L 7 SO 1680/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 2622/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1680/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ob eine geistige bzw. seelische Behinderung wesentlich i.S. des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls und hängt von sehr unterschiedlichen, durch die individuelle Behinderung geprägten Umständen ab (Anschluss an BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 22.März 2013 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 - juris Rdnr. 19; Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - BSGE 112, 196 - juris Rdnr. 29). Insoweit ist ihre Wesentlichkeit wertend zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen für die Eingliederung in die Gesellschaft.
2. Der Sozialhilfeträger hat - ggf. mit sachverständiger Hilfe - die erforderlichen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich der Art und Schwere der Behinderung sowie der Beeinträchtigungen der Teilhabemöglichkeiten, sowie die gebotene Einzelfallentscheidung zu treffen. Der pauschale Verweis auf Geschehnisse in der Vergangenheit (z.B. Erreichen des Lernziels einer Schule für Lernbehinderte, Erwerb eines Führerscheins) genügt nicht, um die Wesentlichkeit einer Behinderung i.S. des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu verneinen.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. März 2015 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2013 verurteilt, die Kosten für den Besuch des Klägers im Arbeitsbereich der WfbM der Beigeladenen für die Zeit vom 15. März 2013 bis zum 31. Dezember 2015 in Höhe von insgesamt 46.492,87 EUR zu übernehmen und diesen Betrag an die Beigeladene zu zahlen.

Der Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für den Besuch des Arbeitsbereichs der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) der gGmbH für die Zeit vom 15. März 2013 bis zum 31. Dezember 2015.

Der am 1973 geborene Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt (Grad der Behinderung 50, Merkzeichen "G"). Er besuchte bis zum 30. Juni 1989 die Schule für Lernbehinderte L.-Schule B. und erreichte das Lernziel für Lernbehinderte (Abschlusszeugnis der Schule für Lernbehinderte vom 30. Juni 1989). In der Zeit vom 30. September 1990 bis zum 10. Juli 1991 nahm er am Förderlehrgang der K.-H.-Sonderberufsschule G.-M. teil. Einen Berufsabschluss erzielte er nicht. Anschließend war er arbeitslos. In der Zeit vom 1. April 1992 bis zum 8. April 1993 war er versicherungspflichtig als Lagerarbeiter beschäftigt. Anschließend besuchte er die Z.-Werkstatt der Lebenshilfe B. (nunmehr gGmbH), zunächst den Grundkurs im Arbeitstrainingsbereich (gefördert durch die Bundesagentur für Arbeit) und ab 1. Januar 1996 den Arbeitsbereich (gefördert durch den Beklagten, vgl. Bescheide vom 9. Januar 1996 und 15. Juli 1997). Zum 6. September 1998 schied der Kläger aus dem Arbeitsbereich der WfbM aus. In der Zeit vom 7. September 1998 bis zum 30. April 2000 war er als Hilfskraft im Bistro K. in B. versicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit vom 1. Mai 2000 bis zum 30. November 2000 war er arbeitslos.

Vom 28. Juni 2000 bis zum 25. Juli 2000 fand im Rehabilitationszentrum S.-Werk I. eine Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung statt. Ausweislich des Ergebnisberichts des S.-Werk I. vom 24. August 2000 nahm der Kläger an der Grunderprobung in den Bereichen kaufmännische Berufe, Druck/Graphik, Zeichnen, Messen und Prüfen, Metall, Holz sowie Elektronik und an der vertieften Erprobung im Bereich Metall teil. Dabei erzielte er im Bereich Messen und Prüfen stark schwankende und in den Bereichen Zeichnen, Metall, kaufmännische Berufe, Elektronik sowie Druck/Graphik unterdurchschnittliche bis teilweise unterdurchschnittliche Ergebnisse. Im Rahmen der vertieften Erprobung im Metallbereich fiel auf, dass der Kläger Probleme im Zeichnungslesen und beim Erkennen von technischen Zusammenhängen hatte. Er habe eine unselbständige und unsichere Arbeitsweise sowie ein sehr eingeschränktes Dezimalzahlenverständnis gezeigt und häufige Zusatzerklärungen benötigt. Sein Aufgabenverständnis, seine Merkfähigkeit, sein technisches Verständnis, sein Arbeitstempo sowie das planmäßige Vorgehen wurden vom S.-Werk I. als unterdurchschnittlich eingestuft. Aufgrund der dort durchgeführten psychologischen Eignungsuntersuchung wurde von einem unterdurchschnittlichen Aufgabenverständnis und einer eingeschränkten Lernfähigkeit ausgegangen (unterdurchschnittliches logisches Denken, knapp durchschnittliches bis unterdurchschnittliches räumliches Denken, unterdurchschnittliches sprachliches Denken, unterdurchschnittliches numerisches Denken, knapp durchschnittliches mechanisch-technisches Verständnis, unterdurchschnittliche konzentrative Belastbarkeit, unterdurchschnittliche Grundkenntnisse im Rechnen, weit unterdurchschnittliche Kenntnisse im weiterführenden angewandten Rechnen, weit unterdurchschnittliche Rechtschreibkenntnisse).

In der Zeit vom 1. Dezember 2000 bis zum 31. März 2003 war der Kläger versicherungspflichtig als Hilfskraft in einer Metzgerei beschäftigt. Vom 1. April 2003 bis zum 24. August 2003 war er arbeitslos und vom 25. August 2003 bis zum 28. Februar 2007 wieder versicherungspflichtig beschäftigt (als Entgrater); das Arbeitsverhältnis wurde seitens des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Anschließend war er - mit Unterbrechung durch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse (15. Oktober 2007 bis 19. Oktober 2007 und 22. Januar 2008 bis 14. März 2008) - arbeitslos. Vom 30. Juni 2008 bis zum 8. August 2008 nahm der Kläger an einer Weiterbildungsmaßnahme in den Bereichen manuelle Metallbearbeitung, Lesen und Anwenden von technischen Zeichnungen, Mess- und Prüftechnik sowie maschinelle Metallbearbeitung teil.

Die Ärztin E. vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit B. gelangte zu der Einschätzung, dass der Kläger - unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörungen frühkindlicher Hirnschaden, Hinweis auf Alkoholmissbrauch - vollschichtig überwiegend mittelschwere Tätigkeiten verrichten könne. Die Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin und Sozialmedizin Dr. H. diagnostizierte in ihrem für die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV) erstatteten Gutachten vom 6. Juli 2010 eine leichte Intelligenzminderung mit Verhaltensauffälligkeiten bei frühkindlicher Hirnschädigung (ICD 10 F 70.0), einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, derzeit reduziert, ohne wesentliche Folgeschäden (F 10.1) sowie eine Wirbelsäulenfehlstatik ohne wesentliche Bewegungseinschränkung (M 54.5). Sie beschrieb den Kläger als minderbegabt, unflexibel, umstellungserschwert, schnell erregbar und aufbrausend, kritikgemindert, mit wenig Frustrationstoleranz und kognitiv deutlich verlangsamt. Dr. H. gelangte zu der Einschätzung, dass aufgrund der leichten Intelligenzminderung bei frühkindlicher Hirnschädigung mit Verhaltensauffälligkeiten das Leistungsvermögen derart gemindert sei, dass der Kläger keiner regelmäßigen gewinnbringenden Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne. Sie befürwortete die Aufnahme in eine WfbM.

In der Zeit vom 15. November 2010 bis zum 14. Februar 2011 wurde der Kläger in den Eingangsbereich der WfbM der gGmbH, der Beigeladenen (Beiladungsbeschluss des Senats vom 5. Januar 2017, Bl. 71 der Senatsakten), aufgenommen; die DRV erbrachte entsprechende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. In der Zeit vom 15. Februar 2011 bis zum 14. März 2013 - unterbrochen durch Krankheit - durchlief der Kläger - finanziert durch die DRV - den Berufsbildungsbereich der WfbM. In den zugrundeliegenden Beschlussverfahren des Fachausschusses hatte der Beklagte seine Zustimmung verweigert, da er eine wesentliche (geistige) Behinderung nicht zu erkennen vermochte. Eine Kostenübernahme für den Arbeitsbereich wurde nicht in Aussicht gestellt.

Am 5. Dezember 2012 beantragte der Kläger, der seit 1. Juni 2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bis zum Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze (voraussichtlich 31. Mai 2040) bezieht, Leistungen der Eingliederungshilfe hinsichtlich der Kosten für den Besuch des Arbeitsbereichs der WfbM des Beigeladenen ab 15. März 2013. Ausweislich des Eingliederungsplanes der Beigeladenen vom 6. Februar 2013 bestehe Unterstützungsbedarf in den Bereichen Feinmotorik, körperliche Belastbarkeit, Arbeitsqualität, Arbeitstempo, Kontaktfähigkeit mit Kollegen, Selbstbewusstsein, Selbsteinschätzung und Kritikfähigkeit. Erhebliche Defizite bestünden in den Bereichen Auffassungsgabe, Arbeitstempo und Leistungsdruck.

Der Arzt beim Gesundheitsamt des Beklagten H. erstellte in dessen Auftrag aufgrund einer eigenen Untersuchung unter dem 22. Februar 2013 ein Gutachten über den Kläger. Er diagnostizierte bei ihm ein cerebrales Dysfunktionssyndrom mit statomotorischer und kognitiver Entwicklungsbehinderung, eine Teilleistungsstörung, einen Haltungsschaden, Knick-Senk-Füße sowie eine Lernbehinderung. Es bestünden Beeinträchtigungen von Aktivität und Teilhabe in den Bereichen Lernen und Wissensanwendung, allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Mobilität, Selbstversorgung, häusliches Leben, bedeutende Lebensbereiche sowie Gemeinschaftsleben, soziales Leben und staatsbürgerliches Leben. Bei dem Kläger liege eine körperliche Behinderung mit eigener Fortbewegungsfähigkeit vor. Es bestehe eine wesentliche Behinderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Es lägen erhebliche hirnorganische Defizite vor.

Der Beklagte holte dazu eine Stellungnahme des Medizinisch-Pädagogischen Dienstes des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) ein. Dr. F. vom Medizinisch-Pädagogischen Dienst nahm mit Schreiben vom 1. Juli 2013 zu dem Gutachten des Arztes H. dahingehend Stellung, dass die Beschreibung der gesundheitlichen Einschränkungen und der daraus resultierenden Einschränkungen von Aktivität und Teilhabe widersprüchlich seien. Die Annahme einer leichten geistigen Behinderung sei vor dem Hintergrund des Förderschulzeugnisses sowie des erworbenen Führerscheins nicht schlüssig. Sie gehe davon aus, dass bei dem Kläger eine unterdurchschnittliche Intelligenz im Sinne einer Lernbehinderung vorliege. Daher sei eine wesentliche geistige Behinderung im Sinne des SGB XII nicht anzunehmen. Die benannten Einschränkungen von Aktivität und Teilhabe seien mit diesem Befund nicht zu erklären. Für die Frage einer seelischen Behinderung müsste zunächst eine psychiatrische Diagnostik erfolgen. Erst dann könne geprüft werden, ob die beschriebenen Einschränkungen von Aktivität und Teilhabe mit einer Erkrankung auf psychiatrischem Gebiet zu erklären seien. Die körperlichen Einschränkungen begründeten keine wesentliche körperliche Behinderung. Der Kläger habe bereits 1994 bis 1998 eine WfbM besucht. Das Vorliegen einer körperlichen sowie einer geistigen Behinderung könne nach Aktenlage nicht nachvollzogen werden. Es werde jedoch darüber hinaus über neuropsychologische Einschränkungen berichtet, die eine Abklärung erforderlich machten. Weiterhin habe der Beklagte zu prüfen, auf welcher Grundlage der Werkstattbesuch von 1994 bis 1998 stattgefunden habe.

Der Kläger besucht seit 15. März 2013 den Arbeitsbereich der WfbM der Beigeladenen; Zahlungen an die Beigeladene hat er nicht erbracht. Zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen bestehen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII u.a. betreffend den Leistungstyp Nr. I.4.4 "Tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen", für den kalendertäglich neben einem Investitionsbetrag in Höhe von 5,23 EUR - eine Grundpauschale in Höhe von 7,54 EUR und eine Maßnahmenpauschale in Höhe von 21,35 EUR (zusammen 34,12 EUR), ab 1. April 2014 7,89 EUR und 22,36 EUR (zusammen 35,48 EUR) und ab 1. März 2015 8,08 EUR und 22,89 EUR (zusammen 36,20 EUR) vereinbart wurde. Hinsichtlich des Leistungsumfangs wird in der Leistungsvereinbarung auf den Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII vom 15. Dezember 1998 in der Fassung vom 9. Mai 2006 verwiesen. In der Anlage 1 zum Rahmenvertrag wird das Leistungsangebot I.4.4."Tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen" wie folgt umschrieben: "Zielgruppe und Hilfebedarf Erwachsene Menschen (ab 18 Jahre) mit wesentlichen geistigen, körperlichen und/oder seelischen Behinderungen - im Sinne von § 53 SGB XII und der Eingliederungshilfeverordnung die wegen Art und/oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können und ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erreichen; mit unterschiedlichem Hilfebedarf Menschen mit oder ohne zusätzlichen stationären Hilfebedarf. Ziele Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben, insbesondere in einer WfbM, insbesondere durch • angemessene Beschäftigung • berufliche Bildung • Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt • Persönlichkeitsentwicklung • Teilhabe an der Arbeitswelt • Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit • Erzielung eines Arbeitsentgelts • soziale Integration Art und Umfang des Angebots Angebot von Arbeit und Beschäftigung sowie der arbeitsbegleitenden Maßnahmen einschließlich der erforderlichen Anleitung, Förderung und Begleitung, hauswirtschaftliche Versorgung, Pflege, bzw. die Erschließung dieser Angebote Formen: • Werkstatt für behinderte Menschen • Regie- und Dienstleistungsbetriebe • ausgelagerte Arbeitsgruppen • Außenarbeitsplätze Umfang: Gemäß der gesetzlichen Vorgaben (SchwbG, Werkstättenverordnung) werktäglich in Orientierung an allgemein üblichen Arbeitszeiten. Im Einzelfall Ermöglichung von Teilzeitarbeit. Die Leistungen werden bedarfsorientiert und in Kooperation mit beteiligten Diensten und Einrichtungen zur Verfügung gestellt."

Ohne weitere Ermittlungen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Juli 2013 die Übernahme der Kosten für den Arbeitsbereich der WfbM der Beigeladenen ab, weil keine wesentliche Behinderung bestehe. Den Widerspruch des Klägers vom 25. Juli 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2013 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 2. Oktober 2013 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Er gehöre zum Personenkreis der Menschen mit einer wesentlichen Behinderung. Seine versicherungspflichtigen Beschäftigungen seien jeweils nur von kurzzeitiger Natur gewesen. Er sei nicht kritikfähig und dadurch sei es zu Problemen mit seinem Verhalten gekommen. Teilweise habe er aus Ärger den Arbeitsplatz verlassen und sei nach Hause gegangen. Außerdem habe er Schwierigkeiten mit dem Arbeitstempo gehabt. Der Arzt am Gesundheitsamt H. habe eine wesentliche Behinderung bei ihm festgestellt. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das SG hat den behandelnden Hausarzt schriftlich als sachverständigen Zeugen einvernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Stellungnahme des Allgemeinmediziners Dr. H. vom 27. Mai 2014 (Bl. 109/121 der SG-Akten) Bezug genommen.

Auf Anfrage des SG zu seinem Gutachten vom 22. Februar 2013 hat der Arzt am Gesundheitsamt H. mit Schreiben vom 1. August 2014 (Bl. 126/127 der SG-Akten) mitgeteilt, dass er aus der Diagnose cerebrale Dysfunktion mit statomotorischer und kognitiver Entwicklungsbehinderung die Annahme einer wesentlichen körperlichen Behinderung hergeleitet habe. Außerdem liege bei dem Kläger eine Lernbehinderung vor, die nicht in die Kategorie einer wesentlichen geistigen Behinderung falle. Es lägen aber Hinweise auf eine mögliche seelische Behinderung vor. Das Vorhandensein einer wesentlichen geistigen Behinderung würde seines Erachtens die Fahreignung für Kraftfahrzeuge aller Art ausschließen.

Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines nervenfachärztlichen Gutachtens. Prof. Dr. T. hat - unter Berücksichtigung des psychologischen Zusatzgutachtens der Diplom-Psychologin T. - in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2014 (Bl. 134/156 der SG-Akten) den Kläger als bewusstseinsklar, voll orientiert, kontaktfähig, auskunftsfreudig, mit ordentlichem Antrieb, in ausgeglichener Stimmung, mit regelrechtem Affekt, mit lebhafter Psychomotorik, mit schlichtem Denken, unkonzentriert, teilweise unaufmerksam, mit reduziertem Umstellungsvermögen, mit reduzierter Einstellungsfähigkeit auf wechselnde Situationen, mit erheblicher Kritik- und Urteilsschwäche, schnell und heftig reagierend, mit einer ausgesprochenen Rechenstörung, mit einer emotionalen Labilität, unausgeglichen, schwerfällig und schwerbesinnlich beschrieben. Nach einem Mehrfach-Wortschatz-Intelligenztest (MWT-B) verfüge der Kläger über einen Intelligenzquotienten (IQ) von 83. Das allgemeine Wissen liege mit einem IQ von 76 ebenfalls auf dem Niveau einer niedrigen Intelligenz. Das logische Denken liege mit einem IQ von 107 leicht über dem Altersdurchschnitt. Die Prüfung von schnellem Erfassen optischer Eindrücke entspreche dem Niveau niedriger Intelligenz (IQ von 79). Bei einem Mosaiktest sei der Kläger nicht über einen anfänglichen Versuch hinaus gekommen. Insgesamt habe sich gezeigt, dass der Kläger im logischen Denken und im sprachlichen Bereich sehr viel besser sei als in praktischen Abschnitten der Intelligenz. Im Bereich der visuomotorischen Koordinationsfähigkeit lägen die Leistungen des Klägers unter dem Niveau eines IQ von 70. Im Test seiner Konzentrationsfähigkeit habe der Kläger extrem langsam und mit vielen Fehlern gearbeitet. Er habe eine extrem geringe Konzentrationsfähigkeit gezeigt, die unter dem "Schwachsinnsniveau" liege. Insgesamt sei die geistige Fähigkeit des Klägers sehr unterschiedlich ausgeprägt. Im sprachlichen Bereich zeige er eine niedrige Intelligenz, im logischen Denken liege er leicht über dem Altersdurchschnitt, bei der Anwendung seiner praktischen Intelligenz und visuomotorischen Koordinationsfähigkeit seien seine Leistungen auf dem Niveau niedriger Intelligenz bzw. "Schwachsinniger". Die Konzentrationsfähigkeit liege noch weit darunter. Diese Begabungsstruktur mache es dem Kläger schwer, eine adäquate Berufstätigkeit zu finden. Sein Auftreten, sein sprachliches Vermögen und sein logisches Denken stünden in Diskrepanz zu seinen praktischen Fähigkeiten. Es bestehe die Gefahr, den Kläger zu überschätzen und ihn damit in eine Misserfolgssituation zu bringen. Die beim Kläger vorhandene soziale Intelligenz sei geeignet, geistige Leistungsdefizite zu kompensieren. Sie ermögliche es dem Kläger, eine "Leistungsfassade" aufzubauen, die geeignet sei, erhebliche Kompetenzen vorzutäuschen bzw. den Eindruck zu erwecken, sie seien vorhanden, obwohl die nähere Nachprüfung dieser Kompetenzen eher Defizite ergebe. Es fielen bei dem Kläger erhebliche geistige Leistungsschwächen auf, auch Orientierungsstörungen situativer Art. Dieser vertrage keinen Leistungsdruck, seine Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit ließen schnell nach. Das Durchhaltevermögen sei aufs Schwerste reduziert. Der Umgang mit anderen Menschen und die Kommunikation falle dem Kläger schwer. Bei dem Kläger liege eine geistige Leistungsminderung vor, die graduell einer leichten Intelligenzstörung zuzuordnen sei (IQ im Bereich von 50 bis 69). Neben den ermittelten IQ-Werten seien weiterhin die Einschränkungen im Durchhaltevermögen, in der Konzentrationsfähigkeit, in der allgemeinen Belastbarkeit zu berücksichtigen. Der Kläger gehöre zum Personenkreis der emotional-instabilen und impulsgestörten Menschen (ICD 10: F 60.3, F 63). Nach dem Klassifikationssystem Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM IV) seien wesentliche Kriterien außerhalb des IQ erfüllt. Die Störung sei bei dem Kläger vor dem 18. Lebensjahr aufgetreten und die wesentlichen IQ-Werte lägen unter 75. Daneben bestünden erhebliche Einschränkungen in den Bereichen Kommunikation, soziale und zwischenmenschliche Fertigkeiten, Selbstbestimmtheit sowie Arbeit. Bei dem Kläger liege eine wesentliche geistige Behinderung vor.

Das SG hat - gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. T. - mit Urteil vom 25. März 2015 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2013 "verurteilt, die Kosten für den Besuch des Arbeitsbereichs der Werkstatt für behinderte Menschen der Lebenshilfe vom 15.03.2013 bis 31.12.2015 zu übernehmen" und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat das SG dem Beklagten auferlegt.

Gegen das ihm am 8. April 2015 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 28. April 2015 zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Aufgrund der von Prof. Dr. T. in seinem Gutachten ermittelten Werte gehe er weiterhin davon aus, dass bei dem Kläger eine unterdurchschnittliche Intelligenz im Sinne einer Lernbehinderung vorliege. Von einer wesentlichen geistigen Behinderung könne nicht ausgegangen werden. Im Hinblick auf die Kriterien nach DSM IV sei zu beachten, dass der Kläger die Schule für Lernbehinderte besucht und dort 1989 einen Förderschulabschluss erreicht habe. Ebenfalls besitze er seit 1997 einen Führerschein der Klassen 1 und 3. Auch habe der Kläger mehrere Jahre auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gearbeitet. Schließlich habe Dr. F. vom Medizinisch-Pädagogischen Dienst des KVJS in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2013 ausgeführt, dass eine wesentliche geistige Behinderung nicht anzunehmen sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. März 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. März 2015 mit folgender Maßgabe zurückzuweisen: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2013 verurteilt, die Kosten für den Besuch des Klägers im Arbeitsbereich der WfbM der Beigeladenen für die Zeit vom 15. März 2013 bis zum 31. Dezember 2015 in Höhe von insgesamt 46.492,87 EUR zu übernehmen und diesen Betrag an die Beigeladene zu zahlen.

Der Kläger verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil des SG. Allein die Tatsache, dass er vor Jahren seine Führerscheinprüfung bestanden habe, lasse nicht den Schluss zu, dass deswegen eine wesentliche geistige Behinderung nicht vorliege.

Am 7. Juli 2016 hat der Kläger seine Klage dahingehend umgestellt, den Beklagten zu verurteilen, seine Kosten für den Besuch des Arbeitsbereichs der Werkstatt für behinderte Menschen bei der gGmbH in B. ab dem 15. März 2013 bis zum 31. Dezember 2015 in Höhe von in Höhe von insgesamt 46.492,87 EUR an die gGmbH zu bezahlen. Der Kläger hat die entsprechenden Rechnungen der Beigeladenen sowie einen Werkstattvertrag vom 26. August 2014/6. Oktober 2014 vorgelegt. Weiterhin hat er ein auf den 1. Februar 2017 datiertes, von Michael Schöne, Mitarbeiter des Sozialdienstes der Beigeladenen, und ihm selbst unterzeichnetes Schreiben vorgelegt, wonach am 6. Februar 2013 ein "Gespräch über den Eingliederungsplan und den Antrag zur Aufnahme in den Arbeitsbereich" stattgefunden habe, in dem seine Übernahme in den Arbeitsbereich der WfbM vereinbart worden sei, auch wenn bis dahin eine Kostenzusage noch nicht vorliege. Weiterhin sei vereinbart worden, dass er einen Sozialhilfeantrag beim Beklagten stellen werde, er ab 15. März 2013 alle üblichen Leistungen des Arbeitsbereichs der WfbM erhalte, Forderungen gegenüber ihm in Höhe der jeweils vereinbarten Tagessätze des Leistungstyps I.4.4. entstünden, die Forderungen nach Erteilung der Kostenzusage direkt mit dem zuständigen Leistungsträger abgerechnet würden und für den Fall, dass der Leistungsträger die Kosten für den Arbeitsbereich der WfbM nicht übernehme, die Beigeladene berechtigt sei, die Forderungen bei ihm geltend zu machen.

Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 27. Oktober 2016 einen Erörterungstermin durchgeführt; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift des Senats vom 27. Oktober 2016 (Bl. 60/61 der Senatsakten) Bezug genommen.

Der Senat hat die gGmbH B. mit Beschluss vom 5. Januar 2017 beigeladen (Bl. 71 der Senatsakte); die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Weiterhin hat der Senat die Verwaltungsakten nebst medizinischem Teil hinsichtlich der dem Kläger gewährten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der DRV beigezogen.

Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 3. Mai 2017 darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Regelung des § 41 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) eine Beweisaufnahme zu dem Vertragsverhältnis des Klägers mit der Beigeladenen nicht erforderlich sein dürfte (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 - juris Rdnr. 27; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 (Stand: 28. März 2017), § 75 Rdnr. 30.4).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und der DRV sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Die gem. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG).

2. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2013 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für seinen Besuch des Arbeitsbereichs der WfbM ab 15. März 2013 abgelehnt hatte. Mit seiner Klage hatte dieser vor dem SG insoweit Erfolg, als das SG mit Urteil vom 25. März 2015 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2013 verurteilt hat, "die Kosten für den Besuch des Arbeitsbereichs der Werkstatt für behinderte Menschen der Lebenshilfe vom 15.03.2013 bis 31.12.2015 zu übernehmen". Dabei hat das SG den Beklagten nicht nur zum Erlass eines Grundlagenbescheids verurteilt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 10/12 R - juris Rdnr. 10), sondern zum Schuldbeitritt ("zu übernehmen"), ohne freilich zu beachten, dass es sich bei der Kostenübernahme um einen Schuldbeitritt, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem Leistungserbringer, handelt, und daher die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG nach der Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. Rdnr. 12) nicht vorliegen.

Gegen die Verurteilung zur Kostenübernahme im Sinne eines Schuldbeitritts, verbunden mit dem Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Schuld gegenüber der Beigeladenen betreffend den Besuch des Arbeitsbereichs der WfbM in der Zeit vom 15. März 2013 bis zum 31. Dezember 2015, wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung und strebt eine vollständige Abweisung der Klage an. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29. Juni 2017 gestellte Antrag berücksichtigt, dass hinsichtlich des von ihm begehrten Schuldbeitritts - wie dargelegt - der Erlass eines Grundurteils nicht zulässig ist.

3. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des SG ist lediglich dahingehend neu zu fassen, dass der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheids vom 17. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2013 verurteilt wird, die Kosten für den Besuch des Arbeitsbereichs der WfbM der Beigeladenen für die Zeit vom 15. März 2013 bis zum 31. Dezember 2015 in Höhe von insgesamt 46.492,87 EUR zu übernehmen und diesen Betrag an die Beigeladene zu zahlen.

a. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten (§ 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Gem. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist es besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, 41 Abs. 1 SGB IX erhalten behinderte Menschen Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, bei denen 1. eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder 2. Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung (§ 33 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 SGB IX) wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Die Leistungen sind gerichtet auf 1. Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung, 2. Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie 3. Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen (§§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, 41 Abs. 2 SGB IX). Die begehrten Leistungen für den Besuch des Arbeitsbereichs in einer WfbM sind nach dem Bruttoprinzip (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; vgl. dazu BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 16/14 R - juris Rdnr. 14) und unabhängig vom Vermögen des behinderten Menschen zu erbringen (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 SGB XII; vgl. ferner zu einem gesondert festzusetzenden Kostenbeitrag betreffend ein in der WfbM eingenommenes Mittagessen Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 - L 7 SO 402/11 - juris).

b. In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger gegen den Beklagten als zuständigen Sozialhilfeträger (§§ 3 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 1, 98 SGB XII, §§ 1 Abs. 1, 2 Gesetz zur Ausführung des SGB XII Baden-Württemberg, §§ 5 Nr. 2, 6 Abs. 1 Nr. 7, 42 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX) einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Leistungen des Arbeitsbereichs der WfbM der Beigeladenen.

aa. Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII für eine Pflichtleistung. Bei ihm liegt eine wesentliche Behinderung vor. Denn seine geistige Fähigkeit und seelische Gesundheit weichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab und beeinträchtigen daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Bei dem Kläger liegen u.a. eine leichte Intelligenzminderung (F70), eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (F 60.3) und eine Störung der Impulskontrolle (F 63) vor. Dies entnimmt der Senat dem vom SG bei Prof. Dr. T. eingeholten nervenärztlichen Gutachten. Prof. Dr. T. hat - unter Berücksichtigung des psychologischen Zusatzgutachtens der Diplom-Psychologin T. - auf Grundlage einer eingehenden Anamnese und einer ausführlichen Untersuchung die erhobenen Befunde im Einzelnen dargestellt und die relevanten Gesundheitsstörungen diagnostiziert. Er hat herausgearbeitet, dass die geistigen Fähigkeiten des Klägers sehr unterschiedlich ausgeprägt sind. Während im sprachlichen Bereich der Kläger eine niedrige Intelligenz und im logischen Denken eine leicht über dem Altersdurchschnitt liegende Intelligenz gezeigt hat, hat er in der praktischen Intelligenz und der visuomotorischen Koordinationsfähigkeit nur Leistungen auf dem Niveau niedriger Intelligenz bzw. "Schwachsinniger" erreicht (IQ deutlich unter 70). Außerdem haben schwere Einschränkungen seiner Konzentrationsfähigkeit bestanden. Prof. Dr. T. hat auf die bestehende Diskrepanz zwischen seinem Auftreten, seinem sprachlichen Vermögen und seinem logischen Denken zu seinen praktischen Fähigkeiten sowie auf eine vom Kläger aufgebaute "Leistungsfassade" hingewiesen. Er hat erhebliche geistige Leistungsschwächen, Orientierungsstörungen situativer Art, gravierende Beeinträchtigungen seiner Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, seines Durchhaltevermögens, seines Umgangs sowie seiner Kommunikation mit anderen Menschen beschrieben.

Der Senat wertet die bei dem Kläger vorliegenden Störungen und die daraus resultierenden gravierenden Beeinträchtigung seiner Teilhabemöglichkeiten als wesentliche geistige und seelische Behinderung. Nach § 2 Eingliederungshilfe-VO sind geistig wesentlich behindert Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Nach § 3 Eingliederungshilfe-VO sind seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zur Folge haben können, 1. körperlich nicht begründbare Psychosen, 2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, 3. Suchtkrankheiten, 4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen. Ob eine geistige bzw. seelische Behinderung wesentlich ist, richtet nach den Besonderheiten des Einzelfalls und hängt von sehr unterschiedlichen, durch die individuelle Behinderung geprägten Umständen ab (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 22. März 2013 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 - juris Rdnr. 19; Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - BSGE 112, 196 - juris Rdnr. 14; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - L 2 SO 4518/12 - juris Rdnr. 29; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 3 Eingliederungshilfe-VO Rdnr. 5). Insoweit ist - wie bei der Prüfung der Behinderung - auch ihre Wesentlichkeit wertend auszurichten, insbesondere an den Auswirkungen für die Eingliederung in die Gesellschaft. Entscheidend ist mithin nicht, wie stark die geistigen Kräfte beeinträchtigt sind und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt.

Bei dem Kläger liegt zunächst eine geistige Leistungsminderung vor (F70), die graduell einer leichten Intelligenzstörung zuzuordnen ist (IQ im Bereich von 50 bis 69). Neben den ermittelten IQ-Werten sind jedoch weiterhin die Einschränkungen im Durchhaltevermögen, in der Konzentrationsfähigkeit und in der allgemeinen Belastbarkeit zu berücksichtigen. Nach dem Klassifikationssystem DSM IV, das zur Beurteilung der Wesentlichkeit einer geistigen Behinderung herangezogen werden kann (Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 42; Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS), Der Behindertenbegriff nach SGB IX und SGB XII und die Umsetzung in der Sozialhilfe vom 24. November 2009, Ziff. 5.2.1.), sind die maßgeblichen Kriterien außerhalb des IQ erfüllt, die für eine wesentliche geistige Behinderung sprechen. Die Störung ist bei dem Kläger vor dem 18. Lebensjahr aufgetreten und die wesentlichen IQ-Werte liegen unter 75. Daneben bestehen erhebliche Einschränkungen in den Bereichen Kommunikation, soziale und zwischenmenschliche Fertigkeiten, Selbstbestimmtheit sowie Arbeit, sodass von einer bedeutsamen und wesentlichen Minderung intellektueller Fähigkeiten auszugehen ist. Weiterhin liegt bei dem Kläger auch noch eine seelische Behinderung, nämlich eine Persönlichkeitsstörung, vor, die Auswirkung auf die Eingliederung in die Gesellschaft hat. Prof. Dr. T. hat den Kläger insoweit mit reduziertem Umstellungsvermögen, mit reduzierter Einstellungsfähigkeit auf wechselnde Situationen, mit erheblicher Kritik- und Urteilsschwäche, schnell und heftig reagierend, mit einer emotionalen Labilität, unausgeglichen, schwerfällig und schwerbesinnlich beschrieben sowie daraus resultierende Schwierigkeiten insbesondere im Umgang und der Kommunikation mit anderen Menschen hergeleitet. Nach der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung ist Prof. Dr. T. überzeugend zu der Einschätzung gelangt, dass die Gesundheitsstörungen des Klägers und die daraus resultierenden Teilhabeeinschränkungen eine wesentliche Behinderung i.S. des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII begründen. Bereits Dr. H. hatte in ihrem Gutachten vom 6. Juli 2010 u.a. eine leichte Intelligenzminderung mit Verhaltensauffälligkeiten bei frühkindlicher Hirnschädigung (F70.0) diagnostiziert, den Kläger als minderbegabt, unflexibel, umstellungserschwert, schnell erregbar und aufbrausend, kritikgemindert, mit wenig Frustrationstoleranz und kognitiv deutlich verlangsamt beschrieben sowie die Aufnahme in eine WfbM befürwortet. Unabhängig von Schwächen in der diagnostischen Einschätzung der Gesundheitsstörungen des Klägers und ihrer Zuordnung zu einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung hat schließlich der Arzt beim Gesundheitsamt H. in seinem Gutachten vom 22. Februar 2013 eindrücklich vielfältige Beeinträchtigungen von Aktivität und Teilhabe in den Bereichen Lernen und Wissensanwendung, allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Mobilität, Selbstversorgung, häusliches Leben, bedeutende Lebensbereiche sowie Gemeinschaftsleben, soziales Leben und staatsbürgerliches Leben dargelegt.

Der Senat folgt nicht der Einschätzung des Beklagten, wonach bei dem Kläger keine wesentliche Behinderung vorliege. Zunächst kann er sich nicht auf die von ihm, insbesondere zum Vorliegen einer wesentlichen Behinderung, angeforderte (vgl. Schreiben vom 10. Juni 2013) Stellungnahme der Dr. F. vom 1. Juli 2013 stützen. Denn er hat es versäumt, der Medizinerin Dr. F. den - oben dargestellten - maßgeblichen normativen Rahmen für die Prüfung einer wesentlichen Behinderung vorzugeben. Dies hatte zur Folge, dass Dr. F. - im Übrigen ohne Untersuchung des Klägers - das Vorliegen einer wesentlichen geistigen Behinderung im Hinblick auf die in der Vergangenheit diagnostizierten Erkrankungen verneint hat. Sie hat übersehen, dass nicht die bisher diagnostizierten Erkrankungen, sondern die Beeinträchtigungen der Teilhabemöglichkeiten für die Prüfung der Wesentlichkeit der Behinderung maßgeblich sind. Auch der bloße - pauschale - Verweis auf die 1989 (!) abgeschlossene Schule für Lernbehinderte (Lernziel für Lernbehinderte) und den in der Vergangenheit erworbenen Führerschein ersetzt nicht die rechtlich gebotene Einzelfallprüfung anhand aktueller Befunde, zumal in der Vergangenheit - nämlich im Hinblick auf den teilweise auch durch den Beklagten in den Jahren 1993 bis 1998 finanzierten Besuch einer WfbM - deutliche Hinweise in der Erwerbsbiografie auf gravierende Teilhabeeinschränkungen zu finden sind. Unabhängig von diesen Mängeln hat Dr. F. ausdrücklich eine weitere Diagnostik bzgl. einer seelischen Behinderung für erforderlich gehalten und eine fachärztliche Abklärung, insbesondere hinsichtlich neuropsychologischer Einschränkungen, empfohlen. Ohne - wie rechtlich geboten (vgl. nur §§ 20 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -) - insbesondere den medizinischen Sachverhalt weiter aufzuklären und die gebotene Einzelfallprüfung durchzuführen, hat der Beklagte die streitigen Leistungen abgelehnt und dabei schon im Ansatz verkannt, dass er seine Einschätzung unter diesen Umständen nicht auf die Stellungnahme der Dr. F. stützen kann. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Juli 2016 vorgetragen hat, Dr. F. habe an ihrer Auffassung vom 1. Juli 2013 festgehalten, und dies darauf stützen möchte, dass diese darauf hingewiesen habe, dass sie die auf Seite 17 in dem Gutachten des Prof. Dr. T. zitierte Aussage so nicht getroffen habe, übersieht er, dass diese sich damit gerade gegen die verkürzte Wiedergabe ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2013 durch Prof. Dr. T. im Sinne einer Verneinung einer wesentlichen geistigen Behinderung wendet. Wie bereits geschildert, hatte Dr. F. zwar unzutreffend - ohne Untersuchung des Klägers - im Hinblick auf die vormals diagnostizierten Erkrankungen eine wesentliche geistige Behinderung verneint, jedoch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zur Prüfung der Wesentlichkeit der Behinderung sowie der daraus resultierenden Teilhabebeeinträchtigungen für dringend erforderlich gehalten. Daher vermag ihre Stellungnahme vom 1. Juli 2013 die Auffassung des Beklagten von vornherein nicht zu stützen. Für die durch ihn im Berufungsverfahren wiederholt erhobene Forderung, der Kläger solle einer erneuten Einschaltung der Dr. F. zustimmen und eine aktuelle Einverständniserklärung vorlegen (vgl. Schreiben der Dr. F. vom 26. September 2016), ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich, was auch der Beklagte durch den Vertreter des Landrates, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war (vgl. Vollmacht vom 8. September 2016), im Erörterungstermin vom 27. Oktober 2016 eingeräumt hat. Für weitere Ermittlungen zum Vorliegen einer wesentlichen Behinderung besteht kein Anlass. Das SG hat die dem Beklagten obliegende Aufklärung des medizinischen Sachverhalts durch Einholung des nervenärztlichen Gutachtens bei Prof. Dr. T. "nachgeholt". Wie bereits dargelegt, hat dieser umfassend Feststellungen zum Gesundheitszustand des Kläger getroffen sowie schlüssig und nachvollziehbar eine wesentliche Behinderung i.S. des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bejaht.

Weiter kann sich der Beklagte nicht auf die Einschätzung der Beratungsärztin der Bundesagentur für Arbeit E. (sozialmedizinische Stellungnahme vom 3. Dezember 2008) berufen, da sie den Kläger zwar ausführlich körperlich untersucht, jedoch keinen im Ansatz aussagekräftigen psychischen Befund erhoben hat, sodass ihre "Leistungsbeurteilung" nicht nachvollziehbar ist. Schließlich sprechen auch die vom Beklagten immer wieder stereotyp vorgebrachten Umstände (Besuch einer Schule für Lernbehinderte, Erwerb eines Führerscheins, Ausübung verschiedener versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse) nicht gegen das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung. Unabhängig davon, dass weder die konkreten Umstände der Leistungsbeurteilung durch die Schule und den Fahrschulprüfer noch die vom Kläger ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeiten vom Beklagten ermittelt worden sind, ist zu beachten, dass Prof. Dr. T. in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2014 für den hier maßgeblichen Zeitraum Behinderungen mit gravierenden Teilhabeeinschränkungen festgestellt hat. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Kläger keinen Regelschulabschluss erlangt hat. Auch vermochte er nicht, eine berufliche Qualifikation zu erzielen. Er hat lediglich 1990/1991 an einem Förderlehrgang einer Sonderberufsschule teilgenommen. Nach einer ca. einjährigen Beschäftigung als Lagerhilfsarbeiter hat er mehrere Jahre den Arbeitstrainingsbereich sowie den Arbeitsbereich einer WfbM besucht (1993 bis 1998). Sodann hat er von September 1998 bis April 2000 als Hilfskraft im Bistro K. in B. einfachste Tätigkeiten verrichtet, die ausweislich der Ergebnisberichts des S.-Werk I. vom Kläger als "Drecksarbeit" beschrieben worden sind. Im Rahmen der anschließenden Arbeitslosigkeit (Mai 2000 bis November 2000) hat eine Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung im S.-Werk I. stattgefunden, die erhebliche Defizite (z.B. Arbeitsweise, Zahlenverständnis, Aufgabenverständnis, Merkfähigkeit, technisches Verständnis, Arbeitstempo, planmäßiges Vorgehen, Lernfähigkeit) gezeigt und letztlich nicht zu einer beruflichen Qualifizierung des Klägers geführt haben. Anschließend (Dezember 2000 bis März 2003 und August 2003 bis Februar 2007) ist der Kläger - unterbrochen durch Arbeitslosigkeit - jeweils in einfachen Helfertätigkeiten versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Seit März 2007 ist er arbeitslos. Durchgehend hat es sich bei diesen Tätigkeiten um einfachste Helfertätigkeiten gehandelt, die der Kläger - ggf. auch durch eine von ihm aufgebaute "Leistungsfassade" - für eine begrenzte Zeit auszuüben vermochte. Eine dauerhafte berufliche Eingliederung ist - trotz diverser Förderung - nicht gelungen. Schließlich ist zu beachten, dass der Kläger - ausweislich der Feststellungen von Dr. H. und Prof. Dr. T. - vielfältiger Unterstützung durch seine Mutter und den Sozialdienst der Beigeladenen bei der Erledigung seiner Angelegenheiten (Selbstsorge, Haushalt, Formalitäten, Freizeit etc.) bedarf.

bb. Die in der Zeit vom 15. März 2013 bis zum 31. Dezember 2015 erbrachten Leistungen im Arbeitsbereich der WfbM der Beigeladenen sind geeignet und erforderlich gewesen, dem Kläger eine angemessene berufliche Tätigkeit zu ermöglichen und zu erleichtern. Der Senat ist davon überzeugt, dass i.S. des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nach der Besonderheit des Einzelfalles die Aussicht bestanden hat, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden können. Der Kläger gehört zum Personenkreis des § 41 Abs. 1 SGB IX, da bei ihm - wie dargelegt - wegen Art und Schwere seiner geistigen und seelischen Behinderung weder eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung sowie eine berufliche Ausbildung (vgl. § 33 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 SGB IX) nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt (vgl. ferner § 136 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Zudem ist der Kläger ausweislich der Eingliederungspläne vom 19. Januar 2011, 24. Januar 2012 und 6. Februar 2013 in der Lage, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Ferner ist er werkstattfähig (§ 136 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Er gehört als erwachsener Mensch mit einer geistigen und seelischen Behinderung sowie mit seinem Hilfebedarf (Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben durch eine angemessene Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM) zu der Zielgruppe des zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen vereinbarten Leistungsangebots "Tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen" (Leistungstyp I.4.4.). Dabei ist zu beachten, dass sich dieses Leistungsangebot ausweislich der in Bezug genommenen Anlage 1 zum Rahmenvertrag an erwachsene Menschen mit wesentlichen geistigen, körperlichen und/oder seelischen Behinderungen richtet, sodass es vorliegend nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Behinderung des Klägers schwerpunktmäßig als geistige oder seelische Behinderung anzusehen ist. Die von der Beigeladenen in der hier streitigen Zeit an den Kläger erbrachten Leistungen im Arbeitsbereich ihrer WfbM sind darauf gerichtet gewesen, den Kläger angemessen zu beschäftigen, dabei seine Feinmotorik, seine körperliche Belastbarkeit, seine Arbeitsqualität und sein Arbeitstempo zu fördern, sowie seine Persönlichkeit (insbesondere Selbstbewusstsein, Selbsteinschätzung, Kritikfähigkeit) zu entwickeln. Durch diese Leistungen im Rahmen des Besuchs der WfbM sind dem Kläger eine seiner Behinderung angemessene Tätigkeit ermöglicht sowie dessen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erleichtert worden.

cc. Schließlich sind die vom Kläger geltend gemachten Kosten in Höhe von 46.492,87 EUR, welche die Beigeladene in Einklang mit den bestehenden Vergütungsvereinbarungen mit dem Beklagten für die in der Zeit vom 15. März 2013 bis zum 31. Dezember 2015 an den Kläger erbrachten Leistungen abgerechnet hat und der Beklagte ausdrücklich der Höhe nach nicht beanstandet hat (vgl. dessen Erklärung im Erörterungstermin vom 27. Oktober 2016), durch den Beklagten "zu übernehmen".

Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 - juris Rdnrn. 15 ff.; ferner Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99; Jaritz, ebenda, S. 105; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnrn. 30 ff.; Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85), der sich der Senat angeschlossen hat (zuletzt etwa Senatsurteile vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - juris Rdnrn. 66 ff.; vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - juris Rdnr. 37; vom 26. Juni 2014 - L 7 SO 5839/10 - n.v.), ist das Leistungserbringungsrecht im Sozialhilfebereich durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (bei stationären und teilstationären Leistungen der Einrichtungsträger, bei ambulanten Leistungen der Dienst (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII); vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R - juris Rdnr. 14) geprägt. Zwischen allen drei Beteiligten bestehen Rechtsbeziehungen, die sich wechselseitig beeinflussen; dabei sind die im Leistungsdreieck zusammengefassten Beziehungen unterschiedlicher Rechtsnatur. Zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger (1. Schenkel des Dreiecks) besteht ein öffentlich-rechtliches, sich nach den Vorschriften des SGB XII beurteilendes Leistungsverhältnis; die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen ergeht durch Verwaltungsakt. Die Leistungsbeziehung zwischen bedürftigem Hilfeempfänger und Sozialhilfeträger bildet den vorrangigen rechtlichen Maßstab für die übrigen Leistungsbeziehungen (Grundverhältnis); den übrigen vertraglichen Beziehungen innerhalb des Dreiecks kommt nur dienende Funktion zu. Im Verhältnis zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer (2. Schenkel des Dreiecks) bedarf es des Abschlusses eines zivilrechtlichen Vertrages (privatrechtliches Erfüllungsverhältnis). Aufgrund dieses Vertrags hat der Hilfesuchende einen Anspruch auf Erbringung von Betreuungs-, Hilfe- und Förderleistungen, mit dem eine entsprechende Pflicht des Einrichtungsträgers zur Erbringung dieser Leistungen korrespondiert. Im Gegenzug ist der bedürftige Hilfeempfänger aus dem Vertrag zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts verpflichtet. Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger (3. Schenkel des Dreiecks) sind die als öffentlich-rechtliche Normverträge zu qualifizierenden Vereinbarungen im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB XII. Das zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehende Rechtsverhältnis verbindet das öffentlich-rechtliche Grund- und das privatrechtliche Erfüllungsverhältnis zu einer dreiseitigen Rechtsbeziehung. Nach dem gesetzlichen Gesamtkonzept erbringt der Sozialhilfeträger in dem Dreiecksverhältnis die ihm obliegende Leistung - als Ausnahme von dem in § 10 Abs. 3 SGB XII insoweit angeordneten Vorrang der Geldleistung - grundsätzlich nicht in der Leistungsform der Geldleistung; er zahlt mithin nicht an den Sozialhilfeempfänger, um diesem wiederum die Zahlung an den Einrichtungsträger zu ermöglichen (vgl. hierzu und zum Folgenden nochmals BSG, a.a.O.). Der Sozialhilfeträger erbringt die Leistungen regelmäßig nicht selbst, sondern stellt über Verträge mit den Leistungserbringern eine Sachleistung sicher (Prinzip der Sachleistungsverschaffung). Untrennbarer Bestandteil dieser Sachleistungsverschaffung ist die "Übernahme" der der Einrichtung im privatrechtlichen Verhältnis zum Sozialhilfeempfänger zustehenden Vergütung; die leistungsrechtlichen Vorschriften werden insoweit durch das in § 75 SGB XII geregelte Leistungserbringungsrecht konkretisiert, in welchem an mehreren Stellen geregelt ist, wann Vergütungen übernommen werden. "Übernahme" der Vergütung im Sinne des § 75 SGB XII bedeutet sonach Schuldübernahme durch - privatrechtsgestaltenden - Verwaltungsakt mit Drittwirkung in der Form eines Schuldbeitritts im Sinne einer kumulativen Schuldübernahme (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - juris Rdnr. 12; Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 8/13 R - juris Rdnr. 15 f.). Mit dem an den Hilfeempfänger als Inhalts-Adressaten (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X) gerichteten Bewilligungsbescheid über die Vergütungsübernahme erklärt der Sozialhilfeträger zugleich den Beitritt zur privatrechtlichen Schuld des Hilfeempfängers aus dem zivilrechtlichen Vertrag mit dem Leistungserbringer. Der Sozialhilfeträger tritt damit im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers; der Leistungserbringer bekommt auf diese Weise einen weiteren Schuldner hinzu. Der Schuldbeitritt hat einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger und einen Anspruch des bedürftigen Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge. Somit ist zum einen Voraussetzung für die Übernahme einer Vergütung durch den Sozialhilfeträger auf dem Wege des Schuldbeitritts, dass der Sozialhilfeempfänger dem Leistungserbringer vertraglich überhaupt ein Entgelt schuldet. Zum anderen erwirbt der Leistungserbringer erst aufgrund des im Rahmen der Leistungsbewilligung erklärten Schuldbeitritts einen Zahlungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger. Anders als im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung besteht weder ein gesetzlicher noch ein aus den zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger geschlossenen Vereinbarungen resultierender eigener öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger. Der Leistungserbringer hat vor der Bewilligung weder eine eigene Rechtsposition auf Zahlung noch kann er aus eigenem Recht vom Sozialhilfeträger mehr als das dem Hilfeempfänger im Grundverhältnis Bewilligte verlangen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger als arbeitnehmerähnliche Person (vgl. § 138 SGB IX) und der Beigeladenen als Einrichtungsträgerin (vgl. dazu Preuß/Rein, ZFSH 2015, 247/250 ff.) sowie dem Beklagten und der Beigeladenen (vgl. § 41 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB IX und dazu einerseits BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 - juris Rdnr. 27; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 (Stand: 28. März 2017), § 75 Rdnr. 30.4 und andererseits Bayerisches LSG, Urteil vom 31. Oktober 2013 - L 8 SO 88/13 - juris Rdnrn. 45 ff.; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 12. Juni 2015 - L 9 SO 47/12 - juris Rdnr. 52; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2006 - L 5 AL 4767/03 - juris Rdnr. 34) geht der Senat von einer Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beigeladenen aus, die der Beklagte im sozialrechtlichen Verhältnis zum Kläger zu übernehmen hat. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger und die Beigeladene anlässlich dessen Aufnahme in ihren Arbeitsbereich der WfbM zum 15. März 2013 vereinbart haben, dass die Beigeladene an den Kläger alle Leistungen des Arbeitsbereichs der WfbM entsprechend dem Leistungsangebot I.4.4. erbringt und der Kläger der Beigeladenen dafür ein Entgelt in Höhe der jeweils vereinbarten Tagessätze des Leistungstyps I.4.4. schuldet. Damit hat der Kläger aus objektivem Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (vgl. §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) anlässlich der Inanspruchnahme der Dienste der Beigeladenen zum Ausdruck gebracht, dass er sich rechtlich verbindlich verpflichten wollte, für die Dauer seines Aufenthaltes eine Vergütung an die Beigeladene für die genannten Leistungen zu erbringen. Aus dem unter dem 26. August 2014/6. Oktober 2014 geschlossenen Werkstattvertrag, der in erster Linie das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis regelt (vgl. § 138 Abs. 3 SGB IX), ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn diesen Vertrag haben Kläger und Beigeladene erst abgeschlossen, nachdem der Beklagte die Kostenübernahme durch Bescheid vom 17. Juli 2013 abgelehnt hatte. Daher ist der in § 9 Abs. 2 des Werkstattvertrages geregelte Beendigungsgrund nicht gegeben. Der Kläger hat den Arbeitsbereich der WfbM der Beigeladenen im hier streitigen Zeitraum besucht; eine Kündigung des Werkstattvertrages durch die Beigeladene wegen der Nichtzahlung der Werkstattkosten durch den Beklagten ist nicht erfolgt (vgl. § 9 Abs. 3c Werkstattvertrag). Auch der Umstand, dass die Beigeladene ihre Forderung bei dem Kläger bisher nicht beigetrieben hat, spricht nicht gegen das Bestehen der Forderung (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - juris Rdnr. 72 zu einem Verzicht).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Nachdem die erst im Berufungsverfahren beigeladene Trägerin der WfbM keinen Antrag gestellt hat, sind ihre außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten.

5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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