Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 43 SO 460/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 53/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.
Ein Prozesskostenhilfeverfahren wird durch den Tod des Antragstellers nicht unterbrochen, wenn er im Zeitpunkt seines Todes durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war (§ 202 SGG iVm § 246 Abs 1 Halbs 1 ZPO).
2.
Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tode des berechtigten Hilfebedürftigen endet. Dementsprechend kann einem Antragsteller für die Zeit nach seinem Tod keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden.
3.
Aufgrund der höchstpersönlichen Natur des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe scheidet auch eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zeit bis zum Tode des Antragstellers aus. Dies gilt unabhängig davon, ob das Prozesskostenhilfegesuch noch zu Lebzeiten des Beteiligten bewilligungsreif war und bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung noch vor seinem Tod hätte beschieden werden können.
Ein Prozesskostenhilfeverfahren wird durch den Tod des Antragstellers nicht unterbrochen, wenn er im Zeitpunkt seines Todes durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war (§ 202 SGG iVm § 246 Abs 1 Halbs 1 ZPO).
2.
Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tode des berechtigten Hilfebedürftigen endet. Dementsprechend kann einem Antragsteller für die Zeit nach seinem Tod keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden.
3.
Aufgrund der höchstpersönlichen Natur des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe scheidet auch eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zeit bis zum Tode des Antragstellers aus. Dies gilt unabhängig davon, ob das Prozesskostenhilfegesuch noch zu Lebzeiten des Beteiligten bewilligungsreif war und bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung noch vor seinem Tod hätte beschieden werden können.
Die Beschwerde des Bevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.12.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 20.01.2017 eingegangene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der bereits am 00.00.2016 verstorbenen Klägerin gegen den am 20.12.2016 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.12.2016, die sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren richtet, ist zulässig, aber unbegründet.
1.) Insbesondere sind im Rahmen der Zulässigkeit die anwaltlichen Prozessbevollmächtigten befugt, Verfahrenshandlungen für die Rechtsnachfolger der Klägerin vorzunehmen (a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.01.2016 - L 3 R 466/15 B, juris Rn. 6, wonach die Beschwerde schon gem. § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG unstatthaft sei). Die Prozessvollmacht wirkt nach dem Versterben der Klägerin gegenüber den Rechtsnachfolgern fort (§ 73 Abs. 5 S. 7 SGG i.V.m. § 86 ZPO), ohne dass es ihrer persönlichen Identifizierung bedarf (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 86 ZPO Rn. 8 m.w.N.). Auch das durch Beschluss des SG vom 04.12.2016 angeordnete Ruhen des Hauptsacheverfahrens lässt das Prozesskosten- und Beschwerdeverfahren unberührt. Diese sind nämlich gegenüber dem Hauptsachverfahren selbstständig (siehe Senat, Beschl. v. 12.03.2012 - L 9 SO 516/11 B, juris Rn. 5).
2.) Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach dem Tode der Klägerin kommt unabhängig davon, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Sache hat bzw. bis zum Tode der Klägerin hatte, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht.
a) Prozesskostenhilfe, für deren Bewilligung es gem. § 114 ZPO auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers ankommt, ist personengebunden und nicht vererblich. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist somit ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tode des berechtigten Hilfebedürftigen endet. Dementsprechend kann einem Beteiligten für die Zeit nach seinem Tod keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden (vgl. BSG, Beschl. v. 02.12.1987 - 1 RA 25/87, juris Rn. 3 f.; LSG NRW, Beschl. v. 29.02.2008 - L 20 B 9/08 SO -, juris Rn. 4; LSG Berlin-Brandenburg, Besch. v. 10.02.2015 - L 7 KA 55/12 B PKH, juris Rn. 3; siehe auch Bayerisches LSG, Beschl. v. 08.04.2015 - L 3 SB 2/15 B PKH, juris Rn. 12; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.01.2016 - L 3 R 466/15 B, juris Rn. 8).
b) Nach Auffassung des Senats scheidet aufgrund der höchstpersönlichen Natur des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe auch eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zeit bis zum Tode des Antragstellers aus. Dies gilt unabhängig davon, ob das Prozesskostenhilfegesuch noch zu Lebzeiten des Beteiligten bewilligungsreif war und bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung noch vor seinem Tod hätte beschieden werden können. Die Grundsätze zur auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife zurückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Verzögerungen des Bewilligungsverfahrens durch das Gericht sind hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen verstorbenen Beteiligten nicht anzuwenden (siehe Senat, Beschl. v. 20.04.2016 - L 9 SO 272/15 B; ebenso LSG NRW, Beschl. v. 29.02.2008 - L 20 B 9/08 SO -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.01.2001 - 5 BS 272/00, juris Rn. 7; Bundesfinanzhof (BFH), Beschl. v. 03.08.1999 - VIII B 22/99, juris Rn. 6; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.04.2016 - L 9 SO 373/15 B und Beschl. v. 10.02.2015 - L 7 KA 55/12 B PKH, juris Rn. 3; a.A. Thüringer LSG, Beschl. v. 21.09.2004 - L 6 RJ 964/02, juris Rn. 5; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 17.02.2010 - L 9 B 28/09 SO PKH -, juris Rn. 5).
c) Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe bis zum Tode des bedürftigen Beteiligten liefe dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe entgegen.
Denn sie hat die zentrale Funktion, der hilfebedürftigen Partei die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Sie dient der Verwirklichung des Grundrechts auf weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG. Im sozialgerichtlichen Verfahren zielt sie darauf ab, einem Bedürftigen die Prozessführung durch einen Rechtsanwalt zu ermöglichen und ihn von dessen Vergütungsansprüchen freizustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10, juris Rn. 14 m.w.N.). Die allgemein anerkannte Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Zugrundelegung des Zeitpunkts der Entscheidungsreife für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung dient dazu, diese Ziele zu verwirklichen und der hilfebedürftigen Partei keinen Nachteil aus einer verzögerten Behandlung ihres Antrages durch das Gericht erwachsen zu lassen. Nach dem Tode des Bedürftigen kann der Zweck der Prozesskostenhilfe jedoch auch durch eine rückwirkende Bewilligung nicht mehr erreicht werden (so auch LSG NRW, Beschl. v. 29.02.2008 - L 20 B 9/08 SO -, juris Rn. 8). Im Falle des Todes des betreffenden Beteiligten fehlt es auch hinsichtlich vergangener Zeiträume an einer hilfebedürftigen Person. Zudem kann einem verstorbenen Menschen rein denklogisch kein Nachteil durch eine vermeintliche Verzögerung erwachsen. Die Prozesskostenhilfe würde im Falle einer nachträglichen Bewilligung im Todesfall nicht mehr dem Bedürftigen, sondern etwaigen Erben oder dem Rechtsanwalt zu Gute kommen und dadurch ihre gesetzliche Bestimmung verlieren (siehe Senat, Beschl. v. 20.04.2016 - L 9 SO 373/15 B; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.02.2015 - L 7 KA 55/12 B PKH, juris Rn. 3).
d) Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten verfolgt die Prozesskostenhilfe eben nicht den Zweck, dem Rechtsanwalt, der die Prozesskostenhilfe begehrende Partei vertritt, einen Vergütungsanspruch zu verschaffen (vgl. Senat, Beschl. 20.04.2016 - L 9 SO 373/15 B). Dieser ist dadurch hinreichend geschützt, dass er seine Forderung als Nachlassverbindlichkeit gegenüber den Erben der Verstorbenen geltend machen kann. Die Erben selbst können für den Fall der Aufnahme eines infolge des Todes nach § 202 SGG i.V.m. § 251 ZPO ruhenden Rechtsstreits, soweit eine rechtsnachfolgefähige Position im Streit steht, zudem im Falle eigener Bedürftigkeit einen neuen Prozesskostenhilfeantrag stellen. Sofern sie dann den Prozessbevollmächtigten des Verstorbenen beigeordnet bekommen und dieser nach Beiordnung für die Erben tätig wird, wird im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Bemessung der von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe umfassten Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten dessen Tätigkeit zu Lebzeiten des Verstorbenen mitberücksichtigt (vgl. hierzu LSG NRW, Beschl. v. 24.09.2008 - L 19 B 21/08 AS -, juris Rn. 29 f.), so dass die bewilligte Prozesskostenhilfe faktisch die bis zum Tod des Beteiligten entstandenen Vergütungsansprüche zugunsten der Rechtsnachfolger umfasst.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
4.) Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die am 20.01.2017 eingegangene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der bereits am 00.00.2016 verstorbenen Klägerin gegen den am 20.12.2016 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.12.2016, die sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren richtet, ist zulässig, aber unbegründet.
1.) Insbesondere sind im Rahmen der Zulässigkeit die anwaltlichen Prozessbevollmächtigten befugt, Verfahrenshandlungen für die Rechtsnachfolger der Klägerin vorzunehmen (a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.01.2016 - L 3 R 466/15 B, juris Rn. 6, wonach die Beschwerde schon gem. § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG unstatthaft sei). Die Prozessvollmacht wirkt nach dem Versterben der Klägerin gegenüber den Rechtsnachfolgern fort (§ 73 Abs. 5 S. 7 SGG i.V.m. § 86 ZPO), ohne dass es ihrer persönlichen Identifizierung bedarf (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 86 ZPO Rn. 8 m.w.N.). Auch das durch Beschluss des SG vom 04.12.2016 angeordnete Ruhen des Hauptsacheverfahrens lässt das Prozesskosten- und Beschwerdeverfahren unberührt. Diese sind nämlich gegenüber dem Hauptsachverfahren selbstständig (siehe Senat, Beschl. v. 12.03.2012 - L 9 SO 516/11 B, juris Rn. 5).
2.) Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach dem Tode der Klägerin kommt unabhängig davon, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Sache hat bzw. bis zum Tode der Klägerin hatte, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht.
a) Prozesskostenhilfe, für deren Bewilligung es gem. § 114 ZPO auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers ankommt, ist personengebunden und nicht vererblich. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist somit ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tode des berechtigten Hilfebedürftigen endet. Dementsprechend kann einem Beteiligten für die Zeit nach seinem Tod keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden (vgl. BSG, Beschl. v. 02.12.1987 - 1 RA 25/87, juris Rn. 3 f.; LSG NRW, Beschl. v. 29.02.2008 - L 20 B 9/08 SO -, juris Rn. 4; LSG Berlin-Brandenburg, Besch. v. 10.02.2015 - L 7 KA 55/12 B PKH, juris Rn. 3; siehe auch Bayerisches LSG, Beschl. v. 08.04.2015 - L 3 SB 2/15 B PKH, juris Rn. 12; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.01.2016 - L 3 R 466/15 B, juris Rn. 8).
b) Nach Auffassung des Senats scheidet aufgrund der höchstpersönlichen Natur des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe auch eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zeit bis zum Tode des Antragstellers aus. Dies gilt unabhängig davon, ob das Prozesskostenhilfegesuch noch zu Lebzeiten des Beteiligten bewilligungsreif war und bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung noch vor seinem Tod hätte beschieden werden können. Die Grundsätze zur auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife zurückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Verzögerungen des Bewilligungsverfahrens durch das Gericht sind hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen verstorbenen Beteiligten nicht anzuwenden (siehe Senat, Beschl. v. 20.04.2016 - L 9 SO 272/15 B; ebenso LSG NRW, Beschl. v. 29.02.2008 - L 20 B 9/08 SO -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.01.2001 - 5 BS 272/00, juris Rn. 7; Bundesfinanzhof (BFH), Beschl. v. 03.08.1999 - VIII B 22/99, juris Rn. 6; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.04.2016 - L 9 SO 373/15 B und Beschl. v. 10.02.2015 - L 7 KA 55/12 B PKH, juris Rn. 3; a.A. Thüringer LSG, Beschl. v. 21.09.2004 - L 6 RJ 964/02, juris Rn. 5; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 17.02.2010 - L 9 B 28/09 SO PKH -, juris Rn. 5).
c) Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe bis zum Tode des bedürftigen Beteiligten liefe dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe entgegen.
Denn sie hat die zentrale Funktion, der hilfebedürftigen Partei die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Sie dient der Verwirklichung des Grundrechts auf weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG. Im sozialgerichtlichen Verfahren zielt sie darauf ab, einem Bedürftigen die Prozessführung durch einen Rechtsanwalt zu ermöglichen und ihn von dessen Vergütungsansprüchen freizustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10, juris Rn. 14 m.w.N.). Die allgemein anerkannte Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Zugrundelegung des Zeitpunkts der Entscheidungsreife für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung dient dazu, diese Ziele zu verwirklichen und der hilfebedürftigen Partei keinen Nachteil aus einer verzögerten Behandlung ihres Antrages durch das Gericht erwachsen zu lassen. Nach dem Tode des Bedürftigen kann der Zweck der Prozesskostenhilfe jedoch auch durch eine rückwirkende Bewilligung nicht mehr erreicht werden (so auch LSG NRW, Beschl. v. 29.02.2008 - L 20 B 9/08 SO -, juris Rn. 8). Im Falle des Todes des betreffenden Beteiligten fehlt es auch hinsichtlich vergangener Zeiträume an einer hilfebedürftigen Person. Zudem kann einem verstorbenen Menschen rein denklogisch kein Nachteil durch eine vermeintliche Verzögerung erwachsen. Die Prozesskostenhilfe würde im Falle einer nachträglichen Bewilligung im Todesfall nicht mehr dem Bedürftigen, sondern etwaigen Erben oder dem Rechtsanwalt zu Gute kommen und dadurch ihre gesetzliche Bestimmung verlieren (siehe Senat, Beschl. v. 20.04.2016 - L 9 SO 373/15 B; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.02.2015 - L 7 KA 55/12 B PKH, juris Rn. 3).
d) Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten verfolgt die Prozesskostenhilfe eben nicht den Zweck, dem Rechtsanwalt, der die Prozesskostenhilfe begehrende Partei vertritt, einen Vergütungsanspruch zu verschaffen (vgl. Senat, Beschl. 20.04.2016 - L 9 SO 373/15 B). Dieser ist dadurch hinreichend geschützt, dass er seine Forderung als Nachlassverbindlichkeit gegenüber den Erben der Verstorbenen geltend machen kann. Die Erben selbst können für den Fall der Aufnahme eines infolge des Todes nach § 202 SGG i.V.m. § 251 ZPO ruhenden Rechtsstreits, soweit eine rechtsnachfolgefähige Position im Streit steht, zudem im Falle eigener Bedürftigkeit einen neuen Prozesskostenhilfeantrag stellen. Sofern sie dann den Prozessbevollmächtigten des Verstorbenen beigeordnet bekommen und dieser nach Beiordnung für die Erben tätig wird, wird im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Bemessung der von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe umfassten Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten dessen Tätigkeit zu Lebzeiten des Verstorbenen mitberücksichtigt (vgl. hierzu LSG NRW, Beschl. v. 24.09.2008 - L 19 B 21/08 AS -, juris Rn. 29 f.), so dass die bewilligte Prozesskostenhilfe faktisch die bis zum Tod des Beteiligten entstandenen Vergütungsansprüche zugunsten der Rechtsnachfolger umfasst.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
4.) Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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