Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 15704/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 AS 2006/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 400/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Anwendungsbereich des § 11 Abs 3 S 2 SGB II aF (heute: § 11 Abs 3 S 3 SGB II) ist auf Erstattungsverlangen bereits ausgezahlter, endgültig bewilligter Leistungen beschränkt. Führt nach einer nur vorläufigen Entscheidung nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF iVm § 328 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II (heute: § 41 a Abs 1 S 1 SGB II) bei einer endgültigen Bewilligung von Leistungen eine einmalige Einnahme nicht zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit, ist diese Einnahme vollständig nach § 11 Abs 3 S 1 SGB II im Zuflussmonat zu berücksichtigen. Eine normative Zuflussbestimmung wird in diesen Fällen durch § 11 Abs 3 S 2 SGB II aF (heute: S 3) nicht eröffnet.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Berufungsverfahren begehren die Kläger von dem Beklagten nur noch für November 2014 um 691,82 EUR höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Umstritten ist dabei nur, ob der Beklagte ein am 27. November 2014 an den Kläger zu 1) ausgezahltes Weihnachtsgeld von 742,50 EUR netto bereits im Zuflussmonat anspruchsmindernd berücksichtigen durfte.
Der 1982 geborene Kläger zu 1) , seine 1985 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2), und ihr 2014 geborenes gemeinsames Kind, der Kläger zu 3), leben zusammen in der im Rubrum angegebenen Wohnung, für die sie monatlich 616,00 EUR (Miete, Warmwasser, Nebenkosten) aufwenden. Der Kläger zu 1) ist berufstätig mit wechselndem Einkommen, für den Kläger zu 3) wird monatlich Kindergeld von 184,00 EUR gezahlt.
Auf Antrag der Kläger bewilligte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 28. Mai 2014 für die Zeit von 01. Juni bis zum 30. November 2014 monatliche Leistungen von zusammen 805,54 EUR (Regelbedarfe von 353,00 EUR, Sozialgeld von 229,00 EUR zzgl Bedarfe für Unterkunft und Heizung von 507,00 EUR). Dabei berücksichtigte er bei dem Kläger zu 1) ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von monatlich 887,45 EUR, bereinigt auf monatlich 452,46 EUR, und bei dem Kläger zu 3) die Kindergeldzahlung von 184,00 EUR. Aufgrund des wechselnden Einkommens des Klägers zu 1) bewilligte er die Leistungen nur vorläufig. Nach der Bewilligung von Elterngeld für die Klägerin zu 2) berechnete der Beklagte mit Bescheid vom 09. Juli 2014 die Leistungen ab August 2014 neu auf zusammen 708,66 EUR (Anrechnung von 126,88 EUR Elterngeld unter Berücksichtigung einer Versicherungspauschale von 30,00 EUR und eines Freibetrags von 150,00 EUR). Auch diese Leistungsbewilligung erging unter Hinweis auf § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II in Verbindung mit (iVm) § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wiederum nur vorläufig.
Mit weiterem - bestandskräftigen - Bescheid vom 09. Februar 2015 hob er "aus formalen Gründen" seinen Bescheid vom 13. November 2014 über die endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Kläger für die Zeit vom 01. Juni bis zum 30. November 2014 wieder auf. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass eine erneute Entscheidung über diesen Zeitraum erfolge.
Mit Bescheid vom 20. März 2015 setzte der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Kläger im Zeitraum vom 01. Juni bis zum 30. November 2014 erneut (endgültig) fest. Für November 2014 berechnete er ausgehend von den Regelleistungen von jeweils 353,00 EUR, einem Sozialgeld von 229,00 EUR und einem Bedarf für Unterkunft und Heizung (jetzt für drei Personen) von 616,00 EUR einen Gesamtbedarf von 1.551,00 EUR. Bedarfsmindernd berücksichtigte er bei dem Kläger zu 1) ausgehend von einem jetzt nachgewiesenen Durchschnittsbruttoeinkommen von 996,58 EUR ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 460,43 EUR (Nettoeinkommen von 792,00 EUR abzüglich Fahrkosten von 36,00 EUR, Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR, KFZ-Versicherung von 70,92 EUR, Versicherungspauschale von 30,00 EUR und eines Freibetrags aus Erwerbseinkommen von weiteren 179,32 EUR). Zusätzlich berücksichtigte er für November 2014 die in der Entgeltbescheinigung Fa "P Mode Ltd&CoKG" für diesen Monat ausgewiesene Einmalzahlung "XMAS-Bonus" (im Folgenden: Weihnachtsgeld) für den Kläger zu 1) von 930,15 EUR brutto/netto 742,50 EUR (Überweisungseingang 27. November 2015) in voller Höhe des Nettozahlbetrags. Als weitere Einnahmen berücksichtigte er weiterhin Elterngeld der Klägerin zu 2) von 126,88 EUR und bei dem Kläger zu 3) Kindergeld von 184,00 EUR. Daraus errechnete er für die Kläger für November 2014 noch einen Restbedarf für Unterkunft und Heizung von zusammen 67,19 EUR (Kläger zu 1): 27,44 EUR, Klägerin zu 2) von 27,45 EUR und Kläger zu 3) von 12,30 EUR). Zusätzlich forderte er mit Bescheiden vom 20. März 2015 die Erstattung überzahlter vorläufiger Leistungen nach § 40 SGB II iVm § 328 Abs 1 SGB III für diesen Monat von zusammen 641,49 EUR (Kläger zu 1) und 2) jeweils 266,61 EUR, Kläger zu 3: 108,27 EUR).
Mit Fax vom 20. April 2015 legten die Kläger gegen diese Entscheidungen Widerspruch ein, den sie ausdrücklich auf die Leistungshöhe für November 2014 beschränkten. Für den Leistungszeitraum von Juni bis Oktober 2014 habe der Beklagte alle von ihnen aufgezeigten Fehler beseitigt, so dass insoweit keine Beschwer mehr vorliege. Zu Unrecht habe der Beklagte allerdings in den Bescheiden vom 20. März 2015 für November 2014 die Einmalzahlung von netto 742,50 EUR bedarfsmindernd berücksichtigt. Tatsächlich sei das Weihnachtsgeld als sog einmalige Leistung nach § 11 Abs 3 SGB II erst im Dezember 2014 zu berücksichtigen gewesen, denn nach dieser Vorschrift seien einmalige Leistungen erst im Folgemonat zu berücksichtigen, wenn, wie hier, für den Monat des Zuflusses dieser Leistung bereits Leistungen ohne Berücksichtigung dieser einmaligen Leistung erbracht worden seien. Mit Bescheid vom 06. Juli 2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, denn aufgrund der ursprünglich vorläufigen Bewilligungsentscheidung hätten die Kläger noch keine gesicherte Rechtsposition erlangt.
Gegen diese Entscheidung haben die Kläger am 30. Juli 2015 vor dem Sozialgericht (SG) Berlin unter Wiederholung ihres Vorbringens Klage erhoben. Dabei haben sie weiterhin die Rechtsauffassung vertreten, der Beklagte habe die Einmalzahlung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II mit der absolut herrschenden Meinung in der Literatur nicht bereits für November 2014 sondern erst für den Folgemonat Dezember 2014 bedarfsmindernd anrechnen dürfen.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2016 hat das SG die Klage vollumfänglich abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe erst im Februar 2015 vom Zufluss des Weihnachtsgeldes Kenntnis erlangt. § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II diene nicht dem Schutz der Hilfebedürftigen, sondern allein der Praktikabilität des Verwaltungshandelns. Aus diesem Grund teile die Kammer die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juni 2014 – L 2 AS 3373/13 -, wonach die mit dieser Vorschrift bezweckte Verwaltungsvereinfachung in den Fällen nicht mehr erreicht werden könne, wenn, wie hier, dem Beklagten erst später als im Folgemonat nach dem Zufluss der einmaligen Einnahme die Zahlung bekannt geworden sei. In diesen Fällen bliebe es bei der allgemeinen Regelung in § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II, wonach die einmalige Einnahme grundsätzlich in dem Monat, in dem sie zufließe, zu berücksichtigen sei. Der Beklagte habe danach zutreffend die Leistungen der Kläger für November 2014 unter Berücksichtigung der im selben Monat zugeflossenen Einmalzahlung berechnet. Das SG hat die Berufung nach § 144 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassen, denn das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Revisionsentscheidung zum Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24. April 2015 – B 4 AS 32/14 R – über die vom LSG aufgeworfene Rechtsfrage nicht entschieden. Zudem sei noch keine Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg zur Auslegung des § 11 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB II in derartigen Konstellationen bekannt.
Gegen diese ihrer Bevollmächtigten am 12. Juli 2016 zugestellte Entscheidung haben die Kläger am 12. August 2016 vor dem erkennenden Gericht Berufung erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, eine Zuordnung der Einmalzahlung im Zuflussmonat ließe sich entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes gerade nicht begründen.
Auf Nachfrage des Senats hat der Beklagte die Leistungen der Kläger für November 2014 unter Berücksichtigung eines um einen Freibetrag nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6, Abs 3 SGB II bereinigten Weihnachtsgeldes des Klägers zu 1) neu berechnet. Der Beklagte hat sich daraufhin im Wege eines Teilanerkenntnisses bereit erklärt, den Klägern für November 2014 weitere Leistungen von zusammen 50,68 EUR (Kläger zu 1): 20,69 EUR, Klägerin zu 2): 20,70 EUR und Kläger zu 3): 9,29 EUR) zu gewähren und bei dem Erstattungsverlangen entsprechend zu berücksichtigen. Die Kläger haben das Teilanerkenntnis im Termin zur mündlichen Verhandlung angenommen.
Unter Berücksichtigung dieses Teilanerkenntnisses beantragen die Kläger, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 20. März 2015 und der Erstattungsbescheide vom 20. März 2015, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2015, zu verurteilen, ihnen für November 2014 weitere Leistungen von zusammen 691,82 EUR zu gewähren und bei dem Erstattungsverlangen entsprechend zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den der beigezogenen Leistungsakte des Beklagten, Band III, Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die nach Zulassung der Berufung durch das SG statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143, 144 Abs 1 und 3, 151 SGG) der Kläger gegen das Urteil des SG Berlin vom 29. Juni 2016 hat über das angenommene Teilanerkenntnis vom 24. August 2017 hinaus keinen Erfolg.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben der vorinstanzlichen Entscheidung die Bescheide des Beklagten vom 20. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2015 und des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 24. August 2017. Nach §§ 153 Abs 1, 101 Abs 2 SGG hat dabei das angenommene Teilanerkenntnis den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt (dazu Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 101 Randnummer (Rn) 23). Nicht einbezogen in das Berufungsverfahren sind demgegenüber die Bescheide über die vorläufige Leistungsbewilligung vom 28. Mai 2014 sowie vom 09. Juli 2014, die sich ohnehin mit Erlass des hier streitbefangenen Bescheides vom 20. März 2015 erledigt haben (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X); dazu BSG, Urteil vom 08. Februar 2017 – B 14 AS 22/16 R – juris.de Rn 9; Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 1/13 R - Sozialrecht (SozR) 4-4200 § 11 Nr 64, Rn 13). Ebenfalls nicht streitgegenständlich ist der mit Bescheid vom 09. Februar 2015 aufgehobene Bewilligungsbescheid vom 13. November 2014.
Entgegen den Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil verfolgen die Kläger ihr Begehren dabei im Wege einer (kombinierter) Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 2, § 56 SGG) und nicht im Wege einer (kombinierten) Anfechtungs- und Leistungsklage (wie hier: BSG, Urteil vom 08. Februar 2017, aaO). Die Kläger wenden sich dagegen, dass der Beklagte unter Anrechnung der im November 2014 zugeflossenen – jetzt auf 691,82 EUR bereinigten – Einmalzahlung ihnen für die Zeit vom 01. bis 30. November 2014 endgültige Leistungen von zusammen (jetzt nur) 117,87 EUR zuerkannt und den von ihnen zu erstattenden Betrag auf 590,81 EUR festgesetzt hat (zur Zulässigkeit der Begrenzung des Streitgegenstandes auf einzelne Monate, BSG, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R – juris.de Rn 11). Ihr Klageziel richtet sich demnach darauf, den Beklagten zu verpflichten, ihnen abschließend für November 2014 um 691,82 EUR höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen und damit für diesen Zeitraum einen Erstattungsanspruch auszuschließen.
Grundlage dieses Begehrens ist § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF in Verbindung mit (iVm) § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und den §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II. Dabei ist in Rechtsstreitigkeiten – wie hier - über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (BSG, Urteil vom 08. Februar 2017, aaO; Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 53/15 R – juris.de Rn 15); hier mithin das SGB II in der "Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuches" vom 13. Mai 2011, Bundesgesetzblatt (BGBl) I 850 (aF), und das SGB III in der Fassung des "Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt" vom 20. Dezember 2011, BGBl I 2854.
Die Klage ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine abschließende nach einer vorläufigen Entscheidung nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF iVm § 328 Abs 3 SGB III sind erfüllt, weil die vorläufige Leistungsbewilligung aufgrund des von dem Kläger zu 1) erzielten tatsächlichen Einkommens zu ändern war. Zu Recht und mit jetzt zutreffender Begründung hat der Beklagte dem Begehren der Kläger auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht entsprochen. Die Bescheide vom 20. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2015 und des Teilanerkenntnisses vom 24. August 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 54 SGG). Entsprechend dem in § 11 SGB II verankerten Monatsprinzip (BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 17/15 R – SozR 4-4200 § 11 Nr 75 Rn 21) hat der Beklagte dabei die im November 2014 an den Kläger zu 1) ausgezahlte Einmalzahlung nach § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II im Zuflussmonat und in – jetzt – zutreffender Höhe bedarfsmindernd berücksichtigt. Dabei lagen entgegen den Ausführungen des SG und der Rechtsmeinung der Kläger bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der normativen Zuflussbestimmung (dazu Söhngen in jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, Stand 03. Juli 2017, § 11 Rn 67) für eine Anrechnung erst im Folgemonat nach § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II aF nicht vor.
Rechtsgrundlage für die Ersetzung der vorläufigen Bewilligung durch eine endgültige Entscheidung ist § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II aF iVm § 328 Abs 3 SGB III. Trotz des insoweit engeren Wortlauts des § 328 Abs 2 SGB III ist der Beklagte danach verpflichtet, nach Klärung der Verhältnisse einen endgültigen Bescheid über die Leistungsbewilligung nach dem SGB II zu erlassen (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 60/15 R – SozR 4-4200 § 7 Nr 51 Rn 20; Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 9 Rn 21; heute: § 41a Abs 3 Satz 1 SGB II). Diese Voraussetzungen lagen vor, denn mit der Übersendung der Verdienstbescheinigung des Klägers zu 1) für November 2014 am 26. Februar 2015 war die vom Beklagten zunächst zu Recht für die Bewilligung nur vorläufiger Leistungen angenommene Ungewissheit über die Höhe des künftigen Einkommens entfallen. Dabei war der Beklagte nach § 2 Abs 3 Satz 3 der "Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld" (Alg II-VO) aF gehindert, das von ihm nur vorläufig zugrunde gelegte, deutlich niedrigere vorläufige Durchschnittseinkommen des Klägers zu 1) einfach zu übernehmen.
Die von dem Beklagten mit Bescheiden vom 20. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2015 und des Teilanerkenntnisses vom 24. August 2017 getroffene endgültige Leistungsbewilligung ist rechtmäßig. Den Klägern stehen für November 2014 keine höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu. Sie erfüllten die Leistungsvoraussetzungen nach den §§ 19 ff und 7 ff SGB II und sind, wie vom Beklagten zu Recht festgestellt, nur teilweise in der Lage, ihren Gesamtbedarf (§ 9 Abs 2 SGB II) einschließlich des Bedarfs für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 SGB II) von 1.551,00 EUR zu tragen. Als Einkommen standen ihnen im November 2014 unbestritten zunächst 741,33 EUR (bereinigtes Einkommen des Klägers zu 1), bereinigtes Elterngeld der Klägerin zu 2) und das Kindergeld) zu.
Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffende Berechnung im angefochtenen Bescheid vom 20. März 2015 und macht sich diese auch der Höhe nach zu Eigen. Ob der Beklagte zu Recht für seine endgültige Entscheidung wiederum ein Durchschnittseinkommen bilden durfte (ablehnend zur damaligen Rechtslage: BSG, Urteil vom 30. März 2017 – aaO, Rn 18 ff), kann dahingestellt bleiben, denn mit 1.027,69 EUR brutto (entsprechend 817,87 EUR netto) überstieg das tatsächlich vom Kläger zu 1) im November 2014 erzielte Einkommen das vom Beklagte nur zugrunde gelegte Durchschnittseinkommen von 996,58 EUR brutto (entsprechend 792,00 EUR netto).
Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger war der Beklagte nach § 11 Abs 2 Satz 3, Abs 3 SGB II aF nicht gehindert, neben diesem Einkommen von 741,33 EUR für November 2014 weitere 691,82 EUR als einmalige Einnahme des Klägers zu 1) zu berücksichtigen. Der Bescheid über die endgültige Bewilligung von Leistungen ersetzt den Bescheid über die vorläufige Bewilligung von Leistungen. Führt – wie hier – bei der endgültigen Bewilligung von Leistungen eine einmalige Einnahme nicht zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit, ist diese Einnahme vollständig nach § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II aF im Zuflussmonat unter Berücksichtigung der Absetzbeträge nach § 11b SGB II zu berücksichtigen. Ein Handlungsspielraum im Rahmen der Rechtsanwendung oder eine normative Zuflussbestimmung wird in diesen Fällen durch § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II aF nicht eröffnet.
So liegt der Fall hier: Bei dem am 27. November 2014 ausgezahlten Weihnachtsgeld handelt es sich um eine Einnahme, die dem Kläger zu 1) in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließt und damit wie eine einmalige Einnahme zu berücksichtigen ist (§ 11 Abs 2 Satz 3 SGB II aF, dazu: BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 KG 2/14 R – SozR 4-5870 § 6a Nr 7 Rn 47; Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 180/10 R – SozR 4-4200 § 11 Nr 40 Rn 3). Entsprechend der Berechnung und Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs nach dem Monatsprinzips bestimmt § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II aF, dass einmalige Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen, hier mithin für November 2014. Lediglich sofern für diesen Monat bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, wird sie nach Satz 2 dieser Vorschrift im Folgemonat angerechnet. Diese Regelung (zur Vorgängervorschrift vgl § 2 Abs 4 Alg II-VO in der Fassung der bis zum 30. März 2011 geltenden "Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung" vom 18. Dezember 2008, BGBl I, 2780) soll der Verwaltungsvereinfachung dienen und zu einer geringeren Zahl von Rückforderungsfällen führen (Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 11 Rn 36). Der Anwendungsbereich von § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II aF ist damit auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide nach § 48 SGB X beschränkt. Inhaltlich wirkt sich in diesen Fällen der normativ bestimmte Zuflusszeitpunkt einer einmaligen Einnahme im Verwaltungsverfahren so aus, dass eine Änderung in den Verhältnissen (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X) nur noch für den Folgemonat vorliegt. Im Idealfall, also bei rechtzeitiger Kenntnisnahme vor Auszahlung von Leistungen, ergeht so nur ein geänderter Bewilligungsbescheid für den Folgemonat. Einer förmlichen rückwirkenden Aufhebung nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X verbunden mit einem Erstattungsverlangen zu Unrecht erbrachter Leistungen bedarf es dann gerade nicht (kritisch zur Praxistauglichkeit dieser Regelung: Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Auflage § 11 Rn 20; Söhngen in jurisPK-SGB II, aaO, § 11 Rn 68 und 76).
Für eine derartige Regelung ist im Falle nur vorläufig bewilligter Leistungen kein Raum. Der Anwendungsbereich des § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II aF ist begriffsnotwendig auf Erstattungsverlangen bereits ausgezahlter, endgültig bewilligter Leistungen beschränkt. Anders als bei einer rückwirkenden Aufhebung eines Bewilligungsbescheides mit bereits ausgezahlten Leistungen werden bei einer nur vorläufigen Entscheidung nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF iVm § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II Leistungen stets unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht. Der angestrebte Zweck einer Verwaltungsvereinfachung ist in diesen Fällen bereits begrifflich ausgeschlossen. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind, wie ausgeführt, ohnehin verpflichtet, endgültig über den monatlichen Leistungsanspruch zu entscheiden, sofern die vorläufig bewilligte Leistung – wie hier - nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Bei einer nur vorläufigen Leistung, über die der Höhe nach nachträglich ohnehin erst noch endgültig entschieden werden muss, bedarf es keiner normativen Zuflussbestimmung; es verbleibt in diesen Fällen vielmehr bei dem Grundsatz nach § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II aF, dass einmalige Leistungen (passgenau) wie laufende Leistungen im Zuflussmonat zu berücksichtigen sind.
Gestützt wird das hier getroffene Ergebnis durch die Rechtsprechung des BSG. Vorläufigen Entscheidungen nach dem Sozialgesetzbuch (vgl etwa auch § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)) kommt nach Zweck und Bindungswirkung danach allein die Funktion zu, eine (Zwischen-) Regelung bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage zu treffen (zur aktuellen Rechtslage: § 41a SGB II). Aus systematischen Gründen soll zulasten des Leistungsberechtigten die Abrechnung für die Vergangenheit ausschließlich im Rahmen der abschließenden Entscheidung erfolgen. Danach erledigt sich die vorläufige Bewilligung durch die abschließende Entscheidung im vollem Umfang (so ausdrücklich zu § 41a SGB II Bundestags-Drucksache (BT-Drs) 18/8041, Seite 53). Dies gilt damit auch für die darauf beruhenden vorläufigen Leistungen. Solche Leistungen sind nur als "aliud" gegenüber endgültigen Leistungen anzusehen, deren Bewilligung keine Bindungswirkung für die endgültige Leistung entfaltet (wie hier: BSG, Urteil vom 29. April 2015, aaO, Rn 23; Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 13/14 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 86 Rn 15; jeweils mit weiteren Nachweisen (mwN); dazu auch Söhngen in jurisPK-SGB II, aaO, § 11 Rn 76.1).
Nach diesen Grundsätzen ist im hier zur Entscheidung stehenden Fall entgegen der nicht näher begründeten Rechtsauffassung des SG nur der Anwendungsbereich des § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II aF eröffnet. Der Beklagte hat mit den Bescheiden vom 28. Mai 2014 und 09. Juli 2014 nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF iVm § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II nur eine vorläufige Entscheidung getroffen und das Weihnachtsgeld als einmalige Einnahme bei seiner endgültigen Entscheidung zutreffend nach § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II aF im Zuflussmonat, hier mithin im November 2014, berücksichtigt.
Schließlich hat der Beklagte mit dem angenommenen Teilanerkenntnis vom 24. August 2017 jetzt auch die Höhe der einmaligen Einnahme unter Beachtung der Höchstbetragsgrenze von 1.500,- EUR (§ 11b Abs 3 Satz 3 SGB II aF) den (Gesamt-) Freibetrag nach 11b SGB II aF rechnerisch korrekt mit zusätzlich 50,68 EUR berechnet und berücksichtigt. Damit standen im November 2014 einem Gesamtbedarf der Kläger von 1.551,00 EUR nur zu berücksichtigende Einnahmen von zusammen 1.433,15 EUR gegenüber, was die Hilfebedürftigkeit der Kläger in diesem Monat nicht vollständig entfallen ließ.
Damit sind auch die Erstattungsbescheide vom 20. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2015 und des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 24. August 2017 rechtmäßig. Der Beklagte hat den Klägern durch die Bescheide vom 28. Mai 2014 und 09. Juli 2014 im November 2014 zusammen 590,81 EUR vorläufig mehr gewährt als ihnen endgültig nach Vorlage der Verdienstbescheinigung des Klägers zu 1) zuerkannt worden ist. Nach § 40 Abs 2 Satz 1 SGB aF iVm §328 Abs 3 Satz 2 SGB III sind die Kläger danach in dieser Höhe zu Recht von dem Beklagten zur Erstattung überzahlter vorläufig erbrachter Leistungen herangezogen worden. Die Aufhebungsbescheide sind in Gestalt des angenommenen Teilanerkenntnis vom 24. August 2017 hinreichend bestimmt (Kläger zu 1): 245,91 EUR; Klägerin zu 2): 245,92 EUR und Kläger zu 3): 98,96 EUR) und auch dem minderjährigen Kläger zu 3) wirksam über seine Erziehungsberechtigte geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 und 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in der Hauptsache. Dabei hat für den Senat das Obsiegen der Kläger von 50,68 EUR im Rahmen des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 24. August 2017 nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls nicht ausgereicht, zu einer kostenrechtlichen Quotelung zu gelangen (dazu Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO, § 193 Rn 12a).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs 1 Nr 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Im Berufungsverfahren begehren die Kläger von dem Beklagten nur noch für November 2014 um 691,82 EUR höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Umstritten ist dabei nur, ob der Beklagte ein am 27. November 2014 an den Kläger zu 1) ausgezahltes Weihnachtsgeld von 742,50 EUR netto bereits im Zuflussmonat anspruchsmindernd berücksichtigen durfte.
Der 1982 geborene Kläger zu 1) , seine 1985 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2), und ihr 2014 geborenes gemeinsames Kind, der Kläger zu 3), leben zusammen in der im Rubrum angegebenen Wohnung, für die sie monatlich 616,00 EUR (Miete, Warmwasser, Nebenkosten) aufwenden. Der Kläger zu 1) ist berufstätig mit wechselndem Einkommen, für den Kläger zu 3) wird monatlich Kindergeld von 184,00 EUR gezahlt.
Auf Antrag der Kläger bewilligte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 28. Mai 2014 für die Zeit von 01. Juni bis zum 30. November 2014 monatliche Leistungen von zusammen 805,54 EUR (Regelbedarfe von 353,00 EUR, Sozialgeld von 229,00 EUR zzgl Bedarfe für Unterkunft und Heizung von 507,00 EUR). Dabei berücksichtigte er bei dem Kläger zu 1) ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von monatlich 887,45 EUR, bereinigt auf monatlich 452,46 EUR, und bei dem Kläger zu 3) die Kindergeldzahlung von 184,00 EUR. Aufgrund des wechselnden Einkommens des Klägers zu 1) bewilligte er die Leistungen nur vorläufig. Nach der Bewilligung von Elterngeld für die Klägerin zu 2) berechnete der Beklagte mit Bescheid vom 09. Juli 2014 die Leistungen ab August 2014 neu auf zusammen 708,66 EUR (Anrechnung von 126,88 EUR Elterngeld unter Berücksichtigung einer Versicherungspauschale von 30,00 EUR und eines Freibetrags von 150,00 EUR). Auch diese Leistungsbewilligung erging unter Hinweis auf § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II in Verbindung mit (iVm) § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wiederum nur vorläufig.
Mit weiterem - bestandskräftigen - Bescheid vom 09. Februar 2015 hob er "aus formalen Gründen" seinen Bescheid vom 13. November 2014 über die endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Kläger für die Zeit vom 01. Juni bis zum 30. November 2014 wieder auf. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass eine erneute Entscheidung über diesen Zeitraum erfolge.
Mit Bescheid vom 20. März 2015 setzte der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Kläger im Zeitraum vom 01. Juni bis zum 30. November 2014 erneut (endgültig) fest. Für November 2014 berechnete er ausgehend von den Regelleistungen von jeweils 353,00 EUR, einem Sozialgeld von 229,00 EUR und einem Bedarf für Unterkunft und Heizung (jetzt für drei Personen) von 616,00 EUR einen Gesamtbedarf von 1.551,00 EUR. Bedarfsmindernd berücksichtigte er bei dem Kläger zu 1) ausgehend von einem jetzt nachgewiesenen Durchschnittsbruttoeinkommen von 996,58 EUR ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 460,43 EUR (Nettoeinkommen von 792,00 EUR abzüglich Fahrkosten von 36,00 EUR, Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR, KFZ-Versicherung von 70,92 EUR, Versicherungspauschale von 30,00 EUR und eines Freibetrags aus Erwerbseinkommen von weiteren 179,32 EUR). Zusätzlich berücksichtigte er für November 2014 die in der Entgeltbescheinigung Fa "P Mode Ltd&CoKG" für diesen Monat ausgewiesene Einmalzahlung "XMAS-Bonus" (im Folgenden: Weihnachtsgeld) für den Kläger zu 1) von 930,15 EUR brutto/netto 742,50 EUR (Überweisungseingang 27. November 2015) in voller Höhe des Nettozahlbetrags. Als weitere Einnahmen berücksichtigte er weiterhin Elterngeld der Klägerin zu 2) von 126,88 EUR und bei dem Kläger zu 3) Kindergeld von 184,00 EUR. Daraus errechnete er für die Kläger für November 2014 noch einen Restbedarf für Unterkunft und Heizung von zusammen 67,19 EUR (Kläger zu 1): 27,44 EUR, Klägerin zu 2) von 27,45 EUR und Kläger zu 3) von 12,30 EUR). Zusätzlich forderte er mit Bescheiden vom 20. März 2015 die Erstattung überzahlter vorläufiger Leistungen nach § 40 SGB II iVm § 328 Abs 1 SGB III für diesen Monat von zusammen 641,49 EUR (Kläger zu 1) und 2) jeweils 266,61 EUR, Kläger zu 3: 108,27 EUR).
Mit Fax vom 20. April 2015 legten die Kläger gegen diese Entscheidungen Widerspruch ein, den sie ausdrücklich auf die Leistungshöhe für November 2014 beschränkten. Für den Leistungszeitraum von Juni bis Oktober 2014 habe der Beklagte alle von ihnen aufgezeigten Fehler beseitigt, so dass insoweit keine Beschwer mehr vorliege. Zu Unrecht habe der Beklagte allerdings in den Bescheiden vom 20. März 2015 für November 2014 die Einmalzahlung von netto 742,50 EUR bedarfsmindernd berücksichtigt. Tatsächlich sei das Weihnachtsgeld als sog einmalige Leistung nach § 11 Abs 3 SGB II erst im Dezember 2014 zu berücksichtigen gewesen, denn nach dieser Vorschrift seien einmalige Leistungen erst im Folgemonat zu berücksichtigen, wenn, wie hier, für den Monat des Zuflusses dieser Leistung bereits Leistungen ohne Berücksichtigung dieser einmaligen Leistung erbracht worden seien. Mit Bescheid vom 06. Juli 2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, denn aufgrund der ursprünglich vorläufigen Bewilligungsentscheidung hätten die Kläger noch keine gesicherte Rechtsposition erlangt.
Gegen diese Entscheidung haben die Kläger am 30. Juli 2015 vor dem Sozialgericht (SG) Berlin unter Wiederholung ihres Vorbringens Klage erhoben. Dabei haben sie weiterhin die Rechtsauffassung vertreten, der Beklagte habe die Einmalzahlung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II mit der absolut herrschenden Meinung in der Literatur nicht bereits für November 2014 sondern erst für den Folgemonat Dezember 2014 bedarfsmindernd anrechnen dürfen.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2016 hat das SG die Klage vollumfänglich abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe erst im Februar 2015 vom Zufluss des Weihnachtsgeldes Kenntnis erlangt. § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II diene nicht dem Schutz der Hilfebedürftigen, sondern allein der Praktikabilität des Verwaltungshandelns. Aus diesem Grund teile die Kammer die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juni 2014 – L 2 AS 3373/13 -, wonach die mit dieser Vorschrift bezweckte Verwaltungsvereinfachung in den Fällen nicht mehr erreicht werden könne, wenn, wie hier, dem Beklagten erst später als im Folgemonat nach dem Zufluss der einmaligen Einnahme die Zahlung bekannt geworden sei. In diesen Fällen bliebe es bei der allgemeinen Regelung in § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II, wonach die einmalige Einnahme grundsätzlich in dem Monat, in dem sie zufließe, zu berücksichtigen sei. Der Beklagte habe danach zutreffend die Leistungen der Kläger für November 2014 unter Berücksichtigung der im selben Monat zugeflossenen Einmalzahlung berechnet. Das SG hat die Berufung nach § 144 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassen, denn das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Revisionsentscheidung zum Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24. April 2015 – B 4 AS 32/14 R – über die vom LSG aufgeworfene Rechtsfrage nicht entschieden. Zudem sei noch keine Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg zur Auslegung des § 11 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB II in derartigen Konstellationen bekannt.
Gegen diese ihrer Bevollmächtigten am 12. Juli 2016 zugestellte Entscheidung haben die Kläger am 12. August 2016 vor dem erkennenden Gericht Berufung erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, eine Zuordnung der Einmalzahlung im Zuflussmonat ließe sich entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes gerade nicht begründen.
Auf Nachfrage des Senats hat der Beklagte die Leistungen der Kläger für November 2014 unter Berücksichtigung eines um einen Freibetrag nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6, Abs 3 SGB II bereinigten Weihnachtsgeldes des Klägers zu 1) neu berechnet. Der Beklagte hat sich daraufhin im Wege eines Teilanerkenntnisses bereit erklärt, den Klägern für November 2014 weitere Leistungen von zusammen 50,68 EUR (Kläger zu 1): 20,69 EUR, Klägerin zu 2): 20,70 EUR und Kläger zu 3): 9,29 EUR) zu gewähren und bei dem Erstattungsverlangen entsprechend zu berücksichtigen. Die Kläger haben das Teilanerkenntnis im Termin zur mündlichen Verhandlung angenommen.
Unter Berücksichtigung dieses Teilanerkenntnisses beantragen die Kläger, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 20. März 2015 und der Erstattungsbescheide vom 20. März 2015, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2015, zu verurteilen, ihnen für November 2014 weitere Leistungen von zusammen 691,82 EUR zu gewähren und bei dem Erstattungsverlangen entsprechend zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den der beigezogenen Leistungsakte des Beklagten, Band III, Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die nach Zulassung der Berufung durch das SG statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143, 144 Abs 1 und 3, 151 SGG) der Kläger gegen das Urteil des SG Berlin vom 29. Juni 2016 hat über das angenommene Teilanerkenntnis vom 24. August 2017 hinaus keinen Erfolg.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben der vorinstanzlichen Entscheidung die Bescheide des Beklagten vom 20. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2015 und des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 24. August 2017. Nach §§ 153 Abs 1, 101 Abs 2 SGG hat dabei das angenommene Teilanerkenntnis den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt (dazu Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 101 Randnummer (Rn) 23). Nicht einbezogen in das Berufungsverfahren sind demgegenüber die Bescheide über die vorläufige Leistungsbewilligung vom 28. Mai 2014 sowie vom 09. Juli 2014, die sich ohnehin mit Erlass des hier streitbefangenen Bescheides vom 20. März 2015 erledigt haben (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X); dazu BSG, Urteil vom 08. Februar 2017 – B 14 AS 22/16 R – juris.de Rn 9; Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 1/13 R - Sozialrecht (SozR) 4-4200 § 11 Nr 64, Rn 13). Ebenfalls nicht streitgegenständlich ist der mit Bescheid vom 09. Februar 2015 aufgehobene Bewilligungsbescheid vom 13. November 2014.
Entgegen den Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil verfolgen die Kläger ihr Begehren dabei im Wege einer (kombinierter) Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 2, § 56 SGG) und nicht im Wege einer (kombinierten) Anfechtungs- und Leistungsklage (wie hier: BSG, Urteil vom 08. Februar 2017, aaO). Die Kläger wenden sich dagegen, dass der Beklagte unter Anrechnung der im November 2014 zugeflossenen – jetzt auf 691,82 EUR bereinigten – Einmalzahlung ihnen für die Zeit vom 01. bis 30. November 2014 endgültige Leistungen von zusammen (jetzt nur) 117,87 EUR zuerkannt und den von ihnen zu erstattenden Betrag auf 590,81 EUR festgesetzt hat (zur Zulässigkeit der Begrenzung des Streitgegenstandes auf einzelne Monate, BSG, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R – juris.de Rn 11). Ihr Klageziel richtet sich demnach darauf, den Beklagten zu verpflichten, ihnen abschließend für November 2014 um 691,82 EUR höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen und damit für diesen Zeitraum einen Erstattungsanspruch auszuschließen.
Grundlage dieses Begehrens ist § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF in Verbindung mit (iVm) § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und den §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II. Dabei ist in Rechtsstreitigkeiten – wie hier - über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (BSG, Urteil vom 08. Februar 2017, aaO; Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 53/15 R – juris.de Rn 15); hier mithin das SGB II in der "Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuches" vom 13. Mai 2011, Bundesgesetzblatt (BGBl) I 850 (aF), und das SGB III in der Fassung des "Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt" vom 20. Dezember 2011, BGBl I 2854.
Die Klage ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine abschließende nach einer vorläufigen Entscheidung nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF iVm § 328 Abs 3 SGB III sind erfüllt, weil die vorläufige Leistungsbewilligung aufgrund des von dem Kläger zu 1) erzielten tatsächlichen Einkommens zu ändern war. Zu Recht und mit jetzt zutreffender Begründung hat der Beklagte dem Begehren der Kläger auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht entsprochen. Die Bescheide vom 20. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2015 und des Teilanerkenntnisses vom 24. August 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 54 SGG). Entsprechend dem in § 11 SGB II verankerten Monatsprinzip (BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 17/15 R – SozR 4-4200 § 11 Nr 75 Rn 21) hat der Beklagte dabei die im November 2014 an den Kläger zu 1) ausgezahlte Einmalzahlung nach § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II im Zuflussmonat und in – jetzt – zutreffender Höhe bedarfsmindernd berücksichtigt. Dabei lagen entgegen den Ausführungen des SG und der Rechtsmeinung der Kläger bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der normativen Zuflussbestimmung (dazu Söhngen in jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, Stand 03. Juli 2017, § 11 Rn 67) für eine Anrechnung erst im Folgemonat nach § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II aF nicht vor.
Rechtsgrundlage für die Ersetzung der vorläufigen Bewilligung durch eine endgültige Entscheidung ist § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II aF iVm § 328 Abs 3 SGB III. Trotz des insoweit engeren Wortlauts des § 328 Abs 2 SGB III ist der Beklagte danach verpflichtet, nach Klärung der Verhältnisse einen endgültigen Bescheid über die Leistungsbewilligung nach dem SGB II zu erlassen (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 60/15 R – SozR 4-4200 § 7 Nr 51 Rn 20; Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 9 Rn 21; heute: § 41a Abs 3 Satz 1 SGB II). Diese Voraussetzungen lagen vor, denn mit der Übersendung der Verdienstbescheinigung des Klägers zu 1) für November 2014 am 26. Februar 2015 war die vom Beklagten zunächst zu Recht für die Bewilligung nur vorläufiger Leistungen angenommene Ungewissheit über die Höhe des künftigen Einkommens entfallen. Dabei war der Beklagte nach § 2 Abs 3 Satz 3 der "Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld" (Alg II-VO) aF gehindert, das von ihm nur vorläufig zugrunde gelegte, deutlich niedrigere vorläufige Durchschnittseinkommen des Klägers zu 1) einfach zu übernehmen.
Die von dem Beklagten mit Bescheiden vom 20. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2015 und des Teilanerkenntnisses vom 24. August 2017 getroffene endgültige Leistungsbewilligung ist rechtmäßig. Den Klägern stehen für November 2014 keine höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu. Sie erfüllten die Leistungsvoraussetzungen nach den §§ 19 ff und 7 ff SGB II und sind, wie vom Beklagten zu Recht festgestellt, nur teilweise in der Lage, ihren Gesamtbedarf (§ 9 Abs 2 SGB II) einschließlich des Bedarfs für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 SGB II) von 1.551,00 EUR zu tragen. Als Einkommen standen ihnen im November 2014 unbestritten zunächst 741,33 EUR (bereinigtes Einkommen des Klägers zu 1), bereinigtes Elterngeld der Klägerin zu 2) und das Kindergeld) zu.
Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffende Berechnung im angefochtenen Bescheid vom 20. März 2015 und macht sich diese auch der Höhe nach zu Eigen. Ob der Beklagte zu Recht für seine endgültige Entscheidung wiederum ein Durchschnittseinkommen bilden durfte (ablehnend zur damaligen Rechtslage: BSG, Urteil vom 30. März 2017 – aaO, Rn 18 ff), kann dahingestellt bleiben, denn mit 1.027,69 EUR brutto (entsprechend 817,87 EUR netto) überstieg das tatsächlich vom Kläger zu 1) im November 2014 erzielte Einkommen das vom Beklagte nur zugrunde gelegte Durchschnittseinkommen von 996,58 EUR brutto (entsprechend 792,00 EUR netto).
Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger war der Beklagte nach § 11 Abs 2 Satz 3, Abs 3 SGB II aF nicht gehindert, neben diesem Einkommen von 741,33 EUR für November 2014 weitere 691,82 EUR als einmalige Einnahme des Klägers zu 1) zu berücksichtigen. Der Bescheid über die endgültige Bewilligung von Leistungen ersetzt den Bescheid über die vorläufige Bewilligung von Leistungen. Führt – wie hier – bei der endgültigen Bewilligung von Leistungen eine einmalige Einnahme nicht zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit, ist diese Einnahme vollständig nach § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II aF im Zuflussmonat unter Berücksichtigung der Absetzbeträge nach § 11b SGB II zu berücksichtigen. Ein Handlungsspielraum im Rahmen der Rechtsanwendung oder eine normative Zuflussbestimmung wird in diesen Fällen durch § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II aF nicht eröffnet.
So liegt der Fall hier: Bei dem am 27. November 2014 ausgezahlten Weihnachtsgeld handelt es sich um eine Einnahme, die dem Kläger zu 1) in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließt und damit wie eine einmalige Einnahme zu berücksichtigen ist (§ 11 Abs 2 Satz 3 SGB II aF, dazu: BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 KG 2/14 R – SozR 4-5870 § 6a Nr 7 Rn 47; Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 180/10 R – SozR 4-4200 § 11 Nr 40 Rn 3). Entsprechend der Berechnung und Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs nach dem Monatsprinzips bestimmt § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II aF, dass einmalige Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen, hier mithin für November 2014. Lediglich sofern für diesen Monat bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, wird sie nach Satz 2 dieser Vorschrift im Folgemonat angerechnet. Diese Regelung (zur Vorgängervorschrift vgl § 2 Abs 4 Alg II-VO in der Fassung der bis zum 30. März 2011 geltenden "Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung" vom 18. Dezember 2008, BGBl I, 2780) soll der Verwaltungsvereinfachung dienen und zu einer geringeren Zahl von Rückforderungsfällen führen (Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 11 Rn 36). Der Anwendungsbereich von § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II aF ist damit auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide nach § 48 SGB X beschränkt. Inhaltlich wirkt sich in diesen Fällen der normativ bestimmte Zuflusszeitpunkt einer einmaligen Einnahme im Verwaltungsverfahren so aus, dass eine Änderung in den Verhältnissen (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X) nur noch für den Folgemonat vorliegt. Im Idealfall, also bei rechtzeitiger Kenntnisnahme vor Auszahlung von Leistungen, ergeht so nur ein geänderter Bewilligungsbescheid für den Folgemonat. Einer förmlichen rückwirkenden Aufhebung nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X verbunden mit einem Erstattungsverlangen zu Unrecht erbrachter Leistungen bedarf es dann gerade nicht (kritisch zur Praxistauglichkeit dieser Regelung: Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Auflage § 11 Rn 20; Söhngen in jurisPK-SGB II, aaO, § 11 Rn 68 und 76).
Für eine derartige Regelung ist im Falle nur vorläufig bewilligter Leistungen kein Raum. Der Anwendungsbereich des § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II aF ist begriffsnotwendig auf Erstattungsverlangen bereits ausgezahlter, endgültig bewilligter Leistungen beschränkt. Anders als bei einer rückwirkenden Aufhebung eines Bewilligungsbescheides mit bereits ausgezahlten Leistungen werden bei einer nur vorläufigen Entscheidung nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF iVm § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II Leistungen stets unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht. Der angestrebte Zweck einer Verwaltungsvereinfachung ist in diesen Fällen bereits begrifflich ausgeschlossen. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind, wie ausgeführt, ohnehin verpflichtet, endgültig über den monatlichen Leistungsanspruch zu entscheiden, sofern die vorläufig bewilligte Leistung – wie hier - nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Bei einer nur vorläufigen Leistung, über die der Höhe nach nachträglich ohnehin erst noch endgültig entschieden werden muss, bedarf es keiner normativen Zuflussbestimmung; es verbleibt in diesen Fällen vielmehr bei dem Grundsatz nach § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II aF, dass einmalige Leistungen (passgenau) wie laufende Leistungen im Zuflussmonat zu berücksichtigen sind.
Gestützt wird das hier getroffene Ergebnis durch die Rechtsprechung des BSG. Vorläufigen Entscheidungen nach dem Sozialgesetzbuch (vgl etwa auch § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)) kommt nach Zweck und Bindungswirkung danach allein die Funktion zu, eine (Zwischen-) Regelung bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage zu treffen (zur aktuellen Rechtslage: § 41a SGB II). Aus systematischen Gründen soll zulasten des Leistungsberechtigten die Abrechnung für die Vergangenheit ausschließlich im Rahmen der abschließenden Entscheidung erfolgen. Danach erledigt sich die vorläufige Bewilligung durch die abschließende Entscheidung im vollem Umfang (so ausdrücklich zu § 41a SGB II Bundestags-Drucksache (BT-Drs) 18/8041, Seite 53). Dies gilt damit auch für die darauf beruhenden vorläufigen Leistungen. Solche Leistungen sind nur als "aliud" gegenüber endgültigen Leistungen anzusehen, deren Bewilligung keine Bindungswirkung für die endgültige Leistung entfaltet (wie hier: BSG, Urteil vom 29. April 2015, aaO, Rn 23; Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 13/14 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 86 Rn 15; jeweils mit weiteren Nachweisen (mwN); dazu auch Söhngen in jurisPK-SGB II, aaO, § 11 Rn 76.1).
Nach diesen Grundsätzen ist im hier zur Entscheidung stehenden Fall entgegen der nicht näher begründeten Rechtsauffassung des SG nur der Anwendungsbereich des § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II aF eröffnet. Der Beklagte hat mit den Bescheiden vom 28. Mai 2014 und 09. Juli 2014 nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF iVm § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II nur eine vorläufige Entscheidung getroffen und das Weihnachtsgeld als einmalige Einnahme bei seiner endgültigen Entscheidung zutreffend nach § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II aF im Zuflussmonat, hier mithin im November 2014, berücksichtigt.
Schließlich hat der Beklagte mit dem angenommenen Teilanerkenntnis vom 24. August 2017 jetzt auch die Höhe der einmaligen Einnahme unter Beachtung der Höchstbetragsgrenze von 1.500,- EUR (§ 11b Abs 3 Satz 3 SGB II aF) den (Gesamt-) Freibetrag nach 11b SGB II aF rechnerisch korrekt mit zusätzlich 50,68 EUR berechnet und berücksichtigt. Damit standen im November 2014 einem Gesamtbedarf der Kläger von 1.551,00 EUR nur zu berücksichtigende Einnahmen von zusammen 1.433,15 EUR gegenüber, was die Hilfebedürftigkeit der Kläger in diesem Monat nicht vollständig entfallen ließ.
Damit sind auch die Erstattungsbescheide vom 20. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2015 und des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 24. August 2017 rechtmäßig. Der Beklagte hat den Klägern durch die Bescheide vom 28. Mai 2014 und 09. Juli 2014 im November 2014 zusammen 590,81 EUR vorläufig mehr gewährt als ihnen endgültig nach Vorlage der Verdienstbescheinigung des Klägers zu 1) zuerkannt worden ist. Nach § 40 Abs 2 Satz 1 SGB aF iVm §328 Abs 3 Satz 2 SGB III sind die Kläger danach in dieser Höhe zu Recht von dem Beklagten zur Erstattung überzahlter vorläufig erbrachter Leistungen herangezogen worden. Die Aufhebungsbescheide sind in Gestalt des angenommenen Teilanerkenntnis vom 24. August 2017 hinreichend bestimmt (Kläger zu 1): 245,91 EUR; Klägerin zu 2): 245,92 EUR und Kläger zu 3): 98,96 EUR) und auch dem minderjährigen Kläger zu 3) wirksam über seine Erziehungsberechtigte geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 und 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in der Hauptsache. Dabei hat für den Senat das Obsiegen der Kläger von 50,68 EUR im Rahmen des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 24. August 2017 nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls nicht ausgereicht, zu einer kostenrechtlichen Quotelung zu gelangen (dazu Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO, § 193 Rn 12a).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs 1 Nr 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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