S 37 AS 25345/15

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
37
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 25345/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Im Wechselmodell steht den hilfebedürftigen Umgangskindern ein eigener, anteiliger KdU-Bedarf zu.
Kindergeld ist in der Eltern-Kind-BG voll auf den Bedarf des Kindes anzurechnen, deren Elternteil das Kindergeld bezieht, ohne es teilweise an den anderen Elternteil weiterzugeben.
Hält sich ein Kind über 7 und ein Kind unter 7 Jahre abwechselnd bei einem Umgangs-Elternteil auf, wird der Mehrbedarf für Alleinerziehung nach der Formel [(12% vom Eltern-Regelbedarf + 36% vom Eltern-Regelbedarf) : 2] ermittelt.
Eine anteilige Bedarfsermittlung nach dem allegro-Programm entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben zur Bedarfsberechnung.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14.9.2015 in der Fas-sung des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2015 verurteilt, - der Klägerin zu 2) für September 2015 weitere 210,68 EUR, für Oktober 2015 wei-tere 160,33 EUR, für November 2015 weitere 127,67 EUR, für Dezember 2015 weitere 137,43 EUR, für Januar 2016 weitere 168,17 EUR und für Februar 2016 weitere 151,45 EUR - dem Kläger zu 3) für September 2015 weitere 133,64 EUR, für Oktober 2015 wei-tere 162,61 EUR, für November 2015 weitere 127,67 EUR, für Dezember 2015 weitere 161,80 EUR, für Januar 2016 weitere 136,29 EUR und für Februar 2016 weitere 149,86 EUR zu gewähren. Der Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Tatbestand:

Streitig ist die Berechnung der Leistungsansprüche in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern, die im Wechselmodell betreut und erzogen werden.

Die Klägerin zu 1) absolvierte 2015/2016 eine Ausbildung und erhielt vom Beklagten ergänzend zum BAföG einen Mietzuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung sowie einen Mehrbedarf für Alleinerziehung.

Sie lebte in einer Wohnung, für die monatlich 637,48 EUR Miete zu zahlen war.

Mit ihrem getrennt lebenden Ehemann praktizierte die Klägerin ein Wechselmodell dergestalt, dass jeweils eines der beiden Kinder – E., geb. 2008 (Klägerin zu 2)) und T., geb. 2013 (Kläger zu 3)) – abwechselnd beim Vater und bei der Mutter lebten.

Das Kindergeld für beide Kinder bezieht die Klägerin zu 1).

Für die Dauer des Aufenthalts bei der Klägerin zu 1) erhielten die Kinder Leistungen nach dem SGB II, die nach dem Rechenprogramm des Beklagten anteilig nach der Zahl der Auf-enthaltstage berechnet werden, was sowohl den Regelbedarf als auch die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) betrifft. Weil auch das Kindergeld anteilig angerechnet wird, bleiben in diesem Programm als Bedarf für die Kinder nur KdU-Leistungen übrig.

Bedingt durch Auf- und Abrundungen entstehen monatweise unterschiedliche KdU-Bedarfe mit einem dementsprechend wechselnden Mietzuschuss für die Klägerin zu 1).

Für den Zeitraum September 2015 bis Februar 2016 bewilligte der Beklagte nach einer von der Klägerin zu 1) erstellten Liste der Aufenthaltstage Leistungen an die Kläger zu 2) und 3) mit Bescheid vom 14.9.2015. Der korrespondierende Mietzuschuss war für die Monate September und Oktober 2015 ebenfalls mit Bescheid vom 14.9.2015 bewilligt worden.

Mit Widerspruch "gegen den Bewilligungsbescheid vom 14.9.2015" beanstandete die Klägerin zu 1) den fehlenden Mehrbedarf für Alleinerziehung und die unverständliche Anrechnung von Kindergeld in Höhe von 805 EUR.

Mit Bescheiden vom 4.11.2015 bewilligte der Beklagte einen Mietzuschuss und den Alleiner-ziehungs-Mehrbedarf für die Monate November und Dezember 2015 sowie für Januar und Februar 2016, außerdem den Mehrbedarf für die Monate September und Oktober 2015.

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.9.2015 verwarf der Beklagte als unzulässig, soweit der fehlende Mehrbedarf gerügt worden war und als unbegründet, was die Anrechnung des Kindergeldes betraf; der Mietzuschuss sei nicht Bestandteil des angefochtenen Bescheides gewesen, das Kindergeld sei nach einer rechenbedingten Hochrechnung auf 805 EUR nur in der tatsächlichen Höhe von 184 EUR berücksichtigt worden (Widerspruchsbescheid vom 20.11.2015).

Hiergegen richtet sich die am 10. Dezember 2015 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage auf Zuerkennung der den Klägern gesetzlich zustehenden Leistungen. Bei verständiger Würdigung des Widerspruchs seien beide Bescheide vom 14.9.2015 angefochten worden. Das vom Beklagten verwandte Rechenprogramm liefere unverständliche Ergebnisse, an deren Stelle eines der vom erkennenden Gericht erwogenen Berechnungsmodelle treten müsse.

Die Bevollmächtigte der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, den Klägern unter Abänderung der Bescheide vom 14.9.2015 und 4.11.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2015 die gesetzlich zustehenden Leistungen zu gewähren.

Der Beklagtenvertreter beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die vom Gericht erwogenen Rechenmodelle.

Ergänzend wird zum übrigen Sach- und Streitstand auf die zwischen den Beteiligten gewech-selten Schriftsätze und die beigezogenen Leistungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Widerspruchs waren bei verständiger Auslegung der vorgebrachten Rügen beide Bescheide vom 14.9.2015: Der Verweis auf den Mehrbedarf für Alleinerziehung konnte sich nur auf die Leistung nach § 27 Abs. 2 SGB II beziehen und der Bescheid zum Mietzu-schuss war nicht so abgefasst, dass noch gesondert über den Mehrbedarf entschieden würde; die beanstandete Anrechnung des Kindergeldes betraf die Leistungen für die Kläger zu 2) und 3).

Zu Unrecht hat der Beklagte den Bescheid vom 4.11.2015, soweit für September und Oktober 2015 Mehrbedarfsleistungen zuerkannt werden, nicht als Abhilfebescheid gewertet und den Widerspruch im Widerspruchsbescheid vom 20.11.2015 insoweit fehlerhaft als unzulässig verworfen.

Gegenstand der Klage sind daher zum einen die Ansprüche der Kläger zu 2) und 3) im Bewil-ligungszeitraum September 2015 bis Februar 2016 sowie die Ansprüche der Klägerin zu 1) für die Monate September und Oktober 2015.

Soweit die Bescheide vom 4.11.2015 für die übrigen Monate des Bewilligungsabschnitts Sep-tember 2015 bis Februar 2016 Leistungen nach § 27 SGB II gewähren, sind sie nach § 86 SGG mangels Abänderung des Bescheides vom 14.9.2015 nicht in das laufende Wider-spruchsverfahren einbezogen worden und damit auch nicht Teil der am 10.12.2015 erhobenen Klage.

Insoweit ist die Klägerin zu 1) unter Berücksichtigung der vom erkennenden Gericht für maß-geblich erachteten Leistungsberechnung im Ergebnis aber auch nicht beschwert.

1. Leistungen für die Kläger zu 2) und 3)

Die gemeinsam mit dem Kindesvater sorgeberechtigte Klägerin zu 1) ist wegen dessen erteilter Zustimmung ermächtigt, SGB II-Ansprüche der Kinder vor Gericht geltend zu machen.

Sie macht zu Recht geltend, dass den Kindern höhere Leistungen zustehen:

Regelbedarf

Nach Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12.6.2013 – B 14 AS 50/12 R) haben hilfebedürftige Kinder für die Zeit des mehr als 12stündigen Aufenthalts bei einem Elternteil dort einen eigenen SGB II-Anspruch, der etwaige Leistungsansprüche bei dem anderen Elternteil ausschließt. Legt man diesen Maßstab zugrunde, muss der Regelbedarf der Kinder jeweils für die Tage des Aufenthalts bei der Klägerin zu 1) nach der Formel "Regelbedarf: 30 x n Tage" ermittelt werden.

Für die Einkommensanrechnung gilt im SGB II das Monatsprinzip: Das im Monat, für den Leistungen begehrt werden, zufließende Einkommen wird in der Reihenfolge - Regelbedarf, KdU-Bedarf - angerechnet. Besteht eine Leistungsberechtigung nur für einen begrenzten Zeit-raum im Monat, ist der Anspruch nach der Formel "[Regelbedarf – Einkommen]: 30 x n Tage" zu ermitteln.

Kindergeld ist nach § 11 Satz 4 a. F. SGB II Einkommen des Kindes, soweit es für dessen Hilfebedarf benötigt wird. Da die Klägerin zu 1) das Kindergeld bezieht und nicht Teile davon an den Vater der Kinder weitergibt, muss das gesamte Kindergeld daher in der Mutter-Kind-BG auf den Hilfebedarf der Kinder angerechnet werden nach der Formel "[Regelbedarf – Kindergeld]: 30 x n Tage".

Das Rechenprogramm des Beklagten verstößt gegen diese Anrechnungsgrundsätze mit der Folge einer unzulässigen Reduzierung der Leistungsansprüche auf KdU-Bedarfe.

KdU-Bedarf

Für Umgangs-BG´s unterhalb der Schwelle eines Wechselmodells hat das BSG überzeugend entschieden, dass der KdU-Bedarf als eigener Anspruch vollständig bei dem Umgangs-Elternteil bleibt und nach den jeweiligen Erfordernissen des Umgangs konkret angepasst wer-den muss (BSG vom 16.2.2016 – B 4 AS 2/15 R).

Im Wechselmodell ist der monatliche Aufenthalt bei den jeweiligen Elternteilen so intensiv, dass dem Umgangskind ein eigener KdU-Bedarf zugeordnet werden kann. Weil der Elternteil in der Regel ein Kinderzimmer vorhalten muss und auch Küche und Bad für einen Mehr-Personen-Haushalt ausgestattet sein müssen, ist es sachgerecht, den KdU-Bedarf des Kindes nach der Kopfteilmethode zu bestimmen. Die Kopfteilmethode ist keine gesetzliche Berechnungsgröße, sondern eine pragmatische Regel, um einen Bedarf beim familiären Zusammenleben ohne Ermittlung individueller Raumbedürfnisse oder tatsächlicher Inanspruchnahmen festzulegen. Im Wechselmodell haben die Kinder sozialrechtlich zwei gewöhnliche Aufenthaltsorte, was die Bestimmung eines festen KdU-Anteils in der Wohnung der jeweiligen Elternteile rechtfertigt.

Der Besonderheit des vorliegenden Falles, dass sich jeweils ein Kind anteilig bei einem El-ternteil aufhält, zum Teil aber auch überlappende Aufenthalte bestehen, kann daher so Rech-nung getragen werden, dass die Kinder jeweils 1/3 der Unterkunfts- und Heizkosten als eigenen Bedarf (= 212,49 EUR) geltend machen können.

Dagegen kann das Rechenprogramm des Beklagten schon deshalb nicht überzeugen, weil danach monatlich unterschiedliche KdU-Bedarfe entstehen, die sich wegen Auf- und Abrun-dungen zu Gesamtwerten summieren, die von der tatsächlichen Miete abweichen.

Im Einzelnen haben die Kläger zu 2) und 3) daher folgende Leistungsansprüche:

September 2015

E. war 17 Tage, T. 18 Tage im Haushalt der Klägerin zu 1), d. h.

E.: ([267 EUR Regelbedarf - 184 EUR Kindergeld]: 30 x 17) + 212,49 EUR KdU = 259,52 EUR

T.: ([234 EUR Regelbedarf - 184 EUR Kindergeld]: 30 x 18) + 212,49 EUR KdU = 242,49 EUR.

E. stehen daher weitere 210,68 EUR zu, T. weitere 133,64 EUR.

Oktober 2015

E. war 18 Tage, T. 16 Tage im Haushalt der Klägerin zu 1), d. h.

E.: ([267 EUR Regelbedarf - 184 EUR Kindergeld]: 30 x 18) + 212,49 EUR KdU = 262,29 EUR

T.: ([234 EUR Regelbedarf - 184 EUR Kindergeld]: 30 x 16) + 212,49 EUR KdU = 239,16 EUR

E. stehen daher weitere 160,33 EUR zu, T. weitere 162,61 EUR.

November 2015

E. war 17 Tage, T. 17 Tage im Haushalt der Klägerin zu 1), d. h.

E.: ([267 EUR Regelbedarf - 184 EUR Kindergeld]: 30 x 17) + 212,49 EUR KdU = 259,52 EUR

T.: ([234 EUR Regelbedarf - 184 EUR Kindergeld]: 30 x 17) + 212,49 EUR KdU = 240,82 EUR

E. stehen daher weitere 127,67 EUR zu, T. weitere 127,67 EUR.

Dezember 2015

E. war 18 Tage, T. 16 Tage im Haushalt der Klägerin zu 1), d. h.

E.: ([267 EUR Regelbedarf - 184 EUR Kindergeld]: 30 x 18) + 212,49 EUR KdU = 262,29 EUR

T.: ([234 EUR Regelbedarf - 184 EUR Kindergeld]: 30 x 16) + 212,49 EUR KdU = 239,16 EUR

E. stehen daher weitere 137,43 EUR zu, T. weitere 161,80 EUR.

Januar 2016

E. war 14 Tage, T. 17 Tage im Haushalt der Klägerin zu 1), d. h.

E.: ([270 EUR Regelbedarf - 190 EUR Kindergeld]: 30 x 14) + 212,49 EUR KdU = 249,82 EUR

T.: ([237 EUR Regelbedarf - 190 EUR Kindergeld]: 30 x 17) + 212,49 EUR KdU = 239,12 EUR

E. stehen daher weitere 168,17 EUR zu, T. weitere 136,29 EUR.

Februar 2016

E. war 15 Tage, T. 14 Tage im Haushalt der Klägerin zu 1), d. h.

E.: ([270 EUR Regelbedarf - 190 EUR Kindergeld]: 30 x 15) + 212,49 EUR KdU = 252,49 EUR

T.: ([237 EUR Regelbedarf - 190 EUR Kindergeld]: 30 x 14) + 212,49 EUR KdU = 234,42 EUR

E. stehen daher weitere 151,45 EUR zu, T. weitere 149,86 EUR.

2. Leistungen für die Klägerin zu 1)

In einer mit BAföG geförderten Ausbildung war die Klägerin im streitigen Zeitraum von regulären SGB II-Leistungen (Alg II) ausgeschlossen (§ 7 Abs. 5 SGB II a. F.).

Lediglich der Mehrbedarf für Alleinerziehung als nicht ausbildungsprägender Bedarf und ein Mietzuschuss in Höhe der Differenz zwischen anteiliger Miete und Wohnanteil im BAföG-Satz (hier bei 465 EUR BAföG = 132 EUR) war als SGB II-Bedarf zu gewähren, soweit diese Bedarfe nicht mit Einkommen der Auszubildenden gedeckt werden können.

Mehrbedarf

Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG, der das erkennende Gericht folgt, steht Um-gangselternteilen im Wechselmodell ein hälftiger Mehrbedarf zu (z. B. BSG vom 12.11.2015 – B 14 AS 23/14 R).

Der Mehrbedarf ist als Pauschale nach Alter und Anzahl der zu betreuenden Kinder ausge-staltet. Für ein Kind unter 7 Jahren (hier der Kläger zu 3)) beträgt der Mehrbedarf im Jahr 2015 36% von 399 EUR = 143,64 EUR, im Jahr 2016 36% von 404 EUR = 145,44 EUR. Für ein Kind über 7 Jahre (hier die Klägerin zu 2)) beträgt der Mehrbedarf im Jahr 2015 12% von 399 EUR = 47,88 EUR, im Jahr 2016 12% von 404 EUR = 48,48 EUR.

Der Besonderheit, dass im vorliegenden Fall in der Regel immer eines der Kinder bei der Klä-gerin zu 1) lebt, zuweilen auch beide Kinder zusammen, kann unter Berücksichtigung des pauschalen Charakters des Mehrbedarfs durch Addition der jeweils hälftigen Mehrbedarfe angemessen Rechnung getragen werden.

Der Mehrbedarf für die streitbefangenen Monate September und Oktober 2015 kann daher auf 95,76 EUR monatlich veranschlagt werden.

Weil das bereinigte BAföG von 465 EUR abzüglich 30 EUR Versicherungspauschale, abzüglich 20% für Lernmittel = 342 EUR den fiktiven Regelbedarf der Klägerin zu 1) unterschreitet, ist der Mehr-bedarf ungekürzt zu bewilligen.

Für September 2015 stehen der Klägerin zu 1) daher weitere 0,02 EUR zu, für Oktober 2015 wei-tere 4,79 EUR.

Mietzuschuss

Der Mietzuschuss in den Monaten September und Oktober 2015 beträgt jeweils 212,49 EUR - 132 EUR = 80,49 EUR, gewährt wurde 204,09 EUR für September und 211,10 EUR für Oktober.

Im Ergebnis hat die Klägerin daher mehr Leistungen erhalten, als ihr nach Auffassung des Gerichts zustehen. Für sie war daher nicht auf weitere Leistungen zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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