Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 SO 323/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 112/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Dauer des Mindestaufenthalts im Inland nach § 23 Abs 3 Satz 7 SGB XII i. d. F. ab 29.12.2016 kann auch auf andere Weise als die Meldung bei einer inländischen Meldebehörde verlegt werden.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2017 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Bescheid vom 27. Februar 2017, längstens jedoch bis zum 30. November 2017, für den Monat Juni 2017 einen Betrag von 199,33 EUR, für die übrigen Monate von jeweils 260,- EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge zu drei Vierteln.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2017 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin N S, B, beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist im Juli 1949 in Bulgarien geboren worden und besitzt die bulgarische Staatsangehörigkeit. Sie war vom 13. September 2007 bis zum 5. April 2008, vom 8. April 2009 bis zum 1. Januar 2010 und vom 20. September 2010 bis zum 1. August 2011 unter drei unterschiedlichen Anschriften in Berlin-Neukölln, vom 19. März 2013 bis zum 10. März 2014 und erneut ab dem 21. April 2014 unter derselben Anschrift im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gemeldet. Bei den Anmeldungen zum 20. September 2010 und 19. März 2013 ist im Melderegister jeweils "Zuzug von Bulgarien", bei der Anmeldung zum 8. April 2009 "Zuzug von unbekannt" vermerkt. Die Antragstellerin erhält aus einem Rentenfonds der Republik Serbien eine Altersrente, die für ein Quartal eines Kalenderjahres jeweils im Monat nach Ablauf des Quartals auf ein in Euro geführtes Konto in Bulgarien ausgezahlt wird.
In einem im November 2014 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (im Folgenden: Grundsicherung) nach dem Sozialgesetzbuch/Zwölftes Buch (SGB XII) gab die Klägerin auf die Frage nach dem "Zeitpunkt der letzten Einreise in die BRD" den 25. November 2010 an, als Zeitraum für frühere Aufenthalte "2002 – 2010".
Durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 8. Dezember 2014 bewilligte ihr der Antragsgegner Grundsicherung ab 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014. Als Bedarf berücksichtigte er den Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 SGB XII, dagegen keinen für Unterkunft und Heizung (ausweislich eines Aktenvermerks habe nicht geklärt werden können, wie sie die Miete für das von ihr bewohnte Zimmer zahle). Als Einkommen setzte er monatlich jeweils ein Drittel des Gesamtbetrags der serbischen Altersrente für das gesamte Quartal, wie er sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Auszügen eines bulgarischen Bankkontos ergab, bedarfsmindernd ab.
Der Antragsgegner gewährte der Antragstellerin in gleicher Weise Grundsicherung auch für die Zeit ab Januar 2015. Seit März 2015 wurde die Leistung auf ein Konto der Antragstellerin bei der Berliner Sparkasse überwiesen. Nachdem sie ihre bisherige Unterkunft 2015 dauerhaft verlassen hatte, übernahm der Antragsgegner außerdem auf der Grundlage des Gesetzes zum Schutz der Allgemeinen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) die Kosten für den Aufenthalt der Antragstellerin in Wohnheimen.
Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 legte der Antragsgegner als monatliches Einkommen ein Drittel des Betrags von 419,94 EUR (= 139,71 EUR gerundet) zugrunde, welcher der Antragstellerin am 26. Oktober 2015 für den Rentenbezugszeitraum 1. Juli bis 30. September 2015 überwiesen worden war. Bei einem berücksichtigten Regelbedarf (404,- EUR) ergab sich daraus ein monatlicher Zahlbetrag von 266,11 EUR (bestandskräftig gewordener Änderungsbescheid vom 8. August 2016).
Am 4. Januar 2017 teilte der Betreiber des Wohnheims dem Antragsgegner mit, dass sich die Antragstellerin nicht mehr dort befinde ohne sich abgemeldet zu haben. Es werde vermutet, dass die gesamte Großfamilie über Weihnachten nach Bulgarien gereist sei. Der Antragsgegner teilte dem Wohnheimbetreiber daraufhin mit, dass das Zimmer für die Antragstellerin nicht weiter vorgehalten werden solle.
Diese sprach am 11. Januar 2017 wieder beim Antragsgegner vor, nach Lage der Akten ohne zu Grund und Dauer ihrer Abwesenheit befragt zu werden oder sich selbst dazu zu äußern. Ab 12. Januar 2017 wurde ihr für einen anderen Wohnheimbetreiber eine Kostenübernahmeerklärung ausgesprochen.
Für die Monate Januar und Februar 2017 wurden an die Antragstellerin außerdem ohne einen schriftlichen Bescheid Zahlungen von jeweils 271,11 EUR geleistet (die Leistungshöhe errechnete sich augenscheinlich nach dem seit 1. Januar 2017 geltenden Regelbedarf von 409,- EUR abzüglich eines unveränderten Einkommens von 139,71 EUR).
Durch Bescheid vom 27. Februar 2017 verfügte der Antragsgegner die "Einstellung" der Grundsicherung ab 1. März 2017. Wegen der am 29. Dezember 2016 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen habe der Anspruch auf Leistungen neu geprüft werden müssen. Sozialhilfeleistungen seien nur noch unter der Voraussetzung möglich, dass sich die Antragstellerin fünf Jahre ohne wesentliche Unterbrechung rechtmäßig in Deutschland aufhalte. Nach dem Melderegister sei sie am 19. März 2013 nach zweijähriger Abwesenheit wieder nach Deutschland zurückgekehrt und befinde sich deshalb im März 2017 erst vier Jahre hier. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Gegen den Bescheid vom 27. Februar 2017 hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt.
Am 5. oder 6. März 2017 (in dem Telefax-Übermittlungsprotokoll ist das frühere Datum enthalten, die Rechtsbehelfsschrift trägt das spätere und die Erfassung beim Sozialgericht erfolgte ebenfalls am 6. März 2017) beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht den "Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b II 1 SGG" u.a. den Sachanträgen "I. den Einstellungsbescheid vom 27.02.2017 aufzuheben, II. der Antragstellerin weiterhin Leistungen nach dem SGB XII zu bewilligen". Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Antragsgegner unzutreffend von einem nur vier Jahre dauernden durchgängigen Aufenthalt in Deutschland ausgehe. Tatsächlich sei sie auch in der Zeit zwischen 2011 und 2013, in der sie nicht gemeldet gewesen sei, hier gewesen. Die fehlende Anmeldung habe darauf beruht, dass sie keine dauerhafte Wohnung gehabt, sondern bei Bekannten oder in Notunterkünften gelebt habe. Weil der Antragsgegner auch die Kostenübernahme für das Wohnheim ab März 2017 aufgehoben habe, sei sie nun trotz ihres Gesundheitszustands, der mit Orientierungs- und Erinnerungsstörungen verbunden sei, obdachlos. Zum Beleg ihrer Angaben zum tatsächlichen Aufenthalt hat sie eine eidesstattliche Versicherung vom 2. März 2017 vorgelegt. Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat sie hierzu noch eidesstattliche Versicherungen des Herrn M K und des Herrn A I, beide wohnhaft in B, vom 10. März 2017 vorgelegt.
Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, dass der für die Gewährung von Leistungen erforderliche fünfjährige Aufenthalt durch Eintragungen im Melderegister nachgewiesen sein müsse.
Das Sozialgericht hat das Rechtsschutzanliegen der Antragstellerin dahingehend ausgelegt, dass sie einerseits auf Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides vom 27. Februar 2017, andererseits auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für die Zeit ab dem 1. März 2017 gerichtet sei und es durch Beschluss vom 21. März 2017 zurückgewiesen. Die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 27. Februar 2017 sei vom Antragsgegner bei summarischer Prüfung jedoch rechtmäßig angeordnet worden (wird ausgeführt). Weil dementsprechend ein sofort vollziehbarer Bescheid vorliege, bestehe für eine einstweilige Anordnung kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin die Sachanträge, "I. den Beschluss des Sozialgerichts vom 21.03.2016 aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Grundsicherung nach dem SGB XII bis zum Abschluss der Hauptverhandlung zu gewähren, II. der Antragstellerin die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren, III. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27.02.2017 anzuordnen". Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Verfahren erster Instanz. Sie sei jedenfalls als Härtefall zu behandeln und habe von daher Anspruch auf Grundsicherung. Zugleich hat sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.
Der Antragsgegner hat nach einem rechtlichen Hinweis des Senats (Schreiben vom 3. Mai 2017) die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 27. Februar 2017 aufgehoben und seine Rechtsauffassung im Übrigen wiederholt. Die Antragstellerin hat sich danach nicht mehr geäußert.
II.
Die Beschwerde ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.
Ob der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung zu Leistungen an die Antragstellerin verpflichtet werden kann, richtet sich ausschließlich nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die letzte schriftliche Leistungsbewilligung in dem Bescheid vom 8. August 2016 war bis zum 31. Dezember 2016 befristet und verlor deshalb durch Zeitablauf ihre Wirkung (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch). In der zweimaligen Auszahlung von Leistungen ohne gesonderten schriftlichen Verwaltungsakt für die Monate Januar und Februar 2017 kann keine über den jeweiligen Monat hinausgehende Entscheidung gesehen werden. Zwar ist für Leistungen der Grundsicherung, zu denen die Antragstellerin aufgrund ihres Lebensalters seit November 2014 Zugang hat (§ 41 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 SGB XII), ein Regelbewilligungszeitraum von zwölf Monaten vorgesehen (§ 44 Abs. 2 SGB XII). Der Leistungsträger kann davon aber abweichen. Allein aus einer tatsächlichen Zahlung kann eine Leistungsempfängerin deshalb regelmäßig nicht ableiten, dass die Leistung längerfristig oder gar unbefristet gewährt werden soll. Ob ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Bewilligung von Leistungen für den gesetzlichen Regelbewilligungszeitraum besteht, sofern keine Gründe für einen Ausnahmefall vorliegen, kann offenbleiben.
Der Bescheid vom 27. Februar 2017 enthält von daher nachvollziehbar keine Ausführungen dazu, dass ein über den 28. Februar 2017 hinaus wirksamer Dauerverwaltungsakt mit Wirkung ab dem 1. März 2017 aufgehoben werde. Vielmehr wird trotz der Verwendung des Wortes "Einstellung" der Sache nach die Gewährung von Grundsicherung für die Zeit ab 1. März 2017 abgelehnt.
Die angesichts dessen rechtsgrundlose und ins Leere gehende Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 27. Februar 2017 hat der Antragsgegner aufgehoben. Die Antragstellerin hat sich nicht dazu geäußert, ob sich das mit dem Antrag zu III. der Beschwerdeschrift geltend gemachte Anliegen damit erledigt hat. Über das Rechtsmittel war deshalb insoweit zu entscheiden und es war mangels eines erkennbaren Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen.
Bezüglich der Anträge zu II. und III. hat die Beschwerde dagegen teilweise Erfolg. Eine gerichtliche einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur vorläufigen Zahlung einer Leistung setzt im Regelfall voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch nach materiellem Recht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V. mit §§ 920 Abs. 2, 916 [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit feststellbar sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V. mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund).
Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Wie bereits ausgeführt gehört die Antragstellerin nach ihrem Lebensalter zum Kreis der Leistungsberechtigten der Grundsicherung (§ 41 Abs. 1 und 2 SGB XII). Sie ist von diesen Leistungen nicht wegen ihrer Staatsangehörigkeit ausgeschlossen. Gemäß § 23 Abs. 1 SGB XII ist Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten (SGB XII). Die Vorschriften des Vierten Kapitels – damit der Leistungen der Grundsicherung – bleiben unberührt (Satz 2). Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (Satz 3). Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten (Satz 4).
Die Vorschriften über die Grundsicherung enthalten keine Einschränkungen aufgrund der Staatsangehörigkeit. Die Antragstellerin ist mit der für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit aber auch nicht nach § 23 Abs. 3 SGB XII in der seit 29. Dezember 2016 geltenden Fassung (des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016, BGBl. I S. 3155, im Folgenden ohne Zusatz zitiert) ausgeschlossen.
Nach dessen Satz 1 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen keine Leistungen nach Abs. 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn (1.) sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, (2.) sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, (3.) sie ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Nr. 2 aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten oder (4.) sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (Satz 2). Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 3 (Satz 3). Nach Satz 6 werden, soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Abs. 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB XII erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde (Satz 7). Die Frist nach Satz 7 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde (Satz 8). Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts nicht angerechnet (Satz 9). Ausländerrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt (Satz 10).
Die Antragstellerin verfügt über keinen Aufenthaltstitel nach den allgemeinen Vorschriften des Ausländerrechts, im Besonderen nicht nach dem Aufenthaltsgesetz. Es steht nach Lage der Akten außer Zweifel, dass die Antragstellerin auch kein materielles Aufenthaltsrecht nach den Vorschriften des Freizügigkeitsrechts für EU-Bürger besitzt. Im Besonderen hat sie zu keinem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland eine Beschäftigung ausgeübt, die von einem Träger der Sozialversicherung erfasst worden wäre und damit belegen könnte, dass ein Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmerin (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU) bestanden hat und gegebenenfalls eines nach dem Erreichen einer Altersgrenze von 65 Jahren (§ 4a Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU) begründen kann. Das schließt geringfügige Beschäftigungen, die zwar versicherungsfrei aber anmeldepflichtig sein können, ein. Da die Antragstellerin abgesehen von der Rente aus der serbischen Rentenkasse über keine gesicherten Einnahmen verfügt, demnach nicht über ausreichende Existenzmittel, kommt auch ein materielles Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Freizügigkeitsgesetz/EU als nichterwerbstätige EU-Bürgerin nicht in Betracht. Die Antragstellerin erfüllt damit jedenfalls die Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 SGB XII.
Der Senat kann dahingestellt bleiben lassen, ob dieser Leistungsausschluss jedenfalls mit Blick darauf rechtlichen Bedenken unterliegt, dass er ohne Übergangsregelung auch für diejenigen eingeführt worden ist, die Leistungen der Grundsicherung bereits – teils mehrjährig – bezogen haben, ohne dass seitens der Ausländerbehörde ein Verfahren zur Feststellung des Verlusts bzw. Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts durchgeführt worden ist. Ebenso kann er dahingestellt sein lassen, ob diese Gründe (oder andere, z.B. gesundheitliche) jedenfalls einen Härtefall im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII begründen, der die Antragstellerin mindestens zu Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII berechtigen würde.
Im vorliegenden Fall sind jedenfalls die Voraussetzungen für die Rückausnahme des § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII glaubhaft gemacht. Zwar ist nach dem Wortlaut des Gesetzes für den Beginn der Fünfjahresfrist eine melderechtliche Anmeldung erforderlich. Wie der Senat zur Parallelregelung des § 7 Abs. 1 Sätze 4 und 5 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II) bereits entschieden hat, kann die Dauer des Aufenthalts aber auch auf andere Weise als durch eine melderechtliche Anmeldung belegt und glaubhaft gemacht werden (und muss es unter Umständen sogar, Beschluss vom 5. April 2017 – L 15 SO 353/16 B ER –, veröffentlicht). Keine Bedeutung für die Bemessung des Fünfjahreszeitraums hat außerdem, ob die Antragstellerin tatsächlich über ein materielles Freizügigkeitsrecht als EU-Bürgerin verfügt. Solange der Verlust bzw. das Nichtbestehen eines Freizügigkeitsrechts nicht durch die Ausländerbehörde festgestellt ist, ist ihr Aufenthalt im Inland nicht rechtswidrig im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 9 SGB XII (s. ergänzend § 23 Abs. 3 Satz 7 letzter Teilsatz SGB XII und Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 13.16 –).
Der Aussagewert der beiden eidesstattlichen Versicherungen vom 10. März 2017 erscheint jedoch fraglich. Aus ihnen ergibt sich nicht, aus welchem Grund die sich äußernden Personen in der Lage sind, Angaben über den Aufenthalt der Antragstellerin in der melderechtlich nicht erfassten Zeit zwischen 2011 und 2013 zu machen. Im Besonderen bleibt offen, in welchem persönlichen Verhältnis zur Antragstellerin sie stehen. Umgekehrt steht die für eine Glaubhaftmachung erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht allein deshalb in Frage, weil die Daten der Meldebehörde unter anderem für den 20. September 2010 und den 19. März 2013 einen "Zuzug von" Bulgarien nennen. Wie diese Angaben zustande gekommen sind, ist nicht ersichtlich. Soweit sie auf Angaben der Antragstellerin selbst beruhen sollten, ist nicht auszuschließen, dass Verständigungsschwierigkeiten mangels ausreichender deutscher Sprachkenntnisse wenigstens mitursächlich waren. Für den Senat ausschlaggebend ist, dass die Antragstellerin in ihrem Leistungsantrag vom November 2014 auf die ausdrückliche Frage nach dem Zeitpunkt der letzten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland das genaue Datum 25. November 2010 angegeben hatte. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, als die zukünftige leistungsrechtliche Bedeutung einer bestimmten Aufenthaltsdauer noch nicht absehbar war (auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu sozialhilferechtlichen Leistungsrechten von EU-Bürgern und in diesem Zusammenhang mit Leistungsansprüchen bei "verfestigtem Aufenthalt" beginnt erst mit den Urteilen vom 3. Dezember 2015 (grundlegend B 14 AS 44/15 R –, SozR 4-4200 § 7 Nr. 43). Dementsprechend kann nicht von einer zweckorientierten Angabe ausgegangen werden. Das Datum 25. November 2010 stimmt zwar wiederum nicht mit der vorangegangen behördlichen Anmeldung zum 23. September 2010 überein, was die Frage nach späteren, aber nicht mit einer Abmeldung verbundenen Ausreisen aufwerfen könnte. Insoweit ist aber nicht auszuschließen, dass es sich nur um eine kurzfristige Ausreise ohne den Willen, Deutschland dauerhaft zu verlassen, gehandelt haben könnte, so wie die Antragstellerin sich offensichtlich auch zur Jahreswende 2016/2017 aus nach Lage der Akten bislang ungeklärten Gründen jedenfalls nicht in dem Wohnheim aufgehalten hatte, für das der Antragsgegner eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hatte. Auf den ab 1. Juli 2017 in Kraft tretenden § 41a SGB XII, nach dem Auslandsaufenthalte bis zu vier Wochen leistungsunschädlich sein können, wird hingewiesen.
Der Anordnungsgrund ergibt sich dem Grunde nach aus dem existenzsichernden Charakter der geltend gemachten Leistung. Eine Leistungsverpflichtung war gleichwohl nicht für die Zeit vor der Entscheidung des Senats auszusprechen. Mangels anderweitigen Vortrags ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin in der Lage war, ihren existenzsichernden Bedarf wenigstens vorübergehend auf andere Weise zu decken. Dies umso mehr, als sie bereits früher beim Antragsgegner vorgetragen hatte, auch von karitativen Zuwendungen oder den Angeboten von "Tafeln" Gebrauch zu machen.
Als leistungsbegründender Bedarf ist der Höhe nach lediglich der Regelsatz beachtlich (§ 42 Nr. 1 SGB XII), der sich im Jahr 2017 in der für die Antragstellerin maßgeblichen Regelbedarfsstufe 1 auf 409,- EUR beläuft. Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 42 Nr. 4 SGB XII) entstehen jedenfalls derzeit nicht, weil die Antragstellerin keine Unterkunft bewohnt, für die sie selbst die Kosten zu tragen hätte. Aus welchem Grund der Antragstellerin die überhaupt erst mit der Beschwerde ausdrücklich geltend gemachten Bedarfe für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zustehen sollten, ist nicht ersichtlich. Dies würde erfordern, dass sie eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hätte (s. § 42 Nr. 2 i.V. mit § 32 SGB XII). Dazu ist nichts vorgetragen worden. Sofern die Antragstellerin der Sache nach die Gewährung von Hilfen zur Gesundheit und zur Pflege (Fünftes und Siebtes Kapitel des SGB XII) meinen sollte, könnte der Senat hierüber nicht zulässig entscheiden. Solche Hilfen sind erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden. Als Rechtsmittelgericht besitzt das Landessozialgericht die funktionale Zuständigkeit aber nur zur Entscheidung über solche Streitgegenstände, die bereits vor dem Sozialgericht zulässig angebracht worden waren (§ 29 Abs. 1 SGG). Der Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit wird im Übrigen durch Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen verwirklicht (s. § 264 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch und dazu BSG, Urteil vom 27. Mai 2014 – B 8 SO 26/12 R –, SozR 4-2500 § 264 Nr. 5).
Von dem Bedarf von 409,- EUR ist der auf den Monat umgerechnete Zahlbetrag der vierteljährlich an die Antragstellerin ausgezahlten Rente abzuziehen. Mangels neuerer Angaben und der wechselkursbedingt zirka zwischen 410 und 420,- EUR schwankenden Höhe legt der Senat den einfach durch drei teilbaren Betrag von 417,- EUR zugrunde, was zu einem Leistungsbetrag für den vollen Monat von 260,- EUR führt. Für den Teilmonat Juni ergibt sich, wobei das Datum des Einsetzens der Leistungsverpflichtung zur Erleichterung der Berechnung fest auf den 8. Juni 2017 bestimmt wird, ein Betrag von (23/30 aus 260 =) 199,33 EUR.
Die Befristung des Leistungszeitraums entspricht dem vorläufigen Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. Für eine zeitlich weitergehende Verpflichtung des Antragsgegners besteht kein Anlass. Die Beteiligten erhalten durch die ausgesprochene Verpflichtung hinreichend Zeit, sich im regulären Rechtsbehelfsverfahren mit den relativ neuen anzuwenden Vorschriften zu befassen und zu möglicherweise entscheidungserheblichen Tatsachen vertieft vorzutragen bzw. Ermittlungen anzustellen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG. Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz war von daher zu ändern, als die Antragstellerin bezüglich des Antrags auf Beseitigung der sofortigen Vollziehung erfolgreich gewesen wäre.
Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114ff ZPO.
Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge zu drei Vierteln.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2017 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin N S, B, beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist im Juli 1949 in Bulgarien geboren worden und besitzt die bulgarische Staatsangehörigkeit. Sie war vom 13. September 2007 bis zum 5. April 2008, vom 8. April 2009 bis zum 1. Januar 2010 und vom 20. September 2010 bis zum 1. August 2011 unter drei unterschiedlichen Anschriften in Berlin-Neukölln, vom 19. März 2013 bis zum 10. März 2014 und erneut ab dem 21. April 2014 unter derselben Anschrift im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gemeldet. Bei den Anmeldungen zum 20. September 2010 und 19. März 2013 ist im Melderegister jeweils "Zuzug von Bulgarien", bei der Anmeldung zum 8. April 2009 "Zuzug von unbekannt" vermerkt. Die Antragstellerin erhält aus einem Rentenfonds der Republik Serbien eine Altersrente, die für ein Quartal eines Kalenderjahres jeweils im Monat nach Ablauf des Quartals auf ein in Euro geführtes Konto in Bulgarien ausgezahlt wird.
In einem im November 2014 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (im Folgenden: Grundsicherung) nach dem Sozialgesetzbuch/Zwölftes Buch (SGB XII) gab die Klägerin auf die Frage nach dem "Zeitpunkt der letzten Einreise in die BRD" den 25. November 2010 an, als Zeitraum für frühere Aufenthalte "2002 – 2010".
Durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 8. Dezember 2014 bewilligte ihr der Antragsgegner Grundsicherung ab 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014. Als Bedarf berücksichtigte er den Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 SGB XII, dagegen keinen für Unterkunft und Heizung (ausweislich eines Aktenvermerks habe nicht geklärt werden können, wie sie die Miete für das von ihr bewohnte Zimmer zahle). Als Einkommen setzte er monatlich jeweils ein Drittel des Gesamtbetrags der serbischen Altersrente für das gesamte Quartal, wie er sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Auszügen eines bulgarischen Bankkontos ergab, bedarfsmindernd ab.
Der Antragsgegner gewährte der Antragstellerin in gleicher Weise Grundsicherung auch für die Zeit ab Januar 2015. Seit März 2015 wurde die Leistung auf ein Konto der Antragstellerin bei der Berliner Sparkasse überwiesen. Nachdem sie ihre bisherige Unterkunft 2015 dauerhaft verlassen hatte, übernahm der Antragsgegner außerdem auf der Grundlage des Gesetzes zum Schutz der Allgemeinen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) die Kosten für den Aufenthalt der Antragstellerin in Wohnheimen.
Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 legte der Antragsgegner als monatliches Einkommen ein Drittel des Betrags von 419,94 EUR (= 139,71 EUR gerundet) zugrunde, welcher der Antragstellerin am 26. Oktober 2015 für den Rentenbezugszeitraum 1. Juli bis 30. September 2015 überwiesen worden war. Bei einem berücksichtigten Regelbedarf (404,- EUR) ergab sich daraus ein monatlicher Zahlbetrag von 266,11 EUR (bestandskräftig gewordener Änderungsbescheid vom 8. August 2016).
Am 4. Januar 2017 teilte der Betreiber des Wohnheims dem Antragsgegner mit, dass sich die Antragstellerin nicht mehr dort befinde ohne sich abgemeldet zu haben. Es werde vermutet, dass die gesamte Großfamilie über Weihnachten nach Bulgarien gereist sei. Der Antragsgegner teilte dem Wohnheimbetreiber daraufhin mit, dass das Zimmer für die Antragstellerin nicht weiter vorgehalten werden solle.
Diese sprach am 11. Januar 2017 wieder beim Antragsgegner vor, nach Lage der Akten ohne zu Grund und Dauer ihrer Abwesenheit befragt zu werden oder sich selbst dazu zu äußern. Ab 12. Januar 2017 wurde ihr für einen anderen Wohnheimbetreiber eine Kostenübernahmeerklärung ausgesprochen.
Für die Monate Januar und Februar 2017 wurden an die Antragstellerin außerdem ohne einen schriftlichen Bescheid Zahlungen von jeweils 271,11 EUR geleistet (die Leistungshöhe errechnete sich augenscheinlich nach dem seit 1. Januar 2017 geltenden Regelbedarf von 409,- EUR abzüglich eines unveränderten Einkommens von 139,71 EUR).
Durch Bescheid vom 27. Februar 2017 verfügte der Antragsgegner die "Einstellung" der Grundsicherung ab 1. März 2017. Wegen der am 29. Dezember 2016 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen habe der Anspruch auf Leistungen neu geprüft werden müssen. Sozialhilfeleistungen seien nur noch unter der Voraussetzung möglich, dass sich die Antragstellerin fünf Jahre ohne wesentliche Unterbrechung rechtmäßig in Deutschland aufhalte. Nach dem Melderegister sei sie am 19. März 2013 nach zweijähriger Abwesenheit wieder nach Deutschland zurückgekehrt und befinde sich deshalb im März 2017 erst vier Jahre hier. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Gegen den Bescheid vom 27. Februar 2017 hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt.
Am 5. oder 6. März 2017 (in dem Telefax-Übermittlungsprotokoll ist das frühere Datum enthalten, die Rechtsbehelfsschrift trägt das spätere und die Erfassung beim Sozialgericht erfolgte ebenfalls am 6. März 2017) beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht den "Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b II 1 SGG" u.a. den Sachanträgen "I. den Einstellungsbescheid vom 27.02.2017 aufzuheben, II. der Antragstellerin weiterhin Leistungen nach dem SGB XII zu bewilligen". Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Antragsgegner unzutreffend von einem nur vier Jahre dauernden durchgängigen Aufenthalt in Deutschland ausgehe. Tatsächlich sei sie auch in der Zeit zwischen 2011 und 2013, in der sie nicht gemeldet gewesen sei, hier gewesen. Die fehlende Anmeldung habe darauf beruht, dass sie keine dauerhafte Wohnung gehabt, sondern bei Bekannten oder in Notunterkünften gelebt habe. Weil der Antragsgegner auch die Kostenübernahme für das Wohnheim ab März 2017 aufgehoben habe, sei sie nun trotz ihres Gesundheitszustands, der mit Orientierungs- und Erinnerungsstörungen verbunden sei, obdachlos. Zum Beleg ihrer Angaben zum tatsächlichen Aufenthalt hat sie eine eidesstattliche Versicherung vom 2. März 2017 vorgelegt. Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat sie hierzu noch eidesstattliche Versicherungen des Herrn M K und des Herrn A I, beide wohnhaft in B, vom 10. März 2017 vorgelegt.
Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, dass der für die Gewährung von Leistungen erforderliche fünfjährige Aufenthalt durch Eintragungen im Melderegister nachgewiesen sein müsse.
Das Sozialgericht hat das Rechtsschutzanliegen der Antragstellerin dahingehend ausgelegt, dass sie einerseits auf Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides vom 27. Februar 2017, andererseits auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für die Zeit ab dem 1. März 2017 gerichtet sei und es durch Beschluss vom 21. März 2017 zurückgewiesen. Die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 27. Februar 2017 sei vom Antragsgegner bei summarischer Prüfung jedoch rechtmäßig angeordnet worden (wird ausgeführt). Weil dementsprechend ein sofort vollziehbarer Bescheid vorliege, bestehe für eine einstweilige Anordnung kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin die Sachanträge, "I. den Beschluss des Sozialgerichts vom 21.03.2016 aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Grundsicherung nach dem SGB XII bis zum Abschluss der Hauptverhandlung zu gewähren, II. der Antragstellerin die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren, III. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27.02.2017 anzuordnen". Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Verfahren erster Instanz. Sie sei jedenfalls als Härtefall zu behandeln und habe von daher Anspruch auf Grundsicherung. Zugleich hat sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.
Der Antragsgegner hat nach einem rechtlichen Hinweis des Senats (Schreiben vom 3. Mai 2017) die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 27. Februar 2017 aufgehoben und seine Rechtsauffassung im Übrigen wiederholt. Die Antragstellerin hat sich danach nicht mehr geäußert.
II.
Die Beschwerde ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.
Ob der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung zu Leistungen an die Antragstellerin verpflichtet werden kann, richtet sich ausschließlich nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die letzte schriftliche Leistungsbewilligung in dem Bescheid vom 8. August 2016 war bis zum 31. Dezember 2016 befristet und verlor deshalb durch Zeitablauf ihre Wirkung (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch). In der zweimaligen Auszahlung von Leistungen ohne gesonderten schriftlichen Verwaltungsakt für die Monate Januar und Februar 2017 kann keine über den jeweiligen Monat hinausgehende Entscheidung gesehen werden. Zwar ist für Leistungen der Grundsicherung, zu denen die Antragstellerin aufgrund ihres Lebensalters seit November 2014 Zugang hat (§ 41 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 SGB XII), ein Regelbewilligungszeitraum von zwölf Monaten vorgesehen (§ 44 Abs. 2 SGB XII). Der Leistungsträger kann davon aber abweichen. Allein aus einer tatsächlichen Zahlung kann eine Leistungsempfängerin deshalb regelmäßig nicht ableiten, dass die Leistung längerfristig oder gar unbefristet gewährt werden soll. Ob ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Bewilligung von Leistungen für den gesetzlichen Regelbewilligungszeitraum besteht, sofern keine Gründe für einen Ausnahmefall vorliegen, kann offenbleiben.
Der Bescheid vom 27. Februar 2017 enthält von daher nachvollziehbar keine Ausführungen dazu, dass ein über den 28. Februar 2017 hinaus wirksamer Dauerverwaltungsakt mit Wirkung ab dem 1. März 2017 aufgehoben werde. Vielmehr wird trotz der Verwendung des Wortes "Einstellung" der Sache nach die Gewährung von Grundsicherung für die Zeit ab 1. März 2017 abgelehnt.
Die angesichts dessen rechtsgrundlose und ins Leere gehende Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 27. Februar 2017 hat der Antragsgegner aufgehoben. Die Antragstellerin hat sich nicht dazu geäußert, ob sich das mit dem Antrag zu III. der Beschwerdeschrift geltend gemachte Anliegen damit erledigt hat. Über das Rechtsmittel war deshalb insoweit zu entscheiden und es war mangels eines erkennbaren Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen.
Bezüglich der Anträge zu II. und III. hat die Beschwerde dagegen teilweise Erfolg. Eine gerichtliche einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur vorläufigen Zahlung einer Leistung setzt im Regelfall voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch nach materiellem Recht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V. mit §§ 920 Abs. 2, 916 [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit feststellbar sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V. mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund).
Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Wie bereits ausgeführt gehört die Antragstellerin nach ihrem Lebensalter zum Kreis der Leistungsberechtigten der Grundsicherung (§ 41 Abs. 1 und 2 SGB XII). Sie ist von diesen Leistungen nicht wegen ihrer Staatsangehörigkeit ausgeschlossen. Gemäß § 23 Abs. 1 SGB XII ist Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten (SGB XII). Die Vorschriften des Vierten Kapitels – damit der Leistungen der Grundsicherung – bleiben unberührt (Satz 2). Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (Satz 3). Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten (Satz 4).
Die Vorschriften über die Grundsicherung enthalten keine Einschränkungen aufgrund der Staatsangehörigkeit. Die Antragstellerin ist mit der für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit aber auch nicht nach § 23 Abs. 3 SGB XII in der seit 29. Dezember 2016 geltenden Fassung (des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016, BGBl. I S. 3155, im Folgenden ohne Zusatz zitiert) ausgeschlossen.
Nach dessen Satz 1 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen keine Leistungen nach Abs. 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn (1.) sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, (2.) sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, (3.) sie ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Nr. 2 aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten oder (4.) sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (Satz 2). Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 3 (Satz 3). Nach Satz 6 werden, soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Abs. 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB XII erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde (Satz 7). Die Frist nach Satz 7 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde (Satz 8). Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts nicht angerechnet (Satz 9). Ausländerrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt (Satz 10).
Die Antragstellerin verfügt über keinen Aufenthaltstitel nach den allgemeinen Vorschriften des Ausländerrechts, im Besonderen nicht nach dem Aufenthaltsgesetz. Es steht nach Lage der Akten außer Zweifel, dass die Antragstellerin auch kein materielles Aufenthaltsrecht nach den Vorschriften des Freizügigkeitsrechts für EU-Bürger besitzt. Im Besonderen hat sie zu keinem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland eine Beschäftigung ausgeübt, die von einem Träger der Sozialversicherung erfasst worden wäre und damit belegen könnte, dass ein Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmerin (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU) bestanden hat und gegebenenfalls eines nach dem Erreichen einer Altersgrenze von 65 Jahren (§ 4a Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU) begründen kann. Das schließt geringfügige Beschäftigungen, die zwar versicherungsfrei aber anmeldepflichtig sein können, ein. Da die Antragstellerin abgesehen von der Rente aus der serbischen Rentenkasse über keine gesicherten Einnahmen verfügt, demnach nicht über ausreichende Existenzmittel, kommt auch ein materielles Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Freizügigkeitsgesetz/EU als nichterwerbstätige EU-Bürgerin nicht in Betracht. Die Antragstellerin erfüllt damit jedenfalls die Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 SGB XII.
Der Senat kann dahingestellt bleiben lassen, ob dieser Leistungsausschluss jedenfalls mit Blick darauf rechtlichen Bedenken unterliegt, dass er ohne Übergangsregelung auch für diejenigen eingeführt worden ist, die Leistungen der Grundsicherung bereits – teils mehrjährig – bezogen haben, ohne dass seitens der Ausländerbehörde ein Verfahren zur Feststellung des Verlusts bzw. Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts durchgeführt worden ist. Ebenso kann er dahingestellt sein lassen, ob diese Gründe (oder andere, z.B. gesundheitliche) jedenfalls einen Härtefall im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII begründen, der die Antragstellerin mindestens zu Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII berechtigen würde.
Im vorliegenden Fall sind jedenfalls die Voraussetzungen für die Rückausnahme des § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII glaubhaft gemacht. Zwar ist nach dem Wortlaut des Gesetzes für den Beginn der Fünfjahresfrist eine melderechtliche Anmeldung erforderlich. Wie der Senat zur Parallelregelung des § 7 Abs. 1 Sätze 4 und 5 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II) bereits entschieden hat, kann die Dauer des Aufenthalts aber auch auf andere Weise als durch eine melderechtliche Anmeldung belegt und glaubhaft gemacht werden (und muss es unter Umständen sogar, Beschluss vom 5. April 2017 – L 15 SO 353/16 B ER –, veröffentlicht). Keine Bedeutung für die Bemessung des Fünfjahreszeitraums hat außerdem, ob die Antragstellerin tatsächlich über ein materielles Freizügigkeitsrecht als EU-Bürgerin verfügt. Solange der Verlust bzw. das Nichtbestehen eines Freizügigkeitsrechts nicht durch die Ausländerbehörde festgestellt ist, ist ihr Aufenthalt im Inland nicht rechtswidrig im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 9 SGB XII (s. ergänzend § 23 Abs. 3 Satz 7 letzter Teilsatz SGB XII und Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 13.16 –).
Der Aussagewert der beiden eidesstattlichen Versicherungen vom 10. März 2017 erscheint jedoch fraglich. Aus ihnen ergibt sich nicht, aus welchem Grund die sich äußernden Personen in der Lage sind, Angaben über den Aufenthalt der Antragstellerin in der melderechtlich nicht erfassten Zeit zwischen 2011 und 2013 zu machen. Im Besonderen bleibt offen, in welchem persönlichen Verhältnis zur Antragstellerin sie stehen. Umgekehrt steht die für eine Glaubhaftmachung erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht allein deshalb in Frage, weil die Daten der Meldebehörde unter anderem für den 20. September 2010 und den 19. März 2013 einen "Zuzug von" Bulgarien nennen. Wie diese Angaben zustande gekommen sind, ist nicht ersichtlich. Soweit sie auf Angaben der Antragstellerin selbst beruhen sollten, ist nicht auszuschließen, dass Verständigungsschwierigkeiten mangels ausreichender deutscher Sprachkenntnisse wenigstens mitursächlich waren. Für den Senat ausschlaggebend ist, dass die Antragstellerin in ihrem Leistungsantrag vom November 2014 auf die ausdrückliche Frage nach dem Zeitpunkt der letzten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland das genaue Datum 25. November 2010 angegeben hatte. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, als die zukünftige leistungsrechtliche Bedeutung einer bestimmten Aufenthaltsdauer noch nicht absehbar war (auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu sozialhilferechtlichen Leistungsrechten von EU-Bürgern und in diesem Zusammenhang mit Leistungsansprüchen bei "verfestigtem Aufenthalt" beginnt erst mit den Urteilen vom 3. Dezember 2015 (grundlegend B 14 AS 44/15 R –, SozR 4-4200 § 7 Nr. 43). Dementsprechend kann nicht von einer zweckorientierten Angabe ausgegangen werden. Das Datum 25. November 2010 stimmt zwar wiederum nicht mit der vorangegangen behördlichen Anmeldung zum 23. September 2010 überein, was die Frage nach späteren, aber nicht mit einer Abmeldung verbundenen Ausreisen aufwerfen könnte. Insoweit ist aber nicht auszuschließen, dass es sich nur um eine kurzfristige Ausreise ohne den Willen, Deutschland dauerhaft zu verlassen, gehandelt haben könnte, so wie die Antragstellerin sich offensichtlich auch zur Jahreswende 2016/2017 aus nach Lage der Akten bislang ungeklärten Gründen jedenfalls nicht in dem Wohnheim aufgehalten hatte, für das der Antragsgegner eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hatte. Auf den ab 1. Juli 2017 in Kraft tretenden § 41a SGB XII, nach dem Auslandsaufenthalte bis zu vier Wochen leistungsunschädlich sein können, wird hingewiesen.
Der Anordnungsgrund ergibt sich dem Grunde nach aus dem existenzsichernden Charakter der geltend gemachten Leistung. Eine Leistungsverpflichtung war gleichwohl nicht für die Zeit vor der Entscheidung des Senats auszusprechen. Mangels anderweitigen Vortrags ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin in der Lage war, ihren existenzsichernden Bedarf wenigstens vorübergehend auf andere Weise zu decken. Dies umso mehr, als sie bereits früher beim Antragsgegner vorgetragen hatte, auch von karitativen Zuwendungen oder den Angeboten von "Tafeln" Gebrauch zu machen.
Als leistungsbegründender Bedarf ist der Höhe nach lediglich der Regelsatz beachtlich (§ 42 Nr. 1 SGB XII), der sich im Jahr 2017 in der für die Antragstellerin maßgeblichen Regelbedarfsstufe 1 auf 409,- EUR beläuft. Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 42 Nr. 4 SGB XII) entstehen jedenfalls derzeit nicht, weil die Antragstellerin keine Unterkunft bewohnt, für die sie selbst die Kosten zu tragen hätte. Aus welchem Grund der Antragstellerin die überhaupt erst mit der Beschwerde ausdrücklich geltend gemachten Bedarfe für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zustehen sollten, ist nicht ersichtlich. Dies würde erfordern, dass sie eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hätte (s. § 42 Nr. 2 i.V. mit § 32 SGB XII). Dazu ist nichts vorgetragen worden. Sofern die Antragstellerin der Sache nach die Gewährung von Hilfen zur Gesundheit und zur Pflege (Fünftes und Siebtes Kapitel des SGB XII) meinen sollte, könnte der Senat hierüber nicht zulässig entscheiden. Solche Hilfen sind erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden. Als Rechtsmittelgericht besitzt das Landessozialgericht die funktionale Zuständigkeit aber nur zur Entscheidung über solche Streitgegenstände, die bereits vor dem Sozialgericht zulässig angebracht worden waren (§ 29 Abs. 1 SGG). Der Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit wird im Übrigen durch Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen verwirklicht (s. § 264 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch und dazu BSG, Urteil vom 27. Mai 2014 – B 8 SO 26/12 R –, SozR 4-2500 § 264 Nr. 5).
Von dem Bedarf von 409,- EUR ist der auf den Monat umgerechnete Zahlbetrag der vierteljährlich an die Antragstellerin ausgezahlten Rente abzuziehen. Mangels neuerer Angaben und der wechselkursbedingt zirka zwischen 410 und 420,- EUR schwankenden Höhe legt der Senat den einfach durch drei teilbaren Betrag von 417,- EUR zugrunde, was zu einem Leistungsbetrag für den vollen Monat von 260,- EUR führt. Für den Teilmonat Juni ergibt sich, wobei das Datum des Einsetzens der Leistungsverpflichtung zur Erleichterung der Berechnung fest auf den 8. Juni 2017 bestimmt wird, ein Betrag von (23/30 aus 260 =) 199,33 EUR.
Die Befristung des Leistungszeitraums entspricht dem vorläufigen Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. Für eine zeitlich weitergehende Verpflichtung des Antragsgegners besteht kein Anlass. Die Beteiligten erhalten durch die ausgesprochene Verpflichtung hinreichend Zeit, sich im regulären Rechtsbehelfsverfahren mit den relativ neuen anzuwenden Vorschriften zu befassen und zu möglicherweise entscheidungserheblichen Tatsachen vertieft vorzutragen bzw. Ermittlungen anzustellen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG. Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz war von daher zu ändern, als die Antragstellerin bezüglich des Antrags auf Beseitigung der sofortigen Vollziehung erfolgreich gewesen wäre.
Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114ff ZPO.
Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG).
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