Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AS 156/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 697/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 24.03.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Eilverfahren um die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes und eines Sanktionsbescheides.
Der 1973 geborene Antragsteller ist alleinstehend und bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Arbeitslosengeld II - nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Antragsgegner. Mit Bescheid vom 11.04.2016 wurde sein Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 01.05.2016 bis 31.07.2016 um 30 % des Regelbedarfs wegen Verstoßes gegen die Pflichten aus einem Eingliederungsverwaltungsakt vom 10.02.2016 gemindert. Das hiergegen geführte Klageverfahren blieb erfolglos.
Mit Bescheid vom 13.09.2016 wurden dem Antragsteller für den Zeitraum 01.10.2016 bis 30.09.2017 monatlich 404,- Euro Regelleistungen gewährt. Im Rahmen eines am 26.08.2016 geführten Beratungsgesprächs zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung im Anschluss an den auslaufenden Eingliederungsverwaltungsakt vom 10.02.2016 wurde er zu seinen aktuellen Vorstellungen zur Arbeitsaufnahme befragt. Der Antragsteller teilte diesbezüglich mit, dass er mit seinem erlernten Beruf zufrieden sei und auch problemlos eine hoch bezahlte Stelle finden könne, das aktuelle Wirtschaftssystem aber ablehne. Den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung lehne er ab. Dem Antragsteller wurde dennoch der Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung mit der Bitte mitgegeben, sich in Ruhe zu überlegen, ob er diese unterschreiben könne. Es wurde eine Frist bis zum 31.08.2016 eingeräumt. Nach Ablauf dieser Frist ohne weitere Reaktion des Antragstellers erließ der Antragsgegner am 14.09.2016 einen Eingliederungsverwaltungsakt für den Zeitraum 14.09.2016 bis 13.03.2017. Dieser Eingliederungsverwaltungsakt sah unter anderem vor, dass der Antragsteller bis zum 30.09.2016 eine vollständig aktualisierte Bewerbungsmappe vorlegt und sich bis zum 01.10.2016 dreimalig und anschließend monatlich fünfmal um eine Arbeitsstelle bemüht und diese Bemühungen in einem Aktionsplan festhält, den er dem Antragsgegner jeweils zum Monatsersten, erstmalig am 01.10.2016, vorlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Eingliederungsverwaltungsakt Bezug genommen.
Der Antragsteller legte gegen den Eingliederungsverwaltungsakt am 29.09.2016 Widerspruch ein. Dieser Verwaltungsakt und die dort angedrohte Sanktion seien rechtswidrig und nichtig. Ihm stehe das staatlich garantierte Existenzminimum zu. Der Entzug dieses Existenzminimums sei grundrechtswidrig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2016 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt sei nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 26.01.2017 abgewiesen (Az.: S 2 AS 950/16). Hiergegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt (Az.: L 2 AS 488/17).
Mit Sanktionsbescheid vom 12.10.2016 stellte der Antragsgegner nach Anhörung eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um 60% des maßgebenden Regelbedarfs (242,40 Euro monatlich) für den Zeitraum 01.11.2016 bis 31.01.2017 fest. Der Antragsteller habe entgegen der im Verwaltungsakt vom 14.09.2016 festgelegten Pflichten keine Bewerbungsmappe bis zum 30.09.2016 vorgelegt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2016 zurück. Die daraufhin vom Antragsteller vor dem Sozialgericht Aachen erhobene Klage wies das Sozialgericht mit Urteil vom 26.01.2017 ab (S 2 AS 949/16). Die Berufung wurde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (L 2 AS 489/17 NZB).
Mit dem hier streitigen Sanktionsbescheid vom 14.02.2017 minderte der Antragsgegner das Arbeitslosengeld II des Antragstellers in der Zeit vom 01.03.2017 bis zum 31.05.2017 um 100 %. Der vorangegangene Bewilligungs-/Änderungsbescheid wurde für diesen Zeitraum nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch teilweise aufgehoben. Der Antragsteller sei seinen Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt nicht nachgekommen. Er habe weder am 01.12.2016 noch am 01.01.2017 einen Aktionsplan vorgelegt und somit seine Bewerbungsbemühungen nicht nachgewiesen. Der Antragsteller legte hiergegen mit der Begrünung Widerspruch ein, die Sanktion verstoße gegen sein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2017 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Weder das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum noch das Sozialstaatsprinzip fordere ein bedingungsloses Grundeinkommen oder eine sonstige voraussetzungslose Leistung zur Sicherung des Existenzminimums. Auch hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben (S 4 AS 157/17). Er hat außerdem am 02.03.2017 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den das Sozialgericht Aachen mit Beschluss vom 24.03.2017 abgelehnt hat. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14.02.2017 seien nicht erfüllt. Das Gericht habe keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Sanktionsbescheides. Die Voraussetzungen des 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II seien erfüllt. Die Vorschrift sei auch nicht verfassungswidrig.
Hiergegen hat der Antragsteller am 07.04.2017 Beschwerde eingelegt. Sein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums werde durch die Sanktionierung massiv verletzt. Er habe keine andere Möglichkeit seine Existenz sicher zu stellen. Ihm drohe Obdachlosigkeit und sein Krankenversicherungsschutz sei nicht mehr gewährleistet. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Bedenken sei eine Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig (1 BvL 7/15 16). Der Antragsteller hat außerdem beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: S 4 AS 157/17) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2017 anzuordnen.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Weitere Kriterien für die Anwendung dieser gerichtlichen Anordnungsbefugnis sind gesetzlich nicht geregelt. Sie sind durch Auslegung zu gewinnen. Diese ergibt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage Ergebnis einer Interessenabwägung ist. Die aufschiebende Wirkung eines solchen Rechtsbehelfs ist anzuordnen, wenn im Rahmen der Interessenabwägung dem privaten Aufschubinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes Vorrang gebührt. Bei dieser Interessenabwägung ist insbesondere die - nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu bewertende - Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ferner ist zu beachten, dass der Gesetzgeber in Fällen des § 86 a Abs. 2 Nrn. 1 - 4 SGG das Entfallen der aufschiebenden Wirkung angeordnet und damit grundsätzlich ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes geregelt hat (vgl. Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 01.06.2015 - L 2 AS 730/15 B, bei juris Rn. 5). Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn im konkreten Fall ein überwiegendes privates Aufschubinteresse feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme sein (LSG NRW, Beschluss vom 09.12.2013 - L 2 AS 1956/13 B ER, bei juris Rn. 3). Eine solche Ausnahme liegt dann vor, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte ist nicht erkennbar. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ist die aufschiebende Wirkung regelmäßig nicht anzuordnen. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht abschätzbar, ist eine allgemeine Interessenabwägung durchzuführen. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers in die Abwägung einzustellen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, bei juris Rn. 26; siehe auch LSG NRW, Beschluss vom 01.06.2015 -: L 2 AS 730/15 B, bei juris Rn. 5).
Die Klage des Antragstellers hat gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 3 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Der auf Anordnung derselben gerichtete Antrag hat keinen Erfolg, weil an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides keine ernsthaften Zweifel bestehen. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Minderung des Arbeitslosengeldes II um 10% sind § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 31 a Abs. 1 Satz 3 SGB II iVm § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt. Es liegt eine weitere wiederholte Pflichtverletzung des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II vor. Wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 10.02.2016 ist sein Arbeitslosengeld II bereits um 30 % und wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 14.09.2016, eine vollständig aktualisierte Bewerbungsmappe vorzulegen, um 60 % gemindert worden. Mit seiner Weigerung regelmäßig einen Aktionsplan über seine Bewerbungsbemühungen vorzulegen, hat der Antragsteller erneut Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 14.09.2016 verletzt. Ein wichtiger Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 14.09.2016 bestehen nicht. Der Senat nimmt diesbezüglich Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) und verweist im Übrigen auf die zur Rechtmäßigkeit der vorherigen Sanktion und des Eingliederungsverwaltungsaktes ergangenen Urteile des Sozialgerichts Aachen vom 26.01.2017 (S 2 AS 949/16 und S 2 AS 950/16). Er geht insbesondere davon aus, dass auch die Rechtsfolgenbelehrung für den Fall eines Verstoßes gegen die dem Antragsteller auferlegten Pflichten den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Belehrung muss konkret, richtig und vollständig sein und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus seinem Verhalten für ihn ergeben, wenn hierfür kein wichtiger Grund vorliegt (BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 53/08 R, bei juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R, bei juris Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller wurde in der Rechtsfolgenbelehrung des Eingliederungsverwaltungsaktes konkret darauf hingewiesen, dass der dem Antragsteller mit dem letzten Leistungsbescheid gewährte Regelbedarf für die Dauer von drei Monaten um 60 % gekürzt wird, wenn er gegen die Pflichten des Eingliederungsverwaltungsaktes verstößt. Er wurde außerdem darauf hingewiesen, dass sich das Arbeitslosengeld II um 100 % des maßgebenden Regelbedarfs mindert, wenn er erneut gegen die Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt verstößt und dies auch bei Verletzung gleichartiger Mitwirkungspflichten gelte. In dem Sanktionsbescheid vom 12.10.2016 wurde der Antragsteller nochmals darauf hingewiesen, dass sein Arbeitslosengeld II bei einer wiederholten Pflichtverletzung ohne wichtigen Grund entfällt. Für den Antragsteller, der keine Kosten der Unterkunft erhält, war damit unmissverständlich klar, dass bei einer erneuten Pflichtverletzung sein Anspruch auf Gewährung von Geldleistung vollständig entfällt und ihm nur noch ergänzende Sachleistungen in angemessenem Umfang zur Verfügung gestellt werden.
Konkrete Einwände gegen die Feststellung des Sozialgerichts, die Voraussetzungen für die Minderung des Arbeitslosengeldes II nach §§ 31 a Abs. 1 Satz 3, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II hat der Antragsteller auch nicht erhoben. Er macht vielmehr im Wesentlichen geltend, dass die Handlungsform des Eingliederungsverwaltungsaktes gegen die Vertragsfreiheit und die damit verbundenen Sanktionen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoßen.
Dem schließt sich der Senat nicht an. Grundlegende Bedenken gegen die Handlungsform des Eingliederungsverwaltungsaktes bestehen aus seiner Sicht nicht (so auch BSG, Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 45/15 R, bei juris Rn. 14). Er hat in der hier vorliegenden Konstellation auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vollständige Minderung des Arbeitslosengeld II-Anspruchs des Antragstellers. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums folgt aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Es sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischem Leben unerlässlich sind. Dieses Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, bei juris Rn. 133). Dies bedeutet aber nicht, dass die Leistungen voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden müssen (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R, bei juris Rn. 51 unter Hinweis auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09, bei juris Rn. 13). Bei der Konkretisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums steht dem Gesetzgeber vielmehr ein Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, bei juris Rn. 133 ff.), der ihn verfassungsrechtlich nicht daran hindert, die Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II an (Mitwirkungs-) Obliegenheiten zu knüpfen und bei deren Verletzung leistungsrechtliche Minderungen vorzusehen (BSG, vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R, bei juris Rn. 52). Eine andere Auslegung würde letztlich zu einem Recht auf eine voraussetzungslose steuerfinanzierte Staatsleistung (sogenanntes bedingungsloses Grundeinkommen) führen; eine solche Entscheidung muss aber dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (BSG, vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R, bei juris Rn. 53). Dieser ist aber bei der Ausgestaltung der Leistungen nach dem SGB II davon ausgegangen, dass der Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen muss, und hat die fehlende Bereitschaft hierzu an negative Konsequenzen geknüpft. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange die unerlässlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen (BSG, vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R, bei juris Rn. 54; Bayerisches LSG, Urteil vom 20.07.2016 - L 11 AS 162/16, bei juris Rn. 20; Berlit in LPK-SGB II, § 31 Rn 13 mwN). Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verbietet es in Fällen eines pflicht- oder gar sozialwidrigen Verhaltens nicht, zur Sicherung von Geld- auf Sachleistungen zu wechseln (Berlit in LPK-SGB II, § 31 Rn. 14 mwN). Diese Leistungen stehen dem Antragsteller hier zur Verfügung, da der Antragsgegner ihm angeboten hat, Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in angemessenem Umfang zu gewähren. Auch mit diesen Leistungen kann das Existenzminimum vorübergehend gewährleistet werden (BSG, vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R, bei juris Rn. 56). Der Antragsteller hat es insoweit selbst in der Hand, einen diesbezüglichen Antrag zu stellen und damit die zum Lebensunterhalt unerlässlichen Mittel und einen Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Eines Eilverfahrens bedarf es hierfür nicht. Er kann im Übrigen eine Verkürzung des Sanktionszeitraumes erreichen, indem er die von ihm geforderten Bewerbungsbemühungen nunmehr regelmäßig nachweist (vgl. § 31a Abs. 1 Satz 6 SGB II). Diese Bemühungen sind für den gut ausgebildeten und wortgewandten Antragsteller nicht unzumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Mangels Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Eilverfahren um die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes und eines Sanktionsbescheides.
Der 1973 geborene Antragsteller ist alleinstehend und bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Arbeitslosengeld II - nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Antragsgegner. Mit Bescheid vom 11.04.2016 wurde sein Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 01.05.2016 bis 31.07.2016 um 30 % des Regelbedarfs wegen Verstoßes gegen die Pflichten aus einem Eingliederungsverwaltungsakt vom 10.02.2016 gemindert. Das hiergegen geführte Klageverfahren blieb erfolglos.
Mit Bescheid vom 13.09.2016 wurden dem Antragsteller für den Zeitraum 01.10.2016 bis 30.09.2017 monatlich 404,- Euro Regelleistungen gewährt. Im Rahmen eines am 26.08.2016 geführten Beratungsgesprächs zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung im Anschluss an den auslaufenden Eingliederungsverwaltungsakt vom 10.02.2016 wurde er zu seinen aktuellen Vorstellungen zur Arbeitsaufnahme befragt. Der Antragsteller teilte diesbezüglich mit, dass er mit seinem erlernten Beruf zufrieden sei und auch problemlos eine hoch bezahlte Stelle finden könne, das aktuelle Wirtschaftssystem aber ablehne. Den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung lehne er ab. Dem Antragsteller wurde dennoch der Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung mit der Bitte mitgegeben, sich in Ruhe zu überlegen, ob er diese unterschreiben könne. Es wurde eine Frist bis zum 31.08.2016 eingeräumt. Nach Ablauf dieser Frist ohne weitere Reaktion des Antragstellers erließ der Antragsgegner am 14.09.2016 einen Eingliederungsverwaltungsakt für den Zeitraum 14.09.2016 bis 13.03.2017. Dieser Eingliederungsverwaltungsakt sah unter anderem vor, dass der Antragsteller bis zum 30.09.2016 eine vollständig aktualisierte Bewerbungsmappe vorlegt und sich bis zum 01.10.2016 dreimalig und anschließend monatlich fünfmal um eine Arbeitsstelle bemüht und diese Bemühungen in einem Aktionsplan festhält, den er dem Antragsgegner jeweils zum Monatsersten, erstmalig am 01.10.2016, vorlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Eingliederungsverwaltungsakt Bezug genommen.
Der Antragsteller legte gegen den Eingliederungsverwaltungsakt am 29.09.2016 Widerspruch ein. Dieser Verwaltungsakt und die dort angedrohte Sanktion seien rechtswidrig und nichtig. Ihm stehe das staatlich garantierte Existenzminimum zu. Der Entzug dieses Existenzminimums sei grundrechtswidrig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2016 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt sei nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 26.01.2017 abgewiesen (Az.: S 2 AS 950/16). Hiergegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt (Az.: L 2 AS 488/17).
Mit Sanktionsbescheid vom 12.10.2016 stellte der Antragsgegner nach Anhörung eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um 60% des maßgebenden Regelbedarfs (242,40 Euro monatlich) für den Zeitraum 01.11.2016 bis 31.01.2017 fest. Der Antragsteller habe entgegen der im Verwaltungsakt vom 14.09.2016 festgelegten Pflichten keine Bewerbungsmappe bis zum 30.09.2016 vorgelegt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2016 zurück. Die daraufhin vom Antragsteller vor dem Sozialgericht Aachen erhobene Klage wies das Sozialgericht mit Urteil vom 26.01.2017 ab (S 2 AS 949/16). Die Berufung wurde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (L 2 AS 489/17 NZB).
Mit dem hier streitigen Sanktionsbescheid vom 14.02.2017 minderte der Antragsgegner das Arbeitslosengeld II des Antragstellers in der Zeit vom 01.03.2017 bis zum 31.05.2017 um 100 %. Der vorangegangene Bewilligungs-/Änderungsbescheid wurde für diesen Zeitraum nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch teilweise aufgehoben. Der Antragsteller sei seinen Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt nicht nachgekommen. Er habe weder am 01.12.2016 noch am 01.01.2017 einen Aktionsplan vorgelegt und somit seine Bewerbungsbemühungen nicht nachgewiesen. Der Antragsteller legte hiergegen mit der Begrünung Widerspruch ein, die Sanktion verstoße gegen sein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2017 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Weder das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum noch das Sozialstaatsprinzip fordere ein bedingungsloses Grundeinkommen oder eine sonstige voraussetzungslose Leistung zur Sicherung des Existenzminimums. Auch hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben (S 4 AS 157/17). Er hat außerdem am 02.03.2017 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den das Sozialgericht Aachen mit Beschluss vom 24.03.2017 abgelehnt hat. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14.02.2017 seien nicht erfüllt. Das Gericht habe keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Sanktionsbescheides. Die Voraussetzungen des 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II seien erfüllt. Die Vorschrift sei auch nicht verfassungswidrig.
Hiergegen hat der Antragsteller am 07.04.2017 Beschwerde eingelegt. Sein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums werde durch die Sanktionierung massiv verletzt. Er habe keine andere Möglichkeit seine Existenz sicher zu stellen. Ihm drohe Obdachlosigkeit und sein Krankenversicherungsschutz sei nicht mehr gewährleistet. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Bedenken sei eine Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig (1 BvL 7/15 16). Der Antragsteller hat außerdem beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: S 4 AS 157/17) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2017 anzuordnen.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Weitere Kriterien für die Anwendung dieser gerichtlichen Anordnungsbefugnis sind gesetzlich nicht geregelt. Sie sind durch Auslegung zu gewinnen. Diese ergibt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage Ergebnis einer Interessenabwägung ist. Die aufschiebende Wirkung eines solchen Rechtsbehelfs ist anzuordnen, wenn im Rahmen der Interessenabwägung dem privaten Aufschubinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes Vorrang gebührt. Bei dieser Interessenabwägung ist insbesondere die - nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu bewertende - Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ferner ist zu beachten, dass der Gesetzgeber in Fällen des § 86 a Abs. 2 Nrn. 1 - 4 SGG das Entfallen der aufschiebenden Wirkung angeordnet und damit grundsätzlich ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes geregelt hat (vgl. Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 01.06.2015 - L 2 AS 730/15 B, bei juris Rn. 5). Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn im konkreten Fall ein überwiegendes privates Aufschubinteresse feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme sein (LSG NRW, Beschluss vom 09.12.2013 - L 2 AS 1956/13 B ER, bei juris Rn. 3). Eine solche Ausnahme liegt dann vor, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte ist nicht erkennbar. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ist die aufschiebende Wirkung regelmäßig nicht anzuordnen. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht abschätzbar, ist eine allgemeine Interessenabwägung durchzuführen. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers in die Abwägung einzustellen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, bei juris Rn. 26; siehe auch LSG NRW, Beschluss vom 01.06.2015 -: L 2 AS 730/15 B, bei juris Rn. 5).
Die Klage des Antragstellers hat gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 3 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Der auf Anordnung derselben gerichtete Antrag hat keinen Erfolg, weil an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides keine ernsthaften Zweifel bestehen. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Minderung des Arbeitslosengeldes II um 10% sind § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 31 a Abs. 1 Satz 3 SGB II iVm § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt. Es liegt eine weitere wiederholte Pflichtverletzung des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II vor. Wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 10.02.2016 ist sein Arbeitslosengeld II bereits um 30 % und wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 14.09.2016, eine vollständig aktualisierte Bewerbungsmappe vorzulegen, um 60 % gemindert worden. Mit seiner Weigerung regelmäßig einen Aktionsplan über seine Bewerbungsbemühungen vorzulegen, hat der Antragsteller erneut Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 14.09.2016 verletzt. Ein wichtiger Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 14.09.2016 bestehen nicht. Der Senat nimmt diesbezüglich Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) und verweist im Übrigen auf die zur Rechtmäßigkeit der vorherigen Sanktion und des Eingliederungsverwaltungsaktes ergangenen Urteile des Sozialgerichts Aachen vom 26.01.2017 (S 2 AS 949/16 und S 2 AS 950/16). Er geht insbesondere davon aus, dass auch die Rechtsfolgenbelehrung für den Fall eines Verstoßes gegen die dem Antragsteller auferlegten Pflichten den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Belehrung muss konkret, richtig und vollständig sein und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus seinem Verhalten für ihn ergeben, wenn hierfür kein wichtiger Grund vorliegt (BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 53/08 R, bei juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R, bei juris Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller wurde in der Rechtsfolgenbelehrung des Eingliederungsverwaltungsaktes konkret darauf hingewiesen, dass der dem Antragsteller mit dem letzten Leistungsbescheid gewährte Regelbedarf für die Dauer von drei Monaten um 60 % gekürzt wird, wenn er gegen die Pflichten des Eingliederungsverwaltungsaktes verstößt. Er wurde außerdem darauf hingewiesen, dass sich das Arbeitslosengeld II um 100 % des maßgebenden Regelbedarfs mindert, wenn er erneut gegen die Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt verstößt und dies auch bei Verletzung gleichartiger Mitwirkungspflichten gelte. In dem Sanktionsbescheid vom 12.10.2016 wurde der Antragsteller nochmals darauf hingewiesen, dass sein Arbeitslosengeld II bei einer wiederholten Pflichtverletzung ohne wichtigen Grund entfällt. Für den Antragsteller, der keine Kosten der Unterkunft erhält, war damit unmissverständlich klar, dass bei einer erneuten Pflichtverletzung sein Anspruch auf Gewährung von Geldleistung vollständig entfällt und ihm nur noch ergänzende Sachleistungen in angemessenem Umfang zur Verfügung gestellt werden.
Konkrete Einwände gegen die Feststellung des Sozialgerichts, die Voraussetzungen für die Minderung des Arbeitslosengeldes II nach §§ 31 a Abs. 1 Satz 3, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II hat der Antragsteller auch nicht erhoben. Er macht vielmehr im Wesentlichen geltend, dass die Handlungsform des Eingliederungsverwaltungsaktes gegen die Vertragsfreiheit und die damit verbundenen Sanktionen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoßen.
Dem schließt sich der Senat nicht an. Grundlegende Bedenken gegen die Handlungsform des Eingliederungsverwaltungsaktes bestehen aus seiner Sicht nicht (so auch BSG, Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 45/15 R, bei juris Rn. 14). Er hat in der hier vorliegenden Konstellation auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vollständige Minderung des Arbeitslosengeld II-Anspruchs des Antragstellers. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums folgt aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Es sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischem Leben unerlässlich sind. Dieses Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, bei juris Rn. 133). Dies bedeutet aber nicht, dass die Leistungen voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden müssen (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R, bei juris Rn. 51 unter Hinweis auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09, bei juris Rn. 13). Bei der Konkretisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums steht dem Gesetzgeber vielmehr ein Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, bei juris Rn. 133 ff.), der ihn verfassungsrechtlich nicht daran hindert, die Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II an (Mitwirkungs-) Obliegenheiten zu knüpfen und bei deren Verletzung leistungsrechtliche Minderungen vorzusehen (BSG, vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R, bei juris Rn. 52). Eine andere Auslegung würde letztlich zu einem Recht auf eine voraussetzungslose steuerfinanzierte Staatsleistung (sogenanntes bedingungsloses Grundeinkommen) führen; eine solche Entscheidung muss aber dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (BSG, vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R, bei juris Rn. 53). Dieser ist aber bei der Ausgestaltung der Leistungen nach dem SGB II davon ausgegangen, dass der Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen muss, und hat die fehlende Bereitschaft hierzu an negative Konsequenzen geknüpft. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange die unerlässlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen (BSG, vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R, bei juris Rn. 54; Bayerisches LSG, Urteil vom 20.07.2016 - L 11 AS 162/16, bei juris Rn. 20; Berlit in LPK-SGB II, § 31 Rn 13 mwN). Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verbietet es in Fällen eines pflicht- oder gar sozialwidrigen Verhaltens nicht, zur Sicherung von Geld- auf Sachleistungen zu wechseln (Berlit in LPK-SGB II, § 31 Rn. 14 mwN). Diese Leistungen stehen dem Antragsteller hier zur Verfügung, da der Antragsgegner ihm angeboten hat, Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in angemessenem Umfang zu gewähren. Auch mit diesen Leistungen kann das Existenzminimum vorübergehend gewährleistet werden (BSG, vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R, bei juris Rn. 56). Der Antragsteller hat es insoweit selbst in der Hand, einen diesbezüglichen Antrag zu stellen und damit die zum Lebensunterhalt unerlässlichen Mittel und einen Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Eines Eilverfahrens bedarf es hierfür nicht. Er kann im Übrigen eine Verkürzung des Sanktionszeitraumes erreichen, indem er die von ihm geforderten Bewerbungsbemühungen nunmehr regelmäßig nachweist (vgl. § 31a Abs. 1 Satz 6 SGB II). Diese Bemühungen sind für den gut ausgebildeten und wortgewandten Antragsteller nicht unzumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Mangels Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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