Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 3294/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1372/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 20/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB als unzulässig verworfen
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.06.2015 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 11.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.09.2016 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II i.H.v. insgesamt 1004,00 Euro (Regelbedarf 404,00 Euro + 600,00 Euro KdU) monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu 1/10 zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.08.2014 sowie für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 29.02.2016.
Die Klägerin war zu Beginn ihres Leistungsbezuges unter der Anschrift "B 00" in L wohnhaft. Dort fielen Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 600,00 EUR monatlich an (Grundmiete 450,00 EUR + Nebenkosten 150,00 EUR).
Im Frühjahr 2011 wurde die Klägerin seitens ihrer Vermieterin zur Räumung ihrer Wohnung aufgefordert. Am 02.08.2011 schloss die Klägerin mit ihrer Vermieterin vor dem Amtsgericht L einen Vergleich, in welchem sich die Parteien darüber einigten, dass das Mietverhältnis zum 29.02.2012 enden solle. Ein Auszug der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte nicht.
Die Klägerin legte dem Beklagten im Mai 2012, August 2012, Oktober 2012 sowie im Juli 2013 vier verschiedene Wohnungsangebote vor und beantragte die Zusicherung zur Übernahme der Kosten für diese Wohnungen. Der Beklagte lehnte die Erteilung einer Zusicherung jeweils unter Hinweis auf die aus seiner Sicht unangemessenen Unterkunftskosten ab.
Mit Bescheid vom 22.07.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 28.02.2014 i.H.v. 990,79 EUR monatlich (382,00 EUR Regelbedarf + 8,79 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 600,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10.09.2013 zurück. Dagegen erhob die Klägerin mit dem Ziel einer höheren Regelleistung Klage im Wege der Erweiterung einer beim Sozialgericht Köln bereits anhängigen Klage (S 28 AS 3476/11). Die Klage hatte keinen Erfolg. Hinsichtlich der angegriffenen Höhe der Regelleistung nahm die Klägerin die gegen das Urteil eingelegte Berufung (L 19 AS 1284/14) am 24.11.2014 zurück.
Am 02.11.2013, zwei Tage vor der für den 04.11.2013 angesetzten Zwangsräumung, zog die Klägerin in die von ihr auch aktuell bewohnte Wohnung in der T-straße 00 in L um, für die sie ebenso wie in ihrer alten Wohnung einschließlich Nebenkosten eine Miete in Höhe von insgesamt 600,00 EUR zu entrichten hat.
Durch Änderungsbescheid vom 23.11.2013 erhöhte der Beklagte die Leistungen ab dem 01.01.2014 wegen Anpassung des Regelbedarfs zunächst auf 999,99 EUR monatlich (391,00 EUR Regelbedarf + 8,99 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 600,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Durch Änderungsbescheid vom 25.11.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013 nur noch i.H.v. 803,79 EUR sowie für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 28.02.2014 i.H.v. 812,99 EUR monatlich. Dabei legte er an Kosten der Unterkunft und Heizung nunmehr einen abgesenkten Betrag i.H.v. 413,00 EUR zugrunde. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 18.12.2013 bewilligte der Beklagte unter Berücksichtigung der von der Klägerin zu entrichtenden monatlichen Abschläge für Heizkosten i.H.v. 50,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 463,00 EUR monatlich für den Zeitraum 01.12.2013 bis 28.02.2014. Gegen die Änderungsbescheide vom 23.11.2013, vom 25.11.2013 und vom 18.12.2013 erhob die Klägerin jeweils Widerspruch.
Für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 31.08.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 14.02.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 862,99 EUR monatlich (391,00 EUR Regelbedarf + 8,99 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 463,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Auch gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin - unter Berücksichtigung der Tabellenwerte nach § 12 WoGG und eines Sicherheitszuschlages von 10% - ab dem 01.12.2013 bis einschließlich 31.08.2014 um 11,00 EUR monatlich höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung. Im Übrigen wies er die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 23.11.2013, 25.11.2013, 18.12.2013 und 14.02.2014 als unbegründet zurück.
Mit Bescheid vom 31.07.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 28.02.2015 i.H.v. insgesamt 862,99 EUR monatlich (391,00 EUR Regelbedarf + 8,99 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 463,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Dem dagegen erhobenen Widerspruch gab der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2014 insoweit statt, als dass er der Klägerin monatlich um 11,00 EUR höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligte. Im Übrigen wies er den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die dagegen am 18.11.2014 erhobene Klage wies das Sozialgericht Köln mit Urteil vom 18.06.2015 ab (S 31 AS 4400/14, Berufung L 19 AS 1374/15).
Im August 2014 beantragte die Klägerin die Übernahme einer von ihr zu erbringenden Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 vom 24.07.2014. Darin war für die Monate November und Dezember 2013 ein Nachzahlungsbetrag von 172,55 EUR ausgewiesen. Mit Bescheid vom 19.09.2014 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe für die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 zunächst ab, da die Klägerin ohne Zustimmung des Beklagten umgezogen sei. Mit Änderungsbescheid vom 17.11.2014 übernahm der Beklagte für den Abrechnungszeitraum 01.11.2013 bis 31.12.2013 sodann einen Teilbetrag i.H.v. 138,84 EUR. Zur Begründung verwies er darauf, dass mit dem gewährten Betrag der Anteil an Nachforderung übernommen werde, der auf die Heizkosten entfalle. Der Anteil, der auf die kalten Nebenkosten entfalle, könne dagegen angesichts der Unangemessenheit der Bruttokaltmiete für die Wohnung in der T-straße nicht übernommen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als im Übrigen unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 12.01.2015 zum Sozialgericht Köln Klage erhoben (S 31 AS 110/15).
Mit Bescheid vom 11.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis zum 29.02.2016 i.H.v. insgesamt 882,18 EUR monatlich (399,00 EUR Regelbedarf + 9,18 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 474,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung).
Am 03.09.2014 hat die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 25.08.2014 vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben (S 31 AS 3294/14). Am 12.05.2015 hat sie die Klage um die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.04.2015 erweitert.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Ermittlung des Regelbedarfs für Alleinstehende verstoße gegen Art. 3 GG, Art. 2 und 15 UN-Sozialpakt, Art. 20 und 21 der Grundrechtecharta der Europäischen Union sowie gegen Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der wertende Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sei überschritten, wenn die Entscheidung des Gesetzgebers mit dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2010, dem Grundgesetz und/dem Völkerrecht nicht mehr im Einklang stehe. Dies sei bei der derzeitigen Gestaltung des Regelsatzes der Fall. Der Gesetzgeber streiche immer mehr Positionen des sozio-kulturellen Existenzminimums und beziehe sich immer mehr nur noch auf das physische Existenzminimum. Doch selbst dieses werde durch die Verfälschung der Berechnungsgrundlage nach § 3 Abs. 2 RBEG unterschritten. Ein Ausgleich von Positionen innerhalb des Gesamtbudgets sei nicht mehr möglich.
Aufgrund hedonistischer Berechnungsmethoden werde das Existenzminimum nicht realitätsgerecht errechnet.
Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung vom 23.07.2014 nicht über alle von ihr geltend gemachten Verstöße bei der Regelbedarfsermittlung entschieden. Es habe u.a. nicht über die Erstattung der Kosten für die Beschaffung eines Personalausweises, Zeitraum, Nutzungsdauer und Datengrundlage der Gebrauchsgüter, über das Ansparprinzip, die Verwendung der EVS, die Sonderauswertung Verkehr, die Übernahme des ungedeckten Eigenanteils medizinischer Behandlungen, die Auswertung der Einpersonenhaushalte, die Herausnahme des Mobilfunks, die erheblichen Differenzen der ausgewiesenen Werte in den Spalten der Haushalte mit oder ohne Codenummern, über die Auswertung der Einpersonenhaushalte, über die Kosten des Mobilfunks entschieden. Ebenso seien das Diskriminierungsverbot von AlgII-Empfängern und die von ihr gerügten Verstöße gegen das Völkerrecht nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewesen.
Zu den ihr gewährten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung hat die Klägerin unter anderem vorgetragen, der Beklagte habe seit mehreren Jahren mehrfach die Zusicherung angemessener Wohnkosten verweigert. Das unterschiedliche Wohnflächenzugeständnis für Mieter einerseits und Eigentümer andererseits durch das Bundessozialgericht verstoße gegen Art. 3 GG sowie gegen den UNO-Sozialpakt, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. ALG II-Mieter würden diskriminiert. Es werde gegen internationales Völkerrechts verstoßen, indem sie gezwungen würden, vor Anmietung einer Wohnung die Zustimmung des Jobcenters einzuholen. Hierdurch habe sie mehrfach angemessene Wohnungen verloren. Für alle anderen Mitbürger sei das Wohnungsamt für die Wohnungssuche zuständig. Die Pauschalierung der Heizkosten auf 1,30 EUR pro Quadratmeter sei unzulässig. Tatsächlich liege der zu übernehmende Heizbedarf wesentlich höher. Auch die Merkblätter zur Wohnungssuche wiesen falsche Beträge aus und müssten korrigiert werden. Sie verweise hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der aktuellen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung auf das Urteil des Sozialgerichts Mainz - Az. 17 AS 1452/09. Die konkrete Mietberechnung müsse auf Basis des Kölner Mietspiegels ermittelt werden. Dieser müsse Grundlage der Berechnungen der ihr zustehenden Kosten der Unterkunft und Heizung bilden. Als Wohnfläche müssten sogar 80 m² übernommen werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlich von ihr zu entrichtender Höhe ergäben sich auch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Angesichts der ansteigenden Preise sowie der lediglich turnusmäßigen Erstellung des Mietspiegels müsste sogar ein Zuschlag auf diesen erfolgen, um die angemessenen Kosten der Unterkunft zu ermitteln. Im Übrigen sei ihr bislang aufgrund Vorenthaltung ihr zustehender Leistungen ein Schaden in Form von Soll-Zinsen für einen von ihr aufgenommenen Dispokredit entstanden.
Die Klägerin hat beantragt,
1) "den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 23.11.2013, 25.11.2013, 18.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014, des Bescheides vom 14.02.2014 ebenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014, des Bescheides vom 11.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2015 zu verurteilen, ihr höhere Regelleistungen unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des internationalen Völkerrechts und des Bundessozialgerichts sowie mindestens die tatsächlich zu leistenden Kosten der Unterkunft und Heizung, für den Monat Juli 2014 auch unter voller Übernahme der Nebenkostenabrechnung vom 24.07.2014 zu bewilligen,
2) die aktuelle Grundmiete/Nettokaltmiete aufgrund des aktuellen Kölner Mietspiegels zu ermitteln, die einen ALG-II-Bezieher für die Anmietung einer 50 qm-Wohnung zur Verfügung hat, sowie einen Zuschlag auf diesen Betrag, da die Mieten seit der Erhebung der Daten für den Mietspiegel erheblich gestiegen sind
3) den Betrag für die kalten Betriebskosten separat zu ermitteln und auszuweisen und dass dieser zuzüglich zur Grundmiete ist und für eine 50 qm-Wohnung komplett übernommen werden muss
4) dass die Heizkosten nicht pauschaliert werden dürfen (siehe Bescheinigung Maklerkosten)
5) den Text der Bescheinigung zur Übernahme der Maklerkosten gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anzupassen (Grundmiete/Nettokaltmiete für eine 50 qm-Wohnung gemäß Kölner Mietspiegel zuzüglich der Nebenkosten statt der rechts- und verfassungswidrigen 363,00 Euro inklusive Nebenkosten)
6) eine realistische und aktuelle Grundmiete/Nettokaltmiete zu nennen
7) den Mietrichtwert bzw. die Referenzmiete laut der Produkttheorie festzulegen und hierbei den Kölner Mietspiegel heranzuziehen
8) festzustellen, dass dann auf die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes (§ 8 bzw. § 12 Wohngeldgesetz) zurückgegriffen werden darf, wenn alle anderen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, und in diesem Falle die rechte Spalte heranzuziehen sowie angemessene Zuschläge zu berechnen sind, und festzustellen, dass es in L ausreichend anderweitige Ermittlungsmöglichkeiten gibt
9) den Angemessenheitsbegriff in Bezug auf das Hartz IV Urteil des Bundesverfassungsgerichtsurteils zu überprüfen
10) festzustellen, dass die Verpflichtung zur Einholung einer Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung gegen internationales Völkerrecht verstößt sowie gegen das Grundgesetz
11) festzustellen, dass die Wohnflächenzugeständnisse Mietern gegenüber einerseits und Eigentümern gegenüber andererseits Mietern gegenüber diskriminierend ist und gegen das Grundgesetz und das internationale Völkerrecht verstößt
12) festzustellen, dass Kosten für eine größere Wohnung zum selben Preis zu übernehmen sind
13) festzustellen, dass im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Anspruch besteht auf eine 64 qm-Wohnung auch zu höheren Kosten als 600,00 Euro monatlich
14) ein Teilurteil betreffend die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung zu erlassen im Hinblick auf die Deckung der laufenden Kosten
15) das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen gemäß Artikel 100 Grundgesetz
16) die Klägerin von ihr zu leistenden Dispozinsen unter Verzugszinsen freizustellen sowie insgesamt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die von ihr geltend gemachten Ansprüche zu verzinsen
17) festzustellen, dass die Aufnahme einer Quadratmeterangabe in einer Maklerbescheinigung unzulässig ist
18) festzustellen, dass die Werte in der Wohngeldtabelle seit Jahren nicht aktualisiert sind und dass in der Wohngeldtabelle eine Quadratmeteranzahl nicht genannt ist."
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben vom 16.04.2015 hat das Sozialgericht die Klägerin dazu aufgefordert, dem Gericht für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2013 eine Auflistung darüber vorzulegen bzw. detailliert darzulegen, welche Eigenbemühungen zur Erlangung einer günstigeren, nach Maßgaben des Beklagten angemessenen Wohnung sie entwickelt habe (etwa durch Vorlage einer Aufstellung der Wohnungen, auf die sie sich beworben und die sie sich ggf. angesehen habe, - abgesehen von den vier Wohnungen in der N Str., H-str., T-gasse und C-weg, welche aus der Verwaltungsakte der Beklagten bereits hervorgingen), ferner konkret etwaige Anfragen bei Wohnungsbaugesellschaften mit namentlicher Benennung der jeweiligen Ansprechpartner und Datum der Kontaktierung und Angabe der Ergebnisse der Anfragen darzulegen, Makler namentlich zu benennen, welche sie ggf. beauftragt habe, sowie ggf. das Datum der Beauftragung, Benennung der Ergebnisse etc. anzugeben. Hierzu hat sich die Klägerin dahingehend eingelassen, dass sie Aufzeichnungen über die Wohnungssuche in 2012/2013 nicht mehr habe. Sie habe aber bereits vor Ihrem Umzug Eilverfahren hinsichtlich angemessener Wohnungen vor dem Sozialgericht Köln geführt. Der Beklagte habe im Übrigen nie Aufzeichnungen über ihre Wohnungssuche angefordert.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.06.2015 hat das Sozialgericht die Verfahren mit den Aktenzeichen S 31 AS 3294/14 und S 31 AS 110/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 31 AS 3294/14 verbunden. Der Beklagte hat zudem den Widerspruchsbescheid vom 18.12.2014 betreffend die Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung vom 24.07.2014 aufgehoben.
Mit Urteil vom 18.06.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei teilweise unzulässig; soweit sie zulässig sei, sei sie jedenfalls unbegründet. Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin stehe zunächst ein Anspruch auf eine höhere Regelleistung nicht zu. Der Beklagte habe ihr in den angefochtenen Bescheiden die in § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II vorgesehene Regelleistung für Alleinstehende für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 28.02.2014, vom 01.03.2014 bis zum 31.08.2014 sowie vom 01.03.2015 bis zum 29.02.2016 bewilligt. Die Vorschriften über die Höhe und die Ermittlung der Regelbedarfe entsprächen für den streitgegenständlichen Zeitraum den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben. Ein Anspruch auf höhere Leistungen lasse sich auch nicht aus Art. 15 IPwskR, Art. 14 EMRK und Art. 20, 21 EU-Grundrechtecharta begründen. Ebenso habe die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Im Hinblick auf die Höhe der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft habe der Beklagte für sein Einzugsgebiet und den Wohnort der Klägerin kein sog. schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ausgearbeitet. Der Kölner Mietspiegel biete entgegen der Auffassung der Klägerin keine ausreichende Handhabe, um unmittelbar aus ihm belastbare Werte für die angemessene Bruttokaltmiete zu entnehmen. Er sei auch nicht geeignet, um ausgehend von den im Mietspiegel ausgewiesenen Werten ein schlüssiges Konzept im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit dort für den hier zu beurteilenden Fall belastbaren Werten für die Bruttokaltmiete zu ermitteln. Die angemessenen Kosten der Unterkunft seien daher mangels anderweitiger Erkenntnisse auf Basis der Werte zu § 12 WoGG und eines 10%-tigen Zuschlags zu ermitteln, woraus sich ein monatlicher Betrag von 423,50 EUR zuzüglich der Heizkostenvorauszahlungen i.H.v. monatlich 50,00 EUR ergebe. Die Wohnung der Klägerin stelle sich danach insgesamt als abstrakt unangemessen dar. Die von der Klägerin aktuell bewohnte Wohnung sei hinsichtlich ihrer Kosten auch konkret unangemessen, denn von ausreichenden Bemühungen seitens der Klägerin um Erlangung kostenangemessenen Wohnraums könne nicht ansatzweise gesprochen werden. Der Klägerin sei es auch subjektiv möglich gewesen, die Kosten zu senken, denn sie sei hinreichend über die aus Sicht des Beklagten bestehende Rechtslage informiert worden.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 07.07.2015 zugestellte Urteil am 05.08.2015 Berufung eingelegt, mit der sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Mit Änderungsbescheid vom 28.09.2016 hat der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016 i.H.v. 985,29 EUR bewilligt und dabei unter Berücksichtigung des für die Stadt L ab dem 01.01.2016 geltenden Tabellenwerts nach § 12 WoGG für Leistungen der Unterkunft und Heizung einen Betrag von 572,00 EUR zugrunde gelegt.
Mit Beschluss vom 14.11.2016 hat der Senat die Stadt L gemäß § 75 Abs. 1 SGG beigeladen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.06.2005 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen,
1) unter Abänderung der Bescheide vom 23.11.2013, 25.11.2013, 18.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014, des Bescheides vom 14.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014 sowie des Bescheides vom 19.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.11.2014, ihr höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Zugrungelegung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.08.2014 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen und
2) unter Abänderung des Bescheides vom 11.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.09.2016 ihr höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 29.02.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ist der Auffassung, dass der Sicherheitszuschlag von 10 % zu den Tabellenwerten nach § 12 WoGG angesichts der Erhöhung der Wohngeldbeträge zum 01.01.2016 zu entfallen habe.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie ist der Auffassung, dass ein Erkenntnisausfall vorliege und sich die Angemessenheitsgrenze hinsichtlich der Unterkunftskosten ab dem 01.01.2016 aus den Tabellenwerten nach § 12 WoGG ohne einen Sicherheitszuschlag von 10 % ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist lediglich im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Klägerin begehrt im Wege der objektiven Klagehäufung die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 28.02.2014 (A), vom 01.03.2014 bis zum 31.08.2014 (B) und vom 01.03.2015 bis zum 29.02.2016 (C).
A. Streitgegenstand des Verfahrens betreffend den Bewilligungszeitraum vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 ist zum einen der Änderungsbescheid vom 23.11.2013, mit dem der Beklagte die im Bescheid vom 22.07.2013 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 28.02.2014 mit Wirkung ab dem 01.01.2014 von 970,79 EUR auf 999,99 EUR erhöht hat. Zum anderen sind nach § 86 SGG die Änderungsbescheide vom 25.11.2013 und vom 18.12.2013 Gegenstand des gegen den Bescheid vom 23.11.2013 anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden, da in ihnen die durch den Bescheid vom 22.07.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab dem 01.12.2013 herabgesetzt geworden sind. Bei diesen herabsetzenden Änderungsbescheiden handelt es sich um Aufhebungsbescheide (BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 78/10 R - BSGE 107, 106).
Die Leistungsklage betreffend die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Dezember 2013 ist unzulässig (1.) und für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 28.02.2014 unbegründet (2.). Die gegen die Aufhebungsbescheide vom 25.11.2013 und vom 18.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014 erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet (3.).
1. Die gegen den Bescheid vom 23.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014 erhobene Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 4 SGG ist unzulässig, soweit die Klägerin die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Dezember 2013 begehrt. Denn der angefochtene Bescheid vom 23.11.2013 regelt nur die Höhe der Leistungen für die Zeit ab dem 01.01.2014, er trifft keine Regelung hinsichtlich des Leistungsanspruchs der Klägerin für den Monat Dezember 2013. Der Bewilligungsbescheid vom 22.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2013 ist aufgrund der Berufungsrücknahme am 24.11.2014 im Verfahren L 19 AS 1284/14 materiell bestandskräftig und damit für die Beteiligten und das Gericht nach § 77 SGG bindend.
2. Die von der Klägerin gegen den Bescheid vom 23.11.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25.11.2013 und vom 18.12.2013, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014, erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 2 und 4 SGG ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als bewilligt (873,99 EUR), denn der Leistungsanspruch der Klägerin beläuft sich auf insgesamt 865,00 EUR monatlich. Der Regelbedarf beträgt 391,00 EUR (a), ein Mehrbedarf i.S.v. § 21 SGB II besteht nicht (b) und der übernahmefähige Bedarf für Unterkunft und Heizung beläuft sich auf 474,00 EUR (c).
a) Die Höhe des für die Klägerin anzusetzenden Regelbedarfs ergibt sich aus § 20 Abs. 2 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2014 vom 16.10.2013 (RBBeK 2014, BGBl. I S. 3857), wonach der Regelbedarf für Alleinstehende ab dem 01.01.2014 monatlich 391,00 EUR beträgt.
Aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966 (IPwskR oder UN-Sozialpakt, in Kraft getreten am 03.01.1976, UNTS Bd. 993, S. 3; BGBl. II 1976, S. 428), der durch das Vertragsgesetz vom 23.11.1973 (BGBl. II S. 1569) innerstaatlich verbindlich geworden ist, kann die Klägerin - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - unmittelbar keinen Anspruch auf einen höheren Regelbedarf herleiten. Insoweit haben die Bestimmungen des IPwskR, insbesondere Art. 9 über das Recht auf Soziale Sicherheit und Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a) über das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, BVerfGE 132, 134), keine self-executing Funktion. Dies aber wäre erforderlich, damit eine in das Bundesrecht durch Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG transformierte völkervertragliche Bestimmung eine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet. Die Vertragsbestimmung muss nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet sein, rechtliche Wirkungen auszulösen. Insbesondere ist eine unmittelbare Vollzugsfähigkeit einer Vertragsbestimmung nur gegeben, wenn sie zur Entfaltung rechtlicher Wirkungen hinreichend bestimmt ist. Dagegen fehlt es an der unmittelbaren Anwendbarkeit einer Vertragsbestimmung, wenn diese zu ihrer Ausführung noch einer normativen Ausfüllung bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.2016 - 2 BvR 637/09 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 05.10.2006 - 6 B 33.06 - und Urteil vom 03.12.2003 - 6 C 13/03). Die Bestimmungen des IPwskR beziffern weder den Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums noch definieren sie, wie die Höhe solcher Leistungen zu ermitteln ist.
Entsprechendes gilt auch für die Bestimmungen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), deren Neufassung am 17.02.2002 als Bundesgesetz bekanntgemacht wurde (BGBl. II S. 1054).
Ebenso kann die Klägerin - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - einen Anspruch auf einen höheren Regelbedarf nicht aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta - EuGrCh) herleiten. Die EuGrCH findet keine Anwendung. Denn nach Art. 51 Abs. 1 EuGrCh gilt die Charta (nur) für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich "bei der Durchführung des Rechts der Union". Das SGB II und die auf seiner Grundlage erfolgende Tätigkeit der Leistungsträger stellt indes keine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 EuGrCh dar (Beschluss des Senats vom 19.10.2015 - L 19 AS 1370/15 und Urteil des Senats vom 24.11.2014 - L 19 AS 1284/14). Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 11.11.2014 - C-333/13 Rechtssache Dano - ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten nicht das Recht der Union durchführen, wenn sie die Voraussetzungen und den Umfang der Gewährung besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen i.S.v. Art. 70 der Verordnung Nr. 883/2004, zu denen die Leistungen nach dem SGB II zählen, festlegen.
Der Senat hat sich nicht veranlasst gesehen, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit des § 20 Abs. 2 SGB II (i.d.F. der RBBeK 2014 vom 16.10.2013) mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG einzuholen. Eine solche Vorlage wäre unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung nach § 20 Abs. 5 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 -, BVerfGE 137, 34). Die Entscheidung über die Ermittlung und die Höhe der Leistungen für den Regelbedarf betrifft nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts über die ausdrücklich angegriffenen Normen hinaus auch deren weitere Fassungen und Nachfolgeregelungen (BVerfG, a.a.O., juris Rn.140). Die Feststellung der Vereinbarkeit des § 20 Abs. 2 und 5 SGB II mit dem Grundgesetz entfaltet nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Ein Fachgericht ist daher an die im Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgenommene Feststellung gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Einer erneuten Kontrolle der Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelungen betreffend die Ermittlung des Regelbedarfs mit der Verfassung steht insoweit das Prozesshindernis der Gesetzeskraft entgegen (BVerfG, Beschluss vom 18.10.1983 - 2 BvL 14/83 -, BVerfGE 65, 179 m.w.N.).
Der Senat hat sich ebenfalls nicht veranlasst gesehen, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage einzuholen, ob die Bestimmungen des IPwskR und der EMRK unmittelbar Rechte für den Einzelnen im Bereich der Leistungen zur Sicherung des Existenzmininums erzeugen. Bei dem IPwskR und der EMRK handelt es sich - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht um allgemeine Regeln des Völkerrechts i.S.v. Art. 25 GG, sondern um Völkervertragsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvL 1/12, DÖV 2016, 865, wonach völkerrechtliche Verträge in der Regel nicht an dem in Art. 25 S. 2 GG bestimmten Vorrang vor den (einfachen) Gesetzen teilnehmen).
b) Der Senat sieht die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf der Klägerin nach § 21 Abs. 7 SGB II wegen einer dezentralen Warmwasserversorgung als nicht erwiesen an. Nach der in der Verwaltungsakte befindlichen Betriebskostenabrechnung des Vermieters vom 24.07.2014 für den Zeitraum 01.01.2103 bis zum 31.12.2013 besteht eine zentrale Warmwasserversorgung. In dieser Abrechnung legt der Vermieter Kosten für Warmwasser nach § 9 HeizkostenV um, der die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen regelt. Da die Klägerin trotz entsprechenden schriftlichen Hinweises des Senats, dass bislang keine dezentrale Warmwasserversorgung belegt sei, weder im schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen konnte, dass eine dezentrale Warmwasserversorgung besteht, hat der Senat keinen Anlass zu einer weiteren Beweiserhebung gesehen.
Es sind nach Aktenlage auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen von Mehrbedarfen nach § 21 Abs. 1 bis 6 SGB II ersichtlich. Das Vorliegen solcher Bedarfe ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin.
c) Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für ihre am 02.11.2013 bezogene Wohnung in der T-straße 00 i.H.v. insgesamt 600,00 EUR monatlich. Dieser ist nur verpflichtet, die angemessenen Unterkunftskosten i.H.v. 424,00 EUR monatlich (aa) und die Heizkosten i.H.v. 50,00 EUR monatlich (bb) zu übernehmen.
aa) Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten von 550,00 EUR (480,00 EUR Grundmiete + 70,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung) nicht auf § 22 Abs. 4 SGB II stützen. Denn der Beklagte hat eine Zusicherung i.S.v. § 22 Abs. 4 SGB II für den Bezug der Wohnung T-straße 00 nicht erteilt, vielmehr hat er die Erteilung einer solchen Zusicherung mit Bescheid vom 28.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2013 abgelehnt. Ebenfalls kann die Klägerin einen solchen Anspruch nicht aus § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II herleiten. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug (vgl. zum Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II: BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 14 AS 12/15 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 88).
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Aufwendungen ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R, BSGE 117, 250 m.w.N.): Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken (konkrete Angemessenheit). Zur Konkretisierung der (abstrakten) Angemessenheitsgrenze wird in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab (Vergleichsraum) für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. In einem dritten Schritt ist zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine Wohnung einfachen Standards aufzuwenden ist (Referenzmiete), indem eine Datenerhebung und Datenauswertung durch den kommunalen Träger bzw. das Jobcenter erfolgt. Ziel dieser Ermittlungen ist es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können (sog. schlüssiges Konzept - BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R, BSGE 117, 250 m.w.N.).
Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass als abstrakt angemessene Wohnungsgröße 50 qm zu Grunde zu legen sind und die Beigeladene in ihrer kommunalen Grenze den Vergleichsraum bildet. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts wird insoweit Bezug genommen. Der kommunale Leistungsträger - die Stadt L - verfügt über kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Referenzmiete. Die Beigeladene hat keine Datenerhebung und Datenauswertung zur Ermittlung eines schlüssigen Konzepts vorgenommen, sondern hat in dem streitbefangenen Zeitraum nach ihren eigenen Angaben in der zum Verfahren beigezogenen Stellungnahme vom 16.02.2016 im Verfahren L 19 AS 217/15 als Angemessenheitsgrenze die jeweils geltenden Beträge, die für den ersten Förderweg des sozialen Wohnungsbaus maßgeblich sind, angewendet. Nach der dortigen Auskunft der Stadt L wurden im Einzelfall bei Einpersonenhaushalten maximal 110 % der Wohngeldhöchstbetragstabelle berücksichtigt, ab Zweipersonenhaushalten überstiegen ihre Angemessenheitsgrenzen die 110 %-ige Wohngeldhöchsbetragstabelle. Die von der Beigeladenen verwendete Angemessenheitsgrenze entspricht nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R, BSGE 117, 250 m.w.N.).
Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind:
- die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen,
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung, • Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse
(vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 70 m.w.N.).
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus dem ab Januar 2013 geltenden Mietspiegel nicht unmittelbar eine Angemessenheitsgrenze abgeleitet werden. Die Bildung eines arithmetischen Mittelwertes aus den Mietspannwerten eines Tabellenmietspiegels - wie den Kölner Mietspiegel - erfüllt die Anforderungen an ein mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept regelmäßig nicht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R, BSGE 110, 52 m.w.N.). Auch aus den Daten, die dem Mietspiegel hinterlegt sind, kann allein kein schlüssiges Konzept erstellt werden. Denn bei dem Kölner Mietspiegel handelt es sich nicht um einen qualifizierten Mietspiegel i.S.v. § 558d BGB, sondern um einen einfachen Mietspiegel i.S.v. § 558c BGB. Dieser beruht nach Angaben der Beigeladenen zwar auf einer Primärdatenerhebung (ca. 20.000 Daten) von Neuvertragsmieten und geänderten Bestandsmieten. Jedoch erfüllt diese Datenerhebung schon deshalb nicht das Erfordernis der Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, weil es sich bei dieser Datenerhebung nicht, wie bei einem qualifizierten Mietspiegel gefordert, um eine Zufallsstichprobe handelt (vgl. hierzu Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage, § 558d Rn. 65f), sondern sie beruht auf einer Befragung von Mitgliedern von Interessenverbänden bzw. interessierten Personen, die den Erhebungsbogen aus dem Internet abrufen können (vgl. zur fehlenden Repräsentativität einer solchen Datenerhebung: Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage, § 558c Rn. 32f). Insoweit entspricht die Datenerhebung und - auswertung nicht anerkannten wissenschaftlichen Methoden. Auch fehlen Daten zu den Mietpreisen in der einfachen Wohnlage der Baualtersklasse ab 1976, wobei diese Baualtersklasse ca. 30% des Wohnungsbestandes umfasst (siehe "Wohnungsmarktbeobachtung Nordrhein-Westfalen, L Wohnungsmarktprofil 2015", herausgegeben von NRW.Bank). Aus dem fehlenden Rücklauf von Angaben zu den Mietpreisen für Wohnungen in einfacher Wohnlage, die seit 1976 bezugsfertig sind, kann nicht geschlossen werden, dass solche Wohnungen nicht in ausreichender Zahl in einfacher Wohnlage existieren. Insoweit wird die Einschätzung, in welcher Wohnlage eine Wohnung gelegen ist, von den Personen vorgenommen, die an der Erhebung teilnehmen, und ist somit subjektiv geprägt. Es erfolgt keine Zuordnung von Straßen oder Stadtteilen zur einfachen Wohnlage im Mietspiegel. Insoweit wird in anderen Quellen durchaus noch eine erhebliche Anzahl der Kölner Stadtteile, verteilt über das Stadtgebiet, als einfache Wohnlage qualifiziert (vgl. Darstellung der Verteilung von Wohnlagen im Kölner Stadtgebiet, in PlanetHome, Immobilien Köln 2015/2016 S. 5, abrufbar unter https://www.apobank.de/content/dam/g8008-0/Immobilie/marktberichte/ immobilienmarkt koeln.pdf). Die Beigeladene hat des Weiteren dem Senat dargelegt, dass auch der Versuch, ein schlüssiges Konzept verwaltungssintern im Rahmen einer ämter- und dezernatsübergreifenden Arbeitsgruppe zu erstellen, mangels ausreichender und qualifizierter Daten gescheitert ist. Diese Darlegungen erscheinen dem Senat im Hinblick auf die vom Bundessozialgericht gestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept nachvollziehbar.
Im Falle eines Erkenntnisausfalls zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete sind zwar grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden aber durch die Tabellenwerte zu § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 73 m.w.N.). Die Beigeladene ist nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV (i.d.F. der 10. WoGVÄndV vom 15.12.2008, BGBl. I 2486 - a.F. -) bis zum 31.12.2015 in die Mietstufe V eingruppiert gewesen. Der Höchstbetrag für einen Einpersonenhaushalt in der Mietstufe V belief sich nach § 12 WoGG i.d.F. ab dem 01.01.2011 (Gesetz vom 09.12.2010, BGBl. I 1885 - a.F. -) bis zum 31.12.2015 auf 385,00 EUR. Unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 10% (38,50 EUR) sind damit die Unterkunftskosten der Klägerin in der neuen Wohnung abstrakt auf 424,00 EUR (385,00 EUR + 38,50 EUR, gerundet 424,00 EUR) gedeckelt.
Die Wohnung der Klägerin in der T-straße 00 ist überdies i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II konkret unangemessen. Danach sind Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Zur Überzeugung des Senats ist es der Klägerin nicht objektiv unmöglich gewesen, in der Zeit vom 02.08.2011 dem Tag, an dem sie sich mit ihrer Vermieterin auf die Räumung der alten Wohnung zum 29.02.2012 geeinigt hatte - bis zum Zeitpunkt des Umzugs am 02.11.2013, also bei einer Wohnungssuche von mehr als zwei Jahren, eine Wohnung innerhalb der Angemessenheitsgrenze von 424,00 EUR zu finden. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Erstattung nicht angemessener Kosten der Unterkunft den durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall darstellt, die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit grundsätzlich bestehen. Wegen des Ausnahmecharakters sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit zu stellen (BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R, m.w.N.). Insoweit obliegt es zunächst einer Leistungsberechtigten - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat -, substantiiert darzulegen, dass sie sich überhaupt ernsthaft und intensiv aber vergeblich um angemessenen Wohnraum bemüht hat. Vorliegend hat die Klägerin Wohnungssuchaktivitäten weder in ausreichendem Maße angegeben noch dokumentiert. Insoweit nimmt der Senat auf die Feststellungen des Sozialgerichts zum Ausmaß der Wohnungssuche der Klägerin Bezug. Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin diesbezüglich ihren Vortrag nicht näher konkretisiert. Selbst unter Berücksichtigung der gerichtsbekannten Tatsache, dass die Mietpreise in der Stadt Köln in den Jahren 2010 bis 2015 erheblich gestiegen sind - was allein schon durch die Werte in den Mietspiegeln aus 2008, 2010, 2013 und 2015, die von der Beigeladenen im Verfahren vorgelegt worden sind, belegt ist -, sieht der Senat keinen Anlass zu einer weiteren Beweiserhebung. Unter Zugrundelegung einer Bruttokaltmiete von 424,00 EUR, die für eine 50 qm große Wohnung eine Bruttokaltmiete von 8,48 pro qm (424,00 EUR: 50 qm) und nach Abzug von 1,94 EUR pro qm als Betriebskosten (entsprechend dem im Jahr 2013 veröffentlichten Betriebskostenspiegel 2011 für das Land NRW abzüglich Warmwasserkosten und Heizkosten) eine Nettokaltmiete von 6,54 EUR pro qm ergibt, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Wohnungen für eine Nettokaltmiete um 6,54 EUR zumindest in den Jahren 2011 bis 2013 nicht auf dem Wohnungsmarkt verfügbar gewesen sind. Dafür spricht schon allein die Tatsache, dass in dem Mietspiegel Januar 2013 ein Quadratmeterpreis von 6,54 EUR von den Mietpreisspannen für Wohnungen um 40 qm und um 60 qm in den Baualtersklassen bis 1975 einfache Wohnlage und in der Baualtersklasse bis 1960 (37,6 % des Wohnungsbestandes, siehe "Wohnungsmarktbeobachtung Nordrhein-Westfalen, Köln Wohnungsmarktprofil 2015", herausgegeben von NRW.Bank) mittlere Wohnlage mitumfasst ist. Auch ergibt sich aus den im Verfahren beigezogenen LEG-Wohnungsmarktreporten NRW 2013 und 2014, dass Wohnungsangebote in den Jahren 2012 und 2013 zu einer Kaltmiete von unter 6,54 EUR im unteren Marktsegment (10% der günstigsten Wohnungsangebote der Wohnungsangebote) in mehreren Stadtteilen von Köln inseriert worden sind. Die spätere Entwicklung des Wohnungsmarktes in der Stadt Köln, d.h. nach dem Jahr 2013, die dazu geführt hat, dass die Stadt Köln seit dem 01.01.2016 in die Mietstufe VI der WoGV eingestuft worden ist (siehe Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV i.d.F. des WoGRefG vom 02.10.2015, BGBl. I 1610) und das Gebiet der Beigeladenen seit dem 01.07.2015 der sog. "Mietpreisbremse" des § 556d BGB unterliegt (Mietpreisbegrenzungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.06.2015, GV NRW 481), ist für die Beurteilung der Unmöglichkeit der Anmietung einer Wohnung innerhalb der abstrakten Angemessenheitsgrenzen von 424,00 EUR in den Jahren 2011 bis 2013 unerheblich.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass bei ihr durch das Handeln des Beklagten und die Ausführungen in gerichtlichen Entscheidungen der Irrtum hervorgerufen worden sei, sie könne nach einer Wohnung bis zu einer Kaltmiete von 474,00 EUR zuzüglich Betriebskosten suchen bzw. eine solche anmieten, hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin spätestens durch den Schriftsatz des Beklagten und damaligen Antragsgegners vom 26.06.2012 im gerichtlichen Eilverfahren vor dem Sozialgericht Köln (S 28 AS 2513/12 B ER) von der Angemessenheitsgrenze nach der Wohngeldtabelle zzgl. 10 % (424,00 EUR) zuzüglich Heizkosten Kenntnis gesetzt hatte.
Die Klägerin kann auch nicht aus den Bestimmungen des IPwskR, der EMRK und der EuGrCh einen Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten von 550,00 EUR monatlich herleiten. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer A.2.a) Bezug genommen.
bb) Als Bedarf für die Heizung i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist die Heizkostenvorauszahlung von 50,00 EUR monatlich zu berücksichtigen. Damit beläuft sich der übernahmefähige Bedarf für Unterkunft und Heizung auf insgesamt 474,00 EUR monatlich.
Der Senat hat sich nicht veranlasst gesehen, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (i.d.F. der RBBeK 2014 vom 16.10.2013) mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG einzuholen. Er hat gegen die gesetzliche Vorschrift keine verfassungsrechtlichen Bedenken (a.A. SG Mainz, Vorlagebeschlüsse vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 und S 3 AS 370/14, anhängig unter 1 BvL 2/15 und 1 BvL 5/15).
3. Der Klägerin steht auch nicht aus dem Bewilligungsbescheid vom 22.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2013 bzw. dem Beschied vom 23.11.2013 ein Anspruch auf Auszahlung weiterer Leistungen zu. Denn der Beklagte hat mit den Bescheiden vom 25.11.2013 und vom 18.12.2013, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014, die Leistungsbewilligung teilweise mit Wirkung ab dem 01.12.2013 aufgehoben.
Der Beklagte ist nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X berechtigt gewesen, die bewilligten Leistungen ab dem 01.12.2013 um 126,00 EUR teilweise mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wesentlich sind Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen dann, wenn sich die für den Erlass des Verwaltungsaktes entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände so erheblich verändert haben, dass diese rechtlich anders zu bewerten sind und daher der Verwaltungsakt unter Zugrundelegung des geänderten Sachverhalts so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung richtet sich nach den für die Leistung maßgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts (BSG, Urteil vom 17.03.2016 - B 4 AS 18/15 R -, SozR 4-4200 § 16e Nr. 1 m.w.N.).
Vorliegend ist durch den Umzug der Klägerin in die neue Wohnung in der T-straße 00 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X eingetreten. Zwar hat sich die Höhe der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung - nämlich 600,00 EUR - durch den Umzug nicht geändert. Jedoch wird der Umzug aus einer i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II unangemessenen Wohnung in eine andere i.S.v. § 22 Abs. 1 S.1 SGB II unangemessene Wohnung nicht geschützt. Es sind dann nur noch die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung übernahmefähig. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziffer A.2.c)aa) Bezug genommen. Der Bedarf der Klägerin hat sich ab Januar 2014 auf insgesamt 873,00 EUR (399,00 EUR Regelbedarf + 474,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) belaufen. Der Bedarf der Klägerin für Dezember 2013 hat sich unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs von 382,00 EUR (§ 20 Abs. 2 SGB II i.d.F. RBBeK vom 18.10.2012, BGBl. I S. 2175) auf insgesamt 856,00 EUR belaufen. Damit haben die ursprünglich bewilligten Leistungen den Bedarf um mehr als 126,00 EUR überschritten.
Die Bescheide sind schließlich auch hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 SGB X. Der Anhörungsfehler ist im Widerspruchsverfahren geheilt worden, da die Gründe für die teilweise Aufhebung des bewilligten Bedarfs für Unterkunft - Reduzierung aufgrund eines nicht genehmigten Umzugs auf die Höhe des Mietrichtwertes - der Klägerin im Bescheid vom 25.11.2013 mitgeteilt worden sind. Ermessen war nicht auszuüben; es handelt sich um eine gebundene Entscheidung.
B. Streitgegenstand des Verfahrens betreffend den Bewilligungszeitraum vom 01.03.2014 bis zum 31.08.2014 sind der Bescheid vom 14.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014 sowie der Änderungsbescheid vom 17.11.2014. Mit Bescheid vom 14.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014 hat der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II i.H.v. insgesamt 862,99 EUR monatlich (391,00 EUR Regelbedarf + 8,99 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 463,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) für die Zeit vom 01.03.2014 bis zum 31.08.2014 bewilligt. Durch Änderungsbescheid vom 17.11.2014, der den zunächst vollumfänglich ablehnenden Bescheid vom 19.09.2014 nach § 86 SGG ersetzt hat, hat der Beklagte der Klägerin für den Monat August 2014 zusätzlich einen einmaligen Bedarf an Heizkosten bewilligt. Dieser Bescheid ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Der Klägerin steht für den streitbefangenen Zeitraum kein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als bewilligt zu.
1. Für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.08.2014 hat der Beklagte der Klägerin den in § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II (i.d.F. der RBBeK 2014 vom 16.10.2013 BGBl. I S. 3857) vorgesehenen Regelbedarf für Alleinstehende (391,00 EUR monatlich ab dem 01.01.2014) in voller Höhe gewährt.
2. Das Bestehen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II ist nicht erweisen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer A.2.b) Bezug genommen. Es sind nach Aktenlage auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen von Mehrbedarfen nach § 21 Abs. 1 bis 6 SGB II ersichtlich. Das Vorliegen solcher Bedarfe ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin.
3. Der Beklagte hat zutreffend laufende Bedarfe der Klägerin hinsichtlich der Unterkunftskosten und Heizung i.H.v. 474,00 EUR monatlich übernommen.
Die laufenden Heizungskosten haben sich auf 50,00 EUR belaufen. Von den tatsächlichen Unterkunftskosten i.H.v. 550,00 EUR hat der Beklagte die angemessenen Unterkunftskosten i.H.v. 424,00 EUR monatlich übernommen. Hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten wird auf die Ausführungen unter Ziffer A.2.c)aa) Bezug genommen. Der Erkenntnisausfall hat im Bewilligungszeitraum vom 01.03.2104 bis zum 31.08.2014 fortbestanden, da sich die Datenlage nicht verändert hat.
4. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, weitere einmalige Bedarfe für Unterkunft und Heizung als bewilligt - 138,84 EUR - zu übernehmen. Bei der Betriebs- und Heizkostennachforderung des Vermieters vom 24.07.2014 i.H.v. insgesamt 175,55 EUR für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.12.2013 handelt es sich um einen einmaligen Bedarf (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 40/14 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 83). Der Beklagte ist lediglich verpflichtet, einen einmaligen Bedarf wegen Heizungskosten i.H.v. 138,84 EUR zu übernehmen. Denn in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 sind Heizkosten i.H.v. von 238,84 entstanden, während der Beklagte eine Heizkostenvorauszahlung i.H.v. insgesamt 100,00 EUR (2 x 50,00 EUR) geleistet hat (vgl. zu Betriebskostennachforderungen auch BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 50). Die Betriebskostennachforderung i.H.v. 36,71 EUR (176,71 EUR - 140,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung) hat der Beklagte nicht zu übernehmen, da es sich insoweit um unangemessene Unterkunftskosten gehandelt hat.
C. Streitgegenstand des Verfahrens betreffend den Bewilligungszeitraum vom 01.03.2015 bis zum 29.02.2016 ist der Bescheid vom 11.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.09.2016. Mit Bescheid vom 11.02.2015 hat der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis zum 29.02.2016 i.H.v. insgesamt 882,18 EUR monatlich bewilligt (399,00 EUR Regelbedarf + 9,18 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 474,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Mit Änderungsbescheid vom 28.09.2016 hat der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016 i.H.v. 985,29 EUR bewilligt. Dieser Bescheid ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
Für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis zum 31.12.2015 steht der Klägerin kein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als bewilligt zu (1.). Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB i.H.v. insgesamt 1004,00 EUR zu gewähren (2.).
1. Für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis zum 31.12.2015 steht der Klägerin kein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als bewilligt zu.
a) Für die Zeit vom 01.03.2015 bis 31.12.2015 hat der Beklagte der Klägerin den in § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II (i.d.F. der RBBeK 2015 vom 15.10.2014, BGBl. I S. 1620) vorgesehenen Regelbedarf für Alleinstehende (399,00 EUR monatlich ab dem 01.01.2015) in voller Höhe gewährt.
b) Das Bestehen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II ist nicht erwiesen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer A.2.b) Bezug genommen. Es sind nach Aktenlage auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen von Mehrbedarfen nach § 21 Abs. 1 bis 6 SGB II ersichtlich. Das Vorliegen solcher Bedarfe ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin.
c) Der Beklagte hat zutreffend laufend Unterkunftskosten und Heizungskosten i.H.v. 474,00 EUR übernommen.
Die laufenden Heizungskosten haben sich auf 50,00 EUR belaufen. Von den tatsächlichen Unterkunftskosten i.H.v. 550,00 EUR hat der Beklagte die angemessenen Unterkunftskosten i.H.v. 424,00 EUR monatlich übernommen. Hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten wird auf die Ausführungen unter Ziffer A.2.c) Bezug genommen. Der Erkenntnisausfall hat im Bewilligungszeitraum vom 01.03.2015 bis zum 31.12.2015 fortbestanden, da sich die Datenlage nicht verändert hat.
Mithin beläuft sich der Leistungsanspruch der Klägerin bis zum 31.12.2015 auf insgesamt 862,00 EUR monatlich.
2. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II i.H.v. insgesamt 1004,00 EUR monatlich zu gewähren. Der Bedarf setzt sich aus einem Regelbedarf von 404,00 EUR (a) und Leistungen für Unterkunft und Heizung von 600,00 EUR (c) zusammen. Ein Mehrbedarf i.S.v. § 21 SGB II besteht nicht (b).
In der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016 hat die Klägerin die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erfüllt. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II). Sie ist erwerbsfähig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 1 SGB II sowie hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II, da sie weder über anrechenbares Einkommen i.S.v. § 11 SGB II noch über berücksichtigungsfähiges Vermögen i.S.v. § 12 SGB II verfügt.
a) Für die Zeit vom 01.01.2016 bis 29.02.2016 hat der Beklagte der Klägerin den in § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II (i.d.F. der RBBeK 2016 vom 22.10.2015, BGBl. I S. 1792) vorgesehenen Regelbedarf für Alleinstehende in voller Höhe (404,00 EUR monatlich ab dem 01.01.2016) gewährt.
Der Senat hat sich nicht veranlasst gesehen, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit des § 20 Abs. 2 SGB II (i.d.F. der RBBeK 2016 vom 22.10.2015) mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG einzuholen.
Ein Anspruch auf einen höheren Regelbedarf ergibt sich aus verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht (so auch LSG Bayern, Beschlüsse vom 24.08.2016 - L 16 AS 222/16 B PKH und vom 21.07.2016 - L 18 AS 405/16 B PKH; LSG NRW, Beschluss vom 27.10.2016 - L 9 SO 447/16 B). Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung nach § 20 Abs. 5 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 -, BVerfGE 137, 34). Die Entscheidung über die Ermittlung und die Höhe der Leistungen für den Regelbedarf betrifft nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts über die ausdrücklich angegriffenen Normen hinaus auch deren weitere Fassungen und Nachfolgeregelungen (BVerfG, a.a.O., juris Rn.140). Die Feststellung der Vereinbarkeit des § 20 Abs. 5 SGB II mit dem Grundgesetz entfaltet nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Ein Fachgericht ist daher an die im Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgenommene Feststellung gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG).
Das in § 20 Abs. 5 SGB II vorgesehene Verfahren betreffend die Anpassung der Regelbedarfe ist bei der Fortschreibung der Regelbedarfe zum 01.01.2016 eingehalten worden. Die Regelbedarfe i.S.d. §§ 20 Abs. 2 bis 4, 23 Nr. 1 SGB II werden nach § 20 Abs. 5 S. 2 SGB II i.V.m. § 28 SGB XII und dem RBEG neu ermittelt oder, soweit eine Neuermittlung nicht erfolgt, nach §§ 20 Abs. 5 S. 1 SGB II, 28a SGB XII jährlich angepasst. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 20 Abs. 5 S. 3 SGB II).
Die Vorgaben des § 28a SGB XII betreffend die Fortschreibung der Regelbedarfe sind gewahrt. Der Regelbedarf in Höhe von monatlich 404,00 Euro wurde nach § 20 Abs. 5 S. 1 SGB II i.V.m. § 28a SGB XII auf Grundlage der im Jahr 2015 festgesetzten Regelbedarfsstufe für Alleinstehende i.H.v. von 399,00 Euro zum 01.01.2016 mit einer Veränderungsrate von 1,24% fortgeschrieben (vgl. zur Berechnung: BR-Drs. 435/15 betreffend die Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016). Die Fortschreibung ist auch in zutreffender Weise erfolgt, weil eine Neuermittlung der Regelbedarfe durch den Gesetzgeber nach § 28 SGB XII bislang nicht erfolgt und nach § 28 Abs. 1 SGB XII die Höhe des Regelbedarfs zwingend in einem Bundesgesetz neu zu ermitteln ist, wenn die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorliegen. Diese Vorschrift sieht zwar bei Vorliegen der Ergebnisse einer neuen EVS eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Neuermittlung der Regelbedarfshöhe vor, aber anders als etwa § 28a Abs. 1 SGB XII bestimmt sie für die Neuermittlung der Regelbedarfsstufen keinen festen Zeitpunkt, sie enthält keine Umsetzungsfrist.
Die unterlassene Neuermittlung der Regelbedarfe zum 01.01.2016 entsprechend der Vorschrift des § 28 SGB XII stellt auch keine rechtserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage dar, die die Gesetzeskraft der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durchbricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.11.1992 - 1 BvL 31/88 u.a. -, BVerfGE 87, 341). Die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage hat sich zum 01.01.2016 nicht geändert. Zwar sind die Ergebnisse der EVS 2013 vom Statistischen Bundesamt am 10.09.2015 veröffentlich worden. Jedoch ist bei der Umsetzung des § 28 Abs. 1 SGB XII durch den Gesetzgeber zu berücksichtigen, dass zum einen zur Neuermittlung der Regelbedarfe nicht nur die Ergebnisse einer bundesweiten neuen EVS, sondern weitere Erhebungen erforderlich sind und zum anderen ein Gesetzgebungsverfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt (Gutzler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 28 SGB XII Rn. 26). Für die Neuermittlung der Regelbedarfe sind neben den nach § 28 Abs. 3 SGB XII vorzunehmenden Sonderauswertungen der EVS noch die Überprüfung der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorzunehmenden Berechnung zum regelbedarfsrelevanten Konsum sowie die Berechnung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes auf Basis der vom Statistischen Bundesamt geprüften regelbedarfsrelevanten Konsumausgaben aus der EVS 2013 durchzuführen. Die Sonderauswertungen und die Berechnung zum regelbedarfsrelevanten Konsum lagen dem zuständigen Ministerium Mitte Dezember 2015 vor. Der für die Fortschreibung erforderliche regelbedarfsrelevante Preisindex wurde dem zuständigen Ministerium am 19.01.2016 vom Statistischen Bundesamt übermittelt. Aus diesen Umständen ergibt sich nachvollziehbar, weshalb die Neuermittlung des Regelbedarfs aus der EVS 2013 zum 01.01.2016 noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnte.
Diese Verfahrensweise beruht auf Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Es hat dem Gesetzgeber insoweit aufgegeben, bei der Neuermittlung der Regelbedarfe auf der Grundlage der EVS 2013 sicherzustellen, dass die Höhe des Pauschalbetrags für den Regelbedarf tragfähig bemessen wird. Es liege im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, erforderlichenfalls geeignete Nacherhebungen zu veranlassen, Leistungen auf der Grundlage eines eigenen Indexes zu erhöhen oder Unterdeckungen in sonstiger Weise aufzufangen (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O., juris Rn. 143). Insoweit ist dem Gesetzgeber auch eine Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen. Eine verschleppende Neuermittlung der Regelbedarfe, die das Grundrecht der Klägerin auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verletzen könnte, ist daher nicht ersichtlich.
Die Festsetzung der Regelbedarfe zum 01.01.2016 nach § 20 Abs. 5 SGB II lässt auch keine offensichtliche Unterdeckung des existentiellen Bedarfs erkennen. Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen ein Leben in Deutschland zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11 -, m.w.N.). Die Regelbedarfe wurden letztmals zum 01.01.2016 um 1,24 % gemäß § 28a SGB XII erhöht. Zum 01.01.2011 wurden die Regelsätze auf der Grundlage der EVS 2008 neu festgesetzt und vom Bundesverfassungsgericht mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt und in den Folgejahren mit der Änderungsrate des Mischindexes (§ 28a Abs. 2 Satz 1 SGB XII) fortgeschrieben. 2012 betrug die Erhöhung 1,99 %, 2013 2,26 %, im Jahr 2014 2,27 % und im Jahr 2015 2,12% (vgl. BT-Drs. 18/6552 S. 7). Da bei der Fortschreibung nicht der Verbraucherpreisindex (Basisjahr 2010), der sich im Jahr 2012 um 2 %, im Jahr 2013 um 1,5 % , im Jahr 2014 um 0,9 % (vgl. BT-Drs. 18/6552 S. 8) und im Jahr 2015 um 0,3 % (siehe www.zinsen-berechnen.de/inflation/tabelle-inflationsrate.php) erhöht hat, sondern der regelbedarfsrelevante Preisindex, dessen Entwicklung von der des Verbraucherpreisindexes abweichen kann (vgl. hierzu BT-Drs. 18/9984 S. 77 betreffend den Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; siehe auch S. 26, wonach der jährliche Anstieg des regelbedarfsrelevanten Preisniveaus rund 1 % beträgt), berücksichtigt wurde, sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Mindeststandard der existenzsichernden Leistungen im Jahr 2016 durch die festgesetzten Regelbedarfe nicht gewahrt wird (so auch LSG NRW, a.a.O.). Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter besteht, aufgrund derer der Gesetzgeber zeitnah hätte reagieren müssen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O., juris Rn. 144). Vielmehr ist die Steigerung des Verbraucherpreisindexes geringer gewesen als die Entwicklung des Preisindexes der regelbedarfsrelevanten Güter (BT-Drs. 18/9984 S. 77). Ebenso wenig ersichtlich ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen, die ein unmittelbares Handeln des Gesetzgebers erforderten (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O., juris Rn. 144).
b) Das Bestehen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II ist nicht erwiesen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer A.2.b) Bezug genommen. Es sind nach Aktenlage auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen von Mehrbedarfen nach § 21 Abs. 1 bis 6 SGB II ersichtlich. Das Vorliegen solcher Bedarfe ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin.
c) Der Beklagte ist verpflichtet, ab dem 01.01.2106 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 600,00 EUR monatlich zu übernehmen.
Die tatsächlichen Unterkunftskosten von 550,00 EUR (480,00 EUR Nettokaltmiete + 70,00 EUR Betriebskosten) sind ab dem 01.01.2016 i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2012 - L 3 AS 5600/11 -, Rn. 58, juris). Da der Erkenntnisausfall im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016 wegen unveränderter Datenlage fortbestanden hat, beläuft sich die seit dem 01.01.2016 anzuwendende Angemessenheitsgrenze auf 574,20 EUR (522,00 EUR + 52,20 EUR Sicherheitszuschlag). Die Beigeladene ist seit dem 01.01.2016 in die Mietstufe VI der Anlage zu § 1 Abs. 3 WogV i.d.F. des WoGRefG vom 02.10.2015 (in Kraft ab dem 01.10.2016, BGBl. I 1610) eingestuft. Damit beträgt der Höchstbetrag für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Köln ab dem 01.01.2016 nach § 12 WoGG (i.d.F. des WoGRefG vom 02.10.2015, BGBl. I 1610) 522,00 EUR.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Höchstbeträge des § 12 WoGG zum 01.01.2016 nicht pauschal um den gleichen Prozentsatz, sondern gestaffelt nach den Mietstufen von 7% (Mietstufe I) bis zu 27% (Mietstufe VI) angehoben worden sind, der Sicherheitszuschlag von 10% nicht entbehrlich geworden. Dabei ist dem Senat bewusst, dass durch die Einstufung der Beigeladenen in die Mietstufe VI und die prozentuale Erhöhung des Höchstbetrages der Mietstufe VI die Angemessenheitsgrenze um einen Betrag von 150,00 EUR, d.h. um 35 % gestiegen ist. Die Einstufung der Beigeladenen in die Mietstufe VI spiegelt aber lediglich deren angespannten Wohnungsmarkt wieder, der seit dem 01.07.2015 auch die Anwendung der sog. "Mietpreisbremse" des § 556d BGB zur Folge hatte (Mietpreisbegrenzungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.06.2015, GV NRW 481).
Maßgeblich für die Berücksichtigung eines Zuschlages von 10 % auch bei den zum 01.01.2016 angepassten Tabellenwerten des § 12 WoGG ist, dass es sich bei der Bestimmung des Zuschlags nicht um eine einzelfallbezogene Anwendung auf einen konkreten, tatsächlichen Sachverhalt handelt. Vielmehr ist dieser unter Berücksichtigung genereller, abstrakter Kriterien festzulegen. Ein Rückgriff auf die regionalen Verhältnisse kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil gerade erst der Ausfall der Erkenntnismöglichkeiten im räumlichen Vergleichsgebiet zur Anwendung der Tabellenwerte des WoGG führt. Bereits durch die jeweiligen im WoGG verankerten Mietenstufen fließen regionale Unterschiede in die Bestimmung der zu übernehmenden Kosten der Unterkunft ein (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 59). Das Bundessozialgericht hat in dem Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 73 zum Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG a.F. zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% ausgeführt (Rn. 27):
"Die Einbeziehung eines "Sicherheitszuschlages" hat auch im Falle der Heranziehung von § 12 WoGG zu erfolgen. Die von der Rechtsprechung der zuständigen Senate für die Geltung von § 8 WoGG aF angestellten Erwägungen sind auf § 12 WoGG zu übertragen. Denn trotz der Anhebung der Tabellenwerte in § 12 WoGG im Vergleich zu den Werten aus § 8 WoGG aF hat sich nichts daran geändert, dass es sich bei der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten anhand des WoGG nur um eine abstrakte, allein der Deckelung der zu übernehmenden Aufwendungen dienende Begrenzung handelt, die unabhängig von den konkreten Umständen im Vergleichsraum erfolgt. Denn über letztere fehlen gerade ausreichende Erkenntnisse. Der Sicherheitszuschlag ist auch im Rahmen von § 12 WoGG erforderlich, da die in § 12 WoGG festgeschriebenen Werte ebenso wenig wie die in § 8 WoGG aF den Anspruch erheben, die realen Verhältnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden (vgl Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 12 RdNr 14, 65. Lfg Mai 2011). Der Sinn und Zweck des WoGG liegt nicht darin, die Mieten für Wohnraum bei Vorliegen der einkommensrechtlichen Voraussetzungen voll oder zu einem erheblichen Teil zu übernehmen (vgl Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, aaO, § 12 RdNr 13). Vielmehr handelt es sich beim Wohngeld um einen Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum (vgl § 1 WoGG aF). Die Höhe ist abhängig von der zu berücksichtigenden Miete, den Haushaltsmitgliedern und dem Einkommen. Übersteigt die nach § 11 WoGG zu berücksichtigende Miete den in § 12 WoGG festgesetzten Betrag, bleibt der übersteigende Teil bei der Wohngeldberechnung außer Betracht. Die iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II angemessene Miete muss hingegen gewährleisten, dass zu dem als angemessen erachteten Wert Wohnraum vorhanden ist. Beide Regelungen verfolgen damit verschiedene Ziele; auf die Werte aus § 12 WoGG ist daher nur als Berechnungsgrundlage zur Bemessung der angemessenen Miete abzustellen und dem Sinn und Zweck von § 22 Abs 1 S 1 SGB II nach mittels des "Sicherheitszuschlages" anzupassen. Aufgrund der unterschiedlichen Zweckbestimmung hat es für die Bestimmung des Zuschlages bei § 12 WoGG damit keine Bedeutung, dass mit der Wohngeldreform 2009 die Werte aus § 8 WoGG um 10 % angehoben wurden. Durch die Anhebung sollte dem Zweck des WoGG entsprechend die Anzahl derjenigen Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger verringert werden, deren Miete aufgrund der allgemeinen Mietsteigerungen die Höchstbeträge überschreitet (vgl dazu BT-Drucks 16/8918, S 1, 49). Hinweise darauf, dass die Erhöhung der Werte unter Berücksichtigung der Mietpreissteigerungen in einem Umfang erfolgt wäre, der den Sicherheitszuschlag entbehrlich machen könnte, ergeben sich aus der Gesetzesbegründung nicht."
Die für die Einbeziehung eines "Sicherheitszuschlages" maßgeblichen Erwägungen sind mit der Anhebung der Höchstbeträge des § 12 WoGG zum 01.01.2016 nicht entfallen. Denn die Anhebung der Höchstsätze des § 12 WoGG zum 01.01. 2016 dient ebenso wie die Anhebung der Werte zum 01.01.2009 vorrangig dazu, entsprechend dem Zweck des WoGG die Anzahl derjenigen Wohngeldempfänger zu verringern, deren Miete aufgrund der allgemeinen Mietsteigerungen die Höchstbeträge überschreitet (vgl. dazu BT-Drs. 18/4897 S. 65, 66, 68, 69). Insoweit verfolgen das WoGG und die Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II weiterhin unterschiedliche Zwecke. Auch die von Mietstufe I bis zur Mietstufe VI steigende prozentuale Erhöhung der Höchstbeträge (von 7% bis zu 27 %), mit der der Gesetzgeber auf die zunehmende regionale Mietenspreizung in der Bundesrepublik reagiert hat, wobei in Regionen mit höherem Mietniveau die Mieten überdurchschnittlich angestiegen sind (BT-Drs. 18/4897 S. 66, 67, 84), dient dazu, dass einkommensschwache Haushalte sich entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten oder Verhältnissen am Wohnungsmarkt mit Wohngeld eine angemessene Wohnung leisten können und nicht nur wegen der Wohnkosten auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sind (BT-Drs. 18/4897 S. 67). Auch die regional gestaffelte Anhebung der Miethöchstwerte kann nicht den Anspruch erheben, die realen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt in einer konkreten Gemeinde zutreffend abzubilden. In der Mietstufe VI sind seit dem 01.01.2016 85 Gemeinden ab 10.000 Einwohner und Landkreise mit Gemeinden unter 10.000 Einwohner anstelle von bisher 58 erfasst (BT-Drs. 18/4897 S. 68). Der in der Mietstufe VI festgelegte Miethöchstwert spiegelt aber nicht die Verhältnisse auf den Wohnungsmärkten der 85 Gemeinden konkret wieder, vielmehr können sich diese unterschiedlich darstellen. Für die abstrakte Angemessenheitsgrenze i.S.v. § 22 Abs. 1 S.1 SGB II ist aber entscheidend, welche Mittel ein Leistungsberechtigter im Vergleichsraum aufbringen muss, eine Wohnung, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht, anzumieten (vgl. BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 37/13 R - m.w.N.). Deshalb ist der Sicherheitszuschlag von 10% im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums weiterhin erforderlich, denn es kann beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. 12.2012 - B 4 AS 44/12 R; NZS 2013, 389). Insoweit hat die Beigeladene in ihrer Eigenschaft als kommunaler Leistungsträger eingeräumt, dass sie über keine Daten verfügt, um diese Angemessenheitsgrenze entsprechend den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept zu entwickeln. Dementsprechend hat die Beigeladene dem Senat aber auch nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, aus welchen Umständen oder Daten sie die Schlussfolgerung zieht, dass nunmehr die für sie geltenden Höchstbeträge nach § 12 WoGG eine angemessene Referenzmiete darstellen.
Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung der Höchstwerte des § 12 WoGG nicht nur die seit 2009 eingetretene Erhöhung der Bruttokaltmieten, sondern auch den Anstieg der Bruttowarmmiete mitberücksichtigt hat (vgl. BT-Drs. 18/4897 S. 65) lässt im Hinblick auf das durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG geschützte Recht eines Leistungsberechtigten im Rahmen der existenzsichernden Leistungen auf Sicherung eines Wohnraums nicht die Erforderlichkeit eines Zuschlags entfallen. In Anbetracht dessen hält der Senat auch für die seit dem 01.01.2016 geltenden Tabellenwerte des § 12 WoGG einen Zuschlag in Höhe von 10 % für angemessen, aber auch ausreichend.
Die Unterkunftskosten i.H.v. insgesamt 550,00 EUR (480,00 EUR Nettokaltmiete + 70,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung) überschreiten nicht die seit dem 01.01.2016 anzuwendende Angemessenheitsgrenze von 574,20 EUR. Die monatliche Heizkostenvorauszahlung beläuft sich auf 50,00 EUR. Mithin beläuft sich der Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auf insgesamt 1004,00 EUR monatlich für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.08.2014 sowie für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 29.02.2016.
Die Klägerin war zu Beginn ihres Leistungsbezuges unter der Anschrift "B 00" in L wohnhaft. Dort fielen Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 600,00 EUR monatlich an (Grundmiete 450,00 EUR + Nebenkosten 150,00 EUR).
Im Frühjahr 2011 wurde die Klägerin seitens ihrer Vermieterin zur Räumung ihrer Wohnung aufgefordert. Am 02.08.2011 schloss die Klägerin mit ihrer Vermieterin vor dem Amtsgericht L einen Vergleich, in welchem sich die Parteien darüber einigten, dass das Mietverhältnis zum 29.02.2012 enden solle. Ein Auszug der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte nicht.
Die Klägerin legte dem Beklagten im Mai 2012, August 2012, Oktober 2012 sowie im Juli 2013 vier verschiedene Wohnungsangebote vor und beantragte die Zusicherung zur Übernahme der Kosten für diese Wohnungen. Der Beklagte lehnte die Erteilung einer Zusicherung jeweils unter Hinweis auf die aus seiner Sicht unangemessenen Unterkunftskosten ab.
Mit Bescheid vom 22.07.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 28.02.2014 i.H.v. 990,79 EUR monatlich (382,00 EUR Regelbedarf + 8,79 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 600,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10.09.2013 zurück. Dagegen erhob die Klägerin mit dem Ziel einer höheren Regelleistung Klage im Wege der Erweiterung einer beim Sozialgericht Köln bereits anhängigen Klage (S 28 AS 3476/11). Die Klage hatte keinen Erfolg. Hinsichtlich der angegriffenen Höhe der Regelleistung nahm die Klägerin die gegen das Urteil eingelegte Berufung (L 19 AS 1284/14) am 24.11.2014 zurück.
Am 02.11.2013, zwei Tage vor der für den 04.11.2013 angesetzten Zwangsräumung, zog die Klägerin in die von ihr auch aktuell bewohnte Wohnung in der T-straße 00 in L um, für die sie ebenso wie in ihrer alten Wohnung einschließlich Nebenkosten eine Miete in Höhe von insgesamt 600,00 EUR zu entrichten hat.
Durch Änderungsbescheid vom 23.11.2013 erhöhte der Beklagte die Leistungen ab dem 01.01.2014 wegen Anpassung des Regelbedarfs zunächst auf 999,99 EUR monatlich (391,00 EUR Regelbedarf + 8,99 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 600,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Durch Änderungsbescheid vom 25.11.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013 nur noch i.H.v. 803,79 EUR sowie für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 28.02.2014 i.H.v. 812,99 EUR monatlich. Dabei legte er an Kosten der Unterkunft und Heizung nunmehr einen abgesenkten Betrag i.H.v. 413,00 EUR zugrunde. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 18.12.2013 bewilligte der Beklagte unter Berücksichtigung der von der Klägerin zu entrichtenden monatlichen Abschläge für Heizkosten i.H.v. 50,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 463,00 EUR monatlich für den Zeitraum 01.12.2013 bis 28.02.2014. Gegen die Änderungsbescheide vom 23.11.2013, vom 25.11.2013 und vom 18.12.2013 erhob die Klägerin jeweils Widerspruch.
Für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 31.08.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 14.02.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 862,99 EUR monatlich (391,00 EUR Regelbedarf + 8,99 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 463,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Auch gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin - unter Berücksichtigung der Tabellenwerte nach § 12 WoGG und eines Sicherheitszuschlages von 10% - ab dem 01.12.2013 bis einschließlich 31.08.2014 um 11,00 EUR monatlich höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung. Im Übrigen wies er die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 23.11.2013, 25.11.2013, 18.12.2013 und 14.02.2014 als unbegründet zurück.
Mit Bescheid vom 31.07.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 28.02.2015 i.H.v. insgesamt 862,99 EUR monatlich (391,00 EUR Regelbedarf + 8,99 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 463,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Dem dagegen erhobenen Widerspruch gab der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2014 insoweit statt, als dass er der Klägerin monatlich um 11,00 EUR höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligte. Im Übrigen wies er den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die dagegen am 18.11.2014 erhobene Klage wies das Sozialgericht Köln mit Urteil vom 18.06.2015 ab (S 31 AS 4400/14, Berufung L 19 AS 1374/15).
Im August 2014 beantragte die Klägerin die Übernahme einer von ihr zu erbringenden Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 vom 24.07.2014. Darin war für die Monate November und Dezember 2013 ein Nachzahlungsbetrag von 172,55 EUR ausgewiesen. Mit Bescheid vom 19.09.2014 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe für die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 zunächst ab, da die Klägerin ohne Zustimmung des Beklagten umgezogen sei. Mit Änderungsbescheid vom 17.11.2014 übernahm der Beklagte für den Abrechnungszeitraum 01.11.2013 bis 31.12.2013 sodann einen Teilbetrag i.H.v. 138,84 EUR. Zur Begründung verwies er darauf, dass mit dem gewährten Betrag der Anteil an Nachforderung übernommen werde, der auf die Heizkosten entfalle. Der Anteil, der auf die kalten Nebenkosten entfalle, könne dagegen angesichts der Unangemessenheit der Bruttokaltmiete für die Wohnung in der T-straße nicht übernommen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als im Übrigen unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 12.01.2015 zum Sozialgericht Köln Klage erhoben (S 31 AS 110/15).
Mit Bescheid vom 11.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis zum 29.02.2016 i.H.v. insgesamt 882,18 EUR monatlich (399,00 EUR Regelbedarf + 9,18 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 474,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung).
Am 03.09.2014 hat die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 25.08.2014 vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben (S 31 AS 3294/14). Am 12.05.2015 hat sie die Klage um die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.04.2015 erweitert.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Ermittlung des Regelbedarfs für Alleinstehende verstoße gegen Art. 3 GG, Art. 2 und 15 UN-Sozialpakt, Art. 20 und 21 der Grundrechtecharta der Europäischen Union sowie gegen Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der wertende Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sei überschritten, wenn die Entscheidung des Gesetzgebers mit dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2010, dem Grundgesetz und/dem Völkerrecht nicht mehr im Einklang stehe. Dies sei bei der derzeitigen Gestaltung des Regelsatzes der Fall. Der Gesetzgeber streiche immer mehr Positionen des sozio-kulturellen Existenzminimums und beziehe sich immer mehr nur noch auf das physische Existenzminimum. Doch selbst dieses werde durch die Verfälschung der Berechnungsgrundlage nach § 3 Abs. 2 RBEG unterschritten. Ein Ausgleich von Positionen innerhalb des Gesamtbudgets sei nicht mehr möglich.
Aufgrund hedonistischer Berechnungsmethoden werde das Existenzminimum nicht realitätsgerecht errechnet.
Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung vom 23.07.2014 nicht über alle von ihr geltend gemachten Verstöße bei der Regelbedarfsermittlung entschieden. Es habe u.a. nicht über die Erstattung der Kosten für die Beschaffung eines Personalausweises, Zeitraum, Nutzungsdauer und Datengrundlage der Gebrauchsgüter, über das Ansparprinzip, die Verwendung der EVS, die Sonderauswertung Verkehr, die Übernahme des ungedeckten Eigenanteils medizinischer Behandlungen, die Auswertung der Einpersonenhaushalte, die Herausnahme des Mobilfunks, die erheblichen Differenzen der ausgewiesenen Werte in den Spalten der Haushalte mit oder ohne Codenummern, über die Auswertung der Einpersonenhaushalte, über die Kosten des Mobilfunks entschieden. Ebenso seien das Diskriminierungsverbot von AlgII-Empfängern und die von ihr gerügten Verstöße gegen das Völkerrecht nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewesen.
Zu den ihr gewährten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung hat die Klägerin unter anderem vorgetragen, der Beklagte habe seit mehreren Jahren mehrfach die Zusicherung angemessener Wohnkosten verweigert. Das unterschiedliche Wohnflächenzugeständnis für Mieter einerseits und Eigentümer andererseits durch das Bundessozialgericht verstoße gegen Art. 3 GG sowie gegen den UNO-Sozialpakt, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. ALG II-Mieter würden diskriminiert. Es werde gegen internationales Völkerrechts verstoßen, indem sie gezwungen würden, vor Anmietung einer Wohnung die Zustimmung des Jobcenters einzuholen. Hierdurch habe sie mehrfach angemessene Wohnungen verloren. Für alle anderen Mitbürger sei das Wohnungsamt für die Wohnungssuche zuständig. Die Pauschalierung der Heizkosten auf 1,30 EUR pro Quadratmeter sei unzulässig. Tatsächlich liege der zu übernehmende Heizbedarf wesentlich höher. Auch die Merkblätter zur Wohnungssuche wiesen falsche Beträge aus und müssten korrigiert werden. Sie verweise hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der aktuellen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung auf das Urteil des Sozialgerichts Mainz - Az. 17 AS 1452/09. Die konkrete Mietberechnung müsse auf Basis des Kölner Mietspiegels ermittelt werden. Dieser müsse Grundlage der Berechnungen der ihr zustehenden Kosten der Unterkunft und Heizung bilden. Als Wohnfläche müssten sogar 80 m² übernommen werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlich von ihr zu entrichtender Höhe ergäben sich auch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Angesichts der ansteigenden Preise sowie der lediglich turnusmäßigen Erstellung des Mietspiegels müsste sogar ein Zuschlag auf diesen erfolgen, um die angemessenen Kosten der Unterkunft zu ermitteln. Im Übrigen sei ihr bislang aufgrund Vorenthaltung ihr zustehender Leistungen ein Schaden in Form von Soll-Zinsen für einen von ihr aufgenommenen Dispokredit entstanden.
Die Klägerin hat beantragt,
1) "den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 23.11.2013, 25.11.2013, 18.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014, des Bescheides vom 14.02.2014 ebenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014, des Bescheides vom 11.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2015 zu verurteilen, ihr höhere Regelleistungen unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des internationalen Völkerrechts und des Bundessozialgerichts sowie mindestens die tatsächlich zu leistenden Kosten der Unterkunft und Heizung, für den Monat Juli 2014 auch unter voller Übernahme der Nebenkostenabrechnung vom 24.07.2014 zu bewilligen,
2) die aktuelle Grundmiete/Nettokaltmiete aufgrund des aktuellen Kölner Mietspiegels zu ermitteln, die einen ALG-II-Bezieher für die Anmietung einer 50 qm-Wohnung zur Verfügung hat, sowie einen Zuschlag auf diesen Betrag, da die Mieten seit der Erhebung der Daten für den Mietspiegel erheblich gestiegen sind
3) den Betrag für die kalten Betriebskosten separat zu ermitteln und auszuweisen und dass dieser zuzüglich zur Grundmiete ist und für eine 50 qm-Wohnung komplett übernommen werden muss
4) dass die Heizkosten nicht pauschaliert werden dürfen (siehe Bescheinigung Maklerkosten)
5) den Text der Bescheinigung zur Übernahme der Maklerkosten gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anzupassen (Grundmiete/Nettokaltmiete für eine 50 qm-Wohnung gemäß Kölner Mietspiegel zuzüglich der Nebenkosten statt der rechts- und verfassungswidrigen 363,00 Euro inklusive Nebenkosten)
6) eine realistische und aktuelle Grundmiete/Nettokaltmiete zu nennen
7) den Mietrichtwert bzw. die Referenzmiete laut der Produkttheorie festzulegen und hierbei den Kölner Mietspiegel heranzuziehen
8) festzustellen, dass dann auf die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes (§ 8 bzw. § 12 Wohngeldgesetz) zurückgegriffen werden darf, wenn alle anderen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, und in diesem Falle die rechte Spalte heranzuziehen sowie angemessene Zuschläge zu berechnen sind, und festzustellen, dass es in L ausreichend anderweitige Ermittlungsmöglichkeiten gibt
9) den Angemessenheitsbegriff in Bezug auf das Hartz IV Urteil des Bundesverfassungsgerichtsurteils zu überprüfen
10) festzustellen, dass die Verpflichtung zur Einholung einer Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung gegen internationales Völkerrecht verstößt sowie gegen das Grundgesetz
11) festzustellen, dass die Wohnflächenzugeständnisse Mietern gegenüber einerseits und Eigentümern gegenüber andererseits Mietern gegenüber diskriminierend ist und gegen das Grundgesetz und das internationale Völkerrecht verstößt
12) festzustellen, dass Kosten für eine größere Wohnung zum selben Preis zu übernehmen sind
13) festzustellen, dass im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Anspruch besteht auf eine 64 qm-Wohnung auch zu höheren Kosten als 600,00 Euro monatlich
14) ein Teilurteil betreffend die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung zu erlassen im Hinblick auf die Deckung der laufenden Kosten
15) das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen gemäß Artikel 100 Grundgesetz
16) die Klägerin von ihr zu leistenden Dispozinsen unter Verzugszinsen freizustellen sowie insgesamt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die von ihr geltend gemachten Ansprüche zu verzinsen
17) festzustellen, dass die Aufnahme einer Quadratmeterangabe in einer Maklerbescheinigung unzulässig ist
18) festzustellen, dass die Werte in der Wohngeldtabelle seit Jahren nicht aktualisiert sind und dass in der Wohngeldtabelle eine Quadratmeteranzahl nicht genannt ist."
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben vom 16.04.2015 hat das Sozialgericht die Klägerin dazu aufgefordert, dem Gericht für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2013 eine Auflistung darüber vorzulegen bzw. detailliert darzulegen, welche Eigenbemühungen zur Erlangung einer günstigeren, nach Maßgaben des Beklagten angemessenen Wohnung sie entwickelt habe (etwa durch Vorlage einer Aufstellung der Wohnungen, auf die sie sich beworben und die sie sich ggf. angesehen habe, - abgesehen von den vier Wohnungen in der N Str., H-str., T-gasse und C-weg, welche aus der Verwaltungsakte der Beklagten bereits hervorgingen), ferner konkret etwaige Anfragen bei Wohnungsbaugesellschaften mit namentlicher Benennung der jeweiligen Ansprechpartner und Datum der Kontaktierung und Angabe der Ergebnisse der Anfragen darzulegen, Makler namentlich zu benennen, welche sie ggf. beauftragt habe, sowie ggf. das Datum der Beauftragung, Benennung der Ergebnisse etc. anzugeben. Hierzu hat sich die Klägerin dahingehend eingelassen, dass sie Aufzeichnungen über die Wohnungssuche in 2012/2013 nicht mehr habe. Sie habe aber bereits vor Ihrem Umzug Eilverfahren hinsichtlich angemessener Wohnungen vor dem Sozialgericht Köln geführt. Der Beklagte habe im Übrigen nie Aufzeichnungen über ihre Wohnungssuche angefordert.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.06.2015 hat das Sozialgericht die Verfahren mit den Aktenzeichen S 31 AS 3294/14 und S 31 AS 110/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 31 AS 3294/14 verbunden. Der Beklagte hat zudem den Widerspruchsbescheid vom 18.12.2014 betreffend die Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung vom 24.07.2014 aufgehoben.
Mit Urteil vom 18.06.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei teilweise unzulässig; soweit sie zulässig sei, sei sie jedenfalls unbegründet. Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin stehe zunächst ein Anspruch auf eine höhere Regelleistung nicht zu. Der Beklagte habe ihr in den angefochtenen Bescheiden die in § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II vorgesehene Regelleistung für Alleinstehende für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 28.02.2014, vom 01.03.2014 bis zum 31.08.2014 sowie vom 01.03.2015 bis zum 29.02.2016 bewilligt. Die Vorschriften über die Höhe und die Ermittlung der Regelbedarfe entsprächen für den streitgegenständlichen Zeitraum den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben. Ein Anspruch auf höhere Leistungen lasse sich auch nicht aus Art. 15 IPwskR, Art. 14 EMRK und Art. 20, 21 EU-Grundrechtecharta begründen. Ebenso habe die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Im Hinblick auf die Höhe der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft habe der Beklagte für sein Einzugsgebiet und den Wohnort der Klägerin kein sog. schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ausgearbeitet. Der Kölner Mietspiegel biete entgegen der Auffassung der Klägerin keine ausreichende Handhabe, um unmittelbar aus ihm belastbare Werte für die angemessene Bruttokaltmiete zu entnehmen. Er sei auch nicht geeignet, um ausgehend von den im Mietspiegel ausgewiesenen Werten ein schlüssiges Konzept im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit dort für den hier zu beurteilenden Fall belastbaren Werten für die Bruttokaltmiete zu ermitteln. Die angemessenen Kosten der Unterkunft seien daher mangels anderweitiger Erkenntnisse auf Basis der Werte zu § 12 WoGG und eines 10%-tigen Zuschlags zu ermitteln, woraus sich ein monatlicher Betrag von 423,50 EUR zuzüglich der Heizkostenvorauszahlungen i.H.v. monatlich 50,00 EUR ergebe. Die Wohnung der Klägerin stelle sich danach insgesamt als abstrakt unangemessen dar. Die von der Klägerin aktuell bewohnte Wohnung sei hinsichtlich ihrer Kosten auch konkret unangemessen, denn von ausreichenden Bemühungen seitens der Klägerin um Erlangung kostenangemessenen Wohnraums könne nicht ansatzweise gesprochen werden. Der Klägerin sei es auch subjektiv möglich gewesen, die Kosten zu senken, denn sie sei hinreichend über die aus Sicht des Beklagten bestehende Rechtslage informiert worden.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 07.07.2015 zugestellte Urteil am 05.08.2015 Berufung eingelegt, mit der sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Mit Änderungsbescheid vom 28.09.2016 hat der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016 i.H.v. 985,29 EUR bewilligt und dabei unter Berücksichtigung des für die Stadt L ab dem 01.01.2016 geltenden Tabellenwerts nach § 12 WoGG für Leistungen der Unterkunft und Heizung einen Betrag von 572,00 EUR zugrunde gelegt.
Mit Beschluss vom 14.11.2016 hat der Senat die Stadt L gemäß § 75 Abs. 1 SGG beigeladen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.06.2005 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen,
1) unter Abänderung der Bescheide vom 23.11.2013, 25.11.2013, 18.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014, des Bescheides vom 14.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014 sowie des Bescheides vom 19.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.11.2014, ihr höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Zugrungelegung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.08.2014 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen und
2) unter Abänderung des Bescheides vom 11.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.09.2016 ihr höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 29.02.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ist der Auffassung, dass der Sicherheitszuschlag von 10 % zu den Tabellenwerten nach § 12 WoGG angesichts der Erhöhung der Wohngeldbeträge zum 01.01.2016 zu entfallen habe.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie ist der Auffassung, dass ein Erkenntnisausfall vorliege und sich die Angemessenheitsgrenze hinsichtlich der Unterkunftskosten ab dem 01.01.2016 aus den Tabellenwerten nach § 12 WoGG ohne einen Sicherheitszuschlag von 10 % ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist lediglich im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Klägerin begehrt im Wege der objektiven Klagehäufung die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 28.02.2014 (A), vom 01.03.2014 bis zum 31.08.2014 (B) und vom 01.03.2015 bis zum 29.02.2016 (C).
A. Streitgegenstand des Verfahrens betreffend den Bewilligungszeitraum vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 ist zum einen der Änderungsbescheid vom 23.11.2013, mit dem der Beklagte die im Bescheid vom 22.07.2013 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 28.02.2014 mit Wirkung ab dem 01.01.2014 von 970,79 EUR auf 999,99 EUR erhöht hat. Zum anderen sind nach § 86 SGG die Änderungsbescheide vom 25.11.2013 und vom 18.12.2013 Gegenstand des gegen den Bescheid vom 23.11.2013 anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden, da in ihnen die durch den Bescheid vom 22.07.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab dem 01.12.2013 herabgesetzt geworden sind. Bei diesen herabsetzenden Änderungsbescheiden handelt es sich um Aufhebungsbescheide (BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 78/10 R - BSGE 107, 106).
Die Leistungsklage betreffend die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Dezember 2013 ist unzulässig (1.) und für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 28.02.2014 unbegründet (2.). Die gegen die Aufhebungsbescheide vom 25.11.2013 und vom 18.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014 erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet (3.).
1. Die gegen den Bescheid vom 23.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014 erhobene Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 4 SGG ist unzulässig, soweit die Klägerin die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Dezember 2013 begehrt. Denn der angefochtene Bescheid vom 23.11.2013 regelt nur die Höhe der Leistungen für die Zeit ab dem 01.01.2014, er trifft keine Regelung hinsichtlich des Leistungsanspruchs der Klägerin für den Monat Dezember 2013. Der Bewilligungsbescheid vom 22.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2013 ist aufgrund der Berufungsrücknahme am 24.11.2014 im Verfahren L 19 AS 1284/14 materiell bestandskräftig und damit für die Beteiligten und das Gericht nach § 77 SGG bindend.
2. Die von der Klägerin gegen den Bescheid vom 23.11.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25.11.2013 und vom 18.12.2013, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014, erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 2 und 4 SGG ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als bewilligt (873,99 EUR), denn der Leistungsanspruch der Klägerin beläuft sich auf insgesamt 865,00 EUR monatlich. Der Regelbedarf beträgt 391,00 EUR (a), ein Mehrbedarf i.S.v. § 21 SGB II besteht nicht (b) und der übernahmefähige Bedarf für Unterkunft und Heizung beläuft sich auf 474,00 EUR (c).
a) Die Höhe des für die Klägerin anzusetzenden Regelbedarfs ergibt sich aus § 20 Abs. 2 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2014 vom 16.10.2013 (RBBeK 2014, BGBl. I S. 3857), wonach der Regelbedarf für Alleinstehende ab dem 01.01.2014 monatlich 391,00 EUR beträgt.
Aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966 (IPwskR oder UN-Sozialpakt, in Kraft getreten am 03.01.1976, UNTS Bd. 993, S. 3; BGBl. II 1976, S. 428), der durch das Vertragsgesetz vom 23.11.1973 (BGBl. II S. 1569) innerstaatlich verbindlich geworden ist, kann die Klägerin - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - unmittelbar keinen Anspruch auf einen höheren Regelbedarf herleiten. Insoweit haben die Bestimmungen des IPwskR, insbesondere Art. 9 über das Recht auf Soziale Sicherheit und Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a) über das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, BVerfGE 132, 134), keine self-executing Funktion. Dies aber wäre erforderlich, damit eine in das Bundesrecht durch Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG transformierte völkervertragliche Bestimmung eine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet. Die Vertragsbestimmung muss nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet sein, rechtliche Wirkungen auszulösen. Insbesondere ist eine unmittelbare Vollzugsfähigkeit einer Vertragsbestimmung nur gegeben, wenn sie zur Entfaltung rechtlicher Wirkungen hinreichend bestimmt ist. Dagegen fehlt es an der unmittelbaren Anwendbarkeit einer Vertragsbestimmung, wenn diese zu ihrer Ausführung noch einer normativen Ausfüllung bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.2016 - 2 BvR 637/09 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 05.10.2006 - 6 B 33.06 - und Urteil vom 03.12.2003 - 6 C 13/03). Die Bestimmungen des IPwskR beziffern weder den Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums noch definieren sie, wie die Höhe solcher Leistungen zu ermitteln ist.
Entsprechendes gilt auch für die Bestimmungen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), deren Neufassung am 17.02.2002 als Bundesgesetz bekanntgemacht wurde (BGBl. II S. 1054).
Ebenso kann die Klägerin - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - einen Anspruch auf einen höheren Regelbedarf nicht aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta - EuGrCh) herleiten. Die EuGrCH findet keine Anwendung. Denn nach Art. 51 Abs. 1 EuGrCh gilt die Charta (nur) für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich "bei der Durchführung des Rechts der Union". Das SGB II und die auf seiner Grundlage erfolgende Tätigkeit der Leistungsträger stellt indes keine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 EuGrCh dar (Beschluss des Senats vom 19.10.2015 - L 19 AS 1370/15 und Urteil des Senats vom 24.11.2014 - L 19 AS 1284/14). Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 11.11.2014 - C-333/13 Rechtssache Dano - ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten nicht das Recht der Union durchführen, wenn sie die Voraussetzungen und den Umfang der Gewährung besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen i.S.v. Art. 70 der Verordnung Nr. 883/2004, zu denen die Leistungen nach dem SGB II zählen, festlegen.
Der Senat hat sich nicht veranlasst gesehen, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit des § 20 Abs. 2 SGB II (i.d.F. der RBBeK 2014 vom 16.10.2013) mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG einzuholen. Eine solche Vorlage wäre unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung nach § 20 Abs. 5 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 -, BVerfGE 137, 34). Die Entscheidung über die Ermittlung und die Höhe der Leistungen für den Regelbedarf betrifft nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts über die ausdrücklich angegriffenen Normen hinaus auch deren weitere Fassungen und Nachfolgeregelungen (BVerfG, a.a.O., juris Rn.140). Die Feststellung der Vereinbarkeit des § 20 Abs. 2 und 5 SGB II mit dem Grundgesetz entfaltet nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Ein Fachgericht ist daher an die im Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgenommene Feststellung gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Einer erneuten Kontrolle der Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelungen betreffend die Ermittlung des Regelbedarfs mit der Verfassung steht insoweit das Prozesshindernis der Gesetzeskraft entgegen (BVerfG, Beschluss vom 18.10.1983 - 2 BvL 14/83 -, BVerfGE 65, 179 m.w.N.).
Der Senat hat sich ebenfalls nicht veranlasst gesehen, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage einzuholen, ob die Bestimmungen des IPwskR und der EMRK unmittelbar Rechte für den Einzelnen im Bereich der Leistungen zur Sicherung des Existenzmininums erzeugen. Bei dem IPwskR und der EMRK handelt es sich - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht um allgemeine Regeln des Völkerrechts i.S.v. Art. 25 GG, sondern um Völkervertragsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvL 1/12, DÖV 2016, 865, wonach völkerrechtliche Verträge in der Regel nicht an dem in Art. 25 S. 2 GG bestimmten Vorrang vor den (einfachen) Gesetzen teilnehmen).
b) Der Senat sieht die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf der Klägerin nach § 21 Abs. 7 SGB II wegen einer dezentralen Warmwasserversorgung als nicht erwiesen an. Nach der in der Verwaltungsakte befindlichen Betriebskostenabrechnung des Vermieters vom 24.07.2014 für den Zeitraum 01.01.2103 bis zum 31.12.2013 besteht eine zentrale Warmwasserversorgung. In dieser Abrechnung legt der Vermieter Kosten für Warmwasser nach § 9 HeizkostenV um, der die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen regelt. Da die Klägerin trotz entsprechenden schriftlichen Hinweises des Senats, dass bislang keine dezentrale Warmwasserversorgung belegt sei, weder im schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen konnte, dass eine dezentrale Warmwasserversorgung besteht, hat der Senat keinen Anlass zu einer weiteren Beweiserhebung gesehen.
Es sind nach Aktenlage auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen von Mehrbedarfen nach § 21 Abs. 1 bis 6 SGB II ersichtlich. Das Vorliegen solcher Bedarfe ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin.
c) Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für ihre am 02.11.2013 bezogene Wohnung in der T-straße 00 i.H.v. insgesamt 600,00 EUR monatlich. Dieser ist nur verpflichtet, die angemessenen Unterkunftskosten i.H.v. 424,00 EUR monatlich (aa) und die Heizkosten i.H.v. 50,00 EUR monatlich (bb) zu übernehmen.
aa) Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten von 550,00 EUR (480,00 EUR Grundmiete + 70,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung) nicht auf § 22 Abs. 4 SGB II stützen. Denn der Beklagte hat eine Zusicherung i.S.v. § 22 Abs. 4 SGB II für den Bezug der Wohnung T-straße 00 nicht erteilt, vielmehr hat er die Erteilung einer solchen Zusicherung mit Bescheid vom 28.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2013 abgelehnt. Ebenfalls kann die Klägerin einen solchen Anspruch nicht aus § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II herleiten. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug (vgl. zum Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II: BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 14 AS 12/15 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 88).
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Aufwendungen ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R, BSGE 117, 250 m.w.N.): Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken (konkrete Angemessenheit). Zur Konkretisierung der (abstrakten) Angemessenheitsgrenze wird in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab (Vergleichsraum) für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. In einem dritten Schritt ist zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine Wohnung einfachen Standards aufzuwenden ist (Referenzmiete), indem eine Datenerhebung und Datenauswertung durch den kommunalen Träger bzw. das Jobcenter erfolgt. Ziel dieser Ermittlungen ist es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können (sog. schlüssiges Konzept - BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R, BSGE 117, 250 m.w.N.).
Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass als abstrakt angemessene Wohnungsgröße 50 qm zu Grunde zu legen sind und die Beigeladene in ihrer kommunalen Grenze den Vergleichsraum bildet. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts wird insoweit Bezug genommen. Der kommunale Leistungsträger - die Stadt L - verfügt über kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Referenzmiete. Die Beigeladene hat keine Datenerhebung und Datenauswertung zur Ermittlung eines schlüssigen Konzepts vorgenommen, sondern hat in dem streitbefangenen Zeitraum nach ihren eigenen Angaben in der zum Verfahren beigezogenen Stellungnahme vom 16.02.2016 im Verfahren L 19 AS 217/15 als Angemessenheitsgrenze die jeweils geltenden Beträge, die für den ersten Förderweg des sozialen Wohnungsbaus maßgeblich sind, angewendet. Nach der dortigen Auskunft der Stadt L wurden im Einzelfall bei Einpersonenhaushalten maximal 110 % der Wohngeldhöchstbetragstabelle berücksichtigt, ab Zweipersonenhaushalten überstiegen ihre Angemessenheitsgrenzen die 110 %-ige Wohngeldhöchsbetragstabelle. Die von der Beigeladenen verwendete Angemessenheitsgrenze entspricht nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R, BSGE 117, 250 m.w.N.).
Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind:
- die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen,
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung, • Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse
(vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 70 m.w.N.).
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus dem ab Januar 2013 geltenden Mietspiegel nicht unmittelbar eine Angemessenheitsgrenze abgeleitet werden. Die Bildung eines arithmetischen Mittelwertes aus den Mietspannwerten eines Tabellenmietspiegels - wie den Kölner Mietspiegel - erfüllt die Anforderungen an ein mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept regelmäßig nicht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R, BSGE 110, 52 m.w.N.). Auch aus den Daten, die dem Mietspiegel hinterlegt sind, kann allein kein schlüssiges Konzept erstellt werden. Denn bei dem Kölner Mietspiegel handelt es sich nicht um einen qualifizierten Mietspiegel i.S.v. § 558d BGB, sondern um einen einfachen Mietspiegel i.S.v. § 558c BGB. Dieser beruht nach Angaben der Beigeladenen zwar auf einer Primärdatenerhebung (ca. 20.000 Daten) von Neuvertragsmieten und geänderten Bestandsmieten. Jedoch erfüllt diese Datenerhebung schon deshalb nicht das Erfordernis der Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, weil es sich bei dieser Datenerhebung nicht, wie bei einem qualifizierten Mietspiegel gefordert, um eine Zufallsstichprobe handelt (vgl. hierzu Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage, § 558d Rn. 65f), sondern sie beruht auf einer Befragung von Mitgliedern von Interessenverbänden bzw. interessierten Personen, die den Erhebungsbogen aus dem Internet abrufen können (vgl. zur fehlenden Repräsentativität einer solchen Datenerhebung: Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage, § 558c Rn. 32f). Insoweit entspricht die Datenerhebung und - auswertung nicht anerkannten wissenschaftlichen Methoden. Auch fehlen Daten zu den Mietpreisen in der einfachen Wohnlage der Baualtersklasse ab 1976, wobei diese Baualtersklasse ca. 30% des Wohnungsbestandes umfasst (siehe "Wohnungsmarktbeobachtung Nordrhein-Westfalen, L Wohnungsmarktprofil 2015", herausgegeben von NRW.Bank). Aus dem fehlenden Rücklauf von Angaben zu den Mietpreisen für Wohnungen in einfacher Wohnlage, die seit 1976 bezugsfertig sind, kann nicht geschlossen werden, dass solche Wohnungen nicht in ausreichender Zahl in einfacher Wohnlage existieren. Insoweit wird die Einschätzung, in welcher Wohnlage eine Wohnung gelegen ist, von den Personen vorgenommen, die an der Erhebung teilnehmen, und ist somit subjektiv geprägt. Es erfolgt keine Zuordnung von Straßen oder Stadtteilen zur einfachen Wohnlage im Mietspiegel. Insoweit wird in anderen Quellen durchaus noch eine erhebliche Anzahl der Kölner Stadtteile, verteilt über das Stadtgebiet, als einfache Wohnlage qualifiziert (vgl. Darstellung der Verteilung von Wohnlagen im Kölner Stadtgebiet, in PlanetHome, Immobilien Köln 2015/2016 S. 5, abrufbar unter https://www.apobank.de/content/dam/g8008-0/Immobilie/marktberichte/ immobilienmarkt koeln.pdf). Die Beigeladene hat des Weiteren dem Senat dargelegt, dass auch der Versuch, ein schlüssiges Konzept verwaltungssintern im Rahmen einer ämter- und dezernatsübergreifenden Arbeitsgruppe zu erstellen, mangels ausreichender und qualifizierter Daten gescheitert ist. Diese Darlegungen erscheinen dem Senat im Hinblick auf die vom Bundessozialgericht gestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept nachvollziehbar.
Im Falle eines Erkenntnisausfalls zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete sind zwar grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden aber durch die Tabellenwerte zu § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 73 m.w.N.). Die Beigeladene ist nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV (i.d.F. der 10. WoGVÄndV vom 15.12.2008, BGBl. I 2486 - a.F. -) bis zum 31.12.2015 in die Mietstufe V eingruppiert gewesen. Der Höchstbetrag für einen Einpersonenhaushalt in der Mietstufe V belief sich nach § 12 WoGG i.d.F. ab dem 01.01.2011 (Gesetz vom 09.12.2010, BGBl. I 1885 - a.F. -) bis zum 31.12.2015 auf 385,00 EUR. Unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 10% (38,50 EUR) sind damit die Unterkunftskosten der Klägerin in der neuen Wohnung abstrakt auf 424,00 EUR (385,00 EUR + 38,50 EUR, gerundet 424,00 EUR) gedeckelt.
Die Wohnung der Klägerin in der T-straße 00 ist überdies i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II konkret unangemessen. Danach sind Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Zur Überzeugung des Senats ist es der Klägerin nicht objektiv unmöglich gewesen, in der Zeit vom 02.08.2011 dem Tag, an dem sie sich mit ihrer Vermieterin auf die Räumung der alten Wohnung zum 29.02.2012 geeinigt hatte - bis zum Zeitpunkt des Umzugs am 02.11.2013, also bei einer Wohnungssuche von mehr als zwei Jahren, eine Wohnung innerhalb der Angemessenheitsgrenze von 424,00 EUR zu finden. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Erstattung nicht angemessener Kosten der Unterkunft den durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall darstellt, die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit grundsätzlich bestehen. Wegen des Ausnahmecharakters sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit zu stellen (BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R, m.w.N.). Insoweit obliegt es zunächst einer Leistungsberechtigten - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat -, substantiiert darzulegen, dass sie sich überhaupt ernsthaft und intensiv aber vergeblich um angemessenen Wohnraum bemüht hat. Vorliegend hat die Klägerin Wohnungssuchaktivitäten weder in ausreichendem Maße angegeben noch dokumentiert. Insoweit nimmt der Senat auf die Feststellungen des Sozialgerichts zum Ausmaß der Wohnungssuche der Klägerin Bezug. Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin diesbezüglich ihren Vortrag nicht näher konkretisiert. Selbst unter Berücksichtigung der gerichtsbekannten Tatsache, dass die Mietpreise in der Stadt Köln in den Jahren 2010 bis 2015 erheblich gestiegen sind - was allein schon durch die Werte in den Mietspiegeln aus 2008, 2010, 2013 und 2015, die von der Beigeladenen im Verfahren vorgelegt worden sind, belegt ist -, sieht der Senat keinen Anlass zu einer weiteren Beweiserhebung. Unter Zugrundelegung einer Bruttokaltmiete von 424,00 EUR, die für eine 50 qm große Wohnung eine Bruttokaltmiete von 8,48 pro qm (424,00 EUR: 50 qm) und nach Abzug von 1,94 EUR pro qm als Betriebskosten (entsprechend dem im Jahr 2013 veröffentlichten Betriebskostenspiegel 2011 für das Land NRW abzüglich Warmwasserkosten und Heizkosten) eine Nettokaltmiete von 6,54 EUR pro qm ergibt, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Wohnungen für eine Nettokaltmiete um 6,54 EUR zumindest in den Jahren 2011 bis 2013 nicht auf dem Wohnungsmarkt verfügbar gewesen sind. Dafür spricht schon allein die Tatsache, dass in dem Mietspiegel Januar 2013 ein Quadratmeterpreis von 6,54 EUR von den Mietpreisspannen für Wohnungen um 40 qm und um 60 qm in den Baualtersklassen bis 1975 einfache Wohnlage und in der Baualtersklasse bis 1960 (37,6 % des Wohnungsbestandes, siehe "Wohnungsmarktbeobachtung Nordrhein-Westfalen, Köln Wohnungsmarktprofil 2015", herausgegeben von NRW.Bank) mittlere Wohnlage mitumfasst ist. Auch ergibt sich aus den im Verfahren beigezogenen LEG-Wohnungsmarktreporten NRW 2013 und 2014, dass Wohnungsangebote in den Jahren 2012 und 2013 zu einer Kaltmiete von unter 6,54 EUR im unteren Marktsegment (10% der günstigsten Wohnungsangebote der Wohnungsangebote) in mehreren Stadtteilen von Köln inseriert worden sind. Die spätere Entwicklung des Wohnungsmarktes in der Stadt Köln, d.h. nach dem Jahr 2013, die dazu geführt hat, dass die Stadt Köln seit dem 01.01.2016 in die Mietstufe VI der WoGV eingestuft worden ist (siehe Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV i.d.F. des WoGRefG vom 02.10.2015, BGBl. I 1610) und das Gebiet der Beigeladenen seit dem 01.07.2015 der sog. "Mietpreisbremse" des § 556d BGB unterliegt (Mietpreisbegrenzungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.06.2015, GV NRW 481), ist für die Beurteilung der Unmöglichkeit der Anmietung einer Wohnung innerhalb der abstrakten Angemessenheitsgrenzen von 424,00 EUR in den Jahren 2011 bis 2013 unerheblich.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass bei ihr durch das Handeln des Beklagten und die Ausführungen in gerichtlichen Entscheidungen der Irrtum hervorgerufen worden sei, sie könne nach einer Wohnung bis zu einer Kaltmiete von 474,00 EUR zuzüglich Betriebskosten suchen bzw. eine solche anmieten, hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin spätestens durch den Schriftsatz des Beklagten und damaligen Antragsgegners vom 26.06.2012 im gerichtlichen Eilverfahren vor dem Sozialgericht Köln (S 28 AS 2513/12 B ER) von der Angemessenheitsgrenze nach der Wohngeldtabelle zzgl. 10 % (424,00 EUR) zuzüglich Heizkosten Kenntnis gesetzt hatte.
Die Klägerin kann auch nicht aus den Bestimmungen des IPwskR, der EMRK und der EuGrCh einen Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten von 550,00 EUR monatlich herleiten. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer A.2.a) Bezug genommen.
bb) Als Bedarf für die Heizung i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist die Heizkostenvorauszahlung von 50,00 EUR monatlich zu berücksichtigen. Damit beläuft sich der übernahmefähige Bedarf für Unterkunft und Heizung auf insgesamt 474,00 EUR monatlich.
Der Senat hat sich nicht veranlasst gesehen, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (i.d.F. der RBBeK 2014 vom 16.10.2013) mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG einzuholen. Er hat gegen die gesetzliche Vorschrift keine verfassungsrechtlichen Bedenken (a.A. SG Mainz, Vorlagebeschlüsse vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 und S 3 AS 370/14, anhängig unter 1 BvL 2/15 und 1 BvL 5/15).
3. Der Klägerin steht auch nicht aus dem Bewilligungsbescheid vom 22.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2013 bzw. dem Beschied vom 23.11.2013 ein Anspruch auf Auszahlung weiterer Leistungen zu. Denn der Beklagte hat mit den Bescheiden vom 25.11.2013 und vom 18.12.2013, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014, die Leistungsbewilligung teilweise mit Wirkung ab dem 01.12.2013 aufgehoben.
Der Beklagte ist nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X berechtigt gewesen, die bewilligten Leistungen ab dem 01.12.2013 um 126,00 EUR teilweise mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wesentlich sind Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen dann, wenn sich die für den Erlass des Verwaltungsaktes entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände so erheblich verändert haben, dass diese rechtlich anders zu bewerten sind und daher der Verwaltungsakt unter Zugrundelegung des geänderten Sachverhalts so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung richtet sich nach den für die Leistung maßgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts (BSG, Urteil vom 17.03.2016 - B 4 AS 18/15 R -, SozR 4-4200 § 16e Nr. 1 m.w.N.).
Vorliegend ist durch den Umzug der Klägerin in die neue Wohnung in der T-straße 00 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X eingetreten. Zwar hat sich die Höhe der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung - nämlich 600,00 EUR - durch den Umzug nicht geändert. Jedoch wird der Umzug aus einer i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II unangemessenen Wohnung in eine andere i.S.v. § 22 Abs. 1 S.1 SGB II unangemessene Wohnung nicht geschützt. Es sind dann nur noch die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung übernahmefähig. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziffer A.2.c)aa) Bezug genommen. Der Bedarf der Klägerin hat sich ab Januar 2014 auf insgesamt 873,00 EUR (399,00 EUR Regelbedarf + 474,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) belaufen. Der Bedarf der Klägerin für Dezember 2013 hat sich unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs von 382,00 EUR (§ 20 Abs. 2 SGB II i.d.F. RBBeK vom 18.10.2012, BGBl. I S. 2175) auf insgesamt 856,00 EUR belaufen. Damit haben die ursprünglich bewilligten Leistungen den Bedarf um mehr als 126,00 EUR überschritten.
Die Bescheide sind schließlich auch hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 SGB X. Der Anhörungsfehler ist im Widerspruchsverfahren geheilt worden, da die Gründe für die teilweise Aufhebung des bewilligten Bedarfs für Unterkunft - Reduzierung aufgrund eines nicht genehmigten Umzugs auf die Höhe des Mietrichtwertes - der Klägerin im Bescheid vom 25.11.2013 mitgeteilt worden sind. Ermessen war nicht auszuüben; es handelt sich um eine gebundene Entscheidung.
B. Streitgegenstand des Verfahrens betreffend den Bewilligungszeitraum vom 01.03.2014 bis zum 31.08.2014 sind der Bescheid vom 14.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014 sowie der Änderungsbescheid vom 17.11.2014. Mit Bescheid vom 14.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014 hat der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II i.H.v. insgesamt 862,99 EUR monatlich (391,00 EUR Regelbedarf + 8,99 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 463,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) für die Zeit vom 01.03.2014 bis zum 31.08.2014 bewilligt. Durch Änderungsbescheid vom 17.11.2014, der den zunächst vollumfänglich ablehnenden Bescheid vom 19.09.2014 nach § 86 SGG ersetzt hat, hat der Beklagte der Klägerin für den Monat August 2014 zusätzlich einen einmaligen Bedarf an Heizkosten bewilligt. Dieser Bescheid ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Der Klägerin steht für den streitbefangenen Zeitraum kein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als bewilligt zu.
1. Für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.08.2014 hat der Beklagte der Klägerin den in § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II (i.d.F. der RBBeK 2014 vom 16.10.2013 BGBl. I S. 3857) vorgesehenen Regelbedarf für Alleinstehende (391,00 EUR monatlich ab dem 01.01.2014) in voller Höhe gewährt.
2. Das Bestehen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II ist nicht erweisen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer A.2.b) Bezug genommen. Es sind nach Aktenlage auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen von Mehrbedarfen nach § 21 Abs. 1 bis 6 SGB II ersichtlich. Das Vorliegen solcher Bedarfe ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin.
3. Der Beklagte hat zutreffend laufende Bedarfe der Klägerin hinsichtlich der Unterkunftskosten und Heizung i.H.v. 474,00 EUR monatlich übernommen.
Die laufenden Heizungskosten haben sich auf 50,00 EUR belaufen. Von den tatsächlichen Unterkunftskosten i.H.v. 550,00 EUR hat der Beklagte die angemessenen Unterkunftskosten i.H.v. 424,00 EUR monatlich übernommen. Hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten wird auf die Ausführungen unter Ziffer A.2.c)aa) Bezug genommen. Der Erkenntnisausfall hat im Bewilligungszeitraum vom 01.03.2104 bis zum 31.08.2014 fortbestanden, da sich die Datenlage nicht verändert hat.
4. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, weitere einmalige Bedarfe für Unterkunft und Heizung als bewilligt - 138,84 EUR - zu übernehmen. Bei der Betriebs- und Heizkostennachforderung des Vermieters vom 24.07.2014 i.H.v. insgesamt 175,55 EUR für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.12.2013 handelt es sich um einen einmaligen Bedarf (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 40/14 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 83). Der Beklagte ist lediglich verpflichtet, einen einmaligen Bedarf wegen Heizungskosten i.H.v. 138,84 EUR zu übernehmen. Denn in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 sind Heizkosten i.H.v. von 238,84 entstanden, während der Beklagte eine Heizkostenvorauszahlung i.H.v. insgesamt 100,00 EUR (2 x 50,00 EUR) geleistet hat (vgl. zu Betriebskostennachforderungen auch BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 50). Die Betriebskostennachforderung i.H.v. 36,71 EUR (176,71 EUR - 140,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung) hat der Beklagte nicht zu übernehmen, da es sich insoweit um unangemessene Unterkunftskosten gehandelt hat.
C. Streitgegenstand des Verfahrens betreffend den Bewilligungszeitraum vom 01.03.2015 bis zum 29.02.2016 ist der Bescheid vom 11.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.09.2016. Mit Bescheid vom 11.02.2015 hat der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis zum 29.02.2016 i.H.v. insgesamt 882,18 EUR monatlich bewilligt (399,00 EUR Regelbedarf + 9,18 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 474,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Mit Änderungsbescheid vom 28.09.2016 hat der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016 i.H.v. 985,29 EUR bewilligt. Dieser Bescheid ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
Für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis zum 31.12.2015 steht der Klägerin kein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als bewilligt zu (1.). Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB i.H.v. insgesamt 1004,00 EUR zu gewähren (2.).
1. Für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis zum 31.12.2015 steht der Klägerin kein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als bewilligt zu.
a) Für die Zeit vom 01.03.2015 bis 31.12.2015 hat der Beklagte der Klägerin den in § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II (i.d.F. der RBBeK 2015 vom 15.10.2014, BGBl. I S. 1620) vorgesehenen Regelbedarf für Alleinstehende (399,00 EUR monatlich ab dem 01.01.2015) in voller Höhe gewährt.
b) Das Bestehen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II ist nicht erwiesen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer A.2.b) Bezug genommen. Es sind nach Aktenlage auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen von Mehrbedarfen nach § 21 Abs. 1 bis 6 SGB II ersichtlich. Das Vorliegen solcher Bedarfe ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin.
c) Der Beklagte hat zutreffend laufend Unterkunftskosten und Heizungskosten i.H.v. 474,00 EUR übernommen.
Die laufenden Heizungskosten haben sich auf 50,00 EUR belaufen. Von den tatsächlichen Unterkunftskosten i.H.v. 550,00 EUR hat der Beklagte die angemessenen Unterkunftskosten i.H.v. 424,00 EUR monatlich übernommen. Hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten wird auf die Ausführungen unter Ziffer A.2.c) Bezug genommen. Der Erkenntnisausfall hat im Bewilligungszeitraum vom 01.03.2015 bis zum 31.12.2015 fortbestanden, da sich die Datenlage nicht verändert hat.
Mithin beläuft sich der Leistungsanspruch der Klägerin bis zum 31.12.2015 auf insgesamt 862,00 EUR monatlich.
2. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II i.H.v. insgesamt 1004,00 EUR monatlich zu gewähren. Der Bedarf setzt sich aus einem Regelbedarf von 404,00 EUR (a) und Leistungen für Unterkunft und Heizung von 600,00 EUR (c) zusammen. Ein Mehrbedarf i.S.v. § 21 SGB II besteht nicht (b).
In der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016 hat die Klägerin die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erfüllt. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II). Sie ist erwerbsfähig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 1 SGB II sowie hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II, da sie weder über anrechenbares Einkommen i.S.v. § 11 SGB II noch über berücksichtigungsfähiges Vermögen i.S.v. § 12 SGB II verfügt.
a) Für die Zeit vom 01.01.2016 bis 29.02.2016 hat der Beklagte der Klägerin den in § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II (i.d.F. der RBBeK 2016 vom 22.10.2015, BGBl. I S. 1792) vorgesehenen Regelbedarf für Alleinstehende in voller Höhe (404,00 EUR monatlich ab dem 01.01.2016) gewährt.
Der Senat hat sich nicht veranlasst gesehen, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit des § 20 Abs. 2 SGB II (i.d.F. der RBBeK 2016 vom 22.10.2015) mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG einzuholen.
Ein Anspruch auf einen höheren Regelbedarf ergibt sich aus verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht (so auch LSG Bayern, Beschlüsse vom 24.08.2016 - L 16 AS 222/16 B PKH und vom 21.07.2016 - L 18 AS 405/16 B PKH; LSG NRW, Beschluss vom 27.10.2016 - L 9 SO 447/16 B). Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung nach § 20 Abs. 5 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 -, BVerfGE 137, 34). Die Entscheidung über die Ermittlung und die Höhe der Leistungen für den Regelbedarf betrifft nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts über die ausdrücklich angegriffenen Normen hinaus auch deren weitere Fassungen und Nachfolgeregelungen (BVerfG, a.a.O., juris Rn.140). Die Feststellung der Vereinbarkeit des § 20 Abs. 5 SGB II mit dem Grundgesetz entfaltet nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Ein Fachgericht ist daher an die im Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgenommene Feststellung gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG).
Das in § 20 Abs. 5 SGB II vorgesehene Verfahren betreffend die Anpassung der Regelbedarfe ist bei der Fortschreibung der Regelbedarfe zum 01.01.2016 eingehalten worden. Die Regelbedarfe i.S.d. §§ 20 Abs. 2 bis 4, 23 Nr. 1 SGB II werden nach § 20 Abs. 5 S. 2 SGB II i.V.m. § 28 SGB XII und dem RBEG neu ermittelt oder, soweit eine Neuermittlung nicht erfolgt, nach §§ 20 Abs. 5 S. 1 SGB II, 28a SGB XII jährlich angepasst. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 20 Abs. 5 S. 3 SGB II).
Die Vorgaben des § 28a SGB XII betreffend die Fortschreibung der Regelbedarfe sind gewahrt. Der Regelbedarf in Höhe von monatlich 404,00 Euro wurde nach § 20 Abs. 5 S. 1 SGB II i.V.m. § 28a SGB XII auf Grundlage der im Jahr 2015 festgesetzten Regelbedarfsstufe für Alleinstehende i.H.v. von 399,00 Euro zum 01.01.2016 mit einer Veränderungsrate von 1,24% fortgeschrieben (vgl. zur Berechnung: BR-Drs. 435/15 betreffend die Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016). Die Fortschreibung ist auch in zutreffender Weise erfolgt, weil eine Neuermittlung der Regelbedarfe durch den Gesetzgeber nach § 28 SGB XII bislang nicht erfolgt und nach § 28 Abs. 1 SGB XII die Höhe des Regelbedarfs zwingend in einem Bundesgesetz neu zu ermitteln ist, wenn die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorliegen. Diese Vorschrift sieht zwar bei Vorliegen der Ergebnisse einer neuen EVS eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Neuermittlung der Regelbedarfshöhe vor, aber anders als etwa § 28a Abs. 1 SGB XII bestimmt sie für die Neuermittlung der Regelbedarfsstufen keinen festen Zeitpunkt, sie enthält keine Umsetzungsfrist.
Die unterlassene Neuermittlung der Regelbedarfe zum 01.01.2016 entsprechend der Vorschrift des § 28 SGB XII stellt auch keine rechtserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage dar, die die Gesetzeskraft der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durchbricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.11.1992 - 1 BvL 31/88 u.a. -, BVerfGE 87, 341). Die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage hat sich zum 01.01.2016 nicht geändert. Zwar sind die Ergebnisse der EVS 2013 vom Statistischen Bundesamt am 10.09.2015 veröffentlich worden. Jedoch ist bei der Umsetzung des § 28 Abs. 1 SGB XII durch den Gesetzgeber zu berücksichtigen, dass zum einen zur Neuermittlung der Regelbedarfe nicht nur die Ergebnisse einer bundesweiten neuen EVS, sondern weitere Erhebungen erforderlich sind und zum anderen ein Gesetzgebungsverfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt (Gutzler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 28 SGB XII Rn. 26). Für die Neuermittlung der Regelbedarfe sind neben den nach § 28 Abs. 3 SGB XII vorzunehmenden Sonderauswertungen der EVS noch die Überprüfung der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorzunehmenden Berechnung zum regelbedarfsrelevanten Konsum sowie die Berechnung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes auf Basis der vom Statistischen Bundesamt geprüften regelbedarfsrelevanten Konsumausgaben aus der EVS 2013 durchzuführen. Die Sonderauswertungen und die Berechnung zum regelbedarfsrelevanten Konsum lagen dem zuständigen Ministerium Mitte Dezember 2015 vor. Der für die Fortschreibung erforderliche regelbedarfsrelevante Preisindex wurde dem zuständigen Ministerium am 19.01.2016 vom Statistischen Bundesamt übermittelt. Aus diesen Umständen ergibt sich nachvollziehbar, weshalb die Neuermittlung des Regelbedarfs aus der EVS 2013 zum 01.01.2016 noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnte.
Diese Verfahrensweise beruht auf Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Es hat dem Gesetzgeber insoweit aufgegeben, bei der Neuermittlung der Regelbedarfe auf der Grundlage der EVS 2013 sicherzustellen, dass die Höhe des Pauschalbetrags für den Regelbedarf tragfähig bemessen wird. Es liege im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, erforderlichenfalls geeignete Nacherhebungen zu veranlassen, Leistungen auf der Grundlage eines eigenen Indexes zu erhöhen oder Unterdeckungen in sonstiger Weise aufzufangen (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O., juris Rn. 143). Insoweit ist dem Gesetzgeber auch eine Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen. Eine verschleppende Neuermittlung der Regelbedarfe, die das Grundrecht der Klägerin auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verletzen könnte, ist daher nicht ersichtlich.
Die Festsetzung der Regelbedarfe zum 01.01.2016 nach § 20 Abs. 5 SGB II lässt auch keine offensichtliche Unterdeckung des existentiellen Bedarfs erkennen. Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen ein Leben in Deutschland zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11 -, m.w.N.). Die Regelbedarfe wurden letztmals zum 01.01.2016 um 1,24 % gemäß § 28a SGB XII erhöht. Zum 01.01.2011 wurden die Regelsätze auf der Grundlage der EVS 2008 neu festgesetzt und vom Bundesverfassungsgericht mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt und in den Folgejahren mit der Änderungsrate des Mischindexes (§ 28a Abs. 2 Satz 1 SGB XII) fortgeschrieben. 2012 betrug die Erhöhung 1,99 %, 2013 2,26 %, im Jahr 2014 2,27 % und im Jahr 2015 2,12% (vgl. BT-Drs. 18/6552 S. 7). Da bei der Fortschreibung nicht der Verbraucherpreisindex (Basisjahr 2010), der sich im Jahr 2012 um 2 %, im Jahr 2013 um 1,5 % , im Jahr 2014 um 0,9 % (vgl. BT-Drs. 18/6552 S. 8) und im Jahr 2015 um 0,3 % (siehe www.zinsen-berechnen.de/inflation/tabelle-inflationsrate.php) erhöht hat, sondern der regelbedarfsrelevante Preisindex, dessen Entwicklung von der des Verbraucherpreisindexes abweichen kann (vgl. hierzu BT-Drs. 18/9984 S. 77 betreffend den Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; siehe auch S. 26, wonach der jährliche Anstieg des regelbedarfsrelevanten Preisniveaus rund 1 % beträgt), berücksichtigt wurde, sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Mindeststandard der existenzsichernden Leistungen im Jahr 2016 durch die festgesetzten Regelbedarfe nicht gewahrt wird (so auch LSG NRW, a.a.O.). Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter besteht, aufgrund derer der Gesetzgeber zeitnah hätte reagieren müssen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O., juris Rn. 144). Vielmehr ist die Steigerung des Verbraucherpreisindexes geringer gewesen als die Entwicklung des Preisindexes der regelbedarfsrelevanten Güter (BT-Drs. 18/9984 S. 77). Ebenso wenig ersichtlich ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen, die ein unmittelbares Handeln des Gesetzgebers erforderten (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O., juris Rn. 144).
b) Das Bestehen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II ist nicht erwiesen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer A.2.b) Bezug genommen. Es sind nach Aktenlage auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen von Mehrbedarfen nach § 21 Abs. 1 bis 6 SGB II ersichtlich. Das Vorliegen solcher Bedarfe ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin.
c) Der Beklagte ist verpflichtet, ab dem 01.01.2106 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 600,00 EUR monatlich zu übernehmen.
Die tatsächlichen Unterkunftskosten von 550,00 EUR (480,00 EUR Nettokaltmiete + 70,00 EUR Betriebskosten) sind ab dem 01.01.2016 i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2012 - L 3 AS 5600/11 -, Rn. 58, juris). Da der Erkenntnisausfall im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016 wegen unveränderter Datenlage fortbestanden hat, beläuft sich die seit dem 01.01.2016 anzuwendende Angemessenheitsgrenze auf 574,20 EUR (522,00 EUR + 52,20 EUR Sicherheitszuschlag). Die Beigeladene ist seit dem 01.01.2016 in die Mietstufe VI der Anlage zu § 1 Abs. 3 WogV i.d.F. des WoGRefG vom 02.10.2015 (in Kraft ab dem 01.10.2016, BGBl. I 1610) eingestuft. Damit beträgt der Höchstbetrag für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Köln ab dem 01.01.2016 nach § 12 WoGG (i.d.F. des WoGRefG vom 02.10.2015, BGBl. I 1610) 522,00 EUR.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Höchstbeträge des § 12 WoGG zum 01.01.2016 nicht pauschal um den gleichen Prozentsatz, sondern gestaffelt nach den Mietstufen von 7% (Mietstufe I) bis zu 27% (Mietstufe VI) angehoben worden sind, der Sicherheitszuschlag von 10% nicht entbehrlich geworden. Dabei ist dem Senat bewusst, dass durch die Einstufung der Beigeladenen in die Mietstufe VI und die prozentuale Erhöhung des Höchstbetrages der Mietstufe VI die Angemessenheitsgrenze um einen Betrag von 150,00 EUR, d.h. um 35 % gestiegen ist. Die Einstufung der Beigeladenen in die Mietstufe VI spiegelt aber lediglich deren angespannten Wohnungsmarkt wieder, der seit dem 01.07.2015 auch die Anwendung der sog. "Mietpreisbremse" des § 556d BGB zur Folge hatte (Mietpreisbegrenzungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.06.2015, GV NRW 481).
Maßgeblich für die Berücksichtigung eines Zuschlages von 10 % auch bei den zum 01.01.2016 angepassten Tabellenwerten des § 12 WoGG ist, dass es sich bei der Bestimmung des Zuschlags nicht um eine einzelfallbezogene Anwendung auf einen konkreten, tatsächlichen Sachverhalt handelt. Vielmehr ist dieser unter Berücksichtigung genereller, abstrakter Kriterien festzulegen. Ein Rückgriff auf die regionalen Verhältnisse kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil gerade erst der Ausfall der Erkenntnismöglichkeiten im räumlichen Vergleichsgebiet zur Anwendung der Tabellenwerte des WoGG führt. Bereits durch die jeweiligen im WoGG verankerten Mietenstufen fließen regionale Unterschiede in die Bestimmung der zu übernehmenden Kosten der Unterkunft ein (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 59). Das Bundessozialgericht hat in dem Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 73 zum Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG a.F. zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% ausgeführt (Rn. 27):
"Die Einbeziehung eines "Sicherheitszuschlages" hat auch im Falle der Heranziehung von § 12 WoGG zu erfolgen. Die von der Rechtsprechung der zuständigen Senate für die Geltung von § 8 WoGG aF angestellten Erwägungen sind auf § 12 WoGG zu übertragen. Denn trotz der Anhebung der Tabellenwerte in § 12 WoGG im Vergleich zu den Werten aus § 8 WoGG aF hat sich nichts daran geändert, dass es sich bei der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten anhand des WoGG nur um eine abstrakte, allein der Deckelung der zu übernehmenden Aufwendungen dienende Begrenzung handelt, die unabhängig von den konkreten Umständen im Vergleichsraum erfolgt. Denn über letztere fehlen gerade ausreichende Erkenntnisse. Der Sicherheitszuschlag ist auch im Rahmen von § 12 WoGG erforderlich, da die in § 12 WoGG festgeschriebenen Werte ebenso wenig wie die in § 8 WoGG aF den Anspruch erheben, die realen Verhältnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden (vgl Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 12 RdNr 14, 65. Lfg Mai 2011). Der Sinn und Zweck des WoGG liegt nicht darin, die Mieten für Wohnraum bei Vorliegen der einkommensrechtlichen Voraussetzungen voll oder zu einem erheblichen Teil zu übernehmen (vgl Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, aaO, § 12 RdNr 13). Vielmehr handelt es sich beim Wohngeld um einen Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum (vgl § 1 WoGG aF). Die Höhe ist abhängig von der zu berücksichtigenden Miete, den Haushaltsmitgliedern und dem Einkommen. Übersteigt die nach § 11 WoGG zu berücksichtigende Miete den in § 12 WoGG festgesetzten Betrag, bleibt der übersteigende Teil bei der Wohngeldberechnung außer Betracht. Die iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II angemessene Miete muss hingegen gewährleisten, dass zu dem als angemessen erachteten Wert Wohnraum vorhanden ist. Beide Regelungen verfolgen damit verschiedene Ziele; auf die Werte aus § 12 WoGG ist daher nur als Berechnungsgrundlage zur Bemessung der angemessenen Miete abzustellen und dem Sinn und Zweck von § 22 Abs 1 S 1 SGB II nach mittels des "Sicherheitszuschlages" anzupassen. Aufgrund der unterschiedlichen Zweckbestimmung hat es für die Bestimmung des Zuschlages bei § 12 WoGG damit keine Bedeutung, dass mit der Wohngeldreform 2009 die Werte aus § 8 WoGG um 10 % angehoben wurden. Durch die Anhebung sollte dem Zweck des WoGG entsprechend die Anzahl derjenigen Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger verringert werden, deren Miete aufgrund der allgemeinen Mietsteigerungen die Höchstbeträge überschreitet (vgl dazu BT-Drucks 16/8918, S 1, 49). Hinweise darauf, dass die Erhöhung der Werte unter Berücksichtigung der Mietpreissteigerungen in einem Umfang erfolgt wäre, der den Sicherheitszuschlag entbehrlich machen könnte, ergeben sich aus der Gesetzesbegründung nicht."
Die für die Einbeziehung eines "Sicherheitszuschlages" maßgeblichen Erwägungen sind mit der Anhebung der Höchstbeträge des § 12 WoGG zum 01.01.2016 nicht entfallen. Denn die Anhebung der Höchstsätze des § 12 WoGG zum 01.01. 2016 dient ebenso wie die Anhebung der Werte zum 01.01.2009 vorrangig dazu, entsprechend dem Zweck des WoGG die Anzahl derjenigen Wohngeldempfänger zu verringern, deren Miete aufgrund der allgemeinen Mietsteigerungen die Höchstbeträge überschreitet (vgl. dazu BT-Drs. 18/4897 S. 65, 66, 68, 69). Insoweit verfolgen das WoGG und die Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II weiterhin unterschiedliche Zwecke. Auch die von Mietstufe I bis zur Mietstufe VI steigende prozentuale Erhöhung der Höchstbeträge (von 7% bis zu 27 %), mit der der Gesetzgeber auf die zunehmende regionale Mietenspreizung in der Bundesrepublik reagiert hat, wobei in Regionen mit höherem Mietniveau die Mieten überdurchschnittlich angestiegen sind (BT-Drs. 18/4897 S. 66, 67, 84), dient dazu, dass einkommensschwache Haushalte sich entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten oder Verhältnissen am Wohnungsmarkt mit Wohngeld eine angemessene Wohnung leisten können und nicht nur wegen der Wohnkosten auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sind (BT-Drs. 18/4897 S. 67). Auch die regional gestaffelte Anhebung der Miethöchstwerte kann nicht den Anspruch erheben, die realen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt in einer konkreten Gemeinde zutreffend abzubilden. In der Mietstufe VI sind seit dem 01.01.2016 85 Gemeinden ab 10.000 Einwohner und Landkreise mit Gemeinden unter 10.000 Einwohner anstelle von bisher 58 erfasst (BT-Drs. 18/4897 S. 68). Der in der Mietstufe VI festgelegte Miethöchstwert spiegelt aber nicht die Verhältnisse auf den Wohnungsmärkten der 85 Gemeinden konkret wieder, vielmehr können sich diese unterschiedlich darstellen. Für die abstrakte Angemessenheitsgrenze i.S.v. § 22 Abs. 1 S.1 SGB II ist aber entscheidend, welche Mittel ein Leistungsberechtigter im Vergleichsraum aufbringen muss, eine Wohnung, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht, anzumieten (vgl. BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 37/13 R - m.w.N.). Deshalb ist der Sicherheitszuschlag von 10% im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums weiterhin erforderlich, denn es kann beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. 12.2012 - B 4 AS 44/12 R; NZS 2013, 389). Insoweit hat die Beigeladene in ihrer Eigenschaft als kommunaler Leistungsträger eingeräumt, dass sie über keine Daten verfügt, um diese Angemessenheitsgrenze entsprechend den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept zu entwickeln. Dementsprechend hat die Beigeladene dem Senat aber auch nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, aus welchen Umständen oder Daten sie die Schlussfolgerung zieht, dass nunmehr die für sie geltenden Höchstbeträge nach § 12 WoGG eine angemessene Referenzmiete darstellen.
Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung der Höchstwerte des § 12 WoGG nicht nur die seit 2009 eingetretene Erhöhung der Bruttokaltmieten, sondern auch den Anstieg der Bruttowarmmiete mitberücksichtigt hat (vgl. BT-Drs. 18/4897 S. 65) lässt im Hinblick auf das durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG geschützte Recht eines Leistungsberechtigten im Rahmen der existenzsichernden Leistungen auf Sicherung eines Wohnraums nicht die Erforderlichkeit eines Zuschlags entfallen. In Anbetracht dessen hält der Senat auch für die seit dem 01.01.2016 geltenden Tabellenwerte des § 12 WoGG einen Zuschlag in Höhe von 10 % für angemessen, aber auch ausreichend.
Die Unterkunftskosten i.H.v. insgesamt 550,00 EUR (480,00 EUR Nettokaltmiete + 70,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung) überschreiten nicht die seit dem 01.01.2016 anzuwendende Angemessenheitsgrenze von 574,20 EUR. Die monatliche Heizkostenvorauszahlung beläuft sich auf 50,00 EUR. Mithin beläuft sich der Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auf insgesamt 1004,00 EUR monatlich für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
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