Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 10 AS 5373/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. § 22 Abs. 2 SGB II setzt einen Instandhaltungs- bzw. Reparaturbedarf voraus.
2. Aufwendungen, die aus dem Erlaß neuer öffentlich-rechtlicher Regelungen resultieren, fallen daher nicht unter § 22 Abs. 2 SGB II.
3. Die Kosten für die Anpassung einer teilbiologischen Kleinkläranlage an neue wasserrechtliche Vorschriften fallen unter § 22 Abs. 1 SGB II.
2. Aufwendungen, die aus dem Erlaß neuer öffentlich-rechtlicher Regelungen resultieren, fallen daher nicht unter § 22 Abs. 2 SGB II.
3. Die Kosten für die Anpassung einer teilbiologischen Kleinkläranlage an neue wasserrechtliche Vorschriften fallen unter § 22 Abs. 1 SGB II.
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2014 verurteilt, die Kosten für die Anpassung der teilbiologischen Kleinkläranlage der Klägerin an die wasserrechtlichen Regelungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu übernehmen. II. Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Kostenübernahme für die Anpassung einer Kleinkläranlage.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines bebauten Grundstückes. Zur Abwasserklärung betreibt die Klägerin eine teilbiologische Kleinkläranlage.
Diese teilbiologische Kleinkläranlage entspricht unstreitig nicht mehr den Anforderungen an den Stand der Technik.
In Umsetzung der Vorschriften des Sächsischen Wassergesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes schreibt die Sächsische Kleinkläranlagenverordnung vor, alle Kleinkläranlagen bis einschließlich 31.12.2015 an den Stand der Technik anzupassen. Für den vorliegenden Fall kann dies zum Beispiel geschehen durch den Umbau in eine abflusslose Sammelgrube oder die Umrüstung in eine vollbiologische Kleinkläranlage.
Die Klägerin hat Leistungen nach dem SGB II bezogen. Mit Schreiben vom 02.04.2012 beantragte die Klägerin erstmals die Übernahme der Kosten für die Errichtung einer vollbiologischen Kleinkläranlage.
Mit Bescheid vom 26.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2014 lehnte der Beklagte die beantragte Kostenübernahme ab. Wertsteigernde Ausgaben seien von § 22 Abs. 1 SGB II nicht umfasst. Ein unabweisbarer Bedarf gemäß § 22 Abs. 2 SGB II liege aktuell nicht vor.
Dagegen hat die Klägerin am 05.12.2014 Klage erhoben.
In der Klageerwiderung vom 04.02.2015 hält der Beklagte nicht mehr daran fest, dass ein unabweisbarer Bedarf gegebenenfalls erst zum 31.12.2015 entsteht. Ein Bedarf gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II liege jedoch nicht vor, da das im Alleineigentum der Klägerin befindliche Eigenheim eine Gesamtwohnfläche von 115 m² hat. Angemessen für eine Person seien jedoch lediglich höchstens 90 m². Damit liege ein Wohneigentum im Sinn des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht vor.
Mit Schreiben vom 03.03.2015 legt die Klägerin – abgestellt auf vier Einwohner – einen Kostenvoranschlag für den Neubau einer vollbiologischen Kläranlage in Höhe von 5.724,50 EUR vor sowie für eine Pflanzenkläranlage in Höhe von 2.434,03 EUR. Zur Pflanzenkläranlage verweist die Klägerin darauf, dass hier auch noch die Entleerungskosten berücksichtigt werden müssen.
Im Erörterungstermin am 14.07.2016 verweist der Vorsitzende auf die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Danach habe der Beklagte auch Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anzustellen. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin aufgrund des Wohnens im eigenen Haus keine Aufwendungen für eine Kaltmiete. Hier seien nach Angaben der Vertreterin des Beklagten etwa 200,00 EUR monatlich durch den Beklagten eingespart.
Mit Schriftsatz vom 26.04.2017 verweist der Beklagte darauf, dass die Kosten für die Errichtung einer Kleinkläranlage unter die Regelung des § 22 Abs. 2 SGB II zu subsummieren sei.
In der mündlichen Verhandlung am 27.04.2017 beantragt die Klägerin:
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2014 verurteilt, die Kosten für die Anpassung meiner teilbiologischen Kleinkläranlage an die wasserrechtlichen Regelungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu übernehmen.
2. Der Beklagte trägt meine außergerichtlichen Kosten.
Der Vertreter des Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Auf diese, die Prozessakte sowie die Niederschriften des Erörterungstermins vom 14.07.2016 und der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2017 wird zur Ergänzung des Tatbestandes verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben und insgesamt zulässig.
Die Klage ist auch begründet. Die streitigen Kosten fallen unter § 22 Abs. 1 SGB II, nicht unter § 22 Abs. 2 SGB II.
§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II hat folgenden Wortlaut:
" (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längsten für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandsetzung und Reparatur bei selbstbewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauf folgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll."
Im vorliegenden Fall liegt nach Ansicht des Gerichts weder eine Instandhaltung noch eine Reparatur vor.
Eine Reparatur setzt schon nach dem Wortsinn einen Schaden voraus, der behoben werden soll. Im vorliegenden Fall ist die vorhandene teilbiologische Kleinkläranlage jedoch nicht defekt.
"Instandhaltung" bedeutet die Erhaltung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustandes des Wohnobjektes, also die Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen und sonstigen Mängel (vgl. Berlit im Kommentar zum SGB II von Münder, 6. Auflage, Rdnr. 153 zu § 22 SGB II). Auch ein durch Abnutzung, Alter bzw. Witterungseinwirkungen entstandener Mangel liegt nicht vor.
Demgegenüber sind unter § 22 Abs. 1 SGB II bei selbstgenutzten Eigenheimen auch die Betriebskosten zu subsummieren. Gemäß Berlit (a. a. O ..., Rdnr. 48 zu § 22 SGB II) gehören zu den Neben- und Betriebskosten, die die Bewohnbarkeit der Unterkunft herstellen oder aufrechterhalten, z. B ... auch die Wasser- und Abwassergebühren, wobei auch einmalige Kosten umfasst sein können. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (zitiert nach Berlit, a. a. O ..., § 48 zu § 22 SGB II) rechnet in seinem Urteil vom 20.01.2015, Az.: L 5 AS 634/12, die verbrauchsunabhängigen, unmittelbar mit dem Eigentum verbundenen Lasten insgesamt und unabhängig von der genutzten Grundfläche zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten.
Für den vorliegenden Fall hält das Gericht die Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB II für die sachnähere Vorschrift. Der Anpassungsbedarf resultiert nicht aus einem Instandhaltungs- oder Reparaturbedarf, sondern aus einer Änderung der das Eigentum der Klägerin betreffenden öffentlich-rechtlichen Regelungen.
Die weitere Prüfung hat daher anhand des § 22 Abs. 1 SGB II zu erfolgen. Hierbei wird der Beklagte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II auch Wirtschaftlichkeitserwägungen anzustellen haben.
Der Klage war daher wie tenoriert stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Tatbestand:
Streitig ist die Kostenübernahme für die Anpassung einer Kleinkläranlage.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines bebauten Grundstückes. Zur Abwasserklärung betreibt die Klägerin eine teilbiologische Kleinkläranlage.
Diese teilbiologische Kleinkläranlage entspricht unstreitig nicht mehr den Anforderungen an den Stand der Technik.
In Umsetzung der Vorschriften des Sächsischen Wassergesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes schreibt die Sächsische Kleinkläranlagenverordnung vor, alle Kleinkläranlagen bis einschließlich 31.12.2015 an den Stand der Technik anzupassen. Für den vorliegenden Fall kann dies zum Beispiel geschehen durch den Umbau in eine abflusslose Sammelgrube oder die Umrüstung in eine vollbiologische Kleinkläranlage.
Die Klägerin hat Leistungen nach dem SGB II bezogen. Mit Schreiben vom 02.04.2012 beantragte die Klägerin erstmals die Übernahme der Kosten für die Errichtung einer vollbiologischen Kleinkläranlage.
Mit Bescheid vom 26.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2014 lehnte der Beklagte die beantragte Kostenübernahme ab. Wertsteigernde Ausgaben seien von § 22 Abs. 1 SGB II nicht umfasst. Ein unabweisbarer Bedarf gemäß § 22 Abs. 2 SGB II liege aktuell nicht vor.
Dagegen hat die Klägerin am 05.12.2014 Klage erhoben.
In der Klageerwiderung vom 04.02.2015 hält der Beklagte nicht mehr daran fest, dass ein unabweisbarer Bedarf gegebenenfalls erst zum 31.12.2015 entsteht. Ein Bedarf gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II liege jedoch nicht vor, da das im Alleineigentum der Klägerin befindliche Eigenheim eine Gesamtwohnfläche von 115 m² hat. Angemessen für eine Person seien jedoch lediglich höchstens 90 m². Damit liege ein Wohneigentum im Sinn des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht vor.
Mit Schreiben vom 03.03.2015 legt die Klägerin – abgestellt auf vier Einwohner – einen Kostenvoranschlag für den Neubau einer vollbiologischen Kläranlage in Höhe von 5.724,50 EUR vor sowie für eine Pflanzenkläranlage in Höhe von 2.434,03 EUR. Zur Pflanzenkläranlage verweist die Klägerin darauf, dass hier auch noch die Entleerungskosten berücksichtigt werden müssen.
Im Erörterungstermin am 14.07.2016 verweist der Vorsitzende auf die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Danach habe der Beklagte auch Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anzustellen. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin aufgrund des Wohnens im eigenen Haus keine Aufwendungen für eine Kaltmiete. Hier seien nach Angaben der Vertreterin des Beklagten etwa 200,00 EUR monatlich durch den Beklagten eingespart.
Mit Schriftsatz vom 26.04.2017 verweist der Beklagte darauf, dass die Kosten für die Errichtung einer Kleinkläranlage unter die Regelung des § 22 Abs. 2 SGB II zu subsummieren sei.
In der mündlichen Verhandlung am 27.04.2017 beantragt die Klägerin:
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2014 verurteilt, die Kosten für die Anpassung meiner teilbiologischen Kleinkläranlage an die wasserrechtlichen Regelungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu übernehmen.
2. Der Beklagte trägt meine außergerichtlichen Kosten.
Der Vertreter des Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Auf diese, die Prozessakte sowie die Niederschriften des Erörterungstermins vom 14.07.2016 und der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2017 wird zur Ergänzung des Tatbestandes verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben und insgesamt zulässig.
Die Klage ist auch begründet. Die streitigen Kosten fallen unter § 22 Abs. 1 SGB II, nicht unter § 22 Abs. 2 SGB II.
§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II hat folgenden Wortlaut:
" (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längsten für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandsetzung und Reparatur bei selbstbewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauf folgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll."
Im vorliegenden Fall liegt nach Ansicht des Gerichts weder eine Instandhaltung noch eine Reparatur vor.
Eine Reparatur setzt schon nach dem Wortsinn einen Schaden voraus, der behoben werden soll. Im vorliegenden Fall ist die vorhandene teilbiologische Kleinkläranlage jedoch nicht defekt.
"Instandhaltung" bedeutet die Erhaltung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustandes des Wohnobjektes, also die Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen und sonstigen Mängel (vgl. Berlit im Kommentar zum SGB II von Münder, 6. Auflage, Rdnr. 153 zu § 22 SGB II). Auch ein durch Abnutzung, Alter bzw. Witterungseinwirkungen entstandener Mangel liegt nicht vor.
Demgegenüber sind unter § 22 Abs. 1 SGB II bei selbstgenutzten Eigenheimen auch die Betriebskosten zu subsummieren. Gemäß Berlit (a. a. O ..., Rdnr. 48 zu § 22 SGB II) gehören zu den Neben- und Betriebskosten, die die Bewohnbarkeit der Unterkunft herstellen oder aufrechterhalten, z. B ... auch die Wasser- und Abwassergebühren, wobei auch einmalige Kosten umfasst sein können. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (zitiert nach Berlit, a. a. O ..., § 48 zu § 22 SGB II) rechnet in seinem Urteil vom 20.01.2015, Az.: L 5 AS 634/12, die verbrauchsunabhängigen, unmittelbar mit dem Eigentum verbundenen Lasten insgesamt und unabhängig von der genutzten Grundfläche zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten.
Für den vorliegenden Fall hält das Gericht die Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB II für die sachnähere Vorschrift. Der Anpassungsbedarf resultiert nicht aus einem Instandhaltungs- oder Reparaturbedarf, sondern aus einer Änderung der das Eigentum der Klägerin betreffenden öffentlich-rechtlichen Regelungen.
Die weitere Prüfung hat daher anhand des § 22 Abs. 1 SGB II zu erfolgen. Hierbei wird der Beklagte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II auch Wirtschaftlichkeitserwägungen anzustellen haben.
Der Klage war daher wie tenoriert stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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