Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 205 AS 14592/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 2850/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Abweichung zu LSG Thüringen, Urteil vom 25. Mai 2016 - L 4 AS 1310/15 -
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat den Klägern drei Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die endgültige Festsetzung der den Klägern nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Monate Mai, Juli sowie September 2014 zustehenden Leistungen und insoweit insbesondere um die Frage, wie nach vorläufiger Leistungsbewilligung aufgrund wechselnden Einkommens das anrechenbare Einkommen bei der endgültigen Leistungsberechnung zu bestimmen ist.
Die miteinander verheirateten, jeweils im Jahre 1956 geborenen Kläger bewohnten im streitgegenständlichen Zeitraum gemeinsam unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift eine Wohnung, für die seinerzeit eine Miete in Höhe von 505,05 EUR (Grundmiete: 283,05 EUR, Vorschuss für Heizkosten 108,00 EUR und für kalte Betriebskosten 114,00 EUR) zu zahlen war. Für Juli 2014 minderte sich ihre Miete aufgrund einer Gutschrift aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2013 in Höhe von 178,72 EUR auf 326,33 EUR.
Die Klägerin zu 1) bezog im Zeitraum von April bis September 2014 eine Unfallrente, bis einschließlich Juni 2014 in Höhe von 307,55 EUR und ab dem 01. Juli 2014 in Höhe von 312,69 EUR monatlich. Daneben erzielten beide Kläger aus abhängigen Beschäftigungen Einkommen in monatlich wechselnder Höhe, das ihnen jeweils am 15. des Folgemonats ausgezahlt wurde.
Mit Bescheid vom 21. März 2014 gewährte der Beklagte ihnen für den Zeitraum vom 01. April bis zum 30. September 2014 Leistungen zur Grundsicherung (für die Kosten der Unterkunft und Heizung) im Hinblick auf das wechselnde Einkommen vorläufig, und zwar der Klägerin zu 1) in Höhe von 130,06 EUR und dem Kläger zu 2) in Höhe von 130,07 EUR. Dabei orientierte er sich am durchschnittlichen Einkommen der Monate August 2013 bis Januar 2014 und legte seiner Leistungsberechnung neben der Unfallrente der Klägerin zu 1) in Höhe von 307,55 EUR ein durchschnittliches Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) in Höhe von 186,15 EUR brutto (182,84 EUR netto) und des Klägers zu 2) in Höhe von 1.083,96 EUR brutto (866,16 EUR netto) zugrunde. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Kläger blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2014).
Am 19. Juni 2014 haben die Kläger gegen die vorläufige Leistungsbewilligung Klage erhoben und zunächst die vorläufige Bewilligung höherer Leistungen begehrt.
Noch im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens stand fest, in welcher Höhe den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich Einkommen aus ihren jeweiligen Erwerbstätigkeiten zugeflossen war. Dies war wie folgt der Fall:
Zufluss im Monat Klägerin zu 1) Kläger zu 2) brutto netto brutto netto April 2014 193,80 EUR 189,92 EUR 1.279,54 EUR 1.020,88 EUR Mai 2014 122,40 EUR 122,40 EUR 951,01 EUR 756,75 EUR Juni 2014 204,00 EUR 204,00 EUR 1.163,93 EUR 926,20 EUR Juli 2014 81,60 EUR 81,60 EUR 1.190,38 EUR 947,24 EUR August 2014 - - 1.509,43 EUR 1.201,14 EUR Sept. 2014 - - 1.132,19 EUR 900,95 EUR
Der Beklagte, der die Kläger mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 zur teilweisen Leistungsaufhebung und Geltendmachung einer Erstattungsforderung im Hinblick auf das ihnen zugeflossene Betriebskostenguthaben sowie die Rentenerhöhung angehört hatte, bewilligte den Klägern daraufhin mit Bescheid vom 09. März 2015 für die Monate April bis September 2014 endgültig Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung, und zwar beiden Klägern monatlich je 122,32 EUR für die Monate April bis Juni 2014, je 119,75 EUR für Juli 2014, je 30,39 EUR für August 2014 und je 119,75 EUR für September 2014. Bei der Leistungsberechnung setzte er auf der Bedarfsseite für die Kläger zum Lebensunterhalt jeweils 353,00 EUR monatlich an. Hinzu kamen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Monaten April bis Juli und September 2014 monatlich 505,05 EUR sowie im August 2014 unter Berücksichtigung der Gutschrift aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung 326,33 EUR. Als Einkommen setzte der Beklagte die der Klägerin zu 1) zufließende Unfallrente bis einschließlich Juni 2014 in Höhe von monatlich 307,55 EUR und ab Juli 2014 in Höhe von 312,69 EUR an. Weiter rechnete der Beklagte Erwerbseinkommen des Klägers zu 2) in Höhe von monatlich durchgehend 658,86 EUR (1.204,41 EUR brutto, 958,86 EUR netto, bereinigt auf 858,86 EUR, abzgl. Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR) an. Bei ihm – wie auch bei der Klägerin zu 1) – hatte er das im fraglichen Zeitraum zugeflossene Erwerbseinkommen addiert und einen Durchschnittsbetrag gebildet und so ein Erwerbseinkommen für die Klägerin zu 1) in Höhe von 100,30 EUR brutto (netto 99,13 EUR) und für den Kläger zu 2) in Höhe von 1.204,41 EUR brutto (958,86 EUR netto) errechnet. Bei der Klägerin zu 1) verblieb bei dieser Berechnungsmethode unter Berücksichtigung bereits des Grundfreibetrages kein anrechenbares Einkommen.
Mit weiteren Bescheiden vom 09. März 2015 machte der Beklagte unter Bezugnahme auf den vorgenannten Leistungsbescheid gegenüber der Klägerin zu 1) einen Erstattungsanspruch in Höhe von 143,51 EUR (je 7,74 EUR für April, Mai und Juni, je 10,31 EUR für Juli und September sowie 99,67 EUR für August 2014) und gegenüber dem Kläger zu 2) in Höhe von 143,57 EUR (je 7,75 EUR für April, Mai und Juni, je 10,32 EUR für Juli und September sowie 99,68 EUR für August 2014) geltend. Obwohl die vorgenannten Bescheide mit dem Hinweis versehen waren, dass sie gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens würden, legten die Kläger Widersprüche ein. Diese verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 31. März 2015 als unzulässig.
Die Klägerin zu 1) hat sich im Folgenden im bereits anhängigen Klageverfahren gegen den Ansatz eines durchschnittlichen Erwerbseinkommens in Höhe von 100,30 EUR brutto (99,13 EUR netto) gewandt und ausgeführt, dass sie seit ihrem Unfall im Mai 2014 arbeitsunfähig gewesen sei, sodass eine Erwerbstätigkeit und damit eine Erzielung eines Einkommens nicht weiter möglich gewesen sei. Der Kläger zu 2) hat sich gegen den Ansatz eines durchschnittlichen Einkommens in Höhe von 1.204,41 EUR brutto (958,86 EUR netto) ausgesprochen und darauf verwiesen, dass er von April bis Juni 2014 brutto nur insgesamt 3.305,32 EUR (netto 2.630,19 EUR) verdient habe und der Durchschnitt hiervon mit 1.101,77 EUR brutto (netto 876,73 EUR) wesentlich unter dem vom Beklagten angesetzten Betrag liege.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, § 3 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) sei analog anzuwenden, wenn das tatsächliche durchschnittliche Einkommen 20,00 EUR übersteige. Im Übrigen profitierten die Kläger davon, dass auch bei der Klägerin zu 1) von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen worden sei. Bei dem Kläger zu 2) könne hingegen nicht das durchschnittliche Einkommen aus drei Monaten maßgeblich sein.
Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 28. Oktober 2015 – dem zuletzt von den Klägern noch gestellten Antrag entsprechend - unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 09. März 2015 verurteilt, jedem der Kläger weiteres Arbeitslosengeld II in Höhe von 77,20 EUR für Mai 2014, in Höhe von 5,33 EUR für Juli 2014 und in Höhe von 40,57 EUR für September 2014 zu gewähren. Die Erstattungsbescheide vom 09. März 2015 hat es bzgl. der Monate Mai und September 2014 vollständig und mit Blick auf Juli 2014 insoweit aufgehoben, als der Beklagte den Klägern gegenüber jeweils Erstattungsforderungen in einer 4,99 EUR übersteigenden Höhe geltend gemacht hatte. Weiter hat es dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung ihres tatsächlichen Einkommens hätten. Durch die vom Beklagten vorgenommene Durchschnittsberechnung seien sie beschwert, da sie in einzelnen Monaten, in denen das tatsächlich erzielte Einkommen niedriger als das vom Beklagten in Ansatz gebrachte Durchschnittseinkommen sei, einen höheren Anspruch auf Arbeitslosengeld II hätten. Für die vom Beklagten angenommene Durchschnittsbetrachtung des Einkommens fehle es an einer Rechtsgrundlage. § 2 Abs. 3 Alg II-V in der seit dem 01. April 2011 gültigen Fassung biete eine solche Rechtsgrundlage nicht. Ein Fall des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V liege hier nicht vor. Voraussetzung dafür sei, dass der Zufluss laufender Einnahmen in unterschiedlicher Höhe im Bewilligungszeitraum "zu erwarten" sei. Einkommen, das wie hier im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten bereits tatsächlich zugeflossen sei, könne wegen des bereits in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Vorgangs nicht mehr "erwartet" werden, stehe vielmehr bereits fest. Auch beinhalte § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V keine Grundlage für eine von der Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II abweichende Bildung eines Durchschnittseinkommens. Die Vorschrift regle allein das "Wie" der Durchschnittsbildung. Auch § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V rechtfertige die angewandte Berechnungsmethode nicht. Die Vorschrift gelte nur für so genannte Bagatellfälle, in denen das tatsächlich erzielte das vorläufig angesetzte durchschnittliche Einkommen um nicht mehr als 20,00 EUR übersteige. Für die ohnehin eindeutige Auslegung der Norm anhand des Wortlauts spreche auch Sinn und Zweck der Vorschrift, der darin bestehe, den sich bei den geregelten Bagatellfällen ergebenden, mit der Durchführung eines Rückforderungsverfahrens verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern. Soweit in der Rechtsprechung teilweise im Hinblick auf die potentielle weitere Verringerung des Verwaltungsaufwandes eine andere "Auslegung" vertreten werde, folge die Kammer dem nicht. Auch sehe die Kammer keinen Spielraum für eine analoge Anwendung der Regelung. Es fehle an einer vergleichbaren Sachlage. Es habe allein eine Regelung zur Verwaltungsvereinfachung für die Fälle geschaffen werden sollen, in denen den Leistungsberechtigten letztlich für den sechs Monate umfassenden Bewilligungsabschnitt 120,00 EUR zusätzlich zum Lebensunterhalt verblieben. Der Fall, dass Leistungsberechtigte – wie hier – nicht ihnen (letztlich zu Unrecht) zugeflossene Leistungen behalten dürften, sondern mehr zurückzahlen müssten, als sie bei Anrechnung des tatsächlich im jeweiligen Monat zugeflossenen Einkommens zahlen müssten, entspreche ersichtlich nicht der Intention des Verordnungsgebers. Ein Bagatellfall im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V liege jedoch nicht vor. Das durchschnittliche Einkommen der Klägerin zu 1) übersteige das vorläufig angesetzte überhaupt nicht, das des Klägers zu 2) übersteige das vorläufig angesetzte um deutlich mehr als 20,00 EUR. Bei richtiger Rechtsanwendung sei ein Bedarf der Kläger in Höhe von 1.032,34 EUR für August 2014 (Regelbedarfe zzgl. 326,34 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung abzgl. 178,72 EUR aus der Nebenkostenabrechnung) und im Übrigen in Höhe von 1.211,06 EUR anzusetzen. Dem stehe anrechenbares Einkommen im Mai 2014 in Höhe von insgesamt 812,02 EUR, im Juli 2014 in Höhe von insgesamt 960,89 EUR und im September 2014 in Höhe von insgesamt 890,42 EUR gegenüber. Unter Berücksichtigung des jeweiligen monatlichen Bedarfs und des anzurechnenden Einkommens errechne sich bei der gebotenen horizontalen Einkommensanrechnung ein Anspruch beider Kläger auf Arbeitslosengeld II in Höhe von jeweils 199,52 EUR für Mai 2014, von jeweils 125,08 EUR für Juli 2014 und von jeweils 160,32 EUR für September 2014. Bei Gegenüberstellung des jeweiligen Anspruchs und der vom Beklagten bereits bewilligten Leistungen ergebe sich pro Person ein Anspruch auf Zahlung weiterer 77,20 EUR für Mai 2014, weiterer 5,33 EUR für Juli 2014 und weiterer 40,57 EUR für September 2014. Die geltend gemachten Erstattungsforderungen seien für Mai und September 2014 vollumfänglich und für Juli 2014 rechtswidrig, soweit sie 4,99 EUR pro Person überstiegen.
Gegen dieses dem Beklagten am 05. November 2015 zugestellte Urteil, in dem das Sozialgericht die Berufung zugelassen hat, richtet sich die am 19. November 2015 eingelegte Berufung des Beklagten. Er meint, der Gesetzgeber habe es in § 2 Abs. 3 der seit dem 01. Januar 2008 gültigen Alg II-V ermöglicht, im Rahmen der Ermessensausübung für die Anrechnung von Einkommen ein Durchschnittseinkommen zu bilden, wenn bei laufenden Einnahmen zu erwarten sei, dass diese in monatlich unterschiedlicher Höhe anfallen würden. Mit dieser Regelung habe bei schwankendem Einkommen eine Vereinfachung der Verwaltungspraxis erreicht werden sollen und zwar sowohl bei der vorläufigen als auch bei der endgültigen Festsetzung der Leistungsansprüche. Dies gelinge nicht, wenn bei der endgültigen Festsetzung nach Ermittlung des Durchschnittseinkommens erneut eine Anrechnung nach Zufluss zu erfolgen habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass in der Mehrzahl der Fälle der monatliche Unterschiedsbetrag höher als 20,00 EUR sei. Auch sei eine Transparenz der Verwaltungsentscheidung gegenüber dem Leistungsbezieher nicht gegeben, wenn eine vorläufige Bewilligungsentscheidung anhand eines ermittelten Durchschnittseinkommens erfolge, in der endgültigen Entscheidung hiervon jedoch abgewichen werde. Überdies führe dieses Vorgehen generell dazu, dass Leistungsempfänger für einen Monat eine Nachzahlung erhielten, gleichzeitig jedoch für einen anderen Monat desselben Bewilligungsabschnitts ihnen gegenüber eine Erstattungsforderung geltend gemacht werde. Daraus folge, dass Leistungsempfänger ggf. einen hohen Betrag nachgezahlt bekämen, für einen anderen Monat jedoch einen Betrag in ähnlicher Höhe zu erstatten hätten. Eine Verrechnung der Nachzahlung mit der Überzahlung sei rechtswidrig bzw. bedürfe nach vorheriger Anhörung der Zustimmung des Leistungsbeziehers. Dies diene nicht der Verwaltungsvereinfachung. Es sei im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb bei der endgültigen Leistungsberechnung von der Regelung für selbständige Leistungsempfänger abgewichen werde. Die vorläufige Bewilligung der Leistungen mit Hilfe eines Durchschnittseinkommens ermögliche auch nichtselbständig tätigen Leistungsbeziehern für die Dauer des Bewilligungsabschnitts ihre Ausgaben für den Lebensunterhalt zu planen, da sie monatlich einen feststehenden Betrag bewilligt und ausgezahlt bekämen. Die Abweichungen des tatsächlichen Erwerbseinkommens von dem Durchschnittseinkommen könne durch den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II in der Regel abgegolten werden. Im Rahmen der endgültigen Festsetzung könne – ebenso wie bei selbständig tätigen Leistungsempfängern – ein Gesamteinkommen für die Dauer des Bewilligungsabschnitts gebildet werden, das in einem monatlich gleich hohen Betrag als Einkommen angerechnet werde. Die Differenz zum Einkommen sei in der vorläufigen Entscheidung transparent dargestellt, eventuelle Erstattungsansprüche seien besser nachvollziehbar. Schließlich sei die Kostenentscheidung des Sozialgerichts selbst unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung nicht nachvollziehbar. Es seien ursprünglich sämtliche Monate der vorläufigen Leistungsbewilligung angegriffen gewesen. Mit Blick auf die durch Zeitablauf erforderliche endgültige Festsetzung habe sich herausgestellt, dass die Kläger jedenfalls in drei der insgesamt sechs Monate unbeschwert seien.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend machen sie geltend, dass das Argument der Verwaltungsvereinfachung nicht überzeugen könne. Schon allein die Tatsache, dass die von dem Beklagten angestellte Durchschnittseinkommensermittlung per Hand erfolgen müsse, lasse klar erkennen, dass eine Vereinfachung nicht möglich sei. Im Übrigen sei bei feststehendem Einkommen eine genaue Abrechnung möglich, notwendig und schlicht rechtlich geboten.
Mit Schriftsätzen vom 04. bzw. 14. November 2016 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt hatten.
Die vom Sozialgericht Berlin zugelassene und vom Beklagten form- und fristgerecht eingelegte (§ 173 SGG) Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage zutreffend. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen, soweit sie noch streitgegenständlich sind, die Kläger in ihren Rechten.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide vom 09. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2015, mit denen der Beklagte für den Zeitraum vom 01. April bis zum 30. September 2014 nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches eine endgültige Leistungsfestsetzung vorgenommen und die von den Klägern zu erstattenden Beträge festgesetzt hat. Die ursprünglich streitgegenständliche vorläufige Festsetzung der Leistungshöhe für den fraglichen Zeitraum durch den Bescheid vom 21. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2014 hat sich auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches durch den Erlass der Bescheide vom 09. März 2015 erledigt. Soweit der Beklagte mit letztgenannten Bescheiden über den gesamten Bewilligungsabschnitt vom 01. April bis zum 30. Sep¬tember 2014 entschieden hatte, haben die Kläger ihre Klage bereits vor dem Sozialgericht zulässigerweise auf die Monate Mai, Juli und September 2014 beschränkt.
Der Beklagte hat die den Klägern in den fraglichen Monaten endgültig zustehenden Leistungen nicht zutreffend berechnet und in der Folge ihnen gegenüber für die drei noch streitgegenständlichen Monate zu Unrecht bzw. zu hohe Erstattungsforderungen geltend gemacht.
Die Kläger zu 1) und 2) waren in den drei noch streitgegenständlichen Monaten Mai, Juli und September 2014 Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II. Sie hatten jeweils zwar das 15. Lebensjahr vollendet, nicht aber die Altersgrenze des § 7a erreicht (Nr. 1), waren erwerbsfähig (Nr. 2), hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4) und waren auch hilfebedürftig (Nr. 3). Dass etwaige Ausschlusstatbestände erfüllt gewesen sein könnten, ist hingegen nicht ersichtlich.
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die – wie hier die Kläger – in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen; ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 SGB II).
Ausgehend hiervon hat der Beklagte den Bedarf der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend ermittelt. Für die nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a) SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Kläger ist nach § 20 Abs. 4 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab dem 01. Januar 2014 vom 16. Oktober 2013 (BGBl. I, 3857) jeweils ein Regelbedarf in Höhe von 353,00 EUR zu berücksichtigen. Hinzu kommt ein Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung im August 2014 - im Hinblick auf die im Juli erfolgte Erstattung eines Betriebs- und Heizkostenguthabens und die Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II - in Höhe von insgesamt 326,33 EUR und in Höhe von 505,05 EUR für die übrigen Monate, der unter Berücksichtigung des Kopfteilprinzips je hälftig auf beide Kläger aufzuteilen ist. Insgesamt errechnete sich damit für den von der Leistungsbewilligung abgedeckten Zeitraum ein monatlicher Gesamtbedarf in Höhe von 1.211,05 EUR, der sich im August 2014 auf 1.032,33 reduzierte. Weitergehende Bedarfe werden weder geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich.
Was bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, regeln die §§ 11 bis 11b bzw. 12 SGB II sowie die auf der Grundlage des § 13 SGB II ergangene Alg II-V in der hier maßgebenden, seit dem 01. April 2011 geltenden Fassung vom 24. März 2011. Dabei geht es vorliegend – mangels ersichtlichen Vermögens – allein um die Frage, in welchem Umfang das den Klägern im fraglichen Zeitraum zugeflossene Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist.
Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Norm sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Diese Regelung schreibt die Geltung des so genannten Zuflussprinzips gesetzlich fest. Weiter wird als Verteilzeitraum laufender Einnahmen der Kalendermonat bestimmt, und dies unabhängig vom konkreten Zeitpunkt des Zuflusses im Verlaufe des Monats, um sicher zu stellen, dass Einnahmen in dem Zeitraum Berücksichtigung finden, für die Leistungen gewährt werden. Das SGB II geht damit vom Monatsprinzip aus, d.h. Bedarfe und Einnahmen sind jeweils monatsweise gegenüberzustellen (vgl. auch § 41 Abs. 1 SGB II).
Ergänzend wird in § 13 Abs. 1 Ziffer 1 SGB II das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Gestützt hierauf sah § 2 der Alg II-V in seinem Absatz 3 in der vom 01. April 2011 bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung für die Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit vor:
1Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, kann als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. 2Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Absatz 2 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durchschnittseinkommen bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zu Grunde zu legen, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung zu Grunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt.
Soweit der Beklagte auf dieser Grundlage im fraglichen Zeitraum neben der der Klägerin zu 1) zugeflossenen Unfallrente ein durchschnittliches Erwerbseinkommen des Klägers zu 2) in Höhe von 658,86 EUR [1.204,41 EUR brutto bzw. 958,86 EUR netto (= Durchschnittsbetrag des sich aus dem Tatbestand ergebenden tatsächlich zufließenden Erwerbseinkommens), bereinigt um den Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 100,00 EUR und weiter nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II um den Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR] angerechnet hat, ermächtigten ihn die vorstehenden Normen hierzu zur Überzeugung des Senats nicht. Vielmehr hätte er der endgültigen Leistungsfestsetzung für die Monate April bis September 2014 jeweils das im konkreten Monat zugeflossene Erwerbseinkommen zugrunde legen müssen. Zur Begründung verweist der Senat auf die ausführlichen und überzeugenden Darlegungen des Sozialgerichts, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt und von deren erneuter Darlegung er im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen absieht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Kann auch zur Überzeugung des Senats eine Ermächtigung zur Anrechnung eines Durchschnittseinkommens bei der endgültigen Leistungsfestsetzung nur § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V entnommen werden, kann dies dem Wortlaut der Norm zufolge nur dann geschehen, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20,00 EUR übersteigt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall und dies unabhängig davon, ob hier auf jedes Bruttoerwerbseinkommen (mit Blick auf § 2 Abs. 1 Alg II-V, nach dem bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit von den Bruttoeinnahmen auszugehen ist, kann allein dies maßgeblich sein) isoliert oder auf das Gesamterwerbseinkommen beider Ehepartner abgestellt wird. Denn während der Beklagte der vorläufigen Leistungsberechnung ein durchschnittliches Bruttoeinkommen der Klägerin zu 1) in Höhe von 186,15 EUR und des Klägers zu 2) in Höhe von 1.083,96 EUR, insgesamt mithin durchschnittliche Erwerbseinkommen in Höhe von 1.270,11 EUR zugrunde gelegt hatte, ist er bei der endgültigen Leistungsfestsetzung von einem Durchschnittseinkommen der Klägerin zu 1) in Höhe von 100,30 EUR und des Klägers zu 2) in Höhe von 1.204,41 EUR, insgesamt mithin von durchschnittlichen Erwerbseinkommen in Höhe von 1.304,71 EUR ausgegangen. Das zuletzt angesetzte Durchschnittseinkommen der Klägerin zu 1) blieb mithin hinter dem ursprünglich erwarteten deutlich zurück, während sowohl das letztlich erzielte Durchschnittseinkommen des Klägers zu 2) sowie das durchschnittliche Gesamterwerbseinkommen beider um mehr als 20,00 EUR über dem zunächst erwarteten lag.
Soweit letztlich der Beklagte und die eine abweichende Rechtsaufassung vertretenden Gerichte (vgl. z.B. LSG Thüringen, Urteil vom 25. Mai 2016 - L 4 AS 1310/15 - juris) immer wieder maßgeblich auf die vom Verordnungsgeber erstrebte Verwaltungsvereinfachung verweisen, kann dieses – in der nicht amtlichen Begründung zu § 2 Abs. 3 Alg II-V (abrufbar auf der Seite des BMAS) tatsächlich hervorgehobene - Ziel eine - zur Überzeugung des Senats mit dem Wortlaut und der Systematik nicht in Einklang zu bringende – erweiternde Auslegung der Norm nicht rechtfertigen, wie insbesondere ein Blick auf die zwischenzeitlich mit Wirkung zum 01. August 2016 in Kraft getretene Regelung des § 41a SGB II und die Gesetzesmaterialien hierzu zeigen.
Bereits aus der Berufungsbegründung des Beklagten ergibt sich deutlich, dass die Verwaltungsvereinfachung weniger im geringeren Berechnungsaufwand gesehen wird als vielmehr im erstrebten Wegfall der erforderlichen Geltendmachung von Erstattungsansprüchen bei gleichzeitiger Pflicht, für einzelne Monate weitergehende Leistungen zu gewähren. Denn der Ansatz eines Durchschnittseinkommens macht dies letztlich überflüssig, indem er - im Vergleich zu einer Berechnung anhand des im jeweiligen Monat konkret zugeflossenen Einkommens - zu einer Saldierung von Überzahlungen in einzelnen Monaten mit noch unbefriedigten Ansprüchen in anderen führt. Er hat damit eine Durchbrechung sowohl des in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II normierten Zuflussprinzips als auch des Gegenwärtigkeits-/Bedarfsdeckungsprinzips zur Folge. Denn anders als in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gefordert, wird in einem konkreten Monat zufließendes (höheres) Einkommen bei einer Durchschnittsbetrachtung gerade nicht mehr (nur) in dem Monat berücksichtigt, in dem es zufließt, sondern auf andere Monate übertragen. Eine derartige Saldierung war im fraglichen Zeitraum jedoch mangels genereller Ermächtigungsnorm lediglich für den engen Ausnahmefall vorgesehen, in dem der Ansatz eines Durchschnittseinkommens für Leistungsbezieher letztlich dazu führte, dass sie – ausgehend vom sechsmonatigen Bewilligungsabschnitt – höchstens 120,00 EUR behalten durften, sie mithin begünstigte. Ob eine darüber hinausgehende und insbesondere zu Lasten der Leistungsempfänger gehende Regelung überhaupt von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 1 Ziffer 1 SGB II gedeckt wäre, erscheint angesichts der damit einhergehenden Durchbrechung der Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II sehr zweifelhaft. Soweit eine Saldierung inzwischen seit dem 01. August 2016 ausdrücklich ermöglicht wurde, findet sich diese Ermächtigung bezeichnenderweise auch nicht mehr in § 2 Alg II-V, sondern in § 41a SGB II.
Weiter zeigt ein Blick auf die letztgenannte Vorschrift, dass der Beklagte letztlich auch auf der Grundlage dieser Bestimmung im vorliegenden Fall nicht zur Berechnung der endgültig zustehenden Leistungen anhand eines Durchschnittseinkommens berechtigt wäre. Denn dort heißt es zur abschließenden Leistungsfestsetzung nach vorangegangener vorläufiger wie folgt:
(3) 1Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt.
(4) 1Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches nach Absatz 3 ist als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. 2Satz 1 gilt nicht
1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4,
2. soweit der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat des Bewilligungszeitraums durch das zum Zeitpunkt der abschließenden Feststellung nachgewiesene zu berücksichtigende Einkommen entfällt oder 3. wenn die leistungsberechtigte Person vor der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches eine Entscheidung auf der Grundlage des tatsächlichen monatlichen Einkommens beantragt. 3Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.
(6) 1Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. 2Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. 3Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten. 4Das gilt auch im Fall des Absatzes 3 Satz 3 und 4.
Demnach haben die Grundsicherungsträger trotz des nunmehr im Grundsatz für die endgültige Leistungsfestsetzung tatsächlich vorgesehenen Ansatzes eines Durchschnittseinkommens gleichwohl für jeden einzelnen Monat eine Kontrollberechnung dahin durchzuführen, ob bei einer Anrechnung des konkret in diesem Monat zugeflossenen Einkommens ein Leistungsanspruch entfiele (§ 41a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/8041 S. 51 ff.):
Die Vorschrift über die Bildung eines Durchschnittseinkommens im Rahmen der abschließenden Entscheidung wird als verpflichtende Regelung ausgestaltet. Für insgesamt drei Fälle wird geregelt, dass kein Durchschnittseinkommen zu bilden ist: Im Fall der Nummer 1. Nach Nummer 2 ist kein Durchschnittseinkommen zu bilden, wenn die Bedarfsgemeinschaft unter Zugrundelegung eines Durchschnittseinkommens im Bewilligungszeitraum in keinem, aber bei monatlich exakter Abrechnung zumindest in einem Monat nicht hilfebedürftig ist. "
Bezogen auf den hier streitigen Fall bedeutete dies jedoch, dass bei den Klägern letztlich keine Berechnung anhand des Durchschnittseinkommens hätte erfolgen dürfen. Denn diese wären zwar bei Ansatz des - vom Beklagten zutreffend berechneten und bereinigten - Durchschnittseinkommens "in keinem Monat nicht hilfebedürftig", also in allen Monaten hilfebedürftig, sind jedoch im August 2014 angesichts des nur geringeren Bedarfs in Höhe von 1.032,33 EUR bei Ansatz des anrechenbaren, in diesem Monat zugeflossenen Erwerbseinkommens des Klägers zu 2) in Höhe von 901,14 EUR (vgl. hierzu die nachfolgenden Berechnungen) und der um die Versicherungspauschale bereinigten Unfallrente der Klägerin zu 1) in Höhe von dann 282,69 EUR nicht leistungsberechtigt. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat dem sich sowohl in den nichtamtlichen Begründungen der Verordnungsentwürfe (alter und neuer Fassung) als auch der Gesetzesbegründung zu § 41a SGB II findenden Hinweis auf die beabsichtigte Verwaltungsvereinfachung keine durchgreifende Bedeutung dahin beizumessen, dass in der Vergangenheit eine endgültige Leistungsfestsetzung anhand eines Durchschnittseinkommens auch nur erfolgen durfte. Anderes folgt insbesondere auch nicht daraus, dass es zur Einführung des § 41a SGB II wie folgt heißt:
" Ungeachtet dieser Regelung wird die bislang in § 2 Absatz 3 Arbeitslosengeld/Sozialgeld-Verordnung mögliche Bildung eines Durchschnittseinkommens für die abschließende Entscheidung übernommen."
Diese Formulierung ist bereits so unklar gewählt, dass sie – je nach Betonung – gleichermaßen den Schluss zulässt, in § 2 Abs. 3 Alg II-V habe es bereits eine Regelung für den Ansatz des Durchschnittseinkommens bei der endgültigen Leistungsfestsetzung gegeben, die nunmehr nur noch in eine andere Norm überführt worden sei, wie den, es habe sie gerade nicht gegeben und sie sei jetzt auch für die abschließende Entscheidung übernommen worden.
Dass damit zumindest bis zum 31. Juli 2016 für die endgültige Leistungsfestsetzung beim Bezug eines Erwerbseinkommens aus einer nichtselbständigen Beschäftigung andere Grundlagen galten als für die vorläufige oder auch die Leistungsfestsetzung im Falle des Bezuges eines Einkommens aus einer selbständigen Tätigkeit, rechtfertigt keine andere Entscheidung, liegt im Gegenteil in der Natur der Sache. Bei der vorläufigen Leistungsberechnung aufgrund wechselnden Einkommens aus einer nichtselbständigen Beschäftigung muss – mangels Kenntnis des tatsächlich zufließenden Einkommens – in irgendeiner Form eine Prognose angestellt werden. Dafür erscheint es durchaus sachgerecht, den Durchschnitt des Einkommens aus einem bestimmten vorangegangenen Zeitabschnitt zu bilden. Bei Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit ist es umgekehrt typisch, dass diese schwanken und die Höhe der letztlich zu berücksichtigenden Betriebseinnahmen durch die Entscheidung, wann – abzusetzende - Betriebsausgaben getätigt werden, zu beeinflussen ist, sodass – durchaus auch zur Vermeidung von Missbrauch – ein Gesamtergebnis für einen bestimmten Zeitraum ermittelt werden muss. Es liegen damit schon keine vergleichbaren Sachverhalte vor.
Soweit der Beklagte schließlich auf eine angeblich mangelnde Transparenz der Verwaltungsentscheidung verweist, wenn die endgültige Leistungsfestsetzung anders als die vorläufige nicht auf der Basis eines Durchschnittseinkommens basiert, kann dem ohne weiteres durch sachgerechte Erläuterungen in den Bescheiden begegnet werden.
Bei der mithin gebotenen monatsweisen Betrachtung ergibt sich – wie das Sozialgericht zutreffend berechnet hat – für die einzelnen Monate – mangels auch nur der Behauptung höherer z.B. Werbungskosten oder Ausgaben für Versicherungen - in folgender Höhe anrechenbares Erwerbseinkommen des Klägers zu 2):
Monat Bruttogehalt Nettogehalt abzgl. Grundfreibetrag Erwerbs-tätigenfrei-betrag anrechenbar IV/2014 1.279,54 EUR 1.020,88 EUR 920,88 EUR 200,00 EUR 720,88 EUR V/2014 951,01 EUR 756,75 EUR 656,75 EUR 170,20 EUR 486,55 EUR VI/2014 1.163,93 EUR 926,20 EUR 826,20 EUR 196,39 EUR 629,81 EUR VII/2014 1.190,38 EUR 947,24 EUR 847,24 EUR 199,04 EUR 648,20 EUR VIII/2014 1.509,43 EUR 1.201,14 EUR 1.101,14 EUR 200,00 EUR 901,14 EUR IX/2014 1.132,19 EUR 900,95 EUR 800,95 EUR 193,22 EUR 607,73 EUR
Für die Klägerin zu 1) ergibt sich folgendes monatlich anrechenbares Erwerbseinkommen:
Monat Bruttogehalt Nettogehalt abzgl. Grundfreibetrag Erwerbs-tätigenfrei-betrag anrechenbar IV/2014 193,80 EUR 189,92 EUR 89,92 EUR 18,76 EUR 71,16 EUR V/2014 122,40 EUR 122,40 EUR 22,40 EUR 4,48 EUR 17,92 EUR VI/2014 204,00 EUR 204,00 EUR 104,00 EUR 20,80 EUR 83,20 EUR VII/2014 81,60 EUR 81,60 EUR 0,00 EUR - 0,00 EUR
Schließlich hat der Beklagte dem Grunde nach zu Recht die der Klägerin zu 1) im fraglichen Zeitraum zufließende Unfallrente in Höhe von 307,55 EUR bis Juni 2014 und in Höhe von 312,69 EUR ab Juli 2014 als anrechenbar angesehen. Ausgehend von der praktizierten Durchschnittsbetrachtung des Erwerbseinkommens hat er es konsequenterweise unterlassen, diese Unfallrente um die Versicherungspauschale zu bereinigen. Denn auch wenn bei dem berechneten Durchschnittseinkommen in Höhe von 100,30 EUR brutto bzw. 99,13 EUR netto der Grundfreibetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde, bedeutete dies nicht, dass zusätzlich – jedenfalls bis zum Erreichen des Grundfreibetrages – ein Abzug für die Versicherungspauschale vorzunehmen war. Vielmehr kommt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat sich anschließt, im Falle bereinigten Erwerbseinkommens der Abzug einer Versicherungspauschale von anderem Einkommen auch dann nicht in Betracht, wenn das Erwerbseinkommen den Pauschalbetrag nicht erreicht (BSG, Urteil vom 05.06.2014 – B 4 AS 49/13 R – juris, Rn. 19 ff.). Dementsprechend ist die Unfallrente auch bei einer monatsweisen Betrachtung für die Monate bis einschließlich Juli 2014 angesichts des zugleich erzielten - bereits um den Grundfreibetrag bereinigten - Erwerbseinkommens nicht um die Versicherungspauschale zu bereinigen, während für die Monate August und September 2014 noch ein entsprechender Abzug vorzunehmen ist und so auch vom Sozialgericht berücksichtigt wurde.
Bei monatsgenauer Betrachtung des Zuflusses der Einnahmen ergibt sich für die Leistungsanspüche mithin Folgendes:
Monat Gesamtbedarf der Kläger anrechenba- res Erwerbseinkommen des Klägers anrechenbares Erwerbseinkommen der Klägerin anrechenbare Unfallrente ungedeckter Bedarf IV/ 2014 1.211,05 EUR 720,88 EUR 71,16 EUR 307,55 EUR 111,46 EUR V/2014 1.211,05 EUR 486,55 EUR 17,92 EUR 307,55 EUR 399,03 EUR VI/2014 1.211,05 EUR 629,81 EUR 83,20 EUR 307,55 EUR 190,49 EUR VII/2014 1.211,05 EUR 648,20 EUR 0,00 EUR 312,69 EUR 250,16 EUR VIII/2014 1.032,33 EUR 901,14 EUR 0,00 EUR 282,69 EUR 0,00 EUR IX/2014 1.211,05 EUR 607,73 EUR 0,00 EUR 282,69 EUR 320,63 EUR
Mit Blick auf die drei hier noch streitgegenständlichen Monate Mai, Juli und September 2014 ergibt sich daraus - unter Berücksichtigung zum einen des Individualitätsgrundsatzes der Leistungsansprüche und zum anderen der Rundungsvorschriften - für die Leistungsansprüche der Kläger Folgendes:
Monat ungedeckter Bedarf, Ge-samtanspruch daher endgültige Leistungsbe-willigung für KdUH Differenzbetrag offener Anspruch je Kläger V/2014 399,03 EUR 244,64 EUR 154,39 EUR 77,20 EUR VII/2014 250,16 EUR 239,50 EUR 10,66 EUR 5,33 EUR IX/2014 320,63 EUR 239,50 EUR 81,13 EUR 40,57 EUR
In ebendieser Höhe hat das Sozialgericht den Beklagten auch zur weitergehenden Gewährung von Leistungen verurteilt.
Die den Klägern gegenüber ergangenen Erstattungsbescheide hat das Sozialgericht konsequenterweise mit Blick auf die Monate Mai und September 2014 vollständig aufgehoben. Denn den Klägern stehen für diese Monate höhere Leistungen, nämlich zusammen 399,03 EUR für Mai und 320,63 EUR für September 2014 zu als ihnen vorläufig in Höhe von 260,13 EUR je Monat bewilligt worden waren, sodass sie keine Leistungen zu erstatten haben. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht die Erstattungsbescheide für Juli 2014 aufgehoben hat, soweit der Beklagte den Klägern gegenüber jeweils Erstattungsforderungen in einer 4,99 EUR übersteigenden Höhe geltend gemacht hat. Denn für diesen Monat bleibt der sich nach obigen Berechnungen auf 250,16 EUR berechnende Leistungsanspruch der Kläger der Höhe nach hinter den ihnen vorläufig in Höhe von 260,13 EUR bewilligten Leistungen zurück, sodass sie die überzahlten Leistungen zu erstatten haben. Allerdings haben sie nicht - wie vom Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemacht - 10,31 EUR bzw. 10,32 EUR, mithin insgesamt 20,63 EUR zu erstatten, sondern nur 9,97 EUR. Bzgl. des darüber hinausgehenden Betrages waren die geltend gemachten Erstattungsforderungen mithin aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die Kläger erstinstanzlich zunächst für sechs Monate höhere vorläufige Leistungen begehrten und ihre Klage erst nach der endgültig erfolgten Leistungsfestsetzung auf drei Monate beschränkten. Für das Berufungsverfahren ist der Beklagte vollständig unterlegen gewesen, sodass nach dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung die ausgeurteilte Quote sachgerecht erschien.
Die Revision ist zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorliegt. Auch wenn die Vorschrift, auf die der Beklagte sich für die von ihm praktizierte Berechnung des anrechenbaren Einkommens stützt, zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist, sieht der Senat bereits mit Blick auf die Abweichung zum - in der Revisionsinstanz anhängigen - Urteil des Thüringer Landessozialgericht vom 25. Mai 2016 - L 4 AS 1310/15 - die Frage, wie nach vorangegangener vorläufiger bei der endgültigen Leistungsfestsetzung das anzurechnende wechselnde Erwerbseinkommen bis zum 31. Juli 2016 zu berechnen war, als klärungsbedürftig an, zumal im Zuständigkeitsbereich des Gerichts hierzu noch verschiedene Verfahren anhängig sind.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die endgültige Festsetzung der den Klägern nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Monate Mai, Juli sowie September 2014 zustehenden Leistungen und insoweit insbesondere um die Frage, wie nach vorläufiger Leistungsbewilligung aufgrund wechselnden Einkommens das anrechenbare Einkommen bei der endgültigen Leistungsberechnung zu bestimmen ist.
Die miteinander verheirateten, jeweils im Jahre 1956 geborenen Kläger bewohnten im streitgegenständlichen Zeitraum gemeinsam unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift eine Wohnung, für die seinerzeit eine Miete in Höhe von 505,05 EUR (Grundmiete: 283,05 EUR, Vorschuss für Heizkosten 108,00 EUR und für kalte Betriebskosten 114,00 EUR) zu zahlen war. Für Juli 2014 minderte sich ihre Miete aufgrund einer Gutschrift aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2013 in Höhe von 178,72 EUR auf 326,33 EUR.
Die Klägerin zu 1) bezog im Zeitraum von April bis September 2014 eine Unfallrente, bis einschließlich Juni 2014 in Höhe von 307,55 EUR und ab dem 01. Juli 2014 in Höhe von 312,69 EUR monatlich. Daneben erzielten beide Kläger aus abhängigen Beschäftigungen Einkommen in monatlich wechselnder Höhe, das ihnen jeweils am 15. des Folgemonats ausgezahlt wurde.
Mit Bescheid vom 21. März 2014 gewährte der Beklagte ihnen für den Zeitraum vom 01. April bis zum 30. September 2014 Leistungen zur Grundsicherung (für die Kosten der Unterkunft und Heizung) im Hinblick auf das wechselnde Einkommen vorläufig, und zwar der Klägerin zu 1) in Höhe von 130,06 EUR und dem Kläger zu 2) in Höhe von 130,07 EUR. Dabei orientierte er sich am durchschnittlichen Einkommen der Monate August 2013 bis Januar 2014 und legte seiner Leistungsberechnung neben der Unfallrente der Klägerin zu 1) in Höhe von 307,55 EUR ein durchschnittliches Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) in Höhe von 186,15 EUR brutto (182,84 EUR netto) und des Klägers zu 2) in Höhe von 1.083,96 EUR brutto (866,16 EUR netto) zugrunde. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Kläger blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2014).
Am 19. Juni 2014 haben die Kläger gegen die vorläufige Leistungsbewilligung Klage erhoben und zunächst die vorläufige Bewilligung höherer Leistungen begehrt.
Noch im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens stand fest, in welcher Höhe den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich Einkommen aus ihren jeweiligen Erwerbstätigkeiten zugeflossen war. Dies war wie folgt der Fall:
Zufluss im Monat Klägerin zu 1) Kläger zu 2) brutto netto brutto netto April 2014 193,80 EUR 189,92 EUR 1.279,54 EUR 1.020,88 EUR Mai 2014 122,40 EUR 122,40 EUR 951,01 EUR 756,75 EUR Juni 2014 204,00 EUR 204,00 EUR 1.163,93 EUR 926,20 EUR Juli 2014 81,60 EUR 81,60 EUR 1.190,38 EUR 947,24 EUR August 2014 - - 1.509,43 EUR 1.201,14 EUR Sept. 2014 - - 1.132,19 EUR 900,95 EUR
Der Beklagte, der die Kläger mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 zur teilweisen Leistungsaufhebung und Geltendmachung einer Erstattungsforderung im Hinblick auf das ihnen zugeflossene Betriebskostenguthaben sowie die Rentenerhöhung angehört hatte, bewilligte den Klägern daraufhin mit Bescheid vom 09. März 2015 für die Monate April bis September 2014 endgültig Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung, und zwar beiden Klägern monatlich je 122,32 EUR für die Monate April bis Juni 2014, je 119,75 EUR für Juli 2014, je 30,39 EUR für August 2014 und je 119,75 EUR für September 2014. Bei der Leistungsberechnung setzte er auf der Bedarfsseite für die Kläger zum Lebensunterhalt jeweils 353,00 EUR monatlich an. Hinzu kamen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Monaten April bis Juli und September 2014 monatlich 505,05 EUR sowie im August 2014 unter Berücksichtigung der Gutschrift aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung 326,33 EUR. Als Einkommen setzte der Beklagte die der Klägerin zu 1) zufließende Unfallrente bis einschließlich Juni 2014 in Höhe von monatlich 307,55 EUR und ab Juli 2014 in Höhe von 312,69 EUR an. Weiter rechnete der Beklagte Erwerbseinkommen des Klägers zu 2) in Höhe von monatlich durchgehend 658,86 EUR (1.204,41 EUR brutto, 958,86 EUR netto, bereinigt auf 858,86 EUR, abzgl. Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR) an. Bei ihm – wie auch bei der Klägerin zu 1) – hatte er das im fraglichen Zeitraum zugeflossene Erwerbseinkommen addiert und einen Durchschnittsbetrag gebildet und so ein Erwerbseinkommen für die Klägerin zu 1) in Höhe von 100,30 EUR brutto (netto 99,13 EUR) und für den Kläger zu 2) in Höhe von 1.204,41 EUR brutto (958,86 EUR netto) errechnet. Bei der Klägerin zu 1) verblieb bei dieser Berechnungsmethode unter Berücksichtigung bereits des Grundfreibetrages kein anrechenbares Einkommen.
Mit weiteren Bescheiden vom 09. März 2015 machte der Beklagte unter Bezugnahme auf den vorgenannten Leistungsbescheid gegenüber der Klägerin zu 1) einen Erstattungsanspruch in Höhe von 143,51 EUR (je 7,74 EUR für April, Mai und Juni, je 10,31 EUR für Juli und September sowie 99,67 EUR für August 2014) und gegenüber dem Kläger zu 2) in Höhe von 143,57 EUR (je 7,75 EUR für April, Mai und Juni, je 10,32 EUR für Juli und September sowie 99,68 EUR für August 2014) geltend. Obwohl die vorgenannten Bescheide mit dem Hinweis versehen waren, dass sie gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens würden, legten die Kläger Widersprüche ein. Diese verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 31. März 2015 als unzulässig.
Die Klägerin zu 1) hat sich im Folgenden im bereits anhängigen Klageverfahren gegen den Ansatz eines durchschnittlichen Erwerbseinkommens in Höhe von 100,30 EUR brutto (99,13 EUR netto) gewandt und ausgeführt, dass sie seit ihrem Unfall im Mai 2014 arbeitsunfähig gewesen sei, sodass eine Erwerbstätigkeit und damit eine Erzielung eines Einkommens nicht weiter möglich gewesen sei. Der Kläger zu 2) hat sich gegen den Ansatz eines durchschnittlichen Einkommens in Höhe von 1.204,41 EUR brutto (958,86 EUR netto) ausgesprochen und darauf verwiesen, dass er von April bis Juni 2014 brutto nur insgesamt 3.305,32 EUR (netto 2.630,19 EUR) verdient habe und der Durchschnitt hiervon mit 1.101,77 EUR brutto (netto 876,73 EUR) wesentlich unter dem vom Beklagten angesetzten Betrag liege.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, § 3 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) sei analog anzuwenden, wenn das tatsächliche durchschnittliche Einkommen 20,00 EUR übersteige. Im Übrigen profitierten die Kläger davon, dass auch bei der Klägerin zu 1) von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen worden sei. Bei dem Kläger zu 2) könne hingegen nicht das durchschnittliche Einkommen aus drei Monaten maßgeblich sein.
Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 28. Oktober 2015 – dem zuletzt von den Klägern noch gestellten Antrag entsprechend - unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 09. März 2015 verurteilt, jedem der Kläger weiteres Arbeitslosengeld II in Höhe von 77,20 EUR für Mai 2014, in Höhe von 5,33 EUR für Juli 2014 und in Höhe von 40,57 EUR für September 2014 zu gewähren. Die Erstattungsbescheide vom 09. März 2015 hat es bzgl. der Monate Mai und September 2014 vollständig und mit Blick auf Juli 2014 insoweit aufgehoben, als der Beklagte den Klägern gegenüber jeweils Erstattungsforderungen in einer 4,99 EUR übersteigenden Höhe geltend gemacht hatte. Weiter hat es dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung ihres tatsächlichen Einkommens hätten. Durch die vom Beklagten vorgenommene Durchschnittsberechnung seien sie beschwert, da sie in einzelnen Monaten, in denen das tatsächlich erzielte Einkommen niedriger als das vom Beklagten in Ansatz gebrachte Durchschnittseinkommen sei, einen höheren Anspruch auf Arbeitslosengeld II hätten. Für die vom Beklagten angenommene Durchschnittsbetrachtung des Einkommens fehle es an einer Rechtsgrundlage. § 2 Abs. 3 Alg II-V in der seit dem 01. April 2011 gültigen Fassung biete eine solche Rechtsgrundlage nicht. Ein Fall des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V liege hier nicht vor. Voraussetzung dafür sei, dass der Zufluss laufender Einnahmen in unterschiedlicher Höhe im Bewilligungszeitraum "zu erwarten" sei. Einkommen, das wie hier im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten bereits tatsächlich zugeflossen sei, könne wegen des bereits in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Vorgangs nicht mehr "erwartet" werden, stehe vielmehr bereits fest. Auch beinhalte § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V keine Grundlage für eine von der Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II abweichende Bildung eines Durchschnittseinkommens. Die Vorschrift regle allein das "Wie" der Durchschnittsbildung. Auch § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V rechtfertige die angewandte Berechnungsmethode nicht. Die Vorschrift gelte nur für so genannte Bagatellfälle, in denen das tatsächlich erzielte das vorläufig angesetzte durchschnittliche Einkommen um nicht mehr als 20,00 EUR übersteige. Für die ohnehin eindeutige Auslegung der Norm anhand des Wortlauts spreche auch Sinn und Zweck der Vorschrift, der darin bestehe, den sich bei den geregelten Bagatellfällen ergebenden, mit der Durchführung eines Rückforderungsverfahrens verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern. Soweit in der Rechtsprechung teilweise im Hinblick auf die potentielle weitere Verringerung des Verwaltungsaufwandes eine andere "Auslegung" vertreten werde, folge die Kammer dem nicht. Auch sehe die Kammer keinen Spielraum für eine analoge Anwendung der Regelung. Es fehle an einer vergleichbaren Sachlage. Es habe allein eine Regelung zur Verwaltungsvereinfachung für die Fälle geschaffen werden sollen, in denen den Leistungsberechtigten letztlich für den sechs Monate umfassenden Bewilligungsabschnitt 120,00 EUR zusätzlich zum Lebensunterhalt verblieben. Der Fall, dass Leistungsberechtigte – wie hier – nicht ihnen (letztlich zu Unrecht) zugeflossene Leistungen behalten dürften, sondern mehr zurückzahlen müssten, als sie bei Anrechnung des tatsächlich im jeweiligen Monat zugeflossenen Einkommens zahlen müssten, entspreche ersichtlich nicht der Intention des Verordnungsgebers. Ein Bagatellfall im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V liege jedoch nicht vor. Das durchschnittliche Einkommen der Klägerin zu 1) übersteige das vorläufig angesetzte überhaupt nicht, das des Klägers zu 2) übersteige das vorläufig angesetzte um deutlich mehr als 20,00 EUR. Bei richtiger Rechtsanwendung sei ein Bedarf der Kläger in Höhe von 1.032,34 EUR für August 2014 (Regelbedarfe zzgl. 326,34 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung abzgl. 178,72 EUR aus der Nebenkostenabrechnung) und im Übrigen in Höhe von 1.211,06 EUR anzusetzen. Dem stehe anrechenbares Einkommen im Mai 2014 in Höhe von insgesamt 812,02 EUR, im Juli 2014 in Höhe von insgesamt 960,89 EUR und im September 2014 in Höhe von insgesamt 890,42 EUR gegenüber. Unter Berücksichtigung des jeweiligen monatlichen Bedarfs und des anzurechnenden Einkommens errechne sich bei der gebotenen horizontalen Einkommensanrechnung ein Anspruch beider Kläger auf Arbeitslosengeld II in Höhe von jeweils 199,52 EUR für Mai 2014, von jeweils 125,08 EUR für Juli 2014 und von jeweils 160,32 EUR für September 2014. Bei Gegenüberstellung des jeweiligen Anspruchs und der vom Beklagten bereits bewilligten Leistungen ergebe sich pro Person ein Anspruch auf Zahlung weiterer 77,20 EUR für Mai 2014, weiterer 5,33 EUR für Juli 2014 und weiterer 40,57 EUR für September 2014. Die geltend gemachten Erstattungsforderungen seien für Mai und September 2014 vollumfänglich und für Juli 2014 rechtswidrig, soweit sie 4,99 EUR pro Person überstiegen.
Gegen dieses dem Beklagten am 05. November 2015 zugestellte Urteil, in dem das Sozialgericht die Berufung zugelassen hat, richtet sich die am 19. November 2015 eingelegte Berufung des Beklagten. Er meint, der Gesetzgeber habe es in § 2 Abs. 3 der seit dem 01. Januar 2008 gültigen Alg II-V ermöglicht, im Rahmen der Ermessensausübung für die Anrechnung von Einkommen ein Durchschnittseinkommen zu bilden, wenn bei laufenden Einnahmen zu erwarten sei, dass diese in monatlich unterschiedlicher Höhe anfallen würden. Mit dieser Regelung habe bei schwankendem Einkommen eine Vereinfachung der Verwaltungspraxis erreicht werden sollen und zwar sowohl bei der vorläufigen als auch bei der endgültigen Festsetzung der Leistungsansprüche. Dies gelinge nicht, wenn bei der endgültigen Festsetzung nach Ermittlung des Durchschnittseinkommens erneut eine Anrechnung nach Zufluss zu erfolgen habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass in der Mehrzahl der Fälle der monatliche Unterschiedsbetrag höher als 20,00 EUR sei. Auch sei eine Transparenz der Verwaltungsentscheidung gegenüber dem Leistungsbezieher nicht gegeben, wenn eine vorläufige Bewilligungsentscheidung anhand eines ermittelten Durchschnittseinkommens erfolge, in der endgültigen Entscheidung hiervon jedoch abgewichen werde. Überdies führe dieses Vorgehen generell dazu, dass Leistungsempfänger für einen Monat eine Nachzahlung erhielten, gleichzeitig jedoch für einen anderen Monat desselben Bewilligungsabschnitts ihnen gegenüber eine Erstattungsforderung geltend gemacht werde. Daraus folge, dass Leistungsempfänger ggf. einen hohen Betrag nachgezahlt bekämen, für einen anderen Monat jedoch einen Betrag in ähnlicher Höhe zu erstatten hätten. Eine Verrechnung der Nachzahlung mit der Überzahlung sei rechtswidrig bzw. bedürfe nach vorheriger Anhörung der Zustimmung des Leistungsbeziehers. Dies diene nicht der Verwaltungsvereinfachung. Es sei im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb bei der endgültigen Leistungsberechnung von der Regelung für selbständige Leistungsempfänger abgewichen werde. Die vorläufige Bewilligung der Leistungen mit Hilfe eines Durchschnittseinkommens ermögliche auch nichtselbständig tätigen Leistungsbeziehern für die Dauer des Bewilligungsabschnitts ihre Ausgaben für den Lebensunterhalt zu planen, da sie monatlich einen feststehenden Betrag bewilligt und ausgezahlt bekämen. Die Abweichungen des tatsächlichen Erwerbseinkommens von dem Durchschnittseinkommen könne durch den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II in der Regel abgegolten werden. Im Rahmen der endgültigen Festsetzung könne – ebenso wie bei selbständig tätigen Leistungsempfängern – ein Gesamteinkommen für die Dauer des Bewilligungsabschnitts gebildet werden, das in einem monatlich gleich hohen Betrag als Einkommen angerechnet werde. Die Differenz zum Einkommen sei in der vorläufigen Entscheidung transparent dargestellt, eventuelle Erstattungsansprüche seien besser nachvollziehbar. Schließlich sei die Kostenentscheidung des Sozialgerichts selbst unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung nicht nachvollziehbar. Es seien ursprünglich sämtliche Monate der vorläufigen Leistungsbewilligung angegriffen gewesen. Mit Blick auf die durch Zeitablauf erforderliche endgültige Festsetzung habe sich herausgestellt, dass die Kläger jedenfalls in drei der insgesamt sechs Monate unbeschwert seien.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend machen sie geltend, dass das Argument der Verwaltungsvereinfachung nicht überzeugen könne. Schon allein die Tatsache, dass die von dem Beklagten angestellte Durchschnittseinkommensermittlung per Hand erfolgen müsse, lasse klar erkennen, dass eine Vereinfachung nicht möglich sei. Im Übrigen sei bei feststehendem Einkommen eine genaue Abrechnung möglich, notwendig und schlicht rechtlich geboten.
Mit Schriftsätzen vom 04. bzw. 14. November 2016 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt hatten.
Die vom Sozialgericht Berlin zugelassene und vom Beklagten form- und fristgerecht eingelegte (§ 173 SGG) Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage zutreffend. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen, soweit sie noch streitgegenständlich sind, die Kläger in ihren Rechten.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide vom 09. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2015, mit denen der Beklagte für den Zeitraum vom 01. April bis zum 30. September 2014 nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches eine endgültige Leistungsfestsetzung vorgenommen und die von den Klägern zu erstattenden Beträge festgesetzt hat. Die ursprünglich streitgegenständliche vorläufige Festsetzung der Leistungshöhe für den fraglichen Zeitraum durch den Bescheid vom 21. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2014 hat sich auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches durch den Erlass der Bescheide vom 09. März 2015 erledigt. Soweit der Beklagte mit letztgenannten Bescheiden über den gesamten Bewilligungsabschnitt vom 01. April bis zum 30. Sep¬tember 2014 entschieden hatte, haben die Kläger ihre Klage bereits vor dem Sozialgericht zulässigerweise auf die Monate Mai, Juli und September 2014 beschränkt.
Der Beklagte hat die den Klägern in den fraglichen Monaten endgültig zustehenden Leistungen nicht zutreffend berechnet und in der Folge ihnen gegenüber für die drei noch streitgegenständlichen Monate zu Unrecht bzw. zu hohe Erstattungsforderungen geltend gemacht.
Die Kläger zu 1) und 2) waren in den drei noch streitgegenständlichen Monaten Mai, Juli und September 2014 Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II. Sie hatten jeweils zwar das 15. Lebensjahr vollendet, nicht aber die Altersgrenze des § 7a erreicht (Nr. 1), waren erwerbsfähig (Nr. 2), hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4) und waren auch hilfebedürftig (Nr. 3). Dass etwaige Ausschlusstatbestände erfüllt gewesen sein könnten, ist hingegen nicht ersichtlich.
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die – wie hier die Kläger – in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen; ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 SGB II).
Ausgehend hiervon hat der Beklagte den Bedarf der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend ermittelt. Für die nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a) SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Kläger ist nach § 20 Abs. 4 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab dem 01. Januar 2014 vom 16. Oktober 2013 (BGBl. I, 3857) jeweils ein Regelbedarf in Höhe von 353,00 EUR zu berücksichtigen. Hinzu kommt ein Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung im August 2014 - im Hinblick auf die im Juli erfolgte Erstattung eines Betriebs- und Heizkostenguthabens und die Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II - in Höhe von insgesamt 326,33 EUR und in Höhe von 505,05 EUR für die übrigen Monate, der unter Berücksichtigung des Kopfteilprinzips je hälftig auf beide Kläger aufzuteilen ist. Insgesamt errechnete sich damit für den von der Leistungsbewilligung abgedeckten Zeitraum ein monatlicher Gesamtbedarf in Höhe von 1.211,05 EUR, der sich im August 2014 auf 1.032,33 reduzierte. Weitergehende Bedarfe werden weder geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich.
Was bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, regeln die §§ 11 bis 11b bzw. 12 SGB II sowie die auf der Grundlage des § 13 SGB II ergangene Alg II-V in der hier maßgebenden, seit dem 01. April 2011 geltenden Fassung vom 24. März 2011. Dabei geht es vorliegend – mangels ersichtlichen Vermögens – allein um die Frage, in welchem Umfang das den Klägern im fraglichen Zeitraum zugeflossene Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist.
Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Norm sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Diese Regelung schreibt die Geltung des so genannten Zuflussprinzips gesetzlich fest. Weiter wird als Verteilzeitraum laufender Einnahmen der Kalendermonat bestimmt, und dies unabhängig vom konkreten Zeitpunkt des Zuflusses im Verlaufe des Monats, um sicher zu stellen, dass Einnahmen in dem Zeitraum Berücksichtigung finden, für die Leistungen gewährt werden. Das SGB II geht damit vom Monatsprinzip aus, d.h. Bedarfe und Einnahmen sind jeweils monatsweise gegenüberzustellen (vgl. auch § 41 Abs. 1 SGB II).
Ergänzend wird in § 13 Abs. 1 Ziffer 1 SGB II das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Gestützt hierauf sah § 2 der Alg II-V in seinem Absatz 3 in der vom 01. April 2011 bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung für die Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit vor:
1Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, kann als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. 2Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Absatz 2 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durchschnittseinkommen bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zu Grunde zu legen, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung zu Grunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt.
Soweit der Beklagte auf dieser Grundlage im fraglichen Zeitraum neben der der Klägerin zu 1) zugeflossenen Unfallrente ein durchschnittliches Erwerbseinkommen des Klägers zu 2) in Höhe von 658,86 EUR [1.204,41 EUR brutto bzw. 958,86 EUR netto (= Durchschnittsbetrag des sich aus dem Tatbestand ergebenden tatsächlich zufließenden Erwerbseinkommens), bereinigt um den Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 100,00 EUR und weiter nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II um den Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR] angerechnet hat, ermächtigten ihn die vorstehenden Normen hierzu zur Überzeugung des Senats nicht. Vielmehr hätte er der endgültigen Leistungsfestsetzung für die Monate April bis September 2014 jeweils das im konkreten Monat zugeflossene Erwerbseinkommen zugrunde legen müssen. Zur Begründung verweist der Senat auf die ausführlichen und überzeugenden Darlegungen des Sozialgerichts, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt und von deren erneuter Darlegung er im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen absieht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Kann auch zur Überzeugung des Senats eine Ermächtigung zur Anrechnung eines Durchschnittseinkommens bei der endgültigen Leistungsfestsetzung nur § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V entnommen werden, kann dies dem Wortlaut der Norm zufolge nur dann geschehen, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20,00 EUR übersteigt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall und dies unabhängig davon, ob hier auf jedes Bruttoerwerbseinkommen (mit Blick auf § 2 Abs. 1 Alg II-V, nach dem bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit von den Bruttoeinnahmen auszugehen ist, kann allein dies maßgeblich sein) isoliert oder auf das Gesamterwerbseinkommen beider Ehepartner abgestellt wird. Denn während der Beklagte der vorläufigen Leistungsberechnung ein durchschnittliches Bruttoeinkommen der Klägerin zu 1) in Höhe von 186,15 EUR und des Klägers zu 2) in Höhe von 1.083,96 EUR, insgesamt mithin durchschnittliche Erwerbseinkommen in Höhe von 1.270,11 EUR zugrunde gelegt hatte, ist er bei der endgültigen Leistungsfestsetzung von einem Durchschnittseinkommen der Klägerin zu 1) in Höhe von 100,30 EUR und des Klägers zu 2) in Höhe von 1.204,41 EUR, insgesamt mithin von durchschnittlichen Erwerbseinkommen in Höhe von 1.304,71 EUR ausgegangen. Das zuletzt angesetzte Durchschnittseinkommen der Klägerin zu 1) blieb mithin hinter dem ursprünglich erwarteten deutlich zurück, während sowohl das letztlich erzielte Durchschnittseinkommen des Klägers zu 2) sowie das durchschnittliche Gesamterwerbseinkommen beider um mehr als 20,00 EUR über dem zunächst erwarteten lag.
Soweit letztlich der Beklagte und die eine abweichende Rechtsaufassung vertretenden Gerichte (vgl. z.B. LSG Thüringen, Urteil vom 25. Mai 2016 - L 4 AS 1310/15 - juris) immer wieder maßgeblich auf die vom Verordnungsgeber erstrebte Verwaltungsvereinfachung verweisen, kann dieses – in der nicht amtlichen Begründung zu § 2 Abs. 3 Alg II-V (abrufbar auf der Seite des BMAS) tatsächlich hervorgehobene - Ziel eine - zur Überzeugung des Senats mit dem Wortlaut und der Systematik nicht in Einklang zu bringende – erweiternde Auslegung der Norm nicht rechtfertigen, wie insbesondere ein Blick auf die zwischenzeitlich mit Wirkung zum 01. August 2016 in Kraft getretene Regelung des § 41a SGB II und die Gesetzesmaterialien hierzu zeigen.
Bereits aus der Berufungsbegründung des Beklagten ergibt sich deutlich, dass die Verwaltungsvereinfachung weniger im geringeren Berechnungsaufwand gesehen wird als vielmehr im erstrebten Wegfall der erforderlichen Geltendmachung von Erstattungsansprüchen bei gleichzeitiger Pflicht, für einzelne Monate weitergehende Leistungen zu gewähren. Denn der Ansatz eines Durchschnittseinkommens macht dies letztlich überflüssig, indem er - im Vergleich zu einer Berechnung anhand des im jeweiligen Monat konkret zugeflossenen Einkommens - zu einer Saldierung von Überzahlungen in einzelnen Monaten mit noch unbefriedigten Ansprüchen in anderen führt. Er hat damit eine Durchbrechung sowohl des in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II normierten Zuflussprinzips als auch des Gegenwärtigkeits-/Bedarfsdeckungsprinzips zur Folge. Denn anders als in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gefordert, wird in einem konkreten Monat zufließendes (höheres) Einkommen bei einer Durchschnittsbetrachtung gerade nicht mehr (nur) in dem Monat berücksichtigt, in dem es zufließt, sondern auf andere Monate übertragen. Eine derartige Saldierung war im fraglichen Zeitraum jedoch mangels genereller Ermächtigungsnorm lediglich für den engen Ausnahmefall vorgesehen, in dem der Ansatz eines Durchschnittseinkommens für Leistungsbezieher letztlich dazu führte, dass sie – ausgehend vom sechsmonatigen Bewilligungsabschnitt – höchstens 120,00 EUR behalten durften, sie mithin begünstigte. Ob eine darüber hinausgehende und insbesondere zu Lasten der Leistungsempfänger gehende Regelung überhaupt von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 1 Ziffer 1 SGB II gedeckt wäre, erscheint angesichts der damit einhergehenden Durchbrechung der Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II sehr zweifelhaft. Soweit eine Saldierung inzwischen seit dem 01. August 2016 ausdrücklich ermöglicht wurde, findet sich diese Ermächtigung bezeichnenderweise auch nicht mehr in § 2 Alg II-V, sondern in § 41a SGB II.
Weiter zeigt ein Blick auf die letztgenannte Vorschrift, dass der Beklagte letztlich auch auf der Grundlage dieser Bestimmung im vorliegenden Fall nicht zur Berechnung der endgültig zustehenden Leistungen anhand eines Durchschnittseinkommens berechtigt wäre. Denn dort heißt es zur abschließenden Leistungsfestsetzung nach vorangegangener vorläufiger wie folgt:
(3) 1Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt.
(4) 1Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches nach Absatz 3 ist als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. 2Satz 1 gilt nicht
1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4,
2. soweit der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat des Bewilligungszeitraums durch das zum Zeitpunkt der abschließenden Feststellung nachgewiesene zu berücksichtigende Einkommen entfällt oder 3. wenn die leistungsberechtigte Person vor der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches eine Entscheidung auf der Grundlage des tatsächlichen monatlichen Einkommens beantragt. 3Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.
(6) 1Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. 2Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. 3Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten. 4Das gilt auch im Fall des Absatzes 3 Satz 3 und 4.
Demnach haben die Grundsicherungsträger trotz des nunmehr im Grundsatz für die endgültige Leistungsfestsetzung tatsächlich vorgesehenen Ansatzes eines Durchschnittseinkommens gleichwohl für jeden einzelnen Monat eine Kontrollberechnung dahin durchzuführen, ob bei einer Anrechnung des konkret in diesem Monat zugeflossenen Einkommens ein Leistungsanspruch entfiele (§ 41a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/8041 S. 51 ff.):
Die Vorschrift über die Bildung eines Durchschnittseinkommens im Rahmen der abschließenden Entscheidung wird als verpflichtende Regelung ausgestaltet. Für insgesamt drei Fälle wird geregelt, dass kein Durchschnittseinkommen zu bilden ist: Im Fall der Nummer 1. Nach Nummer 2 ist kein Durchschnittseinkommen zu bilden, wenn die Bedarfsgemeinschaft unter Zugrundelegung eines Durchschnittseinkommens im Bewilligungszeitraum in keinem, aber bei monatlich exakter Abrechnung zumindest in einem Monat nicht hilfebedürftig ist. "
Bezogen auf den hier streitigen Fall bedeutete dies jedoch, dass bei den Klägern letztlich keine Berechnung anhand des Durchschnittseinkommens hätte erfolgen dürfen. Denn diese wären zwar bei Ansatz des - vom Beklagten zutreffend berechneten und bereinigten - Durchschnittseinkommens "in keinem Monat nicht hilfebedürftig", also in allen Monaten hilfebedürftig, sind jedoch im August 2014 angesichts des nur geringeren Bedarfs in Höhe von 1.032,33 EUR bei Ansatz des anrechenbaren, in diesem Monat zugeflossenen Erwerbseinkommens des Klägers zu 2) in Höhe von 901,14 EUR (vgl. hierzu die nachfolgenden Berechnungen) und der um die Versicherungspauschale bereinigten Unfallrente der Klägerin zu 1) in Höhe von dann 282,69 EUR nicht leistungsberechtigt. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat dem sich sowohl in den nichtamtlichen Begründungen der Verordnungsentwürfe (alter und neuer Fassung) als auch der Gesetzesbegründung zu § 41a SGB II findenden Hinweis auf die beabsichtigte Verwaltungsvereinfachung keine durchgreifende Bedeutung dahin beizumessen, dass in der Vergangenheit eine endgültige Leistungsfestsetzung anhand eines Durchschnittseinkommens auch nur erfolgen durfte. Anderes folgt insbesondere auch nicht daraus, dass es zur Einführung des § 41a SGB II wie folgt heißt:
" Ungeachtet dieser Regelung wird die bislang in § 2 Absatz 3 Arbeitslosengeld/Sozialgeld-Verordnung mögliche Bildung eines Durchschnittseinkommens für die abschließende Entscheidung übernommen."
Diese Formulierung ist bereits so unklar gewählt, dass sie – je nach Betonung – gleichermaßen den Schluss zulässt, in § 2 Abs. 3 Alg II-V habe es bereits eine Regelung für den Ansatz des Durchschnittseinkommens bei der endgültigen Leistungsfestsetzung gegeben, die nunmehr nur noch in eine andere Norm überführt worden sei, wie den, es habe sie gerade nicht gegeben und sie sei jetzt auch für die abschließende Entscheidung übernommen worden.
Dass damit zumindest bis zum 31. Juli 2016 für die endgültige Leistungsfestsetzung beim Bezug eines Erwerbseinkommens aus einer nichtselbständigen Beschäftigung andere Grundlagen galten als für die vorläufige oder auch die Leistungsfestsetzung im Falle des Bezuges eines Einkommens aus einer selbständigen Tätigkeit, rechtfertigt keine andere Entscheidung, liegt im Gegenteil in der Natur der Sache. Bei der vorläufigen Leistungsberechnung aufgrund wechselnden Einkommens aus einer nichtselbständigen Beschäftigung muss – mangels Kenntnis des tatsächlich zufließenden Einkommens – in irgendeiner Form eine Prognose angestellt werden. Dafür erscheint es durchaus sachgerecht, den Durchschnitt des Einkommens aus einem bestimmten vorangegangenen Zeitabschnitt zu bilden. Bei Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit ist es umgekehrt typisch, dass diese schwanken und die Höhe der letztlich zu berücksichtigenden Betriebseinnahmen durch die Entscheidung, wann – abzusetzende - Betriebsausgaben getätigt werden, zu beeinflussen ist, sodass – durchaus auch zur Vermeidung von Missbrauch – ein Gesamtergebnis für einen bestimmten Zeitraum ermittelt werden muss. Es liegen damit schon keine vergleichbaren Sachverhalte vor.
Soweit der Beklagte schließlich auf eine angeblich mangelnde Transparenz der Verwaltungsentscheidung verweist, wenn die endgültige Leistungsfestsetzung anders als die vorläufige nicht auf der Basis eines Durchschnittseinkommens basiert, kann dem ohne weiteres durch sachgerechte Erläuterungen in den Bescheiden begegnet werden.
Bei der mithin gebotenen monatsweisen Betrachtung ergibt sich – wie das Sozialgericht zutreffend berechnet hat – für die einzelnen Monate – mangels auch nur der Behauptung höherer z.B. Werbungskosten oder Ausgaben für Versicherungen - in folgender Höhe anrechenbares Erwerbseinkommen des Klägers zu 2):
Monat Bruttogehalt Nettogehalt abzgl. Grundfreibetrag Erwerbs-tätigenfrei-betrag anrechenbar IV/2014 1.279,54 EUR 1.020,88 EUR 920,88 EUR 200,00 EUR 720,88 EUR V/2014 951,01 EUR 756,75 EUR 656,75 EUR 170,20 EUR 486,55 EUR VI/2014 1.163,93 EUR 926,20 EUR 826,20 EUR 196,39 EUR 629,81 EUR VII/2014 1.190,38 EUR 947,24 EUR 847,24 EUR 199,04 EUR 648,20 EUR VIII/2014 1.509,43 EUR 1.201,14 EUR 1.101,14 EUR 200,00 EUR 901,14 EUR IX/2014 1.132,19 EUR 900,95 EUR 800,95 EUR 193,22 EUR 607,73 EUR
Für die Klägerin zu 1) ergibt sich folgendes monatlich anrechenbares Erwerbseinkommen:
Monat Bruttogehalt Nettogehalt abzgl. Grundfreibetrag Erwerbs-tätigenfrei-betrag anrechenbar IV/2014 193,80 EUR 189,92 EUR 89,92 EUR 18,76 EUR 71,16 EUR V/2014 122,40 EUR 122,40 EUR 22,40 EUR 4,48 EUR 17,92 EUR VI/2014 204,00 EUR 204,00 EUR 104,00 EUR 20,80 EUR 83,20 EUR VII/2014 81,60 EUR 81,60 EUR 0,00 EUR - 0,00 EUR
Schließlich hat der Beklagte dem Grunde nach zu Recht die der Klägerin zu 1) im fraglichen Zeitraum zufließende Unfallrente in Höhe von 307,55 EUR bis Juni 2014 und in Höhe von 312,69 EUR ab Juli 2014 als anrechenbar angesehen. Ausgehend von der praktizierten Durchschnittsbetrachtung des Erwerbseinkommens hat er es konsequenterweise unterlassen, diese Unfallrente um die Versicherungspauschale zu bereinigen. Denn auch wenn bei dem berechneten Durchschnittseinkommen in Höhe von 100,30 EUR brutto bzw. 99,13 EUR netto der Grundfreibetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde, bedeutete dies nicht, dass zusätzlich – jedenfalls bis zum Erreichen des Grundfreibetrages – ein Abzug für die Versicherungspauschale vorzunehmen war. Vielmehr kommt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat sich anschließt, im Falle bereinigten Erwerbseinkommens der Abzug einer Versicherungspauschale von anderem Einkommen auch dann nicht in Betracht, wenn das Erwerbseinkommen den Pauschalbetrag nicht erreicht (BSG, Urteil vom 05.06.2014 – B 4 AS 49/13 R – juris, Rn. 19 ff.). Dementsprechend ist die Unfallrente auch bei einer monatsweisen Betrachtung für die Monate bis einschließlich Juli 2014 angesichts des zugleich erzielten - bereits um den Grundfreibetrag bereinigten - Erwerbseinkommens nicht um die Versicherungspauschale zu bereinigen, während für die Monate August und September 2014 noch ein entsprechender Abzug vorzunehmen ist und so auch vom Sozialgericht berücksichtigt wurde.
Bei monatsgenauer Betrachtung des Zuflusses der Einnahmen ergibt sich für die Leistungsanspüche mithin Folgendes:
Monat Gesamtbedarf der Kläger anrechenba- res Erwerbseinkommen des Klägers anrechenbares Erwerbseinkommen der Klägerin anrechenbare Unfallrente ungedeckter Bedarf IV/ 2014 1.211,05 EUR 720,88 EUR 71,16 EUR 307,55 EUR 111,46 EUR V/2014 1.211,05 EUR 486,55 EUR 17,92 EUR 307,55 EUR 399,03 EUR VI/2014 1.211,05 EUR 629,81 EUR 83,20 EUR 307,55 EUR 190,49 EUR VII/2014 1.211,05 EUR 648,20 EUR 0,00 EUR 312,69 EUR 250,16 EUR VIII/2014 1.032,33 EUR 901,14 EUR 0,00 EUR 282,69 EUR 0,00 EUR IX/2014 1.211,05 EUR 607,73 EUR 0,00 EUR 282,69 EUR 320,63 EUR
Mit Blick auf die drei hier noch streitgegenständlichen Monate Mai, Juli und September 2014 ergibt sich daraus - unter Berücksichtigung zum einen des Individualitätsgrundsatzes der Leistungsansprüche und zum anderen der Rundungsvorschriften - für die Leistungsansprüche der Kläger Folgendes:
Monat ungedeckter Bedarf, Ge-samtanspruch daher endgültige Leistungsbe-willigung für KdUH Differenzbetrag offener Anspruch je Kläger V/2014 399,03 EUR 244,64 EUR 154,39 EUR 77,20 EUR VII/2014 250,16 EUR 239,50 EUR 10,66 EUR 5,33 EUR IX/2014 320,63 EUR 239,50 EUR 81,13 EUR 40,57 EUR
In ebendieser Höhe hat das Sozialgericht den Beklagten auch zur weitergehenden Gewährung von Leistungen verurteilt.
Die den Klägern gegenüber ergangenen Erstattungsbescheide hat das Sozialgericht konsequenterweise mit Blick auf die Monate Mai und September 2014 vollständig aufgehoben. Denn den Klägern stehen für diese Monate höhere Leistungen, nämlich zusammen 399,03 EUR für Mai und 320,63 EUR für September 2014 zu als ihnen vorläufig in Höhe von 260,13 EUR je Monat bewilligt worden waren, sodass sie keine Leistungen zu erstatten haben. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht die Erstattungsbescheide für Juli 2014 aufgehoben hat, soweit der Beklagte den Klägern gegenüber jeweils Erstattungsforderungen in einer 4,99 EUR übersteigenden Höhe geltend gemacht hat. Denn für diesen Monat bleibt der sich nach obigen Berechnungen auf 250,16 EUR berechnende Leistungsanspruch der Kläger der Höhe nach hinter den ihnen vorläufig in Höhe von 260,13 EUR bewilligten Leistungen zurück, sodass sie die überzahlten Leistungen zu erstatten haben. Allerdings haben sie nicht - wie vom Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemacht - 10,31 EUR bzw. 10,32 EUR, mithin insgesamt 20,63 EUR zu erstatten, sondern nur 9,97 EUR. Bzgl. des darüber hinausgehenden Betrages waren die geltend gemachten Erstattungsforderungen mithin aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die Kläger erstinstanzlich zunächst für sechs Monate höhere vorläufige Leistungen begehrten und ihre Klage erst nach der endgültig erfolgten Leistungsfestsetzung auf drei Monate beschränkten. Für das Berufungsverfahren ist der Beklagte vollständig unterlegen gewesen, sodass nach dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung die ausgeurteilte Quote sachgerecht erschien.
Die Revision ist zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorliegt. Auch wenn die Vorschrift, auf die der Beklagte sich für die von ihm praktizierte Berechnung des anrechenbaren Einkommens stützt, zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist, sieht der Senat bereits mit Blick auf die Abweichung zum - in der Revisionsinstanz anhängigen - Urteil des Thüringer Landessozialgericht vom 25. Mai 2016 - L 4 AS 1310/15 - die Frage, wie nach vorangegangener vorläufiger bei der endgültigen Leistungsfestsetzung das anzurechnende wechselnde Erwerbseinkommen bis zum 31. Juli 2016 zu berechnen war, als klärungsbedürftig an, zumal im Zuständigkeitsbereich des Gerichts hierzu noch verschiedene Verfahren anhängig sind.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved