Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 3546/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4120/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellt in der Regel keine Widerspruchserhebung dar. Denn dieses Begehren zielt lediglich auf eine vorläufige Regelung, während mit dem Widerspruch eine endgültige Korrektur des Verwaltungsakts angestrebt wird.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. November 2016 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin stattgebende Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 3. November 2016 ist aufzuheben.
Das mit dem Schreiben der Antragstellerin vom 20. Oktober 2010 beim SG eingegangene Begehren der Antragstellerin, das sie mit "Bitte um schnelle Bearbeitung! Ganz dringend!" überschrieben hat, ist vom SG zutreffend als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgelegt worden. Denn anders als auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtet kann das Vorbringen der Antragstellerin unter Beachtung des § 123 SGG nicht verstanden werden. Die Antragstellerin, welche zusätzlich zu den seit dem 28. April 2016 bzw. 14. Juni 2016 aufgenommenen Beschäftigungen ab dem 4. Oktober 2016 noch eine dritte Arbeitsstelle angetreten hat, hat beim SG mit Blick auf die für den Monat November 2016 anstehende Wohnungsmiete sowie den für das dritte Arbeitsverhältnis erstmals zum 15. November 2016 auszuzahlenden Lohn geltend gemacht, sie "brauche ganz dringend Übergangsdarlehen". Dieses einstweilige Rechtsschutzbegehren ist freilich mittlerweile unzulässig geworden.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 4 SGG).
Liegt indes bezüglich des einstweiligen Rechtsschutzverlangen bereits eine ablehnende Verwaltungsentscheidung vor, die zwischenzeitlich unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden ist, mangelt es schon an einem streitigen Rechtsverhältnis, bezüglich dessen mit dem Eilantrag eine vorläufige Regelung erstrebt werden sollte. Das betrifft die Statthaftigkeit und damit Zulässigkeit des Begehrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B - (juris) (m.w.N.); ferner Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Auflage, Rdnrn. 14, 32, 510, 559). Denn nur wenn (noch) Streit über ein Rechtsverhältnis besteht, kommt eine Regelungsanordnung überhaupt in Betracht.
Dies ist hier nicht (mehr) der Fall. Die Antragstellerin hat den ihren Antrag auf ein Darlehen in Höhe von 1.000 Euro ablehnenden Bescheid vom 7. Oktober 2016 - wie sich dem Inhalt der Akten sowie einer ergänzenden Rückfrage des Senats beim Antragsgegner entnehmen lässt - nicht mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten. Ausgehend von der Vorstellung, dass der genannte, mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung (§ 36 SGB X) versehene Bescheid noch am 7. Oktober 2016 zur Post gegeben worden ist, gilt er nach § 37 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) am 10. Oktober 2016 als bekanntgegeben. Die einmonatige Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 1 SGG) war in diesem Fall bereits am 10. November 2016 (Donnerstag) abgelaufen. Dass die Antragstellerin den Bescheid vom 7. Oktober 2016 auch tatsächlich erhalten hat, lässt sich ihrem Vorbringen in der Antragsschrift vom 20. Oktober 2016 sowie ihrem Telefax vom 17. November 2016 an den Senat entnehmen; in diesem Fax hat sie ferner mitgeteilt, auf ihren Antrag vom 6. Oktober 2016 schon am nächsten Tag ein "Nein" erhalten zu haben. Hinweise auf einen späteren Zugang des Bescheids als dem 10. Oktober 2016 bestehen nach allem nicht. Innerhalb der Frist bis zum 10. November 2016 (und auch zu einem späteren Zeitpunkt) ist indes ein Widerspruch der Antragstellerin beim Antragsgegner nicht eingegangen. Ein derartiger Rechtsbehelf kann in dem Antragsschreiben an das SG vom 20. Oktober 2016 nicht gesehen werden. Denn das dortige Begehren zielte, dem Wesen des erstrebten einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend, lediglich auf eine einstweilige Regelung, während mit dem Widerspruch gegen einen Bescheid eine endgültige Korrektur dieses Verwaltungsakts insgesamt oder jedenfalls in Teilen angestrebt wird. Gründe, der Antragstellerin im Fall einer - derzeit noch nicht erfolgten - Widerspruchseinlegung nach § 67 SGG hinsichtlich dieser Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sind nicht erkennbar. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ein Verfahren auf Überprüfung der bestandskräftigen Bewilligungsentscheidung nach § 44 SGB X eingeleitet hat (vgl. zum einstweiligen Rechtsschutz in diesen Fällen Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2010 - L 7 AS 4197/10 ER-B - (juris Rdnr. 5); ferner Krodel/Feldbaum, a.a.O., Rdnrn. 32, 559 (m.w.N.)).
Nach allem ist von der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandkraft (§ 77 SGG) des Bescheids vom 7. Oktober 2016 auszugehen. Diese Bestandskraft hat der Senat zu beachten, sodass er an einer summarischen Prüfung der - die Begründetheit in der Sache betreffenden - übrigen Anordnungsvoraussetzungen gehindert ist; diese dürften allerdings zumindest hinsichtlich des Anordnungsanspruchs (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) entgegen der Auffassung des SG ganz überwiegend zu verneinen gewesen sein.
Der stattgebende Beschluss des SG war sonach aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin stattgebende Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 3. November 2016 ist aufzuheben.
Das mit dem Schreiben der Antragstellerin vom 20. Oktober 2010 beim SG eingegangene Begehren der Antragstellerin, das sie mit "Bitte um schnelle Bearbeitung! Ganz dringend!" überschrieben hat, ist vom SG zutreffend als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgelegt worden. Denn anders als auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtet kann das Vorbringen der Antragstellerin unter Beachtung des § 123 SGG nicht verstanden werden. Die Antragstellerin, welche zusätzlich zu den seit dem 28. April 2016 bzw. 14. Juni 2016 aufgenommenen Beschäftigungen ab dem 4. Oktober 2016 noch eine dritte Arbeitsstelle angetreten hat, hat beim SG mit Blick auf die für den Monat November 2016 anstehende Wohnungsmiete sowie den für das dritte Arbeitsverhältnis erstmals zum 15. November 2016 auszuzahlenden Lohn geltend gemacht, sie "brauche ganz dringend Übergangsdarlehen". Dieses einstweilige Rechtsschutzbegehren ist freilich mittlerweile unzulässig geworden.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 4 SGG).
Liegt indes bezüglich des einstweiligen Rechtsschutzverlangen bereits eine ablehnende Verwaltungsentscheidung vor, die zwischenzeitlich unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden ist, mangelt es schon an einem streitigen Rechtsverhältnis, bezüglich dessen mit dem Eilantrag eine vorläufige Regelung erstrebt werden sollte. Das betrifft die Statthaftigkeit und damit Zulässigkeit des Begehrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B - (juris) (m.w.N.); ferner Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Auflage, Rdnrn. 14, 32, 510, 559). Denn nur wenn (noch) Streit über ein Rechtsverhältnis besteht, kommt eine Regelungsanordnung überhaupt in Betracht.
Dies ist hier nicht (mehr) der Fall. Die Antragstellerin hat den ihren Antrag auf ein Darlehen in Höhe von 1.000 Euro ablehnenden Bescheid vom 7. Oktober 2016 - wie sich dem Inhalt der Akten sowie einer ergänzenden Rückfrage des Senats beim Antragsgegner entnehmen lässt - nicht mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten. Ausgehend von der Vorstellung, dass der genannte, mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung (§ 36 SGB X) versehene Bescheid noch am 7. Oktober 2016 zur Post gegeben worden ist, gilt er nach § 37 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) am 10. Oktober 2016 als bekanntgegeben. Die einmonatige Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 1 SGG) war in diesem Fall bereits am 10. November 2016 (Donnerstag) abgelaufen. Dass die Antragstellerin den Bescheid vom 7. Oktober 2016 auch tatsächlich erhalten hat, lässt sich ihrem Vorbringen in der Antragsschrift vom 20. Oktober 2016 sowie ihrem Telefax vom 17. November 2016 an den Senat entnehmen; in diesem Fax hat sie ferner mitgeteilt, auf ihren Antrag vom 6. Oktober 2016 schon am nächsten Tag ein "Nein" erhalten zu haben. Hinweise auf einen späteren Zugang des Bescheids als dem 10. Oktober 2016 bestehen nach allem nicht. Innerhalb der Frist bis zum 10. November 2016 (und auch zu einem späteren Zeitpunkt) ist indes ein Widerspruch der Antragstellerin beim Antragsgegner nicht eingegangen. Ein derartiger Rechtsbehelf kann in dem Antragsschreiben an das SG vom 20. Oktober 2016 nicht gesehen werden. Denn das dortige Begehren zielte, dem Wesen des erstrebten einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend, lediglich auf eine einstweilige Regelung, während mit dem Widerspruch gegen einen Bescheid eine endgültige Korrektur dieses Verwaltungsakts insgesamt oder jedenfalls in Teilen angestrebt wird. Gründe, der Antragstellerin im Fall einer - derzeit noch nicht erfolgten - Widerspruchseinlegung nach § 67 SGG hinsichtlich dieser Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sind nicht erkennbar. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ein Verfahren auf Überprüfung der bestandskräftigen Bewilligungsentscheidung nach § 44 SGB X eingeleitet hat (vgl. zum einstweiligen Rechtsschutz in diesen Fällen Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2010 - L 7 AS 4197/10 ER-B - (juris Rdnr. 5); ferner Krodel/Feldbaum, a.a.O., Rdnrn. 32, 559 (m.w.N.)).
Nach allem ist von der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandkraft (§ 77 SGG) des Bescheids vom 7. Oktober 2016 auszugehen. Diese Bestandskraft hat der Senat zu beachten, sodass er an einer summarischen Prüfung der - die Begründetheit in der Sache betreffenden - übrigen Anordnungsvoraussetzungen gehindert ist; diese dürften allerdings zumindest hinsichtlich des Anordnungsanspruchs (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) entgegen der Auffassung des SG ganz überwiegend zu verneinen gewesen sein.
Der stattgebende Beschluss des SG war sonach aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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