L 4 AS 154/14

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 14 AS 3570/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 154/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 259/17 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger und Berufungskläger (im Weiteren: Kläger) begehrt von dem Beklagten die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2011.

Der 1969 geborene Kläger stellte am 14. Dezember 2004 unter Angabe der Anschrift "VF 109" (Straße ...) in W. einen Antrag auf SGB II-Leistungen. Er gab an, er sei ledig, alleinste-hend sowie erwerbsfähig und besitze kein Vermögen mit einem Wert von über 4.850 EUR. Er beziehe vom Arbeitsamt W. Arbeitslosenhilfe. Angaben zu einem Partner oder zu unter-haltspflichtigen Angehörigen außerhalb der Haushaltsgemeinschaft machte er nicht. Er bewohne mit seinen Eltern eine 57 m² große Zweieinhalbzimmerwohnung, für die eine Gesamtmiete von 369,59 EUR (einschließlich Heiz- und Warmwasserkosten) zu zahlen sei. Seine Mutter bestätigte schriftlich, er wohne mit in der Wohnung, führe aber einen eigenen Haushalt. Er zahle ein Drittel der Miete; er werde von den Eltern nicht unterstützt.

Für Januar bis April 2005 bewilligte der Beklagte Leistungen in Höhe von 455,17 EUR monatlich (Regelleistung 331 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) 124,17 EUR). Auf Weiterbewilligungsanträge gewährte er Leistungen in vergleichbarerer Höhe für die Zeiträume bis Oktober 2006.

Am 14. Juli 2006 ging bei dem Beklagten ein von der Agentur für Arbeit W. (im Weiteren: BA) weitergeleitetes Schreiben des Hauptzollamtes M. (im Weiteren: HZA) vom 27. Juni 2006 ein. Das HZA informierte über ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Betrugs zum Nachteil der BA. Der Kläger, der von Februar 1999 bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe bezogen habe, sei seit November 2001 mehrfach angezeigt worden, weil er mit seinem Privat-Pkw "schwarz" Taxi fahre. Zuvor habe er bis 2001 eine bei der BA angezeigte Nebentätigkeit als angestellter Taxifahrer ausgeübt. Weiter sei bekannt geworden, dass er eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit I. P. führe und mit ihr sowie dem gemeinsamen Kind, dem am ... 2001 geborenen J. P., in einer Wohnung in der Straße in W. lebe. Am 26. September 2004 sei der Kläger im Rahmen einer Durchsuchung mit einem Fahrgast in seinem Pkw vor einer Diskothek in W. angetroffen worden. Der Fahrgast habe erklärt, bereits mehrmals vom Kläger gegen Entgelt befördert worden zu sein. In der Woh-nung der Frau P. seien persönliche Gegenstände des Klägers, u.a. Versicherungsbelege, der Kaufvertrag für seinen Pkw vom 17. Januar 1998 und Werkstattrechnungen etc. gefunden worden. In der Wohnung der Eltern des Klägers sei ein sog. Besucherzimmer vorhanden, in dem sich Spielzeug für das Enkelkind, jedoch keine persönlichen Sachen des Klägers befunden hätten. Der Kläger habe früher mit Frau P. zusammen gewohnt, sei im November 2002 jedoch aus dem Mietvertrag entlassen worden. Von einem tatsächlichen Auszug aus der Wohnung sei jedoch nicht auszugehen. Auf dem Briefkasten und dem Klingelschild der Wohnung seien weiterhin die Namen P. und D. vermerkt. Aus den Werkstattrechnungen ergebe sich eine Fahrleistung des Pkw von 110.831 km im Zeitraum von Februar 2002 bis Oktober 2003.

Der Beklagte stellte die Auszahlung der SGB II-Leistungen vorläufig ein, hörte den Kläger im Juli 2006 zur Einkommenserzielung und zum Zusammenleben mit Frau P. an und forderte ihn auf, eine Verdienstbescheinigung vorzulegen. Dazu erklärte der Kläger schriftlich, er wohne bei seinen Eltern. Die Unterlagen des Beklagten seien fehlerhaft. Die Nebentätigkeit als Taxifahrer liege länger zurück und sei der BA bekannt. Die Ermittlungen des HZA seien fehlerhaft. Er weise die Beschuldigungen zurück.

Die BA hob mit Bescheid vom 29. August 2006 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 1. Dezember 2000 ganz auf und forderte vom Kläger die Erstattung von insgesamt 35.539,70 EUR. Die Entscheidung ist rechtskräftig (Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. November 2012, Az.: L 2 AL 12/10 n.v.).

Der Außendienst des Landkreises stellte fest, das Klingelschild der Wohnung in der Straße sei mit den Namen "P./D." beschriftet. Er kam nach einem angemeldeten Hausbesuch im Oktober 2006 zu dem Ergebnis, der Kläger bewohne das sog. Kinderzimmer in der Wohnung der Eltern. Der Beklagte hob die vorläufige Zahlungseinstellung auf und teilte dem HZA mit, ab Januar 2005 könne bereits ein Zusammenleben nicht bewiesen werden. Die Feststellun-gen zur Schwarzarbeit beträfen Zeiträume vor 2005. In der Folge bewilligte der Beklagte auf die Weiterbewilligungsanträge, in denen der Kläger stets angab, es hätten sich keine Änderungen in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben, bis Oktober 2009 jeweils SGB II-Leistungen in Höhe des Regelsatzes und anteilige KdU.

Mit Urteil vom 4. April 2008 verurteilte das Landgericht D. den Kläger in der Berufungsinstanz wegen Betrugs zu Lasten der BA in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 15 EUR (Az.: ...). Es stellte fest, der Kläger habe nach dem Ende der Nebenbeschäftigung als Taxifahrer im Juni 2001 begonnen, auf eigene Rechnung ohne Konzession Taxi zu fahren. Er sei in den Nacht- und Abendstunden ständig in W. und Umgebung unterwegs gewesen, um Gäste gegen Bezahlung von und zu Bars und Diskothe-ken zu befördern. Dies hätten die als Zeugen vernommenen Taxifahrer bekundet. Bis in das Jahr 2008 hinein habe er sich zumeist mit seinem eigenen Pkw, aber auch mit dem der Frau P., an mindestens vier Tagen pro Woche mindestens sechs Stunden täglich als "Taxifahrer" betätigt und dabei Einnahmen von mindestens 10 EUR pro Stunde erzielt. Es ergebe sich ein Monatseinkommen von 960 EUR. Die festgestellten Kilometerstände des Pkw belegten eine so erhebliche Fahrleistung, dass diese nicht mit Freude am Autofahren zu erklären sei. Es sei nicht zu glauben, dass der Kläger eine Vielzahl von Bekannten befördere, ohne bezahlt zu werden. Es handele sich um gewerbsmäßige Personenbeförderung. Eine Täuschung über die Wohnverhältnisse sei hingegen nicht erwiesen.

Anfang April 2009 übersandte die BA dem Beklagten das nunmehr rechtskräftige Urteil des Landgerichts D. und führte aus, nunmehr sei der Leistungsbezug ab Januar 2005 zu über-prüfen, da seit 2001 ein monatliches Einkommen von 960 EUR erzielt werde. Da das Urteil nur Leistungszeiträume bis Ende 2004 betreffe, sei ggf. ein weiteres Strafverfahren einzulei-ten.

Ende April 2009 forderte der Beklagte den Kläger auf, Angaben zum Einkommen und zum Vermögen zu den Stichtagen Januar 2005 und Mai 2009 zu machen, und hörte ihn zu einer Rücknahme der Bewilligungen ab Januar 2005 an. Er habe die Tätigkeit als Taxifahrer sowie das Eigentum an dem Pkw verschwiegen. Intern berechnete der Beklagte den Leistungsan-spruch unter Annahme von Nettoeinnahmen von 768 EUR neu und gelangte zu einer Überzahlung von insgesamt 23.809,80 EUR.

Unter dem 5. Mai 2009 erklärte der Kläger, er sei nicht selbständig tätig und fahre kein Taxi. Denn Taxifahren bedeute, fremde Personen für Geld zu befördern, was er nicht mache. In der Anlage VM (zur Feststellung der Vermögensverhältnisse) erklärte er zum Stichtag 1. Mai 2009, er habe ein Girokonto sowie 280 EUR Bargeld. Im Übrigen besitze er keine Sparbü-cher, Sparbriefe, Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Bausparver-träge oder Immobilien. Zum Stichtag 1. Januar 2005 machte er Angaben zum Girokonto und zum vorhandenen Bargeld, im Übrigen gab er an, keine Vermögensgegenstände zu besitzen. Das Formular der Anlage EKS (Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) versah er mit der Aufschrift "entfällt". Darauf hob der Beklagte eine zuvor verfügte vorläufige Zahlungseinstellung auf und bewilligte für den Zeitraum von November 2009 bis April 2010 wieder Leistungen (Regelleistung 359 EUR, KdU 125,68 EUR).

Im 26. April 2010 wandte sich das HZA an den Beklagten und teilte mit, gegen den Kläger sei erneut ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs anhängig. Am 21. April 2010 seien vom Amtsgericht D. erlassene Durchsuchungsbeschlüsse umgesetzt und die Wohnungen der Eltern und von I. P. sowie die Garage des Klägers durchsucht worden. Nach den beigefügten Durchsuchungsberichten wurde der Kläger morgens gegen 07:00 Uhr nicht in der Wohnung der Eltern angetroffen. Auf Nachfrage habe der Vater bekundet, dass der Kläger das Kinderzimmer bewohne. Die Mutter habe spontan geäußert, dass der Kläger ab und zu anwesend sei und manchmal auch übernachte. In dem Kinderzimmer, das nicht den Ein-druck eines ständig bewohnten Zimmers gemacht habe, hätten sich keine Gebrauchsgegen-stände des Klägers, Fernseher, Unterhaltungselektronik oder Hobbyutensilien befunden. Die Schlafcouch sei nicht bezogen gewesen; in einigen Fächern des Kleiderschranks seien alte, unmoderne und abgetragene Kleidungsstücke des Klägers und einige Wasch- und Toilette-nutensilien gelagert gewesen. Es seien Mietverträge zu diversen Garagen aufgefunden worden. Der Vater habe erklärt, es handele sich überwiegend um seine Garagen, die an Privatpersonen vermietet seien. Einige Garagen habe er selbst im Gebrauch, eine für seinen Pkw, eine als Lagerort und eine Doppelgarage als Hobbyraum für den Enkel. Der Kläger besitze eine Dreifachgarage. Um 07:30 Uhr sei der Kläger in der Wohnung der Frau P. angetroffen worden. Auf die Frage, ob der Kläger hier wohne, habe Frau P. erklärt, er habe die letzte Nacht in der Wohnung verbracht, wohne aber nicht dauerhaft dort. Wenn sie Frühdienst habe, übernachte er in der Wohnung, um sich um das gemeinsame Kind zu kümmern. Die Wohnung sei sehr aufgeräumt und hochwertig eingerichtet gewesen. Das Doppelbett im Schlafzimmer sei mit zweimal Bettzeug versehen. Im Kleiderschrank habe sich Kleidung des Klägers (u.a. Lederjacken, Hemden, kurze und lange Hosen, T-Shirts, Pullover, Mützen, Unterwäsche und Strümpfe) und im Bad hätten sich seine Hygieneartikel befunden. Nach Abschluss der Ermittlungen werde erneut berichtet.

Unter dem 28. April 2010 forderte der Beklagte den Kläger auf, für die Zeit ab Mai 2010 Belege zur Wohnung in der Straße vorzulegen sowie Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen von Frau P. und zum gemeinsamen Kind zu machen. Die Ermitt-lungen des HZA hätten das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau P. und dem Sohn eindeutig ergeben.

Den Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab Mai 2010 beschied der Beklagte zunächst nicht. Den daraufhin vom Kläger am 12. Mai 2010 gestellten einstweiligen Rechtschutzantrag lehnte das SG mit Beschluss vom 20. August 2010 ab (Az.: S 11 AS 1429/10 ER). Der Kläger bilde mit Frau P. eine Bedarfsgemeinschaft und sei nach Anrechnung ihres Erwerbseinkommens nicht hilfebedürftig. Sie lebten schon länger als ein Jahr in der Wohnung in der Straße zusammen. Die gesetzliche Vermutung einer Lebensgemeinschaft habe der Kläger nicht widerlegt. Seine Angabe, er übernachte trotz der Trennung von Frau P. in ihrer Wohnung, um sich um den gemeinsamen Sohn zu kümmern, sei unglaubhaft. Gegen die behauptete Trennung spreche auch das Vorhandensein von Kleidung und persönlichen Unterlagen des Klägers, der zudem verfügungsbefugt über das Konto der Frau P. sei und ihren Pkw nutze. Sie sei Begünstigte seiner privaten Rentenversicherung. Zudem habe sie den gemeinsamen Auslandsurlaub finanziert.

Mit Bescheid vom 12. August 2010 lehnte der Beklagte den Weiterbewilligungsantrag ab Mai 2010 ab. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig. Nach den im Erörterungstermin des SG im Juni 2010 vorgelegten Verdienstabrechnungen für die Monate März bis Mai 2010 (Nettoeinkom-men von 1.409,64 EUR, 1.433,04 EUR und 1.431,84 EUR) bestehe kein Leistungsanspruch für die drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Dagegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2010 zurückwies. Zur Begründung führte er aus, es bestehe eine Einstehensgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II. Der Kläger lebe mit I. P. seit mehr als einem Jahr in einem gemeinsamen Haushalt, und sie versorgten das gemeinsame Kind. Er sei berechtigt, über das Konto der Frau P. zu verfügen. Er sei nicht hilfebedürftig, denn er könne seinen Bedarf bzw. den Bedarf der dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft aus dem Erwerbseinkommen der Frau P. sowie dem Kindergeld decken.

Am 1. Dezember 2010 hat der Kläger Klage beim SG erhoben. Zu deren Begründung hat er zunächst eine Bedarfsgemeinschaft bestritten. Er halte sich zeitweise in der Wohnung der Frau P. auf, jedoch nur, um das gemeinsame Kind zu versorgen.

Mit Beschluss vom 22. Juni 2011 wies der 5. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt die Beschwerde gegen den Beschluss des SG zurück (L 5 AS 366/10 B ER).

Bereits am 18. Oktober 2010 hatte der Kläger erneut einen Leistungsantrag gestellt. Nachdem trotz Aufforderung keine Belege zum Einkommen, Vermögen und zu den KdU für die Wohnung in der Straße vorgelegt wurden, versagte der Beklagte mit Bescheid vom 6. April 2011 Leistungen ab dem 18. Oktober 2010. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 zurück. Im anschließenden Klageverfahren beim SG (Az.: S 16 AS 1569/11) hob der Beklagte im Erörterungstermin am 24. September 2012 den Versagungsbescheid auf. Eine Entscheidung über den Leistungsantrag erfolgte in der Folgezeit nicht.

Am 4. August 2011 beantragte der Kläger beim Beklagten wieder SGB II-Leistungen und versuchte, die Leistungsgewährung im einstweiligen Rechtsschutz durchzusetzen. Mit Beschluss vom 20. September 2011 lehnte das SG den Eilantrag ab (Az.: S 16 AS 1466/11 ER). Es sei von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2011 versagte der Beklagte die Leistungen. Im Beschwerdeverfahren (Az.: L 5 AS 388/11 B ER) erklärte sich der Beklagte nach Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheides bereit, dem Kläger für die Zeit vom 8. August 2011 bis 31. Januar 2012 vorläufige Leistungen von monatlich 491,19 EUR zu gewähren. Mit Bescheid vom 5. Januar 2012 bewilligte der Beklagte die angekündigten Leistungen.

Im Mai 2013 hat der Kläger vorgetragen, es bestehe kein Einstandswillen bei ihm und bei Frau P. Sie unterstütze ihn nicht; er lebe von Privatdarlehen zweier Freunde. Außer der Betreuung des Sohnes bestünden keine Gemeinsamkeiten. Er beanspruche daher die Regelleistung für Alleinstehende sowie KdU-Leistungen in Höhe von 150 EUR monatlich. Da der Beklagte bis jetzt seine Leistungsanträge nicht bestandskräftig beschieden habe, reiche der streitige Leistungszeitraum bis in die Gegenwart.

Im Erörterungstermin am 28. Oktober 2013 hat das SG darauf hingewiesen, streitbefangen könne allein die Leistungsgewährung bis zum 31. Juli 2011 sein, weil der Beklagte dem Kläger ab August 2011 Leistungen bewilligt habe. Durch die Antragstellung am 18. Oktober 2010 sei keine zeitliche Begrenzung eingetreten, weil der Beklagte den Versagungsbescheid vom 6. April 2011 im Klageverfahrens (S 16 AS 1569/11) aufgehoben habe.

In der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2014 hat das SG den Kläger befragt und die Mutter des Klägers und Frau P. als Zeuginnen vernommen. Der Vater des Klägers hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Wegen der Einzelheiten der Angaben wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung in der Gerichtsakte verwie-sen. Der Kläger hat eingeräumt, auch weiterhin noch Freunde und Bekannte gegen eine "Aufwandsentschädigung" mit seinem Pkw zu befördern.

Mit Urteil vom 29. Januar 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2011 bestehe kein Anspruch auf SGB II-Leistungen. Er lebe mit Frau P. in einer Bedarfsgemein-schaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II, sodass nach § 9 Abs. 2 SGB II auch ihr Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sei. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine Trennung der für frühere Zeiten eingeräumten Partnerschaft. Der Kläger und die Zeugin P. sähen sich fast täglich, führen gemeinsam in den Urlaub und hätten jeweils keine anderen Partner. Der Kläger könne den Pkw der Zeugin nahezu uneingeschränkt nutzen und habe jederzeit Zutritt zu deren Wohnung. Er übernehme Beschaffungen für den Haushalt und habe Verfügungsbefugnis für das Konto der Zeugin gehabt. Der angegebene Grund für seine Übernachtungen in der Wohnung der Zeugin, die Versorgung des gemeinsamen Sohnes, sei vorgeschoben. Ohne Fortbestehen der familiären Bindungen sei nicht nachzuvollziehen, dass die Eltern des Klägers das Eigentum am Garagengrundstück auf die Zeugin P. übertragen hätten. Die Zeugin P. sei bis Ende 2011 die Bezugsberechtigte für die Rentenversicherung des Klägers gewesen. Der Kläger wohne nicht in der Wohnung seiner Eltern. Dort bewahre er keine persönlichen Dokumente und nur wenige Kleidungstücke auf. Die Angaben der Mutter zur Häufigkeit der Übernachtungen des Klägers in der Wohnung stimmten schon nicht mit den Bekundungen des Klägers überein. Bei angekündigten Hausbesuchen wären persönliche Gegenstände des Klägers vorhanden gewesen, jedoch habe er jeweils nach seinen Sachen suchen müssen. Bei einem tatsächlichen Bewohnen sei zu erwarten, dass der Kläger wisse, wo sich seine Zahnbürste und seine Wäsche befinden. KdU für das Zimmer in der Wohnung der Eltern seien nicht zu berücksichtigen. Der Kläger werde von der Zeugin P. mitversorgt. Sie kaufe und wasche für ihn Kleidungsstücke. Da sie bezogen auf den Gesamtbedarf der dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft ein bedarfsdeckendes Erwerbseinkommen habe, bestehe kein Leistungsanspruch. Zudem habe der Kläger regelmäßig und fortlaufend Einkünfte aus der Beförderung von Personen gegen Entgelt. Diese seien anrechenbares Einkommen im Sinne von § 11 SGB II. Es werde auf die Berechnungen des Landgerichts D. im Urteil vom 4. April 2008 Bezug genommen. Die behauptete hobbymäßige Nutzung des Pkw durch den Kläger sei bei täglichen Fahrtstrecken von 270 km abwegig. Die bei der Durchsuchung aufgefunden Kellnergeldbörse des Klägers mit 250 EUR Bargeld und weiteren Beträgen in Fremdwährungen sprächen für eine entgeltliche Personenbeförderung. Schließlich bestünden Anhaltspunkte für ein Vorhandensein verwertbaren Vermögens des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum. Denn nach der Auskunft der Versicherung im Verfahren L 5 AS 388/11 B ER hätten die Rückkaufswerte der Lebensversicherung zum 31. Dezember 2010 bei 7.580,10 EUR und der Förderrentenversicherung bei 1.243,41 EUR gelegen.

Gegen das ihm am 5. März 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. April 2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft. Er und die Zeugin P. hätten für eine kurze Zeit 2004 oder 2005 gemeinsam mit ihrem Sohn in einer Wohnung gelebt. Das Zusammenleben habe jedoch nicht funktioniert, sie hätten sich getrennt, jedoch Einvernehmen darüber erzielt, dass sich der Kläger um den gemeinsamen Sohn kümmern könne, wann immer er das wolle. Dies sei in der Folge so praktiziert worden. Soweit sich das SG zur Begründung seiner Entscheidung auch auf Ermittlungen des HZA aus dem Jahr 2004 beziehe, sei dies für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum nicht aussagekräftig. Sowohl er als auch Frau P. seien nicht bereit, füreinander einzustehen und das tägliche Leben zu teilen. Er werde als Vater des gemeinsamen Kindes geduldet, aber es werde nicht gemeinsam gewirtschaftet. Da er von der Zeugin P. nicht versorgt werde, benötige er SGB II-Leistungen. Das SG habe in seinem Urteil keine Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Personen oder zur Glaubhaftigkeit der Aussagen gemacht.

Im Erörterungstermin vom 11. September 2015 hat der damalige Berichterstatter darauf hingewiesen, dass der Kläger seine Hilfebedürftigkeit bislang nicht hinreichend dargelegt und belegt habe. In der Folge hat der Kläger mehrere Personen namentlich benannt, die ihm im streitgegenständlichen Zeitraum Darlehen gewährt hätten. Im Übrigen habe er Mahlzeiten bei der Suppenküche der Diakonie in W. eingenommen, Mülltonnen von Supermärkten nach Lebensmitteln durchsucht sowie Flaschen und Schrott gesammelt. Auch dafür hat er Zeugen benannt. Er sei nicht in der Lage gewesen, sein Existenzminimum zu decken.

Im Erörterungstermin am 26. Juli 2016 hat die Berichterstatterin den Kläger befragt. Wegen der Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Sie hat auf das vom Kläger nicht angegebene Eigentum am Garagengrundstück in der ...Straße im Zeitraum vom 10. Februar 2003 bis zum 13. Oktober 2006 hingewiesen sowie darauf, dass der Kläger seine Einnahmen aus der im Klageverfahren eingeräumten Personenbeförderung gegen Entgelt im streitigen Zeitraum offenzulegen habe. Im Nachgang hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2016 ausgeführt, er habe keine Aufzeichnungen über Einnahmen oder Ausgaben durch das Taxifahren. Darüber könnten allein die beförderten Bekannten Auskunft geben. Ihm lägen die Notarverträge zur Übertragung des Garagengrundstücks von seinen Eltern auf ihn, von ihm auf seine Eltern sowie der Vertrag zwischen seinen Eltern und Frau P. nicht vor. Er könne dazu keine weiteren Angaben machen.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Januar 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 12. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2011 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Der Kläger habe die Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II nicht widerlegt. Seine Angaben und die der Zeugin P. seien lebensfremd und widersprächen dem gesunden Menschenverstand. Auch die finanziellen Verflechtungen zwischen dem Kläger und der Zeugin P. sprächen für eine Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger mache geltend, erhebliche Mietschulden bei den Eltern zu haben; gleichwohl habe er die Auszahlung von 8.000 EUR aus der Lebensversicherung nicht dazu genutzt, um Schulden zu tilgen. Als Grund habe er beim SG angegeben, das sei nicht nötig, weil er in der komfortablen Situation sei, dass die Vermieter seine eigenen Eltern seien. Dies und die fehlende Kündigung machten deutlich, dass er keiner wirksamen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt gewesen sei. Seine Hilfebedürftigkeit sei fraglich, denn er habe seine Einkommensverhältnisse nicht offengelegt.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung von R. D. (Mutter des Klägers), I. P. (Freundin des Klägers) und J. P. (Sohn des Klägers) als Zeugen. Wegen der Einzelheiten der Angaben der Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift verwie-sen. Er hat zudem die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft D. zum Aktenzeichen ... sowie vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation eine Katasterkarte zum Gara-gengrundstück (Flurstücke ... und ... der Flur ... in der Gemarkung W.) beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerechte eingelegte Berufung ist zulässig. Die Berufungswertgrenze von 750 EUR ist überschritten (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG); der Kläger begehrt die Bewilligung von SGB II-Leistungen in Höhe von monatlich 524 EUR (Regelbedarf: 374 EUR, KdU: 150 EUR) für 15 Monate.

Der streitgegenständliche Zeitraum erstreckt sich – wie vom SG zutreffend ausgeführt worden ist – vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2011. Denn mit dem angegriffenen Bescheid vom 12. August 2010 hat der Beklagte den Leistungsantrag für die Zeit ab 1. Mai 2010 abgelehnt. Zwar ist im Fall der Leistungsablehnung in der Regel über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007, Az.: B 11b AS 37/06 R, juris RN 15; Urteil vom 25. Juni 2008, Az.: B 11b AS 45/06 R, juris RN 28). Vorliegend hat der Beklagte auf den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 5. Januar 2012 für den Zeitraum ab dem 1. August 2011 wieder Leistungen gewährt, sodass die Leistungsablehnung im angefochtenen Bescheid nur bis zu diesem Zeitpunkt Wirkung entfaltet. Der Leistungsantrag des Klägers vom 18. Oktober 2010 hat hingegen nicht zu einer entsprechenden Zäsur und Beschränkung des streitgegenständlichen Zeitraums geführt, weil darüber vom Beklagten nicht entschieden worden ist. Denn den zunächst erlassenen Versagungsbescheid vom 6. April 2011 hat der Beklagte im Klageverfahren (Az.: S 16 AS 1569/11) aufgehoben. Nachfolgend ist jedoch keine behördli-che Entscheidung über den Leistungsantrag ergangen.

Die Berufung ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 12. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er hat im streitigen Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2011 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Nach § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (KdU). Leistungsberechtigt sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung und Arbeit und dem Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsge-meinschaft lebenden nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Ein-kommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbe-sondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Dabei ist das erzielte und um die Freibeträge und Absetzungen (§ 11 Abs. 2 SGB II, auch i.V.m. § 30 SGB II bereinigte Einkommen dem Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzu-stellen.

Der Kläger ist dem Grunde nach leistungsberechtigt. Zweifel an seiner Erwerbsfähigkeit bestehen nicht. Er ist im richtigen Alter und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Jedoch konnte im Verfahren nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, dass der Kläger hilfebedürftig im o. g. Sinne ist. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger seinen Bedarf aus eigenen Mitteln, u.a. aus seinem Einkommen, decken konnte.

Anders als das SG im angegriffenen Urteil geht der Senat nicht davon aus, dass zwischen dem Kläger und der Zeugin P. im streitgegenständlichen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft bestand. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört als Partner des erwerbsfähigen Leistungsbe-rechtigten die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (Nr. 1), gemeinsam mit einem Kind zusammenleben (Nr. 2), Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (Nr. 3) oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr. 4). Ob eine Verantwortungs- oder Einstehensgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen.

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23. August 2010, Az.: B 4 AS 34/12 R, juris) liegt eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nur vor, wenn kumulativ die folgen-den Voraussetzungen gegeben sind: Es muss sich erstens um Partner handeln, die zweitens in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzungen) und zwar drittens so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Vorausset-zung). Für das "Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt" im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II müssen zwei Elemente zusammenkommen, nämlich das Zusammenleben und zusätzlich das Wirtschaften aus einem Topf (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, Az.: B 14 AS 6/08 R, juris, RN 15; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 68/07 R, juris, RN 3; BSG, Urteile vom 18. Februar 2010, Az.: B 4 AS 5/09, juris, RN 15, und B 14 AS 32/08 R, juris, RN 16). Eine – über eine reine Wohngemeinschaft hinausgehende – Wirtschaftsge-meinschaft ist gegeben, wenn der (eine) Haushalt von beiden Partner geführt wird und die damit verbundenen Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide Partner bestritten werden, wobei es nicht zwingend auf gleichwertige Beiträge ankommt; ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partner, wie sie diese zum Wohl des partnerschaftlichen Zusam-menleben untereinander aufteilen.

Vorliegend ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger in der Wohnung der Zeugin P. dauerhaft (überwiegend) wohnt, und er im dortigen Haushalt auch mitversorgt wird. Der Kläger hat dort seinen Lebensmittelpunkt. Insoweit mag ein "Zusammenwohnen" festzustellen sein. Indes konnte sich der Senat keine Überzeugung davon verschaffen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers in der Wohnung der Zeugin auch als Zusammenleben in einer Partnerschaft zu bewerten ist, was der Kläger und die Zeugin bestreiten. Nach dem Akteninhalt und dem Eindruck vom Kläger und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung konnte sich der Senat von der subjektiven Voraussetzung einer Einstehensgemeinschaft nicht überzeugen. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass die Zeugin den Kläger als "dauernden Gast" in ihrer Wohnung duldet, sie seine Beiträge zur Erziehung und Versorgung des gemeinsamen Sohnes annimmt und insoweit bei der Betreuung von ihm unterstützt wird, sie jedoch nicht bereit ist, für den Kläger einzustehen oder für ihn Verantwortung zu übernehmen. Die Zeugin organsiert ihr Leben und das ihres Sohnes eigenständig, ohne Rücksicht auf den Kläger zu nehmen. Sie akzeptiert seine Gegenwart, ist aber mit seinen Lebensgewohnheiten und seiner Lebensauffassung nicht einverstanden. Sie unterstützt ihn insoweit, als sie ihm ihren Pkw Honda zur Nutzung (wohl auch zur Personenbeförderung) zur Verfügung stellt, ihn an Mahlzeiten in der Wohnung teilnehmen lässt, – bei Bedarf – seine Wäsche wäscht, gelegentlich auch Kleidungsstücke beschafft und ihn insoweit stützt, als sie bekundet, zum Vorwurf des "Schwarz-Taxi-Fahren" nichts sagen zu können. Indes hat sie keine Erwartungen an den Kläger und verlässt sich auch nicht auf ihn. Sie bestimmt die Regeln in ihrer Wohnung, für die er zwar Schlüssel besitzt, die aber in ihren Augen keine gemeinsame Wohnung ist.

Wirtschaftliche Verflechtungen mag es in der Vergangenheit zwischen dem Kläger und der Zeugin P. gegeben haben, waren jedoch für den streitgegenständlichen Zeitraum für den Senat nicht feststellbar. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger an den Mietkosten oder den übrigen Kosten der Haushaltsführung beteiligt. Die Vermögenswerte des Klägers (Renten- und Lebensversicherung), für die die Zeugin P. im Todesfall bezugsbe-rechtigt war, wurden 2011 aufgelöst. Es ist auch nicht festzustellen, dass sich der Kläger im Alltag auf die Bedürfnisse "seiner Familie" eingestellt hätte. Vielmehr lebt er sein Leben nach seinen Vorstellungen. Für ihn ist die Beschäftigung mit seinem Pkw (Fahren, Pflegen, Reparieren) vorrangig. Im Übrigen will er in Ruhe gelassen werden. Auf Anforderungen von außen reagiert er mit Unverständnis bzw. Unwillen (z.B. Ansinnen des Beklagten zur Teilnahme an Maßnahmen oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Fragen beantworten, Einkünfte darlegen). Obwohl er bei Bedarf kleinere Reparaturen im Haushalt und bei den vermieteten Garagen übernimmt, ist der Kläger nicht bereit, dauerhaft Verpflichtungen einzugehen. Ihm übertragene Aufgaben – insbesondere bei der Betreuung des Sohnes – erledigt er nach den Angaben der Zeugin nicht zuverlässig. Er beschäftigt sich impulsiv damit, wonach ihm der Sinn steht, auch wenn das zur Folge hat, dass er Vereinbarungen nicht einhält. Dies gilt nach Überzeugung des Senats sowohl für sein Berufs- als auch sein Privatleben.

Aufgrund dieser Situation kann weder für den Kläger noch für die Zeugin ein Willen festge-stellt werden, füreinander Verantwortung zu tragen oder füreinander einzustehen. Das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin P. kann daher nicht festgestellt werden, sodass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sowie diejenigen des gemeinsamen Sohnes, für den der Kläger keine Unterhaltsleistungen erbringt, bei der Betrachtung seiner Hilfebedürftigkeit nicht zu berücksichtigen sind. Der Kläger ist als alleinstehender Hilfebedürftiger anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger an den Unterkunftskosten für die Wohnung der Zeugin P. beteiligt oder beteiligen müsste, bestehen nicht. Insoweit hat der Kläger keinen Bedarf auf Leistungen für die KdU.

Als Bedarf des Klägers zu berücksichtigende Unterkunftskosten fallen auch nicht für das Zimmer in der Wohnung seiner Eltern in der Straße an, obwohl er diese in Höhe von 150 EUR monatlich geltend macht. Das Zimmer ist nach Überzeugung des Senats nicht die Unterkunft, in der der Kläger sein Grundbedürfnis "Wohnen" deckt und die sein räumlicher Lebensmittelpunkt darstellt. Letzteren hat der Kläger wie vorstehend ausgeführt in der Wohnung der Zeugin P. Es mag sein, dass er gelegentlich in der Wohnung der Eltern übernachtet. Dadurch wird diese jedoch nicht zur tatsächlichen Unterkunft im Sinne § 22 Abs. 1 SGB II. Insoweit glaubt der Senat den Bekundungen der als Zeugin vernommenen Mutter des Klägers nicht, die ersichtlich ihren Sohn "schützen" will. Die Befunde der verschiedenen Hausbesuche machen deutlich, dass er das Zimmer in der Wohnung der Eltern nicht zum (alltäglichen) Wohnen nutzt. Dort deckt der Kläger seinen Unterkunftsbedarf nicht. Regelmäßig wirkte der Raum bei unangekündigten Hausbesuchen und den Durchsuchungen unbewohnt, weil persönliche Gegenstände fehlten. Der Kläger wusste nicht, wo seine Toilettenartikel oder seine Wäsche aufbewahrt werden. Zumeist konnte er in der Wohnung der Eltern nicht angetroffen werden. Nur bei angekündigten Besuchen zeigte sich ein anderes Bild. Vermutlich wurde dann im Vorfeld das angeblich bewohnte Zimmer entsprechend hergerichtet, u.a. das Bett bezogen, um ein Bewohnen vorzutäuschen. Insbesondere der Vermerk des HZA über die Durchsuchung am 21. April 2010, die wenige Tage vor Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums (1. Mai 2010) erfolgte, macht deutlich, dass das Zimmer nicht regelmäßig bewohnt war: Das Bett war nicht bezogen, persönliche Gegenstände, Unterlagen oder Unterhaltungselektronik des Klägers waren nicht vorhanden. Im Schrank vorhandene Kleidung wirkte dort "gelagert", weil es sich um alte, abgetragene und unmoderne Stücke und um Neuware handelte. Toilettenartikel des Klägers befanden sich nicht im Bad, einige lagerten im Schrank.

Erst recht bestand im streitigen Zeitraum kein rechtlich wirksames Untermietverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Eltern, aus dem er wirksam zu monatlichen Zahlungen in Höhe von 150 EUR oder 160 EUR verpflichtet war. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffen Urteil des SG (Seite 19 f.) Bezug genommen und von einer erneuten Darstellung abgesehen. Zutreffend hat das SG den Umstand, dass der Kläger die ihm zugeflossenen Beträge aus der Auflösung seiner kapitalbildenden Renten- und Lebens-versicherungen von ca. 8.000,00 EUR im Jahr 2011 nicht – auch nicht anteilig – verwendet hat, um Mietschulden bei den Eltern zu begleichen, als Beleg dafür gewertet, dass er keiner wirksamen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt war und auch den Verlust dieser Unterkunft nicht befürchtete.

Daher sind dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum berücksichtigungsfähige Unter-kunftskosten nicht entstanden. Mithin wäre allein die Regelleistung eines Alleinstehenden im Sinne von § 20 Abs. 1, 2 Satz 1 SGB II als grundsicherungsrechtlich relevanter Bedarf festzustellen.

Indes konnte im Berufungsverfahren nicht festgestellt werden, dass der Kläger im streitigen Zeitraum den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten konnte. Der Senat konnte sich nicht von der behaupteten Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II überzeugen. Denn der Kläger hat im streitigen Zeitraum Einnahmen erzielt. Er hat eingeräumt, auch im streitigen Zeitraum mit seinem Pkw Personen befördert und hierfür eine "Aufwandsentschädigung" erhalten zu haben. Diese Zahlungen Dritter sind Einnahmen in Geld und somit zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II). Die Berechnung der Höhe der Einnahmen richtet sich nach den Vorschriften über die Einkommensanrechnung. Insoweit ist es rechtlich nicht relevant, dass der Kläger die als Gegenleistung für die Perso-nenbeförderung erlangten Geldbeträge als "Aufwandsentschädigung" bezeichnet, und er die Auffassung vertritt, es handele sich nicht um eine Erwerbstätigkeit, weil er nur seinem Hobby, dem Autofahren, nachgehe. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Betätigung des Klägers als "Schwarztaxifahrer" als Erwerbstätigkeit zu bezeichnen ist, denn es kommt im Rahmen von § 11 SGB II zunächst nicht darauf an, wie der Kläger seine Einnahmen erzielt hat. Einkünfte in Geld sind – unabhängig von ihrer Herkunft – zunächst ein Selbsthilfemittel, das bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen ist. Eine Einordnung von konkreten Zuflüsse wird erst im Zusammenhang mit der ggf. erforderlichen Einkom-mensbereinigung i.S.v. § 11b SGB II notwendig.

Nach der allgemeinen Beweisregel, wonach jeder die für ihn günstigen Tatsachen zu beweisen hat, hat grundsätzlich der erwerbsfähige Hilfebedürftige als Leistungsantragsteller die Beweislast dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Leistungsanspruchs gemäß § 7 Abs. 1 SGB II vorliegen, mithin auch dafür, dass Hilfebedürf-tigkeit besteht. Weil der Kläger im Verfahren eingeräumt hat, im streitigen Zeitraum weiterhin Personen gegen Entgelt befördert zu haben, obliegt es ihm, darzulegen und zu belegen, in welcher Höhe ihm regelmäßig Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB II zugeflossen sind, die als Einkommen anzurechnen sind.

Trotz mehrfacher Hinweise hat der Kläger selbst keine Belege zur Höhe der von ihm erzielten Einnahmen vorgelegt; er hat dazu auch keine verwertbaren oder plausiblen Angaben gemacht.

Die faktische Einkommenssituation des Klägers im streitbefangenen Zeitraum ist vollständig unklar und für den Senat unaufklärbar. Der Kläger, der im Verlauf des Verfahrens mehrfach – zuletzt im Erörterungstermin am 26. Juli 2016 – darauf hingewiesen worden ist, dass er seine Einkommensverhältnisse (nachvollziehbar) offenlegen muss, hat insoweit an der Aufklärung der Einkommensverhältnisse nicht mitgewirkt. Der von ihm angebotene Zeugen-beweis in Form der Vernehmung von Einzelpersonen, die er befördert hat, ist als Beweismittel für die entscheidungsrelevante Tatsache der Höhe des (monatlichen) Einkommens aus Personenbeförderung ungeeignet. Aus Einzelfällen der Beförderung von Personen gegen ein bestimmtes Entgelt lässt sich nicht auf die monatlichen Einnahmen schließen.

Soweit der Kläger erklärt, er habe seinen Lebensunterhalt aus Darlehen von Freunden bestritten, die er als Zeugen benennt, sind diese als Beweismittel (für Einkommenslosigkeit oder Hilfebedürftigkeit) ungeeignet. Denn aus der Inanspruchnahme von Darlehen ist nicht zwangsläufig auf ein Fehlen von eigenen Einnahmen aus der Personenbeförderung schlie-ßen. Dem angebotenen Zeugenbeweis käme allenfalls Indizwirkung insoweit zu, als die erzielten Einnahmen möglicherweise nicht ausreichten, den Lebensstandard des Klägers zu finanzieren. Dadurch lässt sich die tatsächliche Einnahmesituation nicht aufklären. Weitere Ermittlungsansätze stehen dem Senat nicht zur Verfügung. Der Kläger hat kein eigenes Girokonto und wickelt seinen Zahlungsverkehr (SGB II-Leistungen, Abbuchungen für Handykosten, Geldstrafen) über das Girokonto seiner Mutter und im Übrigen offensichtlich bar ab.

Vorliegend gibt es auch keine hinreichenden Grundlagen für eine realistische Schätzung des Einkommens des Klägers. Nach Auffassung des Senats ist das im Urteil des Landgerichts D. vom 4. April 2008 zu Grunde gelegte monatliche Bruttoeinkommen von 960 EUR (bzw. 720 EUR netto) geschätzt und beruht nicht auf einer verlässlichen Tatsachengrundlage. Letztlich hat das Landgericht auf der Grundlage der Zeugenaussagen der anderen Taxifahrern und der belegten Tachostände seines Pkw Mercedes einen "Stundenlohn" von 10 EUR und 24 Arbeitsstunden wöchentlich angenommen. Der Senat kann nicht einschätzen, ob diese Schätzung die wirtschaftliche Situation des Klägers realistisch abbildet. Diese Zahlen könnten zu hoch sein. Andererseits dürften die erzielten Einnahmen nicht völlig untergeordnet sein, denn aus den ermittelten Tachoständen des Pkw ergibt sich in den Jahren von 2001 bis 2003 (danach Austausch des Tachometers) eine jährliche Fahrleistung von ca. 50.000 km. Verteilt auf 200 Arbeitstage im Jahr (4 Tage wöchentlich) sind täglich durchschnittlich 250 km gefahren worden. Es erscheint ausgeschlossen, dass jemand, der seinen Lebensunterhalt allein aus SGB II-Leistungen sichert und kein weiteres Einkommen hat, eine solche jährliche Fahrleistung mit dem eigenen Pkw finanzieren kann. Nach Auffassung des Senats steht eine hinreichend verlässliche Tatsachengrundlage für eine Schätzung der erzielten Einnahmen vorliegend nicht zur Verfügung.

Dazu kommt, dass der Kläger möglicherweise neben den Einkünften aus der Personenbe-förderung auch noch solche aus der Vermietung bzw. Verpachtung von Garagen erzielt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Im Zeitraum von Februar 2003 bis Oktober 2006 war der Kläger der im Grundbuch eingetragene Eigentümer des Grundstücks Gebäude- und Freifläche ... Straße mit einer Größe von 440 m² (Flur ..., Flurstück ... in der Gemarkung W.). Bei diesem Grundstück handelt es sich um ein Teilstück der Garagenanlage mit ca. 50 Garagen (lt. Urteil des SG), die im Übrigen (Flurstück ...) im Eigentum seiner Eltern stand. Die Anzahl der auf dem Flurstück ... stehenden Garagen ist dem Senat nicht bekannt. Der Kläger hat dazu auf Befragen keine Angaben gemacht. Danach im Zeitraum von Oktober 2006 bis Februar 2011 waren die Eltern des Klägers zu je ½ im Grundbuch eingetragene Eigentümer des Garagengrundstücks. Seit dem 11. Februar 2011 ist die Zeugin P. Eigentümerin beider Garagengrundstücke. Im Grundbuch ist eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Sohns des Klägers J. P. eingetragen.

Zu den Umständen seines Eigentumserwerbs und der Eigentümerwechsel, den damals getroffenen Vereinbarungen – insbesondere zum wirtschaftlichen Eigentum –, des Vermie-tungsstands der Garagen sowie der tatsächlichen Handhabung im streitbefangenen Zeitraum (Mai 2010 bis Juli 2011) hat der Kläger nur ausweichende und nicht erhellende Angaben gemacht. Danach will er mit den Garagen nie etwas zu tun gehabt haben. Er selber nutze seit vielen Jahren eine Dreiergarage auf dem Grundstück, für die er keine Pacht bezahle. Wem die Einnahmen aus der Vermietung der Garagen zufließen und wie viele Garagen vermietet seien, wisse er nicht.

Aus den im PKH-Verfahren vorgelegten Kontoauszügen für das Girokonto der Mutter, über das der Kläger seinen Zahlungsverkehr abwickelt (Geldstrafen, Handykosten, KFZ-Versicherung, Treibstoffkosten) ergeben sich für die zweite Jahreshälfte 2014 regelmäßige Gutschriften in Höhe von insgesamt 170 EUR monatlich aus der Vermietung von fünf Garagen. Es ist nicht geklärt, wem diese Zuflüsse zugutekommen. Die Zeuginnen haben zwar in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Eltern des Klägers hätten sich beim Eigen-tumswechsel die entgeltlose Weiternutzung von acht bis zwölf Garagen ausbedungen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Kläger, der insoweit die Instandhaltung besorgt, auch die wirtschaftlichen Erträge der Vermietung erhält. Dies erscheint nach Lage des Falles möglich. Ebenso ist denkbar, dass er durchgängig wirtschaftlicher Eigentümer der Garagengrundstü-cke war und geblieben ist und die im Grundbuch dokumentierten Eigentümerwechsel erfolgten, um einen befürchteten Zugriff der Gläubiger des Klägers zu verhindern.

Im Ergebnis ist die Einkommenssituation des Klägers nicht aufklärbar. Allein deshalb ist von seiner fehlenden Hilfebedürftigkeit auszugehen. Zwar enthält weder das SGB II noch die Alg II-V eine dahingehende Vermutung, dies schließt gleichwohl nicht aus, dass die Nichtauf-klärbarkeit der Einkommenssituation ausnahmsweise nach den allgemeinen Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Leistungsberechtigten geht (vgl. Urteil vom 15. Juni 2016, Az.: B 4 AS 41/15 R, juris RN 31 f., unter Verweis auf: BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003, Az.: B 7 AL 56/02, juris). Denn der fehlende Nachweis von erheblichen Tatsachen (hier: die Höhe des Einkommens) kann zu Lasten des Leistungsempfängers gehen, wenn die Beweislage maßgeblich auf dessen fehlender Mitwirkung beruht. Ist dem Leistungsemp-fänger die Beweislast für eine Tatsache aufzuerlegen, ist er bei Unaufklärbarkeit so zu behandeln, als ob das entsprechende Tatbestandsmerkmal durchgehend nicht vorgelegen hat, ohne dass für eine Überprüfung noch Raum bleibt.

Da der Kläger letztlich den ihm obliegenden Beweis für seine Einkommenslosigkeit bzw. seine konkreten finanziellen Verhältnisse im streitbefangenen Zeitraum fällig geblieben ist, sind diese und damit die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht aufklärbar. Er ist daher im gesamten streitigen Leistungszeitraum als nicht hilfebedürftig anzusehen und hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Beklagten. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfall-entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage.
Rechtskraft
Aus
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