L 7 AS 1298/16 NZB

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 23 AS 439/16
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 1298/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Trotz Abweichung der Entscheidung des Sozialgerichts vom Urteil des BSG vom 30.03.2017 - B 14 AS 18/16 R ist die Berufung nicht zuzulassen, weil der Nichtzulassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn die bergehrte Entscheidung verbessert die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung der Kläger nicht. Wenn der Beklagte, wie von den Klägern begehrt, in den streitgegenständlichen Monaten statt des Durchschnitts des im Bewilligungszeitraums erzielten Einkommens das im streitigen Monat tatsächlich zugeflossene Einkommen zugrunde legen würde, ergäbe sich nämlich kein höherer, sondern ein niedrigerer Leistungsanspruch.
I. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Zulassung der Berufung. In der Hauptsache ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat September 2009 streitig.

Der Beklagte bewilligte den 1984 und 1987 geborenen Klägern mit Bescheid vom 22.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2009, des Änderungsbescheides vom 22.09.2009 und des Änderungsbescheides vom 22.12.2010 für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis 30.06.2009 vorläufig Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 272,31 EUR, vom 01.07.2009 bis 31.07.2009 i.H.v. 272,03 EUR, vom 01.08.2009 bis 31.08.2009 i.H.v. 335,49 EUR, vom 01.09.2009 bis 30.09.2009 i.H.v. 278,65 EUR, vom 01.10.2009 bis 31.10.2009 i.H.v. 258,82 EUR und vom 01.11.2009 bis 30.11.2009 i.H.v. 125,92 EUR. Dabei ging der Beklagte von einer Bruttowarmmiete i.H.v. 360,00 EUR monatlich aus. Der Beklagte forderte die Kläger im Bescheid auf, die Lohnbescheinigungen für den Kläger zu 1) vorzulegen.

Mit Änderungsbescheid vom 15.03.2013 setzte der Beklagte ausschließlich für September 2009 endgültig unter Berücksichtigung eines Durchschnittserwerbseinkommens Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 302,68 EUR fest. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2016 zurück.

Ihr Begehren haben die Kläger mit der am 10.02.2016 zum Sozialgericht Chemnitz (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Es bestehe ein Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. Der Beklagte habe die Miete zu niedrig festgesetzt und die Kosten für die Abfallentsorgung zu Unrecht nicht berücksichtigt. Der Beklagte habe zudem kein Durchschnittseinkommen bilden dürfen.

Das SG hat mit Urteil vom 20.10.2016 die Klage abgewiesen. Es folge der zutreffenden Begründung im Widerspruchsbescheid vom 07.01.2016 und nehme hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ergänzend führe es Folgendes aus: Der Beklagte und der Prozessbevollmächtigte gingen davon aus, dass die Leistungen für den Monat September 2009 mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2013 endgültig festgesetzt worden seien. Das sei zutreffend. Für den Vortrag des Klägers, im September 2009 habe die Bruttowarmmiete 380,00 EUR betragen, finde sich in den Akten keine Stütze. Die Vermieter hätten am 04.07.2009 und 30.03.2010 eine Bruttowarmmiete i.H.v. 360,00 EUR bescheinigt. Hierauf habe das SG mit Schreiben vom 08.07.2016 hingewiesen. Der bescheinigte Betrag von 380,00 EUR (abzüglich zweimal 6,11 EUR für die Bereitung von Warmwasser) sei vom Beklagten als Bedarf nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II berücksichtigt worden. Das SG könne sich nicht davon überzeugen, dass für den streitgegenständlichen Monat zwei Müllmarken im Wert von jeweils 4,50 EUR nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bedarfserhöhend in Ansatz zu bringen seien. Die schriftlichen Angaben der Kläger vom 28.04.2013 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten, wonach sie monatlich zwei Müllmarken (a 4,50 EUR) kaufen mussten, genügten als Entscheidungsgrundlage nicht. Denn die Kläger teilten in demselben Schreiben mit, die Miete habe 380,00 EUR betragen, wofür sich jedoch keine Belege in der Akte fänden. Entgegen der Auffassung der Kläger sei auch eine Schätzung des Septemberbedarfs für Müllmarken gemäß § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht möglich. § 287 Abs. 2 ZPO erlaube die Schätzung, wenn die Höhe einer Forderung streitig sei, und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden sei, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stünden. Im Grundsicherungsrecht könne beispielsweise geschätzt werden, welcher Anteil der Stromkosten auf den Betrieb einer Heizungsanlage entfalle. Hier sei jedoch zu beachten, dass die Kosten für die Unterkunft nur im Monat ihrer Fälligkeit als Bedarf zu berücksichtigen seien (vgl. zur Schätzung z.B. BSG, Urteile vom 03.12.2015 – B 4 AS 47/14 R und vom 07.07.2011 – B 14 AS 51/10 R; zur Fälligkeit: BSG, Urteil vom 22.08.2013 – B 14 AS 78/12 R, Rn. 21). Die Aufteilung eines (als Einmalzahlung geschuldeten) Betrages auf mehrere Monate sei nicht möglich. So könne beispielsweise eine Heizölrechnung nur im Monat ihrer Fälligkeit als Bedarf berücksichtigt werden. Hier gehe es jedoch nicht nur um die Höhe des Bedarfs, sondern die Kammer könne sich bereits nicht davon überzeugen, dass im Monat September 2009 überhaupt ein fälliger Müllmarkenbedarf vorgelegen habe. Es sei genauso gut möglich, dass die Kläger Ende August 2009 und Anfang Oktober 2009 (oder zu anderen Terminen) Müllmarken gekauft hätten, die dann im September 2009 (und im nicht streitgegenständlichen Monat Oktober 2009) verwendet worden seien. Jedenfalls sei der Fälligkeitszeitpunkt keiner Schätzung gemäß § 202 SGG i. V. m. § 287 Abs. 2 ZPO zugänglich. Die Kosten für Müllmarken könnten auch nicht im Sinne einer monatlichen Pauschale berücksichtigt werden. In der mündlichen Verhandlung habe der Prozessbevollmächtigte außerdem gerügt, der Beklagte würde Leistungsberechtigte (generell) nicht darüber beraten, dass Müllgebühren bei Vorlage entsprechender Quittungen als Bedarf berücksichtigt werden können. Ob ein Beratungsmangel vorgelegen habe und welche Rechtsfolgen sich hieraus ggf. ergäben, müsse hier nicht geprüft und entschieden werden, weil die Beratung nach Auffassung des SG hier auch durch den Prozessbevollmächtigten hätte erfolgen können. Der Prozessbevollmächtigte habe mit Schriftsatz vom 02.07.2009 Widerspruch gegen den Änderungsbescheid am 07.06.2009 eingelegt. Da auch die Müllgrundgebühr (i.H.v. 72,00 EUR jährlich für Zweipersonenhaushalte) jedenfalls nur im Fälligkeitsmonat berücksichtigt werden könne, habe die Klage insoweit ebenfalls keinen Erfolg. Nach § 6 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung des Vogtlandkreises vom 24.10.2006 (gültig bis 31.12.2011) werde die Grundgebühr jährlich erhoben und in der Regel zum 30.06. des jeweiligen Kalenderjahres fällig (die Satzungen seien dokumentiert unter http://www.vogtlandkreis.de/abfallentsorgung/satzungen). Eine Abweichung vom Regelfall sei hier nicht ersichtlich, zumal der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung sinngemäß mitgeteilt habe, dass von der Geltendmachung der Müllgrundgebühr Abstand genommen werde. Dass der Beklagte für den streitigen Monat den Durchschnitt des im Bewilligungszeitraum erzielten Erwerbseinkommens in Ansatz gebracht habe, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe mit der am 01.08.2016 in Kraft getretenen Neufassung von § 41a Abs. 4 SGB II klargestellt, dass bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs grundsätzlich ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen sei. Damit sei der entsprechende Streit zu § 2 Abs. 3 Arbeitslosengeld II-Verordnung auch für die vor August 2016 liegenden Bewilligungszeiträume beseitigt (vgl. ausführlich: SächsLSG, Beschluss vom 20.09.2016 – L 7 AS 155/15 NZB, juris). Gründe für die Zulassung der Berufung lägen nicht vor.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 23.11.2016 zugestellte Urteil hat er am 21.12.2016 Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, ohne sie zu begründen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 20.10.2016 zuzulassen und das Verfahren als Berufungsverfahren fortzuführen.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Berufung lägen nicht vor.

Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte des Beklagten vor.

II.

Die zulässige Beschwerde der Kläger ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG im Urteil vom 20.10.2016 die Berufung nicht zugelassen.

1. Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes mit maximal 101,00 EUR den Wert der zulassungsfreien Berufung von 750,00 EUR nicht übersteigt. Auch betrifft der Rechtsstreit nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt maximal 101,00 EUR. Der Beklagte hat den Klägern mit Bescheid vom 15.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2016 für September 2009 endgültig 302,68 EUR bewilligt. Die Kläger begehren die Berücksichtigung einer Bruttowarmmiete von 380,00 EUR statt der vom Beklagten berücksichtigten 360,00 EUR. Hieraus ergibt sich ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 20,00 EUR. Zudem begehren sie die Berücksichtigung von zwei Müllmarken im Wert von jeweils 4,50 EUR für den streitigen Monat, mithin insgesamt 9,00 EUR.

Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Monat den Durchschnitt des erzielten Erwerbseinkommens des Klägers zu 1) im Bewilligungszeitraum von 1.189,56 EUR brutto (925,12 EUR netto) in Ansatz gebracht. Wenn er das konkrete Erwerbseinkommen des Klägers zu 1) für das im September 2009 ausgezahlte Erwerbseinkommen für August 2009 i.H.v. 1.245,64 EUR brutto (950,19 EUR netto) berücksichtigt hätte, ergebe sich sogar ein niedrigerer Leistungsanspruch.

Selbst wenn man das Begehren der Kläger so auslegt, dass sie auch die Müllgrundgebühr i.H.v. 72,00 EUR begehren, erreichen sie einen Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR nicht.

2. Die Berufung ist vorliegend nicht zuzulassen. Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2), oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

a) Eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rn. 28). Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist, wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist, wenn sie so gut wie unbestritten ist, wenn sie praktisch außer Zweifel steht oder wenn sich für die Antwort in anderen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (vgl. BSG, Beschluss vom 22.07.2013 – B 9 SB 15/13 B, juris, Rn. 5 m.w.N). Die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage muss nicht nur klärungsbedürftig, sondern im vorliegenden Rechtsstreit auch klärungsfähig sein, d.h. sie muss entscheidungserheblich sein (Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 28 mit Verweis auf § 160 Rn. 9 ff. m.w.N.).

Eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger schon nicht formuliert. Soweit er die Frage, ob bei der endgültigen Leistungsbewilligung Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden darf, für grundsätzlich klärungsbedürftig halten sollte, ist angesichts der Tatsache, dass am 01.08.2016 mit der Neufassung des § 41a Abs. 4 SGB II eine Klärung durch den Gesetzgeber herbeigeführt wurde, seither von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht mehr auszugehen, weil es sich hier um ausgelaufenes Recht handelt. Ausgelaufenes Recht kann in der Regel keine grundsätzlichen Rechtsfragen mehr aufwerfen (BSG, Beschluss vom 21.06.2011 – B 4 AS 14/11 B, RdNr. 5). Dass noch zahlreiche gleichartige Streitfälle anhängig sind bzw. die zu klärende Frage nachwirkt und deshalb ausnahmsweise Klärungsbedürftigkeit besteht, hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger schon nicht vorgetragen. Ungeachtet dessen ist die Rechtsfrage jedenfalls durch das Urteil des BSG vom 30.03.2017 – B 14 AS 18/16 R geklärt.

b) Einen Verfahrensfehler im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat die Klägerseite nicht geltend gemacht.

c) Das SG ist zwar vom Urteil des BSG vom 30.03.2017 – B 14 AS 18/16 R im Sinn des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG abgewichen. Dass das Urteil des BSG nach der Entscheidung des SG ergangen ist, ist unschädlich (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144, Rn 30, § 160, Rn. 12). Das BSG hat im zitierten Urteil nach dem bisher lediglich vorliegenden Terminbericht entschieden:

Tenor:

"Die Revisionen der Kläger sind erfolgreich gewesen, die des beklagten Jobcenters ist zurückgewiesen worden. Das Urteil des LSG ist geändert und das des SG bestätigt worden. Die Kläger haben Anspruch auf das begehrte höhere Alg II für die allein streitbefangenen Monate Mai und August 2012. Denn bei der abschließenden Entscheidung aufgrund der damals geltenden Rechtslage nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF iVm § 328 Abs 2, 3 SGB III ist kein Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen, sondern vielmehr vom Monatsprinzip (vgl § 41 SGB II aF) auszugehen.

Als Rechtsgrundlage für eine Berechnung nach Durchschnittseinkommen kann entgegen der Rechtsauffassung des LSG nicht auf § 2 Abs 3 Satz 1 Alg II V in der damaligen Fassung abgestellt werden, denn die Vorschrift regelt nur die vorläufige Entscheidung. Durchgreifende Gründe sie erweiternd auch auf die abschließende Entscheidung anzuwenden, liegen nicht vor. § 2 Abs 3 Satz 1 Alg II V aF gilt nach seinem Wortlaut (‚zu erwarten‘) nur für zukünftige Zeiten, und der Verordnungsgeber hätte eine andere Regelung leicht treffen können, zumal er für eine bestimmte Variante der abschließenden Entscheidung eine Regelung in § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II V aF getroffen hat.

Aus dem zwischenzeitlich durch das 9. SGB II ÄndG eingeführten § 41a SGB II mit seinem Abs 4 über ein Durchschnittseinkommen bei der abschließenden Entscheidung folgt nichts anderes, weil der Vorschrift insofern keine Rückwirkung beigemessen wird (vgl § 80 SGB II)."

Das Urteil des SG beruht auch auf dieser Abweichung. Der Beschwerde fehlt jedoch insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, weil die begehrte Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung der Kläger nicht verbessert (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leithe-rer, a.a.O., Vor § 51 Rn. 16a). Der Beklagte hat nämlich – wie oben bereits ausgeführt - im streitgegenständlichen Monat zwar entgegen der zitierten Entscheidung des BSG den Durchschnitt des erzielten Erwerbseinkommens des Klägers zu 1) im Bewilligungszeitraum von 1.189,56 EUR brutto (925,12 EUR netto) in Ansatz gebracht. Wenn er das konkrete Erwerbseinkommen des Klägers zu 1) für das im September 2009 ausgezahlte Erwerbseinkommen für August 2009 1.245,64 EUR brutto (950,19 EUR netto) berücksichtigt hätte, ergäbe sich jedoch ein niedrigerer Leistungsanspruch. Daher verbessert die begehrte Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung der Kläger nicht.

Nach alledem ist die Beschwerde der Klägerseite zurückzuweisen. Die Entscheidung des SG ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

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