Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 18 AS 187/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 24/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kein Anspruch auf komplette Erneuerung eines Badezimmers.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 21.12.2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anschaffung und der Einbau verschiedener Sanitärobjekte.
Der Kläger, der ein in seinem Eigentum stehendes Wohnhaus bewohnt, bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. U.a. für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 (Bescheid vom 11.12.2013 idF der Änderungsbescheide vom 18.12.2013, 06.02.2014, 04.03.2014 und 28.04.2014) und für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 (Bescheid vom 24.06.2014 idF der Änderungsbescheide vom 26.06.2014, 10.07.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 idF des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 bewilligte der Beklagte zuschussweise Alg II unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung.
Nachdem der Kläger bereits am 09.04.2014 im Rahmen eines Telefongespräches und mit Schreiben vom 14.07.2014 mitteilte, seine Toilette sei defekt, beantragte er am 19.09.2014 unter Vorlage dreier Kostenvoranschläge die Übernahme der Kosten für eine Badeinrichtung einschließlich Montage, insb von WC, Waschtisch, Spülkasten, Handtuchhalter, Wandspiegel, Wandschränkchen, Wasserhahn und Boiler. Er verwies auf einen im Mai 2014 bereits angezeigten Wasserschaden. Unter Hinzuziehung eines Mitarbeiters des Landratsamtes B. K. erfolgte darauf am 27.10.2014 eine Inaugenscheinnahme. In einem hierzu gefertigten Aktenvermerk ist festgehalten, die sanitären Einrichtungen (Handwaschbecken, WC mit Druckspülung und Warmwasserboiler) seien funktionsfähig und ein Feuchteschaden sei nicht feststellbar. Es wurden entsprechende Lichtbilder gefertigt. Der Beklagte lehnte darauf den Antrag mit Bescheid vom 21.11.2014 ab. Nach der durchgeführten Ortsbesichtigung sei ein Wasserschaden im Badezimmer des Erdgeschosses nicht erkennbar gewesen. Ein unabweisbarer Aufwand für Instandhaltung und Reparatur sei nicht gegeben. Im Obergeschoss sei ein weiteres Badezimmer vorhanden, bei dem Waschbecken und Warmwasserboiler funktionsfähig seien. Gegenstände wie WC-Sitz, Deckel, Waschtisch, Spülkasten, Handtuchhalter, Wandspiegel, Wandschränkchen und Wasserhahn seien vorhanden und funktionsfähig. Auch ein Anspruch auf Wohnungserstausstattung bestehe nicht. Ein Reparaturaufwand, der sich aus Verschleiß und Abnutzung ergebe, sei aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Es sei kein Waschbecken und WC mehr nutzbar, da überall Wasser herauslaufe. Ein Spülkasten sei nicht vorhanden. Aus dem Regelsatz könne er den Aufwand nicht bestreiten. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Im Weiteren ermittelte der Beklagte durch Anruf eines Sachverständigen, dass der Austausch eines Druckspülers ca 100 EUR Material- und ca 50 EUR Montagekosten verursachen würde. Ein Umbau auf einen Spülkasten käme in etwa gleich teuer. Dies wurde telefonisch mit dem Kläger am 15.04.2016 erörtert und er wurde aufgefordert, eine Kostenschätzung für eine Reparatur vorzulegen. Am 24.06.2016 wurde er nochmals zur Vorlage zweier Kostenanschläge über die notwendigen Reparaturarbeiten in Bad bzw WC aufgefordert. Es sei grds nur der notwendige Erhaltungsaufwand erstattungsfähig.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.03.2015 hat der Kläger beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben. Seit Mai 2014 verfüge er über keine benutzbare Einrichtung. Aus der Regelleistung könne er die Kosten nicht begleichen. Die einzige Toilette befinde sich im Erdgeschoss und sei im Bereich des Druckspülers undicht. Sie sei abgestellt. Mit einer nochmaligen Begutachtung erkläre er sich nicht einverstanden. Mit Gerichtsbescheid vom 21.12.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Erfordernis einer unabweisbaren Reparatur sei nicht nachgewiesen. Den Kläger treffe diesbezüglich aber die Feststellungslast. Einer weiteren Aufklärung habe er sich verweigert.
Der Kläger hat dagegen Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und das Angebot einer Fachfirma vom 21.07.2016 für eine Sanitäreinrichtung des Badezimmers (Waschtischanlage, WC-Anlage und Ausstattung) über 1.039,05 EUR für Lieferung und Montage vorgelegt. Es handele sich um einen notwendigen Aufwand zur Herstellung und Versorgung. Bei der Ortsbegehung am 27.10.2014 seien alle Teilnehmer "erblindet" gewesen. Ein nochmaliger Hausbesuch von Herrn S. werde abgelehnt. Der notwendige Bedarf sei aufgeklärt. Weitere Stellungnahmen würden aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 21.12.2015 und den Bescheid vom 21.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2015 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, die Kosten für die Anschaffung einer neuen Sanitäreinrichtung und deren Einbau zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Ein Bedarf könne nicht festgestellt werden, da sich der Kläger weigere, einer Ortseinsicht durch einen Mitarbeiter des Gutachterausschusses des Landratsamtes B. K. zuzustimmen. Aufforderungen zur Vorlage eines Kostenvoranschlages für die Reparatur seiner Toilette habe der Kläger nicht entsprochen. Ein Anspruch bestehe nur auf Kostenübernahme in Bezug auf den Erhaltungsaufwand. Der Kläger wolle aber eine Sanierung und Modernisierung. Eine Ortsbegehung zusammen mit einem Sanitärfachmann sei unumgänglich, um einen Bedarf bezüglich der Kosten für Instandsetzung oder Reparatur feststellen zu können. Grundsätzlich sei man zur Übernahme der Kosten bereit.
Aufforderungen des Senates zum Nachweis, dass der Austausch von Dichtungen nicht ausreichend sein solle bzw Schäden an WC oder Waschbecken vorlägen, die einen Gebrauch einschränken würden, ist der Kläger ebenso wenig nachgekommen, wie denen zur Vorlage eines entsprechenden Kostenvoranschlages für eine Reparatur oder einer Zustimmung einer Inaugenscheinnahme durch einen Sachverständigen bzw den Beklagten.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 21.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Streitgegenstand ist die Kostenübernahme für die Badeinrichtung und Sanitärinstallationen, die der Beklagte mit Bescheid vom 21.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2015 abgelehnt hat. Da sich das Begehren des Klägers gerade nicht auf Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten beschränkt, stehen vorliegend Leistungen für eine Erstausstattung nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II im Vordergrund, zu denen auch Ersatzbeschaffungen zählen können (Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 24 Rn 92 unter Verweis auf die legislative Konzeption). Dabei handelt es sich um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden kann (vgl BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 5; Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268). Im Übrigen sind Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur (§ 22 Abs 2 SGB II) in Bezug auf die sanitären Anlagen beim Kläger noch nicht konkret angefallen, da Leistungen für eine noch einzubauende Badeinrichtung und sanitäre Anlagen begehrt werden. Eine Zuordnung zu einem Monat, für den Alg II bereits bewilligt wurde kann daher nicht erfolgen, so dass auch kein bereits erlassener Bewilligungsbescheid im Erfolgsfalle abzuändern bzw zumindest der Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung insgesamt zu überprüfen wäre (vgl dazu auch BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 44 - wo Aufwendungen für einen einmaligen Bedarf im Zusammenhang mit der Unterkunft bereits in Rechnung gestellt und fällig waren). Da der Kläger - wie noch ausgeführt wird - keinen Anspruch auf die von ihm begehrten Leistungen hat, kann es dahinstehen, ob er solche mangels bislang getätigter Aufwendungen als Zusicherung einer Kostenübernahme oder im Rahmen eines Vorschusses verlangen könnte. Im Übrigen ist insofern nicht ersichtlich, dass die Lieferung und Montage nur gegen Barzahlung oder Vorkasse erfolgen würde (vgl dazu im Einzelnen aus BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2010 - L 29 AS 328/10).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Übernahme von Kosten für die Anschaffung einer neuen Badeinrichtung einschließlich der notwendigen Installationen. Nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II sind vom Regelbedarf nach § 20 SGB II Bedarfe für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht umfasst. Dementsprechend können solche einmaligen Bedarfe zusätzlich beansprucht werden. Da der Kläger aber bereits im Besitz von Badeinrichtungsgegenständen war - unabhängig davon, ob hierzu auch bspw. Waschbecken oder Toilette zählen - handelt es sich bei der geplanten Neueinrichtung nicht um eine Erstbeschaffung. Zwar sind Ausnahmen für Fallgestaltungen denkbar, in denen eine Vergleichbarkeit mit einer erstmaligen Anschaffung gegeben ist (zB Anschaffungen nach einem Wohnungsbrand oder bei einer Erstanmietung nach einer Haft - vgl dazu: Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 24 Rn 92 und BT-Drs 15/1514 S 60). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend aber nicht gegeben, da die Einrichtungsgegenstände noch vorhanden sind. Dies ergibt sich auch aus den angefertigten Lichtbildern zur Ortseinsicht am 27.10.2014 und wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Reparaturen oder Instandhaltungsmaßnahmen werden von § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II nicht erfasst.
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II. Danach werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Grundsätzlich besteht insofern ein Anspruch auf Übernahme der Kosten, die für die Reparatur des Druckspülers - sofern dieser tatsächlich wie vom Kläger behauptet undicht sein soll - anfallen. Ein solcher Anspruch wird vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt, da er ausgeführt hat, solche Kosten dem Grunde nach zu übernehmen. Aus dem vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Angebot und den früheren Kostenvoranschlägen gehen aber die notwendigen Kosten hierfür nicht hervor. Weder hat er einer weiteren, uneingeschränkten Begutachtung zur Ermittlung des entsprechenden Bedarfs zugestimmt noch einen alternativ geforderten Kostenvoranschlag vorgelegt, so dass - wie dem Kläger bereits im Klage- und im Berufungsverfahren mehrfach erläutert - der entsprechende Anspruch nicht feststellbar ist. Da er den Anspruch geltend macht, trifft ihn insofern die Feststellungslast für die Nichterweislichkeit des Bedarfs. Weitere Möglichkeiten zur Ermittlung hat der Senat nicht gesehen. Im Hinblick auf die Zusage des Beklagten, dem Grunde nach Kosten für eine notwendige Reparatur zu übernehmen, besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Übernahme entsprechender Aufwendungen. Dem Kläger ist es möglich und zumutbar, entweder einen entsprechenden Kostenvoranschlag zum Nachweis des Bedarfs dem Beklagten vorzulegen oder einer Begutachtung zur weiteren Feststellung zuzustimmen.
Letztlich will der Kläger jedoch nach seinem Vorbringen gerade keine Reparatur der nach seinem Vortrag defekten Druckspülung bzw des defekten WCs, sondern die sich aus den Kostenvoranschlägen ergebende umfassende Neueinrichtung und Neuinstallation der Bad- und Sanitäreinrichtungen. Die Kosten für die komplette Erneuerung des Bades stellen aber keine unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung oder Reparatur dar. Wie sich aus den Lichtbildern zur Ortseinsicht am 27.10.2014 ergibt, sind die Einrichtungsgegenstände des Bades im Erdgeschoss einfach und primitiv, jedoch ansonsten nach außen hin unbeschädigt. Die notwendigen einfachen und grundlegenden Bedürfnisse des Wohnens (zur Maßgeblichkeit eines solchen Standards im Rahmen der Ermittlung der Höhe angemessener Unterkunftskosten: BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R) können damit befriedigt werden. Somit liegt bezüglich des Austauschs des WC und des Waschtischs sowie der übrigen Badeinrichtung keine Instandhaltung oder Reparatur iSv § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II vor. Zudem stellt die komplette Neueinrichtung des Bades keinen unabweisbaren Bedarf dar.
Der Kläger hat demnach keinen Anspruch auf Leistungen für die von ihm begehrte Neueinrichtung bzw Neuinstallation seines Bades. Die Berufung war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anschaffung und der Einbau verschiedener Sanitärobjekte.
Der Kläger, der ein in seinem Eigentum stehendes Wohnhaus bewohnt, bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. U.a. für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 (Bescheid vom 11.12.2013 idF der Änderungsbescheide vom 18.12.2013, 06.02.2014, 04.03.2014 und 28.04.2014) und für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 (Bescheid vom 24.06.2014 idF der Änderungsbescheide vom 26.06.2014, 10.07.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 idF des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 bewilligte der Beklagte zuschussweise Alg II unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung.
Nachdem der Kläger bereits am 09.04.2014 im Rahmen eines Telefongespräches und mit Schreiben vom 14.07.2014 mitteilte, seine Toilette sei defekt, beantragte er am 19.09.2014 unter Vorlage dreier Kostenvoranschläge die Übernahme der Kosten für eine Badeinrichtung einschließlich Montage, insb von WC, Waschtisch, Spülkasten, Handtuchhalter, Wandspiegel, Wandschränkchen, Wasserhahn und Boiler. Er verwies auf einen im Mai 2014 bereits angezeigten Wasserschaden. Unter Hinzuziehung eines Mitarbeiters des Landratsamtes B. K. erfolgte darauf am 27.10.2014 eine Inaugenscheinnahme. In einem hierzu gefertigten Aktenvermerk ist festgehalten, die sanitären Einrichtungen (Handwaschbecken, WC mit Druckspülung und Warmwasserboiler) seien funktionsfähig und ein Feuchteschaden sei nicht feststellbar. Es wurden entsprechende Lichtbilder gefertigt. Der Beklagte lehnte darauf den Antrag mit Bescheid vom 21.11.2014 ab. Nach der durchgeführten Ortsbesichtigung sei ein Wasserschaden im Badezimmer des Erdgeschosses nicht erkennbar gewesen. Ein unabweisbarer Aufwand für Instandhaltung und Reparatur sei nicht gegeben. Im Obergeschoss sei ein weiteres Badezimmer vorhanden, bei dem Waschbecken und Warmwasserboiler funktionsfähig seien. Gegenstände wie WC-Sitz, Deckel, Waschtisch, Spülkasten, Handtuchhalter, Wandspiegel, Wandschränkchen und Wasserhahn seien vorhanden und funktionsfähig. Auch ein Anspruch auf Wohnungserstausstattung bestehe nicht. Ein Reparaturaufwand, der sich aus Verschleiß und Abnutzung ergebe, sei aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Es sei kein Waschbecken und WC mehr nutzbar, da überall Wasser herauslaufe. Ein Spülkasten sei nicht vorhanden. Aus dem Regelsatz könne er den Aufwand nicht bestreiten. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Im Weiteren ermittelte der Beklagte durch Anruf eines Sachverständigen, dass der Austausch eines Druckspülers ca 100 EUR Material- und ca 50 EUR Montagekosten verursachen würde. Ein Umbau auf einen Spülkasten käme in etwa gleich teuer. Dies wurde telefonisch mit dem Kläger am 15.04.2016 erörtert und er wurde aufgefordert, eine Kostenschätzung für eine Reparatur vorzulegen. Am 24.06.2016 wurde er nochmals zur Vorlage zweier Kostenanschläge über die notwendigen Reparaturarbeiten in Bad bzw WC aufgefordert. Es sei grds nur der notwendige Erhaltungsaufwand erstattungsfähig.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.03.2015 hat der Kläger beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben. Seit Mai 2014 verfüge er über keine benutzbare Einrichtung. Aus der Regelleistung könne er die Kosten nicht begleichen. Die einzige Toilette befinde sich im Erdgeschoss und sei im Bereich des Druckspülers undicht. Sie sei abgestellt. Mit einer nochmaligen Begutachtung erkläre er sich nicht einverstanden. Mit Gerichtsbescheid vom 21.12.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Erfordernis einer unabweisbaren Reparatur sei nicht nachgewiesen. Den Kläger treffe diesbezüglich aber die Feststellungslast. Einer weiteren Aufklärung habe er sich verweigert.
Der Kläger hat dagegen Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und das Angebot einer Fachfirma vom 21.07.2016 für eine Sanitäreinrichtung des Badezimmers (Waschtischanlage, WC-Anlage und Ausstattung) über 1.039,05 EUR für Lieferung und Montage vorgelegt. Es handele sich um einen notwendigen Aufwand zur Herstellung und Versorgung. Bei der Ortsbegehung am 27.10.2014 seien alle Teilnehmer "erblindet" gewesen. Ein nochmaliger Hausbesuch von Herrn S. werde abgelehnt. Der notwendige Bedarf sei aufgeklärt. Weitere Stellungnahmen würden aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 21.12.2015 und den Bescheid vom 21.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2015 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, die Kosten für die Anschaffung einer neuen Sanitäreinrichtung und deren Einbau zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Ein Bedarf könne nicht festgestellt werden, da sich der Kläger weigere, einer Ortseinsicht durch einen Mitarbeiter des Gutachterausschusses des Landratsamtes B. K. zuzustimmen. Aufforderungen zur Vorlage eines Kostenvoranschlages für die Reparatur seiner Toilette habe der Kläger nicht entsprochen. Ein Anspruch bestehe nur auf Kostenübernahme in Bezug auf den Erhaltungsaufwand. Der Kläger wolle aber eine Sanierung und Modernisierung. Eine Ortsbegehung zusammen mit einem Sanitärfachmann sei unumgänglich, um einen Bedarf bezüglich der Kosten für Instandsetzung oder Reparatur feststellen zu können. Grundsätzlich sei man zur Übernahme der Kosten bereit.
Aufforderungen des Senates zum Nachweis, dass der Austausch von Dichtungen nicht ausreichend sein solle bzw Schäden an WC oder Waschbecken vorlägen, die einen Gebrauch einschränken würden, ist der Kläger ebenso wenig nachgekommen, wie denen zur Vorlage eines entsprechenden Kostenvoranschlages für eine Reparatur oder einer Zustimmung einer Inaugenscheinnahme durch einen Sachverständigen bzw den Beklagten.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 21.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Streitgegenstand ist die Kostenübernahme für die Badeinrichtung und Sanitärinstallationen, die der Beklagte mit Bescheid vom 21.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2015 abgelehnt hat. Da sich das Begehren des Klägers gerade nicht auf Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten beschränkt, stehen vorliegend Leistungen für eine Erstausstattung nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II im Vordergrund, zu denen auch Ersatzbeschaffungen zählen können (Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 24 Rn 92 unter Verweis auf die legislative Konzeption). Dabei handelt es sich um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden kann (vgl BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 5; Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268). Im Übrigen sind Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur (§ 22 Abs 2 SGB II) in Bezug auf die sanitären Anlagen beim Kläger noch nicht konkret angefallen, da Leistungen für eine noch einzubauende Badeinrichtung und sanitäre Anlagen begehrt werden. Eine Zuordnung zu einem Monat, für den Alg II bereits bewilligt wurde kann daher nicht erfolgen, so dass auch kein bereits erlassener Bewilligungsbescheid im Erfolgsfalle abzuändern bzw zumindest der Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung insgesamt zu überprüfen wäre (vgl dazu auch BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 44 - wo Aufwendungen für einen einmaligen Bedarf im Zusammenhang mit der Unterkunft bereits in Rechnung gestellt und fällig waren). Da der Kläger - wie noch ausgeführt wird - keinen Anspruch auf die von ihm begehrten Leistungen hat, kann es dahinstehen, ob er solche mangels bislang getätigter Aufwendungen als Zusicherung einer Kostenübernahme oder im Rahmen eines Vorschusses verlangen könnte. Im Übrigen ist insofern nicht ersichtlich, dass die Lieferung und Montage nur gegen Barzahlung oder Vorkasse erfolgen würde (vgl dazu im Einzelnen aus BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2010 - L 29 AS 328/10).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Übernahme von Kosten für die Anschaffung einer neuen Badeinrichtung einschließlich der notwendigen Installationen. Nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II sind vom Regelbedarf nach § 20 SGB II Bedarfe für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht umfasst. Dementsprechend können solche einmaligen Bedarfe zusätzlich beansprucht werden. Da der Kläger aber bereits im Besitz von Badeinrichtungsgegenständen war - unabhängig davon, ob hierzu auch bspw. Waschbecken oder Toilette zählen - handelt es sich bei der geplanten Neueinrichtung nicht um eine Erstbeschaffung. Zwar sind Ausnahmen für Fallgestaltungen denkbar, in denen eine Vergleichbarkeit mit einer erstmaligen Anschaffung gegeben ist (zB Anschaffungen nach einem Wohnungsbrand oder bei einer Erstanmietung nach einer Haft - vgl dazu: Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 24 Rn 92 und BT-Drs 15/1514 S 60). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend aber nicht gegeben, da die Einrichtungsgegenstände noch vorhanden sind. Dies ergibt sich auch aus den angefertigten Lichtbildern zur Ortseinsicht am 27.10.2014 und wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Reparaturen oder Instandhaltungsmaßnahmen werden von § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II nicht erfasst.
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II. Danach werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Grundsätzlich besteht insofern ein Anspruch auf Übernahme der Kosten, die für die Reparatur des Druckspülers - sofern dieser tatsächlich wie vom Kläger behauptet undicht sein soll - anfallen. Ein solcher Anspruch wird vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt, da er ausgeführt hat, solche Kosten dem Grunde nach zu übernehmen. Aus dem vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Angebot und den früheren Kostenvoranschlägen gehen aber die notwendigen Kosten hierfür nicht hervor. Weder hat er einer weiteren, uneingeschränkten Begutachtung zur Ermittlung des entsprechenden Bedarfs zugestimmt noch einen alternativ geforderten Kostenvoranschlag vorgelegt, so dass - wie dem Kläger bereits im Klage- und im Berufungsverfahren mehrfach erläutert - der entsprechende Anspruch nicht feststellbar ist. Da er den Anspruch geltend macht, trifft ihn insofern die Feststellungslast für die Nichterweislichkeit des Bedarfs. Weitere Möglichkeiten zur Ermittlung hat der Senat nicht gesehen. Im Hinblick auf die Zusage des Beklagten, dem Grunde nach Kosten für eine notwendige Reparatur zu übernehmen, besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Übernahme entsprechender Aufwendungen. Dem Kläger ist es möglich und zumutbar, entweder einen entsprechenden Kostenvoranschlag zum Nachweis des Bedarfs dem Beklagten vorzulegen oder einer Begutachtung zur weiteren Feststellung zuzustimmen.
Letztlich will der Kläger jedoch nach seinem Vorbringen gerade keine Reparatur der nach seinem Vortrag defekten Druckspülung bzw des defekten WCs, sondern die sich aus den Kostenvoranschlägen ergebende umfassende Neueinrichtung und Neuinstallation der Bad- und Sanitäreinrichtungen. Die Kosten für die komplette Erneuerung des Bades stellen aber keine unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung oder Reparatur dar. Wie sich aus den Lichtbildern zur Ortseinsicht am 27.10.2014 ergibt, sind die Einrichtungsgegenstände des Bades im Erdgeschoss einfach und primitiv, jedoch ansonsten nach außen hin unbeschädigt. Die notwendigen einfachen und grundlegenden Bedürfnisse des Wohnens (zur Maßgeblichkeit eines solchen Standards im Rahmen der Ermittlung der Höhe angemessener Unterkunftskosten: BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R) können damit befriedigt werden. Somit liegt bezüglich des Austauschs des WC und des Waschtischs sowie der übrigen Badeinrichtung keine Instandhaltung oder Reparatur iSv § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II vor. Zudem stellt die komplette Neueinrichtung des Bades keinen unabweisbaren Bedarf dar.
Der Kläger hat demnach keinen Anspruch auf Leistungen für die von ihm begehrte Neueinrichtung bzw Neuinstallation seines Bades. Die Berufung war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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