L 16 AS 373/16

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 45 AS 404/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 373/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung ist als Vorgabe für die Feststellung eines Meldeversäumnisses inzident zu überprüfen.
2. Die Aufforderung zur Meldung bei einer von der Agentur für Arbeit außerhalb ihrer Diensträume durchgeführten Berufsmesse ist rechtmäßig, wenn am Meldeort eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Beklagten im Interesse einen der im Gesetz geregelten Meldezwecke erfolgt.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. April 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Minderung bereits bewilligter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02.2016 bis 30.04.2016 um 10 Prozent strittig.

Der Kläger bildet mit seiner 2003 geborenen Tochter eine Bedarfsgemeinschaft und steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 26.11.2015 wurden Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 in Höhe von insgesamt 1.012,49 Euro monatlich bewilligt.

Mit Bescheid vom 06.10.2015, der die Überschrift "Einladung zur JOBtotal 2015 - Eintritt frei" trägt, forderte der Beklagte den Kläger auf, sich am 14.10.2015 um 10.30 Uhr beim Stand des Beklagten auf der Berufsmesse JOBtotal 2015 in der Saturn-Arena in A-Stadt zu melden und mindestens 5 aktuelle Bewerbungsmappen mitzubringen. Dies sei eine einmalige Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit speziell für ihn interessanten Unternehmen. Die Einladung sei nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verbindlich. Der Bescheid war mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen. Er enthielt den Hinweis, dass unter bestimmten Voraussetzungen Reisekosten erstattet werden können. Diese Berufsmesse wurde von der Agentur für Arbeit veranstaltet. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 09.10.2015 Widerspruch. Der Besuch einer Messe von Arbeitgebern gehöre nicht zu den zulässigen Meldezwecken nach § 309 Abs.2 SGB III. Gemäß § 309 Abs.1 Satz 1 SGB III beziehe sich die Meldepflicht im Übrigen nur auf ein Erscheinen bei der Dienststelle des Jobcenters A-Stadt, nicht aber in der "Saturn-Arena", in der die Berufsmesse stattfinde.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2015 zurückgewiesen. Die Job-Messe habe den Arbeitsuchenden die Möglichkeit geboten, zeitökonomisch Kontakte zu Arbeitgebern aufzunehmen und sich aktiv um eine Arbeitsstelle zu bewerben. Bei der Saturn-Arena handele es sich um einen zulässigen Meldeort. Dies seien nicht nur die Diensträume des Beklagten, sondern jeder Ort, an dem der Beklagte die Meldung durch seine Mitarbeiter entgegennehme. Die Einladung sei zum Zwecke der Beratung über die Möglichkeiten der beruflichen Wiedereingliederung erfolgt. Der Beklagte sei auf der Messe mit einem eigenen Stand vertreten gewesen, der während der ganzen Dauer mit mehreren Integrationsfachkräften besetzt gewesen sei, die jederzeit für eine individuelle Beratung auch hinsichtlich der Eignung eines Stellenangebotes und für Auskünfte zur Verfügung gestanden hätten. Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.10.2015 am 17.11.2015 zum Sozialgericht München (SG) erhobene Klage, S 45 AS 2684/15, wurde mit Gerichtsbescheid vom 18.02.2016 abgewiesen. Die Klage sei wegen fehlenden Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Es sei ein Sanktionsbescheid vom 11.01.2016 betreffend das Meldeversäumnis vom 14.10.2015 erlassen worden, bei dessen Prüfung inzident auch die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Einladung zu überprüfen sei.

Nach Anhörung mit Schreiben vom 16.10.2015 zum möglichen Eintritt einer Sanktion erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 11.01.2016 und stellte die Minderung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs und damit in Höhe von 40,40 Euro für die Zeit vom 01.02.2016 bis 30.04.2016 fest. Die bisher ergangene Bewilligungsentscheidung vom 26.11.2015 werde insoweit aufgehoben. Der Kläger sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin (Teilnahme an der "JOBtotal") am 14.10.2015 ohne wichtigen Grund nicht erschienen. Anlage zum Bescheid war ein Berechnungsbogen für den Monat Januar 2016.

Der gegen den Sanktionsbescheid vom 11.01.2016 erhobene Widerspruch vom 13.01.2016 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2016 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 26.11.2015 für die Zeit vom 01.02.2016 bis 30.04.2016 in Höhe von 40,40 Euro seien gemäß § 48 Abs.1 S.1 SGB X gegeben, da die Voraussetzungen des § 32 SGB II für eine Minderung des Alg II vorlägen. Die Einladung zur Messe "JOBtotal" sei nicht zu beanstanden. Die Aufforderung zur Meldung am Messestand des Beklagten sei erfolgt, um den Kläger vor Ort über die Möglichkeiten der beruflichen Wiedereingliederung zu beraten. Zu den Ausstellern der Messe hätten neben den bekannten Zeitarbeitsfirmen der Region auch Arbeitgeber und wichtige Arbeitgeberverbände im Hotel- und Gaststättenbereich, im Bereich Pflege sowie Arbeitgeber des Einzelhandels gezählt. Es hätten dem Kläger damit geeignete, potentielle Arbeitgeber für eine Bewerbung gebündelt auf einem begrenzten Raum in nicht unerheblicher Anzahl zur Verfügung gestanden. Der Meldeaufforderung sei der Kläger ohne einen wichtigen Grund nachzuweisen nicht nachgekommen. Mit der am 19.02.2016 beim SG erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er trug zusätzlich vor, dass die aktuellen ab 2016 erhöhten Regelsätze nicht verfassungskonform seien, da die am 10.09.2015 veröffentlichte Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) aus 2013 gesetzeswidrig nicht berücksichtigt worden und lediglich eine Fortschreibung erfolgt sei. Insofern sei der Bescheid aufzuheben und an die EVS 2013 anzupassen, entsprechend bliebe die Höhe der Sanktionen unangepasst. Mit Urteil vom 11.04.2016 wies das SG die Klage ab. Der Bescheid vom 11.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2016 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung vom 06.10.2015 lägen nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Da der Beklagte den Kläger nicht allgemein zum Besuch der Berufsmesse aufgefordert habe, sondern ganz konkret zur Meldung bei dem durchgehend mit Mitarbeitern besetzten Stand des Beklagten, sei die Meldeaufforderung vom 06.10.2015 insoweit nicht zu beanstanden. Die Aufforderung, sich auf der Berufsmesse mit mindestens fünf aktuellen Bewerbungsmappen zu melden, sei auch von den in § 309 Abs.2 SGB III genannten Meldezwecken umfasst. Ausweislich der Einladung vom 06.10.2015 habe die Meldung auf der Berufsmesse dazu gedient, mit Arbeitgebern Kontakt aufzunehmen und sich auf Stellenangebote zu bewerben. Anders als in dem der Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10.02.2014, L 7 AS 1058/13 B, zugrundeliegenden Sachverhalt sei der Kläger nicht aufgefordert worden, sich auf einer Arbeitgebermesse einzufinden und sich dort allgemein zu informieren und zu bewerben, sondern sei konkret zum Stand des Beklagten eingeladen worden, um mit den dort anwesenden Integrationsfachkräften mögliche für ihn in Frage kommende Stellenangebote zu besprechen und sich gegebenenfalls gleich mit den mitgenommenen Bewerbungsmappen bewerben zu können. Ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen des Klägers sei nicht dargelegt und nachgewiesen. Es wäre dem Kläger ohne weiteres zumutbar gewesen, auf der "JOBtotal" zu erscheinen.

Soweit der Kläger die Anpassung der Regelsätze an die EVS aus 2013 fordere, sei die Klage dahingehend auszulegen, dass die Bewilligung von höheren Leistungen für Januar 2016 begehrt werde, da sich der Kläger ausdrücklich auf den Bescheid vom 11.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2016 beziehe, mit dem für Januar 2016 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 1.012,49 Euro bewilligt worden seien. Die Klage sei auch insoweit unbegründet, da ein Anspruch auf Anpassung der Regelsätze im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2016 nicht bestanden hätte.

Das SG hat in dem angegriffenen Urteil die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Anpassung der Regelsätze mit Wirkung zum 01.01.2016 an die EVS aus 2013 zugelassen.

Der Kläger hat am 20.05.2016 Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen, der Besuch einer Messe gehöre nicht zu den zulässigen Meldezwecken. Das SG habe selbst festgestellt, dass die Meldeaufforderung dazu gedient habe, sich auf Stellenangebote zu bewerben. Es gehe hier offensichtlich darum, sanktionsbewehrt Kunden zum Besuch der Jobmesse zu zwingen. Im Übrigen sei bemerkenswert, dass bereits am 06.10.2015 ein Meldetermin stattgefunden habe. Erstaunlich sei weiter die relativ späte Sanktionierung. Auch sei die Rechtsfolgenbelehrung zu prüfen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.04.2016 sowie den Bescheid vom 11.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen

In der mündlichen Verhandlung am 14.09.2016 hat die Bevollmächtigte des Beklagten auf die Frage, warum der Bescheid vom 10.01.2016 als Anlage einen Berechnungsbogen für den Monat Januar 2016 enthielt, erklärt, sie gehe davon aus, dass es sich hierbei um eine EDV-Falscheingabe gehandelt habe. Normalerweise sei ein Berechnungsbogen für die Zeit angehängt, die im Bescheid geregelt werde. Sie hat weiter vorgetragen, der Kläger sei gelernter Industrie- und Wirtschaftskaufmann und sei zuletzt bis zum 31.12.1998 als Web-Designer bzw. Softwaretester tätig gewesen. Nach seinen Angaben sei er anschließend längere Zeit im Ausland gewesen und hätte dann Elternzeit gehabt und pflegebedürftige Angehörige betreut. Zur Frage, was auf der Jobmesse aus Sicht des Beklagten für den Kläger geplant gewesen sei, hat sie vorgetragen, die Jobmesse habe an zwei Tagen stattgefunden. Am Mittwoch den 14.10.2015 sei die Jobmesse für Arbeitsuchende geöffnet gewesen, am Donnerstag den 15.10.2015 für Menschen die eine Ausbildungsstelle gesucht hätten. Am Stand des Beklagten sei auch die für den Kläger zuständige Arbeitsvermittlerin gewesen. Am Stand seien Listen ausgelegen mit den Leistungsempfängern, die sich melden sollten. Dies sei kontrolliert worden. Anschließend sollte der Kläger sich auf der Messe umschauen. Geplant gewesen sei eine Anschlusseinladung in den folgenden Tagen im Jobcenter, um ein Feedback abzufragen. Hierbei sollte nachgefragt werden, wo sich der Kläger beworben habe und wie die Rückmeldung gewesen sei. Am Stand des Beklagten seien mindestens zwei Arbeitsvermittler und zur Unterstützung eine Mitarbeiterin aus dem Empfangsbereich anwesend gewesen. Von 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr seien 20 Arbeitsuchende geladen worden, von 10.30 Uhr bis 11.00 Uhr nochmals 20, von 11.00 Uhr bis 11.30 Uhr nochmals 20 und von 11.30 Uhr bis 12.00 Uhr 25, von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr nochmals 25 und dann von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr nochmals 25 und von 13.00 Uhr bis 13.30 Uhr 22. Insgesamt seien 157 Arbeitsuchende an dem Vormittag zur Messe eingeladen worden. Ein Kontakt mit Arbeitsvermittlern und eine individuelle Beratung der Arbeitsuchenden im engeren Sinne seien konkret nicht vorgesehen gewesen. Die Arbeitsuchenden hätten sich hauptsächlich umsehen und in Kontakt mit den Arbeitgebern kommen sollen. Im Wesentlichen sei am Stand des Beklagten die Anwesenheit kontrolliert worden. Dabei hätte es auch geschehen können, dass sich ein Arbeitsuchender nur bei der Empfangsdame gemeldet hätte und diese dann die Liste abgehakt hätte. Die anwesenden Arbeitsuchenden seien dann auf die vor Ort anwesenden Stände verwiesen und gebeten worden, sich zu informieren und gegebenenfalls dort ihre Bewerbungsmappe abzugeben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Gerichtsakte in dem Verfahren S 45 AS 2684/15 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, weil das SG sie in dem angegriffenen Urteil zugelassen hat. Sie ist form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Minderung der Leistungen für den Zeitraum von Februar 2016 bis April 2016 ist rechtmäßig.

Ziel der Klage ist offensichtlich die Geltendmachung eines Anspruchs auf ungeminderte Leistungen, die bereits mit Bescheid vom 26.11.2015 für die Monate Februar bis April 2016 bewilligt worden waren. Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligungsentscheidung nach § 48 Abs.1 SGB X aufgrund einer festgestellten Minderung des Alg II um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs und damit in Höhe von 40,40 Euro für die Zeit vom 01.02.2016 bis 30.04.2016.

Entgegen der Ausführungen des SG in der angegriffenen Entscheidung war das Begehren des Klägers keinesfalls weiter dahingehend auszulegen, dass die Bewilligung von höheren Leistungen für Januar 2016 begehrt werde. Dies lässt sich den Ausführungen des Klägers nicht entnehmen. Die Bewilligung von Leistungen für den Monat Januar 2016 war auch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Weder im Verfügungssatz noch in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist die Bewilligung von Leistungen für den Monat Januar 2016 genannt. Vielmehr war lediglich dem Bescheid vom 11.01.2016 als Anlage ein Berechnungsbogen für den Monat Januar 2016 beigefügt. Nach den Ausführungen der Bevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ging diese davon aus, dass es sich hierbei um eine EDV-Falscheingabe gehandelt habe. Normalerweise sei ein Berechnungsbogen für die Zeit angehängt, die im Bescheid geregelt werde. Die offensichtlich irrtümlich erfolgte Beifügung eines Berechnungsbogens für den Monat Januar 2016 ist unbeachtlich.

Richtige Klageart ist damit ausschließlich die Anfechtungsklage, § 54 Abs.1 S.1 SGG.

Die Voraussetzungen einer Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung für die Monate Februar bis April 2016 in Höhe von monatlich 40,40 Euro gemäß § 48 Abs.1 SGB X lagen vor. Aufgrund der Feststellung der Sanktion ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten.

Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist eine Anhörung nach § 24 SGB X erfolgt.

Ein Anspruch auf ungeminderte Leistungen ergibt sich nicht daraus, dass die angegriffene Sanktion rechtswidrig wäre. Grundlage für die streitgegenständliche Feststellung der Minderung des Alg II ist § 32 Abs.1 SGB II. Danach mindert sich das Alg II oder Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs des Leistungsberechtigten, wenn dieser trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden, nicht nachkommt. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Meldeversäumnisses nach § 32 Abs.1 SGB II sind erfüllt. Der Kläger ist der Aufforderung, sich am 14.10.2015 zu melden, nicht gefolgt. Der Verwaltungsakt vom 11.01.2016 mit der Feststellung des Meldeversäumnisses und der Minderung des Alg II ist auch innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Meldeversäumnisses (14.10.2015) ergangen, § 32 Abs.2 S.2 i.V.m. § 31b Abs.1 S.5 SGB II.

Die Meldeaufforderung war rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung vom 06.10.2015 ist als Vorfrage für die Feststellung eines Meldeversäumnisses inzident zu überprüfen. Über sie ist nicht bereits in dem Verfahren S 45 AS 2684/15 rechtskräftig entschieden worden. Die gegen die Meldeaufforderung gerichtete Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 18.02.2016 wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.

Die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung ist nach § 59 SGB II, der u.a. die Vorschrift über die allgemeine Meldepflicht in § 309 SGB III für entsprechend anwendbar erklärt, zu beurteilen. Nach Abs.1 der Vorschrift hat sich der Arbeitslose bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen. Absatz 2 benennt die zulässigen Meldezwecke. Danach kann die Aufforderung zur Meldung zum Zwecke der 1. Berufsberatung, 2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, 3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, 4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und 5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen. Die Meldeaufforderung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger darin aufgefordert wurde, sich am 14.10.2015 beim Stand des Beklagten auf der von der Agentur für Arbeit durchgeführten Berufsmesse JOBtotal 2015 in der Saturn-Arena in A-Stadt zu melden. Zwar nennt § 309 Abs.1 SGB III als Ort für eine persönliche Meldung die Agentur für Arbeit oder eine sonstige Dienststelle der Bundesagentur. Zur Überzeugung des Senats sind die Voraussetzungen des Meldeortes und des Meldezwecks aber nicht getrennt voneinander zu betrachten. Vielmehr kommt es nach dem Gesetzeszweck darauf an, dass am Meldeort eine persönliche Kontaktaufnahme des Klägers mit dem Beklagten im Interesse eines der im Gesetz geregelten Meldezwecke erfolgt. Der zum 01.01.1998 in Kraft getretene § 309 SGB III umfasst anders als seine Vorgängernorm § 132 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) neben Regelungen zur Form der Meldung und zur Meldezeit vor allem eine abschließende Aufzählung von Meldezwecken. Es wurden damit im Wesentlichen die in der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Meldepflicht (Meldeanordnung) vom 14.12.1972 enthaltenen Regelungen in den Gesetzestext übernommen. Den Meldezwecken kann an jedem Ort entsprochen werden, an dem der Beklagte durch seine Mitarbeiter seinen Aufgaben nachkommt und zur Entgegennahme der Meldung bereit ist. Weder der Meldezweck noch der Schutz des Arbeitssuchenden verlangen eine Beschränkung der Meldeorte auf die Diensträume des Beklagten (so auch: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.01.2002, L 2 AL 9/00).

Der Kläger wurde vorliegend aufgefordert, sich am Stand des Beklagten auf der Jobmesse JOBtotal 2015 am Mittwoch, 14. Oktober um 10.30 Uhr zu melden. In der Meldeaufforderung ist der Ort der Meldung in der Saturn-Arena - Stand 72 (Rückseite Infostand) - genau bezeichnet, aus dem beigelegten Lageplan lässt sich die Lage des Stands 72 entnehmen. Nach dem Vortrag der Bevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung seien am Stand des Beklagten mindestens zwei Arbeitsvermittler - darunter auch die für den Kläger zuständige Arbeitsvermittlerin - und zur Unterstützung eine Mitarbeiterin aus dem Empfangsbereich anwesend gewesen. Am Stand seien Listen ausgelegen mit den Leistungsempfängern, die sich melden sollten. Dies seien im Zeitraum von 10.30 Uhr bis 11.00 Uhr 20 Leistungsempfänger gewesen. Die Anwesenheit sei kontrolliert und von einem der Mitarbeiter in der Liste abgehakt worden. Damit wurde nach Ansicht des Senats die Herstellung eines persönlichen Kontaktes zwischen dem Beklagten und dem Kläger ermöglicht, es war gerade nicht vorgesehen, dass sich der Kläger bei einem unbeteiligten Dritten melden sollte.

Die Aufforderung zur persönlichen Meldung am Stand des Beklagten diente entgegen der Ansicht des Klägers auch einem der in § 309 Abs.2 SGB III vorgesehenen Meldezwecke, nämlich der Vermittlung in Arbeit (Nr.2). Die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, einen Ausbildungs- oder Arbeitsuchenden zur Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber zusammenzuführen, § 35 Abs.1 S.2 SGB III. Dazu gehören auch vorbereitende Handlungen. Der Kläger wurde vom Beklagten darüber informiert, dass er mindestens fünf aktuelle Bewerbungsmappen zur Messe mitbringen solle. Die Messe biete eine einmalige Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit speziell für ihn interessanten Unternehmen. Den Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsverfahren bezüglich der Meldeaufforderung ist zu entnehmen, dass die Einladung zum Zwecke der Beratung über die Möglichkeiten der beruflichen Wiedereingliederung erfolgt ist. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenvertreterin vorgetragen, eine individuelle Beratung der Arbeitsuchenden im engeren Sinne sei nicht vorgesehen gewesen. Sie hätten sich hauptsächlich umsehen und in Kontakt mit den Arbeitgebern kommen und gegebenenfalls dort ihre Bewerbungsmappe abgeben sollen. Für den Kläger sei eine Anschlusseinladung in den folgenden Tagen im Jobcenter geplant gewesen, um ein Feedback abzufragen. Hierbei sollte nachgefragt werden, wo sich der Kläger beworben habe und wie die Rückmeldung gewesen sei. Die konkrete Einladung zur persönlichen Meldung am Stand des Beklagten diente nach allem dem Meldezweck der Vermittlung in Arbeit. Ein Fall, wie er der Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10.02.2014, L 7 AS 1058/13 B, zugrunde lag, ist - wie bereits vom SG ausgeführt - vorliegend gerade nicht gegeben.

Die vom Beklagten ausgesprochene Meldeaufforderung ist auch bezüglich der notwendigen Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Sie ist weder unverhältnismäßig noch unzumutbar. Insbesondere führt auch die vom Kläger im Berufungsverfahren angeführte Tatsache, dass bereits am 06.10.2015 ein Meldetermin stattgefunden habe, nicht zu einer anderen Beurteilung. Ein Fall, wie er der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, zugrunde lag, liegt hier offensichtlich nicht vor. Das BSG stellte in dieser Entscheidung zur Rechtmäßigkeit von sieben Bescheiden über Meldeversäumnisse im Rahmen einer Abfolge von sieben wortgleichen Meldeaufforderungen mit demselben Zwecken in nahezu wöchentlichem Abstand und entsprechenden Minderungen von Alg II eine Ermessensunterschreitung fest. Vorliegend ist aber die erstmalige Einladung des Klägers zu einer Jobmesse und damit unabhängig von der Anzahl der vorangegangenen Meldeaufforderungen ein vollständig neuer Sachverhalt gegeben.

Auch die Rechtsfolgenbelehrung zur Meldepflicht ist nicht zu beanstanden. Die Wirksamkeit einer solchen Rechtsfolgenbelehrung setzt nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass sie im Einzelfall konkret, richtig und vollständig ist und zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweils geforderten Verhalten erfolgt, sowie dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung des geforderten Verhaltens für ihn ergeben, wenn für diese kein wichtiger Grund vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010, B 4 AS 27/10 R). Diesen Anforderungen genügt die dem Einladungsschreiben beigefügte Rechtsfolgenbelehrung. Umstände, die für einen wichtigen Grund sprechen, den Meldetermin nicht wahrzunehmen, sind nicht ersichtlich.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf ungeminderte Leistungen für die Monate Februar bis April 2016 auch nicht aufgrund einer verzögerten Anpassung des Regelbedarfs an die Ergebnisse der EVS 2013 zu. Zwar ist es richtig, dass der Gesetzgeber gemäß § 28 Abs.1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu einer neuen Ermittlung des Regelbedarfs verpflichtet ist, wenn die Ergebnisse einer neuen EVS vorliegen, für die Fortschreibung von Regelbedarfsstufen ist ein fester Zeitpunkt aber nicht gesetzlich geregelt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.08.2016, L 16 AS 222/16 B PKH). Zum 01.01.2016 ist eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen durch die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) 2016 erfolgt. Aus Sicht des Senats ist die Bemessung der Regelbedarfe ab dem 01.01.2016 unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Zwischenzeitlich liegt für die Anpassung des Regelbedarfs an die EVS 2013 ein Entwurf für ein Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) vor, das zum 01.01.2017 in Kraft treten soll und unter anderem eine Erhöhung in der Regelbedarfsstufe 1 von derzeit 404,- Euro auf 409,- Euro vorsieht. Diese Erhöhung zeigt, dass der Regelbedarf 2016 nicht evident zu niedrig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved