Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
46
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 AS 899/17
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Versagungsbescheid vom 21. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2017 wird abgewiesen. Die Klage gegen die beiden Bescheide vom 20. Juni 2017 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Versagungsbescheid wegen mangelnder Mitwirkung und begehrt höhere Leistungen, als ihm nachträglich bewilligt wurden.
Der 1959 geborene alleinstehende Kläger ist als selbständiger Künstler tätig. Er bezieht seit Mitte 2008 Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner. Der Kläger legte regelmäßig nur teilweise ausgefüllte Erklärungen zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Formblatt EKS) vor. Danach und laut den vorgelegten Kontoauszügen erzielt der Kläger trotz laufender Betriebsausgaben seit Jahren kein anrechenbares Einkommen, in der Regel nicht einmal Betriebseinnahmen.
Jahresabrechnungen des Vermieters legte der Kläger nicht bzw. erst nach mehreren Aufforderungen vor; dabei ergaben sich in der Regel Guthaben, auch weil der Kläger den Vermieter um besonders hohe Abschlagszahlungen bittet.
Am 23.01.2017 beantragte der Kläger die Weitergewährung von Arbeitslosengeld II ab März 2017. Er erziele kein Einkommen. Mit Schreiben vom 25.01.2017 wurde der Kläger aufgefordert, Kontoauszüge der letzten drei Monate und eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anlage EKS als Prognose für den bevorstehenden Zeitraum und zwei weitere abschließende EKS für die Zeit von März bis August 2015 sowie für März bis August 2016 abzugeben. Außerdem sei die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 zu übermitteln. Im Übrigen fehle es an einer EKS für die Zeit von September 2016 bis Februar 2017. Das Schreiben enthält eine Fristsetzung zum 15.02.2017 und Hinweise zu einer Versagung nach § 66 SGB I. Der Kläger legte lediglich teilweise geschwärzte Kontoauszüge vor.
Mit weiterem Schreiben vom 08.02.2017 wurde der Kläger erneut aufgefordert die restlichen Unterlagen vorzulegen zuzüglich einer Stellungnahme wie der Kläger die Verluste in den Bewilligungszeiträumen von März bis August 2015, von März bis August 2016 und von März bis August 2017 kompensiert habe oder künftig kompensieren werde. Es wurde eine Frist bis 20.02.2017 gesetzt und zur Möglichkeit einer Versagung nach § 66 SGB I belehrt. Der Kläger legte zwei EKS mit monatlichen Ausgaben zwischen 830,- und 1095,- Euro vor, jedoch ohne jegliche Einnahmen, und einen Klebezettel mit "Verluste sind Schulden geworden".
Mit Bescheid vom 21.02.2017 (S. 716) versagte der Antragsgegner die Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Zeit von März bis einschließlich August 2017 vollständig. Der Kläger habe die angeforderten Unterlagen nicht fristgemäß vorgelegt. Bei laufenden erheblichen Ausgaben und fehlenden Nachweisen zu betrieblichen Darlehen sei von verschwiegenen Einnahmen auszugehen. Weil der Kläger keine Unterlagen zu Einnahmen und Unterkunftskosten vorgelegt habe, könne der Leistungsanspruch nicht beurteilt werden. Eine teilweise Bewilligung sei nicht möglich, weil die fehlenden Unterlagen entscheidungserheblich seien.
Der Kläger legte dagegen am 27.02.2017 Widerspruch ein, mit der Begründung, er habe alle Unterlagen am 17.02.2017 eingereicht und den Antrag vollständig ausgefüllt. Es sei kein Darlehen aufgenommen worden und daher auch nicht nachzuweisen. Die Betriebskostenabrechnung für 2015 liege nicht vor. Im parallelen Eilverfahren am Sozialgericht München S 46 AS 452/17 ER legte der Kläger nach gerichtlicher Aufforderung Teile einer Jahresabrechnung des Vermieters für 2015 vom 18.06.2016 mit einem Guthaben von 380,53 Euro vor. Dort hatte der Vermieter die künftige monatliche Miete auf 448,49 Euro festgesetzt, der Kläger erwirkte beim Vermieter aber eine Heraufsetzung der Monatsmiete auf 480,94 Euro.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2017 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Es sei trotz der vorgelegten Kontoauszüge nicht nachvollziehbar, wie der Kläger die Fixkosten seiner Tätigkeit ohne Geldzuwendungen, Einkünfte oder Darlehen getragen habe. Der Kläger habe nur sehr vage Auskunft gegeben. Die Auskünfte seien nicht schlüssig. Es sei nicht möglich, dass der Kläger seine Ausgaben aus der Regelleistung gedeckt habe. Die Hilfebedürftigkeit könne nicht geklärt werden. Die Interessen des Klägers seinen angemessen berücksichtigt worden.
Der Kläger erhob am 21.04.2017 Klage gegen die Versagung. Er habe alle Unterlagen rechtzeitig vorgelegt. Im Klageverfahren ging ein Schreiben des Vermieters vom 29.05.2017 ein, dass die Heizkostenpauschale auf Wunsch des Klägers rückwirkend zum 01.01.2017 von 32,- auf 60,- Euro heraufgesetzt werde.
Der Kläger legte im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 02.06.2017 dem Beklagten weitere Unterlagen vor. Daraufhin ergingen zwei Bewilligungsbescheide vom 20.06.2017, in denen dem Kläger für die Monate März/April/Mai 2017 bzw. Juli/August 2017 vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 867,35 Euro bewilligt wurde. Diese Bescheide seien gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand der laufenden Klage.
Der Kläger bemängelte gegenüber dem Gericht eine fehlerhafte Berechnung der vorläufigen Bewilligungen. Das Gericht wies die Beteiligten darauf hin, dass die Bewilligungsbescheide nicht gemäß § 96 SGG Klagegenstand wurden und ein Widerspruchsverfahren durchzuführen bzw. eine abschließende Entscheidung zu treffen sei. Der Kläger äußerte sich dazu nicht. Der Beklagte widersprach der Klageänderung in Hinblick auf die beiden Bewilligungsbescheide.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Versagungsbescheid vom 21.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2017 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der beiden Bewilligungsbescheide vom 20.06.2017 zu verurteilen, dem Kläger in der Zeit von März 2017 bis einschließlich August 2017 höhere Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage gegen den Versagungsbescheid ist zulässig aber unbegründet, weil der Versagungsbescheid den Vorgaben des Gesetzes entspricht. Die Klage gegen die beiden Bewilligungsbescheide ist abzuweisen, weil diese weder nach § 96 SGG noch nach § 99 SGG zulässiger Gegenstand dieser Klage wurden.
1. Versagungsbescheid
Die Klage gegen den Versagungsbescheid vom 21.02.2017 ist als reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG statthaft. Eine Klage auf Leistung, sprich Zahlung von Arbeitslosengeld II, ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage 2017, § 54 Rn. 38b).
Das BSG hat ausnahmsweise auch eine Leistungsklage gegen einen Versagungsbescheid für möglich erachtet (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 78/08 R und BSG, Beschluss vom 25.02.2013, B 14 AS 133/12 B), wenn nach Aufhebung des Versagungsbescheids eine erneute Versagung so gut wie sicher wäre oder die Leistungsvoraussetzungen auf andere Weise geklärt sind. Diese Ausnahmefälle sieht das erkennende Gericht als problematisch an, weil klare prozessrechtliche Strukturen durch kaum fassbare prozessökonomische Betrachtungen aufgeweicht werden. Das kann aber dahinstehen, weil diese Ausnahmefälle hier nicht vorliegen. Der Versagungsbescheid ist hier nicht aufzuheben und die Leistungsvoraussetzungen sind nicht geklärt. Nach wie vor ist unklar, wie der Kläger seine Verluste gegenfinanziert und es konnte nur eine vorläufige Bewilligung erfolgen.
Der Versagungsbescheid hat sich durch die nachfolgenden Bewilligungsbescheide nicht nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt und die Anfechtungsklage musste nicht auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG umgestellt werden.
Die Bewilligungsbescheide vom 20.06.2017 enthalten für den Versagungsbescheid keine Aufhebungsverfügung, etwa nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X. Sie enthalten auch keine Äußerung dazu, ob es sich dabei um eine Bewilligung nach nachgeholter Mitwirkung gemäß § 67 SGB I handelt. Eine derartige Entscheidung setzt voraus, dass die vorherige Versagung bestehen bleibt, weil die Mitwirkung erst nach der Versagung erbbracht wurde und die nachfolgende Bewilligung trotz Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nur in Form einer Ermessensentscheidung erfolgt. Weil das Ermessen nach § 67 SGB I bei existenzsichernden Leistungen regelmäßig eng begrenzt ist, tritt dieser Unterschied in der Praxis in den Hintergrund und das erklärt, weshalb die Bewilligungsbescheide keine Ausführungen zum Ermessen enthalten. Nach dem gesamten Ablauf, insbesondere den Mitwirkungshandlungen nach Abschluss des Widerspruchverfahrens zum Versagungsbescheid und der anschließenden Bewilligung geht das Gericht davon aus, dass die Bewilligungsbescheide Leistungsbescheide nach § 67 SGB I sind und der Versagungsbescheid sich auch nicht auf andere Weise erledigt hat. Da der Kläger die Klage gegen den Versagungsbescheid trotz Hinweis des Gerichts nicht für erledigt erklärt hat, ist dieser Bescheid vom Gericht zu überprüfen.
Die Klage gegen den Versagungsbescheid ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid dem Gesetz entspricht und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist.
Nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I kann der Leistungsträger eine Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn ein Antragsteller oder Leistungsbezieher seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Nach § 66 Abs. 3 SGB I muss der Betroffene auf diese Folge zuvor schriftlich hingewiesen worden sein und eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt worden sein.
Der Kläger wurde mit Schreiben vom 08.02.2017 mit Frist bis zum 20.02.2017 aufgefordert, die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015, drei Anlagen EKS für drei benannte Halbjahre (einschließlich des bevorstehenden) vorzulegen und eine schriftliche Stellungnahme, wie er die bisherigen betrieblichen Verluste kompensiert habe. Zugleich wurde dem Kläger eine Versagung der beantragten Leistungen in Aussicht gestellt, falls er diesen Mitwirkungspflichten nicht fristgerecht nachkomme. Bei den angeforderten Unterlagen und Auskünften handelt es sich um Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB I. Der Kläger sollte leistungserhebliche Tatsachen angeben und Beweisurkunden vorlegen. Der Beklagte durfte wegen § 60 Abs. 2 SGB I verlangen, dass der Kläger das Formblatt EKS verwendet. Diese Mitwirkungspflichten waren nicht gemäß § 65 SGB I Abs. 1 und 3 SGB I beschränkt, sie waren insbesondere dem Kläger zumutbar und der Beklagte konnte diese Informationen nicht auf anderem Weg beschaffen. Entgegen der Behauptung des Klägers lag ihm die Betriebskostenabrechnung für 2015 seit Juni 2016 vor.
Der Kläger ist diesen Anforderungen nicht innerhalb der Frist nachgekommen. Die Frist war auch ausreichend bemessen, wenn man berücksichtigt, dass der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 25.01.2017 aufgefordert worden war, die EKS und den Betriebskostenabrechnung für 2015 vorzulegen.
Weil der Kläger seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht fristgerecht nachgekommen ist, war der Beklagte berechtigt, die Leistung zu versagen, weil die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen wurden. Ohne eine nachvollziehbare Erklärung, wie der Kläger die seit Jahren hohen Betriebsausgaben finanziert hatte bzw. diese im kommenden halben Jahr finanzieren werde, konnte die Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden. Der Beklagte konnte davon ausgehen, dass der Kläger Einkommen oder Vermögen verheimlichte. Der Beklagte hat auch ein ausreichendes Ermessen ausgeübt. Er hat insbesondere abgewogen, ob im vorliegenden Fall eine teilweise Versagung und teilweise Bewilligung in Betracht kommt. Er hat dies ohne Ermessensfehler verneint, weil die Unklarheiten den gesamten Leistungsanspruch betreffen. Der Beklagte hat ferner berücksichtigt, dass sowohl im Bereich der Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit als auch im Bereich der Kosten der Unterkunft (Betriebskostenabrechnung, Erhöhung der Miete auf Wunsch des Klägers) erhebliche Unklarheiten bestanden. Der strittige Bescheid ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Klage ist unbegründet.
2. Nachfolgende Bewilligungsbescheide
a) Entgegen der Annahme des Beklagten wurden die nachfolgenden Bewilligungsbescheide nach § 67 SGB I nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gegen den Versagungsbescheid. Die Bewilligungsbescheide haben den Versagungsbescheid weder abgeändert noch ersetzt.
Auf den ersten Blick erscheint die nachfolgende Bewilligung als Ersetzung der Leistungsablehnung wegen mangelnder Mitwirkung. Ein Vergleich der beiden Verfügungsätze zeigt aber, dass es sich um einen anderen Streitstoff bzw. um veränderte Tatsachen handelt. Dann liegt keine Abänderung oder Ersetzung des vorherigen Verwaltungsaktes vor (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage 2017, § 96 Rn. 4a).
Der Versagungsbescheid trifft keine Aussage zu einzelnen Leistungsvoraussetzungen, sondern zur fehlenden Mitwirkung des Antragstellers im Verwaltungsverfahren. Beim Versagungsbescheid sind im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren lediglich Mitwirkungshandlungen zu berücksichtigen, die bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erfolgen. Mitwirkungshandlungen die danach erfolgen, sind für einen Versagungsbescheid nicht mehr entscheidungserheblich (z.B. Bay LSG, Beschluss vom 28.07.2015, L 16 AS 118/15, Juris-Rn. 28). Derartige spätere Mitwirkungshandlungen können, wenn dann die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, zu einem Bewilligungsbescheid nach § 67 SGB I führen. Das sind dann aber eine andere Tatsachenbasis und ein anderer Streitstoff.
Ein Bewilligungsbescheid nach § 67 SGB I wird daher nicht nach § 96 SGG Gegenstand einer Klage gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I (ebenso LSG NRW, Beschluss vom 06.08.2008, L 19 B 94/08 AS, dort Juris-Rn. 16).
b) Die Bewilligungsbescheide wurden auch nicht nach § 99 SGG zulässiger Klagegegenstand.
Der Kläger hat nach Erlass der beiden Bewilligungsbescheide vom 20.06.2017 durch seinen Antrag auf höhere Leistungen eine Klageänderung erklärt. Diese Klageänderung war aber nicht zulässig.
Ein Fall der gesetzlich zulässigen Klageänderungen nach § 99 Abs. 3 SGG liegt nicht vor, insbesondere kann ein unzulässiges Leistungsbegehren in der Klage gegen den Versagungsbescheid nicht Ausgangspunkt einer Änderung des Klageantrags nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGG sein.
Der Beklagte hat auch nicht in die Klageänderung eingewilligt nach § 99 Abs. 2 SGG. Der Hinweis auf § 96 SGG in den Bewilligungsbescheiden war keine Prozesshandlung, weil dieser Hinweis nicht an das Gericht gerichtet war. Außerdem hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt seine Klageänderung noch nicht erklärt. Der Beklagte widersprach der Klageänderung mit Schreiben vom 31.08.2017, ohne sich vorher auf die geänderte Klage eingelassen zu haben.
Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich nach § 99 Abs. 1 Alt. 2 SGG. Es fehlt die Durchführung eines Widerspruchverfahrens, so dass die Klage ohnehin unzulässig wäre. Der Kläger wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass seine Widerspruchsfrist gemäß § 66 Abs. 2 SGG ein Jahr ab Bekanntgabe der Bewilligungsbescheide beträgt, weil der Hinweis auf § 96 SGG eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung war.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Versagungsbescheid wegen mangelnder Mitwirkung und begehrt höhere Leistungen, als ihm nachträglich bewilligt wurden.
Der 1959 geborene alleinstehende Kläger ist als selbständiger Künstler tätig. Er bezieht seit Mitte 2008 Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner. Der Kläger legte regelmäßig nur teilweise ausgefüllte Erklärungen zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Formblatt EKS) vor. Danach und laut den vorgelegten Kontoauszügen erzielt der Kläger trotz laufender Betriebsausgaben seit Jahren kein anrechenbares Einkommen, in der Regel nicht einmal Betriebseinnahmen.
Jahresabrechnungen des Vermieters legte der Kläger nicht bzw. erst nach mehreren Aufforderungen vor; dabei ergaben sich in der Regel Guthaben, auch weil der Kläger den Vermieter um besonders hohe Abschlagszahlungen bittet.
Am 23.01.2017 beantragte der Kläger die Weitergewährung von Arbeitslosengeld II ab März 2017. Er erziele kein Einkommen. Mit Schreiben vom 25.01.2017 wurde der Kläger aufgefordert, Kontoauszüge der letzten drei Monate und eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anlage EKS als Prognose für den bevorstehenden Zeitraum und zwei weitere abschließende EKS für die Zeit von März bis August 2015 sowie für März bis August 2016 abzugeben. Außerdem sei die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 zu übermitteln. Im Übrigen fehle es an einer EKS für die Zeit von September 2016 bis Februar 2017. Das Schreiben enthält eine Fristsetzung zum 15.02.2017 und Hinweise zu einer Versagung nach § 66 SGB I. Der Kläger legte lediglich teilweise geschwärzte Kontoauszüge vor.
Mit weiterem Schreiben vom 08.02.2017 wurde der Kläger erneut aufgefordert die restlichen Unterlagen vorzulegen zuzüglich einer Stellungnahme wie der Kläger die Verluste in den Bewilligungszeiträumen von März bis August 2015, von März bis August 2016 und von März bis August 2017 kompensiert habe oder künftig kompensieren werde. Es wurde eine Frist bis 20.02.2017 gesetzt und zur Möglichkeit einer Versagung nach § 66 SGB I belehrt. Der Kläger legte zwei EKS mit monatlichen Ausgaben zwischen 830,- und 1095,- Euro vor, jedoch ohne jegliche Einnahmen, und einen Klebezettel mit "Verluste sind Schulden geworden".
Mit Bescheid vom 21.02.2017 (S. 716) versagte der Antragsgegner die Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Zeit von März bis einschließlich August 2017 vollständig. Der Kläger habe die angeforderten Unterlagen nicht fristgemäß vorgelegt. Bei laufenden erheblichen Ausgaben und fehlenden Nachweisen zu betrieblichen Darlehen sei von verschwiegenen Einnahmen auszugehen. Weil der Kläger keine Unterlagen zu Einnahmen und Unterkunftskosten vorgelegt habe, könne der Leistungsanspruch nicht beurteilt werden. Eine teilweise Bewilligung sei nicht möglich, weil die fehlenden Unterlagen entscheidungserheblich seien.
Der Kläger legte dagegen am 27.02.2017 Widerspruch ein, mit der Begründung, er habe alle Unterlagen am 17.02.2017 eingereicht und den Antrag vollständig ausgefüllt. Es sei kein Darlehen aufgenommen worden und daher auch nicht nachzuweisen. Die Betriebskostenabrechnung für 2015 liege nicht vor. Im parallelen Eilverfahren am Sozialgericht München S 46 AS 452/17 ER legte der Kläger nach gerichtlicher Aufforderung Teile einer Jahresabrechnung des Vermieters für 2015 vom 18.06.2016 mit einem Guthaben von 380,53 Euro vor. Dort hatte der Vermieter die künftige monatliche Miete auf 448,49 Euro festgesetzt, der Kläger erwirkte beim Vermieter aber eine Heraufsetzung der Monatsmiete auf 480,94 Euro.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2017 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Es sei trotz der vorgelegten Kontoauszüge nicht nachvollziehbar, wie der Kläger die Fixkosten seiner Tätigkeit ohne Geldzuwendungen, Einkünfte oder Darlehen getragen habe. Der Kläger habe nur sehr vage Auskunft gegeben. Die Auskünfte seien nicht schlüssig. Es sei nicht möglich, dass der Kläger seine Ausgaben aus der Regelleistung gedeckt habe. Die Hilfebedürftigkeit könne nicht geklärt werden. Die Interessen des Klägers seinen angemessen berücksichtigt worden.
Der Kläger erhob am 21.04.2017 Klage gegen die Versagung. Er habe alle Unterlagen rechtzeitig vorgelegt. Im Klageverfahren ging ein Schreiben des Vermieters vom 29.05.2017 ein, dass die Heizkostenpauschale auf Wunsch des Klägers rückwirkend zum 01.01.2017 von 32,- auf 60,- Euro heraufgesetzt werde.
Der Kläger legte im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 02.06.2017 dem Beklagten weitere Unterlagen vor. Daraufhin ergingen zwei Bewilligungsbescheide vom 20.06.2017, in denen dem Kläger für die Monate März/April/Mai 2017 bzw. Juli/August 2017 vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 867,35 Euro bewilligt wurde. Diese Bescheide seien gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand der laufenden Klage.
Der Kläger bemängelte gegenüber dem Gericht eine fehlerhafte Berechnung der vorläufigen Bewilligungen. Das Gericht wies die Beteiligten darauf hin, dass die Bewilligungsbescheide nicht gemäß § 96 SGG Klagegenstand wurden und ein Widerspruchsverfahren durchzuführen bzw. eine abschließende Entscheidung zu treffen sei. Der Kläger äußerte sich dazu nicht. Der Beklagte widersprach der Klageänderung in Hinblick auf die beiden Bewilligungsbescheide.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Versagungsbescheid vom 21.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2017 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der beiden Bewilligungsbescheide vom 20.06.2017 zu verurteilen, dem Kläger in der Zeit von März 2017 bis einschließlich August 2017 höhere Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage gegen den Versagungsbescheid ist zulässig aber unbegründet, weil der Versagungsbescheid den Vorgaben des Gesetzes entspricht. Die Klage gegen die beiden Bewilligungsbescheide ist abzuweisen, weil diese weder nach § 96 SGG noch nach § 99 SGG zulässiger Gegenstand dieser Klage wurden.
1. Versagungsbescheid
Die Klage gegen den Versagungsbescheid vom 21.02.2017 ist als reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG statthaft. Eine Klage auf Leistung, sprich Zahlung von Arbeitslosengeld II, ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage 2017, § 54 Rn. 38b).
Das BSG hat ausnahmsweise auch eine Leistungsklage gegen einen Versagungsbescheid für möglich erachtet (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 78/08 R und BSG, Beschluss vom 25.02.2013, B 14 AS 133/12 B), wenn nach Aufhebung des Versagungsbescheids eine erneute Versagung so gut wie sicher wäre oder die Leistungsvoraussetzungen auf andere Weise geklärt sind. Diese Ausnahmefälle sieht das erkennende Gericht als problematisch an, weil klare prozessrechtliche Strukturen durch kaum fassbare prozessökonomische Betrachtungen aufgeweicht werden. Das kann aber dahinstehen, weil diese Ausnahmefälle hier nicht vorliegen. Der Versagungsbescheid ist hier nicht aufzuheben und die Leistungsvoraussetzungen sind nicht geklärt. Nach wie vor ist unklar, wie der Kläger seine Verluste gegenfinanziert und es konnte nur eine vorläufige Bewilligung erfolgen.
Der Versagungsbescheid hat sich durch die nachfolgenden Bewilligungsbescheide nicht nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt und die Anfechtungsklage musste nicht auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG umgestellt werden.
Die Bewilligungsbescheide vom 20.06.2017 enthalten für den Versagungsbescheid keine Aufhebungsverfügung, etwa nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X. Sie enthalten auch keine Äußerung dazu, ob es sich dabei um eine Bewilligung nach nachgeholter Mitwirkung gemäß § 67 SGB I handelt. Eine derartige Entscheidung setzt voraus, dass die vorherige Versagung bestehen bleibt, weil die Mitwirkung erst nach der Versagung erbbracht wurde und die nachfolgende Bewilligung trotz Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nur in Form einer Ermessensentscheidung erfolgt. Weil das Ermessen nach § 67 SGB I bei existenzsichernden Leistungen regelmäßig eng begrenzt ist, tritt dieser Unterschied in der Praxis in den Hintergrund und das erklärt, weshalb die Bewilligungsbescheide keine Ausführungen zum Ermessen enthalten. Nach dem gesamten Ablauf, insbesondere den Mitwirkungshandlungen nach Abschluss des Widerspruchverfahrens zum Versagungsbescheid und der anschließenden Bewilligung geht das Gericht davon aus, dass die Bewilligungsbescheide Leistungsbescheide nach § 67 SGB I sind und der Versagungsbescheid sich auch nicht auf andere Weise erledigt hat. Da der Kläger die Klage gegen den Versagungsbescheid trotz Hinweis des Gerichts nicht für erledigt erklärt hat, ist dieser Bescheid vom Gericht zu überprüfen.
Die Klage gegen den Versagungsbescheid ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid dem Gesetz entspricht und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist.
Nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I kann der Leistungsträger eine Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn ein Antragsteller oder Leistungsbezieher seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Nach § 66 Abs. 3 SGB I muss der Betroffene auf diese Folge zuvor schriftlich hingewiesen worden sein und eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt worden sein.
Der Kläger wurde mit Schreiben vom 08.02.2017 mit Frist bis zum 20.02.2017 aufgefordert, die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015, drei Anlagen EKS für drei benannte Halbjahre (einschließlich des bevorstehenden) vorzulegen und eine schriftliche Stellungnahme, wie er die bisherigen betrieblichen Verluste kompensiert habe. Zugleich wurde dem Kläger eine Versagung der beantragten Leistungen in Aussicht gestellt, falls er diesen Mitwirkungspflichten nicht fristgerecht nachkomme. Bei den angeforderten Unterlagen und Auskünften handelt es sich um Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB I. Der Kläger sollte leistungserhebliche Tatsachen angeben und Beweisurkunden vorlegen. Der Beklagte durfte wegen § 60 Abs. 2 SGB I verlangen, dass der Kläger das Formblatt EKS verwendet. Diese Mitwirkungspflichten waren nicht gemäß § 65 SGB I Abs. 1 und 3 SGB I beschränkt, sie waren insbesondere dem Kläger zumutbar und der Beklagte konnte diese Informationen nicht auf anderem Weg beschaffen. Entgegen der Behauptung des Klägers lag ihm die Betriebskostenabrechnung für 2015 seit Juni 2016 vor.
Der Kläger ist diesen Anforderungen nicht innerhalb der Frist nachgekommen. Die Frist war auch ausreichend bemessen, wenn man berücksichtigt, dass der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 25.01.2017 aufgefordert worden war, die EKS und den Betriebskostenabrechnung für 2015 vorzulegen.
Weil der Kläger seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht fristgerecht nachgekommen ist, war der Beklagte berechtigt, die Leistung zu versagen, weil die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen wurden. Ohne eine nachvollziehbare Erklärung, wie der Kläger die seit Jahren hohen Betriebsausgaben finanziert hatte bzw. diese im kommenden halben Jahr finanzieren werde, konnte die Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden. Der Beklagte konnte davon ausgehen, dass der Kläger Einkommen oder Vermögen verheimlichte. Der Beklagte hat auch ein ausreichendes Ermessen ausgeübt. Er hat insbesondere abgewogen, ob im vorliegenden Fall eine teilweise Versagung und teilweise Bewilligung in Betracht kommt. Er hat dies ohne Ermessensfehler verneint, weil die Unklarheiten den gesamten Leistungsanspruch betreffen. Der Beklagte hat ferner berücksichtigt, dass sowohl im Bereich der Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit als auch im Bereich der Kosten der Unterkunft (Betriebskostenabrechnung, Erhöhung der Miete auf Wunsch des Klägers) erhebliche Unklarheiten bestanden. Der strittige Bescheid ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Klage ist unbegründet.
2. Nachfolgende Bewilligungsbescheide
a) Entgegen der Annahme des Beklagten wurden die nachfolgenden Bewilligungsbescheide nach § 67 SGB I nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gegen den Versagungsbescheid. Die Bewilligungsbescheide haben den Versagungsbescheid weder abgeändert noch ersetzt.
Auf den ersten Blick erscheint die nachfolgende Bewilligung als Ersetzung der Leistungsablehnung wegen mangelnder Mitwirkung. Ein Vergleich der beiden Verfügungsätze zeigt aber, dass es sich um einen anderen Streitstoff bzw. um veränderte Tatsachen handelt. Dann liegt keine Abänderung oder Ersetzung des vorherigen Verwaltungsaktes vor (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage 2017, § 96 Rn. 4a).
Der Versagungsbescheid trifft keine Aussage zu einzelnen Leistungsvoraussetzungen, sondern zur fehlenden Mitwirkung des Antragstellers im Verwaltungsverfahren. Beim Versagungsbescheid sind im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren lediglich Mitwirkungshandlungen zu berücksichtigen, die bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erfolgen. Mitwirkungshandlungen die danach erfolgen, sind für einen Versagungsbescheid nicht mehr entscheidungserheblich (z.B. Bay LSG, Beschluss vom 28.07.2015, L 16 AS 118/15, Juris-Rn. 28). Derartige spätere Mitwirkungshandlungen können, wenn dann die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, zu einem Bewilligungsbescheid nach § 67 SGB I führen. Das sind dann aber eine andere Tatsachenbasis und ein anderer Streitstoff.
Ein Bewilligungsbescheid nach § 67 SGB I wird daher nicht nach § 96 SGG Gegenstand einer Klage gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I (ebenso LSG NRW, Beschluss vom 06.08.2008, L 19 B 94/08 AS, dort Juris-Rn. 16).
b) Die Bewilligungsbescheide wurden auch nicht nach § 99 SGG zulässiger Klagegegenstand.
Der Kläger hat nach Erlass der beiden Bewilligungsbescheide vom 20.06.2017 durch seinen Antrag auf höhere Leistungen eine Klageänderung erklärt. Diese Klageänderung war aber nicht zulässig.
Ein Fall der gesetzlich zulässigen Klageänderungen nach § 99 Abs. 3 SGG liegt nicht vor, insbesondere kann ein unzulässiges Leistungsbegehren in der Klage gegen den Versagungsbescheid nicht Ausgangspunkt einer Änderung des Klageantrags nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGG sein.
Der Beklagte hat auch nicht in die Klageänderung eingewilligt nach § 99 Abs. 2 SGG. Der Hinweis auf § 96 SGG in den Bewilligungsbescheiden war keine Prozesshandlung, weil dieser Hinweis nicht an das Gericht gerichtet war. Außerdem hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt seine Klageänderung noch nicht erklärt. Der Beklagte widersprach der Klageänderung mit Schreiben vom 31.08.2017, ohne sich vorher auf die geänderte Klage eingelassen zu haben.
Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich nach § 99 Abs. 1 Alt. 2 SGG. Es fehlt die Durchführung eines Widerspruchverfahrens, so dass die Klage ohnehin unzulässig wäre. Der Kläger wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass seine Widerspruchsfrist gemäß § 66 Abs. 2 SGG ein Jahr ab Bekanntgabe der Bewilligungsbescheide beträgt, weil der Hinweis auf § 96 SGG eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung war.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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