Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
179
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 179 AS 6737/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. § 41a SGB II findet auf die Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 bereits beendet waren, keine Anwendung.
2. Die Länge der nach § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II zu setzenden Frist bemisst sich nach den Einzelfallumständen. Eine Mindestfrist von 2 Monaten gilt nicht (entgegen SG Augsburg, Urteil vom 3. Juli 2017 – S 8 AS 400/17)
3. Die Rechtsfolgenbelehrung nach § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II muss auch die Angabe enthalten, dass die Nichteinreichung von Unterlagen die vollständige Rückzahlung der vorläufig bewilligten Leistungen zur Folge haben wird.
4. § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II enthält keine Präklusionsvorschrift. Einkommensangaben der Leistungsberechtigten erst im Widerspruchsverfahren sind bei der endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen.
2. Die Länge der nach § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II zu setzenden Frist bemisst sich nach den Einzelfallumständen. Eine Mindestfrist von 2 Monaten gilt nicht (entgegen SG Augsburg, Urteil vom 3. Juli 2017 – S 8 AS 400/17)
3. Die Rechtsfolgenbelehrung nach § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II muss auch die Angabe enthalten, dass die Nichteinreichung von Unterlagen die vollständige Rückzahlung der vorläufig bewilligten Leistungen zur Folge haben wird.
4. § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II enthält keine Präklusionsvorschrift. Einkommensangaben der Leistungsberechtigten erst im Widerspruchsverfahren sind bei der endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen.
Die Bescheide des Beklagten vom 28. März 2017 in Gestalt der Widerspruchsbe-scheide vom 26. April 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Ent-scheidung über den endgültigen Leistungsanspruch des Klägers von Dezember 2014 bis August 2016 an den Beklagten zurückverwiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu er-statten. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung seines Leistungsanspruchs für den Zeitraum von Dezember 2014 bis August 2016 sowie gegen die Erstattungsforderung des Beklagten in Höhe von insgesamt 22.370,73 EUR. Der im Oktober 1968 geborene Kläger lebt in Berlin und ist aufgrund einer früheren Darm-krebserkrankung mit einem Grad von 60 schwerbehindert. In den Jahren 2014 bis 2016 lebte er allein und war als Biologie-Dozent und EDV-Berater selbständig tätig. Er bezog ergänzend zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Mit Bescheid vom 6. Februar 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosen-geld II – einschließlich eines Zuschusses zu den Beiträgen der privaten Kranken- und Pflege-versicherung (KV/PV-Zuschuss) – i.H.v. 1.019,60 EUR für Dezember 2014 und je 1.036,01 EUR für Januar bis Mai 2015. Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte er neben dem Regelbedarf monatliche Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung von 332,50 EUR und somit einen monatlichen Gesamtbedarf von 723,50 EUR für Dezember 2014 und von 731,50 EUR für Januar bis Mai 2015, auf den er einen prognostizierten monatlichen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit von 150,01 EUR anrechnete. Zusätzlich bewilligte er vorläufig einen KV/PV-Zuschuss von monatlich 332,50 EUR. Mit Bescheid vom 5. Juni 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld II für den Zeitraum von Juni bis November 2015 in Höhe von monatlich 1.071,28 EUR. Er berücksichtigte – bei monatlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung von 332,50 EUR – einen monatlichen Gesamtbedarf von 731,00 EUR, auf den er entsprechend der vorläufigen Angaben des Klägers einen monatlichen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit von 105,30 EUR anrechnete. Zusätzlich bewilligte er vorläufig einen KV/PV-Zuschuss von monatlich 344,52 EUR. Mit Bescheid vom 25. November 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II für Dezember 2015 i.H.v. 1.075,52 EUR und für Januar bis Mai 2016 von monatlich 1.078,92 EUR. Der vorläufigen Entscheidung legte er – bei unveränderten Unterkunftskosten – für De-zember 2015 einen monatlichen Bedarf von 731,00 EUR sowie von monatlich 734,40 EUR für Januar bis Mai 2016 zugrunde, auf den er entsprechend der klägerischen Prognose einen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit von monatlich 40,50 EUR anrechnete. Zusätzlich bewilligte er vorläufig einen KV/PV-Zuschuss von monatlichen 344,52 EUR. Mit Bescheid vom 21. Juni 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld II für den Zeitraum von Juni bis November 2016 in Höhe von monatlich 1.082,67 EUR. Er berücksichtigte – bei monatlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung von nunmehr 335,40 EUR – einen monatlichen Gesamtbedarf von 739,40 EUR, auf den er entsprechend der vorläufigen Angaben des Klägers einen monatlichen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit von 117,65 EUR anrechnete. Zusätzlich bewilligte er vorläufig einen KV/PV-Zuschuss von monatlichen 357,48 EUR. Die vorläufigen Bewilligungsentscheidungen des Beklagten enthielten jeweils den folgenden Passus: "Eine abschließende Entscheidung ist erst möglich, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum feststehen. Ich bitte Sie daher, hierzu den Vordruck " " zu verwenden und Angaben zum abgelaufenen Bewilligungszeitraum zu machen. Werden Einnahmen und Ausgaben nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Ende des Bewilligungszeitraums nachgewiesen, kann das Jobcenter das Einkommen im Bewilligungszeitraum für die abschließende Entscheidung schätzen. Bitte reichen Sie daher - in Ihrem eigenen Interesse - unverzüglich nach dem Ende des Bewilligungszeitraums die erforderlichen Unterlagen ein. Sie erhalten erneut einen Bescheid, sobald über Ihren Antrag endgültig entschieden werden kann und der Anspruch von den hier bewilligten vorläufigen Leistung abweicht. Sofern sich keine Änderung ergeben, erhalten Sie nur dann erneut ein Bescheid, wenn Sie dies beantragen " Der Kläger reichte nach Ablauf der Bewilligungszeiträume jeweils keine abschließenden An-gaben zu seinen Einkünften ein. Am 14. Juli 2016 schloss der Kläger mit einer Privatschule einen Arbeitsvertrag über eine Be-schäftigung als Lehrer, beginnend ab dem 1. September 2016. Aufgrund der ab diesem Zeit-punkt bedarfsdeckenden Einnahmen des Klägers hob der Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2016 die Bewilligungsentscheidung vom 21. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. September 2016 auf. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 forderte der Beklagte den Kläger auf, für eine abschlie-ßende Entscheidung betreffend die Bewilligungszeiträume vom 1. Dezember 2014 bis 31. August 2016 die tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nachzuweisen. Die Aufforderung hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:
" mit Bescheid vom wurden Ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom bis vorläufig bewilligt (§ 41a Absatz 1 SGB II). Gleichzeitig wurden Sie gebeten, für eine abschließende Entscheidung die tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben unverzüglich nach Ende des Bewilli-gungszeitraums nachzuweisen. Da dieser Nachweis bis heute nicht erbracht wurde, bitte ich Sie, den beigefügten Vor-druck "Anlage EKS" für den oben genannten Zeitraum auszufüllen und mir bis zum 20. März 2017 mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen." Die Schreiben enthielten im nachfolgenden Absatz, ohne dass dies grafisch hervorgehoben war, folgende Belehrung: "Sollten Sie bis zum obigen Datum die erforderlichen Unterlagen ohne Begründung nicht oder nicht vollständig einreichen, werde ich den Leistungsanspruch über den Bewilligungszeitraum nur in der Höhe abschließend feststellen, in welcher die An-spruchsvoraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Soweit keine Nachweise vorliegen, werde ich feststellen müssen, dass kein Leistungsanspruch be-stand (§ 41a Absatz 3 SGB II)." Der Kläger legte zunächst keine Angaben zu den Einkünften in den Bewilligungszeiträumen bei dem Beklagten vor. Mit Bescheiden vom 28. März 2017 ("Betreff: Abschließende Festsetzung des Leistungsan-spruchs") setzte der Beklagte die dem Kläger für die Bewilligungszeiträume von Dezember 2014 bis August 2016 zustehenden Leistungen jeweils auf 0,00 EUR fest. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger abschließende Angaben zu seinem Einkommen nicht eingereicht habe und damit die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nicht nachgewiesen seien. Somit bestehe kein Leistungsanspruch für die einzelnen Bewilligungszeiträume. Mit weiteren Bescheiden vom 28. März 2017 ("Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs") stellte der Beklagte – unter Verweis auf beigefügte Festsetzungsbescheide – jeweils unter Angabe der monatlichen Einzelbeträge für Regelbedarf, Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie der KV/PV-Zuschüsse – fest, dass der Kläger Leistungen erhalten habe, ohne dass hierauf ein Anspruch bestanden habe und forderte die Erstattung:
- für Dezember 2014 bis Mai 2015 von insgesamt 6.199,65 EUR, - für Juni bis November 2015 von insgesamt 6.427,68 EUR, - für Dezember 2015 bis Mai 2016 von insgesamt 6.495,12 EUR und - für Juni bis August 2016 von insgesamt 3.248,28 EUR. Mit einem am 31. März 2017 beim Beklagten eingegangenen Schreiben erhob der Kläger Wi-derspruch gegen die einzelnen Bescheide vom 28. März 2017. Er entschuldigte sich für die Verspätung und kündigte an, Unterlagen unverzüglich einzureichen. Er gab an, berufsbedingt und wegen der Beendigung seines Insolvenzverfahrens zeitlich eingespannt gewesen zu sein, zudem leide er an den Nachwirkungen zurückliegender Operationen. Am 3. April 2017 gingen bei dem Beklagten vom Kläger unterzeichnete abschließende Angaben über seine Einnahmen und Ausgaben in den einzelnen Bewilligungszeiträumen ein. Nach diesen Angaben erzielte der Kläger folgende Gewinne/Verluste: - von Dezember 2014 bis Mai 2015 einen Gewinn von insgesamt 2.812,75 EUR, - von Juni bis November 2015 einen Verlust von insgesamt 16,81 EUR, - von Dezember 2015 bis Mai 2016 einen Gewinn von insgesamt 1.496,04 EUR und - von Juni bis August 2016 einen Gewinn von insgesamt 869,01 EUR. Den einzelnen Angaben in den Vordrucken (EKS) hatte der Kläger detaillierte Buchführungs-unterlagen beigefügt. Am 20. April 2017 reichte der Kläger die Unterlagen nochmals ein, nachdem auf seine Nachfrage vom Beklagten der Eingang Anfang April nicht bestätigt werden konnte. Einzelne Belegkopien der Betriebsausgaben legte der Kläger nicht vor. Mit vier Widerspruchsbescheiden vom 26. April 2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 28. März 2017 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass mangels fristgerechter Einreichung von Nachweisen zu den leistungserheblichen Tatsachen ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe. Auf die nachträgliche Vorlage der abschließenden Angaben zu Einkommen aus selbständiger Tätigkeit komme es nicht an. Mit einer nach-träglichen Vorlage von Unterlagen nach Wirksamkeit des Ausgangsbescheides könne die Festsetzung des Anspruchs nicht mehr erfolgreich mit dem Vortrag angegriffen werden, dass ein anderes Einkommen erzielt worden sei, da der Grundsicherungsträger gemäß § 41 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB II zu dieser Festsetzung berechtigt gewesen sei. Maßstab im Widerspruchver-fahren oder im Überprüfungsverfahren nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sei nur noch, ob die Festsetzung als solche ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben. Der Kläger sei mit Schreiben vom 8. Februar 2017 ordnungsgemäß aufgefordert worden, Nachweise und Unterlagen zu den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben beizubringen, dem sei er nicht fristgerecht nachgekommen. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei nicht zu gewähren, da die vom Kläger im Wi-derspruch angeführten Gründe die Nichteinhaltung der gesetzten Frist nicht rechtfertigen wür-den. Am 23. Mai 2017 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin vier Klagen erhoben, die zu den Aktenzeichen S 179 AS 6737/17, S 185 AS 6738/17, S 186 AS 6739/17 und S 189 AS 6740/17 registriert und von der Kammer nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 2. August 2017 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind. Die Verwaltungsakten des Beklagten sind bei Gericht am 6. Juli 2017 eingegangen. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die von ihm im Widerspruchsverfahren gemachten Angaben in rechtswidriger Weise unberücksichtigt geblieben seien. Aus §§ 66, 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ergebe sich, dass nach Erfüllung von Mitwirkungspflichten neue Angaben berücksichtigt werden können. Jedenfalls sei er nicht ordnungsgemäß über die Folgen der Mitwirkungspflichtverletzung belehrt worden. In den vorläufigen Bewilligungsbescheiden sei ihm angedroht worden, die Leistungen könnten bei nicht rechtzeitiger Mitwirkung geschätzt werden. Von einer kompletten Versagung sei jedoch nicht die Rede gewesen, mit einer solchen habe er nicht gerechnet. Er habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, seinen Mitwirkungspflichten nicht nachzukommen. Er habe die Unterlagen noch vor der Abgabefrist bearbeitet, jedoch wegen der Belastungen durch seine neue Beschäftigung als Lehrer, der Fahrtzeit von 1,5 Stunden je Fahrt zur Schule und wegen der Arbeiten in Zusammenhang mit dem Abschluss seines Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig fertig stellen können. Jedenfalls sei auf subjektive Verschuldensumstände abzustellen. Die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung widerspreche zudem den Grundsätzen des Verfahrensrechts, wie sie auch aus anderen Verfahrensordnungen bekannt seien. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten über die endgültige Festsetzung und Erstattung vom 28. März 2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26. April 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den endgültigen Leistungsanspruch des Klägers für die Zeit von Dezember 2014 bis August 2016 neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden seien. Rechtsgrundlage bilde § 41a Abs. 3 bis Abs. 6 SGB II. Die § 66f. SGB I fänden keine Anwendung. Der Kläger habe eingestanden, die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht zu haben, daher sei im Widerspruchsverfahren nur noch zu prüfen gewesen, ob das Verfahren zur Feststellung des Anspruchs nach § 41a Abs. 3 SGB II rechtlich zu beanstanden ist. Entscheidungszeitpunkt sei die abschließende Entscheidung des Fachteams über den streitgegenständlichen Zeitraum. Die vom Kläger angegebenen Gründe für seine Säumnis würden zu keiner anderen Bewertung des Sachverhalts führen. Der Kläger schildere alltägliche berufliche Situation, die keine andere Beurteilung hinsichtlich der seit Juli 2015 bestehenden Obliegenheitspflichten zulasse. Im Übrigen sei der Beklagte weisungsgebunden. Nach den Fachlichen Hinweisen der Bunde-sagentur für Arbeit gelte für die nachträgliche Vorlage von Nachweisen (Ziffer 41a.24): "Mit der nachträglichen Vorlage von Unterlagen nach der Wirksamkeit des Ausgangsbe-scheides (§ 39 SGB X) kann die Festsetzung des Anspruchs grundsätzlich nicht mehr mit dem Vortrag angegriffen werden, dass ein anderes Einkommen erzielt worden sei, da der Grundsicherungsträger gemäß § 41a Absatz 3 Sätze 3 und 4 zur zu dieser Festsetzung berechtigt war. Nach Bekanntgabe der Entscheidung beigebrachte Unterlagen spielen für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung keine Rolle." Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vom Beklagten in Kopie übersandten Verwaltungsakten verwiesen, der der Kammer vorlagen und Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und im Sinne der Zurückverweisung an den Beklagten begründet. Die Bescheide des Beklagten über die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs und die Erstattung von Leistungen vom 28. März 2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26. April 2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte stützt seine Entscheidungen für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 bereits beendet waren, zu Unrecht auf § 41a SGB II (dazu 1.). Jedenfalls sind die Vo-raussetzungen einer Feststellung nach § 41a Abs. 3 S. 4 SGB II, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe, nicht gegeben (dazu 2.). Die Festsetzungsentscheidungen des Beklagten erweisen sich auch als rechtswidrig, soweit für vor dem 1. August 2016 beendete Zeiträume früheres Recht anzuwenden ist (dazu 3.). Auch die Erstattungsentscheidungen des Beklagten sind rechtswidrig (dazu 4.). Der Kläger erfüllte im streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2014 bis August 2016 die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 19 Satz 1 SGB II für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, denn er hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, war erwerbsfähig und hielt sich gewöhnlich in Deutschland auf. Der Kläger war angesichts der in den vorläufigen Ent-scheidungen zutreffend bemessenen Bedarfe und angesichts des von ihm im Widerspruchs-verfahren vorgetragenen, nicht bedarfsdeckenden Einkommens auch hilfebedürftig, § 7 Abs. 1 S.1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II. Ausschlussgründe liegen nicht vor.
1. § 41a SGB II, welcher mit dem "Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialge-setzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzan-tragspflicht" vom 26. Juli 2016 (BGBl. I, S. 1824) mit Wirkung zum 1. August 2016 eingefügt worden war, findet nach Überzeugung der Kammer auf die Bewilligungszeiträume keine An-wendung, die vor dem 1. August 2016 bereits beendet waren. Dies sind vorliegend die Bewil-ligungsabschnitte von Dezember 2014 bis Mai 2015, von Juni bis November 2015 sowie von Dezember 2015 bis Mai 2016. Lediglich für den im Juni 2016 beginnenden Bewilligungszeit-raum stellt § 41a SGB II die Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten dar. § 80 Abs. 2 SGB II regelt als Übergangsregelung die Anwendbarkeit von § 41a SGB II. Nach dessen Nr. 1 gilt für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 beendet waren, § 41a Abs. 5 S. 1 mit der Maßgabe, dass die Jahresfrist mit dem August 2016 beginnt; nach Nr. 2 ist für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 nicht beendet sind, § 41a SGB II an-zuwenden. a. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist § 41a SGB II auf die endgültige Festsetzung für den Bewilli-gungszeitraum von Juni 2016 bis August 2016 anzuwenden. Der Zeitraum der mit Bescheid vom 21. Juni 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. August 2016 bewilligten Leistungen war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 41a SGB II am 1. August 2016 noch nicht abgelaufen. b. Der Anwendungsbereich des § 41a Abs. 3 SGB II ist für die endgültige Festsetzung der mit Bescheiden vom 6. Februar 2015, 5. Juni 2015 und 25. November 2015 für die Zeiträume von Dezember 2014 bis Mai 2016 vorläufig bewilligten Leistungen nicht eröffnet. Aus der Trennung in § 80 Abs. 2 SGB II zwischen Nr. 1 einerseits und Nr. 2 andererseits ergibt sich für die Kammer, dass der Gesetzgeber für verschiedene Sachverhalte eine unter-schiedliche Anwendung von § 41a SGB II normiert hat. Für die bereits beendeten Bewilli-gungszeiträume ordnet der Gesetzgeber nach dem Wortlaut der Vorschrift lediglich die Geltung der Endgültigkeitsfiktion in § 41a Abs. 5 SGB II an. Nach Ansicht der Kammer ist Nr. 1 so zu lesen, dass für die noch nicht beendeten Bewilligungszeiträume "nur" § 41 Abs. 5 S. 1 SGB II Anwendung findet. Denn anderenfalls wäre die Regelung in Nr. 2 entbehrlich (ebenso wohl auch BeckOK SozR/Harich SGB II § 80 Rn. 3). Ein anderes Verständnis würde zu einer Durchbrechung des Geltungszeitraumprinzips führen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R, Rn. 12 – zitiert nach juris), wonach das materielle Recht für den Zeitraum anzuwenden ist, für den Leistungen bewilligt werden. Dieses Prinzip gilt auch für endgültige Festsetzungsentscheidungen. Denn sowohl § 41a SGB II als auch § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung, im Folgenden a.F.) i.V.m. § 328 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) regeln jeweils in Zusammenhang mit den Bestimmungen der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-VO) auch materielles Recht. Ein anderes Verständnis würde die Leistungsberechtigten zudem zufällig schlechter stellen. Nach Ablauf bereits abgeschlossener Bewilligungszeiträume hatten die Leistungsberechtigten Anspruch auf endgültige Festsetzung ihrer Leistungen, ggf. – bei fehlender Mitwirkung und/oder fehlenden Angaben – unter Schätzung der Einkünfte gemäß § 3 Abs. 6 ALG II-VO in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung. Die ggf. günstigere Schätzmöglichkeit würde den Leistungsberechtigten genommen. Der vorliegende Fall zeigt anschaulich, dass angesichts der dem Beklagten bekannten Einkommensentwicklung des Klägers in den Bewilligungszeiträumen und angesichts seiner bekannten gesundheitlichen Einschränkungen durch die damalige Krebserkrankung unter keinen Umständen in rechtlich zulässiger Weise eine Schätzung eines Einkommens in bedarfsdeckender Höhe bereits ab Dezember 2014 hätte erfolgen können – auch wenn in der Praxis nach altem Recht bei fehlenden Angaben in der Regel das Einkommen von den Leistungsträgern bedarfsdeckend geschätzt worden ist. Zuzugeben ist, dass die Gesetzesbegründung zu § 80 SGB II ein gutes Argument für die vom Beklagten vertretene Auffassung ist, § 41a SGB II finde auch auf abgeschlossene Bewilli-gungszeiträume Anwendung. In der Begründung führt der Gesetzgeber aus (BT-Drs. 18/8041 S. 62 zu § 80 Abs. 2): "Soweit nach bisherigem Recht vorläufig entschieden wurde und die Bewilligungszeit-räume vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet waren, sind häufig noch keine ab-schließenden Entscheidungen getroffen worden. § 41a soll auch für diese Entschei-dungen angewandt werden. Die für die Jobcenter geltende Jahresfrist für die abschlie-ßende Entscheidung beginnt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, weil die vorläufigen Entscheidungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes länger als ein Jahr zurückliegen, sonst automatisch bereits als abschließend festgestellt gelten würden. Den Jobcentern bleibt so ausreichend Zeit, die bisherigen vorläufigen Entscheidungen zu prüfen." Der gesetzgeberische Wille hat jedoch im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist eine Auslegung des Wortlautes des § 41a Abs. 3 SGB II, die den Willen zur rückwirkenden Anwendung der neuen Regelungen berück-sichtigt, nicht möglich (ebenso Münder, SGB II, 6. Aufl., § 80 Rn. 3). Eine solche Auslegung widerspräche auch der mit dem SGB II-Änderungsgesetz verbundenen Intention des Gesetz-gebers, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. Die ab 1. August 2016 geltenden Regelungen stellen andere Voraussetzungen für die endgültige Festsetzung der Leistungsansprüche auf. Eine rückwirkende Anwendung hätte zur Folge, dass Anhörungen und Belehrungen, die vor dem 1. August 2016 erfolgt waren, hinfällig gewesen wären und erneut hätten erfolgen müssen (insoweit ist die Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Augsburg vom 3. Juli 2017 – S 8 AS 400/17 – unverständlich, in welcher die vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen erlassenen Belehrungen an den nach Inkrafttreten geltenden Regelungen gemessen werden). Die fehlende Anwendung von § 41a SGB II auf abgeschlossene Zeiträume führt schließlich auch nicht dazu, dass für die Zeit ab dem 1. August 2016 kein Verfahrensrecht für die endgül-tige Festsetzung zur Verfügung steht, nur weil in § 40 SGB II kein Verweis auf die frühere Re-gelung in § 328 SGB III mehr enthalten ist. Vielmehr ist die endgültige Festsetzung von abge-schlossenen Bewilligungszeiträumen nach dem Geltungszeitraumprinzip gemäß § 40 SGB II a.F. i.V.m. § 328 SGB III vorzunehmen.
2. Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des § 41a SGB II sind die Voraussetzungen für die vom Beklagten vorgenommenen, endgültigen Festsetzungen der Leistungsansprüche des Klägers nicht erfüllt. Nach § 41a Abs. 3 SGB II gilt: Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ver-pflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer ab-schließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Kommen die leistungsberech-tigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz an-gemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Vorausset-zungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand. Die dem Kläger vorläufig bewilligten Leistungen entsprechen im Streitzeitraum nicht den ab-schließend festzustellenden, da der Kläger von seinen Prognosen abweichendes Einkommen erzielte. Der Beklagte war somit zur endgültigen Festsetzung der vorläufig bewilligten Leis-tungsansprüche verpflichtet. Zwar ist die dem Kläger in den Schreiben vom 8. Februar 2017 gesetzte Frist nicht zu bean-standen (dazu a.), jedoch genügt die vom Beklagten erteilte Belehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen (dazu b.). Zudem hat der Kläger – zwar verspätet, aber rechtzeitig – vor der abschließenden Entscheidung im Sinne von § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II Angaben zu den Ge-winnen aus selbständigen Tätigkeit vorgelegt, da nicht auf die abschließende Entscheidung im Verwaltungsverfahren, sondern auf den Abschluss des Widerspruchsverfahrens abzustellen ist (dazu c.). a. Die dem Kläger gesetzte Frist ist nach Auffassung der Kammer angemessen. Nach § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II ist den Leistungsberechtigten eine angemessene Frist zur Er-klärung der abschließenden Angaben zu setzen. Der Beklagte hat dem Kläger mit – nach §§ 37, 39 SGB X am 11. Februar 2017 bekannt gegebenem – Schreiben vom 8. Februar 2017 eine Frist bis zum 20. März 2017 gesetzt, was einem Zeitraum von fünf Wochen und zwei Tagen entspricht. Die Frist ist unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Leis-tungsberechtigten einerseits und dem Interesse der Behörde an einer fristgerechten Festset-zung andererseits nach den Einzelfallumständen zu bemessen. Nach Auffassung der Kammer wäre im Regelfall eine Frist von weniger als einem Monat unangemessen kurz und eine Frist von mehr als zwei Monaten über Gebühr lang. Wenngleich entsprechend der Regelung in § 3 Abs. 6 ALG II–VO (in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung) eine Vorlagefrist von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorgesehen war, erscheint unter Berücksich-tigung des Zeitablaufs nach den Bewilligungszeiträumen und unter Beachtung der Interessen des Klägers eine Frist von mehr als fünf Wochen (und mehr als fünf Wochenenden) ange-messen, um die abschließenden Angaben beim Beklagten einzureichen. Dabei ist zu berück-sichtigen, dass der Kläger keine Fristverlängerung beantragt und den Beklagten nicht über vorgetragenen Schwierigkeiten bei der Bearbeitung der Unterlagen innerhalb der Frist informiert hat (a.A. SG Augsburg, Urteil vom 3. Juli 2017 – S 8 AS 400/17, wonach die Frist mindestens zwei Monate betragen müsse). b. Die vom Beklagten vorgenommene Belehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Nach § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II sind die Leistungsberechtigten schriftlich über die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten Einreichung von Angaben und Unterlagen zu belehren. Nach der Rechtsprechung des BSG sind Leistungsberechtigte über die Rechtsfolgen einer Pflichtverlet-zung konkret, verständlich, richtig und vollständig zu belehren. Dabei kommt es auf den objek-tiven Erklärungswert der Belehrung an (zur Belehrung vor Erlass von Sanktionen vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 92/09 R –, juris). Vorliegend war die Belehrung zu den Folgen der Mitwirkungspflichtverletzung weder konkret noch vollständig. Zwar gibt der Beklagte in dem Schreiben vom 8. Februar 2017 – unabhängig davon, dass er eine vorläufige Bewilligung nach § 41a SGB II behauptet – zutreffend den Inhalt des Geset-zestextes zur endgültigen Festsetzung wieder, erläutert jedoch für den juristisch nicht geschul-ten Kläger die Bedeutung des Wortlauts und die wirtschaftlichen Folgen der Regelung in § 41a Abs. 3 SGB II nicht. Die Belehrung hätte neben dem Gesetzestext mindestens den Hinweis enthalten müssen, dass die Feststellung, ein Leistungsanspruch bestehe nicht, die vollständige Rückzahlung der vorläufig bewilligten Leistungen unabhängig von der tatsächlichen Hilfebedürftigkeit zur Folge haben wird (so auch Gagel/Kallert SGB II § 41a Rn. 88). Dies hat der Beklagte unterlassen. Wie der Kläger anschaulich in der Klageschrift wiedergibt und glaubhaft in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, kannte er die Folgen auch nicht und hatte allenfalls mit einer Schätzung seines Einkommens gerechnet. Für ihn war nach den Erfahrungen mit bislang er-heblich verzögerten Festsetzungen keine Änderung des Verwaltungshandelns erkennbar. Keinesfalls ergab sich aus den Belehrungen des Beklagten für den Kläger, dass eine Säumnis bei der Vorlage seiner Gewinnangaben mit einer Rückzahlung von 22.370,73 EUR verbunden sein könnte. Ob der Beklagte auch über die Möglichkeit einer Fristverlängerung und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und deren Voraussetzungen hätte belehren müssen, kann insoweit dahinstehen. c. Nach § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II ist weitere Voraussetzung für die Feststellung, dass ein Leis-tungsanspruch nicht bestand, dass der Kläger seiner Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Zutreffend – und zwischen den Beteiligten unstreitig – hat der Kläger bis zum Ablauf der vom Beklagten gesetzten Frist seine Nachweis- und Auskunftspflicht nach §§ 60 ff SGB I i.V.m. – soweit anwendbar – § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II nicht erfüllt (nach a.A. nur Mitwirkungsoblie-genheiten, vgl. BeckOK SozR/Merten SGB II § 41a Rn. 16; Gagel/Kallert SGB II § 41a Rn. 76 ff.). Erst mit den am 3. und 20. April 2017 eingereichten Unterlagen kam er der Auffor-derung des Beklagten nach. Bislang ungeklärt ist, welcher Zeitpunkt mit der Bezeichnung "bis zur abschließenden Ent-scheidung" im Sinne von § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II zu verstehen ist. Nach Auffassung der Kammer ist dies der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Keinesfalls kann – so aber die Auffassung des Beklagten in den Widerspruchsbescheiden – der Tag der internen "Entscheidungsfindung des Fachteams" der maßgebliche Zeitpunkt sein, da gemäß § 39 Abs. 1 SGB X die Bekanntgabe einer Entscheidung Voraussetzung für deren Wirksamkeit ist. Trotz der Verwendung des Wortes "Entscheidung" statuierte der Gesetzgeber nicht in Abweichung zu den allgemeinen verwaltungsprozessualen Regelungen die Wirksamkeit einer Entscheidung ohne Bekanntgabe. Der maßgebliche Zeitpunkt ist auch nicht die Bekanntgabe der Festsetzungsentscheidungen vom 28. März 2017 an den Kläger. Denn ein Verwaltungsakt des Beklagten ergeht in Gestalt des Widerspruchsbescheides, §§ 85, 95 SGG. Bei Erlass der Widerspruchsentscheidung hatte der Beklagte somit die Angaben des Klägers zu berücksichtigen. Der Kläger war mit dem weiteren Vorbringen nicht ausgeschlossen. § 41a Abs. 3 SGB II regelt entgegen der Auffassung des Beklagten keine Präklusionsvorschrift. Der Ausschluss eines späteren Vorbringens ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Vor-schrift. Für die Normierung einer Präklusion hätte der Gesetzgeber bestimmen müssen, dass ein weiteres Vorbringen nach Bekanntgabe der Festsetzungsentscheidung ausgeschlossen ist. Eine solche Regelung fehlt. Auch aus der Gesetzesbegründung folgt kein Anhaltspunkt für einen Willen, eine Ausschlussfrist zu regeln (vgl. BT-Drs. 18/ 8041, S. 51 ff). Zur Erreichung des Gesetzeszwecks ist eine Präklusion zulasten der Leistungsberechtigten nicht erforderlich. Zweck der Vorschrift ist eine Beschleunigung der Festsetzungsentscheidungen nach vorläufiger Bewilligung. Die Möglichkeit des Beklagten, bei fehlender Mitwirkung ohne Vornahme einer individuellen Schätzung ein Fehlen des Leistungsanspruchs feststellen und damit die erste Stufe des Verwaltungsverfahrens abschließen zu können, beschleunigt das Festsetzungs-verfahren in ausreichendem Maße. Dass der Beklagte bei Nachholung der Mitwirkung im Wi-derspruchsverfahren gegebenenfalls in eine erneute Sachprüfung eintreten muss, entspricht dem Gedanken des Widerspruchverfahrens, in welchem die materielle und formelle Recht-mäßigkeit sowie die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung nachzuprüfen ist. Ob gemäß § 41a Abs. 3 SGB II nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens eine Präklusion dergestalt eintritt, dass die Vorlage von oder ggf. von weiteren Unterlagen im späteren gericht-lichen Verfahren unbeachtlich ist, bedurfte vorliegend keiner Klärung.
3. Die Festsetzungsentscheidungen des Beklagten sind ebenfalls rechtswidrig, soweit für vor dem 1. August 2016 beendete Zeiträume früheres Recht anzuwenden ist. Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung der Leistungsansprüche für die Bewilligungs-zeiträume, die vor dem 1. August 2016 beendet waren, ist nach Auffassung der Kammer § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 2 SGB III. Danach ist eine vorläufige Entscheidung für endgültig zu erklären, wenn sie aufzuheben oder zu ändern ist. Die dem Kläger vorläufig bewilligten Leistungen entsprechen in den Bewilligungszeiträumen von Dezember 2014 bis Mai 2016 nicht den abschließend festzustellenden, da der Kläger von seinen Prognosen ab-weichendes Einkommen erzielte. Die Bewilligungsentscheidungen sind mithin zu ändern. § 40 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 328 SGB III ermächtigt den Beklagten nicht zur Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand. Vielmehr hat der Beklagte die endgültige Festsetzungs-entscheidung auf Basis der vom Kläger im Widerspruchsverfahren eingereichten Unterlagen zu treffen Der Beklagte hat jedoch – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – die konkrete Einkommens- und Bedarfssituation des Klägers überhaupt nicht berücksichtigt.
4. Auch die Voraussetzungen der Erstattungsforderungen des Beklagten sind nicht erfüllt. Für den Zeitraum von Juni bis August 2016 sind die Voraussetzungen nach § 41a Abs. 6 SGB II i.V.m. § 50 Abs.1 S. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht erfüllt. Danach sind die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen und sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Wie vorstehend ausgeführt, sind die abschließend festgestellten Leistungen zu Unrecht mit einem Betrag von jeweils 0,00 EUR festgestellt, so dass die Grundlage für eine vollständige Rückforderung fehlt. Für den Zeitraum von Dezember 2014 bis Mai 2016 sind die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III nicht erfüllt. Danach sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Wie vorstehend ausgeführt, sind die abschließend festgestellten Leistungen zu Unrecht ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen festgestellt, so dass auch insoweit die Grundlage für eine Rückforderung fehlt. Ob die Erstattungsforderungen ggf. teilweise berechtigt sind, bedurfte keiner Entscheidung (dazu 5.).
5. Die Kammer hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die angegriffenen Entscheidungen des Beklagten gemäß § 131 Abs. 5 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an den Beklagten zurückzuverweisen. a. Danach kann das Gericht, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufhe-ben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Dies gilt nach Satz 2 auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4 SGG. Die Voraussetzungen sind erfüllt. Für die Feststellung des endgültigen Leistungsanspruchs des Klägers im Zeitraum von Dezember 2014 bis August 2016 ist eine weitere Sachaufklärung erforderlich. Insbesondere ist auszuwerten, ob und in welchem Umfang der Kläger Betriebs-ausgaben geltend macht und inwieweit sie anzuerkennen sind. Die Ermittlungen sind nach Art und Umfang erheblich, eine Feststellung des Beklagten ist trotz des damit verbundenen Ver-waltungsaufwandes unter Berücksichtigung der Belange beider Beteiligter sachdienlich. Inso-weit sind auch die Erstattungsforderungen des Beklagten neu festzusetzen oder ggf. nach-träglich höhere Leistungen zu bewilligen. Die Entscheidung erfolgt nach § 131 Abs. 5 S. 5 SGG fristgemäß innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Akten bei Gericht. b. Der Zurückverweisung steht die Regelung in § 41a Abs. 5 SGB II (ggf. i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) nicht entgegen. Danach gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt, wenn bis zum 31. Juli 2017 keine abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II ergeht. Mit dieser Entscheidung hat die Kammer die vor dem Ablauf der Frist getroffenen Festset-zungsentscheidungen des Beklagten aufgehoben. Gleichwohl ist eine Neufestsetzung durch den Beklagten möglich. Zum einen ist eine abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II vor Fristablauf ergangen, zum anderen hat der Kläger mit seinem Widerspruch gemäß § 41a Abs. 5 S. 2 Nr. 1 SGB II eine abschließende Entscheidung beantragt. Somit gelten mit Rechtskraft des Urteils die vorläufigen Bewilligungsentscheidungen nicht als abschließend festgesetzt und ist dem Beklagten eine Neufestsetzung noch möglich (ebenso SG Augsburg, Urteil vom 3. Juli 2017 – S 8 AS 400/17, Rn. 27 – zitiert nach juris).
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen des Beklag-ten.
7. Die Zulässigkeit der Berufung folgt aus § 143, 144 SGG. Die Kammer hat nach § 161 Abs. 1 S. 1 SGG die Sprungrevision zugelassen. Die Vorausset-zungen nach § 161 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen vor. Denn das vorliegende Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung für eine Vielzahl von Verfahren. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass diese Entscheidung von der Weisung der Bundesagentur für Arbeit abweicht, welche die Bearbeitung von endgültigen Festsetzungsentscheidungen bundesweit prägt. Zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung ist eine baldige höchstrichterliche Entscheidung geboten. Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich ferner daraus, dass der Be-klagte in einer Vielzahl von Fällen vor dem 31. Juli 2017 (dem Ablauf der Frist zum Eintritt der Endgültigkeitsfiktion des § 41a Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) Entscheidungen ent-sprechend der nun beanstandeten Vorgehensweise getroffen hat, die zu einer erheblichen Anzahl von Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin geführt haben.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung seines Leistungsanspruchs für den Zeitraum von Dezember 2014 bis August 2016 sowie gegen die Erstattungsforderung des Beklagten in Höhe von insgesamt 22.370,73 EUR. Der im Oktober 1968 geborene Kläger lebt in Berlin und ist aufgrund einer früheren Darm-krebserkrankung mit einem Grad von 60 schwerbehindert. In den Jahren 2014 bis 2016 lebte er allein und war als Biologie-Dozent und EDV-Berater selbständig tätig. Er bezog ergänzend zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Mit Bescheid vom 6. Februar 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosen-geld II – einschließlich eines Zuschusses zu den Beiträgen der privaten Kranken- und Pflege-versicherung (KV/PV-Zuschuss) – i.H.v. 1.019,60 EUR für Dezember 2014 und je 1.036,01 EUR für Januar bis Mai 2015. Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte er neben dem Regelbedarf monatliche Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung von 332,50 EUR und somit einen monatlichen Gesamtbedarf von 723,50 EUR für Dezember 2014 und von 731,50 EUR für Januar bis Mai 2015, auf den er einen prognostizierten monatlichen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit von 150,01 EUR anrechnete. Zusätzlich bewilligte er vorläufig einen KV/PV-Zuschuss von monatlich 332,50 EUR. Mit Bescheid vom 5. Juni 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld II für den Zeitraum von Juni bis November 2015 in Höhe von monatlich 1.071,28 EUR. Er berücksichtigte – bei monatlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung von 332,50 EUR – einen monatlichen Gesamtbedarf von 731,00 EUR, auf den er entsprechend der vorläufigen Angaben des Klägers einen monatlichen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit von 105,30 EUR anrechnete. Zusätzlich bewilligte er vorläufig einen KV/PV-Zuschuss von monatlich 344,52 EUR. Mit Bescheid vom 25. November 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II für Dezember 2015 i.H.v. 1.075,52 EUR und für Januar bis Mai 2016 von monatlich 1.078,92 EUR. Der vorläufigen Entscheidung legte er – bei unveränderten Unterkunftskosten – für De-zember 2015 einen monatlichen Bedarf von 731,00 EUR sowie von monatlich 734,40 EUR für Januar bis Mai 2016 zugrunde, auf den er entsprechend der klägerischen Prognose einen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit von monatlich 40,50 EUR anrechnete. Zusätzlich bewilligte er vorläufig einen KV/PV-Zuschuss von monatlichen 344,52 EUR. Mit Bescheid vom 21. Juni 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld II für den Zeitraum von Juni bis November 2016 in Höhe von monatlich 1.082,67 EUR. Er berücksichtigte – bei monatlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung von nunmehr 335,40 EUR – einen monatlichen Gesamtbedarf von 739,40 EUR, auf den er entsprechend der vorläufigen Angaben des Klägers einen monatlichen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit von 117,65 EUR anrechnete. Zusätzlich bewilligte er vorläufig einen KV/PV-Zuschuss von monatlichen 357,48 EUR. Die vorläufigen Bewilligungsentscheidungen des Beklagten enthielten jeweils den folgenden Passus: "Eine abschließende Entscheidung ist erst möglich, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum feststehen. Ich bitte Sie daher, hierzu den Vordruck " " zu verwenden und Angaben zum abgelaufenen Bewilligungszeitraum zu machen. Werden Einnahmen und Ausgaben nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Ende des Bewilligungszeitraums nachgewiesen, kann das Jobcenter das Einkommen im Bewilligungszeitraum für die abschließende Entscheidung schätzen. Bitte reichen Sie daher - in Ihrem eigenen Interesse - unverzüglich nach dem Ende des Bewilligungszeitraums die erforderlichen Unterlagen ein. Sie erhalten erneut einen Bescheid, sobald über Ihren Antrag endgültig entschieden werden kann und der Anspruch von den hier bewilligten vorläufigen Leistung abweicht. Sofern sich keine Änderung ergeben, erhalten Sie nur dann erneut ein Bescheid, wenn Sie dies beantragen " Der Kläger reichte nach Ablauf der Bewilligungszeiträume jeweils keine abschließenden An-gaben zu seinen Einkünften ein. Am 14. Juli 2016 schloss der Kläger mit einer Privatschule einen Arbeitsvertrag über eine Be-schäftigung als Lehrer, beginnend ab dem 1. September 2016. Aufgrund der ab diesem Zeit-punkt bedarfsdeckenden Einnahmen des Klägers hob der Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2016 die Bewilligungsentscheidung vom 21. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. September 2016 auf. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 forderte der Beklagte den Kläger auf, für eine abschlie-ßende Entscheidung betreffend die Bewilligungszeiträume vom 1. Dezember 2014 bis 31. August 2016 die tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nachzuweisen. Die Aufforderung hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:
" mit Bescheid vom wurden Ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom bis vorläufig bewilligt (§ 41a Absatz 1 SGB II). Gleichzeitig wurden Sie gebeten, für eine abschließende Entscheidung die tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben unverzüglich nach Ende des Bewilli-gungszeitraums nachzuweisen. Da dieser Nachweis bis heute nicht erbracht wurde, bitte ich Sie, den beigefügten Vor-druck "Anlage EKS" für den oben genannten Zeitraum auszufüllen und mir bis zum 20. März 2017 mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen." Die Schreiben enthielten im nachfolgenden Absatz, ohne dass dies grafisch hervorgehoben war, folgende Belehrung: "Sollten Sie bis zum obigen Datum die erforderlichen Unterlagen ohne Begründung nicht oder nicht vollständig einreichen, werde ich den Leistungsanspruch über den Bewilligungszeitraum nur in der Höhe abschließend feststellen, in welcher die An-spruchsvoraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Soweit keine Nachweise vorliegen, werde ich feststellen müssen, dass kein Leistungsanspruch be-stand (§ 41a Absatz 3 SGB II)." Der Kläger legte zunächst keine Angaben zu den Einkünften in den Bewilligungszeiträumen bei dem Beklagten vor. Mit Bescheiden vom 28. März 2017 ("Betreff: Abschließende Festsetzung des Leistungsan-spruchs") setzte der Beklagte die dem Kläger für die Bewilligungszeiträume von Dezember 2014 bis August 2016 zustehenden Leistungen jeweils auf 0,00 EUR fest. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger abschließende Angaben zu seinem Einkommen nicht eingereicht habe und damit die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nicht nachgewiesen seien. Somit bestehe kein Leistungsanspruch für die einzelnen Bewilligungszeiträume. Mit weiteren Bescheiden vom 28. März 2017 ("Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs") stellte der Beklagte – unter Verweis auf beigefügte Festsetzungsbescheide – jeweils unter Angabe der monatlichen Einzelbeträge für Regelbedarf, Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie der KV/PV-Zuschüsse – fest, dass der Kläger Leistungen erhalten habe, ohne dass hierauf ein Anspruch bestanden habe und forderte die Erstattung:
- für Dezember 2014 bis Mai 2015 von insgesamt 6.199,65 EUR, - für Juni bis November 2015 von insgesamt 6.427,68 EUR, - für Dezember 2015 bis Mai 2016 von insgesamt 6.495,12 EUR und - für Juni bis August 2016 von insgesamt 3.248,28 EUR. Mit einem am 31. März 2017 beim Beklagten eingegangenen Schreiben erhob der Kläger Wi-derspruch gegen die einzelnen Bescheide vom 28. März 2017. Er entschuldigte sich für die Verspätung und kündigte an, Unterlagen unverzüglich einzureichen. Er gab an, berufsbedingt und wegen der Beendigung seines Insolvenzverfahrens zeitlich eingespannt gewesen zu sein, zudem leide er an den Nachwirkungen zurückliegender Operationen. Am 3. April 2017 gingen bei dem Beklagten vom Kläger unterzeichnete abschließende Angaben über seine Einnahmen und Ausgaben in den einzelnen Bewilligungszeiträumen ein. Nach diesen Angaben erzielte der Kläger folgende Gewinne/Verluste: - von Dezember 2014 bis Mai 2015 einen Gewinn von insgesamt 2.812,75 EUR, - von Juni bis November 2015 einen Verlust von insgesamt 16,81 EUR, - von Dezember 2015 bis Mai 2016 einen Gewinn von insgesamt 1.496,04 EUR und - von Juni bis August 2016 einen Gewinn von insgesamt 869,01 EUR. Den einzelnen Angaben in den Vordrucken (EKS) hatte der Kläger detaillierte Buchführungs-unterlagen beigefügt. Am 20. April 2017 reichte der Kläger die Unterlagen nochmals ein, nachdem auf seine Nachfrage vom Beklagten der Eingang Anfang April nicht bestätigt werden konnte. Einzelne Belegkopien der Betriebsausgaben legte der Kläger nicht vor. Mit vier Widerspruchsbescheiden vom 26. April 2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 28. März 2017 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass mangels fristgerechter Einreichung von Nachweisen zu den leistungserheblichen Tatsachen ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe. Auf die nachträgliche Vorlage der abschließenden Angaben zu Einkommen aus selbständiger Tätigkeit komme es nicht an. Mit einer nach-träglichen Vorlage von Unterlagen nach Wirksamkeit des Ausgangsbescheides könne die Festsetzung des Anspruchs nicht mehr erfolgreich mit dem Vortrag angegriffen werden, dass ein anderes Einkommen erzielt worden sei, da der Grundsicherungsträger gemäß § 41 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB II zu dieser Festsetzung berechtigt gewesen sei. Maßstab im Widerspruchver-fahren oder im Überprüfungsverfahren nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sei nur noch, ob die Festsetzung als solche ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben. Der Kläger sei mit Schreiben vom 8. Februar 2017 ordnungsgemäß aufgefordert worden, Nachweise und Unterlagen zu den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben beizubringen, dem sei er nicht fristgerecht nachgekommen. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei nicht zu gewähren, da die vom Kläger im Wi-derspruch angeführten Gründe die Nichteinhaltung der gesetzten Frist nicht rechtfertigen wür-den. Am 23. Mai 2017 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin vier Klagen erhoben, die zu den Aktenzeichen S 179 AS 6737/17, S 185 AS 6738/17, S 186 AS 6739/17 und S 189 AS 6740/17 registriert und von der Kammer nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 2. August 2017 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind. Die Verwaltungsakten des Beklagten sind bei Gericht am 6. Juli 2017 eingegangen. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die von ihm im Widerspruchsverfahren gemachten Angaben in rechtswidriger Weise unberücksichtigt geblieben seien. Aus §§ 66, 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ergebe sich, dass nach Erfüllung von Mitwirkungspflichten neue Angaben berücksichtigt werden können. Jedenfalls sei er nicht ordnungsgemäß über die Folgen der Mitwirkungspflichtverletzung belehrt worden. In den vorläufigen Bewilligungsbescheiden sei ihm angedroht worden, die Leistungen könnten bei nicht rechtzeitiger Mitwirkung geschätzt werden. Von einer kompletten Versagung sei jedoch nicht die Rede gewesen, mit einer solchen habe er nicht gerechnet. Er habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, seinen Mitwirkungspflichten nicht nachzukommen. Er habe die Unterlagen noch vor der Abgabefrist bearbeitet, jedoch wegen der Belastungen durch seine neue Beschäftigung als Lehrer, der Fahrtzeit von 1,5 Stunden je Fahrt zur Schule und wegen der Arbeiten in Zusammenhang mit dem Abschluss seines Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig fertig stellen können. Jedenfalls sei auf subjektive Verschuldensumstände abzustellen. Die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung widerspreche zudem den Grundsätzen des Verfahrensrechts, wie sie auch aus anderen Verfahrensordnungen bekannt seien. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten über die endgültige Festsetzung und Erstattung vom 28. März 2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26. April 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den endgültigen Leistungsanspruch des Klägers für die Zeit von Dezember 2014 bis August 2016 neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden seien. Rechtsgrundlage bilde § 41a Abs. 3 bis Abs. 6 SGB II. Die § 66f. SGB I fänden keine Anwendung. Der Kläger habe eingestanden, die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht zu haben, daher sei im Widerspruchsverfahren nur noch zu prüfen gewesen, ob das Verfahren zur Feststellung des Anspruchs nach § 41a Abs. 3 SGB II rechtlich zu beanstanden ist. Entscheidungszeitpunkt sei die abschließende Entscheidung des Fachteams über den streitgegenständlichen Zeitraum. Die vom Kläger angegebenen Gründe für seine Säumnis würden zu keiner anderen Bewertung des Sachverhalts führen. Der Kläger schildere alltägliche berufliche Situation, die keine andere Beurteilung hinsichtlich der seit Juli 2015 bestehenden Obliegenheitspflichten zulasse. Im Übrigen sei der Beklagte weisungsgebunden. Nach den Fachlichen Hinweisen der Bunde-sagentur für Arbeit gelte für die nachträgliche Vorlage von Nachweisen (Ziffer 41a.24): "Mit der nachträglichen Vorlage von Unterlagen nach der Wirksamkeit des Ausgangsbe-scheides (§ 39 SGB X) kann die Festsetzung des Anspruchs grundsätzlich nicht mehr mit dem Vortrag angegriffen werden, dass ein anderes Einkommen erzielt worden sei, da der Grundsicherungsträger gemäß § 41a Absatz 3 Sätze 3 und 4 zur zu dieser Festsetzung berechtigt war. Nach Bekanntgabe der Entscheidung beigebrachte Unterlagen spielen für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung keine Rolle." Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vom Beklagten in Kopie übersandten Verwaltungsakten verwiesen, der der Kammer vorlagen und Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und im Sinne der Zurückverweisung an den Beklagten begründet. Die Bescheide des Beklagten über die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs und die Erstattung von Leistungen vom 28. März 2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26. April 2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte stützt seine Entscheidungen für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 bereits beendet waren, zu Unrecht auf § 41a SGB II (dazu 1.). Jedenfalls sind die Vo-raussetzungen einer Feststellung nach § 41a Abs. 3 S. 4 SGB II, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe, nicht gegeben (dazu 2.). Die Festsetzungsentscheidungen des Beklagten erweisen sich auch als rechtswidrig, soweit für vor dem 1. August 2016 beendete Zeiträume früheres Recht anzuwenden ist (dazu 3.). Auch die Erstattungsentscheidungen des Beklagten sind rechtswidrig (dazu 4.). Der Kläger erfüllte im streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2014 bis August 2016 die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 19 Satz 1 SGB II für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, denn er hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, war erwerbsfähig und hielt sich gewöhnlich in Deutschland auf. Der Kläger war angesichts der in den vorläufigen Ent-scheidungen zutreffend bemessenen Bedarfe und angesichts des von ihm im Widerspruchs-verfahren vorgetragenen, nicht bedarfsdeckenden Einkommens auch hilfebedürftig, § 7 Abs. 1 S.1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II. Ausschlussgründe liegen nicht vor.
1. § 41a SGB II, welcher mit dem "Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialge-setzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzan-tragspflicht" vom 26. Juli 2016 (BGBl. I, S. 1824) mit Wirkung zum 1. August 2016 eingefügt worden war, findet nach Überzeugung der Kammer auf die Bewilligungszeiträume keine An-wendung, die vor dem 1. August 2016 bereits beendet waren. Dies sind vorliegend die Bewil-ligungsabschnitte von Dezember 2014 bis Mai 2015, von Juni bis November 2015 sowie von Dezember 2015 bis Mai 2016. Lediglich für den im Juni 2016 beginnenden Bewilligungszeit-raum stellt § 41a SGB II die Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten dar. § 80 Abs. 2 SGB II regelt als Übergangsregelung die Anwendbarkeit von § 41a SGB II. Nach dessen Nr. 1 gilt für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 beendet waren, § 41a Abs. 5 S. 1 mit der Maßgabe, dass die Jahresfrist mit dem August 2016 beginnt; nach Nr. 2 ist für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 nicht beendet sind, § 41a SGB II an-zuwenden. a. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist § 41a SGB II auf die endgültige Festsetzung für den Bewilli-gungszeitraum von Juni 2016 bis August 2016 anzuwenden. Der Zeitraum der mit Bescheid vom 21. Juni 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. August 2016 bewilligten Leistungen war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 41a SGB II am 1. August 2016 noch nicht abgelaufen. b. Der Anwendungsbereich des § 41a Abs. 3 SGB II ist für die endgültige Festsetzung der mit Bescheiden vom 6. Februar 2015, 5. Juni 2015 und 25. November 2015 für die Zeiträume von Dezember 2014 bis Mai 2016 vorläufig bewilligten Leistungen nicht eröffnet. Aus der Trennung in § 80 Abs. 2 SGB II zwischen Nr. 1 einerseits und Nr. 2 andererseits ergibt sich für die Kammer, dass der Gesetzgeber für verschiedene Sachverhalte eine unter-schiedliche Anwendung von § 41a SGB II normiert hat. Für die bereits beendeten Bewilli-gungszeiträume ordnet der Gesetzgeber nach dem Wortlaut der Vorschrift lediglich die Geltung der Endgültigkeitsfiktion in § 41a Abs. 5 SGB II an. Nach Ansicht der Kammer ist Nr. 1 so zu lesen, dass für die noch nicht beendeten Bewilligungszeiträume "nur" § 41 Abs. 5 S. 1 SGB II Anwendung findet. Denn anderenfalls wäre die Regelung in Nr. 2 entbehrlich (ebenso wohl auch BeckOK SozR/Harich SGB II § 80 Rn. 3). Ein anderes Verständnis würde zu einer Durchbrechung des Geltungszeitraumprinzips führen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R, Rn. 12 – zitiert nach juris), wonach das materielle Recht für den Zeitraum anzuwenden ist, für den Leistungen bewilligt werden. Dieses Prinzip gilt auch für endgültige Festsetzungsentscheidungen. Denn sowohl § 41a SGB II als auch § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung, im Folgenden a.F.) i.V.m. § 328 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) regeln jeweils in Zusammenhang mit den Bestimmungen der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-VO) auch materielles Recht. Ein anderes Verständnis würde die Leistungsberechtigten zudem zufällig schlechter stellen. Nach Ablauf bereits abgeschlossener Bewilligungszeiträume hatten die Leistungsberechtigten Anspruch auf endgültige Festsetzung ihrer Leistungen, ggf. – bei fehlender Mitwirkung und/oder fehlenden Angaben – unter Schätzung der Einkünfte gemäß § 3 Abs. 6 ALG II-VO in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung. Die ggf. günstigere Schätzmöglichkeit würde den Leistungsberechtigten genommen. Der vorliegende Fall zeigt anschaulich, dass angesichts der dem Beklagten bekannten Einkommensentwicklung des Klägers in den Bewilligungszeiträumen und angesichts seiner bekannten gesundheitlichen Einschränkungen durch die damalige Krebserkrankung unter keinen Umständen in rechtlich zulässiger Weise eine Schätzung eines Einkommens in bedarfsdeckender Höhe bereits ab Dezember 2014 hätte erfolgen können – auch wenn in der Praxis nach altem Recht bei fehlenden Angaben in der Regel das Einkommen von den Leistungsträgern bedarfsdeckend geschätzt worden ist. Zuzugeben ist, dass die Gesetzesbegründung zu § 80 SGB II ein gutes Argument für die vom Beklagten vertretene Auffassung ist, § 41a SGB II finde auch auf abgeschlossene Bewilli-gungszeiträume Anwendung. In der Begründung führt der Gesetzgeber aus (BT-Drs. 18/8041 S. 62 zu § 80 Abs. 2): "Soweit nach bisherigem Recht vorläufig entschieden wurde und die Bewilligungszeit-räume vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet waren, sind häufig noch keine ab-schließenden Entscheidungen getroffen worden. § 41a soll auch für diese Entschei-dungen angewandt werden. Die für die Jobcenter geltende Jahresfrist für die abschlie-ßende Entscheidung beginnt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, weil die vorläufigen Entscheidungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes länger als ein Jahr zurückliegen, sonst automatisch bereits als abschließend festgestellt gelten würden. Den Jobcentern bleibt so ausreichend Zeit, die bisherigen vorläufigen Entscheidungen zu prüfen." Der gesetzgeberische Wille hat jedoch im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist eine Auslegung des Wortlautes des § 41a Abs. 3 SGB II, die den Willen zur rückwirkenden Anwendung der neuen Regelungen berück-sichtigt, nicht möglich (ebenso Münder, SGB II, 6. Aufl., § 80 Rn. 3). Eine solche Auslegung widerspräche auch der mit dem SGB II-Änderungsgesetz verbundenen Intention des Gesetz-gebers, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. Die ab 1. August 2016 geltenden Regelungen stellen andere Voraussetzungen für die endgültige Festsetzung der Leistungsansprüche auf. Eine rückwirkende Anwendung hätte zur Folge, dass Anhörungen und Belehrungen, die vor dem 1. August 2016 erfolgt waren, hinfällig gewesen wären und erneut hätten erfolgen müssen (insoweit ist die Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Augsburg vom 3. Juli 2017 – S 8 AS 400/17 – unverständlich, in welcher die vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen erlassenen Belehrungen an den nach Inkrafttreten geltenden Regelungen gemessen werden). Die fehlende Anwendung von § 41a SGB II auf abgeschlossene Zeiträume führt schließlich auch nicht dazu, dass für die Zeit ab dem 1. August 2016 kein Verfahrensrecht für die endgül-tige Festsetzung zur Verfügung steht, nur weil in § 40 SGB II kein Verweis auf die frühere Re-gelung in § 328 SGB III mehr enthalten ist. Vielmehr ist die endgültige Festsetzung von abge-schlossenen Bewilligungszeiträumen nach dem Geltungszeitraumprinzip gemäß § 40 SGB II a.F. i.V.m. § 328 SGB III vorzunehmen.
2. Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des § 41a SGB II sind die Voraussetzungen für die vom Beklagten vorgenommenen, endgültigen Festsetzungen der Leistungsansprüche des Klägers nicht erfüllt. Nach § 41a Abs. 3 SGB II gilt: Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ver-pflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer ab-schließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Kommen die leistungsberech-tigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz an-gemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Vorausset-zungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand. Die dem Kläger vorläufig bewilligten Leistungen entsprechen im Streitzeitraum nicht den ab-schließend festzustellenden, da der Kläger von seinen Prognosen abweichendes Einkommen erzielte. Der Beklagte war somit zur endgültigen Festsetzung der vorläufig bewilligten Leis-tungsansprüche verpflichtet. Zwar ist die dem Kläger in den Schreiben vom 8. Februar 2017 gesetzte Frist nicht zu bean-standen (dazu a.), jedoch genügt die vom Beklagten erteilte Belehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen (dazu b.). Zudem hat der Kläger – zwar verspätet, aber rechtzeitig – vor der abschließenden Entscheidung im Sinne von § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II Angaben zu den Ge-winnen aus selbständigen Tätigkeit vorgelegt, da nicht auf die abschließende Entscheidung im Verwaltungsverfahren, sondern auf den Abschluss des Widerspruchsverfahrens abzustellen ist (dazu c.). a. Die dem Kläger gesetzte Frist ist nach Auffassung der Kammer angemessen. Nach § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II ist den Leistungsberechtigten eine angemessene Frist zur Er-klärung der abschließenden Angaben zu setzen. Der Beklagte hat dem Kläger mit – nach §§ 37, 39 SGB X am 11. Februar 2017 bekannt gegebenem – Schreiben vom 8. Februar 2017 eine Frist bis zum 20. März 2017 gesetzt, was einem Zeitraum von fünf Wochen und zwei Tagen entspricht. Die Frist ist unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Leis-tungsberechtigten einerseits und dem Interesse der Behörde an einer fristgerechten Festset-zung andererseits nach den Einzelfallumständen zu bemessen. Nach Auffassung der Kammer wäre im Regelfall eine Frist von weniger als einem Monat unangemessen kurz und eine Frist von mehr als zwei Monaten über Gebühr lang. Wenngleich entsprechend der Regelung in § 3 Abs. 6 ALG II–VO (in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung) eine Vorlagefrist von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorgesehen war, erscheint unter Berücksich-tigung des Zeitablaufs nach den Bewilligungszeiträumen und unter Beachtung der Interessen des Klägers eine Frist von mehr als fünf Wochen (und mehr als fünf Wochenenden) ange-messen, um die abschließenden Angaben beim Beklagten einzureichen. Dabei ist zu berück-sichtigen, dass der Kläger keine Fristverlängerung beantragt und den Beklagten nicht über vorgetragenen Schwierigkeiten bei der Bearbeitung der Unterlagen innerhalb der Frist informiert hat (a.A. SG Augsburg, Urteil vom 3. Juli 2017 – S 8 AS 400/17, wonach die Frist mindestens zwei Monate betragen müsse). b. Die vom Beklagten vorgenommene Belehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Nach § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II sind die Leistungsberechtigten schriftlich über die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten Einreichung von Angaben und Unterlagen zu belehren. Nach der Rechtsprechung des BSG sind Leistungsberechtigte über die Rechtsfolgen einer Pflichtverlet-zung konkret, verständlich, richtig und vollständig zu belehren. Dabei kommt es auf den objek-tiven Erklärungswert der Belehrung an (zur Belehrung vor Erlass von Sanktionen vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 92/09 R –, juris). Vorliegend war die Belehrung zu den Folgen der Mitwirkungspflichtverletzung weder konkret noch vollständig. Zwar gibt der Beklagte in dem Schreiben vom 8. Februar 2017 – unabhängig davon, dass er eine vorläufige Bewilligung nach § 41a SGB II behauptet – zutreffend den Inhalt des Geset-zestextes zur endgültigen Festsetzung wieder, erläutert jedoch für den juristisch nicht geschul-ten Kläger die Bedeutung des Wortlauts und die wirtschaftlichen Folgen der Regelung in § 41a Abs. 3 SGB II nicht. Die Belehrung hätte neben dem Gesetzestext mindestens den Hinweis enthalten müssen, dass die Feststellung, ein Leistungsanspruch bestehe nicht, die vollständige Rückzahlung der vorläufig bewilligten Leistungen unabhängig von der tatsächlichen Hilfebedürftigkeit zur Folge haben wird (so auch Gagel/Kallert SGB II § 41a Rn. 88). Dies hat der Beklagte unterlassen. Wie der Kläger anschaulich in der Klageschrift wiedergibt und glaubhaft in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, kannte er die Folgen auch nicht und hatte allenfalls mit einer Schätzung seines Einkommens gerechnet. Für ihn war nach den Erfahrungen mit bislang er-heblich verzögerten Festsetzungen keine Änderung des Verwaltungshandelns erkennbar. Keinesfalls ergab sich aus den Belehrungen des Beklagten für den Kläger, dass eine Säumnis bei der Vorlage seiner Gewinnangaben mit einer Rückzahlung von 22.370,73 EUR verbunden sein könnte. Ob der Beklagte auch über die Möglichkeit einer Fristverlängerung und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und deren Voraussetzungen hätte belehren müssen, kann insoweit dahinstehen. c. Nach § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II ist weitere Voraussetzung für die Feststellung, dass ein Leis-tungsanspruch nicht bestand, dass der Kläger seiner Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Zutreffend – und zwischen den Beteiligten unstreitig – hat der Kläger bis zum Ablauf der vom Beklagten gesetzten Frist seine Nachweis- und Auskunftspflicht nach §§ 60 ff SGB I i.V.m. – soweit anwendbar – § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II nicht erfüllt (nach a.A. nur Mitwirkungsoblie-genheiten, vgl. BeckOK SozR/Merten SGB II § 41a Rn. 16; Gagel/Kallert SGB II § 41a Rn. 76 ff.). Erst mit den am 3. und 20. April 2017 eingereichten Unterlagen kam er der Auffor-derung des Beklagten nach. Bislang ungeklärt ist, welcher Zeitpunkt mit der Bezeichnung "bis zur abschließenden Ent-scheidung" im Sinne von § 41a Abs. 3 S. 3 SGB II zu verstehen ist. Nach Auffassung der Kammer ist dies der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Keinesfalls kann – so aber die Auffassung des Beklagten in den Widerspruchsbescheiden – der Tag der internen "Entscheidungsfindung des Fachteams" der maßgebliche Zeitpunkt sein, da gemäß § 39 Abs. 1 SGB X die Bekanntgabe einer Entscheidung Voraussetzung für deren Wirksamkeit ist. Trotz der Verwendung des Wortes "Entscheidung" statuierte der Gesetzgeber nicht in Abweichung zu den allgemeinen verwaltungsprozessualen Regelungen die Wirksamkeit einer Entscheidung ohne Bekanntgabe. Der maßgebliche Zeitpunkt ist auch nicht die Bekanntgabe der Festsetzungsentscheidungen vom 28. März 2017 an den Kläger. Denn ein Verwaltungsakt des Beklagten ergeht in Gestalt des Widerspruchsbescheides, §§ 85, 95 SGG. Bei Erlass der Widerspruchsentscheidung hatte der Beklagte somit die Angaben des Klägers zu berücksichtigen. Der Kläger war mit dem weiteren Vorbringen nicht ausgeschlossen. § 41a Abs. 3 SGB II regelt entgegen der Auffassung des Beklagten keine Präklusionsvorschrift. Der Ausschluss eines späteren Vorbringens ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Vor-schrift. Für die Normierung einer Präklusion hätte der Gesetzgeber bestimmen müssen, dass ein weiteres Vorbringen nach Bekanntgabe der Festsetzungsentscheidung ausgeschlossen ist. Eine solche Regelung fehlt. Auch aus der Gesetzesbegründung folgt kein Anhaltspunkt für einen Willen, eine Ausschlussfrist zu regeln (vgl. BT-Drs. 18/ 8041, S. 51 ff). Zur Erreichung des Gesetzeszwecks ist eine Präklusion zulasten der Leistungsberechtigten nicht erforderlich. Zweck der Vorschrift ist eine Beschleunigung der Festsetzungsentscheidungen nach vorläufiger Bewilligung. Die Möglichkeit des Beklagten, bei fehlender Mitwirkung ohne Vornahme einer individuellen Schätzung ein Fehlen des Leistungsanspruchs feststellen und damit die erste Stufe des Verwaltungsverfahrens abschließen zu können, beschleunigt das Festsetzungs-verfahren in ausreichendem Maße. Dass der Beklagte bei Nachholung der Mitwirkung im Wi-derspruchsverfahren gegebenenfalls in eine erneute Sachprüfung eintreten muss, entspricht dem Gedanken des Widerspruchverfahrens, in welchem die materielle und formelle Recht-mäßigkeit sowie die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung nachzuprüfen ist. Ob gemäß § 41a Abs. 3 SGB II nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens eine Präklusion dergestalt eintritt, dass die Vorlage von oder ggf. von weiteren Unterlagen im späteren gericht-lichen Verfahren unbeachtlich ist, bedurfte vorliegend keiner Klärung.
3. Die Festsetzungsentscheidungen des Beklagten sind ebenfalls rechtswidrig, soweit für vor dem 1. August 2016 beendete Zeiträume früheres Recht anzuwenden ist. Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung der Leistungsansprüche für die Bewilligungs-zeiträume, die vor dem 1. August 2016 beendet waren, ist nach Auffassung der Kammer § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 2 SGB III. Danach ist eine vorläufige Entscheidung für endgültig zu erklären, wenn sie aufzuheben oder zu ändern ist. Die dem Kläger vorläufig bewilligten Leistungen entsprechen in den Bewilligungszeiträumen von Dezember 2014 bis Mai 2016 nicht den abschließend festzustellenden, da der Kläger von seinen Prognosen ab-weichendes Einkommen erzielte. Die Bewilligungsentscheidungen sind mithin zu ändern. § 40 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 328 SGB III ermächtigt den Beklagten nicht zur Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand. Vielmehr hat der Beklagte die endgültige Festsetzungs-entscheidung auf Basis der vom Kläger im Widerspruchsverfahren eingereichten Unterlagen zu treffen Der Beklagte hat jedoch – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – die konkrete Einkommens- und Bedarfssituation des Klägers überhaupt nicht berücksichtigt.
4. Auch die Voraussetzungen der Erstattungsforderungen des Beklagten sind nicht erfüllt. Für den Zeitraum von Juni bis August 2016 sind die Voraussetzungen nach § 41a Abs. 6 SGB II i.V.m. § 50 Abs.1 S. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht erfüllt. Danach sind die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen und sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Wie vorstehend ausgeführt, sind die abschließend festgestellten Leistungen zu Unrecht mit einem Betrag von jeweils 0,00 EUR festgestellt, so dass die Grundlage für eine vollständige Rückforderung fehlt. Für den Zeitraum von Dezember 2014 bis Mai 2016 sind die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III nicht erfüllt. Danach sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Wie vorstehend ausgeführt, sind die abschließend festgestellten Leistungen zu Unrecht ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen festgestellt, so dass auch insoweit die Grundlage für eine Rückforderung fehlt. Ob die Erstattungsforderungen ggf. teilweise berechtigt sind, bedurfte keiner Entscheidung (dazu 5.).
5. Die Kammer hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die angegriffenen Entscheidungen des Beklagten gemäß § 131 Abs. 5 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an den Beklagten zurückzuverweisen. a. Danach kann das Gericht, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufhe-ben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Dies gilt nach Satz 2 auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4 SGG. Die Voraussetzungen sind erfüllt. Für die Feststellung des endgültigen Leistungsanspruchs des Klägers im Zeitraum von Dezember 2014 bis August 2016 ist eine weitere Sachaufklärung erforderlich. Insbesondere ist auszuwerten, ob und in welchem Umfang der Kläger Betriebs-ausgaben geltend macht und inwieweit sie anzuerkennen sind. Die Ermittlungen sind nach Art und Umfang erheblich, eine Feststellung des Beklagten ist trotz des damit verbundenen Ver-waltungsaufwandes unter Berücksichtigung der Belange beider Beteiligter sachdienlich. Inso-weit sind auch die Erstattungsforderungen des Beklagten neu festzusetzen oder ggf. nach-träglich höhere Leistungen zu bewilligen. Die Entscheidung erfolgt nach § 131 Abs. 5 S. 5 SGG fristgemäß innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Akten bei Gericht. b. Der Zurückverweisung steht die Regelung in § 41a Abs. 5 SGB II (ggf. i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) nicht entgegen. Danach gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt, wenn bis zum 31. Juli 2017 keine abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II ergeht. Mit dieser Entscheidung hat die Kammer die vor dem Ablauf der Frist getroffenen Festset-zungsentscheidungen des Beklagten aufgehoben. Gleichwohl ist eine Neufestsetzung durch den Beklagten möglich. Zum einen ist eine abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II vor Fristablauf ergangen, zum anderen hat der Kläger mit seinem Widerspruch gemäß § 41a Abs. 5 S. 2 Nr. 1 SGB II eine abschließende Entscheidung beantragt. Somit gelten mit Rechtskraft des Urteils die vorläufigen Bewilligungsentscheidungen nicht als abschließend festgesetzt und ist dem Beklagten eine Neufestsetzung noch möglich (ebenso SG Augsburg, Urteil vom 3. Juli 2017 – S 8 AS 400/17, Rn. 27 – zitiert nach juris).
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen des Beklag-ten.
7. Die Zulässigkeit der Berufung folgt aus § 143, 144 SGG. Die Kammer hat nach § 161 Abs. 1 S. 1 SGG die Sprungrevision zugelassen. Die Vorausset-zungen nach § 161 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen vor. Denn das vorliegende Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung für eine Vielzahl von Verfahren. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass diese Entscheidung von der Weisung der Bundesagentur für Arbeit abweicht, welche die Bearbeitung von endgültigen Festsetzungsentscheidungen bundesweit prägt. Zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung ist eine baldige höchstrichterliche Entscheidung geboten. Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich ferner daraus, dass der Be-klagte in einer Vielzahl von Fällen vor dem 31. Juli 2017 (dem Ablauf der Frist zum Eintritt der Endgültigkeitsfiktion des § 41a Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) Entscheidungen ent-sprechend der nun beanstandeten Vorgehensweise getroffen hat, die zu einer erheblichen Anzahl von Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin geführt haben.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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