Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 15/17
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 529/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsberechtigte 2016 und 2017 sind verfassungsgemäß.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.04.2017 - S 10 AS 15/17 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.10.2016 bis 28.02.2017.
Der Kläger stand im Leistungsbezug des Beklagten (zuletzt bis 30.09.2016). Seit 01.09.2016 bezieht er monatlich eine Witwenrente in Höhe von zunächst 547,33 EUR und eine Hinterbliebenenrente in Höhe von zunächst 215,30 EUR. Am 31.08.2016 erhielt er eine Hinterbliebenenrentennachzahlung in Höhe von 859,07 EUR. Wegen einer Umschulungsmaßnahme bewilligte der Beklagte bis 31.08.2016 einen Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte. Eine Verlängerung der Förderung der betrieblichen Umschulung zur Ablegung einer erforderlich gewordenen Wiederholungsprüfung lehnte die Agentur für Arbeit ab (Bescheid vom 13.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2016).
Den Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 01.10.2016 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016 für die Zeit bis 28.02.2017 ab. Unter Berücksichtigung der laufenden Renteneinkünfte und des - so der Beklagte zuletzt - bis Februar 2017 anzurechnenden, auf sechs Monate ab September 2016 aufzuteilenden einmaligen Einkommens aus der Rentennachzahlung bestehe keine Hilfebedürftigkeit des Klägers. Ein Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte stehe ihm nur bis 31.08.2016 zu. Für die Zeit ab 01.03.2017 stellte der Kläger einen erneuten Weiterbewilligungsantrag, aufgrund dessen ihm mit Bescheid vom 19.04.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.05.2017 für einen Monat Alg II bewilligt, im Übrigen aber abgelehnt wurde. Dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben.
Gegen den Bescheid vom 21.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Er begehre Alg II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfes für behinderte Leistungsberechtigte und eines höheren Regelbedarfes sowie höherer Unterkunftskosten. Der Regelbedarf sei um die sogenannte "Autofahrerkomponente" zu erhöhen. Für Verkehr seien im Regelbedarf 25,45 EUR bzw. ab 2017 25,77 EUR vorgesehen. Eine Monatskarte im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) koste ihn unter Berücksichtigung seines Wohnortes aber 59,40 EUR.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 06.04.2017 abgewiesen. Ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II stehe dem Kläger nach dem 31.08.2016 nicht mehr zu, wie das Bayer. Landessozialgericht (LSG) bereits im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens des Klägers (L 11 AS 822/16 B ER) entschieden habe. Selbst unter Berücksichtigung sämtlicher vom Kläger geltend gemachter Unterkunftskosten bestehe daher nach zutreffender (aufgeteilter) Anrechnung des einmaligen Einkommens aus der Witwerrentennachzahlung und unter Berücksichtigung der laufenden Rentenzahlung keine Hilfebedürftigkeit. Ein Freibetrag in Höhe von 100,00 EUR sei für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, nicht aber für Renteneinkünfte zu berücksichtigen. Eine Erhöhung des Regelbedarfes um die vom Kläger als "Autofahrerkomponente" bezeichneten Mehrkosten für eine Monatskarte komme nicht in Betracht, zumal seine Auffassung auch nicht durch das von ihm angesprochene Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) oder sonstige juristische Literatur bestätigt werde.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum LSG erhoben. Er begehre für die Zeit vom 01.10.2016 bis 31.12.2016 einen um 141,40 EUR und für die Zeit vom 01.01.2017 bis 28.02.2017 einen um 143,15 EUR höheren Regelbedarf. Nach Hinweis des Senates auf die mit diesem vom Kläger selbst beschränkten Antrag fehlende Zulässigkeit der Berufung mangels Erreichens des Wertes des Beschwerdegegenstandes hin hat der Kläger mit Schreiben vom 01.07.2017 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Seiner Auffassung nach sei der Zeitraum vom 01.09.2016 bis 28.02.2017, also sechs Monate, streitig, so dass der Beschwerdewert überschritten werde. Im Übrigen sei der Beklagte angehalten, Bewilligungsbescheide für 12 Monate ergehen zu lassen. Die Entscheidung habe vorliegend grundsätzliche Bedeutung. Für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde begehre er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Der Senat hat die vom Kläger entsprechend der vom SG erteilten Rechtsmittelbelehrung erhobene Berufung zwischenzeitlich mit Beschluss vom 22.08.2017 (L 11 AS 357/17) verworfen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akte des Beklagten, die Akte des Verfahrens L 11 AS 357/17, L 11 AS 822/16 B ER und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Streitgegenstand ist nämlich allein der Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017. Nur diesen Zeitraum erfasst der angegriffene Bescheid vom 21.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016, lediglich für diesen Zeitraum hat der Kläger höhere Leistungen beim SG begehrt und auch - entsprechend der vom SG unter Berücksichtigung der erstinstanzlich geltend gemachten Begehren - zutreffend erteilten Rechtmittelbelehrung Berufung eingelegt. Nicht Streitgegenstand sind Leistungen für September 2016; allein der Verteilzeitraum für das einmalige Einkommen beginnt ab September 2016 zu laufen. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), denn Streitgegenstand sind nicht Leistungen für die Zeit vom Oktober 2016 bis September 2017 (12-Monatszeitraum, § 41 Abs. 3 SGB II). Zum einen hat der Kläger zunächst für die Zeit ab 01.03.2017 einen weiterten Weiterbewilligungsantrag gestellt, über den mit Bescheid vom 19.04.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.05.2017 entschieden worden ist; dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben. Zum anderen aber ist vorliegend keine Leistungsbewilligung vom Beklagten ausgesprochen worden, vielmehr die Leistung abgelehnt worden. Eine Leistungsablehnung aber hat - auch nicht in der Regel - nicht für einen Zeitraum von 12 Monaten zu erfolgen.
Für den damit allein streitigen Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 hat der Kläger zudem seinen Anspruch auf die Erhöhung des Regelbedarfes beschränkt. Nicht mehr geltend gemacht hat er mit der Berufung bzw. Nichtzulassungsbeschwerde höhere Unterkunftskosten sowie die Berücksichtigung eines Mehrbedarfes für behinderte Leistungsberechtigte. Als höheren Regelbedarf macht der Kläger für die Zeit vom 01.10.2016 bis 31.12.2016 einen Betrag in Höhe von 141,40 EUR und für die Zeit vom 01.01.2017 bis 28.02.2017 in Höhe von 143,15 EUR geltend. Somit übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 750,00 EUR (vgl. zum ganzen auch: Beschluss des Senates vom 22.08.2017 - L 11 AS 357/17).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 12.Aufl, § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
Der Kläger macht allein eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Für Verfahrensfehler oder eine Abweichung des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung finden sich auch keine Anhaltspunkte.
Nach Auffassung des Klägers sei der Regelbedarf in Höhe von 404,00 EUR bzw. 409,00 EUR ab 01.01.2017 für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten verfassungswidrig zu niedrig festgelegt. Für eine Monatskarte im ÖPNV müsse er wesentlich mehr Geld aufwenden als im Regelbedarf enthalten sei und der für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke berücksichtigte Regelbedarf sei zu niedrig, insbesondere wenn alle sonstigen Bedarfe bereits "auf Kante genäht" seien.
Nach Auffassung des Senats bestehen keine Hinweise auf eine Verfassungswidrigkeit der für 2016 und 2017 festgelegten Regelbedarfe eines alleinstehenden Leistungsbeziehers, wobei das BVerfG die Prüfung auf eine Evidenzkontrolle hinsichtlich der fortgeschriebenen Regelbedarfe (hier somit bezüglich des Regelbedarfes für 2016) beschränkt hat (vgl. Kraus in Hauck/Noftz SGB II § 20 Rn. 187, Stand: November 2016). Hinsichtlich des für 2016 festgelegten Regelbedarfes in Höhe von 404,00 EUR monatlich aufgrund einer erfolgten Fortschreibung - das Ergebnis der bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichproben (EVS) 2013 lag noch nicht vor - gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 SGB II iVm § 28a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sieht der Senat keine Hinweise für eine evidente Unterdeckung. Die Art und Weise der Fortschreibung hat das BVerfG u.a. mit seinem Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 - (veröffentlicht in Juris) nicht für verfassungswidrig gehalten, obwohl bereits damals mehrere Sozialverbände Kritik an der Ermittlung der Regelbedarfe äußerten. Das BVerfG hat dabei die Kontrolle bei der (bloßen) Fortschreibung auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (vgl. Kraus a.a.O.). Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der im Rahmen der Fortschreibung festgelegten Regelbedarfe für 2016 bestehen im Rahmen einer Evidenzkontrolle von Seiten des Senats daher nicht (vgl. dazu u.a. Urteil des Senats vom 19.05.2015 - L 11 AS 53/15 - für die Regelbedarfe 2011und 2012; Urteil des Senats vom 19.05.2015 - L 11 AS 140/15 - für den Regelbedarf 2012; LSG NRW, Urteil vom 22.09.2016 - L 7 AS 162/15 - für den Regelbedarf 2013 und 2014; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2016 - L 9 AS 5116/15 - für den Regelbedarf 2014; LSG NRW, Beschluss vom 01.12.2016 - L 19 AS 2235/16 B - alle veröffentlicht in Juris).
Der Regelbedarf für 2017 (§ 20 Abs. 1, Abs. 1a SGB II iVm § 28 SGB XII iVm dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII - Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) vom 22.12.2016 - ist auf 409,00 EUR aufgrund der EVS 2013 samt Sonderauswertungen festgelegt worden. Auch an der Festlegung dieses Regelbedarfes bestehen von Seiten des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dabei ist nicht auf die Teilbeträge für die einzelnen Abteilungen allein abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, dass auch durch einen internen Ausgleich zwischen den einzelnen Positionen die Existenz sowie die Teilhabe gesichert werden kann. Nachdem jedoch aufgrund der Kritik des BVerfG im Beschluss vom 23.07.2014 a.a.O. im Rahmen der Ermittlung des Regelbedarfes für 2017 auch eine Sonderauswertung hinsichtlich der Verbrauchsausgaben für Mobilität für Haushalte ohne Ausgaben für Kraftstoffe, Autogas, Strom für Elektroauto, Schmiermittel vorgenommen worden ist (vgl. Gesetz-entwurf der Bundesregierung vom 17.10.2016, BT-Drs 18/9984 Seite 42-43), bestehen keine Zweifel an der zutreffenden Festlegung der für die Mobilität festgelegten Werte. Nicht entscheidend ist dabei, ob gerade der Kläger mit dem entsprechenden Betrag auskommt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser auf die Kosten für eine Monatskarte des ÖPNV zur nächstgrößeren Stadt abstellt, obwohl in seiner Wohnortgemeinde (auch größere) Einkaufsmöglichkeiten bestehen sowie Ärzte und Kultureinrichtungen vorhanden sind (vgl. dazu www ...), so dass es nicht erforderlich ist, täglich in die nächstgrößere Stadt zu fahren. Insbesondere aber ist zu berücksichtigen, dass selbst der Paritätische Gesamtverband allein bei den Ausgaben für den ÖPNV zu einem niedrigeren Bedarf als der Gesetzgeber kommt (vgl. Der Paritätische, Expertise Regelsätze 2017 Kritische Anmerkungen zur Neuberechnung der Harz IV-Regelsätze durch das Bundesministerium Arbeit und Soziales und Alternativberechnungen der Paritätischen Forschungsstelle, September 2016), allerdings Aufwendungen für Kfz hinzurechnet, die der Gesetzgeber jedoch aufgrund wertender Betrachtung unberücksichtigt lassen kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 a.a.O.).
Hinsichtlich der Höhe der Regelbedarfe für die Abteilung 1 (Nahrungsmittel und nichtalkoholische Getränke) macht der Kläger einen Betrag von insgesamt 240,00 EUR (entspricht 8,00 EUR pro Tag) bzw. eine Erhöhung um 35 % geltend. Für diese Forderung gibt es jedoch keinerlei Grundlage. Selbst der Paritätische Gesamtverband kommt für 2017 bei Abteilung 1 unter Anwendung eines anderen Ansatzes hinsichtlich der Größe der Referenzgruppe lediglich zu einen um 3,06 EUR monatlich höheren Wert und bereits bei der Feststellung des Regelbedarfes von 2011 ist vom Paritätischen Gesamtverband ein geringfügig höherer Wert angenommen worden (vgl. Der Paritätische, Expertise Die Regelsatzberechnung der Bundesregierung sowie Vorschlag des Paritätischen Gesamtverbandes für bedarfsdeckende Regelsätze, 22.10.2010). Diese damalige Kritik aber hat das BVerfG nicht zu einer Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfes für 2011 kommen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 a.a.O.).
Dazu, dass die jeweiligen Abteilungen zur Ermittlung des Regelbedarfes "auf Kante genäht" seien - so bereits der Vorwurf zur Ermittlung der Regelbedarfe 2011, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 a.a.O. Rn. 58 - und der Regelbedarf daher insgesamt verfassungswidrig sei, weil er einen Ausgleich untereinander nicht mehr ermögliche, kam das BVerfG bereits in seiner damaligen Entscheidung nicht.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§§ 114 ff Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.10.2016 bis 28.02.2017.
Der Kläger stand im Leistungsbezug des Beklagten (zuletzt bis 30.09.2016). Seit 01.09.2016 bezieht er monatlich eine Witwenrente in Höhe von zunächst 547,33 EUR und eine Hinterbliebenenrente in Höhe von zunächst 215,30 EUR. Am 31.08.2016 erhielt er eine Hinterbliebenenrentennachzahlung in Höhe von 859,07 EUR. Wegen einer Umschulungsmaßnahme bewilligte der Beklagte bis 31.08.2016 einen Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte. Eine Verlängerung der Förderung der betrieblichen Umschulung zur Ablegung einer erforderlich gewordenen Wiederholungsprüfung lehnte die Agentur für Arbeit ab (Bescheid vom 13.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2016).
Den Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 01.10.2016 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016 für die Zeit bis 28.02.2017 ab. Unter Berücksichtigung der laufenden Renteneinkünfte und des - so der Beklagte zuletzt - bis Februar 2017 anzurechnenden, auf sechs Monate ab September 2016 aufzuteilenden einmaligen Einkommens aus der Rentennachzahlung bestehe keine Hilfebedürftigkeit des Klägers. Ein Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte stehe ihm nur bis 31.08.2016 zu. Für die Zeit ab 01.03.2017 stellte der Kläger einen erneuten Weiterbewilligungsantrag, aufgrund dessen ihm mit Bescheid vom 19.04.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.05.2017 für einen Monat Alg II bewilligt, im Übrigen aber abgelehnt wurde. Dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben.
Gegen den Bescheid vom 21.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Er begehre Alg II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfes für behinderte Leistungsberechtigte und eines höheren Regelbedarfes sowie höherer Unterkunftskosten. Der Regelbedarf sei um die sogenannte "Autofahrerkomponente" zu erhöhen. Für Verkehr seien im Regelbedarf 25,45 EUR bzw. ab 2017 25,77 EUR vorgesehen. Eine Monatskarte im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) koste ihn unter Berücksichtigung seines Wohnortes aber 59,40 EUR.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 06.04.2017 abgewiesen. Ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II stehe dem Kläger nach dem 31.08.2016 nicht mehr zu, wie das Bayer. Landessozialgericht (LSG) bereits im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens des Klägers (L 11 AS 822/16 B ER) entschieden habe. Selbst unter Berücksichtigung sämtlicher vom Kläger geltend gemachter Unterkunftskosten bestehe daher nach zutreffender (aufgeteilter) Anrechnung des einmaligen Einkommens aus der Witwerrentennachzahlung und unter Berücksichtigung der laufenden Rentenzahlung keine Hilfebedürftigkeit. Ein Freibetrag in Höhe von 100,00 EUR sei für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, nicht aber für Renteneinkünfte zu berücksichtigen. Eine Erhöhung des Regelbedarfes um die vom Kläger als "Autofahrerkomponente" bezeichneten Mehrkosten für eine Monatskarte komme nicht in Betracht, zumal seine Auffassung auch nicht durch das von ihm angesprochene Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) oder sonstige juristische Literatur bestätigt werde.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum LSG erhoben. Er begehre für die Zeit vom 01.10.2016 bis 31.12.2016 einen um 141,40 EUR und für die Zeit vom 01.01.2017 bis 28.02.2017 einen um 143,15 EUR höheren Regelbedarf. Nach Hinweis des Senates auf die mit diesem vom Kläger selbst beschränkten Antrag fehlende Zulässigkeit der Berufung mangels Erreichens des Wertes des Beschwerdegegenstandes hin hat der Kläger mit Schreiben vom 01.07.2017 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Seiner Auffassung nach sei der Zeitraum vom 01.09.2016 bis 28.02.2017, also sechs Monate, streitig, so dass der Beschwerdewert überschritten werde. Im Übrigen sei der Beklagte angehalten, Bewilligungsbescheide für 12 Monate ergehen zu lassen. Die Entscheidung habe vorliegend grundsätzliche Bedeutung. Für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde begehre er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Der Senat hat die vom Kläger entsprechend der vom SG erteilten Rechtsmittelbelehrung erhobene Berufung zwischenzeitlich mit Beschluss vom 22.08.2017 (L 11 AS 357/17) verworfen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akte des Beklagten, die Akte des Verfahrens L 11 AS 357/17, L 11 AS 822/16 B ER und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Streitgegenstand ist nämlich allein der Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017. Nur diesen Zeitraum erfasst der angegriffene Bescheid vom 21.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016, lediglich für diesen Zeitraum hat der Kläger höhere Leistungen beim SG begehrt und auch - entsprechend der vom SG unter Berücksichtigung der erstinstanzlich geltend gemachten Begehren - zutreffend erteilten Rechtmittelbelehrung Berufung eingelegt. Nicht Streitgegenstand sind Leistungen für September 2016; allein der Verteilzeitraum für das einmalige Einkommen beginnt ab September 2016 zu laufen. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), denn Streitgegenstand sind nicht Leistungen für die Zeit vom Oktober 2016 bis September 2017 (12-Monatszeitraum, § 41 Abs. 3 SGB II). Zum einen hat der Kläger zunächst für die Zeit ab 01.03.2017 einen weiterten Weiterbewilligungsantrag gestellt, über den mit Bescheid vom 19.04.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.05.2017 entschieden worden ist; dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben. Zum anderen aber ist vorliegend keine Leistungsbewilligung vom Beklagten ausgesprochen worden, vielmehr die Leistung abgelehnt worden. Eine Leistungsablehnung aber hat - auch nicht in der Regel - nicht für einen Zeitraum von 12 Monaten zu erfolgen.
Für den damit allein streitigen Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 hat der Kläger zudem seinen Anspruch auf die Erhöhung des Regelbedarfes beschränkt. Nicht mehr geltend gemacht hat er mit der Berufung bzw. Nichtzulassungsbeschwerde höhere Unterkunftskosten sowie die Berücksichtigung eines Mehrbedarfes für behinderte Leistungsberechtigte. Als höheren Regelbedarf macht der Kläger für die Zeit vom 01.10.2016 bis 31.12.2016 einen Betrag in Höhe von 141,40 EUR und für die Zeit vom 01.01.2017 bis 28.02.2017 in Höhe von 143,15 EUR geltend. Somit übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 750,00 EUR (vgl. zum ganzen auch: Beschluss des Senates vom 22.08.2017 - L 11 AS 357/17).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 12.Aufl, § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
Der Kläger macht allein eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Für Verfahrensfehler oder eine Abweichung des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung finden sich auch keine Anhaltspunkte.
Nach Auffassung des Klägers sei der Regelbedarf in Höhe von 404,00 EUR bzw. 409,00 EUR ab 01.01.2017 für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten verfassungswidrig zu niedrig festgelegt. Für eine Monatskarte im ÖPNV müsse er wesentlich mehr Geld aufwenden als im Regelbedarf enthalten sei und der für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke berücksichtigte Regelbedarf sei zu niedrig, insbesondere wenn alle sonstigen Bedarfe bereits "auf Kante genäht" seien.
Nach Auffassung des Senats bestehen keine Hinweise auf eine Verfassungswidrigkeit der für 2016 und 2017 festgelegten Regelbedarfe eines alleinstehenden Leistungsbeziehers, wobei das BVerfG die Prüfung auf eine Evidenzkontrolle hinsichtlich der fortgeschriebenen Regelbedarfe (hier somit bezüglich des Regelbedarfes für 2016) beschränkt hat (vgl. Kraus in Hauck/Noftz SGB II § 20 Rn. 187, Stand: November 2016). Hinsichtlich des für 2016 festgelegten Regelbedarfes in Höhe von 404,00 EUR monatlich aufgrund einer erfolgten Fortschreibung - das Ergebnis der bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichproben (EVS) 2013 lag noch nicht vor - gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 SGB II iVm § 28a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sieht der Senat keine Hinweise für eine evidente Unterdeckung. Die Art und Weise der Fortschreibung hat das BVerfG u.a. mit seinem Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 - (veröffentlicht in Juris) nicht für verfassungswidrig gehalten, obwohl bereits damals mehrere Sozialverbände Kritik an der Ermittlung der Regelbedarfe äußerten. Das BVerfG hat dabei die Kontrolle bei der (bloßen) Fortschreibung auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (vgl. Kraus a.a.O.). Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der im Rahmen der Fortschreibung festgelegten Regelbedarfe für 2016 bestehen im Rahmen einer Evidenzkontrolle von Seiten des Senats daher nicht (vgl. dazu u.a. Urteil des Senats vom 19.05.2015 - L 11 AS 53/15 - für die Regelbedarfe 2011und 2012; Urteil des Senats vom 19.05.2015 - L 11 AS 140/15 - für den Regelbedarf 2012; LSG NRW, Urteil vom 22.09.2016 - L 7 AS 162/15 - für den Regelbedarf 2013 und 2014; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2016 - L 9 AS 5116/15 - für den Regelbedarf 2014; LSG NRW, Beschluss vom 01.12.2016 - L 19 AS 2235/16 B - alle veröffentlicht in Juris).
Der Regelbedarf für 2017 (§ 20 Abs. 1, Abs. 1a SGB II iVm § 28 SGB XII iVm dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII - Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) vom 22.12.2016 - ist auf 409,00 EUR aufgrund der EVS 2013 samt Sonderauswertungen festgelegt worden. Auch an der Festlegung dieses Regelbedarfes bestehen von Seiten des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dabei ist nicht auf die Teilbeträge für die einzelnen Abteilungen allein abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, dass auch durch einen internen Ausgleich zwischen den einzelnen Positionen die Existenz sowie die Teilhabe gesichert werden kann. Nachdem jedoch aufgrund der Kritik des BVerfG im Beschluss vom 23.07.2014 a.a.O. im Rahmen der Ermittlung des Regelbedarfes für 2017 auch eine Sonderauswertung hinsichtlich der Verbrauchsausgaben für Mobilität für Haushalte ohne Ausgaben für Kraftstoffe, Autogas, Strom für Elektroauto, Schmiermittel vorgenommen worden ist (vgl. Gesetz-entwurf der Bundesregierung vom 17.10.2016, BT-Drs 18/9984 Seite 42-43), bestehen keine Zweifel an der zutreffenden Festlegung der für die Mobilität festgelegten Werte. Nicht entscheidend ist dabei, ob gerade der Kläger mit dem entsprechenden Betrag auskommt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser auf die Kosten für eine Monatskarte des ÖPNV zur nächstgrößeren Stadt abstellt, obwohl in seiner Wohnortgemeinde (auch größere) Einkaufsmöglichkeiten bestehen sowie Ärzte und Kultureinrichtungen vorhanden sind (vgl. dazu www ...), so dass es nicht erforderlich ist, täglich in die nächstgrößere Stadt zu fahren. Insbesondere aber ist zu berücksichtigen, dass selbst der Paritätische Gesamtverband allein bei den Ausgaben für den ÖPNV zu einem niedrigeren Bedarf als der Gesetzgeber kommt (vgl. Der Paritätische, Expertise Regelsätze 2017 Kritische Anmerkungen zur Neuberechnung der Harz IV-Regelsätze durch das Bundesministerium Arbeit und Soziales und Alternativberechnungen der Paritätischen Forschungsstelle, September 2016), allerdings Aufwendungen für Kfz hinzurechnet, die der Gesetzgeber jedoch aufgrund wertender Betrachtung unberücksichtigt lassen kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 a.a.O.).
Hinsichtlich der Höhe der Regelbedarfe für die Abteilung 1 (Nahrungsmittel und nichtalkoholische Getränke) macht der Kläger einen Betrag von insgesamt 240,00 EUR (entspricht 8,00 EUR pro Tag) bzw. eine Erhöhung um 35 % geltend. Für diese Forderung gibt es jedoch keinerlei Grundlage. Selbst der Paritätische Gesamtverband kommt für 2017 bei Abteilung 1 unter Anwendung eines anderen Ansatzes hinsichtlich der Größe der Referenzgruppe lediglich zu einen um 3,06 EUR monatlich höheren Wert und bereits bei der Feststellung des Regelbedarfes von 2011 ist vom Paritätischen Gesamtverband ein geringfügig höherer Wert angenommen worden (vgl. Der Paritätische, Expertise Die Regelsatzberechnung der Bundesregierung sowie Vorschlag des Paritätischen Gesamtverbandes für bedarfsdeckende Regelsätze, 22.10.2010). Diese damalige Kritik aber hat das BVerfG nicht zu einer Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfes für 2011 kommen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 a.a.O.).
Dazu, dass die jeweiligen Abteilungen zur Ermittlung des Regelbedarfes "auf Kante genäht" seien - so bereits der Vorwurf zur Ermittlung der Regelbedarfe 2011, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 a.a.O. Rn. 58 - und der Regelbedarf daher insgesamt verfassungswidrig sei, weil er einen Ausgleich untereinander nicht mehr ermögliche, kam das BVerfG bereits in seiner damaligen Entscheidung nicht.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§§ 114 ff Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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