S 11 AY 74/16

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AY 74/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Durch die Bereitstellung von WLAN werden nicht alle Positionen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Nachrichtenübermittlung (Abteilung 8) abgedeckt.

Orientierungssatz

1. Die Bereitstellung von WLAN stellt zunächst ein Angebot zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs dar.

2. Wenn Positionen, die den notwendigen persönlichen Bedarf betreffen, durch Sachleistungen gewährt werden und sodann auf den pauschal berechneten Geldbetrag angerechnet werden sollen, muss sicher sein, dass die Sachleistungen zumindest in der zugrunde gelegten Höhe in Anspruch genommen wurden.
I. Der Bescheid vom 02.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2016 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 135,68 EUR zu zahlen.

II. Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

III. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 02. Juni bis 12. Juli 2016 und die Anrechnung einer Sachleistung auf die Barleistungen durch Bereitstellung eines Internetzuganges im Wege eines drahtlosen lokalen Netzwerks (Wireless Local Area Network, im Folgenden WLAN). Der 1982 geborene Kläger zu 1) und seine 1989 geborene Ehefrau (Klägerin zu 2)) halten sich gemeinsam mit ihren 2013 und 2015 geborenen Kindern (Kläger zu 3) und 4)) in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Beklagten auf, nachdem sie in Deutschland Asyl beantragt haben. Sie sind syrische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben verfügen die Kläger weder über ein eigenes Einkommen noch über Vermögen. Die Kläger wurden am 28.04.2016 registriert. In der Folgezeit wurden laufende Grundleistungen offenbar ohne entsprechende ausdrückliche Bewilligung lediglich konkludent durch entsprechende Zahlungen zugestanden. Am 02.06.2016 und am 04.07.2016 zahlte der Beklagte den notwendigen persönlichen Bedarf iHv jeweils 260,86 EUR für die Monate Juni und Juli 2016 an den Kläger zu 1) in bar aus.

Der Beklagte berechnete den notwendigen persönlichen Bedarf wie folgt: Von dem jeweiligen Barbetrag (die Eltern jeweils 122,- EUR und die Kinder jeweils 79,- EUR) wurden Kosten für das zur Verfügung gestellte Hygienepaket (13,31 EUR bzw. 7,62 EUR) und die kompletten Kosten für Nachrichtenübermittlung (Abteilung 8) iHv 32,32 EUR bzw. 17,32 EUR abgezogen. Für die erwachsenen Partner ergab dies einen Auszahlungsbetrag von jeweils 76,37 EUR und für die Kinder jeweils 54,06 EUR. Insgesamt folglich 260,86 EUR.

Mit den Schreiben vom 29.06.2016 und vom 13.07.2016 legten die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Widerspruch gegen die Höhe des für Juni und Juli 2016 gewährten notwendigen persönlichen Bedarfs ein. Es sei offensichtlich ein Abzug wegen des zwischenzeitlich eingerichteten WLAN-Zugangs erfolgt. Bei der Bemessung des Bedarfes sei für Internet und Onlinedienste nur ein Betrag in Höhe von 2,28 EUR vorgesehen worden. Nur diese Dienstleistungen könnten ggf. über die Bereitstellung eines öffentlichen WLAN-Zugangs als Sachleistung erbracht werden. Die übrigen im Regelbedarf enthaltenen Bedarfe wie der Kauf von Mobiltelefonen, Telefon- und Faxgeräten, Anrufbeantwortern, Post- und Kurierdienstleistungen, private Brief- und Paketzustelldienste und sonstige Kosten für Kommunikation könnten über einen öffentlichen WLAN-Zugang nicht gedeckt werden. Darüber hinaus setze die Nutzung des öffentlichen WLAN-Zugangs den Besitz eines WLAN-fähigen Endgeräts voraus. Außerdem funktioniere der öffentliche WLAN-Zugang wohl nicht zuverlässig.

Über die Widersprüche entschied die Regierung von Niederbayern als zuständige Widerspruchsbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2016. Nach § 3 Abs. 1 Satz 6 AsylbLG seien Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf) durch Sachleistungen zu decken. Seit dem 01.06.2016 sei in der Erstaufnahmeeinrichtung in ... WLAN-Empfang möglich. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration habe in einem Schreiben vom 17.03.2016 hierzu Vollzugshinweise erlassen. Darin sei bestimmt worden, dass die Bereitstellung eines Internetzugangs den kompletten Bereich der Nachrichtenübermittlung abdeckten, da per Internetzugang nahezu alle Formen der Kommunikation möglich seien. Soweit die Kläger darauf hingewiesen hätten, dass die Bereitstellung eines WLAN-Zugangs auch den Besitz eines WLAN-fähigen Endgeräts voraussetze, sei dies grundsätzlich richtig. Die Kläger hätten aber bisher nicht konkret vorgetragen, kein internetfähiges Mobiltelefon zu besitzen. Somit sei davon auszugehen, dass es den Klägern grundsätzlich möglich sei, die Sachleistung "Nachrichtenübermittlung" mittels WLAN in Anspruch zu nehmen. Die Qualität des bereitgestellten WLANs genüge im Übrigen durchschnittlichen Anforderungen und ermögliche eine Nutzung des Internets im üblichen Rahmen für alle Bewohner der Aufnahmeeinrichtung. Zutreffend sei auch, dass die Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) 2008 weitere Positionen umfasse. Hieraus folge indes nicht, dass zur vollständigen Ab-deckung der Abteilung 8 durch Sachleistungen alle Einzelpositionen erfasst werden müssten. Die EVS beinhalte bloße Rechenpositionen und spiegele nicht den tatsächlichen Bedarf des einzelnen Leistungsberechtigten wieder. Kein Leistungsberechtigter weise alle aufgeführten Bedarfe gleichzeitig auf. Die Ausgabe aller Einzelpositionen in Sachleistungen sei nicht im Interesse eines Leistungsberechtigten. Vielmehr könne die jeweilige Abteilung als abgedeckt angesehen werden, wenn die dahinter stehenden Rechenpositionen nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise als hinreichend erfüllt anzusehen seien. Ausreichend sei mithin, dass die ausgegebenen Sachleistungen die Bedarfe der Abteilung schwerpunktmäßig befriedigten und abdecken. Dies sei vorliegend durch die Bereitstellung von WLAN in der Unterkunft sichergestellt. Auch sei es im Rahmen des AsylbLG nicht zutreffend, dass sie Leistungsberechtigten eigenverantwortlich über die Gesamtsumme entscheiden dürften. Im Rahmen des AsylbLG gelte der verankerte Sachleistungsvorrang. Dadurch seien Einschränkungen im eigenverantwortlichen Wirtschaften systemimmanent. Dies gelte sowohl für Verschiebungen über Abteilungsgrenzen, als auch hinsichtlich der Verwendung auf die einzelnen Positionen innerhalb einer Abteilung. Zwar bemesse der Gesetzgeber die Zusammensetzung und Höhe der Leistungssätze nach dem AsylbLG auf Grundlage der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der EVS 2008. Jedoch sei mit dem gesetzlich vorgesehenen Sachleistungsvorrang eine Grundentscheidung hinsichtlich der Verwendungsfreiheit des soziokulturellen Existenzminimums getroffen worden. Soweit Bedarfe durch Sachleistungen gedeckt würden, könne es keine Geldleistungen geben und somit keine Verwendungsfreiheit im Sinne eines eigenverantwortlichen Wirtschaftens mit dem zur Verfügung gestellten Bargeld. Ziel des Bundesgesetzgebers sei es vielmehr mit der im Asylpaket I erfolgten Ausweitung des Sachleistungsvorrangs, die Verwendungsfreiheit einzuschränken. Eine entsprechende Praxis sei im Bereich des physischen Existenzminimums (Hausrat, Strom, Kleidung, Ernährung) seit langem anerkannt. Es könne auch nicht ernsthaft als sinnvoll betrachtet werden, beispielsweise jeder Person eine Briefmarke pro Monat zur Verfügung zu stellen. Es handele sich insoweit nur um Rechenwerte zur Ermittlung der Bedarfshöhe. Der Gesetzgeber bezwecke gerade nicht, dass dort, wo der Sachleistungsvorrang gelte, jede Rechenposition tatsächlich gewährt werde. Der Gesetzgeber ziele stattdessen darauf ab, dass der dahinterstehende Bedarf an Kommunikationsmöglichkeit gedeckt sei. Es erscheine als realitätsfremd, davon auszugehen, dass Asylbewerber in vielen Fällen mittels Brief oder Festnetztelefonie kommunizieren würden. Vielmehr sei bei empirischer Betrachtung feststellbar, dass Kommunikation und Kontakt mit dem im Herkunftsland befindlichen Familienangehörigen schwerpunktmäßig via Internet erfolge. Es könne auch nicht darauf ankommen, ob die zur Deckung des Bedarfs an Kommunikation zur Verfügung gestellten Sachleistungen tatsächlich in Anspruch genommen würden. Die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit sei ausreichend. Andernfalls hätten Leistungsberechtigte es durch Nichtnutzung der Sachleistungen in der Hand, den gesetzlich vorgesehenen Sachleistungsvorrang zu unterlaufen. Im Übrigen komme es auch im Rahmen des durch Sachleistung gedeckten physischen Existenzminimums bei der Anrechnung des Bedarfs auf Geldleistung auch nicht darauf an, ob beispielsweise Kleidung tatsächlich getragen oder tatsächlich konsumiert werde. Dasselbe gelte für Wohnen und Heizen. Schließlich sei auch bereits bei der Berechnung der Abteilung 8 aufgrund der EVS 2008 Mobiltelefonie bereits berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom 29.08.2016 haben sich die Kläger an das Sozialgericht Landshut gewandt. Es bestehe ein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG ohne Kürzung der Barleistungen in Höhe der Abteilung 8. In der Abteilung 8 sei nach dem RBEG 2011 für Kommunikationsdienstleistungen - Internet-/Onlinedienste nur ein Betrag in Höhe von 2,28 EUR vorgesehen. Nur diese Dienstleistungen könnten ggf. über die Bereitstellung eines öffentlichen WLAN-Zugangs als Sachleistung erbracht werden. Die übrigen im Bedarf enthaltenen Anteile (Kauf von Telefon-Telefax-geräte, Mobilfunktelefonen, Anrufbeantworter, Post- und Kurierdienstleistungen, private Brief- und Paketzustellerdienste, Versandkosten, Kommunikationsdienstleistungen-Telefon, Fax, Telegramm) könnten über einen öffentlichen WLAN-Zugang nicht gedeckt werden. Für diese seien Geldleistungen zu erbringen. Darüber hinaus setze die Nutzung des öffentlichen WLAN-Zugangs den Besitz eines WLAN-fähigen Endgeräts voraus. Es müssten daher jedenfalls Geldleistungen für Ansparbeträge/Reparaturkosten im Hinblick auf ein solches Gerät erbracht werden.

Die Kläger beantragen zuletzt, den Beklagten unter Abänderung der Leistungsbewilligung vom 02.06.2016 sowie der Folgebewilligungen und des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2016 zu verurteilen, den Klägern für den Zeitraum 02.06.2016 bis 12.07.2016 weitere 135,68 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Seit dem 01.06.2016 werde bei den Bewohnern der Erstaufnahmeeinrichtung in ... die Abteilung 8 in Abzug gebracht, da in der Erstaufnahmeeinrichtung ein kostenloser WLAN-Zugang bestehe. Der WLAN-Zugang funktioniere auch zuverlässig. Die jeweilige Abteilung gelte als abgedeckt, wenn die dahinter stehenden Positionen nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise als ausreichend erfüllt anzusehen seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde im Übrigen auf die Ausführungen im Widerspruchbescheid verwiesen.

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2016 übereinstimmend erklärt, dass der streitgegenständliche Zeitraum vom 02.06.2016 bis zum 12.07.2016 verlaufe.

Der Beklagtenvertreter hat erklärt, dass es sich um einen WLAN-Hotspot handele, auf den jeder Bewohner der Erstaufnahmeeinrichtung grundsätzlich zugreifen könne. Einer gesonderten Anmeldung bedürfe es nicht. Eine Überprüfung, ob die Kläger den Hotspot tatsächlich in Anspruch genommen haben, sei dem Beklagten daher nicht möglich. Zugangsgeräte zur Nutzung des Internets oder ein Scanner würden vom Beklagten nicht zur Verfügung gestellt werden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands, insbesondere wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungs-akten des Beklagten verwiesen. Diese hat das Gericht seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig (§§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Sie ist auch begründet.

1. Gegenstand des Verfahrens sind die konkludenten Bescheide des Beklagten vom 02.05.2016 und vom 04.07.2016. Für die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids gilt für ausdrückliche bzw. konkludente Bewilligungsbescheide, die Folgezeiträume betreffen, dass diese in analoger Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werden. Insoweit gilt nicht der Grundsatz fehlender Prozessökonomie, weil bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides die Verwaltung ohnedies das Verfahren in der Hand behält und auch ohne weiteres alle bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides ergangenen Bewilligungen überprüfen kann und muss (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 11/07 R -).

Der konkludente Bescheid vom 02.06.2016 sowie der konkludente Folgebescheid vom 04.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.08.2016 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 SGG. Die Kläger sind zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 56 SGG vorgegangen.

2. Die Kläger haben Anspruch auf Bewilligung von höheren Geldleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 5 und 8 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes vom 11. März 2016.

2.1. Es kann vorliegend dahinstehen (siehe 2.2.ff), ob der durch die reine Auszahlung veranlasste konkludente Verwaltungsakt nicht bereits wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig ist. Nach § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Er muss klar erkennen lassen, wer (erlassende Behörde) gegenüber wem (Adressat) was (Inhalt der Regelung) regelt. Da es auf die im Verwaltungsakt getroffene Regelung ankommt, muss nur diese Regelung, also der Verfügungssatz des Verwaltungsakts, hinreichend bestimmt sein (vgl. Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 33 SGB X, Rn. 10). Vorliegend erscheint es bereits schwer zuzuordnen, welchem Kläger welche Leistungen gewährt wurden. Werden sodann noch Geldleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf teilweise durch Sachleistungen bereitgestellt und vom Barbetrag abgezogen, ist es alleine durch die Auszahlung für die Empfänger der Leistungen kaum mehr überschaubar, wem die Leistungen zuzurechnen sind. Fraglich ist außerdem, ob den Klägern bekanntgegeben wurde, dass ihnen Leistungen in Form von WLAN gewährt werden.

2.2. Ungeachtet der ausgeführten Problematik stehen den Klägern höhere Leistungen zu. Ein Abzug der Kosten für Nachrichtenübermittlung ist nicht in Anwendung von § 3 Abs. 1 S. 6 AsylbLG vorzunehmen. Die Bereitstellung eines WLAN-Zuganges ohne die Sicherstellung, dass der Zugang tatsächlich in Anspruch genommen wurde bzw. werden konnte, stellt keine Deckung des existenzsichernden Bedarfs der Kläger dar.

Die Entscheidung des Gesetzgebers in § 3 Abs. 1 Satz 6 AsylbLG, zur Deckung des existenzsichernden Bedarfs vorrangig Sachleistungen vorzusehen, wird nicht alleine durch die Bereitstellung von WLAN ausgefüllt. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -). Der Gewährleistungsanspruch ist zu erfüllen. Erforderlich - und ausreichend - ist, dass Sachleistungen aktuell das menschenwürdige Existenzminimum tatsächlich decken. Wer existenzsichernde Sachleistungen bezieht, erhält daher auch keine ergänzende Geldleistung zur Deckung der Bedarfe (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 -, Rn. 109, juris). Nachdem der Beklagte nicht sicherstellen kann, dass der Internetzugang von den Klägern tatsächlich in Anspruch genommen werden konnte oder wurde, ist mangels tatsächlicher Deckung ein Abzug nicht möglich. Der WLAN-Zugang kann lediglich ein Angebot zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs darstellen.

3. Zusätzlich ist der Abzug auch aus systematischen Gründen in der vorgenommenen Form nicht statthaft.

3.1. Es oblag nicht dem Beklagten oder der Kammer festzustellen, ob der für die Kläger zugrunde gelegte Bedarf für Nachrichtenübermittlung in der Summe korrekt ist oder gar aufgrund der Lebenssituation der Kläger zu hoch angesetzt wurde, was nicht auszuschließen ist. Die Anerkennung existenzsichernder Bedarfe obliegt vielmehr dem Gesetzgeber.

Die durch die gesetzliche Neuregelung des § 3 AsylbLG geschaffenen Leistungssätze nach § 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG (notwendige persönliche Bedarfe) sind nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (vgl. BVerfG v. 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -) ermittelt worden. Der Gesetzgeber hat durch die Übernahme der Übergangsregelung des BVerfG im Sinne einer 1:1-Umsetzung mangels anderweitiger Erkenntnisse auf die nach § 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vorgenommene Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) zurückgegriffen. Der Gesetzgeber hat folglich keine eigene Erhebung der Verbrauchsausgaben von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG durchgeführt. Ein besonderes Verbrauchsverhalten von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, das von dem in der EVS zu Grunde gelegten abweicht, sei "nicht qualifiziert ermittel- und abschätzbar" bzw. "nicht plausibel zu belegen" (Gesetzentwurf, Drucksache 18/2592 vom 22.09.2014, S.21ff). Es gab demnach eine gesetzgeberische Entscheidung dahingehend, den Bedarf von Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG analog den Bedarfen von Leistungsberechtigten nach dem SGB XII bzw. Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu berechnen. Diese Entscheidung ist in der Ausführung der gesetzlichen Vorgaben anzuerkennen.

Die Zusammensetzung und die Höhe des notwendigen persönlichen Bedarfs und somit des Bargeldbedarfs bestimmt sich im Jahre 2016 noch immer wie im SGB II und SGB XII auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchstichprobe von 2008. In der EVS 2008 hat der Gesetzgeber zunächst definiert, was zum soziokulturellen Existenzminimum gehören soll und hat sodann durch ein Statistikmodell ermittelt, welche Ausgaben Haushalte für diese relevanten Verbrauchsausgaben hatten. Nach dem Statistikmodell wurden die Regelbedarfe auf der Grundlage von empirisch ermittelten Verbrauchsausgaben und den Entscheidungen des Gesetzgebers über deren Relevanz für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für die einzelnen zu betrachtenden Haushaltskonstellationen ermittelt. Dabei wurde vom Gesetzgeber normativ festgelegt, dass sich die Regelbedarfe am Konsumniveau anderer Haushalte mit niedrigem Konsumniveau orientieren sollen. Die ermittelten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte für einzelne Güter und Dienste, die vom Gesetzgeber als regelbedarfsrelevant definiert wurden, ergeben jeweils als Gesamtsumme die für die Gewährleistung des Existenzminimums erforderlichen Verbrauchsausgaben. Diese Summe stellt den monatlichen Zahlbetrag dar. Über die konkrete Verwendung dieses monatlichen Betrages entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich. Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, welche Verbrauchsausgaben für die Regelbedarfsermittlung berücksichtigt werden, soll die individuelle Entscheidung über die Verwendung des monatlichen Budgets nicht vorweg genommen werden. Mit der Ermittlung von Regelbedarfen wurde folglich nicht entschieden, wofür und in welchem Umfang Leistungsberechtigte den Auszahlungsbetrag verwenden. Allein die Höhe des Budgets wird bei der Ermittlung von Regelbedarfen nach dem Statistikmodell ermittelt. Die Logik des Statistikmodells liege gerade darin, dass in der Realität nicht exakt die für die einzelnen regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben berücksichtigten Beträge anfallen, sondern die tatsächlichen Verbrauchsausgaben im Einzelfall davon abweichen können. Entscheidend sei allein, dass der Gesamtbetrag des Budgets für die Bestreitung von Verbrauchsausgaben ausreicht, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten. Dabei müssen sich zwangsläufig Mehrausgaben im Vergleich zu den eingerechneten Durchschnittsausgaben durch Minderausgaben an anderer Stelle ausgleichen. Die individuelle Zusammensetzung der Verbrauchsausgaben ist aufgrund unterschiedlicher Entwicklungen und wegen der unausweichlichen Notwendigkeit von Prioritätensetzungen von Monat zu Monat unterschiedlich (zu alledem Gesetzentwurf, Drucksache 18/2592 vom 22.09.2014, S.21ff; Gesetzentwurf, Drucksache 17/3404 vom 26.10.2010 S. 51). Der Gesetzgeber geht folglich selbst davon aus, dass es nicht darauf ankommt, ob die einzelnen zugrunde gelegten Positionen konkret ausreichend sind, um den jeweiligen Bedarf zu decken, sondern ob der Gesamtbetrag insgesamt zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums ausreicht. Dabei wurde bereits berücksichtigt, dass nicht jede Person in jedem Monat alle einzelnen berücksichtigten Verbrauchsausgaben hat. Unter Achtung dieser Grundlagen ist es ausgeschlossen, einzelne Ausgaben regelbedarfsrelevanter Positionen mit der Begründung herauszurechnen, dass nicht jeder Leistungsempfänger jeden Bedarf gleichzeitig habe, nachdem dieser Ansatz bereits im Rahmen der Bemessung herangezogen wurde. Hinzu kommt, nachdem bei der Bemessung bereits zugrunde gelegt wurde, dass es nur auf den Gesamtbetrag ankomme, dass vorliegend es den Leistungsbeziehern überlassen bleiben soll, wie sie ihr soziokulturelles Existenzminimum ausfüllen. Es obliegt diesen zu entscheiden, ob das Internet genutzt werden soll, Briefe mit der Post versandt werden oder ob in einem Monat ein besonderer Bedarf etwa in der Abteilung 7 (Verkehr) besteht und kein Bedarf in der Abteilung 8 (in diesem Sinne auch Gesetzentwurf, Drucksache 18/2592 vom 22.09.2014, S. 22).

Zur Bestimmung eines Kürzungsbetrages kann zwar zur Orientierung auf die Einzelbeträge der Abteilungen der EVS für die jeweilige Regelbedarfsstufe zurückgegriffen werden. Diese Werte stellen indes keine (konkreten) Berechnungspositionen dar, anhand derer die rechtmäßige Höhe des verbliebenen Teils der Geldleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG exakt bestimmt werden könnte. Sie können wegen des Pauschalcharakters des Regelsatzes bzw. des Regelbedarfes nur als Orientierungshilfe dienen. Zur Bestimmung des Kürzungsbetrages kann im Wege der Schätzung (§ 202 SGG i.V.m. § 287 Zivilprozessordnung (ZPO)) jedenfalls dann auf die (fortgeschriebenen) Einzelbeträge der Abteilungen der EVS 2008 für die jeweilige Regelbedarfsstufe zurückgegriffen werden, wenn dem Anspruchsberechtigten aufgrund der Höhe der bewilligten Geldleistungen eine echte Möglichkeit des Ausgleichs zwischen verschiedenen Bedarfspositionen verbleibt und keine realitätsnähere Bemessung der Anteile möglich ist (vgl. bereits SG Landshut, Urteil vom 24. November 2015 - S 11 AY 35/15 - m. w. N.). Durch die Gewährung auch nur eines Teils der Geldleistungen muss eine gewisse Disponibilität gewährleistet sein, dass der Leistungsberechtigte durch die eigenverantwortliche Verwendung der pauschalierten Leistung einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Lebensbereich ausgleichen kann (vgl. Frerichs in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 3 AsylbLG 1. Überarbeitung, Rn. 166 m.w.N.). Dem Statistikmodell liegt die Überlegung zugrunde, dass der individuelle Bedarf eines Hilfebedürftigen in einzelnen Aus-gabepositionen vom durchschnittlichen Verbrauch abweichen kann, der Gesamtbetrag der Regelleistung es aber ermöglicht, einen überdurchschnittlichen Bedarf in einer Position durch einen unterdurchschnittlichen Bedarf in einer anderen auszugleichen. Es muss deshalb sichergestellt werden, dass ein interner Ausgleich möglich bleibt (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, Rn. 172, juris). Eine derartige Dispositionsmöglichkeit scheidet indes aus, wenn der Beklagte Bedarfe als erfüllt ansieht, ohne sicherzustellen, dass die Sachleistungen in Anspruch genommen werden (können). Anders als der notwendige Bedarf für Nahrungsmittel, Bekleidung und Wohnen ist der notwendige persönliche Bedarf individuell und fällt nicht jeden Monat je Abteilung in einer gleichbleibenden Höhe an.

3.2. Unklar bleibt der Kammer, weshalb der Beklagte zur Auffassung gelangt ist, dass existentielle Bedarfe der jeweiligen Abteilung lediglich schwerpunktmäßig zu befriedigen oder abzudecken seien. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass sich ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 ergebe. Art. 1 Abs. 1 GG begründe diesen Anspruch. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteile dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG habe als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es sei dem Grunde nach unverfügbar und müsse eingelöst werden (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - m. w. N.). Der Gesetzgeber hat jedoch die Aufgabe, alle existenznotwendigen Aufwendungen zu bemessen. Sind Bedarfe durch den Gesetzgeber anerkannt, dann müssen diese grundlegenden Bedarfe auch vollständig und nicht schwerpunkmäßig gesichert werden.

4. Schließlich entbehrt die Auffassung, dass alle übrigen Positionen der Abteilung 8 durch die Bereitstellung von WLAN abgedeckt seien, einer empirischen Grundlage. Physische Briefe mit Unterschriften oder Unterlagen können nicht elektronisch versandt werden. Nicht jeder hat überhaupt ein WLAN-fähiges Gerät. Schließlich müsste auch der Anrufempfänger ein solches besitzen und der dortige Internetzugang gesichert sein. Davon kann (nicht nur in Krisengebieten) nicht ausgegangen werden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Ausgaben für die Anschaffung eines Mobiltelefons von der Abteilung 8 erfasst sind (vgl. Gesetzentwurf, Drucksache 18/7538 vom 16.02.2016, S. 22). Dieser Bedarf kann nicht durch die Bereitstellung von WLAN gedeckt werden. Behörden und Gerichte lassen ebenfalls keine Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel durch einfache E-Mail zu. Auch können nicht, wie behauptet, PC-Faxe ohne weitere Zusatzkosten nur durch die Bereitstellung von WLAN-Zugängen versandt werden. Öffentliche Stellen oder Botschaften können wohl telefonisch nur über eine Festnetznummer erreicht werden, was ebenfalls gebührenpflichtig ist. Letztendlich bleibt offen, weshalb davon auszugehen ist, dass Menschen, die in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind, einen Bedarf an Nachrichtenübermittlung nur haben sollen, wenn sie sich in der Aufnahmeeinrichtung befinden. Es erscheint offenkundig, dass der Bedarf auch außerhalb besteht.

Berücksichtigt man, dass in der Erhebung aus 2008 Mobiltelefonie noch außen vor blieb und die damaligen Erhebungen auf Festnetztelefonie beruhten (BT-Drucks 17/3404 S 60; BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R -, Rn. 74), geht alleine diese Heranziehung insoweit bereits bei der Berechnung des Barbedarfs eher zu Lasten der Leistungsbezieher nach dem AsylbLG, nachdem diese regelmäßig nicht über einen Festnetzzugang verfügen.

5. Das Gericht hält es gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 3 Abs. 1 S. 6 AsylbLG) für grundsätzlich möglich - wenn auch für schwierig -, dass Positionen, die den notwendigen persönlichen Bedarf betreffen, durch Sachleistungen gewährt werden. Wenn diese sodann auf den pauschal berechneten Barbetrag angerechnet werden sollen, muss zunächst auch sichergestellt werden, ob die Sachleistung zumindest in Höhe der in der EVS 2008 (oder zukünftig EVS 2013) zugrunde gelegten Höhe in Anspruch genommen wurde. Nur dann wäre eine Anrechnung in der dort angesetzten Höhe (inkl. der Fortschreibung) auf den notwendigen persönlichen Bedarf denkbar. Die komplette Herausnahme der Ausgaben für die Abteilung 8 alleine wegen der Bereitstellung von WLAN ist ausgeschlossen.

Die Kläger haben damit Anspruch auf Leistungen nach § 3 Abs. 1 S. 8 AsylbLG ohne den Abzug der Abteilung 8. Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt 135,68 EUR für die Bereitstellung von WLAN einbehalten. Dieser Betrag ist den Klägern nachzuzahlen. Davon entfallen auf die Kläger zu 1) und 2) jeweils insgesamt 44,17 EUR, auf die Kläger zu 3) und 4) jeweils insgesamt 23,67 EUR.

Die Berufung war zuzulassen. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes - wie vorliegend - 750,00 EUR nicht übersteigt. Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse allein genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 28). Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage, wenn sie für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist (Leitherer, a.a.O., § 160 RdNr. 9). Welche Auswirkung die Bereitstellung von WLAN auf die Höhe des Barbetrages hat ist weder vom Bayerischen Landessozialgericht noch vom Bundessozialgericht bisher entschieden. Nachdem viele Personen in Aufnahmeeinrichtungen potentiell betroffen sind, besteht ein Klärungsbedürfnis, dass über das Individualinteresse der Kläger hinausgeht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

-

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Sozialgericht Landshut in elektronischer Form eingelegt wird. Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG" an die elektronische Gerichtspoststelle des Bayer. Landessozialgerichts oder des Sozialgerichts Landshut zu übermitteln ist. Über das Internetportal des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.
Rechtskraft
Aus
Saved