Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 92 SO 713/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 363/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 39/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Regelungen über die Ermittlung und die Höhe des Regelbedarfs für alleinstehende Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB 12 für die Jahre 2013 und 2014 sind verfassungsgemäß.
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2014. Er hält die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs für verfassungswidrig.
Der im Jahr 1946 geborene alleinstehende Kläger bezieht seit Ende 2011 Regelaltersrente und erhält vom Beklagten ergänzend hierzu Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 20. November 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für den Monat Dezember 2013 in Höhe von 229,18 Euro und für den Zeitraum von Januar bis einschließlich November 2014 in Höhe von 238,18 Euro monatlich. Der Leistungsberechnung legte der Beklagte hierbei einen Regelbedarf in Höhe von 382,- Euro (Dezember 2013) bzw. in Höhe von 391,- Euro (ab Januar 2014) zugrunde.
Hiergegen legte der Kläger am 29. November 2013 Widerspruch ein. Er trug vor, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Vorschriften verfassungswidrig seien. Die Regelsätze für 2013 und 2014 seien nicht geeignet, das soziokulturelle Existenzminimum einer erwachsenen alleinstehenden Person zu sichern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit seiner am 17. März 2014 zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren vertieft und für den streitigen Zeitraum die Berücksichtigung eines um monatlich mindestens 100,- Euro höheren Regelbedarfs begehrt.
Das Sozialgericht hat die Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 23. November 2015 abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen der Grundsicherung nicht zu beanstanden sei. Es bedürfe keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, denn die gesetzlich festgelegte Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende sei nicht verfassungswidrig. Dies sei vom Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 12. Juli 2012 (Az.: B 14 AS 153/11 R und B 14 AS 189/11 R) und vom 28. März 2012 (Az.: B 4 AS 12/12 R und B 4 AS 47/12 R) sowie vom Landessozialgericht Hamburg in seinem Urteil vom 19. März 2015 (Az.: L 4 AS 275/11) zutreffend dargelegt worden. Die gegen die Urteile des Bundessozialgerichts vom 12. Juli 2012 eingelegten Verfassungsbeschwerden seien vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden. Die zitierte Rechtsprechung betreffe zwar den Regelbedarf nach den Vorschriften über die Grundsicherung für Arbeitsuchende (§§ 20 ff. Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II), die Argumente seien jedoch auf den hier in Rede stehenden Regelbedarf nach §§ 27a, 28 SGB XII übertragbar, da die Höhe der Regelbedarfe gleichermaßen auf dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) und seinen Fortschreibungen beruhe. Insbesondere die im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu dem auch hier beanstandeten RBEG stünden verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Dies gelte vor allem in Ansehung der in § 27a Abs. 4 SGB XII vorgesehenen Möglichkeit einer vom Regelbedarf abweichenden Bedarfsermittlung. Ein konkreter unabweisbarer laufender Bedarf des Klägers, welcher zu einer dauerhaften Unterdeckung seines Existenzbedarfs führen könnte und solchermaßen die Berücksichtigung eines abweichenden Bedarfs nach § 27a Abs. 4 SGB XII zuließe, sei indes weder konkret dargelegt noch ersichtlich. Auch den im Erörterungstermin vorgelegten Zusammenfassungen aus dem Haushaltsbuch des Klägers lasse sich eine laufende Unterdeckung aufgrund eines unabweisbaren existenziellen Bedarfs nicht entnehmen; zudem würden sich die vom Kläger vorgelegten Zahlen auf das Jahr 2015 und nicht auf den hier streitigen Zeitraum beziehen.
Am 22. Dezember 2015 hat der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts eingelegt, mit der er das erstinstanzliche Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger trägt vor, dass ihm ein Anspruch auf einen höheren Regelsatz zustehe. § 28 SGB XII, die Regelungen des RBEG sowie die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnungen für das Jahr 2012 (RBSFV 2012), das Jahr 2013 (RBSFV 2013), das Jahr 2014 (RBSFV 2014), das Jahr 2015 (RBSFV 2015) und das Jahr 2016 (RBSFV 2016) seien mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, insbesondere würden diese Vorschriften gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 12 Abs. 1 GG, gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Unter Aussetzung des hiesigen Verfahrens sei nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit der streitentscheidenden Normen mit dem Grundgesetz einzuholen.
Er könne anhand der von ihm seit dem Jahr 2007 geführten Haushaltsbücher nachweisen, dass die Höhe des Regelsatzes nicht bedarfsdeckend sei. Die bestehende Unterdeckung sei seit 2006 immer weiter vertieft worden. In der Zeit von 2006 bis 2013 sei der Regelsatz im Mittel um 1,29% jährlich angehoben worden, während der Verbraucherpreisindex in dieser Zeit durchschnittlich um 1,66% pro Jahr gestiegen sei. An diesem Missverhältnis würden auch die Fortschreibungen des Regelbedarfs in den Jahren seit 2012 nichts ändern.
Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2014 zwar die Methoden für die Ermittlung des Regelbedarfs als prinzipiell verfassungskonform beurteilt. Es habe jedoch zugleich angemahnt, dass der Gesetzgeber bei einer offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter zeitnah durch entsprechende Maßnahmen (z. B. Anpassungen) reagieren müsse. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts seien nicht erfüllt worden, und zwar auch nicht durch das zum 1. Januar "2012" (gemeint: 2011) in Kraft getretene RBEG.
Notwendige Bedarfe seien auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 nicht gedeckt, zumal auch das Verfahren zur Ableitung der Regelbedarfe aus der EVS (Stichwörter: Sonderauswertungen, Nichtveröffentlichung von Daten bei Angaben aus weniger als 25 bzw. weniger als 100 Haushalten) mängelbehaftet sei.
Der Regelbedarf sei für mehrere Verbrauchspositionen nicht realitätsgerecht ermittelt worden; dies gelte namentlich für die in § 5 RBEG genannten Verbrauchsausgaben der Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke), der Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung), der Abteilung 7 (Verkehr), der Abteilung 10 (Bildung) und der Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen). Die Möglichkeit, Mittel für größere notwendige Anschaffungen anzusparen, sei auf der Grundlage des vom Gesetzgeber festgesetzten Regelbedarfs nicht gegeben.
Zu beanstanden sei darüber hinaus, dass eine grundlegende Überprüfung der einzelnen Positionen des Regelbedarfs aufgrund einer EVS lediglich alle fünf Jahre erfolge. Dieser Zeitraum sei für die Vornahme einer Evidenzkontrolle viel zu lang. Die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfsstufen anhand der Daten aus dem Verbraucherpreisindex bzw. dem Mischindex sei unzureichend, da der so ermittelte Verbrauch nicht dem Bedarf der hier in Frage kommenden Referenzhaushalte entspreche. Die Neuermittlung der Regelbedarfe erst zum 1. Januar 2017 sei Ausdruck des zögerlichen Vorgehens der Bundesregierung, der die entsprechenden statistischen Daten schon seit Herbst 2015 vorliegen würden.
Die Auffassung, dass die Regelsätze unzureichend bemessen seien, werde auch vom Paritätischen Gesamtverband geteilt.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 beziehe sich im Übrigen auf den Regelbedarf von Leistungsberechtigten nach dem SGB II, während im vorliegenden Fall Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB XII streitig seien. Beide Regelungsbereiche seien nicht miteinander vergleichbar. Personen, die im Alter Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII bezögen, seien dauerhaft auf diese staatliche Transferleistung angewiesen. Sie seien nicht im gleichen Maße wie ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in der Lage, dem Grundsatz der Selbsthilfe nachzukommen. Der Gefahr einer Unterdeckung könne auch nicht durch § 27a Abs. 4 SGB XII begegnet werden. Die in dieser Vorschrift geregelte abweichende Regelsatzfestsetzung komme nur in besonderen Fällen in Betracht, in denen ein Leistungsberechtigter einen überdurchschnittlichen Bedarf habe, z. B. wegen einer Behinderung.
Für Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter habe es der Gesetzgeber versäumt, ausreichende Bedarfe für Bildung und Teilhabe zu berücksichtigen. Die nach § 5 RBEG hierfür vorgesehenen Beträge würden nicht einmal ansatzweise die erforderlichen Ausgaben decken. Die in §§ 34, 34a SGB XII geregelten Leistungen für Bildung und Teilhabe stünden lediglich Schülerinnen und Schülern zu, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchten. Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II bestehe immerhin die Möglichkeit, sich über berufsbildende Maßnahmen fortzubilden, nicht demgegenüber für Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter.
Auch den Vorgaben, welche das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 gemacht habe, sei der Gesetzgeber bis heute nicht nachgekommen. Diese Entscheidung sei im Übrigen vom Bundessozialgericht in mehreren Urteilen falsch interpretiert worden.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2015 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 20. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2014 Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung eines um monatlich mindestens 100,- Euro höheren Regelbedarfs zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG statthaft. Der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgebende Wert des Beschwerdegegenstands von 750,- Euro ist überschritten. Der Kläger hat mit seiner Klage vor dem Sozialgericht für einen Zeitraum von zwölf Monaten – 1. Dezember 2013 bis 30. November 2014 – Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung eines um monatlich mindestens 100,- Euro höheren Regelbedarfs erstrebt. Dieses Ziel verfolgt er mit seiner Berufung auch weiter.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 20. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf höhere monatliche Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41, 42 SGB XII.
Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung der dem Kläger zustehenden Leistungen ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist insbesondere zutreffend von einem Regelbedarf in Höhe von 382,- Euro (Dezember 2013) bzw. in Höhe von 391,- Euro (ab Januar 2014) ausgegangen.
Rechtliche Grundlage für den hier maßgebenden Regelsatz ist § 42 Nr. 1 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2783) i. V. m. der durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I 453) eingeführten Anlage zu § 28 SGB XII. Danach liegt der Regelsatz für erwachsene alleinstehende Personen (Regelbedarfsstufe 1), zu denen auch der Kläger gehört, für das Jahr 2013 bei 382,- Euro und für das Jahr 2014 bei 391,- Euro.
Das im Gesetz vorgesehene Verfahren betreffend die Anpassung der Regelbedarfe ist bei der Fortschreibung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2013 und zum 1. Januar 2014 eingehalten worden.
Der Ermittlung bzw. Anpassung der Höhe der Regelbedarfe liegen für den hier streitigen Zeitraum §§ 28, 28a, 40 SGB XII und das RBEG – und zwar jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 – sowie die RBSFV 2013 und die RBSFV 2014 zugrunde.
Nach § 28 Abs. 1 SGB XII wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt, wenn die Ergebnisse einer bundesweiten neuen EVS vorliegen. Grundlage der Neuermittlung sind Erhebungen über die Konsumausgaben bestimmter Haushalte, die durch Sonderauswertungen ergänzt werden, um bestimmte Regelbedarfsstufen festzusetzen (vgl. im Einzelnen § 28 Abs. 2 bis 4 SGB XII und §§ 1 ff. RBEG).
In Jahren, in denen keine Neuermittlung erfolgt – dies betrifft auch die hier streitgegenständlichen Jahre 2013 und 2014 –, werden die Regelbedarfsstufen gemäß § 28a Abs. 1 SGB XII jeweils zum 1. Januar fortgeschrieben. Maßgebend für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen ist die jährliche Veränderungsrate des sog. Mischindexes, welcher die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter abbildet (vgl. § 28a Abs. 2 SGB XII).
Der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII maßgebliche Vomhundertsatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt (§ 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII). Die Anlage zu § 28 SGB XII wird um die sich durch die Fortschreibung zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen ergänzt (§ 40 Satz 1 Nr. 2 SGB XII).
Mit dem RBEG ist der Gesetzgeber dem Regelungsauftrag aus § 28 SGB XII zur Neuermittlung der Höhe der Regelbedarfe nachgekommen und hat die Regelsätze auf der Grundlage der EVS 2008 rückwirkend zum 1. Januar 2011 neu festgesetzt (vgl. § 1 RBEG). In den Folgejahren – so auch in den Jahren 2013 und 2014 – wurde der Regelbedarf nach Maßgabe des § 28a SGB XII i. V. m. § 40 SGB XII und § 2 RBSFV 2013 bzw. § 2 RBSFV 2014 mit der Veränderungsrate des Mischindexes (§ 28a Abs. 2 Satz 1 SGB XII) fortgeschrieben, und zwar für erwachsene alleinstehende Personen auf 382,- Euro (2013) bzw. auf 391,- Euro (2014).
Es ist nicht zu beanstanden, dass zum 1. Januar der Jahre 2013 und 2014 jeweils lediglich eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII erfolgt ist und keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII. Die Ergebnisse einer bundesweiten neuen EVS, die den Gesetzgeber gemäß § 28 Abs. 1 SGB XII zur Neuermittlung der Höhe der Regelbedarfe verpflichtet hätte, lagen zum Zeitpunkt der Fortschreibungen noch nicht vor. Wie der Kläger selbst vorträgt, lagen die Ergebnisse der bundesweiten EVS 2013 erst im Jahr 2015 vor (vgl. auch BT-Drucks. 18/6760, Seite 23-25) und konnten jedenfalls für die Jahre 2013 und 2014 noch nicht berücksichtigt werden. Ob es, wie der Kläger meint, auf ein zögerliches Verhalten der Bundesregierung zurückzuführen ist, dass die Neuermittlung der Höhe der Regelbedarfe erst zum 1. Januar 2017 und noch nicht zum 1. Januar 2016 erfolgt ist (vgl. hierzu auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 21. Juli 2016 – L 18 AS 405/16 B PKH –, juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. August 2016 – L 16 AS 222/16 B PKH –, juris; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – L 9 SO 447/16 B –, juris; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Dezember 2016 – L 19 AS 2235/16 B –, juris), bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung.
Es bestand kein Anlass, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der streitentscheidenden Vorschriften mit dem Grundgesetz einzuholen. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass sie verfassungswidrig sind; dies wäre indes Voraussetzung für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1992 – 1 BvL 19/91 –, BVerfGE 86, 52, 56). Im Gegenteil erachtet der Senat die Bestimmungen für verfassungsgemäß; sie verstoßen insbesondere nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG.
Das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen. Ihm kommt ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung von Art und Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u. a. –, BVerfGE 125, 175; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 u. a. –, BVerfGE 137, 34; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/11 –, NJW 2016, 3774).
Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Prüfung ist mit Rücksicht auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers eine zurückhaltende materielle Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelungen dahingehend, ob die Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz evident unzureichend sind. Jenseits dieser Evidenzkontrolle ist zu prüfen, ob Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016, a. a. O.).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2014 (a. a. O.) in Bezug auf den Anspruch auf Leistungen nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits festgestellt, dass die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende sowie deren Fortschreibung mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Zur Prüfung des Bundesverfassungsgerichts standen u. a. das RBEG, § 28a SGB XII und die Anlage zu § 28 SGB XII – und zwar jeweils in der auch im vorliegenden Verfahren anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 – sowie § 2 RBSFV 2012. In den der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Ausgangsverfahren war um die Höhe von Leistungen für Bewilligungszeiträume in den Jahren 2011 und 2012 gestritten worden.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 über die Ermittlung und die Höhe der Leistungen für den Regelbedarf betrifft allerdings nicht nur die im dortigen Verfahren angegriffenen Normen. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass sich seine Entscheidung auch auf deren weitere Fassungen und Nachfolgeregelungen bezieht (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, a. a. O., Rn. 149). Damit waren auch § 2 RBSFV 2013 und § 2 RBSFV 2014 bereits Gegenstand der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, a. a. O., Rn. 73 und 142). Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann mithin eindeutig entnommen werden, dass die Festsetzung des Regelbedarfs jedenfalls bis einschließlich 2014 den sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen genügte.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Senat keinerlei Bedenken hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit der im vorliegenden Verfahren streitentscheidenden Regelungen über die Ermittlung und die Höhe des Regelbedarfs für alleinstehende Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Jahre 2013 und 2014.
Die Höhe des Regelbedarfs des Klägers richtet sich nach denselben Vorschriften, deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2014 bereits festgestellt hat. Wie bereits oben ausgeführt, umfasste die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts über die dort ausdrücklich angegriffenen Normen hinaus auch deren weitere Fassungen und Nachfolgeregelungen für den Zeitraum bis einschließlich 2014.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2014 überzeugend dargelegt, dass erstens die Höhe des Regelbedarfs zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz nicht evident unzureichend ist (Rn. 87 bis 88), dass zweitens den Anforderungen an eine hinreichend transparente, jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigende Bemessung der Leistungshöhe genügt ist (Rn. 89 bis 135) und dass drittens auch die Vorgaben für die Fortschreibung des Regelbedarfs mit der Verfassung vereinbar sind (Rn. 136 bis 139). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 zugleich darauf hingewiesen hat, dass der Gesetzgeber nach Maßgabe der Gründe dafür Sorge zu tragen habe, dass erkennbare Risiken einer Unterdeckung existenzsichernder Bedarfe nicht eintreten (vgl. insbesondere Rn. 114 bis 121 und Rn. 143 bis 148), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der "Auftrag", den das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in seiner Entscheidung mit auf den Weg gegeben hat, bezieht sich auf die Zukunft. Er ändert nichts daran, dass die von der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts umfassten Normen einschließlich deren weitere Fassungen und Nachfolgeregelungen für den Zeitraum bis einschließlich 2014 verfassungsgemäß sind.
Der Umstand, dass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Sachverhalte zugrunde lagen, in denen um die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gestritten wurde, während es um vorliegenden Fall um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII geht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar geht der Senat davon aus, dass sich die aus § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ergebende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 formal nicht auf die hier streitentscheidenden Vorschriften über die Ermittlung und die Höhe des Regelbedarfs von Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erstreckt, sodass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht per se unzulässig wäre. Andererseits sieht der Senat auch keine Gründe, die den Rückschluss erlauben würden, dass zwar die Leistungen zur Sicherung des Regelbedarfs nach dem SGB II für den maßgeblichen Zeitraum den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, dass aber andererseits die Ermittlung oder die Höhe des Regelbedarfs für Leistungsempfänger nach dem SGB XII das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzen könnten.
Es bedarf keiner Klärung, ob Personen, die im Alter Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII beziehen, tatsächlich regelmäßig länger hierauf angewiesen sind als Arbeitsuchende auf Leistungen nach dem SGB II. Entgegen der Auffassung des Klägers erfordert die voraussichtliche Bezugsdauer der Leistungen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine unterschiedliche Behandlung. Der Regelbedarf wird auf der Grundlage von Erhebungen über die Konsumausgaben bestimmter Haushalte ermittelt, die durch Sonderauswertungen ergänzt werden (vgl. § 28 SGB XII). Er ist nicht auf die Deckung eines lediglich vorübergehenden Bedarfs ausgerichtet, sondern auf die tatsächliche Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums schlechthin – sei es zur Überbrückung einer kurz andauernden Notlage, sei es auf unabsehbare Zeit.
Soweit für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII spezifische Mehrbedarfe erwachsen, hat der Gesetzgeber dem durch die Gewährung von höheren Leistungen Rechnung getragen (vgl. § 30 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 42 Nr. 2 SGB XII). Daneben besteht die Möglichkeit, wegen Besonderheiten des Einzelfalls die laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt abweichend von den Regelsätzen zu bemessen (§ 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 42 Nr. 1 SGB XII).
Ein Verstoß der streitentscheidenden Normen gegen andere Grundrechte liegt ebenfalls nicht vor.
In die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) wird durch gesetzliche Vorschriften, die Hilfebedürftigen einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums einräumen, erkennbar nicht eingegriffen. Der Kläger ist auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2005 – 1 BvR 368/97 u. a. –, BVerfGE 112, 368 m. w. N.).
Der Gesetzgeber hat bei der Ermittlung des Regelbedarfs Verbrauchsausgaben für Bildung in gleicher Höhe für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und nach dem SGB XII als regelbedarfsrelevant anerkannt (§ 5 Abs. 1 RBEG, Abteilung 10). Insoweit liegt keine Ungleichbehandlung vor.
Soweit der Gesetzgeber ergänzend zum Regelbedarf zusätzliche Bedarfe für Bildung und Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch gesonderte gesetzliche Leistungsansprüche abgedeckt hat (§§ 19 Abs. 2, 28, 29 SGB II sowie §§ 34, 34a, 42 Nr. 3 SGB XII), die anderen Hilfebedürftigen, namentlich Älteren, nicht zustehen, stellt dies keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die Differenzierung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Notwendige Aufwendungen zur Erfüllung von schulischen Pflichten gehören zum existentiellen Bedarf von schulpflichtigen Kindern. Ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen, weil sie ohne den Erwerb der erforderlichen Schulmaterialien (z. B. Schulbücher, Schulhefte oder Taschenrechner) die Schule nicht erfolgreich besuchen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, a. a. O., Rn. 192 ff.; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, a. a. O., Rn. 130 ff.). Ein entsprechender Bedarf besteht bei älteren Leistungsberechtigten nicht.
Soweit der Gesetzgeber im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende Ansprüche auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einschließlich Leistungen zur Berufsausbildung und zur beruflichen Weiterbildung geregelt hat (§§ 14 ff. SGB II), die Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nicht eingeräumt sind, geht dies auf eine insoweit bestehende typisierte Unterschiedlichkeit der beiden Gruppen von Anspruchsberechtigten zurück, die zugleich die sachliche Rechtfertigung für die Andersbehandlung darstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2014. Er hält die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs für verfassungswidrig.
Der im Jahr 1946 geborene alleinstehende Kläger bezieht seit Ende 2011 Regelaltersrente und erhält vom Beklagten ergänzend hierzu Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 20. November 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für den Monat Dezember 2013 in Höhe von 229,18 Euro und für den Zeitraum von Januar bis einschließlich November 2014 in Höhe von 238,18 Euro monatlich. Der Leistungsberechnung legte der Beklagte hierbei einen Regelbedarf in Höhe von 382,- Euro (Dezember 2013) bzw. in Höhe von 391,- Euro (ab Januar 2014) zugrunde.
Hiergegen legte der Kläger am 29. November 2013 Widerspruch ein. Er trug vor, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Vorschriften verfassungswidrig seien. Die Regelsätze für 2013 und 2014 seien nicht geeignet, das soziokulturelle Existenzminimum einer erwachsenen alleinstehenden Person zu sichern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit seiner am 17. März 2014 zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren vertieft und für den streitigen Zeitraum die Berücksichtigung eines um monatlich mindestens 100,- Euro höheren Regelbedarfs begehrt.
Das Sozialgericht hat die Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 23. November 2015 abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen der Grundsicherung nicht zu beanstanden sei. Es bedürfe keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, denn die gesetzlich festgelegte Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende sei nicht verfassungswidrig. Dies sei vom Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 12. Juli 2012 (Az.: B 14 AS 153/11 R und B 14 AS 189/11 R) und vom 28. März 2012 (Az.: B 4 AS 12/12 R und B 4 AS 47/12 R) sowie vom Landessozialgericht Hamburg in seinem Urteil vom 19. März 2015 (Az.: L 4 AS 275/11) zutreffend dargelegt worden. Die gegen die Urteile des Bundessozialgerichts vom 12. Juli 2012 eingelegten Verfassungsbeschwerden seien vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden. Die zitierte Rechtsprechung betreffe zwar den Regelbedarf nach den Vorschriften über die Grundsicherung für Arbeitsuchende (§§ 20 ff. Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II), die Argumente seien jedoch auf den hier in Rede stehenden Regelbedarf nach §§ 27a, 28 SGB XII übertragbar, da die Höhe der Regelbedarfe gleichermaßen auf dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) und seinen Fortschreibungen beruhe. Insbesondere die im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu dem auch hier beanstandeten RBEG stünden verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Dies gelte vor allem in Ansehung der in § 27a Abs. 4 SGB XII vorgesehenen Möglichkeit einer vom Regelbedarf abweichenden Bedarfsermittlung. Ein konkreter unabweisbarer laufender Bedarf des Klägers, welcher zu einer dauerhaften Unterdeckung seines Existenzbedarfs führen könnte und solchermaßen die Berücksichtigung eines abweichenden Bedarfs nach § 27a Abs. 4 SGB XII zuließe, sei indes weder konkret dargelegt noch ersichtlich. Auch den im Erörterungstermin vorgelegten Zusammenfassungen aus dem Haushaltsbuch des Klägers lasse sich eine laufende Unterdeckung aufgrund eines unabweisbaren existenziellen Bedarfs nicht entnehmen; zudem würden sich die vom Kläger vorgelegten Zahlen auf das Jahr 2015 und nicht auf den hier streitigen Zeitraum beziehen.
Am 22. Dezember 2015 hat der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts eingelegt, mit der er das erstinstanzliche Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger trägt vor, dass ihm ein Anspruch auf einen höheren Regelsatz zustehe. § 28 SGB XII, die Regelungen des RBEG sowie die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnungen für das Jahr 2012 (RBSFV 2012), das Jahr 2013 (RBSFV 2013), das Jahr 2014 (RBSFV 2014), das Jahr 2015 (RBSFV 2015) und das Jahr 2016 (RBSFV 2016) seien mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, insbesondere würden diese Vorschriften gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 12 Abs. 1 GG, gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Unter Aussetzung des hiesigen Verfahrens sei nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit der streitentscheidenden Normen mit dem Grundgesetz einzuholen.
Er könne anhand der von ihm seit dem Jahr 2007 geführten Haushaltsbücher nachweisen, dass die Höhe des Regelsatzes nicht bedarfsdeckend sei. Die bestehende Unterdeckung sei seit 2006 immer weiter vertieft worden. In der Zeit von 2006 bis 2013 sei der Regelsatz im Mittel um 1,29% jährlich angehoben worden, während der Verbraucherpreisindex in dieser Zeit durchschnittlich um 1,66% pro Jahr gestiegen sei. An diesem Missverhältnis würden auch die Fortschreibungen des Regelbedarfs in den Jahren seit 2012 nichts ändern.
Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2014 zwar die Methoden für die Ermittlung des Regelbedarfs als prinzipiell verfassungskonform beurteilt. Es habe jedoch zugleich angemahnt, dass der Gesetzgeber bei einer offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter zeitnah durch entsprechende Maßnahmen (z. B. Anpassungen) reagieren müsse. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts seien nicht erfüllt worden, und zwar auch nicht durch das zum 1. Januar "2012" (gemeint: 2011) in Kraft getretene RBEG.
Notwendige Bedarfe seien auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 nicht gedeckt, zumal auch das Verfahren zur Ableitung der Regelbedarfe aus der EVS (Stichwörter: Sonderauswertungen, Nichtveröffentlichung von Daten bei Angaben aus weniger als 25 bzw. weniger als 100 Haushalten) mängelbehaftet sei.
Der Regelbedarf sei für mehrere Verbrauchspositionen nicht realitätsgerecht ermittelt worden; dies gelte namentlich für die in § 5 RBEG genannten Verbrauchsausgaben der Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke), der Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung), der Abteilung 7 (Verkehr), der Abteilung 10 (Bildung) und der Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen). Die Möglichkeit, Mittel für größere notwendige Anschaffungen anzusparen, sei auf der Grundlage des vom Gesetzgeber festgesetzten Regelbedarfs nicht gegeben.
Zu beanstanden sei darüber hinaus, dass eine grundlegende Überprüfung der einzelnen Positionen des Regelbedarfs aufgrund einer EVS lediglich alle fünf Jahre erfolge. Dieser Zeitraum sei für die Vornahme einer Evidenzkontrolle viel zu lang. Die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfsstufen anhand der Daten aus dem Verbraucherpreisindex bzw. dem Mischindex sei unzureichend, da der so ermittelte Verbrauch nicht dem Bedarf der hier in Frage kommenden Referenzhaushalte entspreche. Die Neuermittlung der Regelbedarfe erst zum 1. Januar 2017 sei Ausdruck des zögerlichen Vorgehens der Bundesregierung, der die entsprechenden statistischen Daten schon seit Herbst 2015 vorliegen würden.
Die Auffassung, dass die Regelsätze unzureichend bemessen seien, werde auch vom Paritätischen Gesamtverband geteilt.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 beziehe sich im Übrigen auf den Regelbedarf von Leistungsberechtigten nach dem SGB II, während im vorliegenden Fall Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB XII streitig seien. Beide Regelungsbereiche seien nicht miteinander vergleichbar. Personen, die im Alter Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII bezögen, seien dauerhaft auf diese staatliche Transferleistung angewiesen. Sie seien nicht im gleichen Maße wie ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in der Lage, dem Grundsatz der Selbsthilfe nachzukommen. Der Gefahr einer Unterdeckung könne auch nicht durch § 27a Abs. 4 SGB XII begegnet werden. Die in dieser Vorschrift geregelte abweichende Regelsatzfestsetzung komme nur in besonderen Fällen in Betracht, in denen ein Leistungsberechtigter einen überdurchschnittlichen Bedarf habe, z. B. wegen einer Behinderung.
Für Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter habe es der Gesetzgeber versäumt, ausreichende Bedarfe für Bildung und Teilhabe zu berücksichtigen. Die nach § 5 RBEG hierfür vorgesehenen Beträge würden nicht einmal ansatzweise die erforderlichen Ausgaben decken. Die in §§ 34, 34a SGB XII geregelten Leistungen für Bildung und Teilhabe stünden lediglich Schülerinnen und Schülern zu, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchten. Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II bestehe immerhin die Möglichkeit, sich über berufsbildende Maßnahmen fortzubilden, nicht demgegenüber für Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter.
Auch den Vorgaben, welche das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 gemacht habe, sei der Gesetzgeber bis heute nicht nachgekommen. Diese Entscheidung sei im Übrigen vom Bundessozialgericht in mehreren Urteilen falsch interpretiert worden.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2015 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 20. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2014 Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung eines um monatlich mindestens 100,- Euro höheren Regelbedarfs zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG statthaft. Der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgebende Wert des Beschwerdegegenstands von 750,- Euro ist überschritten. Der Kläger hat mit seiner Klage vor dem Sozialgericht für einen Zeitraum von zwölf Monaten – 1. Dezember 2013 bis 30. November 2014 – Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung eines um monatlich mindestens 100,- Euro höheren Regelbedarfs erstrebt. Dieses Ziel verfolgt er mit seiner Berufung auch weiter.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 20. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf höhere monatliche Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41, 42 SGB XII.
Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung der dem Kläger zustehenden Leistungen ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist insbesondere zutreffend von einem Regelbedarf in Höhe von 382,- Euro (Dezember 2013) bzw. in Höhe von 391,- Euro (ab Januar 2014) ausgegangen.
Rechtliche Grundlage für den hier maßgebenden Regelsatz ist § 42 Nr. 1 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2783) i. V. m. der durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I 453) eingeführten Anlage zu § 28 SGB XII. Danach liegt der Regelsatz für erwachsene alleinstehende Personen (Regelbedarfsstufe 1), zu denen auch der Kläger gehört, für das Jahr 2013 bei 382,- Euro und für das Jahr 2014 bei 391,- Euro.
Das im Gesetz vorgesehene Verfahren betreffend die Anpassung der Regelbedarfe ist bei der Fortschreibung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2013 und zum 1. Januar 2014 eingehalten worden.
Der Ermittlung bzw. Anpassung der Höhe der Regelbedarfe liegen für den hier streitigen Zeitraum §§ 28, 28a, 40 SGB XII und das RBEG – und zwar jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 – sowie die RBSFV 2013 und die RBSFV 2014 zugrunde.
Nach § 28 Abs. 1 SGB XII wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt, wenn die Ergebnisse einer bundesweiten neuen EVS vorliegen. Grundlage der Neuermittlung sind Erhebungen über die Konsumausgaben bestimmter Haushalte, die durch Sonderauswertungen ergänzt werden, um bestimmte Regelbedarfsstufen festzusetzen (vgl. im Einzelnen § 28 Abs. 2 bis 4 SGB XII und §§ 1 ff. RBEG).
In Jahren, in denen keine Neuermittlung erfolgt – dies betrifft auch die hier streitgegenständlichen Jahre 2013 und 2014 –, werden die Regelbedarfsstufen gemäß § 28a Abs. 1 SGB XII jeweils zum 1. Januar fortgeschrieben. Maßgebend für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen ist die jährliche Veränderungsrate des sog. Mischindexes, welcher die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter abbildet (vgl. § 28a Abs. 2 SGB XII).
Der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII maßgebliche Vomhundertsatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt (§ 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII). Die Anlage zu § 28 SGB XII wird um die sich durch die Fortschreibung zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen ergänzt (§ 40 Satz 1 Nr. 2 SGB XII).
Mit dem RBEG ist der Gesetzgeber dem Regelungsauftrag aus § 28 SGB XII zur Neuermittlung der Höhe der Regelbedarfe nachgekommen und hat die Regelsätze auf der Grundlage der EVS 2008 rückwirkend zum 1. Januar 2011 neu festgesetzt (vgl. § 1 RBEG). In den Folgejahren – so auch in den Jahren 2013 und 2014 – wurde der Regelbedarf nach Maßgabe des § 28a SGB XII i. V. m. § 40 SGB XII und § 2 RBSFV 2013 bzw. § 2 RBSFV 2014 mit der Veränderungsrate des Mischindexes (§ 28a Abs. 2 Satz 1 SGB XII) fortgeschrieben, und zwar für erwachsene alleinstehende Personen auf 382,- Euro (2013) bzw. auf 391,- Euro (2014).
Es ist nicht zu beanstanden, dass zum 1. Januar der Jahre 2013 und 2014 jeweils lediglich eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII erfolgt ist und keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII. Die Ergebnisse einer bundesweiten neuen EVS, die den Gesetzgeber gemäß § 28 Abs. 1 SGB XII zur Neuermittlung der Höhe der Regelbedarfe verpflichtet hätte, lagen zum Zeitpunkt der Fortschreibungen noch nicht vor. Wie der Kläger selbst vorträgt, lagen die Ergebnisse der bundesweiten EVS 2013 erst im Jahr 2015 vor (vgl. auch BT-Drucks. 18/6760, Seite 23-25) und konnten jedenfalls für die Jahre 2013 und 2014 noch nicht berücksichtigt werden. Ob es, wie der Kläger meint, auf ein zögerliches Verhalten der Bundesregierung zurückzuführen ist, dass die Neuermittlung der Höhe der Regelbedarfe erst zum 1. Januar 2017 und noch nicht zum 1. Januar 2016 erfolgt ist (vgl. hierzu auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 21. Juli 2016 – L 18 AS 405/16 B PKH –, juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. August 2016 – L 16 AS 222/16 B PKH –, juris; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – L 9 SO 447/16 B –, juris; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Dezember 2016 – L 19 AS 2235/16 B –, juris), bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung.
Es bestand kein Anlass, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der streitentscheidenden Vorschriften mit dem Grundgesetz einzuholen. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass sie verfassungswidrig sind; dies wäre indes Voraussetzung für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1992 – 1 BvL 19/91 –, BVerfGE 86, 52, 56). Im Gegenteil erachtet der Senat die Bestimmungen für verfassungsgemäß; sie verstoßen insbesondere nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG.
Das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen. Ihm kommt ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung von Art und Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u. a. –, BVerfGE 125, 175; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 u. a. –, BVerfGE 137, 34; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/11 –, NJW 2016, 3774).
Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Prüfung ist mit Rücksicht auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers eine zurückhaltende materielle Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelungen dahingehend, ob die Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz evident unzureichend sind. Jenseits dieser Evidenzkontrolle ist zu prüfen, ob Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016, a. a. O.).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2014 (a. a. O.) in Bezug auf den Anspruch auf Leistungen nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits festgestellt, dass die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende sowie deren Fortschreibung mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Zur Prüfung des Bundesverfassungsgerichts standen u. a. das RBEG, § 28a SGB XII und die Anlage zu § 28 SGB XII – und zwar jeweils in der auch im vorliegenden Verfahren anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 – sowie § 2 RBSFV 2012. In den der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Ausgangsverfahren war um die Höhe von Leistungen für Bewilligungszeiträume in den Jahren 2011 und 2012 gestritten worden.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 über die Ermittlung und die Höhe der Leistungen für den Regelbedarf betrifft allerdings nicht nur die im dortigen Verfahren angegriffenen Normen. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass sich seine Entscheidung auch auf deren weitere Fassungen und Nachfolgeregelungen bezieht (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, a. a. O., Rn. 149). Damit waren auch § 2 RBSFV 2013 und § 2 RBSFV 2014 bereits Gegenstand der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, a. a. O., Rn. 73 und 142). Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann mithin eindeutig entnommen werden, dass die Festsetzung des Regelbedarfs jedenfalls bis einschließlich 2014 den sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen genügte.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Senat keinerlei Bedenken hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit der im vorliegenden Verfahren streitentscheidenden Regelungen über die Ermittlung und die Höhe des Regelbedarfs für alleinstehende Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Jahre 2013 und 2014.
Die Höhe des Regelbedarfs des Klägers richtet sich nach denselben Vorschriften, deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2014 bereits festgestellt hat. Wie bereits oben ausgeführt, umfasste die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts über die dort ausdrücklich angegriffenen Normen hinaus auch deren weitere Fassungen und Nachfolgeregelungen für den Zeitraum bis einschließlich 2014.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2014 überzeugend dargelegt, dass erstens die Höhe des Regelbedarfs zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz nicht evident unzureichend ist (Rn. 87 bis 88), dass zweitens den Anforderungen an eine hinreichend transparente, jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigende Bemessung der Leistungshöhe genügt ist (Rn. 89 bis 135) und dass drittens auch die Vorgaben für die Fortschreibung des Regelbedarfs mit der Verfassung vereinbar sind (Rn. 136 bis 139). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 zugleich darauf hingewiesen hat, dass der Gesetzgeber nach Maßgabe der Gründe dafür Sorge zu tragen habe, dass erkennbare Risiken einer Unterdeckung existenzsichernder Bedarfe nicht eintreten (vgl. insbesondere Rn. 114 bis 121 und Rn. 143 bis 148), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der "Auftrag", den das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in seiner Entscheidung mit auf den Weg gegeben hat, bezieht sich auf die Zukunft. Er ändert nichts daran, dass die von der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts umfassten Normen einschließlich deren weitere Fassungen und Nachfolgeregelungen für den Zeitraum bis einschließlich 2014 verfassungsgemäß sind.
Der Umstand, dass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Sachverhalte zugrunde lagen, in denen um die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gestritten wurde, während es um vorliegenden Fall um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII geht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar geht der Senat davon aus, dass sich die aus § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ergebende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 formal nicht auf die hier streitentscheidenden Vorschriften über die Ermittlung und die Höhe des Regelbedarfs von Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erstreckt, sodass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht per se unzulässig wäre. Andererseits sieht der Senat auch keine Gründe, die den Rückschluss erlauben würden, dass zwar die Leistungen zur Sicherung des Regelbedarfs nach dem SGB II für den maßgeblichen Zeitraum den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, dass aber andererseits die Ermittlung oder die Höhe des Regelbedarfs für Leistungsempfänger nach dem SGB XII das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzen könnten.
Es bedarf keiner Klärung, ob Personen, die im Alter Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII beziehen, tatsächlich regelmäßig länger hierauf angewiesen sind als Arbeitsuchende auf Leistungen nach dem SGB II. Entgegen der Auffassung des Klägers erfordert die voraussichtliche Bezugsdauer der Leistungen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine unterschiedliche Behandlung. Der Regelbedarf wird auf der Grundlage von Erhebungen über die Konsumausgaben bestimmter Haushalte ermittelt, die durch Sonderauswertungen ergänzt werden (vgl. § 28 SGB XII). Er ist nicht auf die Deckung eines lediglich vorübergehenden Bedarfs ausgerichtet, sondern auf die tatsächliche Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums schlechthin – sei es zur Überbrückung einer kurz andauernden Notlage, sei es auf unabsehbare Zeit.
Soweit für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII spezifische Mehrbedarfe erwachsen, hat der Gesetzgeber dem durch die Gewährung von höheren Leistungen Rechnung getragen (vgl. § 30 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 42 Nr. 2 SGB XII). Daneben besteht die Möglichkeit, wegen Besonderheiten des Einzelfalls die laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt abweichend von den Regelsätzen zu bemessen (§ 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 42 Nr. 1 SGB XII).
Ein Verstoß der streitentscheidenden Normen gegen andere Grundrechte liegt ebenfalls nicht vor.
In die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) wird durch gesetzliche Vorschriften, die Hilfebedürftigen einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums einräumen, erkennbar nicht eingegriffen. Der Kläger ist auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2005 – 1 BvR 368/97 u. a. –, BVerfGE 112, 368 m. w. N.).
Der Gesetzgeber hat bei der Ermittlung des Regelbedarfs Verbrauchsausgaben für Bildung in gleicher Höhe für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und nach dem SGB XII als regelbedarfsrelevant anerkannt (§ 5 Abs. 1 RBEG, Abteilung 10). Insoweit liegt keine Ungleichbehandlung vor.
Soweit der Gesetzgeber ergänzend zum Regelbedarf zusätzliche Bedarfe für Bildung und Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch gesonderte gesetzliche Leistungsansprüche abgedeckt hat (§§ 19 Abs. 2, 28, 29 SGB II sowie §§ 34, 34a, 42 Nr. 3 SGB XII), die anderen Hilfebedürftigen, namentlich Älteren, nicht zustehen, stellt dies keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die Differenzierung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Notwendige Aufwendungen zur Erfüllung von schulischen Pflichten gehören zum existentiellen Bedarf von schulpflichtigen Kindern. Ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen, weil sie ohne den Erwerb der erforderlichen Schulmaterialien (z. B. Schulbücher, Schulhefte oder Taschenrechner) die Schule nicht erfolgreich besuchen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, a. a. O., Rn. 192 ff.; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, a. a. O., Rn. 130 ff.). Ein entsprechender Bedarf besteht bei älteren Leistungsberechtigten nicht.
Soweit der Gesetzgeber im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende Ansprüche auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einschließlich Leistungen zur Berufsausbildung und zur beruflichen Weiterbildung geregelt hat (§§ 14 ff. SGB II), die Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nicht eingeräumt sind, geht dies auf eine insoweit bestehende typisierte Unterschiedlichkeit der beiden Gruppen von Anspruchsberechtigten zurück, die zugleich die sachliche Rechtfertigung für die Andersbehandlung darstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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