Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 718/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2271/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zur Berechnung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit nach § 4 DV-§ 82 SGB XII.
2. Gem. § 10 DV-§ 82 SGB XII ist grundsätzlich ein Verlustausgleich, d.h. die Verrechnung positiver mit negativen Einnahmen verschiedener Einkunftsarten, ausgeschlossen.
2. Gem. § 10 DV-§ 82 SGB XII ist grundsätzlich ein Verlustausgleich, d.h. die Verrechnung positiver mit negativen Einnahmen verschiedener Einkunftsarten, ausgeschlossen.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. Mai 2017 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 18. August 2014 und 15. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19. Juni 2015 verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für April und Mai 2014 in Höhe von monatlich 1,10 EUR, für Oktober 2014 in Höhe von 1,00 EUR sowie für November und Dezember 2014 in Höhe von monatlich 2,69 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Monate April und Mai 2014 sowie Oktober bis Dezember 2014 unter Berücksichtigung von Absetzbeträgen für eine selbständige Tätigkeit.
Der 1943 geborene, im streitgegenständlichen Zeitraum alleinstehende Kläger bezieht seit März 2009 eine Altersrente seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV), zuletzt in Höhe von monatlich 423,59 EUR, ab Juli 2014 430,66 EUR, ab Juli 2015 438,23 EUR, ab Juli 2016 456,32 EUR und ab Juli 2017 463,98 EUR. Weiterhin ist der Kläger selbständig als Techniker tätig und erledigt für verschiedene Ingenieurbüros Aufträge. Insofern wurden seinem Konto am 15. Oktober 2013 6.183,75 EUR, am 28. Oktober 2013 1.204,76 EUR, am 25. März 2014 424,59 EUR und weitere 983,89 EUR, am 10. November 2014 43,79 EUR, am 16. Juni 2015 1.666,00 EUR und am 6. Juli 2015 2.272,00 EUR als Vergütung gutgeschrieben. Der Kläger ist Mitglied der Industrie- und Handelskammer; hinsichtlich der Zahlung des Mitgliedsbeitrages war er im Jahr 2014 freigestellt (Beitragsbescheid vom 4. Februar 2015).
Das Finanzamt R setzte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen für 2012 7.647,00 EUR, 2013 9.192,00 EUR, 2014 -2.114,00 EUR und für 2015 -2.640,00 EUR an. In der Einkommenssteuererklärung für 2016 gab der Kläger an, keine Betriebseinnahmen erzielt zu haben.
Der Kläger ist bei der AOK Baden-Württemberg kranken- und pflegeversichert und musste im streitbefangenen Zeitraum monatliche Beiträge in Höhe von 76,23 EUR (Krankenversicherung 67,01 EUR, Pflegeversicherung 9,22 EUR) und ab 1. Juli 2014 monatlich 74,89 EUR (Krankenversicherung 65,83 EUR, Pflegeversicherung 9,06 EUR) entrichten (vgl. Bescheide der AOK Baden-Württemberg vom 6. Februar 2014 und vom 29. Mai 2015).
Der Kläger bewohnt aufgrund einer ordnungspolizeilichen Zuweisung eine Zwei-Zimmer-Wohnung in der A.straße ... in R., für die er in der streitbefangenen Zeit eine monatliche Nutzungsgebühr in Höhe von 244,26 EUR und ab November 2014 in Höhe von 245,95 EUR zu entrichten hatte. Außerdem hatte er in diesem Zeitraum monatliche Abschläge für Heizgas in Höhe von 48,00 EUR sowie für Wasser und Abwasser in Höhe von 19,00 EUR zu entrichten. Die Warmwasseraufbereitung erfolgte dezentral durch einen Elektro-Warmwasserboiler.
Der Kläger bezog durch die Beklagte ergänzend zu seinen Einkünften in den Monaten Januar 2010 bis Juni 2011, Januar 2012, März bis April 2012, Dezember 2012 und Februar bis Juli 2013 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
Am 31. März 2014 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII für die Monate April und Mai 2014. Aktuell seien keine Arbeitsaufträge vorhanden. Am 11. Juli 2014 teilte er der Beklagten mit, dass aktuell keine Arbeitsaufträge vorlägen, deshalb beantragte er Leistungen für die Monate April bis September 2014.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 18. August 2014 für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 30. September 2014 laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und zwar in Höhe von monatlich 286,66 EUR (April bis Juni 2014) und 279,59 EUR (Juli bis September 2014). Dabei berücksichtigte sie einen Regelbedarf in Höhe von 391,00 EUR, einen Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung in Höhe von 8,99 EUR, die Nutzungsgebühr für die Wohnung in Höhe von 244,26 EUR, laufende Heizkosten in Höhe von 48,00 EUR und laufende Wasserkosten in Höhe von 18,00 EUR und setzte davon die Altersrente des Klägers (April bis Juni 2014 monatlich 423,59 EUR und Juli bis September 2014 430,66 EUR) als Einkommen ab. Dagegen legte der Kläger am 26. August 2014 Widerspruch ein und machte verschiedene Absetzungen von seinem Einkommen geltend.
Den Antrag auf Übernahme der Miete für den Monat März 2014 lehnte die Beklagte mangels Hilfebedürftigkeit ab (Bescheid vom 24. September 2014).
Das vom Kläger hinsichtlich der Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen für die Zeit von April bis Juni 2014 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) angestrebte einstweilige Rechtsschutzverfahren S 2 SO 2058/14 ER hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 10. September 2014).
Durch Bescheid vom 15. Oktober 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann laufende Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014 in Höhe von monatlich 279,59 EUR und setzte dabei von dem errechneten Bedarf in Höhe von 710,25 EUR (Regelbedarf 391,00 EUR +Mehrbedarf Warmwasserbereitung 8,99 EUR + Kosten der Unterkunft 244,25 EUR + Heizkosten 48,00 EUR + Wasserkosten 18,00 EUR) die Altersrente in Höhe von monatlich 430,66 EUR als Einkommen ab. Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein (Schreiben vom 23. Oktober 2014, Eingang bei der Beklagten am 24. Oktober 2014) und bemängelte, dass seine betrieblichen Ausgaben anlässlich seiner selbständigen Tätigkeit nicht von seinem Renteneinkommen abgesetzt worden seien.
Das Landratsamt R. wies die Widersprüche des Klägers u.a. gegen die Bescheide vom 18. August 2014 und 15. Oktober 2014 mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2015 zurück. Bei der als Einkommen anzurechnenden Altersrente des Klägers handele es sich nicht um Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit, sodass kein Betrag nach § 82 Abs. 3 SGB XII abzusetzen sei. Die Altersrente könne auch nicht um Ausgaben aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers bereinigt werden.
Dagegen hat der Kläger am 19. März 2015 Klage zum SG erhoben (S 2 SO 718/15) und für die Zeit von April bis Mai 2014 sowie Oktober bis Dezember 2014 höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII geltend gemacht. In dem streitigen Zeitraum seien ihm hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit Betriebsausgaben entstanden. Die Verpflichtungen für Energie, Wasser, Telefon, Internet u.a. könnten nicht ad hoc rückgängig gemacht werden. Nach dem Wortlaut des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII könnten die dort benannten Absetzungen nicht nur vom Erwerbseinkommen, sondern auch vom sonstigen Einkommen vorgenommen werden. Betriebseinnahmen habe er im April und Mai 2014 nicht erzielt. Somit hätten betriebliche Ausgaben nicht daraus entnommen werden können. Fehlendes Einkommen aus selbständiger Arbeit bedinge zwangsläufig, die erforderlichen betrieblichen Ausgaben aus anderen zur Verfügung stehenden Einkommen zu bezahlen. Die gezahlten betrieblichen Ausgaben minderten das zur Verfügung stehende monatliche Einkommen, aus dem der Lebensunterhalt bestritten werden müsse. Betriebliche Ausgaben würden zwar nicht unmittelbar bezahlt, um damit Renteneinkommen zu gewährleisten. Vielmehr dienten geleistete Betriebsausgaben zur Sicherung des Betriebs und damit zum weiteren Wiedererlangen von Einkommen aus selbständiger Arbeit. Indem die Beibehaltung der Erwerbstätigkeit unterstützt werde, würden öffentliche Kassen entlastet und deren Interessen bedient. Sein selbständiger Betrieb sei nicht nur während eines Teil des Jahres vorhanden und werde auch nicht nur ein Teil des Jahres zur Einkommenserzielung genutzt, sondern sei ganzjährig beim Finanzamt angemeldet und unterliege auch über diesen Zeitraum den steuerlichen Bestimmungen. Es werde auch das ganze Jahr zur Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit genutzt, auch wenn keine Aufträge vorlägen. Seien keine Arbeitsaufträge vorhanden und könne das Kerngeschäft nicht wie erforderlich ausgeführt werden, könnten und würden dennoch betriebliche Aufgaben erledigt wie Buchhaltung, Steuererklärungen, ständige Auftragsbemühungen, innovative Aufgaben im Bereich der Weiterentwicklung von Programmen sowie Büroverwaltung.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Nachdem die AOK Baden-Württemberg durch Bescheid vom 29. Mai 2015 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar 2014 auf monatlich 76,23 EUR und ab 1. Juli 2014 auf monatlich 74,89 EUR festgesetzt hatte, hat die Beklagte durch Änderungsbescheide vom 19. Juni 2015 u.a. für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014 die entsprechenden Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig übernommen. Sie hat die Leistungen neu berechnet und ihm nun monatlich 362,89 EUR (April und Mai 2011) und 354,48 EUR (Oktober bis Dezember 2014) bewilligt. Der Kläger bezieht laufende Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 sowie für die Zeit ab 1. September 2015.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 2. Mai 2017 abgewiesen. Die vom Kläger bezogene Altersrente sei in voller Höhe als Einkommen anzusetzen. Es sei kein Abzug für entstehende Betriebsausgaben vorzunehmen. Wie der Kläger selbst in der Klagebegründung ausgeführt habe, seien Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit nur während eines Teils des Jahres vorhanden. Insofern seien nach der Regelung des § 11 Abs. 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII die Einkünfte aus der betreffenden Einkommensart nur für diesen Zeitraum zu berechnen. Im streitbefangenen Zeitraum habe der Kläger keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt, sodass für diesen Teilzeitraum auch keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit anzurechnen seien. Somit könnten zwingend auch keine Betriebsausgaben in diesem Zeitraum angesetzt werden. Eine Anrechnung der Betriebsausgaben auf die bezogene und angerechnete Altersrente komme nicht in Betracht. Nachdem der Kläger diese allein seines Alters wegen beziehe, lägen in den Betriebskosten keine zur Erzielung der Altersrente notwendigen Ausgaben. Es sei auch kein Freibetrag nach § 82 Abs. 3 SGB XII anzusetzen. Die Regelaltersrente gehöre nicht zu dem Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit (unter Hinweis auf Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 29. Juni 2010 - L 8 SO 205/09 -).
Gegen das ihm am 10. Mai 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Juni 2017 Berufung beim SG eingelegt, mit der er - unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens - sein Begehren weiterverfolgt. Für sein Girokonto habe er Kontoführungsgebühren für das Jahr 2014 in Höhe von 42,25 EUR entrichtet. In den streitigen Monaten seien ihm Betriebsausgaben in Höhe von 1.206,04 EUR entstanden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 18. August 2014 und 15. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19. Juni 2015 zu verurteilen, ihm für die Monate April bis Mai 2014 sowie Oktober bis Dezember 2014 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf das angefochtene Urteil des SG.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Bescheide vom 18. August 2014 und 15. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2015 (§ 95 SGG) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19. Juni 2015, mit dem die Beklagte als zuständiger Sozialhilfeträger (vgl. §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1, 46b SGB XII i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2, 2a, 3 SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg i.V.m. § 1 der Satzung über die Durchführung des Sozialhilfe nach dem SGB XII und der Kriegsopferfürsorge im Landkreis Reutlingen) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014 gewährt hat. Diese Bescheide hat der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) angegriffen und unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 18/10 R - juris Rdnr. 13) höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII begehrt. Sein Begehren hat er ausdrücklich auf die Monate April und Mai 2014 sowie Oktober bis Dezember 2014 begrenzt.
3. Die Berufung des Klägers ist im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für April und Mai 2014 in Höhe von monatlich 1,10 EUR, für Oktober 2014 in Höhe von 1,00 EUR sowie für November und Dezember 2014 in Höhe von monatlich 2,69 EUR.
a. Gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a.F.) ist Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten.
Der am 27. Dezember 1943 geborene Kläger gehört dem Grunde nach zum Kreis der Leistungsberechtigten, da er die Altersgrenze erreicht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt hat. Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, in welcher Höhe der grundsicherungsrechtliche Bedarf des Klägers dessen anzurechnendes Einkommen übersteigt. Dabei gehen die Beteiligten zutreffend davon aus, dass der Kläger über keinerlei einzusetzendes Vermögen verfügt.
b. Der Kläger hat folgenden grundsicherungsrechtlichen Bedarf: - April und Mai 2014: 787,58 EUR - Oktober 2014: 786,14 EUR - November bis Dezember 2014: 787,83 EUR
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen gem. § 42 SGB XII a.F. u.a. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 (Nr. 1), die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels (Nr. 2) und die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels (Nr. 4).
Danach sind als Bedarf des alleinstehenden Klägers der Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich 391,00 EUR (§ 28 SGB XII i.V. mit der entsprechenden Anlage; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvL 1691/13 - BGBl. I 2014, 1581), die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 311,26 EUR (244,26 EUR Nutzungsentschädigung + 48,00 EUR Heizenergie + 19,00 EUR Wasser/Abwasser) und ab November 2014 312,95 EUR (245,95 EUR Nutzungsentschädigung + 48,00 EUR Heizenergie + 19,00 EUR Wasser/Abwasser) (§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB XII a.F.), der Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung in Höhe von 8,99 EUR (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII) und die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von 76,33 EUR und ab Juli 2014 74,89 EUR (§ 32 Abs. 1 und 3 SGB XII) anzusetzen.
Ein weiterer grundsicherungsrechtlicher Bedarf ist nicht ersichtlich. Nach § 27a Abs. 1 SGB XII umfasst der notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilhabe am kulturellen Leben (§ 27a Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der zusätzlichen Leistung für Bildung und Teilhabe (§§ 34 f. SGB XII) sowie von Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII) und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 33 SGB XII wird nach Regelsätzen erbracht (§ 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII - vorliegend Regelbedarfsstufe 1: 391,00 Euro monatlich - ergeben, sind monatliche Regelsätze zu gewähren (§ 27a Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (§ 27a Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Eine abweichende Bedarfsfestsetzung nach §§ 42 Nr. 2, 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII ist in den hier streitigen Bescheiden der Beklagten betreffend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für April und Mai 2014 sowie Oktober bis Dezember 2014 zu Recht nicht erfolgt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bedarf des Klägers seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht, wobei an die abweichende Bemessung zugunsten des Hilfesuchenden hohe Anforderungen zu stellen sind und dieser darlegen muss, dass der geltend gemachte zusätzliche Bedarf durch die Bedarfsgruppen nicht erfasst wird (z.B. Senatsurteil vom 17. Dezember 2015 - L 7 SO 1475/15 - juris Rdnrn. 23 f.). Der Kläger hat einen solchen abweichenden Bedarf selbst nicht geltend gemacht. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
Bei den Kosten für Unterkunft und Heizung, die im Übrigen auch angemessen sind, hat der Senat die vom Kläger durch ordnungspolizeiliche Einweisung der Beklagten festgesetzte Nutzungsentschädigung in Höhe von 244,26 EUR und ab November 245,95 EUR berücksichtigt. Weiterhin hat der Senat die für den Bezug von Heizenergie sowie für den Verbrauch von Wasser/Abwasser in den streitbefangenen Monaten an die Stadtwerke R. zu entrichtenden Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 67,00 EUR angesetzt. Dagegen stellen die vom Kläger für Haushaltsenergie zu entrichtenden Abschlagszahlungen keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung dar (vgl. § 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
c. Dem so ermittelten Bedarf steht folgendes anrechenbares Einkommen gegenüber: - April und Mai 2014 423,59 EUR - Oktober bis Dezember 2014: 430,66 EUR
aa. Gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Als Einkommen gilt all das, was jemand in Form von Geld oder Geldeswert in der Bedarfszeit dazu erhält. Für die Frage, ob Einkommen vorliegt, spielt es zunächst keine Rolle, welcher Art die Einnahmen sind, woher sie stammen, ob sie einen Rechtsgrund haben, wie sie geleistet wurden (einmalig oder laufend, regelmäßig oder unregelmäßig und unter welcher Bezeichnung bzw. Form) und ob und inwieweit die Einnahmen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig wären (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 - juris Rdnr. 14; Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 20/08 R - BSGE 108, 241 - juris Rdnr. 14; vgl. ferner § 1 Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (DV-§ 82 SGB XII)).
Danach ist zunächst die Altersrente des Klägers als Einkommen zu berücksichtigen, die sich monatlich auf 423,59 EUR und ab Juli 2014 auf 430,66 EUR belaufen hat.
Aber auch Zuflüsse aus selbständiger Tätigkeit stellen Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dar. Hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit regelt § 4 Abs. 1 DV-§ 82 SGB XII, dass sich die zu berücksichtigenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 EStG bestimmen. Danach sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wie vorliegend als selbständiger Techniker. Die Einkünfte sind nach § 4 Abs. 2 DV-§ 82 SGB XII für das Jahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr), vorliegend für das Jahr 2014. Als Einkünfte ist bei den einzelnen Einkunftsarten ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse aus der Gegenüberstellung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben zu errechnen ist (§ 4 Abs. 3 Satz 1 DV-§ 82 SGB XII), wobei bei der Ermittlung früherer Betriebsergebnisse ein durch das Finanzamt festgestellter Gewinn berücksichtigt werden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 2 DV-§ 82 SGB XII). Soweit im Einzelfall geboten, kann abweichend von der Berechnungsmethode nach § 4 Abs. 3 DV-§ 82 SGB XII) als Einkünfte ein Betrag angesetzt werden, der nach Ablauf des Berechnungsjahres aus der Gegenüberstellung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben zu errechnen ist (§ 4 Abs. 4 Satz 1 DV-SGB XII), wobei als Einkünfte auch in diesem Rahmen der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellte Gewinn angesetzt werden kann (§ 4 Abs. 4 Satz 2 DV-§ 82 SGB XII).
Zunächst ist es im vorliegenden Einzelfall geboten, abweichend von der prognostischen Berechnung nach § 4 Abs. 3 DV-§ 82 SGB XII, für die Bedarfszeiträume im Jahr 2014 die tatsächlich erzielten Einkünfte zu berücksichtigen. Denn diese Zeiträume sind schon während des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren abgelaufen und liegen abgeschlossen in der Vergangenheit (vgl. Senatsurteil vom 23. April 2015 - L 7 SO 5029/11 - (n.v.); Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 4 DV-§ 82 SGB XII Rdnr. 11). Die Beklagte hat weder in der hier streitbefangenen Zeit noch im Rahmen der späteren Gewährung von Grundsicherungsleistungen Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit berücksichtigt. Der Kläger hat im Jahr 2014 nur vereinzelt und im Juli 2015 letztmalig Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt. Das Finanzamt R. ist - im Hinblick auf geringe und sporadische, ab Juli 2015 gänzlich ausbleibende Einnahmen - plausibel und nachvollziehbar für die Geschäftsjahre ab 2014 durchgehend zu negativen Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit gelangt. Daher ist es nicht gerechtfertigt, für die in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Zeiträume nun eine Prognose zu treffen, die ggf. in Abgleich mit tatsächlich erzielten Einkünften zu korrigieren wäre.
Weiterhin ist der Senat der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Jahreseinkünfte zu berücksichtigen sind und eine davon abweichende Berechnung nach § 11 Abs. 2 DV-§ 82 SGB XII nicht gerechtfertigt ist. Denn der Betrieb des Klägers war im Jahr 2014 während des gesamten Jahres vorhanden, nicht nur während der Monate März und November 2014, in denen ihm Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit zugeflossen sind. Weder hat der Kläger seine selbständige Tätigkeit unterjährig aufgenommen oder beendet noch handelt es sich um einen Saisonbetrieb (vgl. Hohm, a.a.O., § 11 DV-§ 82 SGB XII Rdnrn. 3 f.).
Schließlich zieht der Senat die vom Finanzamt R. in dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 festgesetzten "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" zur Berechnung des klägerischen Einkommens aus seiner selbständigen Tätigkeit heran. Im Hinblick auf die dokumentierten Einnahmen für das Jahr 2014 in Höhe von insgesamt 1.452,27 EUR sowie die überschlägig geleisteten notwendigen Ausgaben für Telekommunikation, Material (Druckerpatronen, Schreibmaterial), Fahrtkosten etc. spiegeln die in dem Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen negativen Einkünfte die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wider. Daraus folgt, dass der Kläger in der streitbefangenen Zeit aus seiner selbständigen Tätigkeit kein zu berücksichtigendes Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 SGB XII erzielt hat. Denn er hat daraus keinen wertmäßigen Zuwachs erhalten.
Ein Verlustausgleich zwischen seinem Renteneinkommen und seinem (negativen) Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit ist nicht vorzunehmen (§ 10 Satz 1 DV-§ 82 SGB XII; vgl. ferner BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 - juris Rdnrn. 21 ff.). Durch § 10 Satz 1 DV-§ 82 SGB XII wird grundsätzlich ein Verlustausgleich, d.h. die Verrechnung positiver mit negativen Einnahmen verschiedener Einkunftsarten, ausgeschlossen. Es soll vermieden werden, dass Sozialleistungsempfänger auf Kosten der Allgemeinheit verlustreichen Tätigkeiten nachgehen, und der Selbsthilfegrundsatz durchgesetzt werden. Die Aufgabe einer verlustbringenden Tätigkeit oder Einkunftsquelle stellt einen vernünftigen und grundsätzlich zumutbaren Weg der Selbsthilfe dar (Schmidt in jurisPK-SGB XII, § 10 DV-§ 82 SGB XII Rdnr. 5). Einkommen soll vorrangig zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden. Eine unwirtschaftliche Tätigkeit ist zu beenden. Im Hinblick auf die seit 2014 nur noch sporadisch erzielten Einnahmen, die die Ausgaben nicht gedeckt haben, war der Kläger gehalten, sein Renteneinkommen zur Deckung seines Lebensunterhalts und nicht zur Bestreitung seiner selbständigen Tätigkeit einzusetzen. Demnach verbleibt es bei dem Einkommen aus der Altersrente in Höhe von monatlich 423,59 EUR (April und Mai 2014) und 430,66 EUR (Oktober bis Dezember 2014).
bb. Gem. § 82 Abs. 2 SGB XII sind von dem Einkommen abzusetzen, 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten, 4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben und 5. das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 SGB IX. Die in § 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB XII bezeichneten Ausgaben sind von der Summe der Einkünfte abzusetzen, soweit sie nicht bereits nach den Be-stimmungen dieser Verordnung bei den einzelnen Einkunftsarten abzuziehen sind (§ 12 DV-§ 82 SGB XII). Nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nrn. 12, 26, 26a oder 26b EStG steuerfrei sind, ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 ein Betrag von bis zu 200 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Nach diesen Maßstäben sind von dem Renteneinkommen des Klägers keine Absetzungen vorzunehmen. Auf das Renteneinkommen hatte er keine Steuern zu entrichten (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII). Zwar musste der Kläger Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung entrichten, diese sind aber bereits nach § 32 Abs. 1 und 4 SGB XII als Bedarf berücksichtigt worden, sodass diese nicht zusätzlich vom Einkommen abgesetzt werden können (§ 32 Abs. 5 Satz 3 SGB XII). Sonstige Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen i.S.d. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII hat der Kläger nicht geltend gemacht, solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere können die vom Kläger an die kontoführende Bank zu entrichtenden Kontoführungsgebühren nicht abgesetzt werden, weil das Vorhalten eines Girokontos nicht für die Erzielung des Renteneinkommens notwendig ist, sondern für dessen Auszahlung (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2017 - L 9 SO 218/15 - juris Rdnrn. 30 ff.). Im Übrigen sind die Kontoführungsgebühren nach § 5 Abs. 1 Regelbedarfsermittlungsgesetz in Abteilung 12 und damit bei der Ermittlung des Regelsatzes berücksichtigt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden. Ein individueller Anspruch auf Berücksichtigung der Kontoführungsgebühren in tatsächlicher Höhe ergibt sich daraus nicht.
Weiterhin sind keine Absetzungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII vom Renteneinkommen vorzunehmen. Denn der Kläger hatte keine Ausgaben, die mit der Erzielung seines Renteneinkommens verbunden waren. Hinsichtlich der für die selbständige Tätigkeit des Klägers getätigten Ausgaben scheidet eine Absetzung nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII schon deshalb aus, weil er aus der selbständigen Tätigkeit keine (positiven) Einkünfte erzielt hat und eine einkunftsartübergreifende Absetzung nach § 12 DV-§ 82 SGB XII ausgeschlossen ist. Zudem sind die insoweit getätigten Aufwendungen bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit gem. § 4 Abs. 3 und 4 DV-§ 82 SGB XII zu berücksichtigen und können nicht erneut nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII (doppelt) berücksichtigt werden (vgl. nur Schmidt in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 (Stand 31. August 2017), § 82 Rdnr. 81).
Ein Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist nicht anzusetzen, weil es sich bei dem Einkommen aus Altersrente des Klägers nicht um Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit handelt (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 180/10 R - juris Rdnr. 17 ff.; Schmidt in jurisPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 88). Zwar ist die Regelung des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII als generelle Härtefallregelung für alle Einkommen zu verstehen (BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 - juris Rdnrn. 29 ff.; Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 20/09 R - BSGE 108, 241 - juris Rdnr. 24), jedoch bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme eines begründeten Einzelfalls, der die Absetzung eines Freibetrages vom Altersrenteneinkommen rechtfertigen würde. Die sozialpolitische Funktion des § 82 Abs. 3 SGB XII besteht darin, einen Anreiz zu schaffen, Arbeit aufzunehmen, die Arbeitsleistung zu steigern und den Arbeitswillen zu erhalten (BSG, Urteil vom 23. März 2010, a.a.O. Rdnr. 35). Die Auffangregelung setzt das "Erfordernis eines besonderen Anreizes" voraus. Die Altersrente des Klägers weist keinerlei Bezug zu einer aktuellen Arbeitstätigkeit auf. Die Einräumung eines entsprechenden Freibetrages bezüglich der Altersrente würde keinerlei Anreiz schaffen, eine Arbeit aufzunehmen und einen Arbeitswillen zu erhalten. Die Regelung des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII ermöglicht es ferner, atypische Härtefälle und unbillige Ergebnisse zu vermeiden (BSG, Urteil vom 9. Juni 2011, a.a.O.). Die vollständige Anrechnung des Renteneinkommens begründet keinen atypischen Härtefall, sondern stellt vielmehr den Regelfall bei der Gewährung von aufstockenden Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 ff. SGB XII dar.
Daraus ergibt sich mithin folgendes anzurechnendes Einkommen: - April und Mai 2014 423,59 EUR - ab Oktober bis Dezember 2014: 430,66 EUR
d. Aus der Gegenüberstellung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs des Klägers und seines anzurechnenden Einkommens ergeben sich folgende ungedeckten Bedarfe: - April und Mai 2014: 787,58 EUR - 423,59 EUR = 363,99 EUR - Oktober 2014: 786,14 EUR - 430,66 EUR = 355,48 EUR - November und bis Dezember 2014: 787,83 EUR - 430,66 EUR = 357,17 EUR.
Die Beklagte hat dem Kläger für April und Mai 2014 362,89 EUR bewilligt, sodass insofern noch ein weiterer Anspruch von monatlich 1,10 EUR besteht. Für Oktober bis Dezember 2014 hat die Beklagte monatlich 354,48 EUR gewährt, sodass noch eine Restanspruch zugunsten des Klägers für Oktober 2014 von 1,00 EUR sowie für November und Dezember 2014 von je 2,69 EUR verbleibt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das lediglich geringfügige Obsiegen des Klägers.
5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Monate April und Mai 2014 sowie Oktober bis Dezember 2014 unter Berücksichtigung von Absetzbeträgen für eine selbständige Tätigkeit.
Der 1943 geborene, im streitgegenständlichen Zeitraum alleinstehende Kläger bezieht seit März 2009 eine Altersrente seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV), zuletzt in Höhe von monatlich 423,59 EUR, ab Juli 2014 430,66 EUR, ab Juli 2015 438,23 EUR, ab Juli 2016 456,32 EUR und ab Juli 2017 463,98 EUR. Weiterhin ist der Kläger selbständig als Techniker tätig und erledigt für verschiedene Ingenieurbüros Aufträge. Insofern wurden seinem Konto am 15. Oktober 2013 6.183,75 EUR, am 28. Oktober 2013 1.204,76 EUR, am 25. März 2014 424,59 EUR und weitere 983,89 EUR, am 10. November 2014 43,79 EUR, am 16. Juni 2015 1.666,00 EUR und am 6. Juli 2015 2.272,00 EUR als Vergütung gutgeschrieben. Der Kläger ist Mitglied der Industrie- und Handelskammer; hinsichtlich der Zahlung des Mitgliedsbeitrages war er im Jahr 2014 freigestellt (Beitragsbescheid vom 4. Februar 2015).
Das Finanzamt R setzte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen für 2012 7.647,00 EUR, 2013 9.192,00 EUR, 2014 -2.114,00 EUR und für 2015 -2.640,00 EUR an. In der Einkommenssteuererklärung für 2016 gab der Kläger an, keine Betriebseinnahmen erzielt zu haben.
Der Kläger ist bei der AOK Baden-Württemberg kranken- und pflegeversichert und musste im streitbefangenen Zeitraum monatliche Beiträge in Höhe von 76,23 EUR (Krankenversicherung 67,01 EUR, Pflegeversicherung 9,22 EUR) und ab 1. Juli 2014 monatlich 74,89 EUR (Krankenversicherung 65,83 EUR, Pflegeversicherung 9,06 EUR) entrichten (vgl. Bescheide der AOK Baden-Württemberg vom 6. Februar 2014 und vom 29. Mai 2015).
Der Kläger bewohnt aufgrund einer ordnungspolizeilichen Zuweisung eine Zwei-Zimmer-Wohnung in der A.straße ... in R., für die er in der streitbefangenen Zeit eine monatliche Nutzungsgebühr in Höhe von 244,26 EUR und ab November 2014 in Höhe von 245,95 EUR zu entrichten hatte. Außerdem hatte er in diesem Zeitraum monatliche Abschläge für Heizgas in Höhe von 48,00 EUR sowie für Wasser und Abwasser in Höhe von 19,00 EUR zu entrichten. Die Warmwasseraufbereitung erfolgte dezentral durch einen Elektro-Warmwasserboiler.
Der Kläger bezog durch die Beklagte ergänzend zu seinen Einkünften in den Monaten Januar 2010 bis Juni 2011, Januar 2012, März bis April 2012, Dezember 2012 und Februar bis Juli 2013 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
Am 31. März 2014 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII für die Monate April und Mai 2014. Aktuell seien keine Arbeitsaufträge vorhanden. Am 11. Juli 2014 teilte er der Beklagten mit, dass aktuell keine Arbeitsaufträge vorlägen, deshalb beantragte er Leistungen für die Monate April bis September 2014.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 18. August 2014 für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 30. September 2014 laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und zwar in Höhe von monatlich 286,66 EUR (April bis Juni 2014) und 279,59 EUR (Juli bis September 2014). Dabei berücksichtigte sie einen Regelbedarf in Höhe von 391,00 EUR, einen Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung in Höhe von 8,99 EUR, die Nutzungsgebühr für die Wohnung in Höhe von 244,26 EUR, laufende Heizkosten in Höhe von 48,00 EUR und laufende Wasserkosten in Höhe von 18,00 EUR und setzte davon die Altersrente des Klägers (April bis Juni 2014 monatlich 423,59 EUR und Juli bis September 2014 430,66 EUR) als Einkommen ab. Dagegen legte der Kläger am 26. August 2014 Widerspruch ein und machte verschiedene Absetzungen von seinem Einkommen geltend.
Den Antrag auf Übernahme der Miete für den Monat März 2014 lehnte die Beklagte mangels Hilfebedürftigkeit ab (Bescheid vom 24. September 2014).
Das vom Kläger hinsichtlich der Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen für die Zeit von April bis Juni 2014 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) angestrebte einstweilige Rechtsschutzverfahren S 2 SO 2058/14 ER hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 10. September 2014).
Durch Bescheid vom 15. Oktober 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann laufende Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014 in Höhe von monatlich 279,59 EUR und setzte dabei von dem errechneten Bedarf in Höhe von 710,25 EUR (Regelbedarf 391,00 EUR +Mehrbedarf Warmwasserbereitung 8,99 EUR + Kosten der Unterkunft 244,25 EUR + Heizkosten 48,00 EUR + Wasserkosten 18,00 EUR) die Altersrente in Höhe von monatlich 430,66 EUR als Einkommen ab. Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein (Schreiben vom 23. Oktober 2014, Eingang bei der Beklagten am 24. Oktober 2014) und bemängelte, dass seine betrieblichen Ausgaben anlässlich seiner selbständigen Tätigkeit nicht von seinem Renteneinkommen abgesetzt worden seien.
Das Landratsamt R. wies die Widersprüche des Klägers u.a. gegen die Bescheide vom 18. August 2014 und 15. Oktober 2014 mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2015 zurück. Bei der als Einkommen anzurechnenden Altersrente des Klägers handele es sich nicht um Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit, sodass kein Betrag nach § 82 Abs. 3 SGB XII abzusetzen sei. Die Altersrente könne auch nicht um Ausgaben aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers bereinigt werden.
Dagegen hat der Kläger am 19. März 2015 Klage zum SG erhoben (S 2 SO 718/15) und für die Zeit von April bis Mai 2014 sowie Oktober bis Dezember 2014 höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII geltend gemacht. In dem streitigen Zeitraum seien ihm hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit Betriebsausgaben entstanden. Die Verpflichtungen für Energie, Wasser, Telefon, Internet u.a. könnten nicht ad hoc rückgängig gemacht werden. Nach dem Wortlaut des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII könnten die dort benannten Absetzungen nicht nur vom Erwerbseinkommen, sondern auch vom sonstigen Einkommen vorgenommen werden. Betriebseinnahmen habe er im April und Mai 2014 nicht erzielt. Somit hätten betriebliche Ausgaben nicht daraus entnommen werden können. Fehlendes Einkommen aus selbständiger Arbeit bedinge zwangsläufig, die erforderlichen betrieblichen Ausgaben aus anderen zur Verfügung stehenden Einkommen zu bezahlen. Die gezahlten betrieblichen Ausgaben minderten das zur Verfügung stehende monatliche Einkommen, aus dem der Lebensunterhalt bestritten werden müsse. Betriebliche Ausgaben würden zwar nicht unmittelbar bezahlt, um damit Renteneinkommen zu gewährleisten. Vielmehr dienten geleistete Betriebsausgaben zur Sicherung des Betriebs und damit zum weiteren Wiedererlangen von Einkommen aus selbständiger Arbeit. Indem die Beibehaltung der Erwerbstätigkeit unterstützt werde, würden öffentliche Kassen entlastet und deren Interessen bedient. Sein selbständiger Betrieb sei nicht nur während eines Teil des Jahres vorhanden und werde auch nicht nur ein Teil des Jahres zur Einkommenserzielung genutzt, sondern sei ganzjährig beim Finanzamt angemeldet und unterliege auch über diesen Zeitraum den steuerlichen Bestimmungen. Es werde auch das ganze Jahr zur Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit genutzt, auch wenn keine Aufträge vorlägen. Seien keine Arbeitsaufträge vorhanden und könne das Kerngeschäft nicht wie erforderlich ausgeführt werden, könnten und würden dennoch betriebliche Aufgaben erledigt wie Buchhaltung, Steuererklärungen, ständige Auftragsbemühungen, innovative Aufgaben im Bereich der Weiterentwicklung von Programmen sowie Büroverwaltung.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Nachdem die AOK Baden-Württemberg durch Bescheid vom 29. Mai 2015 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar 2014 auf monatlich 76,23 EUR und ab 1. Juli 2014 auf monatlich 74,89 EUR festgesetzt hatte, hat die Beklagte durch Änderungsbescheide vom 19. Juni 2015 u.a. für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014 die entsprechenden Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig übernommen. Sie hat die Leistungen neu berechnet und ihm nun monatlich 362,89 EUR (April und Mai 2011) und 354,48 EUR (Oktober bis Dezember 2014) bewilligt. Der Kläger bezieht laufende Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 sowie für die Zeit ab 1. September 2015.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 2. Mai 2017 abgewiesen. Die vom Kläger bezogene Altersrente sei in voller Höhe als Einkommen anzusetzen. Es sei kein Abzug für entstehende Betriebsausgaben vorzunehmen. Wie der Kläger selbst in der Klagebegründung ausgeführt habe, seien Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit nur während eines Teils des Jahres vorhanden. Insofern seien nach der Regelung des § 11 Abs. 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII die Einkünfte aus der betreffenden Einkommensart nur für diesen Zeitraum zu berechnen. Im streitbefangenen Zeitraum habe der Kläger keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt, sodass für diesen Teilzeitraum auch keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit anzurechnen seien. Somit könnten zwingend auch keine Betriebsausgaben in diesem Zeitraum angesetzt werden. Eine Anrechnung der Betriebsausgaben auf die bezogene und angerechnete Altersrente komme nicht in Betracht. Nachdem der Kläger diese allein seines Alters wegen beziehe, lägen in den Betriebskosten keine zur Erzielung der Altersrente notwendigen Ausgaben. Es sei auch kein Freibetrag nach § 82 Abs. 3 SGB XII anzusetzen. Die Regelaltersrente gehöre nicht zu dem Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit (unter Hinweis auf Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 29. Juni 2010 - L 8 SO 205/09 -).
Gegen das ihm am 10. Mai 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Juni 2017 Berufung beim SG eingelegt, mit der er - unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens - sein Begehren weiterverfolgt. Für sein Girokonto habe er Kontoführungsgebühren für das Jahr 2014 in Höhe von 42,25 EUR entrichtet. In den streitigen Monaten seien ihm Betriebsausgaben in Höhe von 1.206,04 EUR entstanden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 18. August 2014 und 15. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19. Juni 2015 zu verurteilen, ihm für die Monate April bis Mai 2014 sowie Oktober bis Dezember 2014 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf das angefochtene Urteil des SG.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Bescheide vom 18. August 2014 und 15. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2015 (§ 95 SGG) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19. Juni 2015, mit dem die Beklagte als zuständiger Sozialhilfeträger (vgl. §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1, 46b SGB XII i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2, 2a, 3 SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg i.V.m. § 1 der Satzung über die Durchführung des Sozialhilfe nach dem SGB XII und der Kriegsopferfürsorge im Landkreis Reutlingen) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014 gewährt hat. Diese Bescheide hat der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) angegriffen und unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 18/10 R - juris Rdnr. 13) höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII begehrt. Sein Begehren hat er ausdrücklich auf die Monate April und Mai 2014 sowie Oktober bis Dezember 2014 begrenzt.
3. Die Berufung des Klägers ist im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für April und Mai 2014 in Höhe von monatlich 1,10 EUR, für Oktober 2014 in Höhe von 1,00 EUR sowie für November und Dezember 2014 in Höhe von monatlich 2,69 EUR.
a. Gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a.F.) ist Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten.
Der am 27. Dezember 1943 geborene Kläger gehört dem Grunde nach zum Kreis der Leistungsberechtigten, da er die Altersgrenze erreicht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt hat. Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, in welcher Höhe der grundsicherungsrechtliche Bedarf des Klägers dessen anzurechnendes Einkommen übersteigt. Dabei gehen die Beteiligten zutreffend davon aus, dass der Kläger über keinerlei einzusetzendes Vermögen verfügt.
b. Der Kläger hat folgenden grundsicherungsrechtlichen Bedarf: - April und Mai 2014: 787,58 EUR - Oktober 2014: 786,14 EUR - November bis Dezember 2014: 787,83 EUR
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen gem. § 42 SGB XII a.F. u.a. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 (Nr. 1), die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels (Nr. 2) und die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels (Nr. 4).
Danach sind als Bedarf des alleinstehenden Klägers der Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich 391,00 EUR (§ 28 SGB XII i.V. mit der entsprechenden Anlage; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvL 1691/13 - BGBl. I 2014, 1581), die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 311,26 EUR (244,26 EUR Nutzungsentschädigung + 48,00 EUR Heizenergie + 19,00 EUR Wasser/Abwasser) und ab November 2014 312,95 EUR (245,95 EUR Nutzungsentschädigung + 48,00 EUR Heizenergie + 19,00 EUR Wasser/Abwasser) (§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB XII a.F.), der Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung in Höhe von 8,99 EUR (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII) und die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von 76,33 EUR und ab Juli 2014 74,89 EUR (§ 32 Abs. 1 und 3 SGB XII) anzusetzen.
Ein weiterer grundsicherungsrechtlicher Bedarf ist nicht ersichtlich. Nach § 27a Abs. 1 SGB XII umfasst der notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilhabe am kulturellen Leben (§ 27a Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der zusätzlichen Leistung für Bildung und Teilhabe (§§ 34 f. SGB XII) sowie von Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII) und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 33 SGB XII wird nach Regelsätzen erbracht (§ 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII - vorliegend Regelbedarfsstufe 1: 391,00 Euro monatlich - ergeben, sind monatliche Regelsätze zu gewähren (§ 27a Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (§ 27a Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Eine abweichende Bedarfsfestsetzung nach §§ 42 Nr. 2, 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII ist in den hier streitigen Bescheiden der Beklagten betreffend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für April und Mai 2014 sowie Oktober bis Dezember 2014 zu Recht nicht erfolgt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bedarf des Klägers seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht, wobei an die abweichende Bemessung zugunsten des Hilfesuchenden hohe Anforderungen zu stellen sind und dieser darlegen muss, dass der geltend gemachte zusätzliche Bedarf durch die Bedarfsgruppen nicht erfasst wird (z.B. Senatsurteil vom 17. Dezember 2015 - L 7 SO 1475/15 - juris Rdnrn. 23 f.). Der Kläger hat einen solchen abweichenden Bedarf selbst nicht geltend gemacht. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
Bei den Kosten für Unterkunft und Heizung, die im Übrigen auch angemessen sind, hat der Senat die vom Kläger durch ordnungspolizeiliche Einweisung der Beklagten festgesetzte Nutzungsentschädigung in Höhe von 244,26 EUR und ab November 245,95 EUR berücksichtigt. Weiterhin hat der Senat die für den Bezug von Heizenergie sowie für den Verbrauch von Wasser/Abwasser in den streitbefangenen Monaten an die Stadtwerke R. zu entrichtenden Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 67,00 EUR angesetzt. Dagegen stellen die vom Kläger für Haushaltsenergie zu entrichtenden Abschlagszahlungen keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung dar (vgl. § 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
c. Dem so ermittelten Bedarf steht folgendes anrechenbares Einkommen gegenüber: - April und Mai 2014 423,59 EUR - Oktober bis Dezember 2014: 430,66 EUR
aa. Gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Als Einkommen gilt all das, was jemand in Form von Geld oder Geldeswert in der Bedarfszeit dazu erhält. Für die Frage, ob Einkommen vorliegt, spielt es zunächst keine Rolle, welcher Art die Einnahmen sind, woher sie stammen, ob sie einen Rechtsgrund haben, wie sie geleistet wurden (einmalig oder laufend, regelmäßig oder unregelmäßig und unter welcher Bezeichnung bzw. Form) und ob und inwieweit die Einnahmen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig wären (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 - juris Rdnr. 14; Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 20/08 R - BSGE 108, 241 - juris Rdnr. 14; vgl. ferner § 1 Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (DV-§ 82 SGB XII)).
Danach ist zunächst die Altersrente des Klägers als Einkommen zu berücksichtigen, die sich monatlich auf 423,59 EUR und ab Juli 2014 auf 430,66 EUR belaufen hat.
Aber auch Zuflüsse aus selbständiger Tätigkeit stellen Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dar. Hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit regelt § 4 Abs. 1 DV-§ 82 SGB XII, dass sich die zu berücksichtigenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 EStG bestimmen. Danach sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wie vorliegend als selbständiger Techniker. Die Einkünfte sind nach § 4 Abs. 2 DV-§ 82 SGB XII für das Jahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr), vorliegend für das Jahr 2014. Als Einkünfte ist bei den einzelnen Einkunftsarten ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse aus der Gegenüberstellung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben zu errechnen ist (§ 4 Abs. 3 Satz 1 DV-§ 82 SGB XII), wobei bei der Ermittlung früherer Betriebsergebnisse ein durch das Finanzamt festgestellter Gewinn berücksichtigt werden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 2 DV-§ 82 SGB XII). Soweit im Einzelfall geboten, kann abweichend von der Berechnungsmethode nach § 4 Abs. 3 DV-§ 82 SGB XII) als Einkünfte ein Betrag angesetzt werden, der nach Ablauf des Berechnungsjahres aus der Gegenüberstellung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben zu errechnen ist (§ 4 Abs. 4 Satz 1 DV-SGB XII), wobei als Einkünfte auch in diesem Rahmen der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellte Gewinn angesetzt werden kann (§ 4 Abs. 4 Satz 2 DV-§ 82 SGB XII).
Zunächst ist es im vorliegenden Einzelfall geboten, abweichend von der prognostischen Berechnung nach § 4 Abs. 3 DV-§ 82 SGB XII, für die Bedarfszeiträume im Jahr 2014 die tatsächlich erzielten Einkünfte zu berücksichtigen. Denn diese Zeiträume sind schon während des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren abgelaufen und liegen abgeschlossen in der Vergangenheit (vgl. Senatsurteil vom 23. April 2015 - L 7 SO 5029/11 - (n.v.); Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 4 DV-§ 82 SGB XII Rdnr. 11). Die Beklagte hat weder in der hier streitbefangenen Zeit noch im Rahmen der späteren Gewährung von Grundsicherungsleistungen Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit berücksichtigt. Der Kläger hat im Jahr 2014 nur vereinzelt und im Juli 2015 letztmalig Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt. Das Finanzamt R. ist - im Hinblick auf geringe und sporadische, ab Juli 2015 gänzlich ausbleibende Einnahmen - plausibel und nachvollziehbar für die Geschäftsjahre ab 2014 durchgehend zu negativen Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit gelangt. Daher ist es nicht gerechtfertigt, für die in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Zeiträume nun eine Prognose zu treffen, die ggf. in Abgleich mit tatsächlich erzielten Einkünften zu korrigieren wäre.
Weiterhin ist der Senat der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Jahreseinkünfte zu berücksichtigen sind und eine davon abweichende Berechnung nach § 11 Abs. 2 DV-§ 82 SGB XII nicht gerechtfertigt ist. Denn der Betrieb des Klägers war im Jahr 2014 während des gesamten Jahres vorhanden, nicht nur während der Monate März und November 2014, in denen ihm Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit zugeflossen sind. Weder hat der Kläger seine selbständige Tätigkeit unterjährig aufgenommen oder beendet noch handelt es sich um einen Saisonbetrieb (vgl. Hohm, a.a.O., § 11 DV-§ 82 SGB XII Rdnrn. 3 f.).
Schließlich zieht der Senat die vom Finanzamt R. in dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 festgesetzten "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" zur Berechnung des klägerischen Einkommens aus seiner selbständigen Tätigkeit heran. Im Hinblick auf die dokumentierten Einnahmen für das Jahr 2014 in Höhe von insgesamt 1.452,27 EUR sowie die überschlägig geleisteten notwendigen Ausgaben für Telekommunikation, Material (Druckerpatronen, Schreibmaterial), Fahrtkosten etc. spiegeln die in dem Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen negativen Einkünfte die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wider. Daraus folgt, dass der Kläger in der streitbefangenen Zeit aus seiner selbständigen Tätigkeit kein zu berücksichtigendes Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 SGB XII erzielt hat. Denn er hat daraus keinen wertmäßigen Zuwachs erhalten.
Ein Verlustausgleich zwischen seinem Renteneinkommen und seinem (negativen) Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit ist nicht vorzunehmen (§ 10 Satz 1 DV-§ 82 SGB XII; vgl. ferner BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 - juris Rdnrn. 21 ff.). Durch § 10 Satz 1 DV-§ 82 SGB XII wird grundsätzlich ein Verlustausgleich, d.h. die Verrechnung positiver mit negativen Einnahmen verschiedener Einkunftsarten, ausgeschlossen. Es soll vermieden werden, dass Sozialleistungsempfänger auf Kosten der Allgemeinheit verlustreichen Tätigkeiten nachgehen, und der Selbsthilfegrundsatz durchgesetzt werden. Die Aufgabe einer verlustbringenden Tätigkeit oder Einkunftsquelle stellt einen vernünftigen und grundsätzlich zumutbaren Weg der Selbsthilfe dar (Schmidt in jurisPK-SGB XII, § 10 DV-§ 82 SGB XII Rdnr. 5). Einkommen soll vorrangig zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden. Eine unwirtschaftliche Tätigkeit ist zu beenden. Im Hinblick auf die seit 2014 nur noch sporadisch erzielten Einnahmen, die die Ausgaben nicht gedeckt haben, war der Kläger gehalten, sein Renteneinkommen zur Deckung seines Lebensunterhalts und nicht zur Bestreitung seiner selbständigen Tätigkeit einzusetzen. Demnach verbleibt es bei dem Einkommen aus der Altersrente in Höhe von monatlich 423,59 EUR (April und Mai 2014) und 430,66 EUR (Oktober bis Dezember 2014).
bb. Gem. § 82 Abs. 2 SGB XII sind von dem Einkommen abzusetzen, 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten, 4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben und 5. das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 SGB IX. Die in § 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB XII bezeichneten Ausgaben sind von der Summe der Einkünfte abzusetzen, soweit sie nicht bereits nach den Be-stimmungen dieser Verordnung bei den einzelnen Einkunftsarten abzuziehen sind (§ 12 DV-§ 82 SGB XII). Nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nrn. 12, 26, 26a oder 26b EStG steuerfrei sind, ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 ein Betrag von bis zu 200 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Nach diesen Maßstäben sind von dem Renteneinkommen des Klägers keine Absetzungen vorzunehmen. Auf das Renteneinkommen hatte er keine Steuern zu entrichten (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII). Zwar musste der Kläger Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung entrichten, diese sind aber bereits nach § 32 Abs. 1 und 4 SGB XII als Bedarf berücksichtigt worden, sodass diese nicht zusätzlich vom Einkommen abgesetzt werden können (§ 32 Abs. 5 Satz 3 SGB XII). Sonstige Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen i.S.d. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII hat der Kläger nicht geltend gemacht, solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere können die vom Kläger an die kontoführende Bank zu entrichtenden Kontoführungsgebühren nicht abgesetzt werden, weil das Vorhalten eines Girokontos nicht für die Erzielung des Renteneinkommens notwendig ist, sondern für dessen Auszahlung (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2017 - L 9 SO 218/15 - juris Rdnrn. 30 ff.). Im Übrigen sind die Kontoführungsgebühren nach § 5 Abs. 1 Regelbedarfsermittlungsgesetz in Abteilung 12 und damit bei der Ermittlung des Regelsatzes berücksichtigt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden. Ein individueller Anspruch auf Berücksichtigung der Kontoführungsgebühren in tatsächlicher Höhe ergibt sich daraus nicht.
Weiterhin sind keine Absetzungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII vom Renteneinkommen vorzunehmen. Denn der Kläger hatte keine Ausgaben, die mit der Erzielung seines Renteneinkommens verbunden waren. Hinsichtlich der für die selbständige Tätigkeit des Klägers getätigten Ausgaben scheidet eine Absetzung nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII schon deshalb aus, weil er aus der selbständigen Tätigkeit keine (positiven) Einkünfte erzielt hat und eine einkunftsartübergreifende Absetzung nach § 12 DV-§ 82 SGB XII ausgeschlossen ist. Zudem sind die insoweit getätigten Aufwendungen bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit gem. § 4 Abs. 3 und 4 DV-§ 82 SGB XII zu berücksichtigen und können nicht erneut nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII (doppelt) berücksichtigt werden (vgl. nur Schmidt in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 (Stand 31. August 2017), § 82 Rdnr. 81).
Ein Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist nicht anzusetzen, weil es sich bei dem Einkommen aus Altersrente des Klägers nicht um Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit handelt (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 180/10 R - juris Rdnr. 17 ff.; Schmidt in jurisPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 88). Zwar ist die Regelung des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII als generelle Härtefallregelung für alle Einkommen zu verstehen (BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 - juris Rdnrn. 29 ff.; Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 20/09 R - BSGE 108, 241 - juris Rdnr. 24), jedoch bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme eines begründeten Einzelfalls, der die Absetzung eines Freibetrages vom Altersrenteneinkommen rechtfertigen würde. Die sozialpolitische Funktion des § 82 Abs. 3 SGB XII besteht darin, einen Anreiz zu schaffen, Arbeit aufzunehmen, die Arbeitsleistung zu steigern und den Arbeitswillen zu erhalten (BSG, Urteil vom 23. März 2010, a.a.O. Rdnr. 35). Die Auffangregelung setzt das "Erfordernis eines besonderen Anreizes" voraus. Die Altersrente des Klägers weist keinerlei Bezug zu einer aktuellen Arbeitstätigkeit auf. Die Einräumung eines entsprechenden Freibetrages bezüglich der Altersrente würde keinerlei Anreiz schaffen, eine Arbeit aufzunehmen und einen Arbeitswillen zu erhalten. Die Regelung des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII ermöglicht es ferner, atypische Härtefälle und unbillige Ergebnisse zu vermeiden (BSG, Urteil vom 9. Juni 2011, a.a.O.). Die vollständige Anrechnung des Renteneinkommens begründet keinen atypischen Härtefall, sondern stellt vielmehr den Regelfall bei der Gewährung von aufstockenden Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 ff. SGB XII dar.
Daraus ergibt sich mithin folgendes anzurechnendes Einkommen: - April und Mai 2014 423,59 EUR - ab Oktober bis Dezember 2014: 430,66 EUR
d. Aus der Gegenüberstellung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs des Klägers und seines anzurechnenden Einkommens ergeben sich folgende ungedeckten Bedarfe: - April und Mai 2014: 787,58 EUR - 423,59 EUR = 363,99 EUR - Oktober 2014: 786,14 EUR - 430,66 EUR = 355,48 EUR - November und bis Dezember 2014: 787,83 EUR - 430,66 EUR = 357,17 EUR.
Die Beklagte hat dem Kläger für April und Mai 2014 362,89 EUR bewilligt, sodass insofern noch ein weiterer Anspruch von monatlich 1,10 EUR besteht. Für Oktober bis Dezember 2014 hat die Beklagte monatlich 354,48 EUR gewährt, sodass noch eine Restanspruch zugunsten des Klägers für Oktober 2014 von 1,00 EUR sowie für November und Dezember 2014 von je 2,69 EUR verbleibt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das lediglich geringfügige Obsiegen des Klägers.
5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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