L 7 AS 2055/13

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 29 AS 1110/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 2055/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Aufklärung und Warnung hinsichtlich der angemessenen Unterkunftskosten muss nicht in Form einer förmlichen Kostensenkungsaufforderung erfolgen, wenn die Leistungsberechtigten über die Unangemessenheit der für die Wohnung zu entrichtenden monatlichen Kosten bereits informiert sind.
2. Auch Gehaltsnachzahlungen für mehrere Monate sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II als laufende Einnahmen nur in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich zufließen. Erst ab 01.08.2016 hat der Gesetzgeber geregelt, dass zu den einmaligen Einnahmen auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen gehören, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden (§ 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – vom 26.07.2016, BGBl. I S. 1824, 2718).
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 5. November 2013 geändert: Der Bescheid des Beklagten vom 25.10.2012 in der Fassung des Aufhebungsbescheides vom 11.12.2012, des Änderungsbescheides vom 11.12.2012, des Aufhebungsbescheides vom 12.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2013 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.09.2013 wird insoweit abgeändert, dass der Beklagte den Klägerinnen Leistungen nach dem SGB II für Dezember 2012 in Höhe von 534,46 EUR, für Januar 2013 in Höhe von 329,01 EUR, für Februar 2013 in Höhe von 332,20 EUR und für März 2013 in Höhe von 889,52 EUR zu leisten hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat den Klägerinnen deren außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren zu neun Zehnteln erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägerinnen für die Zeit von Dezember 2012 bis März 2013 zustehenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die 1984 geborene Klägerin zu 1 bezog seit 2007 – aufstockend – Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Am 09.07.2010 teilte sie mit, dass sie schwanger sei. Damals stand sie in einem Arbeitsverhältnis in der Praxis für Physiotherapie Y ... und verdiente monatlich brutto 600,00 EUR/494,16 EUR netto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden.

Im Oktober 2010 beantragte die Klägerin zu 1 zusammen mit X ..., der ebenfalls Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten bezog, die Zustimmung zum Umzug in eine Wohnung, da sie ihr gemeinsames Kind im Januar 2011 erwarteten. Die zuerst benannte Wohnung lehnte die damalige ARGE als unangemessen für einen Drei-Personen-Haushalt ab, bescheinigte aber die Notwendigkeit eines Umzugs. Mit Bescheid vom 25.10.2010 bescheinigte die damalige ARGE, dass die Aufwendungen für die Unterkunft in der A-Straße, mit einer Bruttokaltmiete von 390,50 EUR für 55 m² für einen Drei-Personen-Haushalt im Rahmen des § 22 Abs. 2 SGB II angemessen seien.

Am 17.12.2010 zog die Klägerin zu 1 zunächst allein in die in der A-Straße in A ... im Erdgeschoss gelegene, 55 m² große Wohnung ein, die sie und X ... gemeinsam zum 01.12.2010 angemietet hatten. Dieser beabsichtigte, zum 01.02.2011 einzuziehen. Die Grundmiete für die Wohnung betrug laut Mietvertrag 330,00 EUR monatlich, für Nebenkosten waren 110,00 EUR monatlich zu zahlen. Die Wohnung wird mit Gas beheizt. Das Haus hat eine Gesamtwohnfläche von ca. 767,00 m².

Im Januar 2011 ist die Tochter der Klägerin zu 1, die Klägerin zu 2, geboren. Der Vater der Klägerin zu 2 wohnte lediglich in der Zeit vom 06.02.2011 bis 25.02.2011 mit in der Wohnung in der A-Straße. Die Klägerin zu 1 bezog für die Klägerin zu 2 Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR und Unterhaltsvorschuss in Höhe von 133,00 EUR monatlich. Bis zum 20.01.2012 bezog sie Elterngeld. Im Änderungsbescheid vom 05.04.2011 für Mai 2011 zum Bewilligungsbescheid vom 26.03.2011 ist der Hinweis enthalten, dass zu beachten sei, dass nur die angemessene Bruttokaltmiete für einen Zwei-Personen-Haushalt in Höhe von 336,60 EUR gewährt werde, da Herr X ... bisher nicht mit eingezogen sei. Im Formblatt VE zum Weiterbewilligungsantrag vom 26.04.2011 gab die Klägerin zu 1 an, dass der Vater des gemeinsamen Kindes nur vom 05.02.2011 bis 26.02.2011 in der gemeinsamen Wohnung gewohnt habe, in dieser Zeit sei es zu keiner gemeinsamen Haushaltsführung gekommen. Daraufhin änderte der Beklagte die Bewilligung für Januar und März 2011 ab und gewährte nur die angemessene Bruttokaltmiete für einen Zwei-Personen-Haushalt von 336,60 EUR monatlich. Im Widerspruchsbescheid vom 16.05.2011 betreffend den Bewilligungszeitraum vom 01.12.2010 bis 31.05.2011 ist ausgeführt, am 25.10.2010 sei die Angemessenheit für einen Drei-Personen-Haushalt bestätigt worden; für einen Zwei-Personen-Haushalt liege keine Angemessenheits- und Notwendigkeitsbescheinigung vor. Da der Umzug notwendig gewesen sei, werde die für einen Zwei-Personen-Haushalt angemessene Miete übernommen.

Am 16.04.2012 teilte die Klägerin zu 1 mit, dass ihr von ihrem Arbeitgeber zum 15.04.2012 gekündigt worden sei.

Mit Bescheiden vom 23.04.2012 änderte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen auch für die Vergangenheit im Hinblick auf die neuen Angemessenheitsgrenzen ab 01.01.2011 zugunsten der Klägerinnen ab: eine Bruttokaltmiete von 347,00 EUR sei für einen Zwei-Personen-Haushalt als angemessen anzusehen. Auch für diese Zeiträume kam es zu Klageverfahren wegen der anzuerkennenden Unterkunftskosten.

Am 29.06.2012 rechnete die Verwalterin der Wohnung die Betriebskosten für 2011 ab. Danach hatten die Klägerinnen im Jahr 2011 Heizkosten von 374,15 EUR und Warmwasser-kosten von 184,67 EUR, d.h. insgesamt Heiz- und Warmwasserkosten von 558,82 EUR bzw. monatlich durchschnittlich 46,57 EUR. Die Vorauszahlung für die kalten Betriebs- und Heizkosten erhöhte sich ab August 2012 auf insgesamt 133,00 EUR, sodass insgesamt 463,00 EUR monatlich zu zahlen waren. Mit Bescheid vom 01.08.2012 lehnte der Beklagte die Übernahme der Betriebskostennachzahlung ab und wies darauf hin, dass seit dem 01.11.2011 nur die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen würden. Die angemessene Bruttokaltmiete für einen Zwei-Personen-Haushalt sei 347,00 EUR.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren schlossen u.a. die Klägerin zu 1 mit ihrem damaligen Arbeitgeber am 25.09.2012 einen Vergleich, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2012 ende und der Arbeitgeber ihr für den Zeitraum vom 17.03.2012 bis 31.10.2012 unter Freistellung von der Arbeitsleistung monatlich brutto 600,00 EUR (für März 2012 anteilig) abrechne und die sich daraus ergebenden Nettobeträge an sie auszahle. Die Lohnnachzahlung von 3.533,17 EUR wurde am 22.10.2012 auf dem Konto der Klägerin zu 1 gutgeschrieben, am 01.11.2012 zahlte sie ein Darlehen in Höhe von 3.300,00 EUR zurück.

Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 17.10.2012, beim Beklagten eingegangen am 23.10.2012, in dem die Klägerin zu 1 u.a. angegeben hatte, dass noch Gehaltszahlungen offen seien, bewilligte der Beklagte den Klägerinnen mit (nicht vorläufigem) Bescheid vom 25.10.2012 für die Zeit vom 01.12.2012 bis 31.05.2013 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 807,14 EUR. Bei der Berechnung berücksichtigte der Beklagte den Regelbedarf der Klägerin zu 1 von 374,00 EUR und einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung von 134,64 EUR, für die Klägerin zu 2 Sozialgeld von 219,00 EUR, Kosten der Unterkunft von insgesamt 347,00 EUR und Heizkosten von 49,50 EUR im Monat. Den Bedarf der Klägerin zu 2 verminderte er um das Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR sowie den Unterhaltsvorschuss von 133,00 EUR, also insgesamt 317,00 EUR.

Am 07.11.2012 teilte die Klägerin zu 1 dem Beklagten mit, dass ihr die Abfindungszahlung ihres Arbeitgebers zugeflossen sei. Daraufhin stornierte der Beklagte vorläufig die Leistungen und forderte von der Klägerin zu 1 entsprechende Unterlagen an, die am 23.11.2012 eingingen.

Am 23.11.2012 erhob die Klägerin zu 1 gegen den Bewilligungsbescheid vom 25.10.2012 – wie schon zuvor wegen der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung Widerspruch (W 14393/12).

In der Zeit vom 01.11.2012 bis 31.12.2012 war die Klägerin zu 1 arbeitslos. Die Agentur für Arbeit A ... bewilligte ihr mit Bescheid vom 29.11.2012 Arbeitslosengeld I in Höhe von kalendertäglich 10,38 EUR (vgl. Bl. IV/668), das für die Zeit vom 01.11.2012 bis 30.11.2012 wegen des Erstattungsanspruchs des Beklagten in Höhe von 281,40 EUR einbehalten wurde. Im Dezember 2012 floss der Klägerin zu 1 das (in Höhe der Versicherungspauschale) für November 2012 nachgezahlte Arbeitslosengeld I in Höhe von 30,00 EUR sowie das Arbeitslosengeld I für Dezember 2012 in Höhe von 311,40 EUR zu.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11.12.2012 hob der Beklagte die für November 2012 erbrachten Leistungen teilweise in Höhe von 525,74 EUR auf und forderte von der Klägerin zu 1 die Erstattung von 460,44 EUR und von der Klägerin zu 2 65,30 EUR.

Mit weiterem Aufhebungsbescheid vom 11.12.2012 hob der Beklagte die Entscheidung vom 25.10.2012 für die Zeit vom 01.12.2012 bis 31.12.2012 für die Klägerinnen gestützt auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ganz auf. Die Gehaltsnachzahlung in Höhe von insgesamt 3.533,17 EUR netto sei als einmalige Einnahme aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 11 Abs. 3 SGB II zu werten. Die Anrechnung erfolge gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten, da durch die Anrechnung in einem Monat die Hilfebedürftigkeit entfallen würde. Dabei sei beachtet worden, dass ein Vorwegabzug von Absetzungsbeträgen erfolge. Weiterhin sei berücksichtigt worden, dass die Klägerin zu 1 Anspruch auf Arbeitslosengeld I habe. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei sie nicht hilfebedürftig. Sie habe Einkommen oder Vermögen erzielt, dass zum Wegfall oder zur Minderung ihres Anspruchs geführt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X).

Mit Änderungsbescheid vom 11.12.2012 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.04.2013 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 4,26 EUR und für Mai 2013 538,12 EUR. Als Änderungen seien die Erhöhung des individuellen Regelbedarfs ab 01.01.2013, die Berücksichtigung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III, die gleichmäßige Anrechnung der einmaligen Einnahme bis 30.04.2013 und die Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung anhand der eingereichten Aufschlüsselung in kalte Nebenkosten und Heizkosten eingetreten. Neben dem Kindergeld sowie dem Unterhaltsvorschuss setzte der Beklagte anzurechnendes Einkommen der Klägerin zu 1 aus Arbeitslosengeld I in Höhe von 311,40 EUR abzüglich der Versicherungspauschale von 30,00 EUR ab sowie im Zeitraum Januar bis April 2013 zusätzlich Einkommen aus der Gehaltsnachzahlung von monatlich 533,86 EUR.

Zum 01.01.2013 nahm die Klägerin zu 1 eine Beschäftigung als Physiotherapeutin in der Praxis für Physiotherapie Köhler mit einem fest vereinbarten Bruttoentgelt von 1.100,00 EUR im Monat auf.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 20.11.2012 gegen den Bescheid vom 25.10.2012 in der Fassung der Bescheide vom 11.12.2012 als unbegründet zurück. Dabei berücksichtigte er Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 393,00 EUR.

Dagegen haben die Klägerinnen am 21.02.2013 beim Sozialgericht Dresden Klage erhoben, mit der sie für die Zeit von Dezember 2012 bis Mai 2013 höhere Leistungen begehrt haben, insbesondere die Anerkennung ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten von 463,00 EUR als Bedarf.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 12.02.2013 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.04.2013 ganz aufgehoben, weil wegen Einkommens keine Hilfebedürftigkeit vorliege. Mit Änderungsbescheid vom 12.02.2013 hat er den Klägerinnen für Mai 2013 Leistungen in Höhe von 302,79 bewilligt.

Im Januar 2013 ist der Klägerin zu 1 ein Nettoentgelt von 799,40 EUR zugeflossen. Von der AOK hat sie im Januar 2013 Entgeltersatzleistungen in Höhe von 43,46 EUR erhalten. Im Februar 2013 ist ihr ein Gehalt von 847,32 EUR netto zugeflossen. Im März 2013 hat sie keine Gehaltszahlung erhalten, hingegen im April 2013 sowohl das Gehalt für März in Höhe von 852,49 EUR und für April in Höhe von 849,07 EUR. Im Mai 2013 sind ihr aufgrund einer Neuberechnung des Aprilgehaltes wegen eines Kinderkrankheitstages am 12.04.2013 und aufgrund der Verrechnung einer Überzahlung lediglich 825,24 EUR netto zugeflossen sowie von der AOK Entgeltersatzleistungen für den Kinderkranktag vom April in Höhe von 22,42 EUR. Daraufhin hat der Beklagte den Klägerinnen für Mai 2013 mit Änderungsbescheid vom 17.09.2013 Leistungen in Höhe von 333,40 EUR gewährt.

In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen konkret bezifferte Mehrleistungen für die Zeit vom 01.12.2012 bis 31.03.2013 beantragt.

Mit Urteil vom 05.11.2013 hat das Sozialgericht den Bescheid des Beklagten vom 25.10.2012 in der Fassung des Aufhebungsbescheides vom 11.12.2012, des Änderungsbescheides vom 11.12.2012, des Aufhebungsbescheides vom 12.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2013 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.09.2013 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte den Klägerinnen Leistungen nach dem SGB II für Dezember 2012 in Höhe von 592,24 EUR, für Januar 2013 in Höhe von 329,01 EUR, für Februar 2013 in Höhe von 332,20 EUR und für März 2013 in Höhe von 889,52 EUR zu leisten habe; er habe den Klägerinnen fünf Sechstel ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die angefochtenen Bescheide seien teilweise rechtswidrig. Die Klägerinnen hätten Anspruch auf den Unterkunfts- und Heizbedarf in tatsächlicher Höhe von 463,00 EUR monatlich. Dieser liege zwar über dem Betrag, der nach der Rechtsprechung der Kammer im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen wäre, sei aber in tatsächlicher Höhe zu leisten, da der Beklagte die Klägerinnen nach Auszug des Vaters der Klägerin zu 2 nicht wirksam zur Senkung der Kosten der Unterkunft und Heizung aufgefordert habe. Der Gesamtbedarf betrage im Dezember 2012 insgesamt 1.190,64 EUR (davon 450,50 EUR für die Klägerin zu 2) und ab Januar 2013 monatlich 1.206,52 EUR (davon 455,50 EUR für die Klägerin zu 2). Auf den Bedarf der Klägerin zu 2 sei jeweils vorab der Unterhaltsvorschuss in Höhe von 133,00 EUR sowie das Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR monatlich anzurechnen, so dass ihr ungedeckter Bedarf im Dezember 133,50 EUR betrage. Auf den danach ungedeckten Bedarf der Klägerinnen von 873,64 EUR sei im Dezember 2012 lediglich das Einkommen der Klägerin zu 1 in Form von Arbeitslosengeld I in Höhe von 311,40 EUR abzüglich der Versicherungspauschale von 30,00 EUR, d.h. ein Betrag von 281,40 EUR anzurechnen, so dass der Leistungsanspruch der Klägerinnen im Dezember 2012 insgesamt 592,24 EUR betrage. Die im Dezember 2012 außerdem von der Bundesagentur zugeflossene Nachzahlung von 30,00 EUR Arbeitslosengeld I für November 2012 könne nicht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden, da es sich um die nicht nach §§ 102 ff. SGB X erstattungsfähige Versicherungspauschale und damit eine zweckgebundene Leistung handele. Das der Klägerin zu 1 im Oktober 2012 in Höhe von netto 3.533,17 EUR für die Zeit vom 17.03.2012 bis 31.10.2012 zugeflossene Arbeitsentgelt sei nicht nach Abzug der Einkommensfreibeträge anteilig zu einem Sechstel als Einkommen anzurechnen. Soweit in dem vom Arbeitgeber im Oktober 2012 überwiesenen Betrag u.a. das einem Bruttomonatsgehalt von 600,00 EUR entsprechende Nettoentgelt für Oktober 2012 enthalten sei, handele es sich ohnehin nicht um eine Nachzahlung, sondern um eine laufende Zahlung von Arbeitsentgelt. Soweit in dem im Oktober 2012 gutgeschriebenen Betrag eine Gehaltsnachzahlung für die zurückliegende Zeit vom 17.03.2012 bis 30.09.2012 enthalten sei, sei es ebenfalls nicht in den sechs darauffolgenden Monaten anteilig anzurechnen. Das BSG entscheide in ständiger Rechtsprechung, dass für zurückliegende Zeiträume nachgezahltes Arbeitsentgelt, Übergangsgeld, Krankengeld bzw. nachgezahlte Arbeitslosenhilfe, welches nach Antragstellung zugeflossen sei, als laufende Einnahme im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 AlgII-V a.F. bzw. im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der seit 01.04.2011 geltenden Fassung im Zuflussmonat in voller Höhe zu berücksichtigen sei und keine einmalige Einnahme im Sinne des § 2 Abs. 4 Alg-II-V a.F. bzw. in Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II in der seit 01.04.2011 geltenden Fassung darstelle. Laufende Einnahmen seien nach der Rechtsprechung des BSG solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und grundsätzlich regelmäßig erbracht werden; die Qualifizierung als laufende Einnahme ändere sich nicht dadurch, dass es sich bei der Zahlung um eine einmalige Erbringung einer an sich laufenden Leistung handele bzw. um die letzte einer typischerweise regelmäßig erfolgenden Leistung. Aufgrund dieser Rechtsprechung, der die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung folge, habe auch der Teil des im Oktober 2012 zugeflossenen Arbeitsentgeltes, der für die Monate März bis September 2012 (nach)gezahlt worden sei, nicht nach Art einer Einmalzahlung auf bis zu sechs Monate, hier den Zeitraum November 2012 bis April 2013, verteilt werden dürfen. Im Übrigen hätten bei einem Zufluss mehrerer Monatslöhne aus demselben Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalendermonats die Freibeträge der §§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 2, 30 Satz 1 SGB II a.F. (jetzt § 11b Abs. 2 und 3 SGB II) jeweils für jeden Monatslohn in Abzug gebracht werden müssen. Im Januar 2013 sei auf den nach Abzug von Unterhaltsvorschuss und Kindergeld ungedeckten Bedarf der Klägerinnen von (1.206,52 EUR - 133,00 EUR - 184,00 EUR =) 889,52 EUR das von der Klägerin zu 1 erzielte Arbeitsentgelt von netto 799,40 EUR, d.h. nach Abzug der Einkommensfreibeträge von 282,67 EUR ein anzurechnendes Arbeitsentgelt von 516,73 EUR sowie das Kinderkrankengeld in Höhe von 43,46 EUR anzurechnen, d.h. ein Betrag in Höhe von insgesamt 560,19 EUR. Damit errechne sich für Januar 2013 ein Leistungsanspruch in Höhe von 329,01 EUR. Auf den nach Abzug von Unterhaltsvorschuss und Kindergeld ungedeckten Bedarf der Klägerinnen in Höhe von 889,52 EUR sei das zugeflossene Nettoentgelt von 874,32 EUR, d.h. nach Abzug der Einkommensfreibeträge von 290,00 EUR ein anzurechnendes Arbeitsentgelt von 584,32 EUR anzurechnen, so dass sich für Februar 2013 ein Leistungsanspruch in Höhe von 305,20 EUR errechne. Da der Klägerin zu 1 im März 2013 kein Arbeitsentgelt zugeflossen sei, betrage der nach Abzug von Unterhaltsvorschuss und Kindergeld ungedeckte Bedarf und damit der Leistungsanspruch der Klägerinnen insgesamt (1.206,52 EUR - 133,00 EUR - 184,00 EUR =) 889,52 EUR.

Gegen das am 12.12.2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16.12.2013 beim Sächsischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, es sei in Kenntnis der ständigen BSG-Rechtsprechung durchaus streitbar, inwieweit es sich bei einer – wie vorliegend – "isolierten" Lohnnachzahlung um einer laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 SGB II oder durchaus um eine sog. einmalige Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 3 SGB II handele, weil Lohnnachzahlungen keineswegs regelmäßige Leistungen des Arbeitgebers darstellten. Eine Parallele lasse sich insoweit zu den Fällen von Arbeitgebersonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ziehen, die – trotz arbeitsvertraglicher Bindung und regelmäßiger Wiederkehr – durch das BSG mit ständiger Rechtsprechung als einmalige Einnahme klassifiziert würden. Die der BSG-Rechtsprechung zugrundeliegenden Fallkonstellationen hätten sich mit einer derartigen "isolierten" (singulären) Einnahme in Form einer Lohnnachzahlung noch nicht beschäftigt.

Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 05.11.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hält die erstinstanzliche Entscheidung für richtig und tritt der Berufung substantiiert entgegen. Die Klägerin zu 1 wendet sich außerdem gegen die Kostenentscheidung, weil vom Sozialgericht das zugesprochen worden sei, was beantragt gewesen sei. Der Prozessbevollmächtigte hat klargestellt, dass keine Berufung allein gegen die Kostenentscheidung eingelegt werde.

Im Erörterungstermin am 08.01.2016 hat die Berichterstatterin u.a. auf die nach der Rechtsprechung des Senats angemessene Bruttokaltmiete für einen Zwei-Personen-Haushalt von 359,22 EUR hingewiesen und darauf, dass es der Klägerin zu 1 spätestens seit dem Widerspruchsbescheid vom 16.05.2011 bekannt gewesen sein müsste, dass die Wohnung für zwei Personen unangemessen sei. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen vorgetragen, es habe nach dem Auszug des Kindesvaters keine formell wirksame Kostensenkungsaufforderung gegeben und sich hierzu auf einen richterlichen Hinweis in drei sozialgerichtlichen Verfahren bezogen. Daraufhin habe der Beklagte die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten bis 30.11.2012 anerkannt. Eine Kostensenkungsaufforderung sei auch nicht im Bescheid vom 25.10.2012 zu erkennen. Zwar seien die aus Sicht des Beklagten angemessenen Obergrenzen der Bruttokaltmiete wiedergegeben, jedoch werde keine angemessene Übergangsfrist gewährt. Dadurch habe der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass er selbst davon ausgehe, keine hinreichenden Kostensenkungsaufforderungen erteilt zu haben. Er habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Auch danach seien die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe anerkannt worden. Es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwider laufen, wenn für den hier streitgegenständlichen Zeitraum die Kosten der Unterkunft nicht in tatsächlicher Höhe vom Beklagten anerkannt würden. Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat geltend gemacht, die Anerkennung der tatsächlichen Unterkunftskosten in den nachfolgenden Zeiträumen hänge mit der Fortschreibung der Richtwerte zusammen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtskaten beider Rechtzüge und die der Leistungsakte des Beklagten (4 Bände Bl. 1-687) verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die zulässige Berufung ist nur im tenorierten Umfang begründet. Das Urteil des Sozialgerichts vom 05.11.2013 ist im Wesentlichen zutreffend.

Der Bescheid des Beklagten vom 25.10.2012 in der Fassung des Aufhebungsbescheides vom 11.12.2012, des Änderungsbescheides vom 11.12.2012, des Aufhebungsbescheides vom 12.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2013 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.09.2013 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen insoweit in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Recht hat daher das Sozialgericht die angegriffenen Bescheide geändert und den Beklagten verurteilt, den Klägerinnen im streitigen Zeitraum vom 01.12.2012 bis 31.03.2013 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der im Oktober 2012 zugeflossenen Lohnnachzahlung zu gewähren (2.). Lediglich hinsichtlich der Bedarfsberechnung ist das Urteil des Sozialgerichts zu korrigieren (1.).

Die Klägerin zu 1 lebte als erwerbsfähige Alleineinziehende mit der minderjährigen Klägerin zu 2 in einer Bedarfsgemeinschaft, war ab 01.01.2013 auch erwerbstätig und beide waren im hier streitigen Zeitraum hilfebedürftig i.S.d. § 9 SGB II (hier und nachfolgend in der vom 01.01.2011 bis 31.07.2016 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches vom 24.03.2011 (BGBl. I. S. 453); neugefasst durch Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl. I S. 850)).

1. Zusätzlich zum vom Sozialgericht im Urteil vom 05.11.2013 festgestellten Bedarf der Klägerinnen nach §§ 20, 21 Abs. 3, 23 SGB II hat der Beklagte deren Bedarf für Unterkunft und Heizung zu übernehmen.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf solange anzuerkennen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

Nach der Rechtsprechung des Senats beträgt die angemessene Bruttokaltmiete für einen Zwei-Personen-Haushalt in A ... in der streitigen Zeit 359,22 EUR (SächsLSG, Urteil vom 19.12.2013 – L 7 AS 637/12, Rn. 182; bestätigt durch BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R). Hinzu kommen die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 46,00 EUR, so dass der angemessene Unterkunftsbedarf der Klägerinnen 405,22 EUR beträgt. Die tatsächlichen Unterkunftskosten der Klägerinnen von 463,00 EUR liegen darüber.

Die Klägerinnen können die Anerkennung ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten im streitigen Zeitraum vom 01.12.2012 bis 31.03.2013 weder gestützt auf § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II noch aus Gründen des Vertrauensschutzes bzw. nach Treu und Glauben vom Beklagten beanspruchen.

Insbesondere bedurfte es keines Kostensenkungsverfahrens durch den Beklagten. Bei einer Kostensenkungsaufforderung handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (lediglich) um ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion und das Kostensenkungsverfahren stellt ein Angebot an den Leistungsberechtigten dar, in einen Dialog über die Angemessenheit der Unterkunftskosten einzutreten, ohne dabei aber den Leistungsträger zu verpflichten, im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise die Kosten der Unterkunft und Heizung gesenkt werden könnten (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 15.06.2016 – B 4 AS 36/15 R, juris, Rn. 15 mit umfassenden Verweisen). In einem solchen (kontroversen) Dialog über den angemessenen Unterkunftsbedarf der Klägerinnen befanden sich die Beteiligten bereits seit 2011, als feststand, dass der Vater der Klägerin zu 2 nicht in der gemeinsam angemieteten Wohnung leben würde. Dies war spätestens ab März 2011 der Fall, worauf die Klägerin zu 1 den Beklagten darüber mit dem Weiterbewilligungsantrag vom 26.04.2011 informierte. Bereits zuvor hatte der Beklagte darauf hingewiesen, dass nur die angemessen Kosten für einen Zwei-Personen Haushalt übernommen würden, weil X ... nicht mit eingezogen sei, sowie darauf, dass nur die Angemessenheit der bewohnten Wohnung für einen Drei-Personen-Haushalt bescheinigt worden war, nicht für einen Zwei-Personen-Haushalt. Die sechsmonatige Übergangsfrist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II endete also sechs Monate nach dem endgültigen Auszug des X ... mit Ablauf des August 2011. Schon aufgrund der Angemessenheitsbescheinigung vom 25.10.2010 für einen Drei-Personen-Haushalt musste der Klägerin zu 1 bewusst sein, dass die Wohnung hinsichtlich der Kosten nur dann als angemessen anzusehen war, wenn diese tatsächlich von drei Personen bewohnt wird. Eine schriftliche Kostensenkungsaufforderung des Beklagten war somit entbehrlich, um der Klägerin zu 1 ihre Obliegenheit zur Kostensenkung dem Grunde nach zu verdeutlichen. In den Änderungsbescheiden vom 23.04.2012 hatte der Beklagte zudem auf die nach dem Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 geltenden neuen Angemessenheitsgrenzen für einen Zwei-Personen-Haushalt mit einer Bruttokaltmiete von 347,00 EUR hingewiesen. Die Aufklärung und Warnung hinsichtlich der Unterkunftskosten musste somit nicht in Form einer (förmlichen) Kostensenkungsaufforderung erfolgen, da die Klägerinnen über die Unangemessenheit der für Wohnung zu entrichtenden monatlichen Kosten bereits informiert waren (vgl. auch SächsLSG, Beschluss vom 29.05.2012 – L 7 AS 24/12 B ER, juris, Rn. 26). Unzutreffende Angaben des Grundsicherungsträgers zur Angemessenheit des Wohnraums können einen Anspruch auf Übernahme zu hoher Kosten der Unterkunft und Heizung nur begründen, wenn diese Angaben zur Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen geführt haben (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R, Rn. 27). Dies war hier nicht der Fall.

Auch waren den Klägerinnen kostensenkende Maßnahmen nach Ablauf einer Übergangszeit von sechs Monaten, also ab September 2011 grundsätzlich zuzumuten, denn es sind keinerlei Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die auf eine etwaige Unzumutbarkeit schließen lassen. Die mit einem etwaigen Wohnungswechsel ohnehin verbundenen Umstände begründen auch in der konkreten Lebenssituation der Klägerinnen keine Unzumutbarkeit. Dass der Beklagte in anderen sozialgerichtlichen Verfahren der Beteiligten zu anderen Bewilligungszeiträumen, die tatsächlichen Unterkunftskosten der Klägerinnen anerkannt hat, entsprach aus hiesiger Sicht bis 31.08.2011 einer zutreffenden Bewertung der Rechtslage. Darüber hinaus ergibt sich aus diesem Entgegenkommen weder eine Rechtspflicht noch ein Rechtsanspruch. So war ursprünglicher Klagegrund für das Verfahren der Klägerinnen u.a. gerade auch die Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft, nicht etwa die Frage der Aufteilung der Lohnnachzahlung. Im Übrigen ist es Aufgabe der Gerichte, die Rechtslage im zu entscheidenden Streitverhältnis eigenständig zu beurteilen, ohne an die Rechtsansichten der Beteiligten gebunden zu sein. Dass es in den anderen gerichtlichen Verfahren zu einem Teilanerkenntnis des Beklagten und nicht zu einem Rechtsmittel gekommen ist, gereicht den Klägerinnen insoweit zum Vorteil. Darüber hinaus ergibt sich daraus nichts. Denn für jeden Bewilligungszeitraum sind die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach eigenständig und neu zu prüfen.

Da die Bedarfsberechnung des Sozialgerichts im Übrigen nicht zu beanstanden ist, ergibt sich für Dezember 2012 ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von (727,64 + 405,22 =) 1.132,86 EUR und von Januar bis März 2013 von (743,52 + 405,22 =) 1.148,74 EUR monatlich.

2. Der monatliche Bedarf der Klägerinnen war nur teilweise durch Einkommen i.S.d. § 11 SGB II gedeckt.

Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die Lohnzahlung in Höhe von 3.533,17 EUR netto, die am 22.10.2012 auf dem Konto der Klägerin zu 1 gutgeschrieben worden ist, nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II auf sechs Monate zu verteilen ist, weil es sich bei der Lohnnachzahlung nicht um eine einmalige Leistung handelt. Bis zum 31.07.2016 fehlte es an einer Rechtsgrundlage für die Verteilung einer Nachzahlung von laufenden Leistungen i.S.d. § 11 Abs. 2 SGB II.

Die Lohnzahlung in Höhe von 3.533,17 EUR war – auch soweit es sich dabei um eine Lohnnachzahlung für die Zeit von 17.03.2012 bis 30.09.2012 handelte – nur im Monat des Zuflusses, also im Oktober 2012 als Einkommen zu berücksichtigen. Denn nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind auch Gehaltsnachzahlungen als laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 154/11 R, juris, Rn. 22). Ihre Berücksichtigung erst im Folgemonat auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II kommt schon deshalb nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 24.04.2015 – B 4 AS 32/14, juris, Rn. 15). Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung, wobei eine – wie hier – nachträgliche abschließende Erbringung einer an sich laufenden Einnahme an deren Qualifizierung nichts ändert (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012, a.a.O., Rn. 21, m.w.N.). Der Auffassung des Beklagten, die isolierte und singuläre Lohnnachzahlung sei wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld als einmalige Einnahme zu betrachten, ist daher nicht zu folgen. Klassische Nachzahlungen von Arbeitsentgelt unterfallen gerade nicht der Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II, sondern nur laufende Einnahmen, die regelmäßig, aber nicht in aufeinanderfolgenden Monaten, gezahlt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2016 – L 1 AS 4849/15, juris, Rn. 39, m.w.N.). Da Leistungsansprüche der Klägerinnen im Oktober 2012 nicht Gegenstand des Verfahrens sind, bedarf es keiner Erörterung, welche Freibeträge in welcher Höhe abzusetzen sein könnten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17.07.2014 – B 14 AS 25/13 R).

Erst ab 01.08.2016 hat der Gesetzgeber eindeutig geregelt, dass zu den einmaligen Einnahmen auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen gehören, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden (§ 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016, BGBl. I S. 1824, 2718). Obwohl der Gesetzgeber von einer klarstellenden Ergänzung spricht (BT-Drucks. 18/8041 S. 33), erlaubte der Gesetzwortlaut bis zum 31.07.2016 eine Berücksichtigung der Gehaltsnachzahlung als Einkommen nur nach den Regelungen in § 11 Abs. 2 SGB II.

Da die Einkommensanrechnung des Sozialgerichts im Urteil vom 05.11.2013 auch im Übrigen beanstandungsfrei ist, schließt sich der Senat insoweit den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts an und sieht insoweit auch von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Aufgrund der Korrektur im Hinblick auf den Unterkunftsbedarf ergeben sich für die streitige Zeit somit folgende Leistungsansprüche der Klägerinnen: Im Dezember 2012 ist neben dem Kindergeld und dem Unterhaltsvorschuss (zusammen 317,00 EUR) anrechenbares Einkommen der Klägerin zu 1 von 281,40 EUR zu berücksichtigen, so dass ein Leistungsanspruch in Höhe von (1.132,86 – 317 – 281,40 =) 534,46 EUR besteht. Im Januar 2013 haben die Klägerinnen Anspruch auf Leistungen in Höhe von (1.148,87 – 317 – 560,19 =) 271,68 EUR, im Februar 2013 auf (1.148,87 – 317 – 584,32 =) 247,42 EUR. Da im März 2013 kein Arbeitsentgelt zugeflossen ist, ergibt sich in diesem Monat ein Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von (1.148,87 – 317 =) 831,74 EUR.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 193 SGG. Die Kostenentscheidung im Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden und daher auch nicht zu ändern. Offensichtlich hat das Sozialgericht bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt, dass die Klägerinnen mit der Klageschrift ursprünglich auch Mehrleistungen für die Zeit von April bis Mail 2013 begehrt hatten.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die Abgrenzung zwischen laufenden und einmaligen Einnahmen durch die zitierte Rechtsprechung des BSG geklärt ist und die Rechtslage sich zum 01.08.2016 geändert hat (auslaufendes Recht). -
Rechtskraft
Aus
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