S 30 AS 471/14

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Altenburg (FST)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
30
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 30 AS 471/14
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
SOZIALGERICHT ALTENBURG IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit ... - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: ... gegen ... - Beklagte - hat die 30. Kammer des Sozialgerichts Altenburg durch den Richter am Sozialgericht Lampe als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richtern Herrn Beyer und Frau Hildebrandt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2016 f ü r R e c h t e r k a n n t: 1. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 5. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 17. Januar 2014 wird insoweit aufgehoben, wie die Beklagte von der Klägerin die Erstattung der für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 an die Klägerin zu viel gezahlten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) in Höhe von insgesamt 2.424,98 EUR verlangt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. 3. Die Sprungrevision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am geborene Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme des Bewilligungsbescheides der Beklagten über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) an die Klägerin für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 vom 26. Juni 2006 gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) wegen des Zusammentreffens mit einer russischen Altersrente der Klägerin sowie eine Rückforderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 50 Abs. 1 SGB X in Höhe von insgesamt 2.699,18 EUR.

Die Kläger erhält seit dem 10. November 2004 nach ihren eigenen Angaben tatsächlich eine russische Altersrente.

Die Beklagte gewährte der Klägerin mit einem Bewilligungsbescheid vom 26. Juni 2006 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II für die Klägerin für den Zeitraum von Juli 2006 bis Dezember 2006 in Höhe von monatlich 465,23 EUR.

Dabei wies die Beklagte sowohl im Rahmen der Erstantragstellung wie auch in dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 26. Juni 2006 über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II an die Klägerin darauf hin, dass die Klägerin verpflichtet sei, der Beklagten ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig mitzuteilen und der Beklagten ebenfalls jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin mitzuteilen.

Die Klägerin gab gegenüber der Beklagten erst in einem Fragebogen vom 14. August 2012 an, dass die Klägerin seit dem 10. November 2004 eine russische Altersrente tat-sächlich laufend bezieht.

Die Beklagte hörte die Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 28. Februar 2013 dazu an, dass die Beklagte beabsichtige, den Bewilligungsbescheid der Beklagten über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II an die Klägerin für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 vom 26. Juni 2006 gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 1 SGB X wegen des Zusammentreffens mit der an die Klägerin tatsächlich gezahlten russischen Altersrente vollständig zurückzunehmen und die für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 an die Klägerin zu Unrecht gezahlten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 2.699,18 EUR von der Klägerin in voller Höhe zurückzufordern.

Die Beklagte nahm den Bewilligungsbescheid der Beklagten über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II an die Klägerin für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 vom 26. Juni 2006 mit einem Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 5. April 2013 und mit einem Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2014 gegenüber der Klägerin vollständig zurück und verlangte die Rückzahlung von insgesamt 2.699,18 EUR wegen der in den Monaten Juli 2006 bis Dezember 2006 an die Klägerin zu Unrecht gezahlten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II.

Die Beklagte führte zur Begründung aus, dass die Beklagte gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung § 45 Abs. 1 SGB X verpflichtet gewesen sei, den Bewilligungsbescheid der Beklagten über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II an die Klägerin für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 vom 26. Juni 2006 gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 1 SGB X wegen des Zusammentreffens mit der an die Klägerin tatsächlich gezahlten russischen Altersrente vollständig zurückzunehmen und die von der Beklagten für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 an die Klägerin zu Unrecht gezahlten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 2.699,18 EUR zurückzufordern. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II sei die Klägerin in den Monaten Juli 2006 bis Dezember 2006 wegen des tatsächlichen Bezugs ihrer russischen Altersrente von Gesetzes wegen grundsätzlich von der Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II an die Klägerin zwingend ausgeschlossen gewesen. Da die Klägerin den tatsächlichen Bezug ihrer russischen Altersrente trotz der eindeutigen Hinweise der Beklagten auf ihre Mitwirkungspflichten pflichtwidrig nicht angegeben habe, habe die Beklagte den Bewilligungsbescheid der Beklagten über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II an die Klägerin für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 vom 26. Juni 2006 zu Recht gegenüber der Klägerin nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 1 SGB X für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 in voller Höhe zu-rückgenommen.

Dabei könne sich die Klägerin nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, da es die Klägerin pflichtwidrig unterlassen habe, der Beklagten den tatsächlichen Bezug ihrer russischen Altersrente mitzuteilen.

Damit sei die Beklagte von Gesetzes wegen auch berechtigt, von der Klägerin gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 50 Abs. 1 SGB X die für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 an die Klägerin zu Unrecht gezahlten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 2.699,18 EUR voll-ständig zurückzufordern.

Die Klägerin hat am 13. Februar 2014 Klage erhoben.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, den Bewil-ligungsbescheid der Beklagten über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II an die Klägerin für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 vom 26. Juni 2006 gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 1 SGB X gegenüber der Klägerin wegen des Zusammentreffens mit der an die Klägerin tatsächlich gezahlten russischen Altersrente vollständig zurückzunehmen. Zur weiteren Begründung wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Klageverfahren verwiesen.

Die Klägerin beantragt;

den Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 5. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 17. Januar 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt;

die Klage abzuweisen und die Sprungrevision zuzulassen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie berechtigt gewesen sei, den Bewilligungsbescheid der Beklagten über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II an die Klägerin für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 vom 26. Juni 2006 gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 1 SGB X gegenüber der Klägerin wegen des Zusammentreffens mit der an die Klägerin tatsächlich gezahlten russischen Altersrente vollständig zurückzunehmen. Somit sei die Beklagte auch berechtigt, von der Klägerin gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 50 Abs. 1 SGB X die für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 an die Klägerin zu Unrecht gezahlten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 2.699,18 EUR in voller Höhe zurückzufordern. Im Übrigen verweist die Beklagte zur weiteren Begründung auf die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2016, die Gerichtsakte S 30 (41) AS 471/14 und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 5. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 17. Januar 2014 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren eigenen Rechten (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), soweit die Beklagte von der Klägerin gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch SGB II (SGB II) in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) die Erstattung der für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 an die Klägerin zu Unrecht gezahlten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 2.424,98 EUR verlangt.

Die Beklagte war im vorliegenden Fall grundsätzlich berechtigt, den Bewilligungsbescheid der Beklagten über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II an die Klägerin für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 vom 26. Juni 2006 gegenüber der Klägerin gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 1 SGB X wegen des Zusammentreffens mit der an die Klägerin tatsächlich gezahlten russischen Altersrente vollständig zurückzunehmen.

Der Bewilligungsbescheid der Beklagten über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II an die Klägerin für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 vom 26. Juni 2006 war gegenüber der Klägerin von Anfang an im Sinne von § 45 Abs. 1 SGB X rechtswidrig, da die Klägerin ab dem 10. November 2004 tatsächlich eine russische Altersrente bezogen hat, welche von Gesetzes wegen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II zu einem vollständigen Ausschluss von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II für die Klägerin geführt hat, sodass die Klägerin für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II für ihre eigene Person gehabt hat. Dabei hat die Klägerin gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren selbst angegeben, eine russische Altersrente tat-sächlich zu beziehen.

Als Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Leistungsbewilligung gegenüber der Klägerin für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 kommt nur § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 1 SGB X in Betracht. Die Rückforderung der Beklagten gegen die Klägerin kann nur auf § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 50 Abs. 1 SGB X gestützt werden. Die formellen Anforderungen dieser Regelungen sind eingehalten. Insbesondere hat die Beklagte die Klägerin angehört. Auch hat die Beklagte die Jahresfrist für die Rücknahme nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt.

Die Voraussetzungen von § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 1 SGB X sind erfüllt. Die Klägerin hatte für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 aufgrund des tatsächlichen Bezugs ihrer russischen Altersrente gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II keinen Anspruch auf die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeit-suchende nach dem SGB II gegen die Beklagte.

Bei der von der Klägerin tatsächlich bezogenen russischen Altersrente handelt es sich um eine Rente wegen Alters im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II (Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG Baden-Württemberg] vom 2. Februar 2016, Az.: L 9 AS 2914/15 B; zitiert nach juris).

Es kommt nicht darauf an, dass es eine ausländische Rente ist, soweit sie vergleichbar ist (Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 16. Mai 2012, Az.: B 4 AS 105/11 R und Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 2. Februar 2016, Az.: L 9 AS 2914/15 B; beide zitiert nach juris).

Diese Rente der Klägerin wird ab einer bestimmten Altersgrenze gewährt, hier dem 55. Lebensjahr, sie dient dem Lohnersatz und wird von einem öffentlichen Träger erbracht. Dabei ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich, dass die Klägerin nicht selbst über ihre russische Altersrente hätte verfügen können. Damit ist die Leistungsbewilligung durch die Beklagte an die Klägerin zu Unrecht erfolgt.

Schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin im Sinn von § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 2 SGB X steht der Rücknahme ebenfalls nicht entgegen, weil hier ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vorliegt, also die Bewilligung der Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II an die Klägerin durch die Beklagte für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 auf Angaben beruhte, welche die Klägerin als Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II durch die Beklagte an die Klägerin beruhte für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 auch darauf, dass die Beklagte nicht wusste, dass die Klägerin seit dem 10. November 2004 tatsächlich eine russische Altersrente im Sinn des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II mit der Folge eines gesetzlichen Ausschlusses von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II erhielt. Dieser Umstand war ersichtlich auch von wesentlicher Bedeutung für die Leistungsbewilligung; das Verschweigen stellt eine unvollständige Angabe im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X dar. Ob die Klägerin dabei tatsächlich vorsätzlich gehandelt hat, kann offen bleiben. Die von der Beklagten vorgetragenen Umstände bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II an die Klägerin lassen es sicher möglich erscheinen, dass die Klägerin den tatsächlichen Bezug ihrer russischen Altersrente bewusst nicht angegeben hat.

Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass es sich der Klägerin nach den ausdrücklichen Hinweisen der Beklagten auf die Mitwirkungspflichten der Klägerin hätte aufdrängen müssen, dass eine Rentenzahlung, auch aus dem bzw. im Ausland, für den Bezug von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II von Bedeutung ist. Die Klägerin bezog über längere Zeiträume Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II, so dass es von der Klägerin zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich mit wesentlichen Grundzügen und Voraussetzungen dieser Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II vertraut macht, und nicht nur blind unterschrieb, was kam. Wenngleich der Klägerin nicht bekannt sein musste, dass der tatsächliche Bezug der russischen Altersrente zum vollständigen Ausschluss von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II führt, so musste es sich ihr doch aufdrängen, dass dies ein leistungsrelevanter Umstand und anzugeben ist.

Somit ist die Rücknahme nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 1 SGB X dem Grunde nach zutreffend erfolgt.

Allerdings steht der Rücknahme nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 1 SGB X und einer Erstattung der für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006 zu Unrecht gewährten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 50 Abs. 1 SGB X in Höhe von insgesamt 2.424,98 EUR die Regelung des § 107 Abs. 1 SGB X entgegen.

Dabei folgt die Kammer dem Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 2. Februar 2016 (Az.: L 9 AS 2914/15 B; a. a. O.) und dem Urteil des Sozialgerichts Augsburg (SG Augsburg) vom 17. November 2015 (Az.: S 8 AS 983/15; zitiert nach juris).

Soweit ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X besteht, gilt nach § 107 Abs. 1 SGB X der Anspruch des hinsichtlich der Sozialleistung Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger - also den Erstattungsverpflichteten - als erfüllt. Soweit die Erfüllungsfiktion reicht, schließt sie eine Aufhebung bzw. Rücknahme der Leistungsbewilligung durch den Leistungsträger, der den Erstattungsanspruch hat, nach den §§ 44 ff. SGB X und einen Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X aus. Die Erfüllungsfiktion verleiht dem Sozialleistungsempfänger somit einen Rechtsgrund, die Leistung zu behalten. Der Leistungsträger hat dabei kein Wahlrecht, die Erstattung entweder vom anderen Leistungsträger oder vom Leistungsempfänger zu verlangen (Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 2. Februar 2016; Az.: L 9 AS 2914/15 B und Urteil des SG Augsburg vom 17. November 2015 (Az.: S 8 AS 983/15; beide a. a. O.).

Diese Norm sieht vor, dass der Anspruch des Berechtigten, hier der Klägerin, gegen den (eigentlich) zur Leistung verpflichteten Leistungsträger, hier die Beklagte als Träger der Sozialhilfe und der Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), als erfüllt gilt, soweit ein anderer Leistungsträger, hier die Beklagte als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, Sozialleistungen (hier Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II) an den Berechtigten (hier die Klägerin) erbracht hat und deshalb ein Erstattungsanspruch besteht.

Dabei war die Beklagte als Träger der Sozialhilfe und der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII nicht ausdrücklich nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen, da die Beklagte als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und die Beklagte als Träger der Sozialhilfe und der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII identisch sind.

Durch die Regelung des § 107 Abs. 1 SGB X soll nicht nur verhindert werden, dass der Leistungsberechtigte Doppelleistungen erhält. Der Gesetzgeber hat sich auch für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem Leistungsträger und dem Berechtigten sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen dem eigentlich leistungspflichtigen Träger und dem Leistungsberechtigten ausschließen sollen. Auf die Geltendmachung oder die Erfüllung des Erstattungsanspruches kommt es nicht an. Maßgebend für den Eintritt der Fiktion ist allein die rein objektive Betrachtung, dass der erstattungsberechtigte Leistungsträger eine Leistung erbracht hat, die nicht endgültig von ihm zu tragen ist, sondern hinsichtlich der er einen Erstattungsanspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger hat. In Höhe dieses Erstattungsanspruchs ist der Anspruch des Leistungsberechtigten bereits befriedigt (Urteile des BSG vom 2. Dezember 2014, Az.: B 14 AS 66/13 R und vom 20. Dezember 2011, Az.: B 4 AS 203/10 R; beide zitiert nach juris). Gesetzgeberisch gewollt ist somit, dass - im Umfang des infrage kommenden Erstat-tungsanspruchs - der Ausgleich zwischen den betreffenden Sozialleistungsträgern erfolgt und der Sozialleistungsberechtigte selbst nicht mehr angegangen wird (Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 2. Februar 2016; Az.: L 9 AS 2914/15 B und Urteil des SG Augsburg vom 17. November 2015 (Az.: S 8 AS 983/15; beide a. a. O.).

Vorliegend nimmt die Kammer einen Erstattungsanspruch der Beklagten als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gegen die Beklagte als Träger der Sozialhilfe und der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII für den streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2006 bis Dezember 2006 in Höhe von insgesamt 2.424,98 EUR nach § 105 Abs. 1 SGB X an, weil die Klägerin in dieser Zeit von Juli 2006 bis Dezember 2006 anspruchsberechtigt nach dem 3. Kapitel des SGB XII war.

Wegen des Leistungsausschlusses der Klägerin aufgrund § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II hat die Beklagte als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und damit als unzuständiger Sozialleistungsträger Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 2.699,18 EUR an den Klägerin erbracht. Wegen der gleichen Ausgangslage zwischen den existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II einerseits und dem SGB XII andererseits ist von einer sachlich unzuständigen Leistungserbringung der Beklagten als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II auszugehen. Mithin kommt § 105 Abs. 1 SGB X zur Anwendung.

Eigentlich zuständiger Leistungsträger für den streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2006 bis Dezember 2006 wäre die Beklagte als Träger der Sozialhilfe und der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII gewesen. Die Beklagte ist als örtlicher Sozialhilfeträger für die vorliegend relevante Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem § 27 ff. SGB XII örtlich und sachlich zuständig gemäß § 97 Abs. 1 SGB XII, § 98 Abs. 1 SGB XII, § 3 Abs. 2 SGB XII gewesen.

Der Klägerin hatte im streitigen Zeitraum von Juli 2006 bis Dezember 2006 Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff. SGB XII. Die Klägerin war wegen des tatsächlichen Bezugs ihrer russischen Altersrente aufgrund § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II ausgeschlossen, sodass kein Ausschluss von Leistungen nach dem SGB XII gemäß § 5 Abs. 2 SGB II, § 21 SGB XII bestand. Die Klägerin gehörte nicht zum Kreis der Leistungsberechtigten nach den §§ 41 ff. SGB XII, weil die Klägerin erst im Februar 2016 die Altersgrenze des § 41 Abs. 2 Satz 3 SGB XII erreichte und zuvor auch nicht dauerhaft voll erwerbs-gemindert war. Ferner war die Klägerin bedürftig im Sinne von § 19 Abs. 1 SGB XII, § 27 SGB XII. Dazu kann auf den zurückgenommenen Bewilligungsbescheid der Beklagten über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II vom 26. Juni 2006 für den streitigen Zeitraum von Juli 2006 bis Dezember 2006 verwiesen werden, da der Bedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII insofern gleich zu ermitteln ist.

Bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist aber im Rahmen des SGB XII gemäß § 43 Abs. 1 SGB XII noch die von der Klägerin tatsächlich bezogene russische Altersrente. Die Kammer legt hierbei den Betrag zugrunde, der sich nach der zuletzt vorgelegten Aufstellung mit Zahlungsdaten und Umrechnungskursen in dem Rentensparbuch der Klägerin ergibt. Die Klägerin hat in dem streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2006 bis Dezember 2006 eine russische Altersrente in Höhe von monatlich umgerechnet 45,70 EUR bekommen.

Somit ist auf den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Träger der Sozialhilfe und der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII für den streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2006 bis Dezember 2006 ein Betrag der russischen Altersrente der Klägerin in Höhe insgesamt 274,20 EUR (6 x 45,70 EUR = 274,20 EUR) anzurechnen.

Die für das Einsetzen der hier infrage kommenden Sozialhilfeleistung notwendige Kenntnis der Beklagten als Träger der Sozialhilfe und der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII im Sinne von § 18 Abs. 1 SGB XII ist ebenfalls anzunehmen.

Diese Kenntnis gilt nämlich wegen § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch I (SGB I) über die Antragstellung bei der Beklagten als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II als vermittelt. Denn es ist nach der Rechtsprechung des BSG davon auszugehen, dass ein Antrag auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II wegen der gleichen Ausgangslage (Bedürftigkeit und Bedarf) auch als An-trag nach dem SGB XII zu werten ist (Urteile des BSG vom 3. Dezember 2015, Az.: B 4 AS 44/15 R, vom 12. November 2015, Az.: B 14 AS 6/15 R und vom 2. Dezember 2014, Az.: B 14 AS 66/13 R; alle zitiert nach juris).

Der Erstattungsanspruch kann deswegen nicht an § 105 Abs. 3 SGB X scheitern, weil insofern keine andere Beurteilung angezeigt ist als im Rahmen des § 18 Abs. 1 SGB XII. § 105 Abs. 3 SGB X dient ebenfalls der Umsetzung des Prinzips, dass Sozialhilfe nur für eine gegenwärtige Notlage erbracht werden soll (§ 2 Abs. 1 SGB XII).

Ein weitergehender Zweck oder eine weiter als die materielle Regelung des § 18 Abs. 1 SGB XII reichende Ausschlusswirkung kann der Erstattungsnorm daher nicht zukommen. Andernfalls wäre der Zusammenhang von materiellem Anspruch und Erstattungsanspruch gestört.

Aus § 40a SGB II folgt ebenso wenig etwas anderes. Aus § 40a SGB II ergibt sich nicht, dass die allgemeinen Erstattungsregelungen bzw. -ansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X nicht anwendbar wären (Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen [LSG Niedersachsen-Bremen] vom 29. April 2015, Az.: L 2 R 237/13 und Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 2. Februar 2016; Az.: L 9 AS 2914/15 B; beide zi-tiert nach juris). Das lässt sich weder der Entstehungsgesichte des § 40a SGB II, mit dem auf Probleme in der Erstattung bei der nachträglichen Gewährung von Erwerbsminderungsrenten reagiert wurde, entnehmen. Noch ist dies sonst aus dem SGB II ab-lesbar, so dass das SGB X insofern nach § 37 SGB I anzuwenden ist.

Der damit zwischen der Beklagten als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und der Beklagten als Träger als Träger der Sozialhilfe und der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII bestehende Erstattungsanspruch sperrt nach § 107 Abs. 1 SGB X die Rückforderung von Leistungen der Beklagten als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II von der Klägerin bis auf das im Rahmen des SGB XII anzurechnende Einkommen der Klägerin aus der russischen Altersrente der Klägerin in Höhe von insgesamt 274,20 EUR. Die Beklagte kann daher von der Klägerin nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 1 SGB X und § 50 Abs. 1 SGB X nur die Erstattung von insgesamt 274,20 EUR wegen der in der Zeit von Juli 2006 bis Dezember 2006 von der Beklagten an die Klägerin zu Unrecht geleisteten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II verlangen, denn diese Summe ist die Differenz zwischen den von der Beklagten an die Klägerin in der Zeit von Juli 2006 bis Dezember 2006 erbrachten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 2.699,18 EUR und dem Erstattungsanspruch gemäß § 107 Abs. 1 SGB X der Beklagten als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gegen die Beklagte als Träger der Sozialhilfe und der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII in Höhe von insgesamt 2.424,98 EUR.

Der Klage war daher teilweise stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Dabei hält die Kammer die volle Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin durch die Beklagte für billig, da die Klage nur zu einem geringen Teil abgewiesen worden ist.

Die Berufung gegen dieses Urteil ist von Gesetzes wegen gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne besonderen Beschluss der Kammer zulässig, da der notwendige Beschwerdewert von 750 EUR überschritten wird.

Die Sprungrevision im Sinne von § 161 Abs. 1 Satz 1 SGG war im Urteil nicht zuzulassen, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2016 einer Sprungrevision ausdrücklich nicht zugestimmt hat und die Kammer keinen Grund nach § 161 Abs. 2 SGG erkennen kann, eine Sprungrevision im Urteil zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
Saved