S 49 AS 4183/13

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
49
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 49 AS 4183/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Dezember 2013 (Az. W 9413/13) wird aufgehoben, soweit die enthaltenen Aufhebungs- und Erstattungsverfügung für den Zeitraum 01. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2011 einen Betrag von 11,80 EUR übersteigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 40 Prozent. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Leistungsaufhebung mit Erstattungsforderung aufgrund von Betriebskostenguthaben aus den Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2010 und 2011. Der Kläger befand sich seit dem 01.02.2009 im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 27.06.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.08.2011, 06.09.2011, 28.09.2011, 26.10.2011 und 25.11.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger unter anderem Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 412,60 Euro für den Zeitraum 01.08.2011 bis 31.01.2012. Unter dem 05.09.2011 erstellte der Vermieter des Klägers die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2010, mit welcher ein Betriebs- und Heizkostenguthaben in Höhe von insgesamt 424,40 Euro festgestellt wurde. In der Betriebskostenabrechnung vom 05.09.2011 heißt es unter anderem: "Wir bitten Sie, das Guthaben bei Ihrer nächsten Mietezahlung einzubehalten, soweit es nicht zum Ausgleich von Rückständen benötigt wird". Mit Bescheid vom 09.07.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger unter anderem Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 422,70 Euro für den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.01.2013. Unter dem 10.09.2012 erstellte der Vermieter des Klägers die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2011, aus welcher sich ein Betriebs- und Heizkostenguthaben zugunsten des Klägers in Höhe von insgesamt 92,48 Euro ergibt. In der Betriebskostenabrechnung vom 10.09.2012 heißt es unter anderem: "Wir bitten Sie, das Guthaben bei Ihrer nächsten Mietezahlung zum 02.10.2012 einzubehalten, soweit es nicht zum Ausgleich Ihres Mietekontos benötigt wird". Weiter ist in der Betriebskostenabrechnung ausgeführt: "Die am 02.10.2012 fällige Miete beträgt 422,70 Euro abzüglich 92,48 Euro, sodass abweichend zu zahlen sind am 02.10.2012: 330,22 Euro." Nach Aufforderung durch den Beklagten, reichte der Kläger am 15.01.2013 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 und am 04.02.2013 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010 bei dem Beklagten ein. Mit Schreiben vom 27.02.2013 setzte der Beklagte den Kläger über die geplante Aufhebung von Leistungen und Rückforderung der wegen der Betriebskostenabrechnungen aus den Jahren 2010 und 2011 erfolgten Überzahlung in Kenntnis und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Unter dem 24.06.2013 erließ der Beklagte einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit welchem er die mit Bescheid vom 25.01.2011 und 09.07.2012 bewilligten Leistungen für den Zeitraum 01.10.2011 bis 30.11.2011 in Höhe von monatlich 212,20 Euro und für den Zeitraum 01.10.2012 bis 31.10.2012 in Höhe von 92,48 Euro aufhob und eine Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 516,88 Euro festsetzte. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid teilte mit, dass das Guthaben für 2010 höher war, als die Miete eines Monats, sodass das Guthaben auf zwei Monate aufgeteilt worden sei. Mit Schreiben vom 25.07.2013, dem Beklagten am 06.08.2013 zugegangen, erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.06.2013. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2013 wies der Beklagte den Widerspruch unter Abänderung des Bescheides vom 24.06.2013 zurück. Mit der Entscheidung im Widerspruchsbescheid hob der Beklagte die Bescheide vom 27.06.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.08.2011, 06.09.2011, 28.09.2011, 26.10.2011 und 25.11.2011 für die Zeit vom 01.11.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von monatlich 212,20 Euro bezüglich der Kosten der Unterkunft sowie den Bescheid vom 09.07.2012 für die Zeit vom 01.11.2012 bis 30.11.2012 in Höhe von 92,48 Euro auf. Die Bewilligung der Leistungen für die Kosten der Unterkunft sei für die Monate November und Dezember 2011 rechtswidrig gewesen im Sinne des § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und daher rückwirkend teilweise aufzuheben. Der Beklagte verwies auf die besondere Anrechnungsvorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II und darauf, dass das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung vom 05.09.2011 die Kosten der Unterkunft und Heizung im Monat November 2011 mindere. Da das Guthaben die Höhe der bewilligten Kosten der Unterkunft für November 2011 übersteige, sei das Guthaben auf zwei Monate (jeweils in Höhe von 212,20 Euro) aufzuteilen gewesen. Auf Vertrauensschutz gem. § 45 Abs. 2 SGB X könne sich der Kläger nicht berufen, da ihm bekannt gewesen sei, dass das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2010 auf die Leistungen anzurechnen sei. Ebenso sei für den Monat November 2012 die Bewilligung der Leistungen für die Kosten der Unterkunft wegen einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X rechtswidrig geworden und daher rückwirkend teilweise aufzuheben. Das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung vom 10.09.2012 sei gem. § 22 Abs. 3 SGB II im Monat November 2012 mindernd zu berücksichtigen, da es mit der Miete im Oktober verrechnet worden sei. Mit am 27.12.2013 eingegangenem Schreiben hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass die Aufhebung der Leistungen in den Monaten November und Dezember 2011 sowie November 2012 rechtswidrig sei, da der Folgemonat, in welchem eine Anrechnung nach § 22 Abs. 3 SGB II erfolgen könne, jeweils der Oktober des Jahres sei. Das Guthaben entstehe bereits mit Erstellung der Betriebskostenabrechnung, welche das Guthaben ausweise, im September des jeweiligen Jahres. Zudem sei eine Anrechnung eines Betriebskostenguthabens, welcher die Mietkosten eines Monats übersteige, über mehrere Monate hinweg nicht zulässig, sondern auf einen Folgemonat nach der Gutschrift beschränkt. Der Kläger beantragt, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Dezember 2013 (Az. W 9413/13) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den Verwaltungsvorgang und den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Leistungsakte des Beklagten beigezogen, die ebenso wie die Prozessakte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.07.2015 vorgelegen hat.

Entscheidungsgründe:

I. Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der formell rechtmäßige angefochtene Bescheid vom 24.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2013 ist materiell nur teilweise rechtswidrig (dazu 1.). Insoweit der Kläger im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Im Übrigen sind die Bescheide jedoch rechtmäßig (dazu 2.), so dass der Kläger insoweit nicht beschwert ist. 1. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig, soweit die enthaltenen Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen für den Monat Dezember 2011 einen Betrag in Höhe von 11,80 Euro übersteigen. a) Das Betriebskostenguthaben aus der Abrechnung für das Jahr 2010 vom 05.09.2011 in Höhe von insgesamt 424,40 Euro ist nicht in zwei gleichen Teilbeträgen auf die Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung für November und Dezember 2011 anzurechnen, sondern in der Weise, dass für November 2011 keine Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erbringen gewesen wären und für Dezember 2011 der Restbetrag der Gutschrift in Höhe von 11,80 Euro anzurechnen war. In dieser Weise ist die Anrechnungsregelung in § 22 Abs. 3 SGB II anzuwenden (vgl. SG Hamburg, Urteil vom 14.03.2014 – S 22 AS 2940/12; Berlit, LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 22 Rn. 120). Für eine hälftige Aufteilung des Betriebskostenguthabens und entsprechende hälftige Anrechnung in zwei Monaten fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. § 22 Abs. 3 SGB II ist eine Sondervorschrift für die Anrechnung von Einkommen aus unterkunftsbezogenen Rückzahlungen oder Gutschriften, welche die allgemeinen Regelungen zur Anrechnung von Einkommen, §§ 11 Abs. 3, 11b und 19 Abs. 3 SGB II modifiziert: Anstelle der Anrechnung im Monat des Zuflusses gem. § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II tritt aus praktischen Erwägungen eine Anrechnung im Folgemonat, entgegen der Bestimmung des § 19 Abs. 3 SGB II wird eine abweichende Reihenfolge der Berücksichtigung, nämlich einzig auf die Bedarfe des § 22 SGB II für Unterkunft und Heizung festgelegt und abweichend von der Reglung des § 11b SGB II sind keine Absetzbeträge zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 139/11 R). Darüber hinaus besteht aber kein Anlass vom Zuflussprinzip des § 11 SGB II abzuweichen (vgl. SG Hamburg, Urteil vom 14.03.2014 – S 22 AS 2940/12). Insbesondere hat der Gesetzgeber keine der Regelung des § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II entsprechende Sonderregelung zur gleichmäßigen Verteilung von einmaligen Einkommen aus Betriebs- und Heizkostengutschriften bzw. -rückzahlungen geschaffen. Eine gleichmäßige Verteilung eines Betriebskostenguthabens bzw. -rückzahlung, sei es auf zwei oder mehrere Monate, ist somit nicht durch die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II gedeckt. Vielmehr hat die Leistungsbewilligung der tatsächlich erfolgenden Minderung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu folgen. Vorliegend wird aus der Betriebskostenabrechnung des Vermieters vom 05.09.2011 deutlich, dass das Guthaben in Höhe von 424,40 Euro zunächst bei der nächsten Mietzahlung, im Oktober 2011 einzubehalten war. Damit entfiel die Miete in Höhe von 412,60 Euro im Oktober 2011 ganz und aufgrund eines verbleibenden Guthabens des Klägers im November 2011 in Höhe von 11,80 Euro. Nach den eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, hat er das Betriebskostenguthaben auch entsprechend der Betriebskostenabrechnung bei seinen folgenden Mietzahlungen im Oktober und November 2011 berücksichtigt. Diese Vorgänge sind gemäß § 22 Abs. 3 SGB II im jeweiligen Folgemonat auf den anzuerkennenden Bedarf für Unterkunft und Heizung umzusetzen. b) Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass für den Monat November 2011 eine vollständige Aufhebung der Leistungen für Unterkunft und Heizung möglich gewesen wäre, jedoch nicht erfolgt ist. Damit verbleit es für den Zeitraum 01.11.2013 bis 30.11.2013 bei dem Aufhebungsbetrag aus den Bescheiden vom 24.06.2013 und 04.12.2013 in Höhe von 212,20 Euro. c) Der rechtmäßige Aufhebungsbetrag für den Monat Dezember 2011 ergibt sich aus der Differenz zwischen dem bewilligten und ausgezahlten Betrag und dem zutreffenden Bedarf für Unterkunft und Heizung in diesem Monat. Der zutreffende Bedarf ergibt sich aus der grundsätzlich zu zahlenden Miete abzüglich des verbleibenden Gutschriftbetrags aus der Betriebskostenabrechnung vom 05.09.2011, welcher nicht bereits mit der Oktobermiete 2011 verrechnet worden ist. Damit verbleibt für Dezember 2011 ein um 11,80 Euro (Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 424,40 abzüglich einer Monatsmiete in Höhe von 412,60 Euro) geminderter Bedarf in Höhe von 400,80 Euro, sodass die Aufhebung lediglich in Höhe von 11,80 Euro für den Zeitraum 01.12.2011 bis 31.12.2011 rechtmäßig ist. 2. Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides sowohl für die Anrechnung des Betriebskostenguthabens aus der Abrechnung für das Jahr 2010 (dazu a) als auch für das Jahr 2011 (dazu b) rechtmäßig. a) Die rückwirkende Teilaufhebung der für die Monate November und Dezember 2011 erteilten Leistungsbescheide in Höhe von 212,20 Euro für November 2011 und in Höhe von 11,80 für Dezember 2011 kann auf § 40 Abs. 1. S. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X gestützt werden. Danach ist der Beklagte verpflichtet, eine rechtswidrige Leistungsbewilligung rückwirkend aufzuheben, es sei denn, der Begünstigte hat ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. (1) Die maßgeblichen Änderungsbescheide, welche nach Erstellung der Betriebskostenabrechnung vom 05.09.2011 erlassen worden sind, waren zugunsten des Klägers rechtswidrig. Nach § 22 Abs. 3 SGB II wäre die Gutschrift aus der Betriebskostenabrechnung 2010 in Höhe von insgesamt 424,40 Euro, für den Monat November 2011 vollständig und im Monat Dezember 2011 in Höhe von 11,80 Euro leistungsmindern zu berücksichtigen gewesen. aa) Dabei ist zunächst grundsätzlich die Aufhebung der Bewilligung der Leistungen für mehrere Monate, nicht nur für einen einzigen Folgemonat, welcher auf die Gutschrift oder Rückzahlung folgt, nicht zu beanstanden. Übersteigt das Guthaben oder die Rückzahlung die unterkunftsbezogene Aufwendungen des Folgemonats, kann der nicht durch Bedarfsminderung "verbrauchte" Teil mit den Aufwendungen in den Folgemonaten verrechnet werden (vgl. Berlit: in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 22 Rn. 120; Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 57. Ergänzungslieferung März 2015, § 22 Rn. 99.). Dem steht der Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II nicht entgegen. Denn nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift. Die Bezeichnung "nach dem Monat der Gutschrift" legt lediglich den Beginn der Berücksichtigung abweichend von § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II fest, trifft aber gleichzeitig keine Einschränkungen bezüglich der Aufwendungen der auf den Folgemonat weiter folgenden Monate. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung soll die durch die Betriebskostengutschrift/-rückzahlung erfolgte Minderung des Bedarfes für die Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden. Erfolgt eine Minderung des Bedarfes für mehrere Monate, so ist diese folgerichtig auch in mehreren Monaten zu berücksichtigen. bb) Ebenfalls ist die Aufhebung der Leistungen rechtmäßig in den Monaten November und Dezember 2011 erfolgt. Denn die Monate November und Dezember 2011 sind die Monate, welche auf die Gutschrift des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung 2010 folgen. Die tatsächliche Gutschrift erfolgte hier mit der Verrechnung des Guthabens durch den Kläger mit der Mietforderung des Vermieters im Oktober und November 2011. Bei der Bewertung des Monats der Gutschrift und des darauffolgenden Monats, auf welchen sich die Gutschrift bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II mindernd auswirkt, ist grundsätzlich von dem Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 SGB II auszugehen. Gutschriften und Rückzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen sind grundsätzlich als Einkommen, also wertmäßiger Zuwachs bei dem Leistungsempfänger zu bewerten (vgl. Wieland, in: Estelmann, SGB II, 43. Ergänzungslieferung September 2014, § 22 Rn. 156). Unabhängig von dem Zeitpunkt der Erstellung der Betriebskostenabrechnung, ist auch für den Fall eines Guthabens, welches durch Gutschrift und nicht durch Rückzahlung mit der laufenden Miete verrechnet wird, auf den Zeitpunkt des tatsächlichen wertmäßigen Zuwachses, dem Zeitpunkt an welchem das Guthaben dem Leistungsempfänger zugutekommt, abzustellen. Dies folgt bereits aus der Systematik der Einkommensanrechnung des SGB II, von welcher § 22 Abs. 3 SGB II lediglich für den Zeitpunkt der Berücksichtigung des Zuflusses (im Folgemonat des Zuflusses s.o.) von der Regelung des § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II abweicht. Nicht hingegen ist von dem Zuflussprinzip selbst abzuweichen. Im Falle eines Betriebskostenguthabens, welches dem Leistungsempfänger nicht durch den Vermieter zurückgezahlt wird, sondern als Gutschrift berücksichtigt wird, erfolgt der tatsächliche Zufluss nicht mit der Bekanntgabe des Guthabens in der Betriebskostenabrechnung, sondern mit der erstmaligen Verrechnungsmöglichkeit. Denn erst die Verrechnungsmöglichkeit mindert die tatsächlichen Mietaufwendungen des Leistungsempfängers und stellt dann einen wertmäßigen Zuwachs dar (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 139/11 R, in welchem aus der Betriebskostenabrechnung vom 31.10.2007 ein Guthaben festgestellt wurde, welches mit der Dezembermiete 2007 verrechnet wurde und nach den Feststellungen des Bundessozialgerichts die Aufwendungen für Kosten der Unterkunft im Folgemonat Januar 2008 minderte; LSG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015 – L 4 AS 12/14, in welchem die Betriebskostenabrechnung vom 29.08.2011 ein Guthaben festgestellte, welches mit der Oktobermiete verrechnet wurde und nach den Feststellungen des Landessozialgerichts Hamburg die Aufwendungen für Kosten der Unterkunft im Folgemonat November 2011 minderte). Vorliegend hat der Kläger nach eigenen Angaben das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2010, wie von dem Vermieter in der Abrechnung erbeten, mit der Miete für Oktober 2011, welche Anfang Oktober 2011 fällig war, verrechnet und den die Monatsmiete übersteigenden Betrag mit der Miete im November 2011 verrechnet. Die Monate nach der Gutschrift aus der Betriebskostenabrechnung sind daher die Monate November und Dezember 2011. (2) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er auf den Bestand der Bewilligung der Leistungen für die Kosten der Unterkunft für den Zeitraum 01.11.2011 bis 31.12.2011 vertraut hat. Denn der Erlass der Bescheide vom 28.09.2011, 26.10.2011 und 25.11.2011 beruhte auf in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Angaben des Klägers, § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X. Unvollständige Angaben im Sinne der Vorschrift können auch darin bestehen, dass Betroffene einer Mitteilungspflicht aus § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) nicht rechtzeitig nachkommen (Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X. Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 49). Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I sind Änderungen in den Verhältnissen, die für eine Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Somit war der Kläger verpflichtet, die Änderung bezüglich der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung, die sich aus der Abrechnung vom 05.09.2011 ergibt, dem Beklagten mitzuteilen. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Kläger bis nach dem 25.11.2011 nicht nachgekommen. Die Pflicht zur Mitteilung von Veränderungen aus Betriebskostenguthaben musste dem Kläger auch bekannt sein, sodass die Nichtmitteilung grob fahrlässig war. Ausweislich aller für den Bewilligungszeitraum vom 01.08.2011 bis 31.01.2012 ergangenen Bewilligungsbescheide, ist der Kläger im Rahmen ergänzender Erläuterungen ausdrücklich auf seine Mitteilungspflichten hingewiesen worden, insbesondere auch darauf, dass Heiz- und Betriebskostenabrechnungen ohne Aufforderung dem zuständigen Träger unverzüglich mitzuteilen sein. Die betreffenden Leistungsbescheide beruhten auch auf den unvollständigen Angaben des Klägers, da seitens des Beklagten mangels anderer Informationen von unveränderten Bedarfen für Unterkunft und Heizung ausgegangen wurde. b) Die rückwirkende Teilaufhebung des für den Monat November 2012 erteilten Leistungsbescheids in Höhe von 92,48 Euro kann auf § 40 Abs. 1. S. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und § 48 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2 und 3 SGB X gestützt werden. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Dauerverwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. (1) Die Leistungsbewilligung vom 09.07.2012 für den Zeitraum 01.11.2012 bis 30.11.2012 ist in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse teilweise rechtswidrig geworden. Die wesentliche Änderung bestand darin, dass die Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung für den Monat November 2012 durch Einkommen in Gestalt eines Betriebskostenguthabens gemäß § 22 Abs. 3 SGB II gemindert worden sind. Auch im Jahr 2012 erfolgte der tatsächliche Zufluss der Gutschrift des Betriebskostenguthabens in Höhe von 92,48 Euro mit der Verrechnung des Guthabens mit der Mietzahlung am 02.10.2012 durch den Kläger, sodass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Folgemonat November 2012 um diesen Betrag gemindert waren, unabhängig davon, dass die Betriebskostenabrechnung unter dem 10.09.2012 erstellt worden war (s.o. 2 a) (1) bb)). (2) Da der Kläger vorliegend Einkommen durch die Gutschrift des Betriebskostenguthabens mit der Verrechnung der Oktobermiete 2012 erzielt hat, war der Bewilligungsbescheid für November 2012 in Höhe des Betriebskostenguthabens aufzuheben, § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X. 3. Die rechtmäßig aufgehobenen Teilbeträge, 212,20 Euro für den Zeitraum 01.11.2011 bis 30.11.2011, 11,80 Euro für den Zeitraum 01.12.2011 bis 31.12.2011 sowie 92,48 Euro für den Zeitraum 01.11.2012 bis 30.11.2012, mithin 316,48 Euro, kann der Beklagte gemäß § 50 Abs. 1 SGB X erstattet verlangen.

II. Das Verfahren ist für den Kläger gerichtskostenfrei. Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.

III. Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstands (für den Kläger 316,48 Euro, für den Beklagten 200,40 Euro) den Schwellenwert von 750,- Euro nicht übersteigen würde und auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind. Zulassungsgründe im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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