Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AS 105/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1120/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 114/17 C
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 30.05.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für Postwertzeichen, Druckkosten, Fahrkosten, für Arbeitskleidung sowie von Kosten der Kontoüberziehung.
Der am 00.00.1968 geborene Kläger bezieht zumindest ab 2013 als Alleinstehender durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Am 02.12.2015 war der Kläger als Komparse für die O TV Produktionsgesellschaft mbH tätig. In einer E-Mail vom 30.12.2015 teilte der Kläger dem Beklagten diese Tätigkeit und das hierbei erzielte Einkommen mit, forderte Unterstützung bei der Arbeitssuche und beantragte die Übernahme der Kosten für eine "Druckerpatrone für das Ausdrucken von Formularen und anderweitigen Beantragungen".
Mit Schreiben vom 09.01.2016, übersandt als Anlage zu einer E-Mail vom selben Tage, beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme bzw. Erstattung folgender Kosten im Zusammenhang mit Bewerbungen und Schriftverkehr mit dem Beklagten: Druckerpatrone in Höhe von 20,99 Euro (Kaufbeleg vom 08.01.2016), Druckkosten seit dem 03.01.2014: 1.226 Seiten x 0,20 Euro = 245,20 Euro sowie Fahrkosten seit dem 15.10.2015: 3.489 km x 0,20 Euro = 697,80 Euro.
Mit einem weiteren Schreiben vom 17.01.2016, ebenfalls übersandt als Anlage zu einer E-Mail, beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme bzw. Erstattung folgender Kosten: Postwertzeichen für die Übersendung der Weiterbewilligungsanträge (Beleg über 4,40 Euro), Arbeitskleidung für seine "Tätigkeit als Darsteller im TV" (Kaufbelege über Hosen, Schuhe und einen Schal über insgesamt 122,35 Euro vom 12. und 14.01.2016), Kosten der Kontoüberziehung ohne Angabe der Höhe, Druckkosten für Anträge: 14 x 0,20 Euro = 2,80 Euro sowie Fahrkosten für die Zustellung der Anträge bei dem Beklagten: 22 km x 0,20 Euro = 4,40 Euro.
Mit Bescheid vom 20.01.2016 lehnte der Beklagte die Übernahme bzw. Erstattung der Kosten ab. Leistungen für die Beschaffung von Postwertzeichen sowie die Übernahme von Druckkosten seien nur nach §§ 16 SGB II i.V.m. 44 SGB III möglich, soweit dies für die Anbahnung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig sei. Die geltend gemachten Kosten seien hingegen durch die Stellung der Weiterbewilligungsanträge angefallen. Diese Kosten seien bereits in dem Regelbedarf berücksichtigt.
Hiergegen erhob der Kläger am 25.01.2016 Widerspruch und machte weitere Kosten geltend (Druckkosten in Höhe von 3,20 Euro, Portokosten "Zustellung Sozialgericht Aachen" (ohne Angabe der Höhe) sowie Fahrkosten für die Zustellung von Anträgen bei dem Beklagten in Höhe von 4,40 Euro). Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2016, zugestellt am 30.01.2016, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Eine Erstattung von Kosten für Anträge etc. im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren sehe weder das SGB X noch das SGB II vor. Dies gelte auch hinsichtlich der Kosten für die Druckerpatrone, die Druck- und Fahrkosten. Sollten diese Kosten im Zusammenhang mit der Eingliederung in Arbeit entstanden sein, sei zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seit dem 13.02.2014 arbeitsunfähig sei; zum anderen habe der Kläger den erforderlichen Antrag zu spät gestellt. Ferner habe der Kläger offensichtlich keine Arbeitskleidung, sondern bürgerliche Kleidung gekauft. Dieser Bedarf sei durch den Regelbedarf abgedeckt. Selbst wenn es sich hierbei um Arbeitskleidung gehandelt haben sollte, habe der Kläger den erforderlichen Antrag erst nach dem Kauf gestellt. Auch die Kosten der Kontoüberziehung seien in dem Regelbedarf enthalten. Eine Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit Klageverfahren vor dem Sozialgericht Aachen komme erst nach deren Erledigung in Betracht.
Hiergegen hat der Kläger am 04.02.2016 Klage vor dem Sozialgericht Aachen erhoben und sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Vorverfahren vertieft.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2016 zu verurteilen, ihm Kosten für Postwertzeichen, Druckkosten, Fahrtkosten, Kosten der Kontoüberziehung und Arbeitskleidung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 30.05.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Da der Kläger die Übernahme bzw. Erstattung der Kosten am 09.01.2016 sowie am 17.01.2016 beantragt habe, könnten vor diesen Zeitpunkten entstandene Kosten wegen des Antragsprinzips (§ 37 Abs. 1 und 2 S. 1 SGB II) nicht erstattet werden. Nach Antragstellung entstandene Kosten habe der Kläger nicht nachgewiesen. Darüber hinaus seien die geltend gemachten Kosten zum Teil aus dem Regelbedarf aufzubringen. Dies gelte etwa für Kosten für den Schriftverkehr mit dem Beklagten (Papier-, Druckkosten sowie Kosten für Postwertzeichen) und für Fahrten zu den Dienststellen des Beklagten. Zudem sehe weder das SGB II noch das SGB X eine Erstattung von Kosten des Verwaltungsverfahrens vor. Fahrkosten im Zusammenhang mit einem persönlichen Erscheinen in den Dienststellen des Beklagten (§§ 61 i.V.m. 65a SGB I) sowie Fahrkosten zur Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht (§ 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 4 SGB III), die nach Antragstellung entstanden seien, habe der Kläger nicht nachgewiesen. Gleiches gelte für die geltend gemachten Bewerbungskosten. Bei der Entscheidung über die Erstattung von Bewerbungskosten als vermittlungsunterstützende Leistungen (§ 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III) könnten nur solche Bewerbungen berücksichtigt werden, die nachgewiesen worden seien. Hierfür seien schriftliche Unterlagen erforderlich, z.B. Bewerbungsscheiben sowie die jeweiligen Antwortschreiben der Unternehmen. Solche Unterlagen habe der Kläger weder für zurückliegende Zeiträume noch für den Zeitraum ab Antragstellung eingereicht. Aus der Liste über die Nachweise seiner Eigenbemühungen, die der Kläger selbst erstellt habe, ergebe sich, dass er sich von April 2013 bis Januar 2014 ausschließlich per Telefon oder E-Mail beworben habe, nicht aber persönlich oder schriftlich. Daher seien insoweit keine Fahr-, Papier-, Druck- und Versandkosten entstanden. Für den anschließenden Zeitraum (Februar 2014 bis Februar 2016) habe er durchgehend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Es erscheine wenig glaubhaft, dass sich der Kläger trotz dauerhafter Erkrankung weiter aktiv beworben habe. Hinsichtlich der Kosten für Arbeitskleidung sei eine berufliche Veranlassung nicht erkennbar, da sich der Kläger Alltagskleidung beschafft habe. Diese Kosten seien aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Zudem habe die kurze Tätigkeit des Klägers als TV-Darsteller vor dem Zeitpunkt des Kaufs gelegen.
Mit Beschluss vom 31.05.2016 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gegen das ihm am 07.06.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger sich mit E-Mail vom 09.06.2016, adressiert sowohl an das Sozialgericht als auch an das Landessozialgericht, gewandt und mitgeteilt, er gehe "in sofortiger Beschwerde im dem Beschluss 23 S AS 105/16 vom 31.05.2016". Die Klage sei nicht abzuweisen, vielmehr müsse der Beklagte vollumfänglich die Leistungen erbringen. Mit einer weiteren E-Mail vom selben Tag, ebenfalls sowohl an das Sozialgericht als auch an das Landessozialgericht adressiert, hat der Kläger mitgeteilt, er beantrage "alle vom den Schreiben des Sozialgerichtes Aachen deren Inhalt von der Aktenlage beschriebenen Rechtsmittel aus 23 S AS 105/16 vom 31.05.2016" sowie "inhaltlich alle im Verfassten Urteil und des Beschlusses zur Berufung sowie für die Beschwerde der nötigen Prozesskostenhilfe".
Nach einem Hinweis des Senats, dass eine per E-Mail eingelegte Berufung nicht zulässig sei, da sie dem Schriftformerfordernis nicht entspreche, und nach einer Aufforderung mitzuteilen, gegen welche der beiden Entscheidungen des Sozialgerichts er sich wende, hat der Kläger mit einem am 30.06.2016 beim Landessozialgericht eingegangenen Schreiben seine vorherigen E-Mails "und deren Richtigkeit" bestätigt.
Der Kläger hat seinen erstinstanzlichen Vortrag vertieft und eine "Liste Vorstellungsgespräche" überreicht, in der er 64 Unternehmen aufzählt. Er trägt vor, er habe bei allen in dieser Liste genannten Unternehmen Vorstellungsgespräche geführt, er sei persönlich bei diesen erschienen. Eine Beweispflicht bestehe nicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 30.05.2016 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2016 zu verurteilen, ihm Kosten für Postwertzeichen in Höhe von 4,40 Euro, Druckkosten in Höhe von 268,99 Euro, Fahrtkosten in Höhe von 702,20 Euro, Kosten für Arbeitskleidung in Höhe von 122,35 Euro sowie Kosten der Kontoüberziehung zu erstatten.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen sowie das erstinstanzliche Urteil. Er hat die VerBIS-Vermerke aus dem Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 zu den Akten gereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Beklagten verhandeln und entscheiden, da dieser auf die entsprechende aus dem Regelungsgehalt der § 110 Abs. 1 S. 2, § 111 Abs. 1, § 124 Abs. 2, §§ 126, 153 Abs. 1 SGG folgende Möglichkeit mit der Terminsmitteilung, ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 05.07.2017 zugegangen, hingewiesen worden ist. Zudem hat er in dem Schriftsatz vom 02.08.2017 mitgeteilt, er werde wegen "urlaubsbedingter Ausdünnung der Widerspruchsstelle" zu dem Termin keinen Vertreter entsenden. Der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör ist damit gewahrt.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 30.05.2016 ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht erhoben. Der Senat legt das vom Kläger unterschriebene Schreiben vom 26.06.2016 dahingehend aus, dass der Kläger mit diesem Schreiben vom 26.06.2016 Berufung gegen das Urteil vom 30.05.2016 einlegen wollte. Der Kläger hat in diesem Schreiben auf seine vorherigen E-Mails Bezug genommen, in denen er (noch ausreichend) zum Ausdruck gebracht hat, dass er gegen das ergangene Urteil sämtliche denkbaren Rechtsmittel erheben wolle. Dieses Schreiben ist innerhalb der Berufungsfrist bei dem Landesozialgericht eingegangen.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 20.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2016, mit dem der Beklagte die Anträge des Klägers vom 30.12.2015 und vom 09.01.2016 sowie 17.01.2016 auf Erstattung der Kosten für Postwertzeichen in Höhe von 4,40 Euro, von Druckkosten in Höhe von 268,99 Euro, von Fahrkosten in Höhe von 702,20 Euro, Kosten für Arbeitskleidung in Höhe von 122,35 Euro sowie Kosten der Kontoüberziehung abgelehnt hat.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Er hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten.
Der Senat nimmt zur Zurückweisung der Berufung zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, § 153 Abs. 2 SGG. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Kosten für den Schriftverkehr mit dem Beklagten sind - unabhängig von der Höhe der hierbei im Einzelfall aufgewandten Kosten - nicht erstattungsfähig. Dies umfasst insbesondere die mit den Anträgen vom 30.12.2015 und vom 09.01.2016 begehrten Kosten einer Druckerpatrone sowie die am 17.01.2016 beantragten Kosten von Postwertzeichen. Die Erstattung von Kosten eines Verwaltungsverfahrens sieht weder das SGB II noch das SGB X vor (BSG, Urteile vom 19.01.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 2 und vom 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R - m.w.N.). Kosten für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens sind nur bei Vorliegen einer entsprechenden Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X bzw. nach § 193 Abs. 1 SGG erstattungsfähig. Solche Kosten hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Fahrtkosten zum Standort des Beklagten sind allenfalls nach den Vorschriften des § 65a SGB I bzw. des § 59 SGB II erstattungsfähig. Den Anfall solcher Fahrtkosten hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt.
Ein Anspruch auf Übernahme von Kontenüberziehungskosten kann nicht auf Vorschriften des SGB II gestützt werden.
Da der Kläger die Kleidungstücke und Schuhe am 12.01. und 14.01.2016 und damit nach Beendigung seiner Tätigkeit als TV-Darsteller im Dezember 2015 angeschafft hat, handelt es sich um keine Kosten i.S.d. §§ 16 ff. SGB II. Ferner hat der Kläger den erforderlichen Antrag (§ 37 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB II) erst nach Anschaffung der Gegenstände am 17.01.2016 gestellt. Die Anträge des Klägers auf (Weiter-)Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II erfassen nicht automatisch die hier geltend gemachten beruflichen Eingliederungsleistungen. Diese Leistungen müssen vielmehr gesondert und inhaltlich hinreichend bestimmt beantragt werden, damit für den Leistungsträger erkennbar ist, welche der zahlreichen Eingliederungsleistungen der Antragsteller begehrt (Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 37 Rn. 35; BSG, Urteil vom 05.08.2015 - B 4 AS 46/14 R - SozR 4-4200 § 16b Nr. 1 m.w.N.). Da der Antrag des Klägers vom 17.01.2016 somit konstitutive Wirkung hat (Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 37 Rn. 38 m.w.N.), kommt eine Erstattung der am 12.01.2016 und 14.01.2016 entstandenen Kosten - selbst wenn sie beruflich bedingt gewesen wären - nicht in Betracht (§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB II).
Soweit der Kläger mit seinem Antrag vom 09.01.2016 die Erstattung von "Druckkosten seit dem 03.01.2014" sowie von "Fahrkosten seit dem 15.10.2015" als Bewerbungskosten begehrt, fehlt es an dem erforderlichen vorherigen Antrag auf Übernahme dieser Eingliederungsleistungen i.S.v. §§ 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II, 44 SGB III.
Der Kläger hat den erforderlichen Antrag i.S.v. § 37 Abs. 1 SGB II erst nach Entstehen der Kosten gestellt, obwohl er Kenntnis von dem Erfordernis der vorherigen Antragstellung hatte. In den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Eingliederungsvereinbarungen aus den Jahren 2013 bis 2015 ist der Kläger wiederholt darauf hingewiesen worden, dass eine Erstattung von Bewerbungskosten, insbesondere von Fahrtkosten, einer Antragstellung vor Anfall der Kosten bedarf. Eine Übernahme der Kosten aufgrund der Anträge vom Januar 2016 ist nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für Postwertzeichen, Druckkosten, Fahrkosten, für Arbeitskleidung sowie von Kosten der Kontoüberziehung.
Der am 00.00.1968 geborene Kläger bezieht zumindest ab 2013 als Alleinstehender durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Am 02.12.2015 war der Kläger als Komparse für die O TV Produktionsgesellschaft mbH tätig. In einer E-Mail vom 30.12.2015 teilte der Kläger dem Beklagten diese Tätigkeit und das hierbei erzielte Einkommen mit, forderte Unterstützung bei der Arbeitssuche und beantragte die Übernahme der Kosten für eine "Druckerpatrone für das Ausdrucken von Formularen und anderweitigen Beantragungen".
Mit Schreiben vom 09.01.2016, übersandt als Anlage zu einer E-Mail vom selben Tage, beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme bzw. Erstattung folgender Kosten im Zusammenhang mit Bewerbungen und Schriftverkehr mit dem Beklagten: Druckerpatrone in Höhe von 20,99 Euro (Kaufbeleg vom 08.01.2016), Druckkosten seit dem 03.01.2014: 1.226 Seiten x 0,20 Euro = 245,20 Euro sowie Fahrkosten seit dem 15.10.2015: 3.489 km x 0,20 Euro = 697,80 Euro.
Mit einem weiteren Schreiben vom 17.01.2016, ebenfalls übersandt als Anlage zu einer E-Mail, beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme bzw. Erstattung folgender Kosten: Postwertzeichen für die Übersendung der Weiterbewilligungsanträge (Beleg über 4,40 Euro), Arbeitskleidung für seine "Tätigkeit als Darsteller im TV" (Kaufbelege über Hosen, Schuhe und einen Schal über insgesamt 122,35 Euro vom 12. und 14.01.2016), Kosten der Kontoüberziehung ohne Angabe der Höhe, Druckkosten für Anträge: 14 x 0,20 Euro = 2,80 Euro sowie Fahrkosten für die Zustellung der Anträge bei dem Beklagten: 22 km x 0,20 Euro = 4,40 Euro.
Mit Bescheid vom 20.01.2016 lehnte der Beklagte die Übernahme bzw. Erstattung der Kosten ab. Leistungen für die Beschaffung von Postwertzeichen sowie die Übernahme von Druckkosten seien nur nach §§ 16 SGB II i.V.m. 44 SGB III möglich, soweit dies für die Anbahnung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig sei. Die geltend gemachten Kosten seien hingegen durch die Stellung der Weiterbewilligungsanträge angefallen. Diese Kosten seien bereits in dem Regelbedarf berücksichtigt.
Hiergegen erhob der Kläger am 25.01.2016 Widerspruch und machte weitere Kosten geltend (Druckkosten in Höhe von 3,20 Euro, Portokosten "Zustellung Sozialgericht Aachen" (ohne Angabe der Höhe) sowie Fahrkosten für die Zustellung von Anträgen bei dem Beklagten in Höhe von 4,40 Euro). Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2016, zugestellt am 30.01.2016, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Eine Erstattung von Kosten für Anträge etc. im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren sehe weder das SGB X noch das SGB II vor. Dies gelte auch hinsichtlich der Kosten für die Druckerpatrone, die Druck- und Fahrkosten. Sollten diese Kosten im Zusammenhang mit der Eingliederung in Arbeit entstanden sein, sei zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seit dem 13.02.2014 arbeitsunfähig sei; zum anderen habe der Kläger den erforderlichen Antrag zu spät gestellt. Ferner habe der Kläger offensichtlich keine Arbeitskleidung, sondern bürgerliche Kleidung gekauft. Dieser Bedarf sei durch den Regelbedarf abgedeckt. Selbst wenn es sich hierbei um Arbeitskleidung gehandelt haben sollte, habe der Kläger den erforderlichen Antrag erst nach dem Kauf gestellt. Auch die Kosten der Kontoüberziehung seien in dem Regelbedarf enthalten. Eine Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit Klageverfahren vor dem Sozialgericht Aachen komme erst nach deren Erledigung in Betracht.
Hiergegen hat der Kläger am 04.02.2016 Klage vor dem Sozialgericht Aachen erhoben und sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Vorverfahren vertieft.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2016 zu verurteilen, ihm Kosten für Postwertzeichen, Druckkosten, Fahrtkosten, Kosten der Kontoüberziehung und Arbeitskleidung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 30.05.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Da der Kläger die Übernahme bzw. Erstattung der Kosten am 09.01.2016 sowie am 17.01.2016 beantragt habe, könnten vor diesen Zeitpunkten entstandene Kosten wegen des Antragsprinzips (§ 37 Abs. 1 und 2 S. 1 SGB II) nicht erstattet werden. Nach Antragstellung entstandene Kosten habe der Kläger nicht nachgewiesen. Darüber hinaus seien die geltend gemachten Kosten zum Teil aus dem Regelbedarf aufzubringen. Dies gelte etwa für Kosten für den Schriftverkehr mit dem Beklagten (Papier-, Druckkosten sowie Kosten für Postwertzeichen) und für Fahrten zu den Dienststellen des Beklagten. Zudem sehe weder das SGB II noch das SGB X eine Erstattung von Kosten des Verwaltungsverfahrens vor. Fahrkosten im Zusammenhang mit einem persönlichen Erscheinen in den Dienststellen des Beklagten (§§ 61 i.V.m. 65a SGB I) sowie Fahrkosten zur Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht (§ 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 4 SGB III), die nach Antragstellung entstanden seien, habe der Kläger nicht nachgewiesen. Gleiches gelte für die geltend gemachten Bewerbungskosten. Bei der Entscheidung über die Erstattung von Bewerbungskosten als vermittlungsunterstützende Leistungen (§ 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III) könnten nur solche Bewerbungen berücksichtigt werden, die nachgewiesen worden seien. Hierfür seien schriftliche Unterlagen erforderlich, z.B. Bewerbungsscheiben sowie die jeweiligen Antwortschreiben der Unternehmen. Solche Unterlagen habe der Kläger weder für zurückliegende Zeiträume noch für den Zeitraum ab Antragstellung eingereicht. Aus der Liste über die Nachweise seiner Eigenbemühungen, die der Kläger selbst erstellt habe, ergebe sich, dass er sich von April 2013 bis Januar 2014 ausschließlich per Telefon oder E-Mail beworben habe, nicht aber persönlich oder schriftlich. Daher seien insoweit keine Fahr-, Papier-, Druck- und Versandkosten entstanden. Für den anschließenden Zeitraum (Februar 2014 bis Februar 2016) habe er durchgehend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Es erscheine wenig glaubhaft, dass sich der Kläger trotz dauerhafter Erkrankung weiter aktiv beworben habe. Hinsichtlich der Kosten für Arbeitskleidung sei eine berufliche Veranlassung nicht erkennbar, da sich der Kläger Alltagskleidung beschafft habe. Diese Kosten seien aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Zudem habe die kurze Tätigkeit des Klägers als TV-Darsteller vor dem Zeitpunkt des Kaufs gelegen.
Mit Beschluss vom 31.05.2016 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gegen das ihm am 07.06.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger sich mit E-Mail vom 09.06.2016, adressiert sowohl an das Sozialgericht als auch an das Landessozialgericht, gewandt und mitgeteilt, er gehe "in sofortiger Beschwerde im dem Beschluss 23 S AS 105/16 vom 31.05.2016". Die Klage sei nicht abzuweisen, vielmehr müsse der Beklagte vollumfänglich die Leistungen erbringen. Mit einer weiteren E-Mail vom selben Tag, ebenfalls sowohl an das Sozialgericht als auch an das Landessozialgericht adressiert, hat der Kläger mitgeteilt, er beantrage "alle vom den Schreiben des Sozialgerichtes Aachen deren Inhalt von der Aktenlage beschriebenen Rechtsmittel aus 23 S AS 105/16 vom 31.05.2016" sowie "inhaltlich alle im Verfassten Urteil und des Beschlusses zur Berufung sowie für die Beschwerde der nötigen Prozesskostenhilfe".
Nach einem Hinweis des Senats, dass eine per E-Mail eingelegte Berufung nicht zulässig sei, da sie dem Schriftformerfordernis nicht entspreche, und nach einer Aufforderung mitzuteilen, gegen welche der beiden Entscheidungen des Sozialgerichts er sich wende, hat der Kläger mit einem am 30.06.2016 beim Landessozialgericht eingegangenen Schreiben seine vorherigen E-Mails "und deren Richtigkeit" bestätigt.
Der Kläger hat seinen erstinstanzlichen Vortrag vertieft und eine "Liste Vorstellungsgespräche" überreicht, in der er 64 Unternehmen aufzählt. Er trägt vor, er habe bei allen in dieser Liste genannten Unternehmen Vorstellungsgespräche geführt, er sei persönlich bei diesen erschienen. Eine Beweispflicht bestehe nicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 30.05.2016 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2016 zu verurteilen, ihm Kosten für Postwertzeichen in Höhe von 4,40 Euro, Druckkosten in Höhe von 268,99 Euro, Fahrtkosten in Höhe von 702,20 Euro, Kosten für Arbeitskleidung in Höhe von 122,35 Euro sowie Kosten der Kontoüberziehung zu erstatten.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen sowie das erstinstanzliche Urteil. Er hat die VerBIS-Vermerke aus dem Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 zu den Akten gereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Beklagten verhandeln und entscheiden, da dieser auf die entsprechende aus dem Regelungsgehalt der § 110 Abs. 1 S. 2, § 111 Abs. 1, § 124 Abs. 2, §§ 126, 153 Abs. 1 SGG folgende Möglichkeit mit der Terminsmitteilung, ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 05.07.2017 zugegangen, hingewiesen worden ist. Zudem hat er in dem Schriftsatz vom 02.08.2017 mitgeteilt, er werde wegen "urlaubsbedingter Ausdünnung der Widerspruchsstelle" zu dem Termin keinen Vertreter entsenden. Der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör ist damit gewahrt.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 30.05.2016 ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht erhoben. Der Senat legt das vom Kläger unterschriebene Schreiben vom 26.06.2016 dahingehend aus, dass der Kläger mit diesem Schreiben vom 26.06.2016 Berufung gegen das Urteil vom 30.05.2016 einlegen wollte. Der Kläger hat in diesem Schreiben auf seine vorherigen E-Mails Bezug genommen, in denen er (noch ausreichend) zum Ausdruck gebracht hat, dass er gegen das ergangene Urteil sämtliche denkbaren Rechtsmittel erheben wolle. Dieses Schreiben ist innerhalb der Berufungsfrist bei dem Landesozialgericht eingegangen.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 20.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2016, mit dem der Beklagte die Anträge des Klägers vom 30.12.2015 und vom 09.01.2016 sowie 17.01.2016 auf Erstattung der Kosten für Postwertzeichen in Höhe von 4,40 Euro, von Druckkosten in Höhe von 268,99 Euro, von Fahrkosten in Höhe von 702,20 Euro, Kosten für Arbeitskleidung in Höhe von 122,35 Euro sowie Kosten der Kontoüberziehung abgelehnt hat.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Er hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten.
Der Senat nimmt zur Zurückweisung der Berufung zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, § 153 Abs. 2 SGG. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Kosten für den Schriftverkehr mit dem Beklagten sind - unabhängig von der Höhe der hierbei im Einzelfall aufgewandten Kosten - nicht erstattungsfähig. Dies umfasst insbesondere die mit den Anträgen vom 30.12.2015 und vom 09.01.2016 begehrten Kosten einer Druckerpatrone sowie die am 17.01.2016 beantragten Kosten von Postwertzeichen. Die Erstattung von Kosten eines Verwaltungsverfahrens sieht weder das SGB II noch das SGB X vor (BSG, Urteile vom 19.01.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 2 und vom 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R - m.w.N.). Kosten für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens sind nur bei Vorliegen einer entsprechenden Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X bzw. nach § 193 Abs. 1 SGG erstattungsfähig. Solche Kosten hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Fahrtkosten zum Standort des Beklagten sind allenfalls nach den Vorschriften des § 65a SGB I bzw. des § 59 SGB II erstattungsfähig. Den Anfall solcher Fahrtkosten hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt.
Ein Anspruch auf Übernahme von Kontenüberziehungskosten kann nicht auf Vorschriften des SGB II gestützt werden.
Da der Kläger die Kleidungstücke und Schuhe am 12.01. und 14.01.2016 und damit nach Beendigung seiner Tätigkeit als TV-Darsteller im Dezember 2015 angeschafft hat, handelt es sich um keine Kosten i.S.d. §§ 16 ff. SGB II. Ferner hat der Kläger den erforderlichen Antrag (§ 37 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB II) erst nach Anschaffung der Gegenstände am 17.01.2016 gestellt. Die Anträge des Klägers auf (Weiter-)Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II erfassen nicht automatisch die hier geltend gemachten beruflichen Eingliederungsleistungen. Diese Leistungen müssen vielmehr gesondert und inhaltlich hinreichend bestimmt beantragt werden, damit für den Leistungsträger erkennbar ist, welche der zahlreichen Eingliederungsleistungen der Antragsteller begehrt (Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 37 Rn. 35; BSG, Urteil vom 05.08.2015 - B 4 AS 46/14 R - SozR 4-4200 § 16b Nr. 1 m.w.N.). Da der Antrag des Klägers vom 17.01.2016 somit konstitutive Wirkung hat (Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 37 Rn. 38 m.w.N.), kommt eine Erstattung der am 12.01.2016 und 14.01.2016 entstandenen Kosten - selbst wenn sie beruflich bedingt gewesen wären - nicht in Betracht (§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB II).
Soweit der Kläger mit seinem Antrag vom 09.01.2016 die Erstattung von "Druckkosten seit dem 03.01.2014" sowie von "Fahrkosten seit dem 15.10.2015" als Bewerbungskosten begehrt, fehlt es an dem erforderlichen vorherigen Antrag auf Übernahme dieser Eingliederungsleistungen i.S.v. §§ 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II, 44 SGB III.
Der Kläger hat den erforderlichen Antrag i.S.v. § 37 Abs. 1 SGB II erst nach Entstehen der Kosten gestellt, obwohl er Kenntnis von dem Erfordernis der vorherigen Antragstellung hatte. In den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Eingliederungsvereinbarungen aus den Jahren 2013 bis 2015 ist der Kläger wiederholt darauf hingewiesen worden, dass eine Erstattung von Bewerbungskosten, insbesondere von Fahrtkosten, einer Antragstellung vor Anfall der Kosten bedarf. Eine Übernahme der Kosten aufgrund der Anträge vom Januar 2016 ist nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved