L 31 AS 1607/16 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
31
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 30 AS 3651/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 AS 1607/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Gegen den Beschluss, mit dem sich ein Sozialgericht nach Verweisung des Rechtsstreits durch ein Amtsgericht für unzuständig erklärt, ist die Beschwerde zum Landessozialgericht gegeben.
2. Die Sache ist dem Bundessozialgericht nur dann zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorzulegen, wenn beide Beschlüsse der Gerichte mangels Anfechtung durch die Beteiligten rechtskräftig sind; im Übrigen entscheidet das Landessozialgericht.
Der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Mai 2016 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Sozialgericht Cottbus das zuständige Gericht ist.

Gründe:

I.

In der Sache streiten die Beteiligten über die Rückforderung von Rechtsanwaltsgebühren; vorab wenden sich die Beteiligten gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Cottbus, mit dem dieses den Rechtsweg zu den Sozialgerichten trotz Verweisung der Sache vom Amtsgericht Lübben (Spreewald) an das örtlich zuständige Sozialgericht für unzulässig erklärt hat.

Im Rechtsstreit S 27 AS 1812/10 hat der Beklagte dem kostenpflichtigen Kläger eine Kostennote über 559,30 Euro übersandt, von denen der Kläger 321,30 Euro anerkannt hat. Im Übrigen hat er Kostenfestsetzung durch das Sozialgericht beantragt. Danach wurden Kosten in Höhe von 297,50 Euro festgesetzt (Beschluss vom 25. November 2011), die Erinnerung hiergegen wurde mit Beschluss vom 5. Juli 2012 zurückgewiesen. Danach fordert der Kläger eine Erstattung in Höhe von 23,80 Euro vom Beklagten.

Nach Ablehnung der Erstattung durch den Beklagten hat der Kläger Klage zum Amtsgericht Lübben (Spreewald) erhoben, welches mit Beschluss vom 2. März 2015 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Cottbus verwiesen hat.

Dieses hat mit Beschluss vom 19. Mai 2016 den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen.

Gegen den ihm am 17. Juni 2016 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 1. Juli 2016 Beschwerde eingelegt.

Er ist der Auffassung, dass die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss mit der Folge der Zuständigkeit des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) zwar inhaltlich zutreffend seien, da er selbst sich auch an dieses Gericht gewandt habe, der Verweisungsbeschluss allerdings für das Sozialgericht bindend sei, so dass dieses sich nicht für unzuständig erklären und die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundessozialgericht beantragen könne.

Der Beklagte tritt den Ausführungen des Klägers bei.

II.

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.

Die Beschwerde gegen den die Unzulässigkeit des Rechtswegs feststellenden Beschluss des Sozialgerichts Cottbus ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gegeben. Da das Sozialgerichtsgesetz (SGG) die in § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG genannte sofortige Beschwerde nicht kennt, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach § 172 SGG (vgl. Keller in Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 11. Auflage, § 51 Rn. 55 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung, z. B. Bundessozialgericht SozR 3 1500 § 51 Nr. 24).

Die danach zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat seinen Beschluss auf die analoge Anwendung des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG gestützt, da die Kompetenz von Gerichten verschiedener Rechtswege im Sinne eines sogenannten negativen Kompetenzstreites im Streit stehe.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Beschlüsse vom 27. September 2016, B 4 SF 2/16 R, bisher nicht veröffentlicht, vom 21. Dezember 2015, B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R, zitiert nach juris, und vom 16. September 2009, B 12 SF 7/09 S, zitiert nach juris) wird das zuständige Gericht in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG bei einem negativen, den Rechtsweg übergreifenden Kompetenzkonflikt vom Bundessozialgericht bestimmt, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben und das Bundessozialgericht als für einen der beteiligten Gerichtszweige zuständiger oberster Gerichtshof zuerst um Entscheidung angegangen wird.

Vorliegend ist schon nicht feststellbar, dass die vom Bundessozialgericht in der genannten Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen vorliegen, denn rechtskräftig ist allein der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 2. März 2015. Der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus wäre im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 16. September 2009 nur dann rechtskräftig und die Sache damit dem Bundessozialgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorzulegen, wenn keiner der Beteiligten gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Beschwerde eingelegt hätte. Nur in diesem Fall wäre dem Bundessozialgericht das vorliegende Verfahren vorzulegen gewesen. Da dies nicht der Fall ist, hat das Landessozialgericht über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beschlusses zu befinden.

Nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG ist der Beschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend (so erneut ausdrücklich: BSG, Beschluss vom 27. September 2016, B 4 SF 2/16 R, mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung sowohl des Bundessozialgerichts als auch des Bundesgerichtshofs). Danach wird das Sozialgericht Cottbus nach Verweisung durch das Amtsgericht Lübben (Spreewald) unzweifelhaft zuständig.

Ausnahmsweise kommt einem Verweisungsbeschluss nur dann keine Bindungswirkung zu, wenn die Verweisung auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder einem willkürlichen Verhalten beruht (Bundessozialgericht, Beschlüsse vom 27. September 2016, B 4 SF 2/16 R, und vom 5. Januar 2012, B 12 SF 4/11 S, Rn. 6, zitiert nach juris mit vielfältigen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung in diesem Zusammenhang erst dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar ist, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht und deshalb auch Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verletzt.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Amtsgericht hat seinen Verweisungsbeschluss im Wesentlichen damit begründet, dass der Kostenerstattungsanspruch als Annex aus dem jeweiligen Sozialrechtsstreit folge. Er werde in den jeweiligen Kostengrundentscheidungen tenoriert und im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 197 SGG durch die Sozialgerichte beziffert. Rechtsgrund der Leistung sei daher der jeweilige, den Erinnerungsrechtszug abschließende Beschluss des Sozialgerichts Cottbus.

Diese Erwägungen mögen in der Sache zutreffend sein oder nicht, sie sind in jedem Fall frei von Willkür und der Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze. Vielmehr ist die Auffassung des Amtsgerichts auch für den erkennenden Senat zunächst eher naheliegend. Stellt das Sozialgericht in einem gesetzlich geregelten Verfahren die Kosten des Rechtsstreits fest, so ist es jedenfalls nicht fernliegend, dass das erkennende Sozialgericht sozusagen spiegelbildlich auch für die Bearbeitung eventueller Überzahlungen zuständig ist.

Der Senat verkennt nicht, dass das Sozialgericht Cottbus hiergegen durchaus ernstzunehmende Einwendungen erhoben hat. Es bleibt aber dennoch eine Binsenweisheit, dass zu bestimmten Rechtsfragen durchaus unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können. Ob materiell-rechtlich zutreffend oder nicht, hält sich die Verweisungsentscheidung des Amtsgerichts im Rahmen des Vertretbaren, wenn es anknüpfend an die Zuständigkeit des Sozialgerichts für die Festsetzung der Kosten als sogenannte Annexkompetenz auch eine Zuständigkeit für die Rückforderung bejaht. Nicht im Ansatz ist in dieser Auffassung Willkür oder die Missachtung verfahrensrechtlicher Grundsätze zu erkennen.

Vielmehr ist das Sozialgericht Cottbus darauf hinzuweisen, dass es nicht die Aufgabe eines übergeordneten Gerichts im Verfahren nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG ist, den Streit der beteiligten Gerichte über den Anwendungsbereich von Regelungen über die Zuständigkeit zu entscheiden oder in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss zugrunde liegenden Subsumtionsvorgangs zu überprüfen (BSG, Beschlüsse vom 27. September 2016, B 4 SF 2/16 R, bisher nicht veröffentlicht, vom 21. Dezember 2015, B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R, zitiert nach juris, und vom 16. September 2009, B 12 SF 7/09 S, zitiert nach juris).

Danach besteht kein Zweifel an der Bindungswirkung des Beschlusses des Amtsgerichts Lübben vom 2. März 2015 für das Sozialgericht Cottbus.

Nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG steht den Beteiligten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts die Beschwerde an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Nach Satz 5 ist die Beschwerde zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung des obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.

Danach besteht kein Grund für die Zulassung der Beschwerde. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht der Senat von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab. Vielmehr folgt er den Beschlüssen des Bundessozialgerichts vom 27. September 2016, vom 21. Dezember 2015, vom 5. Januar 2012 und vom 16. September 2009.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (Keller, a. a. O., § 58 Rn. 6), da es sich um einen Zwischenstreit handelt.
Rechtskraft
Aus
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