Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 620/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 2181/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30.08.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X betreffend mit Erstattungsforderungen verbundene endgültige Leistungsfestsetzungen.
Die am 00.00.1982 geborene Klägerin zu 1) und ihr am 00.00.1981 geborener Sohn, der Kläger zu 2), lebten in der Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.08.2011 in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nrn. 3 c und 4 SGB II mit Herrn H., der Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit erzielte.
Mit Bescheid vom 18.10.2010 in der Fassung eines Änderungsbescheides vom 26.03.2011 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.03.2011 unter Berufung auf §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 SGB III sowie mit Bescheid vom 30.03.2011 für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 31.08.2011.
Mit bestandskräftigen Bescheid vom 02.11.2011 setzte der Beklagte die Höhe des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für beide Kläger für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.03.2011 endgültig auf 0,00 EUR fest und bezifferte die Erstattungsforderung unter Berufung auf §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III gegenüber der Klägerin zu 1) auf 2.424,60 EUR und gegenüber dem Kläger zu 2) auf 1.081,50 EUR. Mit weiterem bestandskräftigen Bescheid vom 02.11.2011 setzte der Beklagte die Höhe des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für beide Kläger für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 31.08.2011 auf 23,86 EUR monatlich bzw. 10,96 EUR monatlich endgültig fest und bezifferte die Erstattungsforderung gegenüber der Klägerin zu 1) auf 1.309,59 EUR sowie gegenüber dem Kläger zu 2) auf 577,09 EUR.
Mit Schreiben vom 30.04.2014 beantragten die Kläger die Überprüfung der Bescheide vom 02.11.2011 nach §§ 40 Abs. 1 S. 1 SGB II, § 44 Abs. 1 SGB X. Dies verwarf der Beklagte mit Bescheid vom 06.05.2014 "als unzulässig". Eine Überprüfung der Bescheide sei aufgrund des "Überschreitens der Jahresfrist" nicht mehr möglich.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 03.06.2014 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2014 änderte der Beklagte den Bescheid vom 06.05.2014 ab und stellte fest, die Überprüfung der Festsetzungs- und Erstattungsbescheide vom 02.11.2011 in Bezug auf die Erstattungsentscheidungen für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 31.03.2011 sowie vom 01.04.2011 bis 30.09.2011 habe keine Beanstandungen ergeben. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Bescheide vom 02.11.2011 seien nur unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 SGB II zu überprüfen, daher nicht betreffend den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 31.08.2011. Überprüfbar seien nur die Regelungen über die Erstattungsbeträge. Diese seien jedoch nicht zu beanstanden, da sie unmittelbar aus der endgültigen Leistungsbewilligung folgten.
Hiergegen haben die Kläger am 25.09.2014 Klage erhoben. Die Ausschlussfrist des § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X gelte nicht bei "Rückforderungen". Die Bescheide vom 02.11.2011 seien offensichtlich rechtswidrig. Der Beklagte sei zunächst von einem unrichtigen Einkommen ausgegangen. Darüber hinaus habe er die Freibeträge nach den §§ 11, 30 SGB II (a. F.) nicht korrekt berücksichtigt.
Mit Urteil vom 30.08.2016 hat das Sozialgericht Münster die Klage abgewiesen. Dem Begehren nach Abänderung der endgültigen Festsetzung in den Bescheiden vom 02.11.2011 stehe § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Der Antrag der Kläger vom 30.04.2014 sei nicht innerhalb der Jahresfrist gestellt worden. Aus diesem Grund habe der Beklagte die endgültige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.08.2011 bereits nicht zu überprüfen gehabt. Zu Recht habe der Beklagte nach § 44 Abs. 1 SGB X (in Verbindung mit § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II) lediglich die auf der Grundlage von § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III ausgesprochene Erstattungsforderungen überprüft. Diese seien jedoch rechtmäßig. Der Kammer seien keine Berechnungsfehler der Beklagten ersichtlich.
Gegen das am 10.10.2016 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Kläger vom 09.11.2016. Sie sind der Auffassung, dass die Ausschlussfrist nach § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II ausschließlich die rückwirkende Leistungserbringung betreffe, wogegen es sich im vorliegenden Fall um Erstattungsforderungen handele, auf die die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X keine Anwendung finde.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30.08.2016 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.05.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2014 zu verurteilen, unter Abänderung der Bescheide vom 02.11.2011 die Höhe der Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 31.08.2011 in Höhe der vorläufig bewilligten Leistungen festzusetzen und die Bescheide vom 02.11.2011 insoweit aufzuheben, als eine Erstattungsforderung geltend gemacht wird.
Der Beklagte beantragt
Die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Den Streitgegenstand des Verfahrens bildet das Begehren der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, im Wege der Überprüfung nach § 44 SGB X die Bescheide vom 02.11.2011 abzuändern, die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 31.08.2011 in Höhe der vorläufigen Bewilligung festzusetzen und die Erstattungsforderungen aufzuheben. Der aufgrund zweitinstanzlicher Klageerweiterung ursprünglich in das Berufungsverfahren einbezogene Monat September 2011 ist infolge der Antragsbegrenzung der Kläger nicht mehr streitbefangen.
Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 1 Alt. SGG i.V.m. § 56 SGG (vgl. zur Klageart bei ablehnenden Bescheiden nach § 44 SGB X: BSG, Urteil vom 05.08.2015 - B 4 AS 9/15 R). Mit der Anfechtungsklage begehren die Kläger die Aufhebung des - die Überprüfung ablehnenden - Verwaltungsaktes vom 06.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2014. Die Verpflichtungsklage ist auf die Erteilung eines Bescheides durch den Beklagen gerichtet, mit dem dieser die begehrten Änderungen der Bescheide vom 02.11.2011 - endgültige Festsetzung der Leistungen für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.08.2011 in Höhe der vorläufig bewilligten Leistungen und Aufhebung der Erstattungsforderungen - vornehmen soll. Da die Kläger nur die endgültige Festsetzung in Höhe der vorläufig bewilligten Leistungen, nicht aber darüber hinaus begehren, ist die Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG nicht zulässig (BSG, Urteile vom 08.02.2017 - B 14 AS 22/16 R und vom 01.12.2016 - B 14 AS 34/15 R ).
Mit den Bescheiden vom 02.11.2011 hat der Beklagte, gestützt auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (in der Neufassung des SGB II vom 13.05.2011, BGBl I 850 - a.F.) i.V.m. § 328 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 SGB III (i.d.F. des Gesetzes vom 24.04.2006, BGBl I 926), den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in geringerer Höhe als vorläufig bewilligt endgültig zuerkannt und sie nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 SGB III zur Erstattung der danach überzahlten vorläufig erbrachten Leistungen herangezogen. Bei den beiden Verfügungen - endgültige Festsetzung der Leistung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a. F. i.V.m. § 328 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 SGB III (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R - SozR 4-4200 § 40 Nr. 9) und der daraus folgenden Erstattungsforderung § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 SGB III - handelt es sich um zwei selbstständige, voneinander unabhängige Verfügungen, die separat erlassen oder in einem gemeinsamen Verwaltungsakt zusammengefasst werden können. Die bestandskräftige endgültige Festsetzung entfaltet Tatbestandswirkung für die Berechnung des Erstattungsanspruches nach § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III (Urteil des Senats vom 16.03.2015 - L 19 AS 2386/13 m.w.N.).
Infolge dieser Bescheide haben sich die vorläufigen Bewilligungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hinsichtlich ihrer Rechtswirkung i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (siehe BSG, Urteile vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 und vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 64).
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger sind nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG.
Der Bescheid vom 06.05.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2014 ist rechtmäßig. Der Beklagte ist nach §§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II (in der Neufassung des SGB II vom 13.05.2011, BGBl I. 850 - a.F.) i.V.m. 44 SGB X nicht verpflichtet, seine durch die Bescheide vom 02.11.2011 getroffene Entscheidung zur Höhe der für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.08.2011 endgültig zustehenden Leistungen auf 0,00 Euro zu überprüfen (1.) noch hinsichtlich der Erstattungsforderung (2.) zu ändern.
1. Der Beklagte hat zu Recht die Prüfung der in den Bescheiden vom 02.11.2011 enthaltenen endgültigen Festsetzungen der Leistungsansprüche der Kläger abgelehnt. An einer Abänderung der durch die Bescheide vom 02.11.2011 getroffenen Entscheidung zur Höhe der für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.08.2011 den Klägern endgültig zustehenden Leistungen ist der Beklagte bereits infolge Zeitablaufes nach § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F. i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X gehindert. Danach gilt die Vorschrift des § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X zur rückwirkenden Erbringung von Sozialleistungen mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein solcher von einem Jahr gilt.
Der Regelung des § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F. i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X unterfallen Bescheide, mit denen die Bewilligung von Sozialleistungen abgelehnt worden ist oder zu geringe Leistungen bewilligt worden sind. Auch die mit den Bescheiden vom 02.11.2011 getroffene abschließende Entscheidung über das ursprüngliche Leistungsbegehren der Kläger nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2017 - B 14 AS 22/16 R) mit dem Inhalt, dass die Leistungsansprüche für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.03.2011 auf 0,00 EUR bzw. für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 31.08.2011 in geringerer Höhe als vorläufig bewilligt endgültig festgesetzt werden, unterfällt § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F. i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X. Denn es handelt sich um die Ablehnung der Gewährung von Sozialleistungen bzw. von höheren Sozialleistungen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat die Verwaltung schon eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist des 44 Abs. 4 SGB X liegen. Die Unanwendbarkeit der "Vollzugsregelung des § 44 Abs. 4 SGB X" steht dann einer isolierten Rücknahme entgegen (BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - SozR 4-4200 § 40 Nr. 10 m.w.N). Die Rücknahme steht unter dem Vorbehalt, dass Sozialleistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X noch zu erbringen sind (BSG, Urteil vom 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R). Dies gilt in gleicher Weise bei der Verkürzung der rückwirkenden Leistungserbringung auf einen Zeitraum bis zu einem Jahr nach § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II a. F., wenn der Antrag auf Rücknahme nach dem 31.03.2011 gestellt worden ist (BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - SozR 4-4200 § 40 Nr. 10 m.w.N).
Der Überprüfungsantrag vom 30.04.2014 liegt deutlich außerhalb der Jahresfrist nach Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraumes; eine Korrektur im Sinne einer günstigeren als der mit Bescheiden vom 02.11.2011 getroffenen endgültigen Leistungsfestsetzung ist daher nach §§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F., 44 Abs. 4 SGB X verwehrt.
Gegen die durch § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F. bewirkte Beschränkung rückwirkender Leistungserbringung im Falle der Aufhebung eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB X bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - SozR 4-4200 § 40 Nr. 10 m.w.N.).
2. Ein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der in den Bescheiden vom 02.11.2011 enthaltenen Erstattungsforderungen nach §§ 40 Abs. 1 S.1 SGB II a.F., 44 SGB X besteht nicht. Denn diese Entscheidungen sind weder unter dem Gesichtspunkt ihrer Rechtsgrundlage in §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F., 328 Abs. 3 SGB III noch der Höhe der geltend gemachten Forderungen nach zu beanstanden. Die bestandskräftige und nach Vorstehendem auch nicht mehr über § 44 SGB X abänderbare endgültige Festsetzung der für den streitgegenständlichen Zeitraum zustehenden Leistungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 SGB III entfaltet Tatbestandswirkung für den Erstattungsanspruch nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 SGB III (Urteil des Senats vom 16.03.2015 - L 19 AS 2386/13 m.w.N.). Die Höhe der Erstattungsbeträge ergibt sich aus der Differenz der endgültigen zur vorläufigen Festsetzung, ist arithmetisch richtig und wird auch von den Klägern insoweit nicht beanstandet.
Ob die Rechtsprechung des BSG zur Unanwendbarkeit der Ausschlussfrist nach § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X bzw. §§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F., 44 Abs. 4 S. 1 SGB X bei Erstattungsforderungen infolge von Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidungen (BSG, Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - SozR 3-3100 § 44 Nr. 19) auch auf Erstattungsforderungen nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F., 328 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 SGB III anzuwenden ist, wie es die Kläger durchgehend angenommen haben (für Unabwendbarkeit mit guten Gründen SG Schwerin, Urteil vom 24.05.2016 - S 15 AS 1561/13), kann deshalb dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X betreffend mit Erstattungsforderungen verbundene endgültige Leistungsfestsetzungen.
Die am 00.00.1982 geborene Klägerin zu 1) und ihr am 00.00.1981 geborener Sohn, der Kläger zu 2), lebten in der Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.08.2011 in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nrn. 3 c und 4 SGB II mit Herrn H., der Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit erzielte.
Mit Bescheid vom 18.10.2010 in der Fassung eines Änderungsbescheides vom 26.03.2011 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.03.2011 unter Berufung auf §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 SGB III sowie mit Bescheid vom 30.03.2011 für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 31.08.2011.
Mit bestandskräftigen Bescheid vom 02.11.2011 setzte der Beklagte die Höhe des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für beide Kläger für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.03.2011 endgültig auf 0,00 EUR fest und bezifferte die Erstattungsforderung unter Berufung auf §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III gegenüber der Klägerin zu 1) auf 2.424,60 EUR und gegenüber dem Kläger zu 2) auf 1.081,50 EUR. Mit weiterem bestandskräftigen Bescheid vom 02.11.2011 setzte der Beklagte die Höhe des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für beide Kläger für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 31.08.2011 auf 23,86 EUR monatlich bzw. 10,96 EUR monatlich endgültig fest und bezifferte die Erstattungsforderung gegenüber der Klägerin zu 1) auf 1.309,59 EUR sowie gegenüber dem Kläger zu 2) auf 577,09 EUR.
Mit Schreiben vom 30.04.2014 beantragten die Kläger die Überprüfung der Bescheide vom 02.11.2011 nach §§ 40 Abs. 1 S. 1 SGB II, § 44 Abs. 1 SGB X. Dies verwarf der Beklagte mit Bescheid vom 06.05.2014 "als unzulässig". Eine Überprüfung der Bescheide sei aufgrund des "Überschreitens der Jahresfrist" nicht mehr möglich.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 03.06.2014 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2014 änderte der Beklagte den Bescheid vom 06.05.2014 ab und stellte fest, die Überprüfung der Festsetzungs- und Erstattungsbescheide vom 02.11.2011 in Bezug auf die Erstattungsentscheidungen für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 31.03.2011 sowie vom 01.04.2011 bis 30.09.2011 habe keine Beanstandungen ergeben. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Bescheide vom 02.11.2011 seien nur unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 SGB II zu überprüfen, daher nicht betreffend den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 31.08.2011. Überprüfbar seien nur die Regelungen über die Erstattungsbeträge. Diese seien jedoch nicht zu beanstanden, da sie unmittelbar aus der endgültigen Leistungsbewilligung folgten.
Hiergegen haben die Kläger am 25.09.2014 Klage erhoben. Die Ausschlussfrist des § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X gelte nicht bei "Rückforderungen". Die Bescheide vom 02.11.2011 seien offensichtlich rechtswidrig. Der Beklagte sei zunächst von einem unrichtigen Einkommen ausgegangen. Darüber hinaus habe er die Freibeträge nach den §§ 11, 30 SGB II (a. F.) nicht korrekt berücksichtigt.
Mit Urteil vom 30.08.2016 hat das Sozialgericht Münster die Klage abgewiesen. Dem Begehren nach Abänderung der endgültigen Festsetzung in den Bescheiden vom 02.11.2011 stehe § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Der Antrag der Kläger vom 30.04.2014 sei nicht innerhalb der Jahresfrist gestellt worden. Aus diesem Grund habe der Beklagte die endgültige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.08.2011 bereits nicht zu überprüfen gehabt. Zu Recht habe der Beklagte nach § 44 Abs. 1 SGB X (in Verbindung mit § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II) lediglich die auf der Grundlage von § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III ausgesprochene Erstattungsforderungen überprüft. Diese seien jedoch rechtmäßig. Der Kammer seien keine Berechnungsfehler der Beklagten ersichtlich.
Gegen das am 10.10.2016 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Kläger vom 09.11.2016. Sie sind der Auffassung, dass die Ausschlussfrist nach § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II ausschließlich die rückwirkende Leistungserbringung betreffe, wogegen es sich im vorliegenden Fall um Erstattungsforderungen handele, auf die die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X keine Anwendung finde.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30.08.2016 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.05.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2014 zu verurteilen, unter Abänderung der Bescheide vom 02.11.2011 die Höhe der Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 31.08.2011 in Höhe der vorläufig bewilligten Leistungen festzusetzen und die Bescheide vom 02.11.2011 insoweit aufzuheben, als eine Erstattungsforderung geltend gemacht wird.
Der Beklagte beantragt
Die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Den Streitgegenstand des Verfahrens bildet das Begehren der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, im Wege der Überprüfung nach § 44 SGB X die Bescheide vom 02.11.2011 abzuändern, die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 31.08.2011 in Höhe der vorläufigen Bewilligung festzusetzen und die Erstattungsforderungen aufzuheben. Der aufgrund zweitinstanzlicher Klageerweiterung ursprünglich in das Berufungsverfahren einbezogene Monat September 2011 ist infolge der Antragsbegrenzung der Kläger nicht mehr streitbefangen.
Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 1 Alt. SGG i.V.m. § 56 SGG (vgl. zur Klageart bei ablehnenden Bescheiden nach § 44 SGB X: BSG, Urteil vom 05.08.2015 - B 4 AS 9/15 R). Mit der Anfechtungsklage begehren die Kläger die Aufhebung des - die Überprüfung ablehnenden - Verwaltungsaktes vom 06.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2014. Die Verpflichtungsklage ist auf die Erteilung eines Bescheides durch den Beklagen gerichtet, mit dem dieser die begehrten Änderungen der Bescheide vom 02.11.2011 - endgültige Festsetzung der Leistungen für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.08.2011 in Höhe der vorläufig bewilligten Leistungen und Aufhebung der Erstattungsforderungen - vornehmen soll. Da die Kläger nur die endgültige Festsetzung in Höhe der vorläufig bewilligten Leistungen, nicht aber darüber hinaus begehren, ist die Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG nicht zulässig (BSG, Urteile vom 08.02.2017 - B 14 AS 22/16 R und vom 01.12.2016 - B 14 AS 34/15 R ).
Mit den Bescheiden vom 02.11.2011 hat der Beklagte, gestützt auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (in der Neufassung des SGB II vom 13.05.2011, BGBl I 850 - a.F.) i.V.m. § 328 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 SGB III (i.d.F. des Gesetzes vom 24.04.2006, BGBl I 926), den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in geringerer Höhe als vorläufig bewilligt endgültig zuerkannt und sie nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 SGB III zur Erstattung der danach überzahlten vorläufig erbrachten Leistungen herangezogen. Bei den beiden Verfügungen - endgültige Festsetzung der Leistung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a. F. i.V.m. § 328 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 SGB III (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R - SozR 4-4200 § 40 Nr. 9) und der daraus folgenden Erstattungsforderung § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 SGB III - handelt es sich um zwei selbstständige, voneinander unabhängige Verfügungen, die separat erlassen oder in einem gemeinsamen Verwaltungsakt zusammengefasst werden können. Die bestandskräftige endgültige Festsetzung entfaltet Tatbestandswirkung für die Berechnung des Erstattungsanspruches nach § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III (Urteil des Senats vom 16.03.2015 - L 19 AS 2386/13 m.w.N.).
Infolge dieser Bescheide haben sich die vorläufigen Bewilligungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hinsichtlich ihrer Rechtswirkung i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (siehe BSG, Urteile vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 und vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 64).
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger sind nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG.
Der Bescheid vom 06.05.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2014 ist rechtmäßig. Der Beklagte ist nach §§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II (in der Neufassung des SGB II vom 13.05.2011, BGBl I. 850 - a.F.) i.V.m. 44 SGB X nicht verpflichtet, seine durch die Bescheide vom 02.11.2011 getroffene Entscheidung zur Höhe der für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.08.2011 endgültig zustehenden Leistungen auf 0,00 Euro zu überprüfen (1.) noch hinsichtlich der Erstattungsforderung (2.) zu ändern.
1. Der Beklagte hat zu Recht die Prüfung der in den Bescheiden vom 02.11.2011 enthaltenen endgültigen Festsetzungen der Leistungsansprüche der Kläger abgelehnt. An einer Abänderung der durch die Bescheide vom 02.11.2011 getroffenen Entscheidung zur Höhe der für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.08.2011 den Klägern endgültig zustehenden Leistungen ist der Beklagte bereits infolge Zeitablaufes nach § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F. i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X gehindert. Danach gilt die Vorschrift des § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X zur rückwirkenden Erbringung von Sozialleistungen mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein solcher von einem Jahr gilt.
Der Regelung des § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F. i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X unterfallen Bescheide, mit denen die Bewilligung von Sozialleistungen abgelehnt worden ist oder zu geringe Leistungen bewilligt worden sind. Auch die mit den Bescheiden vom 02.11.2011 getroffene abschließende Entscheidung über das ursprüngliche Leistungsbegehren der Kläger nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2017 - B 14 AS 22/16 R) mit dem Inhalt, dass die Leistungsansprüche für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.03.2011 auf 0,00 EUR bzw. für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 31.08.2011 in geringerer Höhe als vorläufig bewilligt endgültig festgesetzt werden, unterfällt § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F. i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X. Denn es handelt sich um die Ablehnung der Gewährung von Sozialleistungen bzw. von höheren Sozialleistungen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat die Verwaltung schon eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist des 44 Abs. 4 SGB X liegen. Die Unanwendbarkeit der "Vollzugsregelung des § 44 Abs. 4 SGB X" steht dann einer isolierten Rücknahme entgegen (BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - SozR 4-4200 § 40 Nr. 10 m.w.N). Die Rücknahme steht unter dem Vorbehalt, dass Sozialleistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X noch zu erbringen sind (BSG, Urteil vom 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R). Dies gilt in gleicher Weise bei der Verkürzung der rückwirkenden Leistungserbringung auf einen Zeitraum bis zu einem Jahr nach § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II a. F., wenn der Antrag auf Rücknahme nach dem 31.03.2011 gestellt worden ist (BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - SozR 4-4200 § 40 Nr. 10 m.w.N).
Der Überprüfungsantrag vom 30.04.2014 liegt deutlich außerhalb der Jahresfrist nach Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraumes; eine Korrektur im Sinne einer günstigeren als der mit Bescheiden vom 02.11.2011 getroffenen endgültigen Leistungsfestsetzung ist daher nach §§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F., 44 Abs. 4 SGB X verwehrt.
Gegen die durch § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F. bewirkte Beschränkung rückwirkender Leistungserbringung im Falle der Aufhebung eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB X bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - SozR 4-4200 § 40 Nr. 10 m.w.N.).
2. Ein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der in den Bescheiden vom 02.11.2011 enthaltenen Erstattungsforderungen nach §§ 40 Abs. 1 S.1 SGB II a.F., 44 SGB X besteht nicht. Denn diese Entscheidungen sind weder unter dem Gesichtspunkt ihrer Rechtsgrundlage in §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F., 328 Abs. 3 SGB III noch der Höhe der geltend gemachten Forderungen nach zu beanstanden. Die bestandskräftige und nach Vorstehendem auch nicht mehr über § 44 SGB X abänderbare endgültige Festsetzung der für den streitgegenständlichen Zeitraum zustehenden Leistungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 SGB III entfaltet Tatbestandswirkung für den Erstattungsanspruch nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 SGB III (Urteil des Senats vom 16.03.2015 - L 19 AS 2386/13 m.w.N.). Die Höhe der Erstattungsbeträge ergibt sich aus der Differenz der endgültigen zur vorläufigen Festsetzung, ist arithmetisch richtig und wird auch von den Klägern insoweit nicht beanstandet.
Ob die Rechtsprechung des BSG zur Unanwendbarkeit der Ausschlussfrist nach § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X bzw. §§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F., 44 Abs. 4 S. 1 SGB X bei Erstattungsforderungen infolge von Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidungen (BSG, Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - SozR 3-3100 § 44 Nr. 19) auch auf Erstattungsforderungen nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F., 328 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 SGB III anzuwenden ist, wie es die Kläger durchgehend angenommen haben (für Unabwendbarkeit mit guten Gründen SG Schwerin, Urteil vom 24.05.2016 - S 15 AS 1561/13), kann deshalb dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved