Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 203 AS 25872/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 2593/16 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1) Der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs 3 Nr 2a SGG greift auch dann, wenn das SG einen PKH-Antrag wegen (unveränderter) persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse mit der Begründung abgelehnt hat, er sei unzulässig.
2) Wurde ein PKH-Antrag wegen fehlender tatsächlicher Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgelehnt, ist ein erneuter PKH-Antrag nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig, wenn - bei insoweit unveränderten Verhältnissen, dies Angaben nunmehr vorliegen.
2) Wurde ein PKH-Antrag wegen fehlender tatsächlicher Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgelehnt, ist ein erneuter PKH-Antrag nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig, wenn - bei insoweit unveränderten Verhältnissen, dies Angaben nunmehr vorliegen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss ist – entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses – unstatthaft und damit unzulässig; sie ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 572 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 Buchst a SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht (SG) die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Dies ist hier der Fall.
§ 114 Abs 1 Satz 1 ZPO verlangt für die Bewilligung von PKH die Erfüllung zweier Voraussetzungen, nämlich die Bedürftigkeit des Klägers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Nach der Gesetzesbegründung zu § 172 Abs 3 Nr 2 SGG in der bis zum 24. Oktober 2013 gelten Fassung, der – soweit hier von Belang – mit § 172 Abs 3 Nr 2 Buchst a SGG inhaltsgleich ist, soll die Ablehnung von PKH dabei nur mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl BT-Drucksache 16/7716 S 22 zu Nr 29). Demgemäß betrifft der Beschwerdeausschluss auch den Fall, dass das SG ausgehend von der Bewertung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (hier: dem Umstand, dass sie gleich geblieben sind) die Unzulässigkeit des Antrags feststellt.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das SG in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses eine Beschwerde als zuläs¬sig bezeichnet hat, da eine unrichtige Belehrung einen nach dem Gesetz nicht ge¬gebenen Rechtsbehelf nicht eröffnen kann (ständige Rechtsprechung des Bundes¬sozialgerichts (BSG), etwa Urteil vom 20. Mai 2003 – B 1 KR 25/01 R, juris RdNr 18).
Der Senat sieht dennoch Anlass zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das SG den zweiten Antrag des Klägers auf PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmäch¬tigten (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 2 Alt 1 ZPO) mit der Begründung, er sei unzulässig, ablehnen durfte, denn es mangele am Rechts¬schutzbedürfnis, da es rechtsmissbräuchlich sei, bei unverändertem Sachverhalt bzgl der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (die auch schon im ersten Antragsverfahren hätten dargelegt werden können) erneut PKH zu begehren. Denn der Kläger kann jederzeit einen dritten PKH-Antrag stellen und die Entschei¬dungspraxis des SG entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Einer bewilligenden Entscheidung steht nicht entgegen, dass ein früherer (hier: erster PKH-Antrag des Klägers mit Beschluss des SG vom 09. Mai 2016) ablehnend beschieden worden ist (vgl Senatsbeschluss vom 28. November 2012 – L 10 AS 689/12 B, juris RdNr 14). Ablehnende PKH-Beschlüsse erwachsen nicht in materieller Rechtskraft (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 03. März 2004 – IV ZB 43/03 RdNr 5 ff; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 20. Februar 1998 – VII K 7/97 RdNr 5; vorausgesetzt in Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 1. Se¬nat/3. Kammer, Beschluss vom 03. März 2011 – 1 BvR 2852/10 RdNr 10, alles zitiert nach juris). Ein weiteres Verfahren ist allerdings dann wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis (so BGH aaO) oder Rechtsmissbräuchlichkeit (so BFH aaO) unzulässig, wenn der Antragsteller einen unveränderten Sachstand zur Ent¬scheidung stellt, weil dann das Gericht unnütz in Anspruch genommen wird. An¬sonsten hat die wieder¬holte An¬trag¬stellung zur Konsequenz, dass PKH unter Bei¬ordnung eines Rechtsanwalts erst ab dem Eintritt der Bewilligungsreife (vgl zum Begriff: Beschluss des Senats vom 24. November 2010 - L 10 AS 2064/10 B PKH, juris RdNr 4 mwN) zu gewähren ist. Vorliegend sind zwar keine Änderungen des Sachverhalts oder der Rechtslage eingetreten. Der Kläger hat aber einen anderen Sachstand im Verfahren herbeigeführt, indem er eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat (für die Zulässig¬keit des weiteren Antrags ausdrücklich für diesen Fall BFH, Beschluss vom 18. September 1997 – VIII B 37/97, juris RdNr 17; Schleswig-Holsteinisches Landes¬sozialgericht (LSG), Beschluss vom 09. Januar 1984 – L 1 KG 9/82 PKH, juris (nur Leitsatz), anders SG Ulm, Beschluss vom 17. September 2012 – S 14 AS 1778/11, juris). Dieser Umstand, und nicht die Frage, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers oder die tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung der Er¬folgsaussicht seit der vorangegangenen Entscheidung geändert haben, ist entschei¬dend, denn die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses hat von dem im Entscheidungszeitpunkt gegenwärtigen Sachstand in dem betriebenen Verfahren auszugehen, und dieser besteht in einen bescheidungsfähigen, vollständigen An¬trag. Die Unzulässigkeit eines zweiten Antrags auf PKH steht damit im Ergebnis nur dann in Frage, wenn bei unveränderten Entscheidungsgrundlagen bzgl der wirt¬schaftlichen Verhältnisse (auch) eine unveränderte Sach- und Rechtslage bzgl des Streitgegenstandes besteht, denn nur für diesen Fall ist die Grundlage für die Fest¬stellung eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses gegeben, die darin besteht, das Gericht nicht im Laufe des Verfahrens zur Hauptsache zur fortgesetzten Prüfung von deren Erfolgsaussicht zu zwingen (BFH, Beschluss vom 21. November 2007 – X S 32/07 PKH, juris RdNr 14). Kein Argument für die Rechtsauffassung des SG ergibt sich aus dessen Hinweis, dem Kläger sei in dem ersten PKH-Verfahren zur Beibringung einer vollständigen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Frist nach § 118 Abs 2 Satz 4 ZPO gesetzt worden und deren Nichteinhaltung sei Grundlage der Ab¬lehnung des ersten Antrages gewesen; damit diene der erneute Antrag allein dem Zweck, die Säumnis "zu heilen". Zwar dürften die tatsächlichen Annahmen des SG zutreffen, sie stellen aber keinen Umgehungstatbestand dar (und können damit eine zu-lässigkeitsrelevante Rechtsmissbräuchlichkeit eines weiteren Antrags nicht be-gründen), weil eine solche Wertung allenfalls an die Nichtbeachtung einer Aus-schlussfrist oder einer vergleichbar wirkenden Präklusionsbestimmung in dem ersten PKH-Verfahren anknüpfen könnte. Eine solche Regelung ist in PKH-Recht aber nicht getroffen, insbesondere handelt es sich bei § 118 Abs 2 Satz 4 ZPO nicht um eine Ausschlussfrist (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl 2016 § 118 RdNr 17a mwN). Eine nach dieser Vorschrift gesetzte Frist hat lediglich zur Konsequenz, dass das Gericht ohne Gehörsverstoß entscheiden kann; sofern die Unterlagen nach Frist¬ablauf, aber vor der Entscheidung des Gerichts eingehen, sind sie zu beachten.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich; Gerichtskosten werden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten werden nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss ist – entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses – unstatthaft und damit unzulässig; sie ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 572 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 Buchst a SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht (SG) die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Dies ist hier der Fall.
§ 114 Abs 1 Satz 1 ZPO verlangt für die Bewilligung von PKH die Erfüllung zweier Voraussetzungen, nämlich die Bedürftigkeit des Klägers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Nach der Gesetzesbegründung zu § 172 Abs 3 Nr 2 SGG in der bis zum 24. Oktober 2013 gelten Fassung, der – soweit hier von Belang – mit § 172 Abs 3 Nr 2 Buchst a SGG inhaltsgleich ist, soll die Ablehnung von PKH dabei nur mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl BT-Drucksache 16/7716 S 22 zu Nr 29). Demgemäß betrifft der Beschwerdeausschluss auch den Fall, dass das SG ausgehend von der Bewertung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (hier: dem Umstand, dass sie gleich geblieben sind) die Unzulässigkeit des Antrags feststellt.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das SG in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses eine Beschwerde als zuläs¬sig bezeichnet hat, da eine unrichtige Belehrung einen nach dem Gesetz nicht ge¬gebenen Rechtsbehelf nicht eröffnen kann (ständige Rechtsprechung des Bundes¬sozialgerichts (BSG), etwa Urteil vom 20. Mai 2003 – B 1 KR 25/01 R, juris RdNr 18).
Der Senat sieht dennoch Anlass zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das SG den zweiten Antrag des Klägers auf PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmäch¬tigten (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 2 Alt 1 ZPO) mit der Begründung, er sei unzulässig, ablehnen durfte, denn es mangele am Rechts¬schutzbedürfnis, da es rechtsmissbräuchlich sei, bei unverändertem Sachverhalt bzgl der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (die auch schon im ersten Antragsverfahren hätten dargelegt werden können) erneut PKH zu begehren. Denn der Kläger kann jederzeit einen dritten PKH-Antrag stellen und die Entschei¬dungspraxis des SG entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Einer bewilligenden Entscheidung steht nicht entgegen, dass ein früherer (hier: erster PKH-Antrag des Klägers mit Beschluss des SG vom 09. Mai 2016) ablehnend beschieden worden ist (vgl Senatsbeschluss vom 28. November 2012 – L 10 AS 689/12 B, juris RdNr 14). Ablehnende PKH-Beschlüsse erwachsen nicht in materieller Rechtskraft (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 03. März 2004 – IV ZB 43/03 RdNr 5 ff; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 20. Februar 1998 – VII K 7/97 RdNr 5; vorausgesetzt in Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 1. Se¬nat/3. Kammer, Beschluss vom 03. März 2011 – 1 BvR 2852/10 RdNr 10, alles zitiert nach juris). Ein weiteres Verfahren ist allerdings dann wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis (so BGH aaO) oder Rechtsmissbräuchlichkeit (so BFH aaO) unzulässig, wenn der Antragsteller einen unveränderten Sachstand zur Ent¬scheidung stellt, weil dann das Gericht unnütz in Anspruch genommen wird. An¬sonsten hat die wieder¬holte An¬trag¬stellung zur Konsequenz, dass PKH unter Bei¬ordnung eines Rechtsanwalts erst ab dem Eintritt der Bewilligungsreife (vgl zum Begriff: Beschluss des Senats vom 24. November 2010 - L 10 AS 2064/10 B PKH, juris RdNr 4 mwN) zu gewähren ist. Vorliegend sind zwar keine Änderungen des Sachverhalts oder der Rechtslage eingetreten. Der Kläger hat aber einen anderen Sachstand im Verfahren herbeigeführt, indem er eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat (für die Zulässig¬keit des weiteren Antrags ausdrücklich für diesen Fall BFH, Beschluss vom 18. September 1997 – VIII B 37/97, juris RdNr 17; Schleswig-Holsteinisches Landes¬sozialgericht (LSG), Beschluss vom 09. Januar 1984 – L 1 KG 9/82 PKH, juris (nur Leitsatz), anders SG Ulm, Beschluss vom 17. September 2012 – S 14 AS 1778/11, juris). Dieser Umstand, und nicht die Frage, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers oder die tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung der Er¬folgsaussicht seit der vorangegangenen Entscheidung geändert haben, ist entschei¬dend, denn die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses hat von dem im Entscheidungszeitpunkt gegenwärtigen Sachstand in dem betriebenen Verfahren auszugehen, und dieser besteht in einen bescheidungsfähigen, vollständigen An¬trag. Die Unzulässigkeit eines zweiten Antrags auf PKH steht damit im Ergebnis nur dann in Frage, wenn bei unveränderten Entscheidungsgrundlagen bzgl der wirt¬schaftlichen Verhältnisse (auch) eine unveränderte Sach- und Rechtslage bzgl des Streitgegenstandes besteht, denn nur für diesen Fall ist die Grundlage für die Fest¬stellung eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses gegeben, die darin besteht, das Gericht nicht im Laufe des Verfahrens zur Hauptsache zur fortgesetzten Prüfung von deren Erfolgsaussicht zu zwingen (BFH, Beschluss vom 21. November 2007 – X S 32/07 PKH, juris RdNr 14). Kein Argument für die Rechtsauffassung des SG ergibt sich aus dessen Hinweis, dem Kläger sei in dem ersten PKH-Verfahren zur Beibringung einer vollständigen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Frist nach § 118 Abs 2 Satz 4 ZPO gesetzt worden und deren Nichteinhaltung sei Grundlage der Ab¬lehnung des ersten Antrages gewesen; damit diene der erneute Antrag allein dem Zweck, die Säumnis "zu heilen". Zwar dürften die tatsächlichen Annahmen des SG zutreffen, sie stellen aber keinen Umgehungstatbestand dar (und können damit eine zu-lässigkeitsrelevante Rechtsmissbräuchlichkeit eines weiteren Antrags nicht be-gründen), weil eine solche Wertung allenfalls an die Nichtbeachtung einer Aus-schlussfrist oder einer vergleichbar wirkenden Präklusionsbestimmung in dem ersten PKH-Verfahren anknüpfen könnte. Eine solche Regelung ist in PKH-Recht aber nicht getroffen, insbesondere handelt es sich bei § 118 Abs 2 Satz 4 ZPO nicht um eine Ausschlussfrist (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl 2016 § 118 RdNr 17a mwN). Eine nach dieser Vorschrift gesetzte Frist hat lediglich zur Konsequenz, dass das Gericht ohne Gehörsverstoß entscheiden kann; sofern die Unterlagen nach Frist¬ablauf, aber vor der Entscheidung des Gerichts eingehen, sind sie zu beachten.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich; Gerichtskosten werden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten werden nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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