Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 53 AS 309/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 466/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.02.2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vorläufig für den Monat Februar 2017 zu gewähren. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht, § 142 Abs. 2 S. 3 SGG.
Der Antragsgegner hat mit seiner Beschwerde keine Gründe vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Insbesondere ergibt sich die örtliche Unzuständigkeit des Antragsgegners nicht aus der Regelung des § 36 Abs. 2 SGB II. Denn diese Regelung findet dann keine Anwendung, wenn - wie hier - die leistungsberechtigte Person nicht nach § 12a Abs. 2 oder 3 AufenthG einem konkreten Wohnort zugewiesen worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 20.01.2017 - L 19 AS 2381/16 B ER; LSG NRW, Beschlüsse vom 12.12.2016 - L 7 AS 2184/16 B ER vom 06.03.2017 - L 21 AS 229/17 B ER und vom 17.03.2017 - L 7 AS 228/17 B ER).
Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Kurzgutachten zur Auslegung des § 36 Abs. 2 SGB II des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW und der Bundesagentur für Arbeit. In diesem Gutachten wird im Wege grammatischer und vor allem teleologischer Auslegung begründet, dass bei einem gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des nach § 12a Abs. 1 AufenthG zugewiesenen Landes kein Jobcenter zuständig ist und die betreffende Person deshalb ohne (erneute) Begründung eines Aufenthalts in dem zugewiesenen Land keine Leistungen erhalten kann. Zu dem entscheidenden systematischen Argument, dass § 36 Abs. 2 S. 1 SGB II eine positive Zuständigkeitsregelung enthält, die ohne konkrete Wohnsitzauflage ins Leere geht, und sich dadurch von der negativen Zuständigkeitsregelung des § 36 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 SGB II unterscheidet, verhält sich das Gutachten jedoch nicht. Das Gutachten verkennt zudem, dass es unter der grundgesetzlichen Kompetenzordnung nicht Aufgabe von Gesetzesauslegung ist, mögliche handwerkliche Fehler und Ungenauigkeiten bei der Formulierung des Gesetzestextes über teleologische Erwägungen, die weder in der Systematik des Gesetzes noch in den Gesetzgebungsmaterialien ihren eindeutigen Niederschlag gefunden haben und denen deshalb der Normtextbezug fehlt, zu korrigieren (Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 36 Rn. 36.14).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vorläufig für den Monat Februar 2017 zu gewähren. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht, § 142 Abs. 2 S. 3 SGG.
Der Antragsgegner hat mit seiner Beschwerde keine Gründe vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Insbesondere ergibt sich die örtliche Unzuständigkeit des Antragsgegners nicht aus der Regelung des § 36 Abs. 2 SGB II. Denn diese Regelung findet dann keine Anwendung, wenn - wie hier - die leistungsberechtigte Person nicht nach § 12a Abs. 2 oder 3 AufenthG einem konkreten Wohnort zugewiesen worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 20.01.2017 - L 19 AS 2381/16 B ER; LSG NRW, Beschlüsse vom 12.12.2016 - L 7 AS 2184/16 B ER vom 06.03.2017 - L 21 AS 229/17 B ER und vom 17.03.2017 - L 7 AS 228/17 B ER).
Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Kurzgutachten zur Auslegung des § 36 Abs. 2 SGB II des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW und der Bundesagentur für Arbeit. In diesem Gutachten wird im Wege grammatischer und vor allem teleologischer Auslegung begründet, dass bei einem gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des nach § 12a Abs. 1 AufenthG zugewiesenen Landes kein Jobcenter zuständig ist und die betreffende Person deshalb ohne (erneute) Begründung eines Aufenthalts in dem zugewiesenen Land keine Leistungen erhalten kann. Zu dem entscheidenden systematischen Argument, dass § 36 Abs. 2 S. 1 SGB II eine positive Zuständigkeitsregelung enthält, die ohne konkrete Wohnsitzauflage ins Leere geht, und sich dadurch von der negativen Zuständigkeitsregelung des § 36 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 SGB II unterscheidet, verhält sich das Gutachten jedoch nicht. Das Gutachten verkennt zudem, dass es unter der grundgesetzlichen Kompetenzordnung nicht Aufgabe von Gesetzesauslegung ist, mögliche handwerkliche Fehler und Ungenauigkeiten bei der Formulierung des Gesetzestextes über teleologische Erwägungen, die weder in der Systematik des Gesetzes noch in den Gesetzgebungsmaterialien ihren eindeutigen Niederschlag gefunden haben und denen deshalb der Normtextbezug fehlt, zu korrigieren (Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 36 Rn. 36.14).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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