scheint nur sie zur Tragung dieser Kosten verpflichtet (gewesen) zu sein. Aber auch in diesem Fall kann sie anteilig - entsprechend dem Erbteil ihrer Mutter und ihres Bruders - von diesen Ausgleich verlangen. Denn die Pflicht zur Kostentragung gemäß § 1968 BGB trifft die Erbengemeinschaft als Ganzes, so dass im Innenverhältnis Ausgleichsansprüche gegen Miterben nach § 426 BGB durchzusetzen sind. Die anderen Erben können wiederum selbst Anträge nach § 74 SGB XII stellen, wenn sie sich nicht für leistungsfähig halten. Dies haben die Klägerin und ihr Sohn hier getan.

Allerdings ist jeder Miterbe nur Verpflichteter im Sinne von § 74 SGB XII, wenn und soweit er Forderungen nach § 1968 BGB ausgesetzt ist (s. hierzu etwa Senat, Urteil vom 30.10.2008 - L 9 SO 22/07 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 30.10.1997 - 8 A 3515/95 -, juris, zur Vorgängernorm § 15 Bundessozialhilfegesetz - BSHG -).

Mithin ist zu klären, ob und inwieweit sich die Klägerin überhaupt (noch) einem Anspruch des Bestattungsinstitutes aufgrund - von ihr behaupteter - wirksamer Vertretung durch die Tochter oder einem Anspruch ihrer Tochter auf anteilige Erstattung der Bestattungskosten auf der Grundlage erb- oder sonstiger zivilrechtlicher Normen ausgesetzt sieht.

2. Nur wenn sich dies bejahen ließe, wäre die Frage der Erforderlichkeit relevant.

"Erforderlich" im Sinne von § 74 SGB XII sind die Kosten für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende - unterhalb der Anforderungen an eine standesgemäße Bestattung i. S. d. § 1968 BGB liegende - einfache Bestattung (vgl. Senat, Urteil vom 30.10.2008 - L 9 SO 22/07 - juris, Rn. 23 ff.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2009 - L 2 SO 31/07 -, juris Rn. 22; Hess. LSG, Beschluss vom 20.03.2008 - L 9 SO 20/08 -, juris Rn. 32; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 74 Rn. 31). Der Begriff der "Erforderlichkeit" bezieht sich sowohl auf Art und Umfang der Bestattungsaufwendungen als auch auf die Höhe der Kosten (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2009 - L 2 SO 31/07 -, juris Rn. 22).

Der Senat kann derzeit nicht feststellen, ob die Aufstellung eines einfachen, in der Regel hölzernen Grabkreuzes oder einer vergleichbaren Grabtafel oder etwa eines hölzernen Davidsterns den Begriff der würdigen Bestattung bereits erfüllte oder ob es hierzu eines (einfachen) Grabsteines bedurfte.

Jedenfalls wäre in dem Fall der Klägerin auch im Hinblick auf die vom Sozialgericht zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R -, juris) aufklärungsbedürftig, ob und in welchem Umfang die behauptete Verpflichtung zur Errichtung eines (steinernen) Grabmales außerhalb jüdischer Friedhöfe nach religiösen Vorschriften der - ausweislich des Klägervortrages - "jüdisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft" des Verstorbenen im Zeitpunkt der Bestattung bestanden hat. Der Zentralrat der Juden in Deutschland zitiert auf seiner Homepage zum Thema Trauer aus dem Werk von Heinrich Simon "Leben im Judentum" (Verlag Hentrich & Hentrich und Centrum Judaicum Berlin, 2003) u. a. den Satz: "Hierzulande wird, wenn das Trauerjahr beendet ist, der Grabstein gesetzt." Dies spricht dafür, dass die Klägerin und ihre Kinder die Setzung des Grabsteines tatsächlich aus religiösen Gründen veranlasst haben, und dieses aus ebensolchen Gründen nicht zeitnah erfolgen konnte (Sterbetag 02.11.2013 / Grabsteinlieferung 19.12.2014). Hier könnte eine Anfrage an die Synagogengemeinde, der der Verstorbene angehörte, oder an deren Dachverband weitere Aufklärung schaffen. Eventuell bestehen relevante Unterschiede der Bestattungsrichtlinien von orthodoxen, konservativen und liberalen Gemeinden. Von Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang auch sein, ob ein ausdrücklicher Dispens von der Bestattung auf einem jüdischen Friedhof(steil) erteilt worden ist und ob damit weitere Befreiungen, z. B. von einer Bestattung nach jüdischem Ritus und auch hinsichtlich von Erfordernis oder Art des Grabmales, verbunden gewesen sind.

Das Sozialgericht wird ggf. auch zu klären haben, ob sich hinter der Rechnungsposition "Grabkreuz" tatsächlich ein Kreuz oder z. B. eine Holztafel oder ein hölzerner Davidstern mit dem Namen des Verstorbenen verbirgt oder ob die Rechnung insoweit eine nicht erbrachte Leistung ausweist.

Sollte tatsächlich ein Grabkreuz geliefert worden sein, könnte dessen Bestellung und Lieferung allerdings - ebenso wie die Bestattung auf einem evangelischen Friedhof sowie das ausweislich des Gebührenbescheides der Ev. Kirchengemeinde S anlässlich der Bestattung erfolgte Orgelspiel - dafür sprechen, dass der Verstorbene bzw. seine Totensorgeberechtigten auf eine Bestattung nach religiösen Vorschriften keinen Wert gelegt hat bzw. haben, und insoweit auch die Errichtung eines Grabsteins dann nicht mehr aus religiösen Gründen als erforderlich anzusehen wäre.

4. Sollte sich das Erfordernis der Aufstellung eines Grabsteines danach nicht ergeben, wäre zu erwägen, ob auch ohne Ansehung religiöser Vorschriften nur ein (einfacher) Grabstein nach den allgemeinen Gepflogenheiten eine würdige Bestattung ausmacht (so wohl BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R -, juris Rn. 20; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2009 - L 2 SO 31/07 -, juris Rn. 22) oder ob ein Holzkreuz (eine Holztafel/ein hölzerner Davidstern) hierfür ausreichend wäre. Gegen Letzteres könnte die schnelle Verwitterung von Holzkreuzen etc. sprechen. Allerdings geht es im Rahmen des § 74 SGB XII um die Würde der Bestattung und nicht des Grabes auf Dauer, denn ansonsten müssten auch Grabpflegekosten über die Erstherrichtung des Grabes hinaus übernommen werden.

5. Der Senat vermag derzeit nicht zu erkennen, dass es vorliegend auf eine zeitliche Grenze des Anfalls der Kosten, wenn man ihre Erforderlichkeit nach öffentlich-rechtlichen oder nach religiösen Vorschriften bejahte, ankäme. Denn aus der vom Sozialgericht zitierten Rechtsprechung des BSG folgt, dass auch die nach der Bestattung selbst erfolgte Errichtung eines Grabsteines grundsätzlich noch zum Bestattungsvorgang zählt (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R -, juris Rn. 20). Mithin wäre die Erstherrichtung des Grabes erst mit der Lieferung des Grabsteines abgeschlossen gewesen.

6. Sollte sich im Einzelfall oder vom Grundsatz her das Erfordernis eines Grabsteines ergeben, wäre der Frage nachzugehen, ob es sich bei dem bestellten Objekt um eine Ausgabe im untersten Preissegment gehandelt hat. Nur insoweit könnten die Kosten überhaupt als erforderlich angesehen werden.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war als unzulässig zu verwerfen, da für das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann (vgl. z. B. Sächs. LSG, Beschluss vom 04.01.2011 - L 3 AS 260/09 B PKH -, juris Rn. 26, und Beschluss vom 20.11.2009 - L 3 B 261/08 AS-PKH -, juris, Rn. 24 m.w.N.; vgl. auch: BGH, Beschluss vom 10.05.1984 - VIII ZR 298/83 -, juris Rn. 3 ff.; Bay. LSG, Beschluss vom 15.09.2010 - L 7 AS 612/10 B PKH -, juris Rn. 12 m. w. N.; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.05.2010 - L 1 SO 52/10 B ER -, juris Rn. 10 m.w.N.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 73a, Rn. 2b m.w.N.). Denn nach § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe für die "Prozessführung" gewährt werden. Unter Prozessführung im Sinne des § 114 ZPO ist das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (vgl. BGH, a. a. O.).

IV. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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