L 4 SO 40/16

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 52 SO 370/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 SO 40/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger Grundsicherungsleistungen im Alter nach dem Vier¬ten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zustehen. Außerdem begehrt der Kläger von der Beklagten die Erstattung des gezahlten Rundfunkbeitrages im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches.

Der Kläger ist im 1950 in A. geboren. Er hatte in der Vergangenheit wiederholt Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz¬buch (SGB II) erhalten. Seit 1. Juni 2015 bezieht der Kläger von der Deutschen Renten¬versicherung Bund eine Altersrente in Höhe von monatlich 55,26 EUR.

Am 10. April 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten Grundsicherung im Alter. Dabei gab er eine Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 377,21 EUR an sowie den Stand seines Giro-kontos mit 17.949,29 EUR.

Mit Bescheid vom 16. April 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Die Vermögensfrei¬gren-ze nach § 90 SGB XII in Höhe von 2.600,- EUR sei im Falle des Klägers überschritten.

Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, seine Rente sei nicht nach § 82 SGB XII anzurechnen. Die von der Beklagten vorgenommene Vermögensanrechnung stelle eine Här-te im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Sein Vermögen habe er im Wesentlichen aus den Mitteln der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammengespart, um im Alter eine gewisse materielle Sicherheit zu erreichen, und zwar obwohl er sich grundsätzlich eine groß-zügigere Lebensführung habe gönnen wollen. Seine sparsame Lebensweise dürfe nicht pö¬na-lisiert werden.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers zurück: Grundsätzlich sei das gesamte ver-wertbare Vermögen zur Lebensführung einzusetzen. Die Verwendung des Vermögens stelle eine Härte nicht deswegen dar, weil es aus Sozialleistungen stamme. Diese seien gerade da-zu bestimmt gewesen, den notwendigen Lebensbedarf zu decken.

Der Widerspruchsbescheid der Beklagten wurde dem Kläger am 3. September 2015 zuge-stellt. Am 10. September 2015 hat er vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. April 2016 abgewiesen. Auf die Entschei-dung wird Bezug genommen.

Das Urteil ist dem Kläger am 13. Mai 2016 zugestellt worden. Am 13. Juni 2016 hat er Beru-fung eingelegt.

Der Kläger verfolgt sein Begehren weiter: Ihm stehe Grundsicherung im Alter zu. Insbeson¬de-re hält er die Anrechnung seines Gut¬habens für nicht mit der Härteregelung in § 90 Abs. 3 SGB XII vereinbar, weil ihm nunmehr schon wiederholt der Verbrauch von unter Entbeh¬run-gen aus Sozialleistungen angespartem Vermögen angesonnen werde, welches zur Siche¬rung im Alter, bei Vereinsamung und Krankheit vorgesehen sei. Außerdem habe die Beklag¬te im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die von ihm monatlich gezahlten Rundfunkbeiträge zu erstatten.

Der Kläger beantragt

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. April 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. April 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2015 den Betrag von monatlich 803,69 EUR und für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2016 den Betrag von monatlich 823,69 EUR jeweils nebst 4% Zinsen zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklage verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Die Sachakten der Beklagten haben vorgelegen. Auf sie sowie auf den Inhalt der Prozess-akten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist nicht begrün¬det. Der Kläger hat für die fragliche Zeit keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII, da er seinen notwendigen Lebensunterhalt aus als Ein-kommen anzurechnender Altersrente und insbesondere aus Vermögen nach § 90 SGB XII bestreiten konnte (§ 41 Abs. 1 SGB XII). Sein Bank¬gut¬haben überstieg den nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII und der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geltenden Frei¬betrag (2.600 EUR) bei weitem. Auch sonst war das Vermögen nicht nach § 90 Abs. 2 SGB XII zu schonen, insbesondere handelte es sich nicht um Ver¬mö¬gen, welches aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht worden war (Nr. 1); eine solche Zweck¬be¬stimmung lag den dem Klä-ger zugeflossenen Sozialleistungen nicht inne.

Auch ein Härtefall nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine un-terhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Der Senat nimmt zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug. Hervor¬zu-heben ist auch, dass hinsichtlich der Gelder, die dem Kläger aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugeflossen waren und wegen derer er jetzt eine Vermögensver¬scho¬nung erwartet, und den Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII eine Zweck¬iden¬tität in der Weise besteht, dass beide der Sicherung des laufenden Lebensunterhalts dienen soll(t)en. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger in diesem Zusammenhang besser gestellt werden sollte als etwa im Falle von selbst unter Entbehrungen zusammengespartem Ar¬beitsentgelt, dessen Verwertung von ihm unzweifelhaft verlangt werden könnte. Auch die Über¬legung, dass gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Leistungen nach diesem Buch als Ein¬kommen nicht zu berücksichtigen wären, führt schon deswegen nicht weiter, weil es hier um aus Zahlungen nach dem SGB II gebildeten Vermögen geht (vgl. auch BSG, Urt. v. 9.6.2011, B 8 SO 20/09 R).

Soweit der Kläger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Erstat¬tung ge-zahlter Rundfunkbeiträge erwartet, kommt dies bereits deswegen nicht in Betracht, weil ein Fehlverhalten der Beklagten, welches beim Kläger zu einem Ausfall von Sozialleistungen geführt haben könnte, nicht erkennbar ist

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund, nach § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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