Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 70 AL 8354/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AL 17/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Dezember 2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2012 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Kosten für die in der Medizinischen Akademie in B-B in der Zeit vom 14. Oktober 2013 bis 13. Oktober 2016 absolvierte Ausbildung zur Logopädin in Höhe von 14.364,00 Euro, zuzüglich der Prüfungsgebühr in Höhe von 645,00 Euro, zu erstatten bzw. die Klägerin von noch nicht angefallenen Kosten freizustellen.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für eine in der Medizinischen Akademie in B-B absolvierte Logopädie-Ausbildung (21. Oktober 2013 bis 13. Oktober 2016).
Die 1982 geborene Klägerin erblindete im Alter von 26 Jahren und musste aus diesem Grund ihr Studium der Humanmedizin abbrechen.
Am 11. Dezember 2009 beantragte die Klägerin erstmals bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ziel war eine Ausbildung zur Logopädin. Mit Bescheid vom 17. November 2010 bestätigte die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach, dass sie "die Maßnahmekosten für die Ausbildung zur Logopädin für die Dauer von zwei Jahren übernimmt".
In der Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 absolvierte die Klägerin eine blinden-technische Grundausbildung.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 teilte die Mutter der Klägerin der Beklagten mit, dass die Klägerin von der Schule für Logopädie in B eine mündliche Absage auf ihre Bewerbung erhalten habe. Der Versuch der für die Klägerin zuständigen Reha-Beraterin der Beklagten, die Klägerin zu einer Logopädieausbildung im BFW H, einer Reha-Einrichtung nach § 35 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) anzumelden, scheiterte, weil (ausweislich des handschriftlichen Vermerks in den Verwaltungsvorgängen) schon eine Ausbildung zweier sehbehinderter Schüler nicht möglich gewesen sei.
Nachdem die Klägerin im April 2012 mitteilte, auch an einer Ausbildung zur Physiotherapeutin interessiert zu sein und mit Schreiben vom 1. Mai 2012 die Kostenübernahme für diese Ausbildung beantragte, stellte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 25. Juni 2012 eine Kostenübernahme (an das B C) in Aussicht, wenn ein Kita-Platz für ihr behindertes Kind zur Verfügung stünde. In der Folgezeit ließ die Klägerin diesen Berufswunsch wieder fallen und teilte dies der Beklagten im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 22. Mai 2012 mit. Ausweislich des darüber gefertigten Vermerkes führte sie an, die Ausbildung zur Logopädin sei für sie vorrangig. Es bestünde ein Kontakt zur F Blindenstiftung (Herr S), die sie unterstütze; es gebe bereits einen Kontakt nach B-B zu einem aufgeschlossenen Träger.
Am 16. Juli 2012 beantragte die - damals noch in B wohnhafte - Klägerin bei der Beklagten unter Hinweis auf den Bescheid vom 17. November 2010 und eines Schreibens der Medizinischen Akademie, Schule für Logopädie B-B, vom 2. Juli 2012 zum Vorhandensein eines Ausbildungsplatzes erneut Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Eigenbudgets (§ 17 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX) für eine (dreijährige) Ausbildung zur Logopädin. Ein Ausbildungsplatz an der Logopädieschule in B-B sei ihr ab 15. Oktober 2012 sicher, alle ausbildungsrelevanten Formalitäten seien schon weitestgehend geklärt worden. Sie wolle den Platz auch annehmen, weil es ihr ursprünglicher Wunsch gewesen sei, Logopädin zu werden. In einer Arbeitserprobungswoche vom 25. Juni 2012 bis 29. Juni 2012 habe sie zeigen können, dass sie sowohl im Unterricht, als auch in der Praxis trotz ihrer Blindheit bestens zurechtkomme.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine "Gutachterliche Äußerung" von dem Facharzt für Allgemeinmedizin/Sozialmedizin Dr. D. Wegen des Ergebnisses wird auf seine Stellungnahme vom 18. September 2012 verwiesen.
Mit Bescheid vom 24. September 2012 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für eine (dreijährige, nicht verkürzbare) Logopädie-Ausbildung in Form eines persönlichen Budgets ab. Es sei bisher kein Eingliederungsvorschlag an das Jobcenter gegeben worden, weil die von der Klägerin beantragte Maßnahme nicht förderungsfähig sei. Dass es sich um einen Antrag auf ein Persönliches Budget handele, sei unerheblich, da das Ziel der Maßnahme nicht förderbar sei. Zwar lägen Behinderungsauswirkungen vor, die Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich begründet erscheinen ließen, der gewünschten dreijährigen Umschulung zur Logopädin an einer Fachschule könne jedoch nicht zugestimmt werden. Vor dem Hintergrund des Gutachtens des Ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 18. September 2012 seien grundsätzliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin für die erfolgreiche Teilnahme und dem erfolgreichen Abschluss einer solchen Maßnahme formuliert. Die Klägerin werde diesen Beruf nach abgeschlossener Ausbildung nicht vollumfänglich ausüben können. Sie könne nur in bestimmten Segmenten dieses Berufes eingesetzt werden. Bestätigt werde das auch durch das Zurückziehen einer von einer Logopädie-Schule abgegebenen Zusage. Diese habe Bedenken dahingehend geäußert, dass behinderungsbedingt möglicherweise Fähigkeiten fehlten, die praktische Ausbildung in bestimmten Störungsbildern erfolgreich durchführen zu können. Zudem sei das letzte Drittel der Finanzierung nicht sichergestellt. Gleichzeitig hob die Beklagte den Bescheid vom 17. November 2010 auf, weil sich das für die berufliche Weiterbildung geltende Recht ab 1. April 2012 geändert habe. Die Förderung einer vollschulischen Ausbildung sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Den dagegen am 17. Oktober 2012 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2012 als unbegründet zurück.
Einen bereits am 12. September 2012 (unter Beibringung eines Ärztlichen Berichts des Facharztes für HNO Dr. med. M vom 3. September 2016) bei dem Sozialgericht Berlin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, die Beklagte (dort: Antragsgegnerin) zu verpflichten, die Kosten einer Ausbildung der Klägerin (dort: Antragstellerin) zur Logopädin an der Medizinischen Akademie B-B – beginnend ab 15. Oktober 2012 – bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig zu übernehmen, lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 zum Aktenzeichen (Az.) S 62 AL 6066/12 ER) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 13. November 2012 (Az. L 14 AL 313/12 B ER) zurück. Zwar habe die Antragstellerin Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – so auch von der Antragsgegnerin zuerkannt -, davon, dass die Antragstellerin sowohl die Ausbildung selbst erfolgreich abschließen als auch den späteren Beruf ohne (nennenswerte) Einschränkungen werde ausüben können, habe sich der Senat mit dem im Eilverfahren ausreichendem Grad der Gewissheit (Glaubhaftmachung im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit) nicht überzeugen können. Zwar habe - so das Landessozialgericht - ein Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde im September 2012 eingeschätzt, dass die Antragstellerin "trotz der bestehenden Blindheit für den Beruf einer Logopädin geeignet (sei)". Es sei gut vorstellbar, dass es zahlreiche Einsatzgebiete im Berufsbild einer Logopädin gebe, die für erblindete Personen geeignet seien. Auch habe die Leiterin der Schule, an der sich die Antragstellerin ausbilden lassen wolle, gemeint, dass diese für den angestrebten Beruf "besonders geeignet" sei. Demgegenüber weise allerdings der Ärztliche Dienst der Antragsgegnerin in dem Gutachten vom 18. September 2012 darauf hin, dass bei der Ausübung des Berufs einer Logopädin auch Mundbewegungen und –stellungen wahrgenommen werden müssten, was der Antragstellerin nicht möglich sei. Gestützt würde dieses Ergebnis noch durch die Ausführungen in dem Brief des Leiters der Berliner Lehranstalt für Logopädie "D S" vom 3. Mai 2011. Darin werde die Ablehnung der Aufnahme der Antragstellerin an dieser Einrichtung ebenfalls im Kern damit begründet, dass ein wesentlicher Teil der Ausbildung und der späteren Tätigkeit als Logopädin in der Erfassung und Beurteilung visuell wahrnehmbarer Störungssymptome bestehe und dass die Schule keine Möglichkeit sehe, wie diese der Antragstellerin auf andere Weise vermittelt werden könnten. Jedenfalls könnten diesen Nachteil weder die von Antragstellerin in ihrem Studium erworbenen medizinischen Kenntnisse noch ihr "freundliches und zugewandtes Verhalten" ausgleichen. Nach den Berufsinformationen im BERUFENET für den Beruf des Logopäden bzw. der Logopädin werde zumindest "in der Regel" auch ein normales Seh- und Hörvermögen vorausgesetzt. Dass die Antragstellerin die Gewährung eines Persönlichen Budgets beantragt habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Umstand, dass das Persönliche Budget, das dem Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglichen solle, nicht lediglich eine Form der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe sei, ändere nichts daran, dass für die in Frage stehenden, als Teil einer trägerübergreifenden "Komplexleistung" zu erbringenden Leistungen ein entsprechender Bedarf bestehen müsse. Das bedeute, dass die Leistungen geeignet sein müssten, die Teilhabe zu ermöglichen bzw. dass – wie hier bei einer Bildungsmaßnahme – der oder die Berechtigte für die Maßnahme geeignet sein müsse.
Am 19. Dezember 2012 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Berlin unter Hinweis auf die Ausführungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen L 14 AL 313/12 B ER Klage erhoben und hierzu einen Bericht zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Az. 3 C 26.11 aus dem Jahr 2012 beigebracht.
Am 8. April 2013 hat sich die - im Februar 2013 nach B-B verzogene - Klägerin auch an die für sie nunmehr zuständige Agentur für Arbeit Rastatt mit einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von technischen Arbeitshilfen gewandt, der mit Bescheid vom 10. Juni 2013 abgelehnt worden ist. Ein Widerspruch dagegen ist den Verwaltungsakten der Beklagten nicht zu entnehmen.
Mit Verfügung vom 2. September 2013 hat das Sozialgericht Berlin die Klägerin da-rauf hingewiesen, dass mit den streitigen Bescheiden nur über den Antrag auf Förderung der Ausbildung zum 15. Oktober 2012 entschieden worden sei und bereits wegen Zeitablaufs nunmehr insoweit Erledigung eingetreten sein dürfte. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei ein besonderes Feststellungsinteresse angesichts des zwischenzeitlich erfolgten Umzuges der Klägerin (im Februar 2013) in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Arbeitsagentur sowie in Anbetracht der offenbar feststehenden Aufnahme einer mit nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) geförderten Ausbildung zur Logopädin zum 1. Oktober 2013 nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund werde Klagerücknahme angeregt.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 hat die Klägerin unter Hinweis auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgarts zum Az. S 7 SO 4833/13 ER erklärt, dass sie die Klage aufrechterhalte. Das Sozialgericht Stuttgart habe entschieden, dass allein ein neuer – um ein Jahr verspäteter Maßnahmebeginn – keine neue Versorgungslage begründe, ein Neuantrag sei dementsprechend nicht möglich. Zudem sei die Rechtsfrage, ob die Beantragung eines Persönlichen Budgets im Sinne von § 17 SGB IX eine veränderte Zuständigkeit mit sich bringe, noch nicht geklärt. Denn bei der ursprünglich in Rede stehenden Maßnahme der Ausbildung zur Physiotherapeutin – wie von der Beklagten präferiert – hätte es sich um eine stationäre Maßnahme in Chemnitz gehandelt, für die die Beklagte auch nach der Bewilligung und einem erforderlichen Umzug zuständig geblieben wäre. Allein aus der Beantragung eines Persönlichen Budgets die Unzuständigkeit des ursprünglich zuständigen Kostenträgers herzuleiten, erscheine mindestens fraglich.
Am 21. Oktober 2013 hat die Klägerin bei der IB-Gesellschaft für interdisziplinäre Studien (GiS) mbH, Medizinische Akademie, Schule für Logopädie B-B, die Ausbildung begonnen und diese erfolgreich am 13. Oktober 2016 beendet (s. nicht unterzeichneter Schulausbildungsvertrag/Zeugnis über die stattliche Prüfung für Logopäden vom 13. Oktober 2016/Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin). Nach § 5 des Vertrages betragen die Schulausbildungsgebühren 14.364,00 Euro. Die einmalige Prüfungsgebühr beträgt 645,00 Euro (Rechnung der IB-GiS mbH vom 14. März 2016). In einer am 9. August 2012 von der IB-GiS mbH und am 3. August 2013 von der Klägerin unterzeichneten Nebenabrede zum Schulausbildungsvertrag ist unter § 2 ausgeführt:
"(1) In Bezug auf § 5 des Schulausbildungsvertrages wird klargestellt, dass die volle Schulausbildungsgebühr i.H.v. EUR 14.364,00 von der Teilnehmerin zu bezahlen ist, sofern die Ausbildung der Teilnehmerin nach dem SGB gefördert wird.
(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit über die Förderung der Ausbildung nach dem SGB gilt die folgende Regelung in Bezug auf die Gebühren:
- Die Schulausbildungsgebühren betragen insgesamt EUR 7.182,00.
- Der Schulträger stundet der Teilnehmerin diesen Betrag bis zur Beendigung der Ausbildung. Nach Beendigung der Ausbildung hat die Teilnehmerin monatliche Raten i.H.v. EUR 200,00 zu bezahlen."
Diese Kosten (in Höhe von 7.182,00 Euro) und die einmalige Prüfungsgebühr in Höhe von 645,00 Euro werden (bzw. sind) als Darlehen von der Mutter der Klägerin übernommen (worden) (vgl. Private Darlehensverträge vom 17. März 2016 und 16. Oktober 2016). Die Klägerin hat während der Ausbildung eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalten (Bescheide vom 20. November 2013, 20. Oktober 2014, 18. September 2015 und 20. September 2016).
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2012 zu verpflichten, die Kosten der Ausbildung zur Logopädin zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen und hat ergänzend vorgetragen, das Klagebegehren dürfte sich erledigt haben, da die Klägerin im Februar 2013 nach B-B umgezogen sei, dort im Reha-Bereich der Agentur für Arbeit Karlsruhe betreut und vom Jobcenter finanziell unterstützt werde. Offensichtlich habe sich eine private Schule gefunden, in der sie ab Oktober 2013 die Ausbildung zur Logopädin beginnen könne und wolle, und zwar mit einer Förderung über BAföG. Wenn die Ausbildung über BAföG gefördert werde, so greife gemäß § 22 Abs. 1 SGB III ein Leistungsverbot für die Beklagte und eine Reha-Förderung nach dem SGB III entfalle. Die Klägerin habe mittlerweile bei der Agentur für Arbeit Karlsruhe auch im Wege der Reha-Förderung nach dem SGB III Hilfsmittel für den Schulbesuch ab Oktober 2013 beantragt. Die hier geführte Klage könne dabei nur noch als Feststellungsklage weitergeführt werden. Hierfür fehle es jedoch an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Klägerin auch Reha-Leistungen nach ihrem Umzug in der nunmehr zuständigen Agentur beantragt habe. Das von dem Prozessbevollmächtigten beigefügte Urteil des Sozialgerichts Stuttgart sei nicht einschlägig, da es im hier streitigen Fall nicht um die Weiterleitung eines Antrages und die Kostenträgerschaft einer anderen Behörde gehe.
Das Sozialgericht hat eine Stellungnahme des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) zur Frage der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Berufes eines/r "Logopäden/-in" eingeholt. Auf die Stellungnahme des LAGeSo vom 22. April 2013 wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 6. Dezember 2013 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Die Klage sei nunmehr unzulässig. Der angefochtene Verwaltungsakt vom 24. September 2012 habe sich durch Zeitablauf erledigt. In dem der Klägerin eine Teilnahme an der im Oktober 2012 begonnenen Ausbildung aufgrund Zeitablaufs nicht mehr möglich sei, sei es zur Erledigung des begehrten Verwaltungsakts gekommen. Durch dessen Erledigung sei die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unstatthaft geworden. Zudem bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Erlass eines bereits erledigten Verwaltungsakts. Denkbar sei noch eine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Eine solche sei nicht erfolgt und wäre im Übrigen auch unzulässig, da ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides nicht bestehe. Die Klägerin sei nunmehr in den Zuständigkeitsbereich anderer Leistungsträger gezogen. Zudem habe sie dort die begehrte Ausbildung zum Oktober 2013 begonnen. Daher müsse sie etwaige Ansprüche auf Förderung ihrer Teilnahme am Arbeitsleben gegenüber den für ihren jetzigen Wohnort zuständigen Trägern verfolgen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6. Januar 2014 zugestellte Urteil hat dieser am 16. Januar 2014 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt. Die Klage habe sich nicht durch Zeitablauf erledigt, da ausweislich der Klageschrift vom 18. Dezember 2012 die Kostenübernahme für eine Ausbildung zur Logopädin beantragt worden sei und bis zum heutigen Zeitpunkt noch keinerlei Finanzierung dieser (zwischenzeitlich absolvierten) Ausbildung durch einen Kostenträger vorliege. Deshalb bestehe auch noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Zudem sei die Frage, ob die Beklagte nicht weiterhin in der Zuständigkeit verbleibe, weil ein Persönliches Budget beantragt worden sei, noch nicht geklärt. Das Persönliche Budget betreffe lediglich die Wandlung eines Sachleistungsanspruchs in einen Geldanspruch, ansonsten blieben die Anspruchsvoraussetzungen unberührt. Ein Kostenträgerwechsel aufgrund erfolgten Umzuges sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte sei zuständiger Reha-Träger. Der Schulausbildungsvertrag sei im gegenseitigen Einverständnis nicht unterschrieben worden, weil sie sich sonst mit ihrer Unterschrift zur Zahlung des Ausbildungsgeldes verpflichtet hätte. Sie habe zwischenzeitlich eine Teilzeittätigkeit als Logopädin aufgenommen; die wöchentliche Arbeitszeit betrage nur deshalb 15 Stunden in der Woche, weil lediglich in diesem zeitlichen Umfang Patienten zur Verfügung stünden.
Zum Berufungsverfahren hat die Klägerin eine "Eidesstattliche Versicherung" vom 5. September 2012 beigebracht. Auf ihre Ausführungen wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Dezember 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für die in B-B in der Zeit vom 14. Oktober 2013 bis 13. Oktober 2016 absolvierte Ausbildung zur Logopädin als Persönliches Budget in Höhe von 14.364,00 Euro, zuzüglich der Prüfungsgebühr in Höhe von 645,00 Euro, zu erstatten bzw. sie von noch nicht angefallenen Kosten freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, das Persönliche Budget sei (nur) eine Form der Ausführung von Teilhabeleistungen. Das Wesen bestehe in der Zusammenfassung verschiedener Ansprüche auf Teilhabeleistungen zu einer einzigen Geldleistung. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sei für die Teilhabeleistungen zum Ablauf, zu den Inhalten sowie zur konkreten Durchführung eindeutig festzustellen, ob diese geeignet seien, das Teilhabeziel wie bei "herkömmlicher" Durchführung zu erreichen. Die Voraussetzungen einer Förderung der Ausbildung zur Logopädin lägen jedoch nicht vor. Die von der Klägerin abgeschlossene Ausbildung sei nicht nach dem Berufsausbildungsgesetz oder der Handwerksordnung förderungsfähig gewesen, sondern nach dem BAföG. Die Förderung des Besuchs der Berufsfachschule falle nach ihrer Weisungslage zu § 117 SGB III nicht in die Zuständigkeit der Beklagten. Die Förderung einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums sei nur möglich, wenn für den Menschen mit Behinderung die Teilnahme an dieser Maßnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Rehabilitationserfolges notwendig sei und die Ausbildung bzw. das Studium notwendigerweise in einer Reha-Einrichtung nach § 35 SGB IX erfolge. Der Versuch die Klägerin im BFW H anzumelden sei gescheitert; dieses habe darauf hingewiesen, dass für die Ausbildung und Tätigkeit in dem Berufsfeld Logopädie eine gesundheitliche Eignung, d.h. ein normales Seh- und Hör-vermögen vorhanden sein müsse. Ein blinder Mensch sei für diese Ausbildung und diese Tätigkeit nicht geeignet, weshalb die Anmeldung zurückgereicht worden sei. In dem ärztlichen Gutachten der Beklagten vom 18. September 2012 sei ausgeführt, dass die Klägerin aus Sicht des Gutachters aufgrund der Erblindung auch nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und erteilter Berufserlaubnis sicherlich nur in bestimmten Segmenten des Berufes einsetzbar sei. Mit Blick auf § 1 (1) Abs. 2 des Arbeitsvertrages sehe sich die Beklagte in dieser Einschätzung bestätigt. Die Klägerin habe bei der zuständigen Agentur für Arbeit Raststatt im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Arbeitsassistenz sowie technische Arbeitshilfen (Arbeitsplatzausstattung) beantragt. Für die Arbeitgeberin sei ein Eingliederungszuschuss (EGZ) in Höhe von 70 % für 24 Monate bewilligt worden. Aufgrund der eingeschränkten Anzahl an Patienten, die von der Klägerin behandelt werden könnten, bestehe für die Arbeitgeberin ein wirtschaftliches Risiko. Therapieausfälle könnten nicht ausgeschlossen werden. Im Zusammenhang mit der Entscheidung zum EGZ-Antrag sei den Eintragungen im Vermittlung-Bewerber-Informationssystem (VerBIS) weiter Folgendes zu entnehmen:
"Lt. Arbeitsplatzbeschreibung gehören zu ihren Aufgaben die Therapie von Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen, die Diagnostik, das Erstellen von Behandlungsplänen, das Verfassen von Berichten, die Dokumentation inkl. das Führen der Patientenkartei. Aber auch das selbständige Regeln der Therapiezeiten sowie die Einbestellung der Patienten ist eine Aufgabe an ihrem neuen Arbeitsplatz. Zudem gehören auch die Durchführung von Hausbesuchen, das Überprüfen der Heilmittelverordnungen, die ordnungsgemäße Aufbewahrung und Pflege des Therapiematerials dazu. Zusätzliche Aufgaben sind noch das Führen von Elterngesprächen und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen. In ihrer täglichen Arbeit wird Frau S durch einen Blindenhund begleitet. Dadurch ist jedoch eine Behandlung von Patienten mit Hundeangst oder -allergie nicht möglich. Zudem entsteht dadurch auch ein erhöhter Reinigungsaufwand der Praxisräume. Aufgrund der privaten Situation (alleinerziehende Mutter eines betreuungsbedürftigen Kindes) sind für Frau S keine Abendtermine für berufstätige Patienten möglich. Zudem ist durch die bestehende Behinderung die Behandlung einiger Störungsbilder (Trachealkanülenmanagement, Schluckstörungen, myofunktionelle Störungen) und das Durchführen von Hausbesuchen nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Die Ausstattung der Praxisräume muss erheblich auf die Behinderung von Frau S angepasst werden. So musste z.B. das komplette Bildmaterial mit Brailleschrift beschriftet werden, zum Teil muss hier auch zusätzliches Material angeschafft werden (standardisierte Tests). Zudem benötigt sie einen eigenen Behandlungsraum, da der Transport von Hilfsmitteln und Material und das Zurechtfinden in vielen verschiedenen Räumen nicht zugemutet werden kann. Auch im Hinblick auf das Lesen von Arztberichten und die bisherige Aufteilung der Räume (2 Räume für Kindertherapie, 1 Raum für Stimmtherapie und Hörgeschädigte, etc.) ist eine Umstrukturierung der Praxis erforderlich. Die schriftliche Dokumentation ist deutlich erschwert. Für Vorbereitung, Testdurchführungen und Organisatorisches wie Terminplanung, Einhaltung von Krankenkassenbestimmungen und Rezeptverwaltung wird Frau S dauerhaft einen erhöhten Zeitaufwand und die Unterstützung durch andere Mitarbeiter benötigen. Nach heutigem Stand ist auch noch nicht absehbar, wie und ob das derzeitige Praxisverwaltungssystem durch sie genutzt werden kann."
Die Beklagte verbleibe daher bei der bisher getroffenen Entscheidung.
Hierauf entgegnet die Klägerin im Wesentlichen, die Beklagte könne nicht mehr mit dem Argument gehört werden, sie sei zur Durchführung einer Ausbildung zur Logopädin nicht geeignet, denn sie habe die Ausbildung, die nicht zwingend in einer Reha-Einrichtung (§ 35 SGB IX) durchgeführt werden müsse, erfolgreich absolviert. Auch könne ihr die fachliche Kompetenz (zur Berufsausübung) nicht deshalb abgesprochen werden, weil sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz und eine technische Arbeitsplatzausstattung beantragt habe. In gewissen Bereichen – dies dürfte unstreitig sein – werde sie stets auf die Unterstützung anderer Personen oder technischer Hilfsmittel angewiesen sein. Dies hänge allerdings ausschließlich mit ihrer Blindheit zusammen. Zum Erkennen des Inhalts eines Computermonitors sei sie auf einen Screenreader und/oder eine Braillezeile angewiesen. Hierbei handele es sich um ein Problem, mit dem alle sehbehinderten und blinden Menschen im Berufsleben zu kämpfen hätten, soweit Teilarbeiten am Computer erledigt werden müssten. Die Arbeitsassistenz diene ihr als Hilfsperson, diese übe aber nicht ihre Tätigkeit aus. Die im VerBIS-Vermerk gemachten Ausführungen zeigten lediglich, mit welchen Problemen eine sehbehinderte oder blinde Person täglich im Arbeitsleben konfrontiert werde. Selbst die "praxisinternen Probleme" träten auch in anderen Berufsbildern, z.B. bei Physiotherapeuten, auf. Die Ausbildung zum Physiotherapeuten werde zum Teil in den Berufsförderungswerken für blinde und sehbehinderte Menschen angeboten. Bei diesem Beruf würde die Beklagte zu keiner Zeit unterstellen, dieser werde nur in bestimmten Teilen ausgeübt und sei damit nicht leidensgerecht. Die im VerBIS-Vermerk beschriebenen "Probleme" seien allein behinderungsspezifisch – nicht aber berufsspezifisch. Der Umstand, dass sie alleinerziehend sei, sage nichts über ihre Leistungsfähigkeit im Beruf der Logopädin aus. Eine Einschränkung im Tätigkeitsbereich resultiere auch nicht aus dem Umstand, dass ihrem Arbeitgeber durch die Beklagte ein Eingliederungszuschuss gezahlt worden sei. Dieser werde oftmals bewilligt, um es Arbeitgebern attraktiver zu machen, eine schwer behinderte Person einzustellen. Dieser Umstand und derjenige, dass ihr die beantragten technischen Hilfsmittel und die Arbeitsassistenz (auch) bewilligt worden seien, spreche schließlich dafür, dass es sich bei dem Beruf der Logopäden um einen für sie leidensgerechten Beruf handele.
Hierzu erwidert die Beklagte im Wesentlichen abschließend, ihre zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Prognoseentscheidung zur fehlenden Geeignetheit der Förderung der Ausbildung zur Logopädin sei nicht zu beanstanden. Dass der weitere Verlauf diese Prognose der Beklagten wiederlegt habe, mache die Entscheidung nicht rechtswidrig.
Am 1. Dezember 2016 hat die Klägerin bei der Inhaberin der Logopädischen Praxis B K in S eine unbefristete Tätigkeit als Logopädin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden aufgenommen (vgl. Arbeitsvertrag vom 15. November 2016). In § 1 (1) Abs. 2 des Arbeitsvertrages ist ausgeführt:
"Der Arbeitsvertrag erhält nur dann seine Gültigkeit, wenn die behinderungs-bedingt notwendigen Rahmenbedingungen für die Angestellte erfüllt sind, insbesondere eine Arbeitsassistenz genehmigt und eingestellt ist, und sie einen Eingliederungszuschuss durch die Agentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung Bund und/oder das Integrationsamt erhält."
Mit Bescheid vom 11. April 2017 hat die Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt der Klägerin antragsgemäß einen Zuschuss für "ergänzende Arbeitsplatzausstattung Logopädie" in Höhe von insgesamt 5.212,20 Euro bewilligt.
Mit Bescheid vom 19. April 2017 hat der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - Integrationsamt - der Klägerin auf ihre Anträge vom 29. Oktober 2016 bzw. 19. März 2017 wegen Erhöhung der Wochenstundenarbeitszeit von 15 auf 19 Stunden zu den Kosten der notwendigen Arbeitsassistenz für die Dauer von 7 Monaten, beginnend ab 1. Mai 2017 einen Zuschuss von insgesamt 10.143,00 Euro unter Auflagen und Bedingen bewilligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Gerichtsakte zum Az. L 14 AL 313/12 B ER (S 62 AL 6066/12 ER) sowie den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten (Kundennummer: ), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG).
Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung angefallener Schulausbildungsgebühren bzw. entsprechende Freistellung (noch nicht beglichener Gebühren) für die in der Zeit vom 21. Oktober 2013 bis 13. Oktober 2016 absolvierte Logopädieausbildung in Höhe von 14.364,00 Euro, zuzüglich der Prüfungsgebühr in Höhe von 645,00 Euro.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 24. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2012, mit dem der Antrag der Klägerin vom 16. Juli 2012 auf Übernahme der Kosten für eine Ausbildung zur Logopädin im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) abgelehnt worden ist.
Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei der Klägerin aufgrund ihrer Blindheit um einen im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX behinderten Menschen handelt. Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten gemäß § 1 Satz 1 SGB IX Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.
Gemäß § 4 Abs. 1 SGB IX umfassen die Leistungen zur Teilhabe die notwendigen Sozialleistungen, um
1. unabhängig von der Ursache der Behinderung die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele nach Maßgabe des SGB IX und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
Die Beklagte, konkret die Bundesagentur für Arbeit, ist - jedenfalls unter verfahrens-rechtlichen Gesichtspunkten - aufgrund der Regelungen in § 14 Abs. 1 SGB IX zu-ständiger Rehabilitationsträger für die (Bewilligung und) Erbringung von Leistungen gewesen. § 14 SGB IX enthält für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen eine für die Rehabilitationsträger abschließende Regelung, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im 1. Buch und den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgeht (vgl. Gesetzesentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 16. Januar 2001, Entwurf eines SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -, BT-Drucks. 14/5074, S. 102 zu § 14). § 14 SGB IX unterscheidet zwischen dem erstangegangenen Rehabilitationsträger und dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellt der (erstangegangene) Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Kommt er zu dem Ergebnis, dass er unzuständig ist, muss er den Antrag unverzüglich an den zuständigen (zweitangegangenen) Rehabilitationsträger weiterleiten (§ 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Erfolgt die Weiterleitung nicht, so wird der zuerst angegangene Träger gegenüber dem Antragsteller im Außenverhältnis für die Leistungserbringung zuständig, mit der Folge, dass sich die Zuständigkeit auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind erstreckt (Bundessozialgericht – BSG - Urteil vom 26. Juni 2007, B 1 KR 34/06 R, zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in Breithaupt 2008, 448).
Die Beklagte hat den Antrag vom 16. Juli 2012 nicht weitergeleitet und über diesen entschieden. Für die zum Antragszeitpunkt dem Personenkreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zugehörige Klägerin (wegen der Ausbildung an der Medizinischen Akademie B-B, einer Berufsfachschule, war die Klägerin nicht gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BAföG in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung [465,00 Euro Grundbedarf bzw. 506,00 Euro in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung, §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung) wäre aber grundsätzlich das für sie dann zuständige Jobcenter, das ebenso Rehabilitationsträger im Sinne des § 6a SGB IX ist, zuständig gewesen. Insoweit hätte die Beklagte die Leistungserbringung nicht mit Bescheid vom 24. September 2012 ablehnen dürfen, sondern hätte den Leistungsantrag an den zuständigen Träger (hier: Jobcenter) weiterleiten müssen. Dadurch, dass die Weiterleitung nicht erfolgt ist, ist die beklagte Bundesagentur für Arbeit gegenüber der Klägerin im Außenverhältnis für die Leistungserbringung zuständig geworden. Damit hatte die Beklagte gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX den Rehabilitationsbedarf unabhängig von der ihr nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX zugewiesenen, dem materiellen Recht folgenden Zuständigkeit unverzüglich festzustellen. Zur Überzeugung des Senats gilt dies bei gleichgebliebener Bedarfslage auch noch für die erst ein Jahr später begonnene Ausbildung.
Hierbei kann dahinstehen, ob die Klägerin wegen ihrer grundsätzlichen Leistungsberechtigung nach dem SGB II aufgrund der Regelung des § 22 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung von Leistungen (unmittelbar) nach den §§ 112 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III a.F. ausgeschlossen ist. Denn jedenfalls über die Regelung des § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung könnten der Klägerin auch solche Leistungen (nach §§ 112 ff. SGB III) erbracht werden. Das hierfür grundsätzlich nicht die Beklagte, sondern das Jobcenter zuständig gewesen wäre, ist aufgrund der oben genannten Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX und der sich danach ergebenden Zuständigkeit der Beklagten als angegangenen Rehabilitationsträger für das vorliegende Verfahren unerheblich.
Das Begehren der Klägerin war von Anfang an auf Übernahme der Ausbildungskosten als Persönliches Budget gerichtet. Die Vorschriften zur Leistungsausführung als Persönliches Budget sind Sonderregelungen zu dem in § 9 SGB IX allgemein festgelegten Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten (vgl. Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013, L 5 R 3442/11, zitiert nach juris). Gemäß § 17 Abs. 2 SGB IX können auf Antrag Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird bei mehreren beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Persönliche Budgets werden nach § 17 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. Mit einem Persönlichen Budget sollen Leistungsberechtigte zur Stärkung der Selbstverantwortung eigenständig darüber entscheiden können, welche Hilfen sie von welchem Leistungserbringer in Anspruch nehmen wollen. Damit stellen sich die Vorschriften zur Leistungsausführung als Persönliches Budget - wie oben angeführt - als Sonderregelungen zu dem in § 9 SGB IX allgemein festgelegten Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten dar. Budgetfähig sind (u.a.) alle Leistungen zur Teilhabe, also alle Rehabilitationsleistungen im Sinne des SGB IX (vgl. § 5 SGB IX).
§ 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist nach obigen Ausführungen folglich nicht Anspruchsgrundlage für die Leistung zur Teilhabe selbst. Zuständigkeit und Voraussetzungen richten sich vielmehr nach den allgemeinen Regelungen zur Teilhabe des hierfür zuständigen Leistungsträgers, vgl. § 7 Satz 2 SGB IX, hier also nach dem SGB III in Verbindung mit dem SGB IX.
Aus der Regelungssystematik der §§ 17 und 21a SGB IX (§ 21a SGB IX in der Fassung durch Art. 261 Nr. 1 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl. I 2407) in Verbindung mit § 3 und § 4 BudgetV (Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX - Budgetverordnung vom 27. Mai 2004, BGBl. I 1055), folgt die Zukunftsgerichtetheit des Persönlichen Budgets und die strikte Zweckbindung der Geldmittel (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2016, B 1 KR 19/15 R, zitiert nach juris, Rn. 24). Die Regelungen der BudgetV sind auf alle Arten des Persönlichen Budgets anwendbar (vgl. § 21a SGB IX; §§ 1, 2 S. 2 BudgetV). Die Entscheidung des zuständigen Leistungsträgers (Beauftragter; vgl. § 3 Abs. 1 S 1 BudgetV) über das Persönlichen Budget setzt voraus, dass der individuelle Bedarf des Berechtigten beraten (§ 3 Abs. 3 S. 1 BudgetV), festgestellt (§ 4 Abs. 1 S. 2 N.r 2 BudgetV) und eine zuvor beratene Zielvereinbarung mit dem Berechtigten geschlossen ist (§ 3 Abs. 5 S. 1 BudgetV). Die Zielvereinbarung ist ihrer Natur nach zukunftsgerichtet. Sie sichert die Zielverwirklichung bei Durchführung des Persönlichen Budgets und deren Kontrolle. Hierzu muss sie mindestens Regelungen enthalten über
1. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele,
2. die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie
3. die Qualitätssicherung (§ 4 Abs. 1 S 2 BudgetV).
Laufende Geldleistungen des Persönlichen Budgets werden monatlich im Voraus ausgezahlt (§ 3 Abs. 5 S. 3 Hs.1 BudgetV). Dieses von der BudgetV vorgegebene Verfahren ist im zugrundeliegenden Fall nicht durchgeführt worden.
Ob die aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben jede Rückwirkung eines zu bewilligen-den Persönlichen Budgets ausschließen (vgl. zum Persönlichen Budget s.a. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. November 2011, B 11 AL 7/10 R, zitiert nach juris), kann offen bleiben. Jedenfalls besteht kein Anspruch auf Bewilligung eines Persönlichen Budgets für einen vollständig in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Zeitraum. Hierfür kann keine rückwirkende Deckung des tatsächlichen Individualbedarfs mehr stattfinden. Die Rechte des Betroffenen sind auf Kostenfreistellung und Kostenerstattung für erfolgte selbst beschaffte Bedarfsdeckung beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2016, a.a.O., Rn. 25).
Nachdem die hier maßgebliche Ausbildung der Klägerin als Logopädin bereits seit Oktober 2016 abgeschlossen ist, kann sich das Begehren der Klägerin folglich nicht mehr auf Bewilligung eines Persönlichen Budgets richten, sondern nur noch auf Kostenfreistellung und (soweit angefallen) Kostenerstattung.
Rechtsgrundlage für eine eventuelle Kostentragung ist § 15 SGB IX.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IX teilt der Rehabilitationsträger dem Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mit, wenn über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in § 14 Abs. 2 SGB IX genannten Fristen entschieden werden kann. Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen (Abs. 1 Satz 2). Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet (Abs. 1 Satz 3). Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (Abs. 1 Satz 4).
Hiernach besteht eine Erstattungspflicht der Beklagten nach § 15 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB IX schon deshalb nicht, weil es seitens der Klägerin an der Setzung einer angemessenen Frist fehlt und auch an der Erklärung, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen werde. Abgestellt auf den Antrag vom 16. Juli 2012 ist eine Fristsetzung im Sinne der genannten Regelungen durch die Klägerin nach den vorliegenden Akten weder erkennbar noch von dieser behauptet.
Auch eine Kostentragung nach § 15 Abs. 1 Satz 4 Fall 1 SGB IX scheidet vorliegend aus. Bei der von der Klägerin absolvierten Ausbildung zur Logopädin handelte es sich nicht um eine unaufschiebbare Sach- bzw. Dienstleistung im Sinne der genannten Vorschrift. Unaufschiebbare Leistungen liegen vor allem bei Notfällen und in anderen dringlichen Bedarfslagen vor, in denen eine Sachleistung nicht rechtzeitig zur Verfügung steht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2009, L 10 R 2684/07, zitiert nach juris). Unaufschiebbarkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Leistung sofort, ohne die Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs erbracht werden muss. Nicht rechtzeitig erbracht ist eine Leistung, wenn diese dem Betroffenen, obwohl dieser alles nach den konkreten Umständen Erforderliche, Mögliche und Zumutbare getan hat, um die Leistung auf dem Sachleistungswege zu erhalten, nicht in der der Dringlichkeit angemessenen Zeit erbracht wurde (vgl. zu der Regelung des § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, K § 13 Rz. 49 f. m. w. N.). Ein derartiger Notfall liegt nicht vor.
Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Übernahme der Kosten (in Form der Kostenfreistellung oder Erstattung) für die Ausbildung zur Logopädin ergibt sich aber aus § 15 Abs. 1 Satz 4 Fall 2 SGB IX. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beklagte als zuständiger Rehabilitationsträger die Gewährung der Leistung (Ausbildung zur Logopädin in der Medizinischen Akademie B-B) zu Unrecht abgelehnt hat. Das ist zur Überzeugung des Senats der Fall. Die Beklagte hat es mit ihrem Bescheid vom 24. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2012 zu Unrecht abgelehnt, die Ausbildung der Klägerin zur Logopädin als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern.
Gemäß § 112 Abs. 1 SGB III in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung können für behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben er-bracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern.
Gemäß § 112 Abs. 2 SGB III in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen.
Gemäß § 113 Abs. 1 SGB III in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung können für behinderte Menschen erbracht werden
1. allgemeine Leistungen sowie
2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende
Leistungen.
Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben er-reicht werden kann § 113 Abs. 2 SGB III in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung).
Die Klägerin ist - wie oben angeführt - ein behinderter Mensch im Sinne der Vorschriften der §§ 112 ff. SGB III in Verbindung mit §§ 12, 19 Abs. 1 und 2 SGB III und § 2 Abs. 1 SGB IX.
Gemäß § 114 SGB III in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung richten sich die all-gemeinen und besonderen Leistungen nach den Vorschriften des Zweiten bis Fünften Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
Gemäß § 115 SGB III in der vom 1. April 2012 bis zum 30. April 2015 geltenden Fassung umfassen die allgemeinen Leistungen
1. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
2. Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe,
3. Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
4. Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.
Hiernach umfassen die allgemeinen Leistungen nach § 115 Nr. 2 SGB III die Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung im Sinne der §§ 57 ff. SGB III in der vom 1. April 2012 bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung.
Gemäß § 57 Abs. 1 SGB III in v.g. Fassung ist eine Berufsausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.
Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin hat die Ausbildung zur Logopädin an der Medizinischen Akademie B-B auf der Grundlage eines Schulausbildungsvertrages unter Bezug von BAföG erfolgreich abgeschlossen.
Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung sind die besonderen Leistungen anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn
1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder
b) einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen aus-gerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden (§ 117 Abs. 1 Satz 2 SGB III).
Gemäß § 118 in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung Leistungen umfassen die besonderen Leistungen
1. das Übergangsgeld,
2. das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3. die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.
Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches gelten entsprechend.
Die Förderung einer schulischen Ausbildung als besondere Leistung ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 SGB III damit auch dann möglich, wenn sie nicht in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen stattfindet und soweit die allgemeinen Leistungen nicht ausreichen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 27. Januar 2005, B 7a/7 AL 20/04 R und 17. November 2005, B 11a AL 23/05 R, beide zitiert nach juris).
Mit den besonderen Leistungen des § 117 SGB III soll gewährleistet werden, dass behinderte Menschen in allen Berufen gefördert werden können, die gute und dauerhafte Beschäftigungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bieten. Insoweit soll eine Förderung der Aus- und Weiterbildung nach § 117 Abs. 1 Satz 2 SGB III auch dann förderungsfähig sein, wenn sie außerhalb des BBiG und der HwO erfolgt (Karmanski, in Brand SGB III, 6. Auflage 2012, § 117 Rn. 10). Damit soll gerade dem Umstand Rechnung getragen werden, dass behinderte Menschen den üblichen Anforderungen der Aus- und Weiterbildung häufig nicht gewachsen sind (Karmanski, a.a.O. § 117 Rn. 10). Das Spektrum der berufsfördernden Leistungen für behinderte Menschen ist weit (darauf weist Luik in Eicher/Schlegel, SGB III n.F., Stand 7/2016, § 117 Rn. 22 hin). Entscheidend ist, dass dem Grundmodell der beruflichen Rehabilitation, d.h. der gezielten Verbesserung der individuellen beruflichen Fähigkeiten des behinderten Menschen, entsprochen wird (Luik a.a.O., Rn. 22). Die besonderen Leistungen sind daher nicht auf Angebote in bestimmten Einrichtungen oder auf konkrete Lehr- oder Ausbildungsgänge beschränkt (Luik a.a.O., Rn. 22). Auch die Vermittlung von Allgemeinbildung und von Verständigungstechniken, die in berufsbezogener Weise erfolgt, kann als besondere Leistung von der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden (Luik a.a.O., Rn. 22 unter Hinweis auf BSG 26.5.1976, 12/7 RAr 69/74, SozR 4100 § 40 Nr 8 = Breith. 1977,66).
Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 3. April 2017 unter Bezugnahme auf Punkt 5 ihrer Fachlichen Weisungen zu § 117 SGB III
"Die Förderung einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums ist allerdings nur möglich, wenn für den Menschen mit Behinderung die Teilnahme an dieser Maßnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Rehabilitationserfolges notwendig ist und die Ausbildung bzw. das Studium notwendiger Weise in einer Reha-Einrichtung nach § 35 SGB IX erfolgt."
anführt, die Förderung des Besuchs der Berufsfachschule falle nicht in ihre Zuständigkeit, weil es sich insoweit nicht um eine Reha-Einrichtung im Sinne des § 35 SGB IX handele, so ist darauf hinzuweisen, dass dieses Einrichtungserfordernis nur nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III besteht. Soweit - wie vorliegend - eine sonstige, auf die besonderen Bedürfnisse der behinderten Klägerin ausgerichtete Maßnahme im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) SGB III bzw. § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III im Streit steht, können diese auch außerhalb solcher besonderen Einrichtungen durchgeführt werden.
§ 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) SGB III erfasst sonstige Maßnahmen, die zwar nicht in den besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen durchgeführt wer-den, die aber ebenfalls in der Art ihrer Durchführung und ihrer sachlichen und personellen Ausstattung speziell auf die Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichtet sind und so nicht allein für Nichtbehinderte angeboten werden (Luik a.a.O. Rn. 38).
Damit sind auch schulische Ausbildungen außerhalb von besonderen Einrichtungen dann förderungsfähig, wenn der behinderte Mensch nach Eignung und Neigung - ggf. mit technischen oder sonstigen Hilfen - hierzu in der Lage ist und die entsprechende Ausbildung unerlässlich ist, um eine dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2005, a.a.O., Rn. 22, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Dezember 2013, L 8 AL 5175/13 ER-B, zitiert nach juris, Rn. 33, 34). Zu berücksichtigen ist, dass sich die Prüfung der Eignung nicht nur auf eine erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung selbst, sondern auch auf die spätere berufliche Betätigung erstrecken muss (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2005, a.a.O., Rn. 23).
Diese besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zählen nicht zu den Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung. Sie sind vielmehr als Pflichtleistung zu gewähren (Karmanski, a.a.O., § 112 Rn. 3, ebenso 7. Auflage 2015, § 112 Rn. 3).
Maßgeblich ist, ob Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme unerlässlich machen. Denn primäres Ziel der Maßnahmen nach § 117 Abs. 1 SGB III ist die Erlangung der vollen Erwerbsfähigkeit und dadurch die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer (vgl. Karmanski, a.a.O., § 112 Rn. 23, s. a. grundlegende Entscheidung des BSG vom 14. März 1979, 1 RA 43/78, zitiert nach juris, Rn. 21, §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 10 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 1 SGB IX). Insoweit hatte die Beklagte eine Prognoseentscheidung über die Aussichten zum Erreichen dieses (vorgenannten) Ziels zu treffen. Diese ist zur Überzeugung des Senats nur unzureichend erfolgt. Soweit die Beklagte das (aus ihrer Sicht) voraussichtliche Nichterreichen dieses Ziels einer erfolgreichen Teilnahme und des Abschlusses einer solchen Maßnahme sowie einer dauerhaften beruflichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt im Wesentlichen mit der Weigerungshaltung des Berufsförderungswerkes Heidelberg und dem Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 18. September 2012 begründet, greift das zu kurz. In ihre Erwägungen hat sie zum einen die von der Klägerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 62 AL 6066/12/L 14 AL 313/12 B ER) beigebrachten und insoweit bekannten Unterlagen nicht einbezogen: unter dem 29. Juni 2012 hatte die Schulleitung der Medizinischen Akademie B-B bestätigt, dass die Klägerin in der vom 25. Juni 2012 bis 29. Juni 2012 stattgefundenen Arbeitserprobungswoche gezeigt habe, dass sie für den Beruf der Logopädin in besonderer Weise geeignet sei. In einem Ärztlichen Bericht vom 3. September 2012 bestätigt der Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. med. M, dass die Klägerin "trotz der bestehenden Blindheit für den Beruf einer Logopädin geeignet (sei)". Für ihn (Dr. med. M) sei es gut vorstellbar, dass es zahlreiche Einsatzgebiete im Berufsfeld einer Logopädin gebe, die für erblindete Personen geeignet seien. Zum anderen hat die Beklagte die Möglichkeit technischer Hilfen und die sogenannte Arbeitsassistenz, der für die Eingliederung behinderter Menschen immer größere Bedeutung zukommt, gänzlich unberücksichtigt gelassen. Diese Umstände und der weitere Werdegang der Klägerin bestätigen letztlich, dass die Beklagte ihre Entscheidung aufgrund einer unzureichenden Prognoseentscheidung getroffen hat.
Zur Erlangung der vollen Erwerbsfähigkeit der Klägerin und dadurch ihre Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer war eine ihre konkreten Behinderungen berücksichtigende Ausbildung erforderlich. Eine solche konnte die Klägerin wohl nur in der Medizinischen Akademie in B-B erlangen. Eine Anmeldung bei dem von der für die Klägerin zuständigen Reha-Beraterin ausgesuchten Berufsförderungswerk Heidelberg scheiterte - nach Angaben der Beklagten - von vornherein, da dort die Auffassung vertreten wurde, dass ein blinder Mensch für die Ausbildung zur Logopädin nicht geeignet sei. Das Absehen der Beklagten von weiteren Ermittlungen zur Geeignetheit der Förderung der Ausbildung zur Logopädin (u.a.) aus diesem Grund ist aus Sicht des Senats beurteilungsfehlerhaft. Eine Ausbildung für die bis dahin ohne Ausbildung gebliebene Klägerin in einer ihre sehbedingten Funktionseinschränkungen berücksichtigenden Einrichtung war daher unerlässlich. Die Geeignetheit zur erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung zur Logopädin hat die Klägerin - entgegen der Annahme der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden - mit den entsprechenden Leistungen und damit auch ihre Neigung für diesen Beruf schließlich auch unter Beweis gestellt. Denn sie hat diese Ausbildung in der Medizinischen Akademie in B-B (wie dies die Arbeitserprobungswoche im Juni 2012 im Übrigen nahegelegt hat) erfolgreich, d.h. mit sehr gutem Ergebnis im mündlichen, schriftlichen und praktischen Bereich, abgeschlossen, wie das beigebrachte Zeugnis über die staatliche Prüfung für Logopäden vom 13. Oktober 2016 belegt. Die Klägerin hat auch die auf der Grundlage des Gesetzes über den Beruf des Logopäden (LogopG) in der Fassung vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529) erforderliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin erhalten, wie die entsprechende Urkunde vom 14. Oktober 2016 belegt (vgl. § 1 Abs. 1 LogopG ). Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 LogopG wird u.a. (nur) erteilt, wenn der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 LogopG). Vor dem Hintergrund dessen, dass die Klägerin bereits seit 1. Dezember 2016 beruflich als Logopädin in einer logopädischen Praxis (Inhaberin: Frau B K, Dr.-F-Str. in S) für 15 Stunden (zwichenzeitlich 19 Stunden) in der Woche ununterbrochen tätig ist (s. Arbeits-vertrag vom 15. November 2016), beweist sie bereits auch insoweit ihre Geeig-netheit für diesen Beruf.
Gerade mit weiteren technischen oder sonstigen Hilfen (Screenreader/Braillezeile/Arbeitsassistenz) war es nicht fernliegend anzunehmen, dass die Klägerin gute Aussichten haben würde, die laut Arbeitsplatzbeschreibung zugewiesenen Aufgaben auszuführen und in diesem Beruf auf Dauer tätig zu sein. Eine solche prognostische Einzelbeurteilung hat die Beklagte gar nicht vorgenommen.
Soweit die Beklagte zur Untermauerung einer eingeschränkten Einsatzfähigkeit der Klägerin im weiteren Verlauf des Verfahrens auf § 1 (1) Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 15. November 2016 verweist, wonach der Arbeitsvertrag nur dann seine Gültigkeit erhält, wenn die behinderungsbedingt notwendigen Rahmenbedingungen für die Angestellte erfüllt sind, insbesondere eine Arbeitsassistenz genehmigt und eingestellt ist, und sie (gemeint ist wohl: die Arbeitgeberin) einen Eingliederungszuschuss durch die Agentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung Bund und/oder das Integrationsamt erhält, ist darauf hinzuweisen, dass mit dieser Regelung keinesfalls die Geeignetheit zur eigentlichen Berufsausübung der Logopädie in Frage gestellt werden kann. Diese Rahmenbedingungen betreffen vornehmlich die Arbeitsplatzausstattung, wofür weitere Förderungen im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben (Technische Arbeitshilfen, Arbeitsassistenz, vgl. § 33 Abs. 8 Nrn. 3, 5 SGB IX) möglich sind. Im Übrigen sind der Klägerin solche Förderungen zwischenzeitlich bereits bewilligt worden.
Soweit die Beklagte grundsätzlich (unter Hinweis auf das Ärztliche Gutachten vom 18. September 2012 und etwaiger Eintragungen im VerBIS im Zusammenhang mit der Entscheidung zum EGZ-Antrag) die Auffassung vertritt, die Klägerin könne nicht verlangen, zu einem Beruf ausgebildet zu werden bzw. dass die Beklagte - wie hier - für eine bereits absolvierte Ausbildung, die Ausbildungskosten für einen Beruf übernimmt, in dem sie (wegen der fehlenden Erfassungs- und Beurteilungsfähigkeit visuell wahrnehmbarer Störungssymptome) nur in einem Teil des Berufsfeldes einsatzfähig ist und damit eine dauerhafte berufliche Eingliederung in Frage stellt, ist diese Auffassung nur im Grundsatz zutreffend. Den Besonderheiten des zugrundeliegenden Einzelfalls wird diese Auffassung hingegen nicht gerecht. Zunächst stellt sich schon die Frage, ob die Klägerin tatsächlich nur in Teilbereichen einsatzfähig ist. Schließlich hat sie die Ausbildung zur Logopädin - wie ausgeführt - insbesondere auch im praktischen Bereich mit sehr gutem Ergebnis abgeschlossen mit der Folge, dass sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin auch ohne Beschränkung führen darf. Gerade die sogenannte Arbeitsassistenz (relevant, wenn weder die behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung noch eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Unterstützung [z.B. durch Arbeitskollegen] ausreichen), finanziert durch die Bundesagentur für Arbeit oder - wie hier - durch das Integrationsamt, hat an Bedeutung zugenommen und trägt wesentlich dazu bei, Inklusion im Arbeitsleben zu verwirklichen und damit die UN-Behindertenrechtskonvention zu erfüllen (vgl. www.integrationsaemter.deWie-viel-Arbeitsassistenz-wird ...).Wie bereits das Wort "Assistenz" zeigt, ist Arbeitsassistenz eine Hilfestellung bei der Arbeitsausführung, nicht aber die Erledigung der vom schwerbehinderten Arbeitnehmer zu erbringenden arbeitsvertraglichen Tätigkeit selbst. Es geht dabei um kontinuierliche, regelmäßig und zeitlich nicht nur wenige Minuten täglich anfallende Unterstützung am konkreten Arbeitsplatz (s.a. www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Arbeitsassistenz). Es liegt auf der Hand, dass vermutlich ohne Arbeitsassistenz viele schwerbehinderte Menschen nicht berufstätig sein könnten, die sich mit entsprechender Unterstützung aber durchaus auf dem ersten Arbeitsmarkt behaupten.
Im Übrigen kann eine Reduktion auf einen Teilbereich beruflicher Beschäftigungsmöglichkeiten (für den Fall, dass ein solcher hier anzunehmen wäre) selbst dann in Betracht kommen, wenn auch für alle übrigen in Frage kommenden (Umschulungs)berufe diese Einschränkung in etwa gleich schwerwiegend ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 1992, 9b RAr 3/91, zitiert nach juris); ansonsten wäre eine Wiedereingliederung gänzlich ausgeschlossen. Davon ist hier auszugehen.
Das BSG hatte in der v.g. Entscheidung zu beurteilen, ob die dortige Klägerin, die ihren bisherigen Beruf wegen einer zutage getretenen Hautallergie nicht mehr ausüben konnte, Anspruch darauf hat, für einen Beruf umgeschult zu werden, in dem sie wegen der Allergie nicht alle in Betracht kommenden Arbeiten ausführen kann. Das BSG kam zu der Auffassung, dass der Behinderte nicht verlangen könne, zu einem Beruf umgeschult zu werden, in dem er nur in einem Teil des Berufsfeldes einsatzfähig ist, wenn für andere Berufe eine solche Einschränkung nicht bestehe. In der Entscheidung heißt es:
" ...Die Behinderten sollen mit den erforderlichen Mitteln auf Dauer beruflich eingegliedert werden, indem ihre Erwerbsfähigkeit gebessert oder (wie-der)hergestellt wird. Damit ist die volle Erwerbsfähigkeit gemeint, soweit dies irgend erreichbar ist, damit im größtmöglichen Umfang die Eingliederung auf Dauer gesichert wird (vgl BSG SozR 4100 § 56 Nr 8; grundlegend SozR 2200 § 1237a Nr 6). Die Umschulung (§ 567 Abs 1 Satz 1 Nr 3 RVO) soll den Versicherten nicht nur befähigen, eine konkrete gesundheitsverträgliche Beschäftigung in dem geförderten Beruf zu finden. Mit der Umschulung wird vielmehr das Ziel verfolgt, den Versicherten instand zu setzen, die bei der Umschulung erlernten Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem ganzen Berufsfeld uneingeschränkt zu verwerten, das durch die Umschulung eröffnet wird. Denn nur dann ist der Versicherte auf dem Arbeitsmarkt in ausreichendem Maße wettbewerbsfähig. Einer Reduktion dieses umfassenden Ziels auf einen Teilbereich beruflicher Beschäftigungsmöglichkeiten braucht der Rehabilitationsträger nur zuzustimmen, wenn die Einschränkung für die übrigen in Betracht kommenden Umschulungsberufe in etwa gleich schwerwiegend ist ...
... Gewiß kann das Ziel der uneingeschränkten Wettbewerbsfähigkeit in dem angestrebten Beruf nicht immer erreicht werden. Es mag Fälle geben, in denen kein Berufsfeld vorhanden ist, auf dem alle Beschäftigungen von dem Versicherten risikolos aufgenommen werden könnten."
Letzteres ist hier gerade der Fall. Anders als bei der Klägerin der vorgenannten Entscheidung des BSG ist für die blinde Klägerin - mit Blick auf ihre Neigung für therapeutische Berufe - kaum ein Berufsfeld denkbar, in dem sie uneingeschränkt tätig sein könnte; auf die Unterstützung anderer Personen und technische Hilfen wird sie immer angewiesen sein. Insoweit gilt es eben gerade die fehlende Erfassungs- und Beurteilungsfähigkeit visuell wahrnehmbarer Störungssymptome durch andere Mechanismen auszugleichen. Dass das gelingen kann, hat die Klägerin mit der (von der Beklagten von Anfang an in Zweifel gezogenen) erfolgreichen Ausbildung bereits unter Beweis gestellt. Schließlich ist sie auch bereits knapp sechs Monate als Logopädin tätig.
Der aus Sicht der Beklagten gegen eine dauerhafte Eingliederung der Klägerin sprechende Umstand, dass eine Behandlung von Patienten mit Hundeangst oder -allergie wegen des erforderlichen Blindenhundes nicht möglich sei, vermag nicht die Annahme der (grundsätzlichen) Geeignetheit der Berufsausübung zu erschüttern. Der weitere angeführte Umstand, es seien der alleinerziehenden Klägerin wegen des betreuungsbedürftigen Kindes Abendtermine für berufstätige Patienten nicht möglich, ist ebenso nicht geeignet, eine nachhaltige Integration der Klägerin in Frage zu stellen. Für die aktuelle Arbeitgeberin hat dieser Umstand (soweit eine abendliche Betreuung überhaupt tatsächlich nicht gewährleistet ist) offensichtlich keine entscheidende Rolle bei der Einstellung gespielt, sei es, weil sie insoweit auf andere Mitarbeiter zurückgreifen kann oder abendliche Termine ohnehin nicht in Betracht kommen. Eine eventuell erforderliche Umstrukturierung der Praxisräume dürfte einer Eingliederung der Klägerin auf Dauer auch nicht grundsätzlich entgegenstehen.
Vor diesem Hintergrund kann bzw. konnte der Klägerin weder eine Geeignetheit zur Ausbildung des Berufes Logopädin noch zur entsprechenden Berufsausübung grundsätzlich abgesprochen werden.
Nach alledem hat es die Beklagte zu Unrecht abgelehnt, die Ausbildung der Klägerin zur Logopädin an der Medizinischen Akademie in B-B als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern. Die Schulausbildungsgebühren beliefen sich gemäß § 5 des Schulausbildungsvertrages auf 14.364,00 Euro und die Prüfungsgebühr auf 645,00 Euro, sodass der Klägerin diese Kosten (soweit sie bereits angefallen sind) zu erstatten sind. Ansonsten ist die Klägerin von den Kosten freizustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für eine in der Medizinischen Akademie in B-B absolvierte Logopädie-Ausbildung (21. Oktober 2013 bis 13. Oktober 2016).
Die 1982 geborene Klägerin erblindete im Alter von 26 Jahren und musste aus diesem Grund ihr Studium der Humanmedizin abbrechen.
Am 11. Dezember 2009 beantragte die Klägerin erstmals bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ziel war eine Ausbildung zur Logopädin. Mit Bescheid vom 17. November 2010 bestätigte die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach, dass sie "die Maßnahmekosten für die Ausbildung zur Logopädin für die Dauer von zwei Jahren übernimmt".
In der Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 absolvierte die Klägerin eine blinden-technische Grundausbildung.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 teilte die Mutter der Klägerin der Beklagten mit, dass die Klägerin von der Schule für Logopädie in B eine mündliche Absage auf ihre Bewerbung erhalten habe. Der Versuch der für die Klägerin zuständigen Reha-Beraterin der Beklagten, die Klägerin zu einer Logopädieausbildung im BFW H, einer Reha-Einrichtung nach § 35 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) anzumelden, scheiterte, weil (ausweislich des handschriftlichen Vermerks in den Verwaltungsvorgängen) schon eine Ausbildung zweier sehbehinderter Schüler nicht möglich gewesen sei.
Nachdem die Klägerin im April 2012 mitteilte, auch an einer Ausbildung zur Physiotherapeutin interessiert zu sein und mit Schreiben vom 1. Mai 2012 die Kostenübernahme für diese Ausbildung beantragte, stellte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 25. Juni 2012 eine Kostenübernahme (an das B C) in Aussicht, wenn ein Kita-Platz für ihr behindertes Kind zur Verfügung stünde. In der Folgezeit ließ die Klägerin diesen Berufswunsch wieder fallen und teilte dies der Beklagten im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 22. Mai 2012 mit. Ausweislich des darüber gefertigten Vermerkes führte sie an, die Ausbildung zur Logopädin sei für sie vorrangig. Es bestünde ein Kontakt zur F Blindenstiftung (Herr S), die sie unterstütze; es gebe bereits einen Kontakt nach B-B zu einem aufgeschlossenen Träger.
Am 16. Juli 2012 beantragte die - damals noch in B wohnhafte - Klägerin bei der Beklagten unter Hinweis auf den Bescheid vom 17. November 2010 und eines Schreibens der Medizinischen Akademie, Schule für Logopädie B-B, vom 2. Juli 2012 zum Vorhandensein eines Ausbildungsplatzes erneut Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Eigenbudgets (§ 17 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX) für eine (dreijährige) Ausbildung zur Logopädin. Ein Ausbildungsplatz an der Logopädieschule in B-B sei ihr ab 15. Oktober 2012 sicher, alle ausbildungsrelevanten Formalitäten seien schon weitestgehend geklärt worden. Sie wolle den Platz auch annehmen, weil es ihr ursprünglicher Wunsch gewesen sei, Logopädin zu werden. In einer Arbeitserprobungswoche vom 25. Juni 2012 bis 29. Juni 2012 habe sie zeigen können, dass sie sowohl im Unterricht, als auch in der Praxis trotz ihrer Blindheit bestens zurechtkomme.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine "Gutachterliche Äußerung" von dem Facharzt für Allgemeinmedizin/Sozialmedizin Dr. D. Wegen des Ergebnisses wird auf seine Stellungnahme vom 18. September 2012 verwiesen.
Mit Bescheid vom 24. September 2012 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für eine (dreijährige, nicht verkürzbare) Logopädie-Ausbildung in Form eines persönlichen Budgets ab. Es sei bisher kein Eingliederungsvorschlag an das Jobcenter gegeben worden, weil die von der Klägerin beantragte Maßnahme nicht förderungsfähig sei. Dass es sich um einen Antrag auf ein Persönliches Budget handele, sei unerheblich, da das Ziel der Maßnahme nicht förderbar sei. Zwar lägen Behinderungsauswirkungen vor, die Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich begründet erscheinen ließen, der gewünschten dreijährigen Umschulung zur Logopädin an einer Fachschule könne jedoch nicht zugestimmt werden. Vor dem Hintergrund des Gutachtens des Ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 18. September 2012 seien grundsätzliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin für die erfolgreiche Teilnahme und dem erfolgreichen Abschluss einer solchen Maßnahme formuliert. Die Klägerin werde diesen Beruf nach abgeschlossener Ausbildung nicht vollumfänglich ausüben können. Sie könne nur in bestimmten Segmenten dieses Berufes eingesetzt werden. Bestätigt werde das auch durch das Zurückziehen einer von einer Logopädie-Schule abgegebenen Zusage. Diese habe Bedenken dahingehend geäußert, dass behinderungsbedingt möglicherweise Fähigkeiten fehlten, die praktische Ausbildung in bestimmten Störungsbildern erfolgreich durchführen zu können. Zudem sei das letzte Drittel der Finanzierung nicht sichergestellt. Gleichzeitig hob die Beklagte den Bescheid vom 17. November 2010 auf, weil sich das für die berufliche Weiterbildung geltende Recht ab 1. April 2012 geändert habe. Die Förderung einer vollschulischen Ausbildung sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Den dagegen am 17. Oktober 2012 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2012 als unbegründet zurück.
Einen bereits am 12. September 2012 (unter Beibringung eines Ärztlichen Berichts des Facharztes für HNO Dr. med. M vom 3. September 2016) bei dem Sozialgericht Berlin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, die Beklagte (dort: Antragsgegnerin) zu verpflichten, die Kosten einer Ausbildung der Klägerin (dort: Antragstellerin) zur Logopädin an der Medizinischen Akademie B-B – beginnend ab 15. Oktober 2012 – bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig zu übernehmen, lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 zum Aktenzeichen (Az.) S 62 AL 6066/12 ER) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 13. November 2012 (Az. L 14 AL 313/12 B ER) zurück. Zwar habe die Antragstellerin Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – so auch von der Antragsgegnerin zuerkannt -, davon, dass die Antragstellerin sowohl die Ausbildung selbst erfolgreich abschließen als auch den späteren Beruf ohne (nennenswerte) Einschränkungen werde ausüben können, habe sich der Senat mit dem im Eilverfahren ausreichendem Grad der Gewissheit (Glaubhaftmachung im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit) nicht überzeugen können. Zwar habe - so das Landessozialgericht - ein Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde im September 2012 eingeschätzt, dass die Antragstellerin "trotz der bestehenden Blindheit für den Beruf einer Logopädin geeignet (sei)". Es sei gut vorstellbar, dass es zahlreiche Einsatzgebiete im Berufsbild einer Logopädin gebe, die für erblindete Personen geeignet seien. Auch habe die Leiterin der Schule, an der sich die Antragstellerin ausbilden lassen wolle, gemeint, dass diese für den angestrebten Beruf "besonders geeignet" sei. Demgegenüber weise allerdings der Ärztliche Dienst der Antragsgegnerin in dem Gutachten vom 18. September 2012 darauf hin, dass bei der Ausübung des Berufs einer Logopädin auch Mundbewegungen und –stellungen wahrgenommen werden müssten, was der Antragstellerin nicht möglich sei. Gestützt würde dieses Ergebnis noch durch die Ausführungen in dem Brief des Leiters der Berliner Lehranstalt für Logopädie "D S" vom 3. Mai 2011. Darin werde die Ablehnung der Aufnahme der Antragstellerin an dieser Einrichtung ebenfalls im Kern damit begründet, dass ein wesentlicher Teil der Ausbildung und der späteren Tätigkeit als Logopädin in der Erfassung und Beurteilung visuell wahrnehmbarer Störungssymptome bestehe und dass die Schule keine Möglichkeit sehe, wie diese der Antragstellerin auf andere Weise vermittelt werden könnten. Jedenfalls könnten diesen Nachteil weder die von Antragstellerin in ihrem Studium erworbenen medizinischen Kenntnisse noch ihr "freundliches und zugewandtes Verhalten" ausgleichen. Nach den Berufsinformationen im BERUFENET für den Beruf des Logopäden bzw. der Logopädin werde zumindest "in der Regel" auch ein normales Seh- und Hörvermögen vorausgesetzt. Dass die Antragstellerin die Gewährung eines Persönlichen Budgets beantragt habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Umstand, dass das Persönliche Budget, das dem Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglichen solle, nicht lediglich eine Form der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe sei, ändere nichts daran, dass für die in Frage stehenden, als Teil einer trägerübergreifenden "Komplexleistung" zu erbringenden Leistungen ein entsprechender Bedarf bestehen müsse. Das bedeute, dass die Leistungen geeignet sein müssten, die Teilhabe zu ermöglichen bzw. dass – wie hier bei einer Bildungsmaßnahme – der oder die Berechtigte für die Maßnahme geeignet sein müsse.
Am 19. Dezember 2012 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Berlin unter Hinweis auf die Ausführungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen L 14 AL 313/12 B ER Klage erhoben und hierzu einen Bericht zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Az. 3 C 26.11 aus dem Jahr 2012 beigebracht.
Am 8. April 2013 hat sich die - im Februar 2013 nach B-B verzogene - Klägerin auch an die für sie nunmehr zuständige Agentur für Arbeit Rastatt mit einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von technischen Arbeitshilfen gewandt, der mit Bescheid vom 10. Juni 2013 abgelehnt worden ist. Ein Widerspruch dagegen ist den Verwaltungsakten der Beklagten nicht zu entnehmen.
Mit Verfügung vom 2. September 2013 hat das Sozialgericht Berlin die Klägerin da-rauf hingewiesen, dass mit den streitigen Bescheiden nur über den Antrag auf Förderung der Ausbildung zum 15. Oktober 2012 entschieden worden sei und bereits wegen Zeitablaufs nunmehr insoweit Erledigung eingetreten sein dürfte. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei ein besonderes Feststellungsinteresse angesichts des zwischenzeitlich erfolgten Umzuges der Klägerin (im Februar 2013) in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Arbeitsagentur sowie in Anbetracht der offenbar feststehenden Aufnahme einer mit nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) geförderten Ausbildung zur Logopädin zum 1. Oktober 2013 nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund werde Klagerücknahme angeregt.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 hat die Klägerin unter Hinweis auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgarts zum Az. S 7 SO 4833/13 ER erklärt, dass sie die Klage aufrechterhalte. Das Sozialgericht Stuttgart habe entschieden, dass allein ein neuer – um ein Jahr verspäteter Maßnahmebeginn – keine neue Versorgungslage begründe, ein Neuantrag sei dementsprechend nicht möglich. Zudem sei die Rechtsfrage, ob die Beantragung eines Persönlichen Budgets im Sinne von § 17 SGB IX eine veränderte Zuständigkeit mit sich bringe, noch nicht geklärt. Denn bei der ursprünglich in Rede stehenden Maßnahme der Ausbildung zur Physiotherapeutin – wie von der Beklagten präferiert – hätte es sich um eine stationäre Maßnahme in Chemnitz gehandelt, für die die Beklagte auch nach der Bewilligung und einem erforderlichen Umzug zuständig geblieben wäre. Allein aus der Beantragung eines Persönlichen Budgets die Unzuständigkeit des ursprünglich zuständigen Kostenträgers herzuleiten, erscheine mindestens fraglich.
Am 21. Oktober 2013 hat die Klägerin bei der IB-Gesellschaft für interdisziplinäre Studien (GiS) mbH, Medizinische Akademie, Schule für Logopädie B-B, die Ausbildung begonnen und diese erfolgreich am 13. Oktober 2016 beendet (s. nicht unterzeichneter Schulausbildungsvertrag/Zeugnis über die stattliche Prüfung für Logopäden vom 13. Oktober 2016/Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin). Nach § 5 des Vertrages betragen die Schulausbildungsgebühren 14.364,00 Euro. Die einmalige Prüfungsgebühr beträgt 645,00 Euro (Rechnung der IB-GiS mbH vom 14. März 2016). In einer am 9. August 2012 von der IB-GiS mbH und am 3. August 2013 von der Klägerin unterzeichneten Nebenabrede zum Schulausbildungsvertrag ist unter § 2 ausgeführt:
"(1) In Bezug auf § 5 des Schulausbildungsvertrages wird klargestellt, dass die volle Schulausbildungsgebühr i.H.v. EUR 14.364,00 von der Teilnehmerin zu bezahlen ist, sofern die Ausbildung der Teilnehmerin nach dem SGB gefördert wird.
(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit über die Förderung der Ausbildung nach dem SGB gilt die folgende Regelung in Bezug auf die Gebühren:
- Die Schulausbildungsgebühren betragen insgesamt EUR 7.182,00.
- Der Schulträger stundet der Teilnehmerin diesen Betrag bis zur Beendigung der Ausbildung. Nach Beendigung der Ausbildung hat die Teilnehmerin monatliche Raten i.H.v. EUR 200,00 zu bezahlen."
Diese Kosten (in Höhe von 7.182,00 Euro) und die einmalige Prüfungsgebühr in Höhe von 645,00 Euro werden (bzw. sind) als Darlehen von der Mutter der Klägerin übernommen (worden) (vgl. Private Darlehensverträge vom 17. März 2016 und 16. Oktober 2016). Die Klägerin hat während der Ausbildung eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalten (Bescheide vom 20. November 2013, 20. Oktober 2014, 18. September 2015 und 20. September 2016).
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2012 zu verpflichten, die Kosten der Ausbildung zur Logopädin zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen und hat ergänzend vorgetragen, das Klagebegehren dürfte sich erledigt haben, da die Klägerin im Februar 2013 nach B-B umgezogen sei, dort im Reha-Bereich der Agentur für Arbeit Karlsruhe betreut und vom Jobcenter finanziell unterstützt werde. Offensichtlich habe sich eine private Schule gefunden, in der sie ab Oktober 2013 die Ausbildung zur Logopädin beginnen könne und wolle, und zwar mit einer Förderung über BAföG. Wenn die Ausbildung über BAföG gefördert werde, so greife gemäß § 22 Abs. 1 SGB III ein Leistungsverbot für die Beklagte und eine Reha-Förderung nach dem SGB III entfalle. Die Klägerin habe mittlerweile bei der Agentur für Arbeit Karlsruhe auch im Wege der Reha-Förderung nach dem SGB III Hilfsmittel für den Schulbesuch ab Oktober 2013 beantragt. Die hier geführte Klage könne dabei nur noch als Feststellungsklage weitergeführt werden. Hierfür fehle es jedoch an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Klägerin auch Reha-Leistungen nach ihrem Umzug in der nunmehr zuständigen Agentur beantragt habe. Das von dem Prozessbevollmächtigten beigefügte Urteil des Sozialgerichts Stuttgart sei nicht einschlägig, da es im hier streitigen Fall nicht um die Weiterleitung eines Antrages und die Kostenträgerschaft einer anderen Behörde gehe.
Das Sozialgericht hat eine Stellungnahme des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) zur Frage der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Berufes eines/r "Logopäden/-in" eingeholt. Auf die Stellungnahme des LAGeSo vom 22. April 2013 wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 6. Dezember 2013 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Die Klage sei nunmehr unzulässig. Der angefochtene Verwaltungsakt vom 24. September 2012 habe sich durch Zeitablauf erledigt. In dem der Klägerin eine Teilnahme an der im Oktober 2012 begonnenen Ausbildung aufgrund Zeitablaufs nicht mehr möglich sei, sei es zur Erledigung des begehrten Verwaltungsakts gekommen. Durch dessen Erledigung sei die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unstatthaft geworden. Zudem bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Erlass eines bereits erledigten Verwaltungsakts. Denkbar sei noch eine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Eine solche sei nicht erfolgt und wäre im Übrigen auch unzulässig, da ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides nicht bestehe. Die Klägerin sei nunmehr in den Zuständigkeitsbereich anderer Leistungsträger gezogen. Zudem habe sie dort die begehrte Ausbildung zum Oktober 2013 begonnen. Daher müsse sie etwaige Ansprüche auf Förderung ihrer Teilnahme am Arbeitsleben gegenüber den für ihren jetzigen Wohnort zuständigen Trägern verfolgen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6. Januar 2014 zugestellte Urteil hat dieser am 16. Januar 2014 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt. Die Klage habe sich nicht durch Zeitablauf erledigt, da ausweislich der Klageschrift vom 18. Dezember 2012 die Kostenübernahme für eine Ausbildung zur Logopädin beantragt worden sei und bis zum heutigen Zeitpunkt noch keinerlei Finanzierung dieser (zwischenzeitlich absolvierten) Ausbildung durch einen Kostenträger vorliege. Deshalb bestehe auch noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Zudem sei die Frage, ob die Beklagte nicht weiterhin in der Zuständigkeit verbleibe, weil ein Persönliches Budget beantragt worden sei, noch nicht geklärt. Das Persönliche Budget betreffe lediglich die Wandlung eines Sachleistungsanspruchs in einen Geldanspruch, ansonsten blieben die Anspruchsvoraussetzungen unberührt. Ein Kostenträgerwechsel aufgrund erfolgten Umzuges sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte sei zuständiger Reha-Träger. Der Schulausbildungsvertrag sei im gegenseitigen Einverständnis nicht unterschrieben worden, weil sie sich sonst mit ihrer Unterschrift zur Zahlung des Ausbildungsgeldes verpflichtet hätte. Sie habe zwischenzeitlich eine Teilzeittätigkeit als Logopädin aufgenommen; die wöchentliche Arbeitszeit betrage nur deshalb 15 Stunden in der Woche, weil lediglich in diesem zeitlichen Umfang Patienten zur Verfügung stünden.
Zum Berufungsverfahren hat die Klägerin eine "Eidesstattliche Versicherung" vom 5. September 2012 beigebracht. Auf ihre Ausführungen wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Dezember 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für die in B-B in der Zeit vom 14. Oktober 2013 bis 13. Oktober 2016 absolvierte Ausbildung zur Logopädin als Persönliches Budget in Höhe von 14.364,00 Euro, zuzüglich der Prüfungsgebühr in Höhe von 645,00 Euro, zu erstatten bzw. sie von noch nicht angefallenen Kosten freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, das Persönliche Budget sei (nur) eine Form der Ausführung von Teilhabeleistungen. Das Wesen bestehe in der Zusammenfassung verschiedener Ansprüche auf Teilhabeleistungen zu einer einzigen Geldleistung. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sei für die Teilhabeleistungen zum Ablauf, zu den Inhalten sowie zur konkreten Durchführung eindeutig festzustellen, ob diese geeignet seien, das Teilhabeziel wie bei "herkömmlicher" Durchführung zu erreichen. Die Voraussetzungen einer Förderung der Ausbildung zur Logopädin lägen jedoch nicht vor. Die von der Klägerin abgeschlossene Ausbildung sei nicht nach dem Berufsausbildungsgesetz oder der Handwerksordnung förderungsfähig gewesen, sondern nach dem BAföG. Die Förderung des Besuchs der Berufsfachschule falle nach ihrer Weisungslage zu § 117 SGB III nicht in die Zuständigkeit der Beklagten. Die Förderung einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums sei nur möglich, wenn für den Menschen mit Behinderung die Teilnahme an dieser Maßnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Rehabilitationserfolges notwendig sei und die Ausbildung bzw. das Studium notwendigerweise in einer Reha-Einrichtung nach § 35 SGB IX erfolge. Der Versuch die Klägerin im BFW H anzumelden sei gescheitert; dieses habe darauf hingewiesen, dass für die Ausbildung und Tätigkeit in dem Berufsfeld Logopädie eine gesundheitliche Eignung, d.h. ein normales Seh- und Hör-vermögen vorhanden sein müsse. Ein blinder Mensch sei für diese Ausbildung und diese Tätigkeit nicht geeignet, weshalb die Anmeldung zurückgereicht worden sei. In dem ärztlichen Gutachten der Beklagten vom 18. September 2012 sei ausgeführt, dass die Klägerin aus Sicht des Gutachters aufgrund der Erblindung auch nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und erteilter Berufserlaubnis sicherlich nur in bestimmten Segmenten des Berufes einsetzbar sei. Mit Blick auf § 1 (1) Abs. 2 des Arbeitsvertrages sehe sich die Beklagte in dieser Einschätzung bestätigt. Die Klägerin habe bei der zuständigen Agentur für Arbeit Raststatt im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Arbeitsassistenz sowie technische Arbeitshilfen (Arbeitsplatzausstattung) beantragt. Für die Arbeitgeberin sei ein Eingliederungszuschuss (EGZ) in Höhe von 70 % für 24 Monate bewilligt worden. Aufgrund der eingeschränkten Anzahl an Patienten, die von der Klägerin behandelt werden könnten, bestehe für die Arbeitgeberin ein wirtschaftliches Risiko. Therapieausfälle könnten nicht ausgeschlossen werden. Im Zusammenhang mit der Entscheidung zum EGZ-Antrag sei den Eintragungen im Vermittlung-Bewerber-Informationssystem (VerBIS) weiter Folgendes zu entnehmen:
"Lt. Arbeitsplatzbeschreibung gehören zu ihren Aufgaben die Therapie von Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen, die Diagnostik, das Erstellen von Behandlungsplänen, das Verfassen von Berichten, die Dokumentation inkl. das Führen der Patientenkartei. Aber auch das selbständige Regeln der Therapiezeiten sowie die Einbestellung der Patienten ist eine Aufgabe an ihrem neuen Arbeitsplatz. Zudem gehören auch die Durchführung von Hausbesuchen, das Überprüfen der Heilmittelverordnungen, die ordnungsgemäße Aufbewahrung und Pflege des Therapiematerials dazu. Zusätzliche Aufgaben sind noch das Führen von Elterngesprächen und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen. In ihrer täglichen Arbeit wird Frau S durch einen Blindenhund begleitet. Dadurch ist jedoch eine Behandlung von Patienten mit Hundeangst oder -allergie nicht möglich. Zudem entsteht dadurch auch ein erhöhter Reinigungsaufwand der Praxisräume. Aufgrund der privaten Situation (alleinerziehende Mutter eines betreuungsbedürftigen Kindes) sind für Frau S keine Abendtermine für berufstätige Patienten möglich. Zudem ist durch die bestehende Behinderung die Behandlung einiger Störungsbilder (Trachealkanülenmanagement, Schluckstörungen, myofunktionelle Störungen) und das Durchführen von Hausbesuchen nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Die Ausstattung der Praxisräume muss erheblich auf die Behinderung von Frau S angepasst werden. So musste z.B. das komplette Bildmaterial mit Brailleschrift beschriftet werden, zum Teil muss hier auch zusätzliches Material angeschafft werden (standardisierte Tests). Zudem benötigt sie einen eigenen Behandlungsraum, da der Transport von Hilfsmitteln und Material und das Zurechtfinden in vielen verschiedenen Räumen nicht zugemutet werden kann. Auch im Hinblick auf das Lesen von Arztberichten und die bisherige Aufteilung der Räume (2 Räume für Kindertherapie, 1 Raum für Stimmtherapie und Hörgeschädigte, etc.) ist eine Umstrukturierung der Praxis erforderlich. Die schriftliche Dokumentation ist deutlich erschwert. Für Vorbereitung, Testdurchführungen und Organisatorisches wie Terminplanung, Einhaltung von Krankenkassenbestimmungen und Rezeptverwaltung wird Frau S dauerhaft einen erhöhten Zeitaufwand und die Unterstützung durch andere Mitarbeiter benötigen. Nach heutigem Stand ist auch noch nicht absehbar, wie und ob das derzeitige Praxisverwaltungssystem durch sie genutzt werden kann."
Die Beklagte verbleibe daher bei der bisher getroffenen Entscheidung.
Hierauf entgegnet die Klägerin im Wesentlichen, die Beklagte könne nicht mehr mit dem Argument gehört werden, sie sei zur Durchführung einer Ausbildung zur Logopädin nicht geeignet, denn sie habe die Ausbildung, die nicht zwingend in einer Reha-Einrichtung (§ 35 SGB IX) durchgeführt werden müsse, erfolgreich absolviert. Auch könne ihr die fachliche Kompetenz (zur Berufsausübung) nicht deshalb abgesprochen werden, weil sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz und eine technische Arbeitsplatzausstattung beantragt habe. In gewissen Bereichen – dies dürfte unstreitig sein – werde sie stets auf die Unterstützung anderer Personen oder technischer Hilfsmittel angewiesen sein. Dies hänge allerdings ausschließlich mit ihrer Blindheit zusammen. Zum Erkennen des Inhalts eines Computermonitors sei sie auf einen Screenreader und/oder eine Braillezeile angewiesen. Hierbei handele es sich um ein Problem, mit dem alle sehbehinderten und blinden Menschen im Berufsleben zu kämpfen hätten, soweit Teilarbeiten am Computer erledigt werden müssten. Die Arbeitsassistenz diene ihr als Hilfsperson, diese übe aber nicht ihre Tätigkeit aus. Die im VerBIS-Vermerk gemachten Ausführungen zeigten lediglich, mit welchen Problemen eine sehbehinderte oder blinde Person täglich im Arbeitsleben konfrontiert werde. Selbst die "praxisinternen Probleme" träten auch in anderen Berufsbildern, z.B. bei Physiotherapeuten, auf. Die Ausbildung zum Physiotherapeuten werde zum Teil in den Berufsförderungswerken für blinde und sehbehinderte Menschen angeboten. Bei diesem Beruf würde die Beklagte zu keiner Zeit unterstellen, dieser werde nur in bestimmten Teilen ausgeübt und sei damit nicht leidensgerecht. Die im VerBIS-Vermerk beschriebenen "Probleme" seien allein behinderungsspezifisch – nicht aber berufsspezifisch. Der Umstand, dass sie alleinerziehend sei, sage nichts über ihre Leistungsfähigkeit im Beruf der Logopädin aus. Eine Einschränkung im Tätigkeitsbereich resultiere auch nicht aus dem Umstand, dass ihrem Arbeitgeber durch die Beklagte ein Eingliederungszuschuss gezahlt worden sei. Dieser werde oftmals bewilligt, um es Arbeitgebern attraktiver zu machen, eine schwer behinderte Person einzustellen. Dieser Umstand und derjenige, dass ihr die beantragten technischen Hilfsmittel und die Arbeitsassistenz (auch) bewilligt worden seien, spreche schließlich dafür, dass es sich bei dem Beruf der Logopäden um einen für sie leidensgerechten Beruf handele.
Hierzu erwidert die Beklagte im Wesentlichen abschließend, ihre zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Prognoseentscheidung zur fehlenden Geeignetheit der Förderung der Ausbildung zur Logopädin sei nicht zu beanstanden. Dass der weitere Verlauf diese Prognose der Beklagten wiederlegt habe, mache die Entscheidung nicht rechtswidrig.
Am 1. Dezember 2016 hat die Klägerin bei der Inhaberin der Logopädischen Praxis B K in S eine unbefristete Tätigkeit als Logopädin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden aufgenommen (vgl. Arbeitsvertrag vom 15. November 2016). In § 1 (1) Abs. 2 des Arbeitsvertrages ist ausgeführt:
"Der Arbeitsvertrag erhält nur dann seine Gültigkeit, wenn die behinderungs-bedingt notwendigen Rahmenbedingungen für die Angestellte erfüllt sind, insbesondere eine Arbeitsassistenz genehmigt und eingestellt ist, und sie einen Eingliederungszuschuss durch die Agentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung Bund und/oder das Integrationsamt erhält."
Mit Bescheid vom 11. April 2017 hat die Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt der Klägerin antragsgemäß einen Zuschuss für "ergänzende Arbeitsplatzausstattung Logopädie" in Höhe von insgesamt 5.212,20 Euro bewilligt.
Mit Bescheid vom 19. April 2017 hat der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - Integrationsamt - der Klägerin auf ihre Anträge vom 29. Oktober 2016 bzw. 19. März 2017 wegen Erhöhung der Wochenstundenarbeitszeit von 15 auf 19 Stunden zu den Kosten der notwendigen Arbeitsassistenz für die Dauer von 7 Monaten, beginnend ab 1. Mai 2017 einen Zuschuss von insgesamt 10.143,00 Euro unter Auflagen und Bedingen bewilligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Gerichtsakte zum Az. L 14 AL 313/12 B ER (S 62 AL 6066/12 ER) sowie den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten (Kundennummer: ), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG).
Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung angefallener Schulausbildungsgebühren bzw. entsprechende Freistellung (noch nicht beglichener Gebühren) für die in der Zeit vom 21. Oktober 2013 bis 13. Oktober 2016 absolvierte Logopädieausbildung in Höhe von 14.364,00 Euro, zuzüglich der Prüfungsgebühr in Höhe von 645,00 Euro.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 24. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2012, mit dem der Antrag der Klägerin vom 16. Juli 2012 auf Übernahme der Kosten für eine Ausbildung zur Logopädin im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) abgelehnt worden ist.
Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei der Klägerin aufgrund ihrer Blindheit um einen im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX behinderten Menschen handelt. Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten gemäß § 1 Satz 1 SGB IX Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.
Gemäß § 4 Abs. 1 SGB IX umfassen die Leistungen zur Teilhabe die notwendigen Sozialleistungen, um
1. unabhängig von der Ursache der Behinderung die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele nach Maßgabe des SGB IX und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
Die Beklagte, konkret die Bundesagentur für Arbeit, ist - jedenfalls unter verfahrens-rechtlichen Gesichtspunkten - aufgrund der Regelungen in § 14 Abs. 1 SGB IX zu-ständiger Rehabilitationsträger für die (Bewilligung und) Erbringung von Leistungen gewesen. § 14 SGB IX enthält für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen eine für die Rehabilitationsträger abschließende Regelung, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im 1. Buch und den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgeht (vgl. Gesetzesentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 16. Januar 2001, Entwurf eines SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -, BT-Drucks. 14/5074, S. 102 zu § 14). § 14 SGB IX unterscheidet zwischen dem erstangegangenen Rehabilitationsträger und dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellt der (erstangegangene) Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Kommt er zu dem Ergebnis, dass er unzuständig ist, muss er den Antrag unverzüglich an den zuständigen (zweitangegangenen) Rehabilitationsträger weiterleiten (§ 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Erfolgt die Weiterleitung nicht, so wird der zuerst angegangene Träger gegenüber dem Antragsteller im Außenverhältnis für die Leistungserbringung zuständig, mit der Folge, dass sich die Zuständigkeit auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind erstreckt (Bundessozialgericht – BSG - Urteil vom 26. Juni 2007, B 1 KR 34/06 R, zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in Breithaupt 2008, 448).
Die Beklagte hat den Antrag vom 16. Juli 2012 nicht weitergeleitet und über diesen entschieden. Für die zum Antragszeitpunkt dem Personenkreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zugehörige Klägerin (wegen der Ausbildung an der Medizinischen Akademie B-B, einer Berufsfachschule, war die Klägerin nicht gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BAföG in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung [465,00 Euro Grundbedarf bzw. 506,00 Euro in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung, §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung) wäre aber grundsätzlich das für sie dann zuständige Jobcenter, das ebenso Rehabilitationsträger im Sinne des § 6a SGB IX ist, zuständig gewesen. Insoweit hätte die Beklagte die Leistungserbringung nicht mit Bescheid vom 24. September 2012 ablehnen dürfen, sondern hätte den Leistungsantrag an den zuständigen Träger (hier: Jobcenter) weiterleiten müssen. Dadurch, dass die Weiterleitung nicht erfolgt ist, ist die beklagte Bundesagentur für Arbeit gegenüber der Klägerin im Außenverhältnis für die Leistungserbringung zuständig geworden. Damit hatte die Beklagte gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX den Rehabilitationsbedarf unabhängig von der ihr nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX zugewiesenen, dem materiellen Recht folgenden Zuständigkeit unverzüglich festzustellen. Zur Überzeugung des Senats gilt dies bei gleichgebliebener Bedarfslage auch noch für die erst ein Jahr später begonnene Ausbildung.
Hierbei kann dahinstehen, ob die Klägerin wegen ihrer grundsätzlichen Leistungsberechtigung nach dem SGB II aufgrund der Regelung des § 22 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung von Leistungen (unmittelbar) nach den §§ 112 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III a.F. ausgeschlossen ist. Denn jedenfalls über die Regelung des § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung könnten der Klägerin auch solche Leistungen (nach §§ 112 ff. SGB III) erbracht werden. Das hierfür grundsätzlich nicht die Beklagte, sondern das Jobcenter zuständig gewesen wäre, ist aufgrund der oben genannten Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX und der sich danach ergebenden Zuständigkeit der Beklagten als angegangenen Rehabilitationsträger für das vorliegende Verfahren unerheblich.
Das Begehren der Klägerin war von Anfang an auf Übernahme der Ausbildungskosten als Persönliches Budget gerichtet. Die Vorschriften zur Leistungsausführung als Persönliches Budget sind Sonderregelungen zu dem in § 9 SGB IX allgemein festgelegten Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten (vgl. Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013, L 5 R 3442/11, zitiert nach juris). Gemäß § 17 Abs. 2 SGB IX können auf Antrag Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird bei mehreren beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Persönliche Budgets werden nach § 17 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. Mit einem Persönlichen Budget sollen Leistungsberechtigte zur Stärkung der Selbstverantwortung eigenständig darüber entscheiden können, welche Hilfen sie von welchem Leistungserbringer in Anspruch nehmen wollen. Damit stellen sich die Vorschriften zur Leistungsausführung als Persönliches Budget - wie oben angeführt - als Sonderregelungen zu dem in § 9 SGB IX allgemein festgelegten Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten dar. Budgetfähig sind (u.a.) alle Leistungen zur Teilhabe, also alle Rehabilitationsleistungen im Sinne des SGB IX (vgl. § 5 SGB IX).
§ 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist nach obigen Ausführungen folglich nicht Anspruchsgrundlage für die Leistung zur Teilhabe selbst. Zuständigkeit und Voraussetzungen richten sich vielmehr nach den allgemeinen Regelungen zur Teilhabe des hierfür zuständigen Leistungsträgers, vgl. § 7 Satz 2 SGB IX, hier also nach dem SGB III in Verbindung mit dem SGB IX.
Aus der Regelungssystematik der §§ 17 und 21a SGB IX (§ 21a SGB IX in der Fassung durch Art. 261 Nr. 1 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl. I 2407) in Verbindung mit § 3 und § 4 BudgetV (Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX - Budgetverordnung vom 27. Mai 2004, BGBl. I 1055), folgt die Zukunftsgerichtetheit des Persönlichen Budgets und die strikte Zweckbindung der Geldmittel (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2016, B 1 KR 19/15 R, zitiert nach juris, Rn. 24). Die Regelungen der BudgetV sind auf alle Arten des Persönlichen Budgets anwendbar (vgl. § 21a SGB IX; §§ 1, 2 S. 2 BudgetV). Die Entscheidung des zuständigen Leistungsträgers (Beauftragter; vgl. § 3 Abs. 1 S 1 BudgetV) über das Persönlichen Budget setzt voraus, dass der individuelle Bedarf des Berechtigten beraten (§ 3 Abs. 3 S. 1 BudgetV), festgestellt (§ 4 Abs. 1 S. 2 N.r 2 BudgetV) und eine zuvor beratene Zielvereinbarung mit dem Berechtigten geschlossen ist (§ 3 Abs. 5 S. 1 BudgetV). Die Zielvereinbarung ist ihrer Natur nach zukunftsgerichtet. Sie sichert die Zielverwirklichung bei Durchführung des Persönlichen Budgets und deren Kontrolle. Hierzu muss sie mindestens Regelungen enthalten über
1. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele,
2. die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie
3. die Qualitätssicherung (§ 4 Abs. 1 S 2 BudgetV).
Laufende Geldleistungen des Persönlichen Budgets werden monatlich im Voraus ausgezahlt (§ 3 Abs. 5 S. 3 Hs.1 BudgetV). Dieses von der BudgetV vorgegebene Verfahren ist im zugrundeliegenden Fall nicht durchgeführt worden.
Ob die aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben jede Rückwirkung eines zu bewilligen-den Persönlichen Budgets ausschließen (vgl. zum Persönlichen Budget s.a. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. November 2011, B 11 AL 7/10 R, zitiert nach juris), kann offen bleiben. Jedenfalls besteht kein Anspruch auf Bewilligung eines Persönlichen Budgets für einen vollständig in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Zeitraum. Hierfür kann keine rückwirkende Deckung des tatsächlichen Individualbedarfs mehr stattfinden. Die Rechte des Betroffenen sind auf Kostenfreistellung und Kostenerstattung für erfolgte selbst beschaffte Bedarfsdeckung beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2016, a.a.O., Rn. 25).
Nachdem die hier maßgebliche Ausbildung der Klägerin als Logopädin bereits seit Oktober 2016 abgeschlossen ist, kann sich das Begehren der Klägerin folglich nicht mehr auf Bewilligung eines Persönlichen Budgets richten, sondern nur noch auf Kostenfreistellung und (soweit angefallen) Kostenerstattung.
Rechtsgrundlage für eine eventuelle Kostentragung ist § 15 SGB IX.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IX teilt der Rehabilitationsträger dem Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mit, wenn über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in § 14 Abs. 2 SGB IX genannten Fristen entschieden werden kann. Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen (Abs. 1 Satz 2). Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet (Abs. 1 Satz 3). Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (Abs. 1 Satz 4).
Hiernach besteht eine Erstattungspflicht der Beklagten nach § 15 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB IX schon deshalb nicht, weil es seitens der Klägerin an der Setzung einer angemessenen Frist fehlt und auch an der Erklärung, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen werde. Abgestellt auf den Antrag vom 16. Juli 2012 ist eine Fristsetzung im Sinne der genannten Regelungen durch die Klägerin nach den vorliegenden Akten weder erkennbar noch von dieser behauptet.
Auch eine Kostentragung nach § 15 Abs. 1 Satz 4 Fall 1 SGB IX scheidet vorliegend aus. Bei der von der Klägerin absolvierten Ausbildung zur Logopädin handelte es sich nicht um eine unaufschiebbare Sach- bzw. Dienstleistung im Sinne der genannten Vorschrift. Unaufschiebbare Leistungen liegen vor allem bei Notfällen und in anderen dringlichen Bedarfslagen vor, in denen eine Sachleistung nicht rechtzeitig zur Verfügung steht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2009, L 10 R 2684/07, zitiert nach juris). Unaufschiebbarkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Leistung sofort, ohne die Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs erbracht werden muss. Nicht rechtzeitig erbracht ist eine Leistung, wenn diese dem Betroffenen, obwohl dieser alles nach den konkreten Umständen Erforderliche, Mögliche und Zumutbare getan hat, um die Leistung auf dem Sachleistungswege zu erhalten, nicht in der der Dringlichkeit angemessenen Zeit erbracht wurde (vgl. zu der Regelung des § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, K § 13 Rz. 49 f. m. w. N.). Ein derartiger Notfall liegt nicht vor.
Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Übernahme der Kosten (in Form der Kostenfreistellung oder Erstattung) für die Ausbildung zur Logopädin ergibt sich aber aus § 15 Abs. 1 Satz 4 Fall 2 SGB IX. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beklagte als zuständiger Rehabilitationsträger die Gewährung der Leistung (Ausbildung zur Logopädin in der Medizinischen Akademie B-B) zu Unrecht abgelehnt hat. Das ist zur Überzeugung des Senats der Fall. Die Beklagte hat es mit ihrem Bescheid vom 24. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2012 zu Unrecht abgelehnt, die Ausbildung der Klägerin zur Logopädin als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern.
Gemäß § 112 Abs. 1 SGB III in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung können für behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben er-bracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern.
Gemäß § 112 Abs. 2 SGB III in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen.
Gemäß § 113 Abs. 1 SGB III in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung können für behinderte Menschen erbracht werden
1. allgemeine Leistungen sowie
2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende
Leistungen.
Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben er-reicht werden kann § 113 Abs. 2 SGB III in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung).
Die Klägerin ist - wie oben angeführt - ein behinderter Mensch im Sinne der Vorschriften der §§ 112 ff. SGB III in Verbindung mit §§ 12, 19 Abs. 1 und 2 SGB III und § 2 Abs. 1 SGB IX.
Gemäß § 114 SGB III in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung richten sich die all-gemeinen und besonderen Leistungen nach den Vorschriften des Zweiten bis Fünften Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
Gemäß § 115 SGB III in der vom 1. April 2012 bis zum 30. April 2015 geltenden Fassung umfassen die allgemeinen Leistungen
1. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
2. Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe,
3. Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
4. Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.
Hiernach umfassen die allgemeinen Leistungen nach § 115 Nr. 2 SGB III die Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung im Sinne der §§ 57 ff. SGB III in der vom 1. April 2012 bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung.
Gemäß § 57 Abs. 1 SGB III in v.g. Fassung ist eine Berufsausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.
Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin hat die Ausbildung zur Logopädin an der Medizinischen Akademie B-B auf der Grundlage eines Schulausbildungsvertrages unter Bezug von BAföG erfolgreich abgeschlossen.
Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung sind die besonderen Leistungen anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn
1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder
b) einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen aus-gerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden (§ 117 Abs. 1 Satz 2 SGB III).
Gemäß § 118 in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung Leistungen umfassen die besonderen Leistungen
1. das Übergangsgeld,
2. das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3. die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.
Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches gelten entsprechend.
Die Förderung einer schulischen Ausbildung als besondere Leistung ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 SGB III damit auch dann möglich, wenn sie nicht in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen stattfindet und soweit die allgemeinen Leistungen nicht ausreichen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 27. Januar 2005, B 7a/7 AL 20/04 R und 17. November 2005, B 11a AL 23/05 R, beide zitiert nach juris).
Mit den besonderen Leistungen des § 117 SGB III soll gewährleistet werden, dass behinderte Menschen in allen Berufen gefördert werden können, die gute und dauerhafte Beschäftigungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bieten. Insoweit soll eine Förderung der Aus- und Weiterbildung nach § 117 Abs. 1 Satz 2 SGB III auch dann förderungsfähig sein, wenn sie außerhalb des BBiG und der HwO erfolgt (Karmanski, in Brand SGB III, 6. Auflage 2012, § 117 Rn. 10). Damit soll gerade dem Umstand Rechnung getragen werden, dass behinderte Menschen den üblichen Anforderungen der Aus- und Weiterbildung häufig nicht gewachsen sind (Karmanski, a.a.O. § 117 Rn. 10). Das Spektrum der berufsfördernden Leistungen für behinderte Menschen ist weit (darauf weist Luik in Eicher/Schlegel, SGB III n.F., Stand 7/2016, § 117 Rn. 22 hin). Entscheidend ist, dass dem Grundmodell der beruflichen Rehabilitation, d.h. der gezielten Verbesserung der individuellen beruflichen Fähigkeiten des behinderten Menschen, entsprochen wird (Luik a.a.O., Rn. 22). Die besonderen Leistungen sind daher nicht auf Angebote in bestimmten Einrichtungen oder auf konkrete Lehr- oder Ausbildungsgänge beschränkt (Luik a.a.O., Rn. 22). Auch die Vermittlung von Allgemeinbildung und von Verständigungstechniken, die in berufsbezogener Weise erfolgt, kann als besondere Leistung von der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden (Luik a.a.O., Rn. 22 unter Hinweis auf BSG 26.5.1976, 12/7 RAr 69/74, SozR 4100 § 40 Nr 8 = Breith. 1977,66).
Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 3. April 2017 unter Bezugnahme auf Punkt 5 ihrer Fachlichen Weisungen zu § 117 SGB III
"Die Förderung einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums ist allerdings nur möglich, wenn für den Menschen mit Behinderung die Teilnahme an dieser Maßnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Rehabilitationserfolges notwendig ist und die Ausbildung bzw. das Studium notwendiger Weise in einer Reha-Einrichtung nach § 35 SGB IX erfolgt."
anführt, die Förderung des Besuchs der Berufsfachschule falle nicht in ihre Zuständigkeit, weil es sich insoweit nicht um eine Reha-Einrichtung im Sinne des § 35 SGB IX handele, so ist darauf hinzuweisen, dass dieses Einrichtungserfordernis nur nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III besteht. Soweit - wie vorliegend - eine sonstige, auf die besonderen Bedürfnisse der behinderten Klägerin ausgerichtete Maßnahme im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) SGB III bzw. § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III im Streit steht, können diese auch außerhalb solcher besonderen Einrichtungen durchgeführt werden.
§ 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) SGB III erfasst sonstige Maßnahmen, die zwar nicht in den besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen durchgeführt wer-den, die aber ebenfalls in der Art ihrer Durchführung und ihrer sachlichen und personellen Ausstattung speziell auf die Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichtet sind und so nicht allein für Nichtbehinderte angeboten werden (Luik a.a.O. Rn. 38).
Damit sind auch schulische Ausbildungen außerhalb von besonderen Einrichtungen dann förderungsfähig, wenn der behinderte Mensch nach Eignung und Neigung - ggf. mit technischen oder sonstigen Hilfen - hierzu in der Lage ist und die entsprechende Ausbildung unerlässlich ist, um eine dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2005, a.a.O., Rn. 22, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Dezember 2013, L 8 AL 5175/13 ER-B, zitiert nach juris, Rn. 33, 34). Zu berücksichtigen ist, dass sich die Prüfung der Eignung nicht nur auf eine erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung selbst, sondern auch auf die spätere berufliche Betätigung erstrecken muss (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2005, a.a.O., Rn. 23).
Diese besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zählen nicht zu den Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung. Sie sind vielmehr als Pflichtleistung zu gewähren (Karmanski, a.a.O., § 112 Rn. 3, ebenso 7. Auflage 2015, § 112 Rn. 3).
Maßgeblich ist, ob Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme unerlässlich machen. Denn primäres Ziel der Maßnahmen nach § 117 Abs. 1 SGB III ist die Erlangung der vollen Erwerbsfähigkeit und dadurch die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer (vgl. Karmanski, a.a.O., § 112 Rn. 23, s. a. grundlegende Entscheidung des BSG vom 14. März 1979, 1 RA 43/78, zitiert nach juris, Rn. 21, §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 10 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 1 SGB IX). Insoweit hatte die Beklagte eine Prognoseentscheidung über die Aussichten zum Erreichen dieses (vorgenannten) Ziels zu treffen. Diese ist zur Überzeugung des Senats nur unzureichend erfolgt. Soweit die Beklagte das (aus ihrer Sicht) voraussichtliche Nichterreichen dieses Ziels einer erfolgreichen Teilnahme und des Abschlusses einer solchen Maßnahme sowie einer dauerhaften beruflichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt im Wesentlichen mit der Weigerungshaltung des Berufsförderungswerkes Heidelberg und dem Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 18. September 2012 begründet, greift das zu kurz. In ihre Erwägungen hat sie zum einen die von der Klägerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 62 AL 6066/12/L 14 AL 313/12 B ER) beigebrachten und insoweit bekannten Unterlagen nicht einbezogen: unter dem 29. Juni 2012 hatte die Schulleitung der Medizinischen Akademie B-B bestätigt, dass die Klägerin in der vom 25. Juni 2012 bis 29. Juni 2012 stattgefundenen Arbeitserprobungswoche gezeigt habe, dass sie für den Beruf der Logopädin in besonderer Weise geeignet sei. In einem Ärztlichen Bericht vom 3. September 2012 bestätigt der Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. med. M, dass die Klägerin "trotz der bestehenden Blindheit für den Beruf einer Logopädin geeignet (sei)". Für ihn (Dr. med. M) sei es gut vorstellbar, dass es zahlreiche Einsatzgebiete im Berufsfeld einer Logopädin gebe, die für erblindete Personen geeignet seien. Zum anderen hat die Beklagte die Möglichkeit technischer Hilfen und die sogenannte Arbeitsassistenz, der für die Eingliederung behinderter Menschen immer größere Bedeutung zukommt, gänzlich unberücksichtigt gelassen. Diese Umstände und der weitere Werdegang der Klägerin bestätigen letztlich, dass die Beklagte ihre Entscheidung aufgrund einer unzureichenden Prognoseentscheidung getroffen hat.
Zur Erlangung der vollen Erwerbsfähigkeit der Klägerin und dadurch ihre Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer war eine ihre konkreten Behinderungen berücksichtigende Ausbildung erforderlich. Eine solche konnte die Klägerin wohl nur in der Medizinischen Akademie in B-B erlangen. Eine Anmeldung bei dem von der für die Klägerin zuständigen Reha-Beraterin ausgesuchten Berufsförderungswerk Heidelberg scheiterte - nach Angaben der Beklagten - von vornherein, da dort die Auffassung vertreten wurde, dass ein blinder Mensch für die Ausbildung zur Logopädin nicht geeignet sei. Das Absehen der Beklagten von weiteren Ermittlungen zur Geeignetheit der Förderung der Ausbildung zur Logopädin (u.a.) aus diesem Grund ist aus Sicht des Senats beurteilungsfehlerhaft. Eine Ausbildung für die bis dahin ohne Ausbildung gebliebene Klägerin in einer ihre sehbedingten Funktionseinschränkungen berücksichtigenden Einrichtung war daher unerlässlich. Die Geeignetheit zur erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung zur Logopädin hat die Klägerin - entgegen der Annahme der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden - mit den entsprechenden Leistungen und damit auch ihre Neigung für diesen Beruf schließlich auch unter Beweis gestellt. Denn sie hat diese Ausbildung in der Medizinischen Akademie in B-B (wie dies die Arbeitserprobungswoche im Juni 2012 im Übrigen nahegelegt hat) erfolgreich, d.h. mit sehr gutem Ergebnis im mündlichen, schriftlichen und praktischen Bereich, abgeschlossen, wie das beigebrachte Zeugnis über die staatliche Prüfung für Logopäden vom 13. Oktober 2016 belegt. Die Klägerin hat auch die auf der Grundlage des Gesetzes über den Beruf des Logopäden (LogopG) in der Fassung vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529) erforderliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin erhalten, wie die entsprechende Urkunde vom 14. Oktober 2016 belegt (vgl. § 1 Abs. 1 LogopG ). Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 LogopG wird u.a. (nur) erteilt, wenn der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 LogopG). Vor dem Hintergrund dessen, dass die Klägerin bereits seit 1. Dezember 2016 beruflich als Logopädin in einer logopädischen Praxis (Inhaberin: Frau B K, Dr.-F-Str. in S) für 15 Stunden (zwichenzeitlich 19 Stunden) in der Woche ununterbrochen tätig ist (s. Arbeits-vertrag vom 15. November 2016), beweist sie bereits auch insoweit ihre Geeig-netheit für diesen Beruf.
Gerade mit weiteren technischen oder sonstigen Hilfen (Screenreader/Braillezeile/Arbeitsassistenz) war es nicht fernliegend anzunehmen, dass die Klägerin gute Aussichten haben würde, die laut Arbeitsplatzbeschreibung zugewiesenen Aufgaben auszuführen und in diesem Beruf auf Dauer tätig zu sein. Eine solche prognostische Einzelbeurteilung hat die Beklagte gar nicht vorgenommen.
Soweit die Beklagte zur Untermauerung einer eingeschränkten Einsatzfähigkeit der Klägerin im weiteren Verlauf des Verfahrens auf § 1 (1) Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 15. November 2016 verweist, wonach der Arbeitsvertrag nur dann seine Gültigkeit erhält, wenn die behinderungsbedingt notwendigen Rahmenbedingungen für die Angestellte erfüllt sind, insbesondere eine Arbeitsassistenz genehmigt und eingestellt ist, und sie (gemeint ist wohl: die Arbeitgeberin) einen Eingliederungszuschuss durch die Agentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung Bund und/oder das Integrationsamt erhält, ist darauf hinzuweisen, dass mit dieser Regelung keinesfalls die Geeignetheit zur eigentlichen Berufsausübung der Logopädie in Frage gestellt werden kann. Diese Rahmenbedingungen betreffen vornehmlich die Arbeitsplatzausstattung, wofür weitere Förderungen im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben (Technische Arbeitshilfen, Arbeitsassistenz, vgl. § 33 Abs. 8 Nrn. 3, 5 SGB IX) möglich sind. Im Übrigen sind der Klägerin solche Förderungen zwischenzeitlich bereits bewilligt worden.
Soweit die Beklagte grundsätzlich (unter Hinweis auf das Ärztliche Gutachten vom 18. September 2012 und etwaiger Eintragungen im VerBIS im Zusammenhang mit der Entscheidung zum EGZ-Antrag) die Auffassung vertritt, die Klägerin könne nicht verlangen, zu einem Beruf ausgebildet zu werden bzw. dass die Beklagte - wie hier - für eine bereits absolvierte Ausbildung, die Ausbildungskosten für einen Beruf übernimmt, in dem sie (wegen der fehlenden Erfassungs- und Beurteilungsfähigkeit visuell wahrnehmbarer Störungssymptome) nur in einem Teil des Berufsfeldes einsatzfähig ist und damit eine dauerhafte berufliche Eingliederung in Frage stellt, ist diese Auffassung nur im Grundsatz zutreffend. Den Besonderheiten des zugrundeliegenden Einzelfalls wird diese Auffassung hingegen nicht gerecht. Zunächst stellt sich schon die Frage, ob die Klägerin tatsächlich nur in Teilbereichen einsatzfähig ist. Schließlich hat sie die Ausbildung zur Logopädin - wie ausgeführt - insbesondere auch im praktischen Bereich mit sehr gutem Ergebnis abgeschlossen mit der Folge, dass sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin auch ohne Beschränkung führen darf. Gerade die sogenannte Arbeitsassistenz (relevant, wenn weder die behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung noch eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Unterstützung [z.B. durch Arbeitskollegen] ausreichen), finanziert durch die Bundesagentur für Arbeit oder - wie hier - durch das Integrationsamt, hat an Bedeutung zugenommen und trägt wesentlich dazu bei, Inklusion im Arbeitsleben zu verwirklichen und damit die UN-Behindertenrechtskonvention zu erfüllen (vgl. www.integrationsaemter.deWie-viel-Arbeitsassistenz-wird ...).Wie bereits das Wort "Assistenz" zeigt, ist Arbeitsassistenz eine Hilfestellung bei der Arbeitsausführung, nicht aber die Erledigung der vom schwerbehinderten Arbeitnehmer zu erbringenden arbeitsvertraglichen Tätigkeit selbst. Es geht dabei um kontinuierliche, regelmäßig und zeitlich nicht nur wenige Minuten täglich anfallende Unterstützung am konkreten Arbeitsplatz (s.a. www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Arbeitsassistenz). Es liegt auf der Hand, dass vermutlich ohne Arbeitsassistenz viele schwerbehinderte Menschen nicht berufstätig sein könnten, die sich mit entsprechender Unterstützung aber durchaus auf dem ersten Arbeitsmarkt behaupten.
Im Übrigen kann eine Reduktion auf einen Teilbereich beruflicher Beschäftigungsmöglichkeiten (für den Fall, dass ein solcher hier anzunehmen wäre) selbst dann in Betracht kommen, wenn auch für alle übrigen in Frage kommenden (Umschulungs)berufe diese Einschränkung in etwa gleich schwerwiegend ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 1992, 9b RAr 3/91, zitiert nach juris); ansonsten wäre eine Wiedereingliederung gänzlich ausgeschlossen. Davon ist hier auszugehen.
Das BSG hatte in der v.g. Entscheidung zu beurteilen, ob die dortige Klägerin, die ihren bisherigen Beruf wegen einer zutage getretenen Hautallergie nicht mehr ausüben konnte, Anspruch darauf hat, für einen Beruf umgeschult zu werden, in dem sie wegen der Allergie nicht alle in Betracht kommenden Arbeiten ausführen kann. Das BSG kam zu der Auffassung, dass der Behinderte nicht verlangen könne, zu einem Beruf umgeschult zu werden, in dem er nur in einem Teil des Berufsfeldes einsatzfähig ist, wenn für andere Berufe eine solche Einschränkung nicht bestehe. In der Entscheidung heißt es:
" ...Die Behinderten sollen mit den erforderlichen Mitteln auf Dauer beruflich eingegliedert werden, indem ihre Erwerbsfähigkeit gebessert oder (wie-der)hergestellt wird. Damit ist die volle Erwerbsfähigkeit gemeint, soweit dies irgend erreichbar ist, damit im größtmöglichen Umfang die Eingliederung auf Dauer gesichert wird (vgl BSG SozR 4100 § 56 Nr 8; grundlegend SozR 2200 § 1237a Nr 6). Die Umschulung (§ 567 Abs 1 Satz 1 Nr 3 RVO) soll den Versicherten nicht nur befähigen, eine konkrete gesundheitsverträgliche Beschäftigung in dem geförderten Beruf zu finden. Mit der Umschulung wird vielmehr das Ziel verfolgt, den Versicherten instand zu setzen, die bei der Umschulung erlernten Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem ganzen Berufsfeld uneingeschränkt zu verwerten, das durch die Umschulung eröffnet wird. Denn nur dann ist der Versicherte auf dem Arbeitsmarkt in ausreichendem Maße wettbewerbsfähig. Einer Reduktion dieses umfassenden Ziels auf einen Teilbereich beruflicher Beschäftigungsmöglichkeiten braucht der Rehabilitationsträger nur zuzustimmen, wenn die Einschränkung für die übrigen in Betracht kommenden Umschulungsberufe in etwa gleich schwerwiegend ist ...
... Gewiß kann das Ziel der uneingeschränkten Wettbewerbsfähigkeit in dem angestrebten Beruf nicht immer erreicht werden. Es mag Fälle geben, in denen kein Berufsfeld vorhanden ist, auf dem alle Beschäftigungen von dem Versicherten risikolos aufgenommen werden könnten."
Letzteres ist hier gerade der Fall. Anders als bei der Klägerin der vorgenannten Entscheidung des BSG ist für die blinde Klägerin - mit Blick auf ihre Neigung für therapeutische Berufe - kaum ein Berufsfeld denkbar, in dem sie uneingeschränkt tätig sein könnte; auf die Unterstützung anderer Personen und technische Hilfen wird sie immer angewiesen sein. Insoweit gilt es eben gerade die fehlende Erfassungs- und Beurteilungsfähigkeit visuell wahrnehmbarer Störungssymptome durch andere Mechanismen auszugleichen. Dass das gelingen kann, hat die Klägerin mit der (von der Beklagten von Anfang an in Zweifel gezogenen) erfolgreichen Ausbildung bereits unter Beweis gestellt. Schließlich ist sie auch bereits knapp sechs Monate als Logopädin tätig.
Der aus Sicht der Beklagten gegen eine dauerhafte Eingliederung der Klägerin sprechende Umstand, dass eine Behandlung von Patienten mit Hundeangst oder -allergie wegen des erforderlichen Blindenhundes nicht möglich sei, vermag nicht die Annahme der (grundsätzlichen) Geeignetheit der Berufsausübung zu erschüttern. Der weitere angeführte Umstand, es seien der alleinerziehenden Klägerin wegen des betreuungsbedürftigen Kindes Abendtermine für berufstätige Patienten nicht möglich, ist ebenso nicht geeignet, eine nachhaltige Integration der Klägerin in Frage zu stellen. Für die aktuelle Arbeitgeberin hat dieser Umstand (soweit eine abendliche Betreuung überhaupt tatsächlich nicht gewährleistet ist) offensichtlich keine entscheidende Rolle bei der Einstellung gespielt, sei es, weil sie insoweit auf andere Mitarbeiter zurückgreifen kann oder abendliche Termine ohnehin nicht in Betracht kommen. Eine eventuell erforderliche Umstrukturierung der Praxisräume dürfte einer Eingliederung der Klägerin auf Dauer auch nicht grundsätzlich entgegenstehen.
Vor diesem Hintergrund kann bzw. konnte der Klägerin weder eine Geeignetheit zur Ausbildung des Berufes Logopädin noch zur entsprechenden Berufsausübung grundsätzlich abgesprochen werden.
Nach alledem hat es die Beklagte zu Unrecht abgelehnt, die Ausbildung der Klägerin zur Logopädin an der Medizinischen Akademie in B-B als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern. Die Schulausbildungsgebühren beliefen sich gemäß § 5 des Schulausbildungsvertrages auf 14.364,00 Euro und die Prüfungsgebühr auf 645,00 Euro, sodass der Klägerin diese Kosten (soweit sie bereits angefallen sind) zu erstatten sind. Ansonsten ist die Klägerin von den Kosten freizustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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