Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 23 AS 3602/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Der Bescheid vom 8.5.2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheid vom 27.8.2015 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 28.4.2015 bis zum 30.6.2016 aufstockende Hilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bewilligen. 2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. 3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt aufstockende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II.
Der Kläger befand sich seit dem 15.12.2011 nach § 64 StGB im Maßregelvollzug. Seit dem 21.10.2014 erfolgte ein Probewohnen unter Beurlaubung aus dem Maßregelvollzug. Das Maßregelvollzugszentrum teilte unter dem 27.4.2015 mit, dass der Kläger sich während des Probewohnens eine sozialverträgliche Tätigkeit suchen müsse, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Kläger erhielt in dieser Zeit ein Taschengeld. Zudem übernahm der Maßregelvollzug die Kosten der Unterkunft und die tägliche Verpflegung. Am 1.7.2015 wurde der Kläger aus dem Maßregelvollzug entlassen.
Am 28.4.2015 stellte der Kläger den Antrag auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8.5.2015 ab. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.8.2015 zurück. Der Kläger sei nach § 7 Abs. 4 Ziffer 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen, da er stationär untergebracht sei. Hieran ändere auch die Beurlaubung nichts.
Mit seiner am 22.9.2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass er aufgrund seiner Beurlaubung nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 8.5.2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheids zu verurteilen, ihm aufstockende Leistungen vom 28.4.2015 bis zum 30.6.2015 nach dem SGB II zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide.
In einem Erörterungstermin vom 11.1.2015 teilte das Gericht mit, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten erteilten ihr Einverständnis mit diesem Vorgehen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten auf. Der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 8.5.2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 27.8.2015 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat nämlich gegen den Beklagten einen Anspruch auf aufstockende Hilfe zum Lebensunterhalt.
Der Kläger ist leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 SGB II. Ihm steht aufstockende Hilfe zu. Einem Anspruch steht insbesondere nicht § 7 Abs. 4 S. 1 SGB entgegen. Der Kläger ist nach der Auffassung des Gerichts nicht in einer stationären Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift untergebracht. Zwar unterfällt der Maßregelvollzug grundsätzlich dem § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II. Dies gilt jedoch nicht für die Personen, die aus diesem Maßregelvollzug beurlaubt worden sind, um einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Er ist für eine längere Zeit beurlaubt worden und sollte sich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung suchen. Der Sinn und Zweck des § 7 Abs. 4 SGB II ist es nach Auffassung des Gerichts, solche Personen von Leistungen nach dem SGB II auszuschließen, die dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Das gilt für Personen, die für längere Zeit aus dem Maßregelvollzug beurlaubt wurden, gerade um einer Tätigkeit nachzugehen, aber nicht. Sie haben daher grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Die Höhe der Leistungen hat der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen. Berücksichtigt werden muss die Zeit von der Antragstellung am 28.4.2015 bis zum Ausscheiden aus dem Maßregelvollzug im Juli 2015. Zu beachten ist weiter, dass der Kläger ein Taschengeld, die tägliche Verpflegung sowie die Kosten der Unterkunft weiterhin durch den Maßregelvollzug erhalten hat. Der Beklagte hat ihm nur den Differenzbetrag zum Regelsatz im streitigen Zeitraum zu bewilligen.
Die Berufung war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hatte. Im Vordergrund stand die Frage, wie für längere Zeit vom Maßregelvollzug beurlaubte Personen zu behandeln waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt aufstockende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II.
Der Kläger befand sich seit dem 15.12.2011 nach § 64 StGB im Maßregelvollzug. Seit dem 21.10.2014 erfolgte ein Probewohnen unter Beurlaubung aus dem Maßregelvollzug. Das Maßregelvollzugszentrum teilte unter dem 27.4.2015 mit, dass der Kläger sich während des Probewohnens eine sozialverträgliche Tätigkeit suchen müsse, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Kläger erhielt in dieser Zeit ein Taschengeld. Zudem übernahm der Maßregelvollzug die Kosten der Unterkunft und die tägliche Verpflegung. Am 1.7.2015 wurde der Kläger aus dem Maßregelvollzug entlassen.
Am 28.4.2015 stellte der Kläger den Antrag auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8.5.2015 ab. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.8.2015 zurück. Der Kläger sei nach § 7 Abs. 4 Ziffer 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen, da er stationär untergebracht sei. Hieran ändere auch die Beurlaubung nichts.
Mit seiner am 22.9.2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass er aufgrund seiner Beurlaubung nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 8.5.2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheids zu verurteilen, ihm aufstockende Leistungen vom 28.4.2015 bis zum 30.6.2015 nach dem SGB II zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide.
In einem Erörterungstermin vom 11.1.2015 teilte das Gericht mit, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten erteilten ihr Einverständnis mit diesem Vorgehen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten auf. Der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 8.5.2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 27.8.2015 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat nämlich gegen den Beklagten einen Anspruch auf aufstockende Hilfe zum Lebensunterhalt.
Der Kläger ist leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 SGB II. Ihm steht aufstockende Hilfe zu. Einem Anspruch steht insbesondere nicht § 7 Abs. 4 S. 1 SGB entgegen. Der Kläger ist nach der Auffassung des Gerichts nicht in einer stationären Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift untergebracht. Zwar unterfällt der Maßregelvollzug grundsätzlich dem § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II. Dies gilt jedoch nicht für die Personen, die aus diesem Maßregelvollzug beurlaubt worden sind, um einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Er ist für eine längere Zeit beurlaubt worden und sollte sich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung suchen. Der Sinn und Zweck des § 7 Abs. 4 SGB II ist es nach Auffassung des Gerichts, solche Personen von Leistungen nach dem SGB II auszuschließen, die dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Das gilt für Personen, die für längere Zeit aus dem Maßregelvollzug beurlaubt wurden, gerade um einer Tätigkeit nachzugehen, aber nicht. Sie haben daher grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Die Höhe der Leistungen hat der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen. Berücksichtigt werden muss die Zeit von der Antragstellung am 28.4.2015 bis zum Ausscheiden aus dem Maßregelvollzug im Juli 2015. Zu beachten ist weiter, dass der Kläger ein Taschengeld, die tägliche Verpflegung sowie die Kosten der Unterkunft weiterhin durch den Maßregelvollzug erhalten hat. Der Beklagte hat ihm nur den Differenzbetrag zum Regelsatz im streitigen Zeitraum zu bewilligen.
Die Berufung war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hatte. Im Vordergrund stand die Frage, wie für längere Zeit vom Maßregelvollzug beurlaubte Personen zu behandeln waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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HAM
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