Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 29 AS 744/16 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 766/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 4. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die am 28. November 2016 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde mit dem Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 4. November 2016 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. März 2017 zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind allein Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. März 2017. Die Begrenzung des Streitgegenstandes auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und des Senats zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217; Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 13; Urteil vom 30. August 2010 - B 4 AS 10/10 R - BSGE 106, 283; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70; vgl. Urteile des Senats vom 24. April 2015 - L 9 AS 699/12 - und vom 18. März 2016 - L 9 AS 643/14 -).
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Das Sozialgericht hat daher den Antrag zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Voraussetzungen des 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II liegen bei der Antragstellerin zu 1. vor. Die Antragstellerin zu 2. ist nach dem SGB II leistungsberechtigt, da sie mit der Antragstellerin zu 1. in einer Bedarfsgemeinschaft lebt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Nach den Angaben der Antragstellerin zu 1. im Erörterungstermin des Berichterstatters am 6. Februar 2017 ist auch die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II) als glaubhaft gemacht anzusehen.
Die Antragsteller haben aber keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Gewährung höherer als ihnen von dem Antragsgegner bewilligter Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern mit Bescheid vom 8. September 2016 Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 513,75 Euro für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. März 2017 bewilligt. Die tatsächlichen Aufwendungen für die mit Mietvertrag vom 11. Juli 2012 zum 1. August 2012 angemietete, 125 m² große Wohnung der Antragsteller betragen demgegenüber insgesamt 800,00 Euro (Grundmiete 650,00 Euro, Betriebs- und Heizkosten 150,00 Euro). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung zwar in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, allerdings nur, soweit diese angemessen sind.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ist - im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen - nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m² zu ermitteln - "Produkttheorie" - vgl. Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2012 - L 9 AS 613/12 B ER - m.w.N.).
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG greift der Senat zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurück, welche die Länder auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254; Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R -; zur Kritik an einer fehlenden bundeseinheitlichen Regelung vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Wohnungsbau Grenzen für Wohnungsgrößen festlegen, bis zu denen eine Förderung in Betracht kommt. Unter Zugrundelegung der in Hessen geltenden Richtlinien (Nr. 11 i. V. m. Anlage 1 des Erlasses über die Ausstellung von Bescheinigungen über die Wohnungsberechtigung nach § 5 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes bzw. nach § 17 des Hessischen Wohnraumförderungsgesetzes sowie von Berechtigungsscheinen zum Bezug von Wohnungen der Vereinbarten Förderung - §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 22. Juli 2014 - Staatsanzeiger für das Land Hessen - StAnz - Nr. 32 vom 4. August 2014, S. 645 f. - Wohnraumfördererlass -), ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 50 m², für zwei Personen bis 60 m², für drei Personen bis 75 m² und für jede weitere Person max. 12 m² angemessen (vgl. bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 15. Dezember 2015 (L 9 AS 424/15 B ER ). Wohnraumförderungsrechtliche Sonderregelungen, die auf persönliche Lebensverhältnisse des Hilfebedürftigen Bezug nehmen (hier: Alleinerziehung, vgl. Nr. 11.3 Wohnraumfördererlass), sind bei der Bestimmung der Wohnflächen als Teil der Ermittlung einer abstrakt angemessenen Referenzmiete im Vergleichsraum nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 64 und Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 44/12 R - NZS 2013, 389). Für die Antragsteller ist daher eine abstrakt angemessene Wohnungsgröße von 60 m² zu Grunde zu legen. Die 125 m² große Wohnung der Antragsteller überschreitet diese Grenze erheblich.
Die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze muss auf der Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abstellen. Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 2010 - L 9 AS 239/08 - ASR 2011, 101 m.w.N.; Beschlüsse des Senats vom 18. Dezember 2012 - s.o. - und vom 15. Dezember 2015 - s.o. -). Nach dem von dem Antragsgegner vorgelegten Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ergeben sich für die Antragsteller angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 453,00 Euro (Grundmiete 303,00 Euro, Betriebs- und Heizkosten 150,00 Euro) unter Zugrundelegung einer hilferechtlich angemessenen Wohnungsgröße von 60 m² bzw. 513,75 Euro (Grundmiete 363,75 Euro, Betriebs- und Heizkosten 150,00 Euro) unter Zugrundelegung der von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 8. September 2016 zugestandenen Wohnungsgröße von 75 m². Es bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner abschließenden Entscheidung, ob das von dem Antragsgegner vorgelegte Konzept als schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Senats anzusehen ist (das Sozialgericht hat die Schlüssigkeit des Konzepts des Antragsgegners zur Höhe angemessener Unterkunftskosten mit Urteil vom 19. März 2012 - S 29 AS 333/11 - bejaht). Denn selbst wenn man davon ausginge, dass das vorgelegte Konzept des Antragsgegners zur Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht die Anforderungen des BSG und des Senats an ein schlüssiges Konzept erfüllt (etwa hinsichtlich der Frage der Bestimmung des Vergleichsraums), ergibt sich vorliegend kein höherer Leistungsanspruch der Antragsteller. Im Falle eines Erkenntnisausfalls zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete sind zwar grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden aber durch die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 44/12 R - NDV-RD 2013, 81; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 73; Urteil des erkennenden Senats vom 6. Juni 2016 - L 9 AS 352/15 -; Beschluss des Senats vom 2. August 2016 - L 9 AS 489/16 B ER -). Nach der Wohngeldverordnung (Anlage zu § 1 Abs. 3 - BGBl. I 2015, 1619) ist der gesamte Lahn-Dill-Kreis der Mietenstufe I zugeordnet. Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern ergibt sich nach § 12 WoGG für die Mietenstufe I ein Höchstbetrag (Kaltmiete einschließlich Umlagen ohne Heizkosten, vgl. § 9 WoGG) von 415,80 Euro (378,00 Euro zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag 37,80 Euro). Unter Berücksichtigung tatsächlicher Heizkosten in Höhe von 79,20 Euro ergäbe sich bei Anwendung der Wohngeldtabelle nur ein Anspruch der Antragsteller auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 495,00 Euro monatlich. Da der Antragsgegner den Antragstellern für den streitgegenständlichen Zeitraum Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 513,75 Euro bewilligt hat, ergäbe sich bei Anwendung der Wohngeldtabelle kein höherer Leistungsanspruch. Insoweit weist der Senat aber darauf hin, dass der Wohnort der Antragsteller A-Stadt entgegen der Auffassung der Antragsteller nach den wohngeldrechtlichen Vorschriften nicht der Mietenstufe II zugeordnet ist. Die von den Antragstellern insoweit vorgelegte Übersicht bezieht sich auf die Verordnung zur Bestimmung der Höchstbeträge nach § 3 Abs. 1 und 2 des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes (Höchstbetragsverordnung) vom 15. März 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen Teil I - GVBl. I - vom 1. April 2016 S. 50) und ist daher hier nicht einschlägig.
Ein Leistungsanspruch unter Berücksichtigung des Unterkunftsbedarfs in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Danach sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, diese als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Antragsteller sind von dem Antragsgegner ausreichend über ihre Obliegenheit zur Kostensenkung informiert worden. Die Antragsteller wurden erstmals mit Bescheid des Antragsgegners vom 31. März 2015 ausdrücklich zur Senkung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aufgefordert. Dabei ging der Antragsgegner von angemessenen Kosten der Unterkunft (Grundmiete und kalte Betriebskosten) in Höhe von 303,00 Euro und Heizkosten in Höhe von 79,20 Euro, insgesamt 382,20 Euro, aus. Voraussetzung für eine Absenkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung auf die angemessene Höhe der Aufwendungen bei erstmaliger Leistungsbewilligung ist lediglich, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige von seiner Obliegenheit, die Kosten auf ein angemessenes Niveau zu senken, zurechenbar Kenntnis hat (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R - BSGE 105, 188). Davon ist vorliegend jedenfalls aufgrund des Bescheides des Antragsgegners vom 31. März 2015 auszugehen. Damit hat der Antragsgegner die Antragsteller über die aus seiner Sicht bestehende Rechtslage hinreichend informiert. Das BSG hat mehrfach entschieden, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a. F. bzw. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II n. F. keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen stellt (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231; BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 41/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 7; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263).
Das Sozialgericht hat zutreffend angenommen, dass den Antragstellern Kostensenkungsmaßnahmen jedenfalls für die Zeit ab April 2016 möglich und zumutbar gewesen sind. Dabei können die Antragsteller ihre Wohnungssuche nicht allein auf ihren derzeitigen Wohnort konzentrieren. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R und B 7b 18/06 R -) und des Senats (vgl. Beschluss vom 23. Juli 2007 - L 9 AS 91/06 ER -; Urteil vom 19. Dezember 2016 - L 9 AS 401/14 -) ist zwar als räumlicher Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen. Insoweit sind die örtlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu bewerten. Es geht bei der Ziehung der Grenzen des Vergleichsraums darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263; BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 26). Hauptkriterien für die Annahme eines einheitlichen Vergleichsraumes sind also nach der genannten Rechtsprechung die räumliche Nähe der Wohnbebauung, die Infrastruktur und insbesondere die verkehrstechnische Verbundenheit (Urteil des Senats vom 19. Dezember 2016 - s.o. -). Insoweit sind die Netzstruktur und die Fahrzeiten ein Kriterium; eine hinreichende Verbundenheit besteht bei Fahrzeiten, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern zugemutet werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R -; vgl. insoweit auch Beschluss des Senats vom 23. Juli 2007 - s.o. -, wonach im ländlichen Bereich die Suche nach einer hilferechtlich angemessenen Wohnung nicht auf den Wohnort beschränkt werden kann, sondern ein Umzug in einen anderen Wohnort in einem Umkreis von ca. 12 bis 15 km zumutbar ist). Welche Pendelzeiten nicht mehr zumutbar sind, ergibt sich aus § 121 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) a. F. bzw. § 140 Abs. 4 Satz 2 SGB III n. F.). Als unverhältnismäßig lang sind danach im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist den Antragstellern eine Wohnungssuche zumindest in C-Stadt, das mit dem Bus in 20 bis 25 Minuten sowie in D-Stadt und E-Stadt, die mit Bus und Bahn jeweils in weniger als einer Stunde erreichbar sind, zumutbar.
Soweit der Antragsgegner den Antragstellern in der Vergangenheit eine Wohnungssuche beschränkt auf ihren derzeitigen Wohnort A-Stadt zugestanden hat (vgl. Stellungnahme des Antragsgegners im Widerspruchsverfahren vom 22. September 2015), hat er daran in der Folgezeit nicht mehr festgehalten (vgl. Gesprächsvermerk vom 14. Dezember 2015 und Schreiben vom 15. April 2016). Am 3. März 2016 hatte die Antragstellerin zu 1. auch selbst erklärt, ihren Suchkreis zu erweitern, woraufhin der Antragsgegner den Antragstellern nochmals die - unangemessenen - Aufwendungen für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe für weitere sechs Monate bis einschließlich September 2016 bewilligte. Die Behauptung der Antragstellerin zu 1., dass man ihr immer bestätigt habe, dass sie nicht gezwungen sei, in anderen, weiteren Gemeinden zu suchen, trifft daher nicht zu. Auch ist die Auffassung der Antragstellerin zu 1., nach Aufnahme ihrer Tochter in den Kindergarten sei für sie "hauptsächlich A-Stadt relevant", mit der genannten Rechtsprechung des BSG und des Senats nicht vereinbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin zu 1. angegebenen Eingewöhnungssituation ihrer Tochter, der Antragstellerin zu 2, in den Kindergarten. Denn die Antragsteller hätten schon vor Aufnahme der Antragstellerin zu 2. in den Kindergarten in dem o. a. Vergleichsgebiet nach einer hilferechtlich angemessenen Unterkunft suchen müssen. Die erst nach Aufnahme der Antragstellerin zu 2. in den Kindergarten ggf. aufgetretenen Eingewöhnungsschwierigkeiten können daher die Beschränkung des Suchkreises nicht begründen. Die Antragsteller können, da sie ihre Suche nur auf den derzeitigen Wohnort und wenige umliegende Gemeinden beschränkt haben, auch nicht einwenden, dass eine konkrete Unterkunftsalternative nicht zur Verfügung gestanden hat.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin zu 1. die Absicht geäußert hat, ihr Studium wieder aufzunehmen. Zum einen ist nach wie vor unklar, wann eine Wiederaufnahme des Studiums erfolgen wird. Zum anderen ist selbst bei einer Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen an die Antragstellerin zu 1. davon auszugehen, dass bei der Antragstellerin zu 2. weiterhin ein ergänzender Hilfebedarf bestehen wird.
Die Antragsteller können schließlich auch nicht einwenden, dass ein Umzug wegen Unwirtschaftlichkeit nicht in Betracht komme. Abgesehen davon, dass § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II keine dahingehende Anspruchsgrundlage darstellt, sondern lediglich dem Leistungsträger die Möglichkeit eröffnen soll, insbesondere bei geringfügiger Überschreitung der Angemessenheitsgrenzen von einer Kostensenkungsaufforderung abzusehen, kann selbst unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner zugestandenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei Überschreitung der Angemessenheitsgrenze von ca. 300,00 Euro monatlich von einer Unwirtschaftlichkeit eines Umzuges nicht die Rede sein.
Die Antragsteller haben daher einen Anspruch auf Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe nicht glaubhaft gemacht.
Fehlt es damit bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, bedarf die Frage, ob die Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, keiner Vertiefung. Es kann daher offen bleiben, ob hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ein Anordnungsgrund auch dann bejaht werden kann, wenn weder ein Verlust der Unterkunft droht noch - wie hier - überhaupt Mietrückstände bestehen (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015 - s.o. -).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die am 28. November 2016 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde mit dem Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 4. November 2016 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. März 2017 zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind allein Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. März 2017. Die Begrenzung des Streitgegenstandes auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und des Senats zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217; Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 13; Urteil vom 30. August 2010 - B 4 AS 10/10 R - BSGE 106, 283; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70; vgl. Urteile des Senats vom 24. April 2015 - L 9 AS 699/12 - und vom 18. März 2016 - L 9 AS 643/14 -).
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Das Sozialgericht hat daher den Antrag zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Voraussetzungen des 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II liegen bei der Antragstellerin zu 1. vor. Die Antragstellerin zu 2. ist nach dem SGB II leistungsberechtigt, da sie mit der Antragstellerin zu 1. in einer Bedarfsgemeinschaft lebt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Nach den Angaben der Antragstellerin zu 1. im Erörterungstermin des Berichterstatters am 6. Februar 2017 ist auch die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II) als glaubhaft gemacht anzusehen.
Die Antragsteller haben aber keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Gewährung höherer als ihnen von dem Antragsgegner bewilligter Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern mit Bescheid vom 8. September 2016 Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 513,75 Euro für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. März 2017 bewilligt. Die tatsächlichen Aufwendungen für die mit Mietvertrag vom 11. Juli 2012 zum 1. August 2012 angemietete, 125 m² große Wohnung der Antragsteller betragen demgegenüber insgesamt 800,00 Euro (Grundmiete 650,00 Euro, Betriebs- und Heizkosten 150,00 Euro). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung zwar in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, allerdings nur, soweit diese angemessen sind.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ist - im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen - nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m² zu ermitteln - "Produkttheorie" - vgl. Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2012 - L 9 AS 613/12 B ER - m.w.N.).
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG greift der Senat zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurück, welche die Länder auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254; Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R -; zur Kritik an einer fehlenden bundeseinheitlichen Regelung vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Wohnungsbau Grenzen für Wohnungsgrößen festlegen, bis zu denen eine Förderung in Betracht kommt. Unter Zugrundelegung der in Hessen geltenden Richtlinien (Nr. 11 i. V. m. Anlage 1 des Erlasses über die Ausstellung von Bescheinigungen über die Wohnungsberechtigung nach § 5 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes bzw. nach § 17 des Hessischen Wohnraumförderungsgesetzes sowie von Berechtigungsscheinen zum Bezug von Wohnungen der Vereinbarten Förderung - §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 22. Juli 2014 - Staatsanzeiger für das Land Hessen - StAnz - Nr. 32 vom 4. August 2014, S. 645 f. - Wohnraumfördererlass -), ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 50 m², für zwei Personen bis 60 m², für drei Personen bis 75 m² und für jede weitere Person max. 12 m² angemessen (vgl. bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 15. Dezember 2015 (L 9 AS 424/15 B ER ). Wohnraumförderungsrechtliche Sonderregelungen, die auf persönliche Lebensverhältnisse des Hilfebedürftigen Bezug nehmen (hier: Alleinerziehung, vgl. Nr. 11.3 Wohnraumfördererlass), sind bei der Bestimmung der Wohnflächen als Teil der Ermittlung einer abstrakt angemessenen Referenzmiete im Vergleichsraum nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 64 und Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 44/12 R - NZS 2013, 389). Für die Antragsteller ist daher eine abstrakt angemessene Wohnungsgröße von 60 m² zu Grunde zu legen. Die 125 m² große Wohnung der Antragsteller überschreitet diese Grenze erheblich.
Die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze muss auf der Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abstellen. Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 2010 - L 9 AS 239/08 - ASR 2011, 101 m.w.N.; Beschlüsse des Senats vom 18. Dezember 2012 - s.o. - und vom 15. Dezember 2015 - s.o. -). Nach dem von dem Antragsgegner vorgelegten Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ergeben sich für die Antragsteller angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 453,00 Euro (Grundmiete 303,00 Euro, Betriebs- und Heizkosten 150,00 Euro) unter Zugrundelegung einer hilferechtlich angemessenen Wohnungsgröße von 60 m² bzw. 513,75 Euro (Grundmiete 363,75 Euro, Betriebs- und Heizkosten 150,00 Euro) unter Zugrundelegung der von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 8. September 2016 zugestandenen Wohnungsgröße von 75 m². Es bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner abschließenden Entscheidung, ob das von dem Antragsgegner vorgelegte Konzept als schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Senats anzusehen ist (das Sozialgericht hat die Schlüssigkeit des Konzepts des Antragsgegners zur Höhe angemessener Unterkunftskosten mit Urteil vom 19. März 2012 - S 29 AS 333/11 - bejaht). Denn selbst wenn man davon ausginge, dass das vorgelegte Konzept des Antragsgegners zur Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht die Anforderungen des BSG und des Senats an ein schlüssiges Konzept erfüllt (etwa hinsichtlich der Frage der Bestimmung des Vergleichsraums), ergibt sich vorliegend kein höherer Leistungsanspruch der Antragsteller. Im Falle eines Erkenntnisausfalls zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete sind zwar grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden aber durch die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 44/12 R - NDV-RD 2013, 81; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 73; Urteil des erkennenden Senats vom 6. Juni 2016 - L 9 AS 352/15 -; Beschluss des Senats vom 2. August 2016 - L 9 AS 489/16 B ER -). Nach der Wohngeldverordnung (Anlage zu § 1 Abs. 3 - BGBl. I 2015, 1619) ist der gesamte Lahn-Dill-Kreis der Mietenstufe I zugeordnet. Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern ergibt sich nach § 12 WoGG für die Mietenstufe I ein Höchstbetrag (Kaltmiete einschließlich Umlagen ohne Heizkosten, vgl. § 9 WoGG) von 415,80 Euro (378,00 Euro zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag 37,80 Euro). Unter Berücksichtigung tatsächlicher Heizkosten in Höhe von 79,20 Euro ergäbe sich bei Anwendung der Wohngeldtabelle nur ein Anspruch der Antragsteller auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 495,00 Euro monatlich. Da der Antragsgegner den Antragstellern für den streitgegenständlichen Zeitraum Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 513,75 Euro bewilligt hat, ergäbe sich bei Anwendung der Wohngeldtabelle kein höherer Leistungsanspruch. Insoweit weist der Senat aber darauf hin, dass der Wohnort der Antragsteller A-Stadt entgegen der Auffassung der Antragsteller nach den wohngeldrechtlichen Vorschriften nicht der Mietenstufe II zugeordnet ist. Die von den Antragstellern insoweit vorgelegte Übersicht bezieht sich auf die Verordnung zur Bestimmung der Höchstbeträge nach § 3 Abs. 1 und 2 des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes (Höchstbetragsverordnung) vom 15. März 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen Teil I - GVBl. I - vom 1. April 2016 S. 50) und ist daher hier nicht einschlägig.
Ein Leistungsanspruch unter Berücksichtigung des Unterkunftsbedarfs in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Danach sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, diese als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Antragsteller sind von dem Antragsgegner ausreichend über ihre Obliegenheit zur Kostensenkung informiert worden. Die Antragsteller wurden erstmals mit Bescheid des Antragsgegners vom 31. März 2015 ausdrücklich zur Senkung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aufgefordert. Dabei ging der Antragsgegner von angemessenen Kosten der Unterkunft (Grundmiete und kalte Betriebskosten) in Höhe von 303,00 Euro und Heizkosten in Höhe von 79,20 Euro, insgesamt 382,20 Euro, aus. Voraussetzung für eine Absenkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung auf die angemessene Höhe der Aufwendungen bei erstmaliger Leistungsbewilligung ist lediglich, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige von seiner Obliegenheit, die Kosten auf ein angemessenes Niveau zu senken, zurechenbar Kenntnis hat (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R - BSGE 105, 188). Davon ist vorliegend jedenfalls aufgrund des Bescheides des Antragsgegners vom 31. März 2015 auszugehen. Damit hat der Antragsgegner die Antragsteller über die aus seiner Sicht bestehende Rechtslage hinreichend informiert. Das BSG hat mehrfach entschieden, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a. F. bzw. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II n. F. keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen stellt (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231; BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 41/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 7; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263).
Das Sozialgericht hat zutreffend angenommen, dass den Antragstellern Kostensenkungsmaßnahmen jedenfalls für die Zeit ab April 2016 möglich und zumutbar gewesen sind. Dabei können die Antragsteller ihre Wohnungssuche nicht allein auf ihren derzeitigen Wohnort konzentrieren. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R und B 7b 18/06 R -) und des Senats (vgl. Beschluss vom 23. Juli 2007 - L 9 AS 91/06 ER -; Urteil vom 19. Dezember 2016 - L 9 AS 401/14 -) ist zwar als räumlicher Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen. Insoweit sind die örtlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu bewerten. Es geht bei der Ziehung der Grenzen des Vergleichsraums darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263; BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 26). Hauptkriterien für die Annahme eines einheitlichen Vergleichsraumes sind also nach der genannten Rechtsprechung die räumliche Nähe der Wohnbebauung, die Infrastruktur und insbesondere die verkehrstechnische Verbundenheit (Urteil des Senats vom 19. Dezember 2016 - s.o. -). Insoweit sind die Netzstruktur und die Fahrzeiten ein Kriterium; eine hinreichende Verbundenheit besteht bei Fahrzeiten, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern zugemutet werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R -; vgl. insoweit auch Beschluss des Senats vom 23. Juli 2007 - s.o. -, wonach im ländlichen Bereich die Suche nach einer hilferechtlich angemessenen Wohnung nicht auf den Wohnort beschränkt werden kann, sondern ein Umzug in einen anderen Wohnort in einem Umkreis von ca. 12 bis 15 km zumutbar ist). Welche Pendelzeiten nicht mehr zumutbar sind, ergibt sich aus § 121 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) a. F. bzw. § 140 Abs. 4 Satz 2 SGB III n. F.). Als unverhältnismäßig lang sind danach im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist den Antragstellern eine Wohnungssuche zumindest in C-Stadt, das mit dem Bus in 20 bis 25 Minuten sowie in D-Stadt und E-Stadt, die mit Bus und Bahn jeweils in weniger als einer Stunde erreichbar sind, zumutbar.
Soweit der Antragsgegner den Antragstellern in der Vergangenheit eine Wohnungssuche beschränkt auf ihren derzeitigen Wohnort A-Stadt zugestanden hat (vgl. Stellungnahme des Antragsgegners im Widerspruchsverfahren vom 22. September 2015), hat er daran in der Folgezeit nicht mehr festgehalten (vgl. Gesprächsvermerk vom 14. Dezember 2015 und Schreiben vom 15. April 2016). Am 3. März 2016 hatte die Antragstellerin zu 1. auch selbst erklärt, ihren Suchkreis zu erweitern, woraufhin der Antragsgegner den Antragstellern nochmals die - unangemessenen - Aufwendungen für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe für weitere sechs Monate bis einschließlich September 2016 bewilligte. Die Behauptung der Antragstellerin zu 1., dass man ihr immer bestätigt habe, dass sie nicht gezwungen sei, in anderen, weiteren Gemeinden zu suchen, trifft daher nicht zu. Auch ist die Auffassung der Antragstellerin zu 1., nach Aufnahme ihrer Tochter in den Kindergarten sei für sie "hauptsächlich A-Stadt relevant", mit der genannten Rechtsprechung des BSG und des Senats nicht vereinbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin zu 1. angegebenen Eingewöhnungssituation ihrer Tochter, der Antragstellerin zu 2, in den Kindergarten. Denn die Antragsteller hätten schon vor Aufnahme der Antragstellerin zu 2. in den Kindergarten in dem o. a. Vergleichsgebiet nach einer hilferechtlich angemessenen Unterkunft suchen müssen. Die erst nach Aufnahme der Antragstellerin zu 2. in den Kindergarten ggf. aufgetretenen Eingewöhnungsschwierigkeiten können daher die Beschränkung des Suchkreises nicht begründen. Die Antragsteller können, da sie ihre Suche nur auf den derzeitigen Wohnort und wenige umliegende Gemeinden beschränkt haben, auch nicht einwenden, dass eine konkrete Unterkunftsalternative nicht zur Verfügung gestanden hat.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin zu 1. die Absicht geäußert hat, ihr Studium wieder aufzunehmen. Zum einen ist nach wie vor unklar, wann eine Wiederaufnahme des Studiums erfolgen wird. Zum anderen ist selbst bei einer Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen an die Antragstellerin zu 1. davon auszugehen, dass bei der Antragstellerin zu 2. weiterhin ein ergänzender Hilfebedarf bestehen wird.
Die Antragsteller können schließlich auch nicht einwenden, dass ein Umzug wegen Unwirtschaftlichkeit nicht in Betracht komme. Abgesehen davon, dass § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II keine dahingehende Anspruchsgrundlage darstellt, sondern lediglich dem Leistungsträger die Möglichkeit eröffnen soll, insbesondere bei geringfügiger Überschreitung der Angemessenheitsgrenzen von einer Kostensenkungsaufforderung abzusehen, kann selbst unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner zugestandenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei Überschreitung der Angemessenheitsgrenze von ca. 300,00 Euro monatlich von einer Unwirtschaftlichkeit eines Umzuges nicht die Rede sein.
Die Antragsteller haben daher einen Anspruch auf Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe nicht glaubhaft gemacht.
Fehlt es damit bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, bedarf die Frage, ob die Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, keiner Vertiefung. Es kann daher offen bleiben, ob hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ein Anordnungsgrund auch dann bejaht werden kann, wenn weder ein Verlust der Unterkunft droht noch - wie hier - überhaupt Mietrückstände bestehen (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015 - s.o. -).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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