Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
31
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 129 AS 17272/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 AS 1858/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. Juli 2016 aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch auf Ersatz erbrachter Leistungen in Höhe von – noch – 3.719,56 Euro nach Maßgabe des § 34 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.
Der 1964 geborene Kläger, dem für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2013 Leistungen nach dem SGB II zuerkannt waren, schloss mit der B B mbH (BPG) am 28. Juni 2013 einen Arbeitsvertrag als Malerhelfer zum Außenanstrich mit Beginn ab dem 1. Juli 2013 auf unbestimmte Zeit ab. Im Arbeitsvertrag ist als Einsatzbereich vereinbart: "Gesamtes Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" (Nr. 1 e des Vertrages). Vereinbart war außerdem, dass die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses als Probezeit gelten sollten (Nr. 4 Buchstabe b des Vertrages); außerdem war auch ein Anspruch des Klägers auf Wegezeitvergütung und Übernahme von Übernachtungskosten durch den Arbeitgeber sowie der Ersatz erstattungsfähiger Aufwendungen nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt (Nr. 6 h des Vertrages).
Mit Bescheid vom 22. November 2013 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung vom 1. August 2013 auf wegen des Wegfalls der Hilfebedürftigkeit nach Arbeitsaufnahme.
Am 1. November 2013 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II und gab unter Beifügung des Kündigungsschreibens der B vom 28. Oktober 2013 an, vom 1. Juli bis 13. September 2013 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. In dem beigefügten Kündigungsschreiben der B heißt es:
"Hiermit kündigen wir den mit Ihnen am 28. Juni 2013 geschlossenen Arbeitsvertrag innerhalb der Probezeit fristlos am 28. Oktober 2013 zum 29. Oktober 2013 wegen unentschuldigten Fehlens seit dem 13. September 2013. Ersatzweise wird das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum nächstmöglichen Termin gekündigt ..."
Vom 11. bis 22. November 2013 nahm der Kläger an einer vom Beklagten finanzierten Maßnahme teil.
Mit Bescheid vom 27. November 2013 gewährte der Beklagte vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2013 in Höhe von 758,23 Euro monatlich, wobei 158,54 Euro monatlich für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hinzukamen; für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2014 setzte die Beklagte die Leistungen für den Kläger in Höhe von 767,23 Euro fest, wobei an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung noch 162,66 Euro monatlich hinzukamen.
Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2014 fest, dass der Kläger zum Ersatz der ihm für die Zeit vom 1. November 2013 bis 30. April 2014 gezahlten Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 5.593,14 Euro verpflichtet sei. Der Ersatzanspruch werde in voller Höhe geltend gemacht. Nach den vorliegenden Unterlagen habe der Kläger seine Hilfsbedürftigkeit herbeigeführt, in dem er durch besonders schwere Verletzungen der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit obliegenden Sorgfaltspflichten seinen Arbeitsplatz und damit das existenzsichernde Einkommen verloren habe, wobei er zumindest grob fahrlässig gehandelt habe, weil er seit dem 13. September 2013 unentschuldigt gefehlt habe, ohne dass ein wichtiger Grund hierfür vorgelegen habe.
Mit Änderungsbescheid vom 3. April 2014 gewährte die Beklagte dem Kläger für den Monat April 2014 eine um 7 Euro höhere Leistung (774,23 Euro).
Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser sich gegen die Geltendmachung des Ersatzanspruchs mit der Begründung wehrte, er sei zu keinem Zeitpunkt über die Möglichkeit der Geltendmachung eines solchen Anspruchs aufgeklärt worden und könne den Rückzahlungsbetrag auch nicht begleichen, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2014 zurück.
Am 17./18. Juli 2014 hat er beim Sozialgericht Berlin (SG) Klage erhoben.
Nachdem er zunächst vorgetragen hatte, dass das Beschäftigungsverhältnis mit der B nur deshalb gekündigt worden sei, weil keine Aufträge in B vorhanden gewesen seien, wobei vereinbart gewesen sei, dass er nur in B habearbeiten sollen, hat er später vorgebracht, dass er sich den Arbeitsvertrag von Juni 2013 gar nicht mehr durchgelesen habe, bevor er ihn unterschrieben habe. Er sei davon ausgegangen, dass er nur in B zum Arbeitseinsatz kommen sollte. In der mündlichen Verhandlung des SG vom 1. Juli 2016 hat der Kläger schlussendlich erklärt, dass er vom Arbeitgeber in P und Umgebung eingesetzt worden sei, obwohl ihm sowohl das Jobcenter als auch der Arbeitgeber vorher gesagt hätten, dass die Stelle in B sei. Ihm sei auch vorgeworfen worden, dass er nicht gut gearbeitet habe, woraufhin er geäußert habe, dass er sich nicht den Mund verbieten lasse; er sei dann nicht mehr zur Arbeit erschienen und habe sich auch nicht mehr beim Arbeitgeber gemeldet. Ihm sei klar gewesen, dass er eine Kündigung erhalten werde und sich dann wieder beim Jobcenter melden würde.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe, indem er sich den betreffenden Arbeitsvertrag vor Unterschrift nicht durchgelesen habe.
Durch Urteil des SG vom 1. Juli 2016 ist der Bescheid des Beklagten vom 2. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2014 insoweit aufgehoben worden, als er die Monate Januar bis April 2014 betreffe und insoweit einen Erstattungsbetrag von 1.833,54 Euro übersteige. Zur Begründung hat das SG in den Entscheidungsgründen seines Urteils festgestellt, dass lediglich für die Monate November bis Dezember 2013 die Voraussetzungen des § 34 SGB II erfüllt seien. Die Vorschrift setze voraus, dass der Leistungsberechtigte vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt habe, sein Verhalten dabei sozialwidrig gewesen sei, kein wichtiger Grund für das Verhalten vorgelegen habe und der Ersatzanspruch auch keine besondere Härte darstelle. Diese Voraussetzungen hat das SG im Einzelnen für erfüllt gehalten. Vorliegend sei jedoch zu bestimmen gewesen, für welchen Zeitraum die Voraussetzungen des § 34 SGB II vorlägen. § 34 SGB II enthalte zwar grundsätzlich keine zeitliche Befristung für den Ersatzanspruch. Die Norm könne vom Sinn und Zweck her aber keinen zeitlich unbefristeten Ersatzanspruch gewähren. Die Voraussetzungen des § 34 SGB II seien nur solange erfüllt, wie der Leistungsberechtigte ohne das sozialwidrige Verhalten nicht hilfebedürftig gewesen wäre. Hierbei seien sämtliche Begleitumstände zu berücksichtigen. Vorliegend sei die Besonderheit, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung noch in der Probezeit befunden und nicht mit Sicherheit festgestanden habe, dass das Arbeitsverhältnis auch bei ordnungsgemäßer Arbeit nach Ablauf der Probezeit fortbestanden hätte. Der Kammer sei bekannt, dass gerade bei Zeitarbeitsfirmen eine Kündigung zum Ende der Probezeit häufig sei. Die Art des Klägers, wie er sich in der mündlichen Verhandlung präsentiert habe, spreche zudem dafür, dass seine Kündigung vor Ablauf der Probefrist auch bei ordnungsgemäßem Verhalten nicht unwahrscheinlich gewesen wäre. Die Kammer sei deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass die Hilfebedürftigkeit nur bis zum Ende der Probezeit grob fahrlässig und sozialwidrig herbeigeführt worden sei. Die Probezeit des Arbeitsverhältnisses mit der Bsei vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 gelaufen. Der Ersatzanspruch nach § 34 SGB II sei deshalb auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2013 zu beschränken. Eine besondere Härte im Sinne des § 34 SGB II liege nicht vor.
Gegen das dem Beklagten am 8. Juli 2016 zugestellte Urteil hat dieser am 28. Juli 2016 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Kausalität des Fehlverhaltens des Klägers nicht durch das hypothetische Ende der Probezeit des bereits beendeten Arbeitsvertrages unterbrochen worden sei. Auch weitere Ursachen für die Hilfebedürftigkeit des Klägers (z. B. erfolglose Bewerbungsbemühungen aufgrund schlechter Arbeitsmarktlage) seien jedenfalls bis Ende April 2014 nicht ersichtlich. Vielmehr habe sich der Kläger auf Vermittlungsvorschläge des Beklagten vom 25. November 2013 und 23. Dezember 2013 für Stellen als Maler nicht beworben. Angebote für Arbeitsstellen außerhalb der Stadt B schließe er weiterhin vollständig aus. Insoweit bestehe eine Kostenersatzpflicht des Klägers für die gezahlten Leistungen bis zum 30. April 2014.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. Juli 2016 aufzuheben, soweit der Bescheid vom 2. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2014 bezüglich eines Ersatzanspruchs für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2014 in Höhe von 3.790,56 Euro aufgehoben worden ist und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist der Meinung, dass er auch ohne ein sozialwidriges Verhalten jedenfalls am Ende der Probezeit hilfebedürftig geworden wäre, da ihm mitgeteilt worden sei, dass er seine Arbeit schlecht verrichte und ihm Fahrten zu einem Einsatzort in Pzu weit gewesen wären.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verwaltungsakten (Aktenzeichen ) und der Gerichtsakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das SG hat der Klage insoweit zu Unrecht stattgegeben, als es den Bescheid des Beklagten vom 2. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2014 teilweise aufgehoben und den Ersatzanspruch des Beklagten auf die Aufwendungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2014 (in Höhe von 3.790,56 Euro) abgelehnt hat. Der Beklagte hat Anspruch auf den gesamten Ersatz der für den Kläger erbrachten Grundsicherungsleistungen für die Zeit von November 2013 bis April 2014. Der Bescheid war insoweit rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.
Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Ersatzanspruch kommt allein § 34 SGB II in der ab dem 1. April 2011 geltenden Fassung des Gesetzes vom 13. Mai 2011 (BGBl I S. 850) in Betracht. Danach ist derjenige zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat. Nach Satz 2 der Vorschrift umfasst der Ersatzanspruch auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Nach Satz 3 der Vorschrift ist von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
Der Ersatzanspruch ist gemäß § 34 SGB II a. F. ausschließlich auf die Erstattung rechtmäßiger Leistungen gerichtet. Entsprach die Leistungsgewährung nicht dem materiellen Recht, richtet sich der Anspruch demgegenüber ausschließlich nach den §§ 45, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch bzw. § 34 a SGB II. Der Kläger hat in der Zeit vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2014 rechtmäßig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen. Die Voraussetzungen für einen Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II sind gegeben gewesen, da der Kläger in diesem Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7 a SGB II noch nicht erreicht hatte, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt hatte und er erwerbsfähig gewesen ist. Des Weiteren ist er hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II gewesen, da ihm in diesem Zeitraum kein Einkommen – auch nicht in Form einer Entgeltersatzleistung (hier: kein Anspruch auf Arbeitslosengeld aus der vorangegangenen Tätigkeit bei der BPG gemäß der Erklärung der Agentur für Arbeit Pankow vom Dezember 2013) – zugeflossen ist und er über kein zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne von § 12 SGB II verfügt hat.
Wie das SG zu Recht festgestellt hat, hat der Kläger seine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II durch sein Verhalten, nämlich unentschuldigten Fehlens seit dem 13. September 2013 auch herbeigeführt. Für die Entstehung der Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II a. F. genügt, dass durch ein Verhalten des Hilfebedürftigen die Leistungsvoraussetzungen des SGB II geschaffen werden. Der notwendige Ursachenzusammenhang liegt regelmäßig vor, wenn der Eintritt der Hilfebedürftigkeit als die wahrscheinliche Folge des an den Tag gelegten Verhaltens anzusehen ist. Beispiele für ein nach § 34 Abs. 1 SGB II a. F. kausales Verhalten wären danach zum Beispiel die freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes, um eine Ausbildung/ein Studium zu absolvieren, oder ein arbeitsvertragswidriges Verhalten, das Anlass für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses gibt (vgl. dazu die Hinweise des BSG zu dem im Fall der Verletzung der Obliegenheit gegebenenfalls bestehenden Anspruch nach § 34 SGB II in: BSG, Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 33/12 R, veröffentlicht in juris, Rdnr. 17; Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 73/12 R, veröffentlicht in juris, dort Rdnr. 25; Urteil vom 17. Oktober 2013, B 14 AS 38/12 R, veröffentlicht in juris, dort Rdnr. 16).
Das Verhalten des Klägers, das zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Bgeführt hat, ist für das Entstehen seiner Hilfebedürftigkeit kausal gewesen. Denn ohne sein unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitseinsatzort in P wäre es jedenfalls nicht zur fristlosen Kündigung vom 28. Oktober 2013 gekommen, mit der der Arbeitgeber des Klägers – die B– auf dessen nach dem 13. September 2013 dauernde, unberechtigte und schuldhafte Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung in der Absicht, sich vom Arbeitsverhältnis zu lösen, reagiert hat. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass er am 13. September 2013 "die Arbeit" verlassen und sich dann nicht mehr beim Arbeitgeber gemeldet habe. Ihm war auch klar, dass er eine Kündigung erhalten würde, so dass er sich dann wieder – wie dann auch geschehen – beim Beklagten mit einem neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II melden konnte. Wer auf diese Art und Weise einseitig die vorzeitige Beendigung des auf Dauer ausgerichteten Arbeitsverhältnisses herbeiführt, macht es dem Arbeitgeber regelmäßig unzumutbar, das Arbeitsverhältnis auch nur kurzfristig fortzusetzen. Insoweit war das Verhalten des Klägers auch, wie das SG insoweit zu Recht festgestellt hat, sozialwidrig. Das BSG umschreibt das Tatbestandsmerkmal des "sozialwidrigen Verhaltens" unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Regelungsbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende dahingehend, dass nur ein Verhalten umfasst wird und damit sozialwidrig ist, das 1. in seiner Handlungstendenz auf die Einschränkung bzw. den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder der Erwerbsmöglichkeit oder 2. die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit bzw. der Leistungserbringung gerichtet war bzw. hiermit in einem "inneren Zusammenhang" stand oder 3. ein spezifischer Bezug zu anderen nach den Weisungen des SGB II zu missbilligenden Verhaltensweisen bestand (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2012, a.a.O., Rdnr. 22; Urteil vom 16. April 2013, a.a.O., Rdnr. 21, 23). Der Kläger hat durch sein Fernbleiben von der Arbeit die fristlose Kündigung geradezu provoziert, um gerade auch eine Leistungserbringung durch den Beklagten – wieder – herbeizuführen, wie auch der Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II vom 1. November 2013, also drei Tage nach der Kündigungserklärung, zeigt.
Ein Ersatzanspruch besteht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II darüber hinaus nur, wenn die Gewährung von Leistungen ohne wichtigen Grund herbeigeführt wird. Ein wichtiger Grund liegt stets dann vor, wenn das Verhalten durch Rechtsvorschriften gebilligt wird. So liegt zum Beispiel ein wichtiger Grund dann vor, wenn der Betreffende zwar eine Arbeit aufgibt oder ablehnt und dadurch Hilfebedürftigkeit eintritt, es sich aber dabei um eine ihm nicht zumutbare Arbeit im Sinne des § 10 Abs. 1 SGB II handelt (vgl. Link, in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 34 Rdnr. 29). Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt hier nicht vor. Dass der Kläger nicht nur arbeitsvertraglich verpflichtet war, einen Einsatzort auch außerhalb Bim Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der B aufzusuchen, sondern dies ihm darüber hinaus auch zumutbar gewesen ist, gerade auch im Hinblick auf die räumliche Nähe und die guten Verkehrsverbindungen zwischen seinem Wohnort in B und seinem Einsatzort in P und den arbeitsvertraglichen Regelungen zur Wegezeitvergütung (Nr. 6 h des Vertrages), wird auch vom Kläger selbst nicht in Frage gestellt. Seine auch in der Maßnahme vom 11. bis 22. November 2013 bekundete und verfestigte Absicht, seine Stellensuche auf das Stadtgebiet B zu begrenzen und auch weiterhin angrenzende Arbeitseinsatzorte wie z.B. P auszuschließen, ist rechtlich nicht geschützt. Soweit der Kläger vorgetragen hat, ihm sei gesagt worden, dass er nicht gut genug gearbeitet hätte, stellt dies im Übrigen ebenfalls keinen wichtigen Grund für das Fernbleiben von der Arbeit dar; vielmehr hat er, ohne mit dem Arbeitgeber weiter in Kontakt zu treten, um den Vorwurf der "Schlechtleistung" zu hinterfragen, einseitig die weitere Erfüllung des Vertrages mit der B verweigert.
Soweit das SG den Ersatzanspruch des Beklagten auf die Monate November, Dezember 2013 begrenzt hat, wogegen sich der Beklagte im Berufungsverfahren wendet, folgt dem der Senat nicht. Dass der ursächliche Zusammenhang zwischen dem sozialwidrigen Verhalten des Klägers und der Notwendigkeit, Leistungen nach dem SGB II jedenfalls noch bis zum April 2014 zu erbringen, im Zeitverlauf verloren gegangen ist, so dass ein nur zeitlich und betragsmäßig begrenzter Ersatzanspruch des grundsätzlich unbeschränkten Anspruchs nach § 34 SGB II a.F. bestünde, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr hat der Kläger sein für die Kündigung des Arbeitsvertrages mit der B verantwortliches Kausalverhalten, nämlich die Inflexibilität bezüglich eines anderen Arbeitseinsatzortes als B, auch nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes weiter aufrechterhalten, indem er noch im November 2013 im Rahmen einer Maßnahme des Beklagten weiterhin einen Arbeitseinsatzort außerhalb B ausgeschlossen und sich nicht auf Vermittlungsvorschläge des Beklagten vom 25. November 2013 und vom 23. Dezember 2013 hin für Stellen als Maler beworben hat. Er hat damit die wesentliche Ursache für seine andauernde Hilfebedürftigkeit nicht beseitigt, vielmehr hat diese bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts fortgewirkt. Soweit das SG als zeitliche Grenze für eine noch bestehende Kausalität zwischen dem Fehlverhalten des Klägers und dem Fortbestand der Hilfebedürftigkeit den 31. Dezember 2013 gesehen hat, weil es wegen der Schlechtleistung des Klägers ohnehin zu einer Trennung von der B nach dem Ende der Probezeit gekommen wäre, würde dies den Kläger im Übrigen auch noch für ein zusätzliches Fehlverhalten belohnen, obwohl das erste Fehlverhalten noch fortwirkt.
Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreits entspricht, folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) bestehen nicht.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch auf Ersatz erbrachter Leistungen in Höhe von – noch – 3.719,56 Euro nach Maßgabe des § 34 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.
Der 1964 geborene Kläger, dem für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2013 Leistungen nach dem SGB II zuerkannt waren, schloss mit der B B mbH (BPG) am 28. Juni 2013 einen Arbeitsvertrag als Malerhelfer zum Außenanstrich mit Beginn ab dem 1. Juli 2013 auf unbestimmte Zeit ab. Im Arbeitsvertrag ist als Einsatzbereich vereinbart: "Gesamtes Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" (Nr. 1 e des Vertrages). Vereinbart war außerdem, dass die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses als Probezeit gelten sollten (Nr. 4 Buchstabe b des Vertrages); außerdem war auch ein Anspruch des Klägers auf Wegezeitvergütung und Übernahme von Übernachtungskosten durch den Arbeitgeber sowie der Ersatz erstattungsfähiger Aufwendungen nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt (Nr. 6 h des Vertrages).
Mit Bescheid vom 22. November 2013 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung vom 1. August 2013 auf wegen des Wegfalls der Hilfebedürftigkeit nach Arbeitsaufnahme.
Am 1. November 2013 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II und gab unter Beifügung des Kündigungsschreibens der B vom 28. Oktober 2013 an, vom 1. Juli bis 13. September 2013 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. In dem beigefügten Kündigungsschreiben der B heißt es:
"Hiermit kündigen wir den mit Ihnen am 28. Juni 2013 geschlossenen Arbeitsvertrag innerhalb der Probezeit fristlos am 28. Oktober 2013 zum 29. Oktober 2013 wegen unentschuldigten Fehlens seit dem 13. September 2013. Ersatzweise wird das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum nächstmöglichen Termin gekündigt ..."
Vom 11. bis 22. November 2013 nahm der Kläger an einer vom Beklagten finanzierten Maßnahme teil.
Mit Bescheid vom 27. November 2013 gewährte der Beklagte vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2013 in Höhe von 758,23 Euro monatlich, wobei 158,54 Euro monatlich für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hinzukamen; für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2014 setzte die Beklagte die Leistungen für den Kläger in Höhe von 767,23 Euro fest, wobei an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung noch 162,66 Euro monatlich hinzukamen.
Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2014 fest, dass der Kläger zum Ersatz der ihm für die Zeit vom 1. November 2013 bis 30. April 2014 gezahlten Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 5.593,14 Euro verpflichtet sei. Der Ersatzanspruch werde in voller Höhe geltend gemacht. Nach den vorliegenden Unterlagen habe der Kläger seine Hilfsbedürftigkeit herbeigeführt, in dem er durch besonders schwere Verletzungen der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit obliegenden Sorgfaltspflichten seinen Arbeitsplatz und damit das existenzsichernde Einkommen verloren habe, wobei er zumindest grob fahrlässig gehandelt habe, weil er seit dem 13. September 2013 unentschuldigt gefehlt habe, ohne dass ein wichtiger Grund hierfür vorgelegen habe.
Mit Änderungsbescheid vom 3. April 2014 gewährte die Beklagte dem Kläger für den Monat April 2014 eine um 7 Euro höhere Leistung (774,23 Euro).
Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser sich gegen die Geltendmachung des Ersatzanspruchs mit der Begründung wehrte, er sei zu keinem Zeitpunkt über die Möglichkeit der Geltendmachung eines solchen Anspruchs aufgeklärt worden und könne den Rückzahlungsbetrag auch nicht begleichen, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2014 zurück.
Am 17./18. Juli 2014 hat er beim Sozialgericht Berlin (SG) Klage erhoben.
Nachdem er zunächst vorgetragen hatte, dass das Beschäftigungsverhältnis mit der B nur deshalb gekündigt worden sei, weil keine Aufträge in B vorhanden gewesen seien, wobei vereinbart gewesen sei, dass er nur in B habearbeiten sollen, hat er später vorgebracht, dass er sich den Arbeitsvertrag von Juni 2013 gar nicht mehr durchgelesen habe, bevor er ihn unterschrieben habe. Er sei davon ausgegangen, dass er nur in B zum Arbeitseinsatz kommen sollte. In der mündlichen Verhandlung des SG vom 1. Juli 2016 hat der Kläger schlussendlich erklärt, dass er vom Arbeitgeber in P und Umgebung eingesetzt worden sei, obwohl ihm sowohl das Jobcenter als auch der Arbeitgeber vorher gesagt hätten, dass die Stelle in B sei. Ihm sei auch vorgeworfen worden, dass er nicht gut gearbeitet habe, woraufhin er geäußert habe, dass er sich nicht den Mund verbieten lasse; er sei dann nicht mehr zur Arbeit erschienen und habe sich auch nicht mehr beim Arbeitgeber gemeldet. Ihm sei klar gewesen, dass er eine Kündigung erhalten werde und sich dann wieder beim Jobcenter melden würde.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe, indem er sich den betreffenden Arbeitsvertrag vor Unterschrift nicht durchgelesen habe.
Durch Urteil des SG vom 1. Juli 2016 ist der Bescheid des Beklagten vom 2. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2014 insoweit aufgehoben worden, als er die Monate Januar bis April 2014 betreffe und insoweit einen Erstattungsbetrag von 1.833,54 Euro übersteige. Zur Begründung hat das SG in den Entscheidungsgründen seines Urteils festgestellt, dass lediglich für die Monate November bis Dezember 2013 die Voraussetzungen des § 34 SGB II erfüllt seien. Die Vorschrift setze voraus, dass der Leistungsberechtigte vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt habe, sein Verhalten dabei sozialwidrig gewesen sei, kein wichtiger Grund für das Verhalten vorgelegen habe und der Ersatzanspruch auch keine besondere Härte darstelle. Diese Voraussetzungen hat das SG im Einzelnen für erfüllt gehalten. Vorliegend sei jedoch zu bestimmen gewesen, für welchen Zeitraum die Voraussetzungen des § 34 SGB II vorlägen. § 34 SGB II enthalte zwar grundsätzlich keine zeitliche Befristung für den Ersatzanspruch. Die Norm könne vom Sinn und Zweck her aber keinen zeitlich unbefristeten Ersatzanspruch gewähren. Die Voraussetzungen des § 34 SGB II seien nur solange erfüllt, wie der Leistungsberechtigte ohne das sozialwidrige Verhalten nicht hilfebedürftig gewesen wäre. Hierbei seien sämtliche Begleitumstände zu berücksichtigen. Vorliegend sei die Besonderheit, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung noch in der Probezeit befunden und nicht mit Sicherheit festgestanden habe, dass das Arbeitsverhältnis auch bei ordnungsgemäßer Arbeit nach Ablauf der Probezeit fortbestanden hätte. Der Kammer sei bekannt, dass gerade bei Zeitarbeitsfirmen eine Kündigung zum Ende der Probezeit häufig sei. Die Art des Klägers, wie er sich in der mündlichen Verhandlung präsentiert habe, spreche zudem dafür, dass seine Kündigung vor Ablauf der Probefrist auch bei ordnungsgemäßem Verhalten nicht unwahrscheinlich gewesen wäre. Die Kammer sei deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass die Hilfebedürftigkeit nur bis zum Ende der Probezeit grob fahrlässig und sozialwidrig herbeigeführt worden sei. Die Probezeit des Arbeitsverhältnisses mit der Bsei vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 gelaufen. Der Ersatzanspruch nach § 34 SGB II sei deshalb auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2013 zu beschränken. Eine besondere Härte im Sinne des § 34 SGB II liege nicht vor.
Gegen das dem Beklagten am 8. Juli 2016 zugestellte Urteil hat dieser am 28. Juli 2016 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Kausalität des Fehlverhaltens des Klägers nicht durch das hypothetische Ende der Probezeit des bereits beendeten Arbeitsvertrages unterbrochen worden sei. Auch weitere Ursachen für die Hilfebedürftigkeit des Klägers (z. B. erfolglose Bewerbungsbemühungen aufgrund schlechter Arbeitsmarktlage) seien jedenfalls bis Ende April 2014 nicht ersichtlich. Vielmehr habe sich der Kläger auf Vermittlungsvorschläge des Beklagten vom 25. November 2013 und 23. Dezember 2013 für Stellen als Maler nicht beworben. Angebote für Arbeitsstellen außerhalb der Stadt B schließe er weiterhin vollständig aus. Insoweit bestehe eine Kostenersatzpflicht des Klägers für die gezahlten Leistungen bis zum 30. April 2014.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. Juli 2016 aufzuheben, soweit der Bescheid vom 2. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2014 bezüglich eines Ersatzanspruchs für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2014 in Höhe von 3.790,56 Euro aufgehoben worden ist und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist der Meinung, dass er auch ohne ein sozialwidriges Verhalten jedenfalls am Ende der Probezeit hilfebedürftig geworden wäre, da ihm mitgeteilt worden sei, dass er seine Arbeit schlecht verrichte und ihm Fahrten zu einem Einsatzort in Pzu weit gewesen wären.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verwaltungsakten (Aktenzeichen ) und der Gerichtsakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das SG hat der Klage insoweit zu Unrecht stattgegeben, als es den Bescheid des Beklagten vom 2. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2014 teilweise aufgehoben und den Ersatzanspruch des Beklagten auf die Aufwendungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2014 (in Höhe von 3.790,56 Euro) abgelehnt hat. Der Beklagte hat Anspruch auf den gesamten Ersatz der für den Kläger erbrachten Grundsicherungsleistungen für die Zeit von November 2013 bis April 2014. Der Bescheid war insoweit rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.
Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Ersatzanspruch kommt allein § 34 SGB II in der ab dem 1. April 2011 geltenden Fassung des Gesetzes vom 13. Mai 2011 (BGBl I S. 850) in Betracht. Danach ist derjenige zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat. Nach Satz 2 der Vorschrift umfasst der Ersatzanspruch auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Nach Satz 3 der Vorschrift ist von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
Der Ersatzanspruch ist gemäß § 34 SGB II a. F. ausschließlich auf die Erstattung rechtmäßiger Leistungen gerichtet. Entsprach die Leistungsgewährung nicht dem materiellen Recht, richtet sich der Anspruch demgegenüber ausschließlich nach den §§ 45, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch bzw. § 34 a SGB II. Der Kläger hat in der Zeit vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2014 rechtmäßig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen. Die Voraussetzungen für einen Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II sind gegeben gewesen, da der Kläger in diesem Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7 a SGB II noch nicht erreicht hatte, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt hatte und er erwerbsfähig gewesen ist. Des Weiteren ist er hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II gewesen, da ihm in diesem Zeitraum kein Einkommen – auch nicht in Form einer Entgeltersatzleistung (hier: kein Anspruch auf Arbeitslosengeld aus der vorangegangenen Tätigkeit bei der BPG gemäß der Erklärung der Agentur für Arbeit Pankow vom Dezember 2013) – zugeflossen ist und er über kein zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne von § 12 SGB II verfügt hat.
Wie das SG zu Recht festgestellt hat, hat der Kläger seine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II durch sein Verhalten, nämlich unentschuldigten Fehlens seit dem 13. September 2013 auch herbeigeführt. Für die Entstehung der Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II a. F. genügt, dass durch ein Verhalten des Hilfebedürftigen die Leistungsvoraussetzungen des SGB II geschaffen werden. Der notwendige Ursachenzusammenhang liegt regelmäßig vor, wenn der Eintritt der Hilfebedürftigkeit als die wahrscheinliche Folge des an den Tag gelegten Verhaltens anzusehen ist. Beispiele für ein nach § 34 Abs. 1 SGB II a. F. kausales Verhalten wären danach zum Beispiel die freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes, um eine Ausbildung/ein Studium zu absolvieren, oder ein arbeitsvertragswidriges Verhalten, das Anlass für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses gibt (vgl. dazu die Hinweise des BSG zu dem im Fall der Verletzung der Obliegenheit gegebenenfalls bestehenden Anspruch nach § 34 SGB II in: BSG, Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 33/12 R, veröffentlicht in juris, Rdnr. 17; Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 73/12 R, veröffentlicht in juris, dort Rdnr. 25; Urteil vom 17. Oktober 2013, B 14 AS 38/12 R, veröffentlicht in juris, dort Rdnr. 16).
Das Verhalten des Klägers, das zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Bgeführt hat, ist für das Entstehen seiner Hilfebedürftigkeit kausal gewesen. Denn ohne sein unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitseinsatzort in P wäre es jedenfalls nicht zur fristlosen Kündigung vom 28. Oktober 2013 gekommen, mit der der Arbeitgeber des Klägers – die B– auf dessen nach dem 13. September 2013 dauernde, unberechtigte und schuldhafte Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung in der Absicht, sich vom Arbeitsverhältnis zu lösen, reagiert hat. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass er am 13. September 2013 "die Arbeit" verlassen und sich dann nicht mehr beim Arbeitgeber gemeldet habe. Ihm war auch klar, dass er eine Kündigung erhalten würde, so dass er sich dann wieder – wie dann auch geschehen – beim Beklagten mit einem neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II melden konnte. Wer auf diese Art und Weise einseitig die vorzeitige Beendigung des auf Dauer ausgerichteten Arbeitsverhältnisses herbeiführt, macht es dem Arbeitgeber regelmäßig unzumutbar, das Arbeitsverhältnis auch nur kurzfristig fortzusetzen. Insoweit war das Verhalten des Klägers auch, wie das SG insoweit zu Recht festgestellt hat, sozialwidrig. Das BSG umschreibt das Tatbestandsmerkmal des "sozialwidrigen Verhaltens" unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Regelungsbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende dahingehend, dass nur ein Verhalten umfasst wird und damit sozialwidrig ist, das 1. in seiner Handlungstendenz auf die Einschränkung bzw. den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder der Erwerbsmöglichkeit oder 2. die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit bzw. der Leistungserbringung gerichtet war bzw. hiermit in einem "inneren Zusammenhang" stand oder 3. ein spezifischer Bezug zu anderen nach den Weisungen des SGB II zu missbilligenden Verhaltensweisen bestand (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2012, a.a.O., Rdnr. 22; Urteil vom 16. April 2013, a.a.O., Rdnr. 21, 23). Der Kläger hat durch sein Fernbleiben von der Arbeit die fristlose Kündigung geradezu provoziert, um gerade auch eine Leistungserbringung durch den Beklagten – wieder – herbeizuführen, wie auch der Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II vom 1. November 2013, also drei Tage nach der Kündigungserklärung, zeigt.
Ein Ersatzanspruch besteht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II darüber hinaus nur, wenn die Gewährung von Leistungen ohne wichtigen Grund herbeigeführt wird. Ein wichtiger Grund liegt stets dann vor, wenn das Verhalten durch Rechtsvorschriften gebilligt wird. So liegt zum Beispiel ein wichtiger Grund dann vor, wenn der Betreffende zwar eine Arbeit aufgibt oder ablehnt und dadurch Hilfebedürftigkeit eintritt, es sich aber dabei um eine ihm nicht zumutbare Arbeit im Sinne des § 10 Abs. 1 SGB II handelt (vgl. Link, in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 34 Rdnr. 29). Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt hier nicht vor. Dass der Kläger nicht nur arbeitsvertraglich verpflichtet war, einen Einsatzort auch außerhalb Bim Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der B aufzusuchen, sondern dies ihm darüber hinaus auch zumutbar gewesen ist, gerade auch im Hinblick auf die räumliche Nähe und die guten Verkehrsverbindungen zwischen seinem Wohnort in B und seinem Einsatzort in P und den arbeitsvertraglichen Regelungen zur Wegezeitvergütung (Nr. 6 h des Vertrages), wird auch vom Kläger selbst nicht in Frage gestellt. Seine auch in der Maßnahme vom 11. bis 22. November 2013 bekundete und verfestigte Absicht, seine Stellensuche auf das Stadtgebiet B zu begrenzen und auch weiterhin angrenzende Arbeitseinsatzorte wie z.B. P auszuschließen, ist rechtlich nicht geschützt. Soweit der Kläger vorgetragen hat, ihm sei gesagt worden, dass er nicht gut genug gearbeitet hätte, stellt dies im Übrigen ebenfalls keinen wichtigen Grund für das Fernbleiben von der Arbeit dar; vielmehr hat er, ohne mit dem Arbeitgeber weiter in Kontakt zu treten, um den Vorwurf der "Schlechtleistung" zu hinterfragen, einseitig die weitere Erfüllung des Vertrages mit der B verweigert.
Soweit das SG den Ersatzanspruch des Beklagten auf die Monate November, Dezember 2013 begrenzt hat, wogegen sich der Beklagte im Berufungsverfahren wendet, folgt dem der Senat nicht. Dass der ursächliche Zusammenhang zwischen dem sozialwidrigen Verhalten des Klägers und der Notwendigkeit, Leistungen nach dem SGB II jedenfalls noch bis zum April 2014 zu erbringen, im Zeitverlauf verloren gegangen ist, so dass ein nur zeitlich und betragsmäßig begrenzter Ersatzanspruch des grundsätzlich unbeschränkten Anspruchs nach § 34 SGB II a.F. bestünde, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr hat der Kläger sein für die Kündigung des Arbeitsvertrages mit der B verantwortliches Kausalverhalten, nämlich die Inflexibilität bezüglich eines anderen Arbeitseinsatzortes als B, auch nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes weiter aufrechterhalten, indem er noch im November 2013 im Rahmen einer Maßnahme des Beklagten weiterhin einen Arbeitseinsatzort außerhalb B ausgeschlossen und sich nicht auf Vermittlungsvorschläge des Beklagten vom 25. November 2013 und vom 23. Dezember 2013 hin für Stellen als Maler beworben hat. Er hat damit die wesentliche Ursache für seine andauernde Hilfebedürftigkeit nicht beseitigt, vielmehr hat diese bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts fortgewirkt. Soweit das SG als zeitliche Grenze für eine noch bestehende Kausalität zwischen dem Fehlverhalten des Klägers und dem Fortbestand der Hilfebedürftigkeit den 31. Dezember 2013 gesehen hat, weil es wegen der Schlechtleistung des Klägers ohnehin zu einer Trennung von der B nach dem Ende der Probezeit gekommen wäre, würde dies den Kläger im Übrigen auch noch für ein zusätzliches Fehlverhalten belohnen, obwohl das erste Fehlverhalten noch fortwirkt.
Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreits entspricht, folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) bestehen nicht.
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