L 8 SO 15/16

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 SO 226/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 15/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Aufwendungen des klagenden überörtlichen Sozialhilfeträgers nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) für K. R. (im Weiteren: K.R.) für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2011.

Die 1964 geborene (und während des Berufungsverfahrens am 19. November 2016 verstorbene) K.R. ist in einer Familie mit einer nicht ausreichend erziehungskompetenten Mutter und einem alkoholabhängigen Vater aufgewachsen. Sie besuchte die allgemeinbildende Schule bis zur achten Klasse und begann eine Lehre zum Chemie-Facharbeiter, die sie nicht abschloss. Sie wechselte 1985, 1991, 1996 und 2006 den Wohnort und war bis 2009 in S., dort in der Wohnung ihres damaligen Partners, wohnhaft. K.R. arbeitete als Pflegehelferin und als Reinigungskraft und nahm an verschiedenen Umschulungsmaßnahmen teil. Sie war seit 1991 arbeitslos und bestritt ihren Lebensunterhalt vom 1. Januar 2005 bis zum 1. September 2010 aus Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II).

Bei K.R. war seit dem 16. November 2009 ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt.

Ab dem 17. September 2008 nahm K.R. im Fachklinikum U. in ... an ihrer ersten qualifizierten Entgiftung und Langzeitbehandlung für chronisch mehrfach beeinträchtigte Alkoholabhängige ("S4-Behandlung") teil, die sie im November 2008 abbrach. Sie wurde ausweislich des Berichtes der Einrichtung vom 20. Oktober 2008 mit der Empfehlung der Aufnahme in ein Wohnheim entlassen. Vom 11. Juni bis zum 3. September 2009 befand sich K.R. erneut zur stationären Behandlung in dieser Einrichtung. Ihre chronische Alkoholkrankheit hatte bereits im Jahr 2009 zu erheblichen Folgeerkrankungen in Form einer ethanoltoxischen Epilepsie und Polyneuropathie, eines ethanoltoxischen Leberschadens mit Folgen, Unterschenkelödemen und Angstzuständen geführt. Nach der amtsärztlichen Stellungnahme der stellvertretenden Amtsärztin M. vom 24. August 2009 spielten Alkoholsucht und alkoholtrinkende Partner "schon immer eine entscheidende Rolle im Leben" von K.R. Diese habe einen übermäßigen Alkoholgenuss seit 1991 angegeben. Entgiftungen unter stationären Bedingungen seien ein- bis zweimal jährlich erfolgt. Nach der abgebrochenen S4-Behandlung sei eine erneute solche Behandlung ab dem 3. September 2009 vorgesehen. K.R. sei auf Grund ihrer sozialen Inkompetenz bei mangelnder Persönlichkeitsreife nicht in der Lage, ein selbstständiges Leben zu führen, ohne dass ein Alkoholrückfall vorprogrammiert wäre. Sie gehöre zu den wesentlich behinderten Menschen im Sinne des SGB XII mit dem Leitsyndrom der seelischen Behinderung/Sucht. K.R. könne möglicherweise in einer geordneten Umgebung ein unauffälliges Leben führen. Dies könne sie aber nicht, da ihr Umfeld in den letzten Jahren zerstört worden sei und sie Schulden gemacht habe. Dem Gedanken, ihr Leben bei Null neu aufbauen zu müssen, stehe sie hilflos gegenüber. Ihrem Wunsch, zukünftig ein abstinentes Leben zu führen und sich die Voraussetzungen dafür in einer soziotherapeutischen Einrichtung für Suchtkranke zu verschaffen, sollte Rechnung getragen werden.

Ab dem 3. September 2009 befand sich K.R. in der sozialtherapeutischen Nachsorgeeinrichtung für Suchtkranke der W. gGmbH, ... in W./GT M. im Landkreis P.-M. in B. (im Folgenden: W.). Hierbei handelte es sich um einen Aufenthalt rund um die Uhr in einem Doppelzimmer ohne Verfügungsgewalt von K.R. über dieses Zimmer mit voller Verpflegung und einem fortlaufenden Angebot der sozialtherapeutischen Betreuung bei der Lebensführung. Die W. ist eine Übergangseinrichtung, für die als Inhalt und Umfang in den mit dem Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes B. (im Folgenden: LASV) geschlossenen Vereinbarungen geregelt ist, die Leistungen erfolgten "stationär bis 18 Monate je Klient". Folgeschäden des Betreuten sollten nach dem Konzept der Einrichtung nicht so weit fortgeschritten sein, dass eine Unterbringung in einem Dauerwohnheim geboten sei. Die reguläre Aufenthaltsdauer beträgt zwölf Monate und kann ggfs. auf bis zu 18 Monate verlängert werden. Ein tatsächliches regelmäßiges Verlassen der Einrichtung durch die Betreuten ist auf Grund der (so das Konzept) "dezentralen Lage" im Wald in der Nähe der Ortschaft M. nicht möglich. Die personelle Ausstattung umfasst Diplom-Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, Diplom-Psychologen und Arbeitsanleiter. Zu den für K.R. erstellten Entwicklungsberichten der Einrichtung für den Zeitraum vom 3. September 2009 bis zum 21. Juni 2010 vom 21. Juni 2010 wird auf Blatt 53 bis 59 des Medizinischen Beihefts zur Verwaltungsakte des Klägers Bezug genommen. In einer fachärztlich gutachterlichen Stellungnahme von Dr. G., Fachdienst Gesundheit des Landkreises P.-M., vom 28. Juli 2010 wurde die für sechs Monate beantragte Verlängerung der Betreuung der K.R. in der Einrichtung (d.h. bis Dezember 2010) befürwortet. Während des Zeitraums der Verlängerung der Betreuung hielt sich B. S., ein ebenfalls alkoholabhängiger Mann, der selbst in C. wohnte und neben seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezog, ohne Billigung der Einrichtung regelmäßig im Zimmer von K.R. auf. Die Einrichtung sprach K.R. deshalb eine fristlose Kündigung der Maßnahme aus. K.R. hatte B.S. nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht im Juni 2010 kennengelernt. Sie sei B.S., der sich erst circa sechs Wochen in der Einrichtung befunden habe, zur Betreuung durch die Einrichtung zugeteilt worden. Er habe sie dann vor die Wahl gestellt, mit ihm nach C. zu ziehen oder die inzwischen bestehende Beziehung zu beenden.

Der A. S. (im Folgenden: A.) übernahm die Kosten der Nachsorge in der W. ab dem 3. September 2009 für insgesamt 18 Monate im Rahmen von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Einrichtungen (zuletzt Bescheid vom 2. Oktober 2009).

Mit Bescheid vom 25. Mai 2010 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg K.R. eine bis zum 31. März 2013 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Rentenbeginn am 1. April 2010 mit einem Zahlbetrag in Höhe von 373,37 EUR ab dem 1. Juli 2010. Der Rentenanspruch sei zeitlich begrenzt, weil es nach den medizinischen Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Die Rente wurde mit Bescheiden vom 14. März 2013 und 14. Januar 2016 befristet bis zum 31. März 2016 und 31. März 2018 mit der Begründung der Erstbewilligung weitergewährt und mehrfach angepasst (einschließlich des Zuschusses zur Kranken-/Pflegeversicherung ab 1. Januar 2011 400,63 EUR, ab 1. Juli 2012 413,74 EUR, ab 1. Juli 2012 413,74 EUR, ab 1. Juli 2013 426,88 EUR, ab 1. Juli 2014 437,53 EUR, ab 1. Juli 2015 477,43 EUR und ab 1. Juli 2016 505,58 EUR).

Vom 11. bis zum 13. September 2010 befand sich K.R. zur (dann abgebrochenen) Entgiftung und vom 13. bis zum 21. September 2010 in der Psychiatrie im C.-T.-Klinikum in C.

K.R. war nach der schriftlichen Auskunft der Stadt C. vom 2. Februar 2011 vom 21. September bis zum 6. November 2010 in der H.-Str., der Adresse des Frauenhauses C., das in der Trägerschaft der Beklagten steht, gemeldet. Nach der Mitteilung der Stadtverwaltung C. vom 4. Oktober 2010 flüchtete K.R. aus der Einrichtung in W., weil sie einer Krankenhauseinweisung habe entgehen wollen. Da sie in ihrer Alkoholkrankheit rückfällig geworden sei, habe sie "zur Überbrückung eine Notlösung gesucht, da sie im November 2010 nach Forst zu ihrem Freund ziehen möchte". Das Frauenhaus bestätigte K.R. ihren Einzug am 21. September 2010 und Auszug am "6. Oktober 2010". K.R. hatte für ihren Aufenthalt im Frauenhaus ein Nutzungsentgelt in Höhe von monatlich 279,00 EUR zu zahlen. Auf ihren Antrag vom 27. September 2010 bewilligte der Landkreis K.R. ab dem 23. September 2010 Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung des Regelbedarfs und Mehrbedarfs, des Zuschusses zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und der Kosten der Unterkunft im Frauenhaus (in Höhe von 54,00 EUR für September 2010 und 205,21 EUR für Oktober 2010 und 140,76 EUR für November 2010). Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf den Leistungsnachweis des A.es vom 19. Oktober 2017, Blatt 286 der Gerichtsakten, Bezug genommen.

Am 19. Oktober 2010 (nach der Bestätigung des LASV vorab bereits am 18. Oktober 2010 mit Telefax-Schreiben) ging ein "Eilantrag" der K.R. "auf Kostenübernahme zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß §§ 67ff. SGB XII" bei dem LASV unter Angabe des Selbsthilfevereins F. e.V. (im Folgenden: SHV F. ein, in dem K.R. angab, derzeit ohne festen Wohnsitz zu sein und sich in der Wohnung von B.S. in der He.-Str. in C. aufzuhalten. Sie habe bis 2009 in S. gewohnt. Es werde gebeten, ihren Hilfebedarf zu prüfen und eine entsprechende Betreuung zu gewähren. Sollte eine Zuständigkeit von Seiten des LASV nicht bestehen, werde um Weiterleitung des Antrags an die zuständige Institution gebeten. Am 28. und 29. Oktober 2010 gingen bei der Beklagten die Anträge von K.R. auf Übernahme der Kosten für ihre ambulante Betreuung im Rahmen einer Wohngemeinschaft durch den SHV F. ab voraussichtlich dem 1. November 2010 ein. Dem Antrag war ein "Mietangebot" des SHV F. vom 28. Oktober 2010 (unter der Angabe, K.R. sei zurzeit wohnhaft "ofW") für eine Wohnung mit einer Größe von 31,64 m² zu einer Gesamtmiete in Höhe von 211,68 EUR beigefügt. Die Nutzung der durch den SHV F. bereitgestellten Wohnung sei mit einer durch das Sozialamt C. bzw. das LASV bewilligten Kostenübernahme der Betreuung (§§ 53, 54 bzw. §§ 67, 68 SGB XII) verbunden. Den Aktenvermerken ist zu entnehmen, die Nutzung der Wohnung solle von K.R. gemeinsam mit ihrem Partner B.S. erfolgen. K.R. hat hierzu in der Zeugenvernehmung vor dem Sozialgericht mitgeteilt, sie habe sich nach ihrem Eintreffen in C. aus der W. drei bis vier Tage "schwarz" in der Wohnung des B.S. befunden, sei dann zur Entgiftung für zwei bis zweieinhalb Wochen ins Krankenhaus aufgenommen worden und danach ins Frauenhaus gegangen. Sie sei nicht bereits ab dem 18. Oktober 2010, sondern erst entsprechend der Meldung in der H. "bei F. eingezogen".

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2010 bewilligte das LASV K.R. vom 18. Oktober 2010 bis zum 31. Januar 2011 "vorbehaltlich § 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I)" Hilfe nach dem Achten Kapitel des SGB XII zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten im Umfang der Kosten für vier Betreuungsstunden pro Woche (maximal 16 Stunden pro Monat) zu dem vom Sozialhilfeträger anerkannten Betreuungssatz in Höhe von 29,25 EUR pro Betreuungsstunde. Die Bewilligung der ambulanten Hilfe erfolge unter der Auflage der regelmäßigen Teilnahme an Terminen der Suchtberatung. Auf Grund der Novellierung des Ausführungsgesetzes zum SGB XII des Landes Brandenburg (AG-SGB XII Brandenburg vom 3. November 2010, GVBl. Brandenburg Nr. 36, S. 1) sei ab dem 1. Januar 2011 der örtliche Sozialhilfeträger - die Beklagte - für die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten zuständig. Unter demselben Datum erfolgte die Mitteilung der Kostenübernahme an den SHV F.

Die Unterzeichnung eines Wohnraum-Nutzungsvertrages zwischen dem SHV F. und K.R. über eine Zwei-Zimmer-Wohnung in der He.-Str. in C. erfolgte unter dem 1. November 2010. Nach der Vorbemerkung war Grundlage für diesen Nutzungsvertrag der zwischen der SHV F. und der Gebäudewirtschaft C. GmbH geschlossene Mietvertrag. Der Vertrag enthält die üblichen Regelungen eines Mietvertrages über Wohnraum mit Ausnahme der (hier kürzeren) Kündigungsfristen. Nach der schriftlichen Auskunft der Stadt C. vom 2. Februar 2011 war K.R. ab dem 6. November 2010 in der He.-Str. in C. mit ihrer Hauptwohnung gemeldet.

Mit Schreiben unter dem 4. November 2010, bei dem A. am 10. November 2010 eingegangen, teilte das LASV dem A. mit, K.R. vorläufige Leistungen nach dem Achten Kapitel des SGB XII für die ambulante Betreuung vom 18. Oktober 2010 bis zum 31. Januar 2011 zu gewähren, und meldete einen Erstattungsanspruch nach § 106 Abs. 1 SGB XII in Bezug auf die Übernahme der Hilfegewährung nach den §§ 67ff. SGB XII an. K.R. werde derzeit in der Wohnung ihres Partners in C. durch den Träger des ambulanten Wohnens, den SHV F., "geduldet". Es werde die Übernahme der Hilfegewährung in die Zuständigkeit des A. es ab dem 18. Oktober 2010 geltend gemacht. Die konkrete Bezifferung des Erstattungsanspruchs erfolge separat zu einem späteren Zeitpunkt.

Mit Schreiben vom 8. November 2010 leitete die Beklagte den beiliegenden Antrag (mit einem Eingangsstempel vom 29. Oktober 2010 versehen) "auf Kostenübernahme für Eingliederungshilfe gem. § 54ff. SGB XII", der inhaltlich mit dem am 19. Oktober 2010 bei dem LASV gestellten Antrag im Wesentlichen übereinstimmt, unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) an den A. weiter. Dort ging das Schreiben nebst beigefügtem Antrag am 10. November 2010 ein.

Die Beklagte lehnte einen Antrag von K.R. vom 28. Oktober 2010 (wohl telefonisch vom SHV F. gestellt) auf Leistungen zum Lebensunterhalt mit Bescheid vom 5. November 2010 und den Antrag vom 29. Oktober 2010 auf Leistungen der Eingliederungshilfe mit Bescheid vom 8. November 2010, jeweils auf Grund einer fehlenden eigenen Zuständigkeit, ab.

Der A. lehnte den Antrag von K.R. auf Leistungen der Eingliederungshilfe im Namen des Klägers mit Bescheid vom 24. November 2010 mit der Begründung ab, K.R. halte sich seit dem Abbruch ihrer Entgiftungsbehandlung am 13. September 2010 ununterbrochen bei ihrem Lebensgefährten in C. auf. Gemäß §§ 97, 98 SGB XII in Verbindung mit "§§ 3, 4 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII" (ohne Angabe des Bundeslandes) sei der überörtliche Sozialhilfeträger des Landes Brandenburg sachlich zuständig. Hiergegen legte der SHV F. (unter Abzeichnung der Kenntnisnahme durch K.R.) am 16. Dezember 2010 Widerspruch ein. Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligte der A. K.R. ab dem Monat November 2010 bis auf weiteres mit Bescheid vom 3. Dezember 2010 unter Berücksichtigung einer zwischen K.R. und B.S. bestehenden Lebensgemeinschaft. Die Bewilligung dieser Leistungen wurde bis zum Versterben von K.R. fortgeführt.

Mit Schreiben vom 30. November 2010, bei dem LASV eingegangen am 6. Dezember 2010, erkannte der A. als örtlicher Träger dem Grunde nach die Kostenerstattungspflicht für die "rechtmäßig gewährte erforderliche Hilfe außerhalb von Einrichtungen nach dem SGB XII" an. Die Kostenerstattung erfolge für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis zum 31. Oktober 2012. Es werde gebeten, die entstandenen Nettokosten unter Beachtung der Bagatellgrenze gemäß § 110 SGB XII mitzuteilen. Die erste Rechnungslegung könne durch den Adressaten des Schreibens nach dem ersten Jahr erfolgen. In der Folge nahm der A. auf dieser Grundlage eine Erstattung für den Zeitraum vom 18. Oktober bis zum 31. Dezember 2010 betreffende Aufwendungen des LASV in Höhe von 1.243,13 EUR vor.

Am 7. Dezember 2010, d.h. innerhalb der Widerspruchsfrist, stellte K.R. gegenüber der Beklagten nach dem Wortlaut ihres Schreibens unter diesem Datum "erneut den Antrag auf ambulante Betreuung" und verwies auf den ablehnenden Bescheid des A.es. Auch dieses Schreiben leitete die Beklagte an den A. unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 SGB IX mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 weiter. Dessen Zuständigkeit ergebe sich aus § 98 Abs. 5 SGB XII.

Mit an den SHV F. adressiertem Schreiben vom 13. Januar 2011 lehnte der A. eine Abhilfe auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. November 2010 ohne Begründung ab und teilte die Weiterleitung an den Kläger mit.

Der SHV F. erbrachte entsprechend dem "Betreuungsvertrag" zwischen K.R. und dem "Ambulant betreuten Wohnen des Selbsthilfevereins F. e.V." zunächst Leistungen vom 1. November 2010 bis zum 1. Februar 2011, die im Wesentlichen in der Hilfestellung bei Behördenangelegenheiten bestand. K.R. werde, so der SHV F., im eigenen oder durch den SHV F. angemieteten Wohnraum "unterstützt und begleitet". Eine Verlängerung des Vertrages sei abhängig von der Zustimmung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers, nach der sich der Vertrag automatisch um die bewilligte Zeit verlängere. Die Leistungen wurden als solche nach den §§ 67ff. SGB XII gegenüber dem A. abgerechnet.

Das Amtsgericht C. ordnete mit Beschluss vom 6. Januar 2011 (Az. 21 XII 504/10) die gesetzliche Betreuung von K.R. mit folgenden Aufgabenkreisen an: Entscheidung über die Entgegennahme und das Öffnen der Post, die Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen, Versicherungen und Kreditinstituten, Renten-, Kranken- und Pflegekassen, Ämtern, die Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten. Es stützte sich hierbei im Wesentlichen auf das Gutachten des Medizinalrates E. vom 28. Juni 2010.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 stellten K.R. und der SHV F. bei der Beklagten erneut einen Antrag auf "Kostenübernahme zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß den §§ 67ff. SGB XII" in Form der Weiterführung der ambulanten Betreuung bzw. eine Weiterleitung des Antrages in Bezug auf in Frage kommende Leistungen der Eingliederungshilfe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2011 half der Kläger dem von K.R. eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid des A.es vom 24. November 2011 ab und erkannte einen Anspruch auf "Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe" beim SHV F. in C. ab dem 1. Februar 2011 an.

Der A. bewilligte K.R. mit Bescheid vom 11. März 2011 "Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens" nach dem SGB XII vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2011 durch den SHV F. in Höhe von 27,37 EUR pro Betreuungsstunde mit einem Betreuungsumfang von vier Stunden pro Woche (maximal 16 Stunden pro Monat). Der A. sei als zweitangegangener Träger leistungspflichtig. Hiergegen legte K.R. am 25. März 2011 Widerspruch nur in Bezug auf den Beginn der Leistungen ein, den sie am 17. August 2011 zurücknahm.

Mit Schreiben vom 13. April 2011 machte der A. im Namen des Klägers nach § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend. Auf Grund der Weiterleitung des Antrags nach § 14 Abs. 1 SGB IX habe sich die Leistungspflicht des A. es im Namen des Klägers kraft Gesetzes ergeben. Gemäß dem beigefügten Auszug aus dem Einwohnermelderegister sei K.R. vom 21. September bis zum 6. November 2010 unter der Anschrift des Frauenhauses in C. gemeldet gewesen. Sie habe dort gemäß § 30 SGB I ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. K.R. sei mit ihrem Partner nach C. gegangen und habe sich dort zukunftsoffen aufgehalten. Es sei zu vermuten, dass die Absicht bestanden habe, in C. mit dem neuen Partner zu verbleiben. Dies ergebe sich auch aus dem nach dem Aufenthalt im Frauenhaus erfolgten Umzug in das ambulant betreute Wohnen in C. Gemäß § 98 Abs. 1 SGB XII sei der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhielten. Der Aufenthalt von K.R. im Frauenhaus habe dazu geführt, dass in C. ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden sei, der die örtliche Zuständigkeit ändere. Die Beklagte sei für die Gewährung des ambulant betreuten Wohnens zuständig.

Die Beklagte wies den Antrag auf Erstattung mit Schreiben vom 31. Mai 2011 zurück. Ob K.R. mit ihrem Aufenthalt im Frauenhaus in C. dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, sei strittig. K.R. habe sich dort nur kurz aufgehalten. Entgegen den Angaben aus dem Melderegister habe K.R. sich bereits ab dem 18. Oktober 2010 im ambulanten betreuten Wohnen befunden und dabei selbst einen Hilfebedarf gehabt. Die weitere örtliche Zuständigkeit des A. es begründe sich aus § 98 Abs. 5 SGB XII.

Der A. bewilligte K.R. mit Bescheid vom 8. August 2011 die "Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens nach dem SGB XII" bis zum 31. Januar 2012 weiter. Die Leistungen würden unter den Bedingungen bewilligt, dass K.R. verpflichtet sei, künftig regelmäßig an der im Verein stattfindenden Suchtgruppe teilzunehmen und gewillt sei, künftig ein abstinentes Leben zu führen.

K.R. wurde in die stationäre Behandlung im A.- Fachklinikum für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 28. Februar bis zum 27. März 2012 nach dem an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung der AOK N. gerichteten Bericht vom 24. April 2012 in das Krankenbaus im Status mit einem regelmäßigen Alkoholkonsum aufgenommen. K.R. sei mit einer eher fragwürdigen Therapiemotivation zur Alkoholentwöhnungsbehandlung gekommen. Zum Rehabilitationsergebnis ist dem Bericht die Verleugnung der realen Situation zu entnehmen, die an einer positiven Prognose für die Abstinenz zweifeln lasse.

K.R. und der SHV F. schlossen unter dem 18. September 2012 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2012 einen - mit dem ab dem 1. November 2010 geltenden Vertrag gleichlautenden - Wohnraum-Nutzungsvertrag für eine andere Wohnung in demselben Haus und unter dem 1. Juli 2013 einen Nutzungs-Vertrag für eine Wohnung in der Straße "Z." in C., deren Hauptmieter ebenfalls die SHV F. war. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 212 und 233 bis 236 und 308 der Verwaltungsakte LU Bezug genommen. K.R. wohnte auch dort jeweils mit B.S. zusammen. Die Betreuungsleistungen des SHV F. wurden in der neuen Unterkunft jeweils unverändert weitergeführt. Zu den Entwicklungsberichten des SHV F. für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2011 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2011 wird auf Blatt 68 bis 72 und 73 bis 77 des Medizinischen Beihefts der Verwaltungsakte des Klägers verwiesen.

Mit Bewilligungsbescheiden vom 20. September 2012, 8. Januar, 6. August und 7. November 2013, 18. Februar 2014, 23. Januar, 19. Juni, 13. August und 30. November 2015 und "1. November 2017" (als Computernachdruck) bewilligte der A. K.R. im Namen des Klägers die Leistungen der Eingliederungshilfe für die Zeiträume vom 1. bis zum 14. Februar 2012 (vom 15. Februar bis zum 26. März 2012 befand sich K.R. in einer Alkoholentwöhnungsbehandlung), vom 27. März bis zum 30. September, vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2012, vom 1. Januar bis zum 31. März 2013, vom 1. April bis zum 30. September 2013, vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014, vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015, vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2015, vom 1. Juli bis zum 31. August und vom 1. September bis zum 30. November 2015, vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. September 2016 und zuletzt vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2018.

Mit seiner am 21. November 2012 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Verurteilung der Stadt C. zur Erstattung der Aufwendungen für K.R. für ambulantes betreutes Wohnen ab dem 1. Februar 2011 in momentaner Höhe (Stand 30. September 2012) von 7.754,02 EUR erstrebt. Der Klageschrift ist eine Aufstellung zu Eingliederungshilfeleistungen in Höhe von 406,86 EUR monatlich für die Monate Februar 2011 bis September 2012 - anteilig für die Monate Februar bis März 2012 wegen der stationären Behandlung - beigefügt. Auf den an die Beklagte gerichteten Hinweis des Sozialgerichts mit Schreiben vom 29. August 2013, streitig seien im vorliegenden Verfahren Leistungen der Eingliederungshilfe des überörtlichen Sozialhilfeträgers, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts am 17. Februar 2016 den Antrag wie in der Klageschrift gestellt mit dem Zusatz, Aufwendungen "in momentaner Höhe (Stand 31.01.2016) von 27.128,80 EUR" zu verfolgen. Er hat in der Sitzung den Schriftsatz vom 15. Februar 2016 überreicht, in dessen Anlage, Blatt 110 Bd. I der Gerichtsakten, folgende Angaben enthalten sind:

"wie erbeten teile ich Ihnen mit, dass sich die Ausgaben wie folgt belaufen:

Kalenderjahr 2011 4.817,12 EUR

Kalenderjahr 2012 4.995,38 EUR

Kalenderjahr 2013 5.918,60 EUR

Kalenderjahr 2014 5.303,30 EUR Kalenderjahr 2015 5.625,60 EUR

Kalenderjahr 2016 468,80 EUR

Gesamt: 27.128,80 EUR"

Der Erstattungsanspruch, so hat die Klägerin zur Begründung der Klage ausgeführt, ergebe sich aus § 102 SGB X i.V.m. § 14 Abs. 4 SGB IX. Maßgebend für die Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 98 Abs. 5 SGB XII sei, dass der gewöhnliche Aufenthalt von K.R. vor der ambulanten Maßnahme der Eingliederungshilfe im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gelegen habe. K.R. habe sich seit ihrem Aufenthalt in C. zukunftsoffen dort aufgehalten und nicht mehr die Absicht gehabt, nach ... zurückzukehren. Durch das von K.R. an den Kläger gerichtete Schreiben vom 13. Oktober 2013, in welchem diese mitgeteilt habe, als sie W. verließ, habe sie mit ihrem Bekannten B.S. nach C. ziehen und in dieser Stadt dauerhaft verweilen wollen, werde der in C. begründete gewöhnliche Aufenthalt belegt. K.R. sei wesentlich behindert infolge von Sucht und habe unstreitig einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 SGB XII.

Das Sozialgericht hat K.R. in der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2016 als Zeugin vernommen. Zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird im Übrigen auf Blatt 107 bis 108 Bd. I Gerichtsakten Bezug genommen.

Das Sozialgericht hat die Stadt C. mit Urteil vom 17. Februar 2016 verurteilt, dem Kläger seine Aufwendung[en] für K.R. für ambulant betreutes Wohnen ab dem 1. Februar 2011 in momentaner Höhe (Stand 31. Januar 2016) von 27.182,80 EUR zu erstatten. Die Klage sei als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs sei § 14 Abs. 4 SGB IX, der den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem SGB X vorgehe (Hinweis u.a. auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R -, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 11a AL 29/06 R -, RdNr. 14; beide juris). Die Beklagte sei als vor Eintritt in die Wohnform des ambulant betreuten Wohnens zuständiger Sozialhilfeträger hier nach § 98 Abs. 5 SGB XII örtlich zuständig gewesen. Für die Sozialhilfe örtlich zuständig sei der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigte tatsächlich aufhalte. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts sei in § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I legal definiert. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Prüfung eines gewöhnlichen Aufenthalts habe K.R. in C. ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Seit dem Abbruch der stationären Behandlung am 13. September 2010 habe sie sich tatsächlich in C. aufgehalten. Nach wenigen Tagen in der Unterkunft ihres Partners sei sie stationär in ein Krankenhaus in C. zur Entgiftung aufgenommen worden und habe sich im Anschluss daran im Frauenhaus in C. aufgehalten. Der Umstand, dass ein Frauenhaus nicht zum dauerhaften Verbleib bestimmt sei und dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlten, stehe der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts "bis auf weiteres" nicht entgegen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 190/11 R -, RdNr. 20; Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 5. Dezember 2001 - 12 B 98.1044 -, RdNr. 21, beide juris). K.R. habe sechs Wochen - vom 21. September bis zum 6. November 2010 - im Frauenhaus C. weder besuchsweise noch sonst vorübergehend im Sinne eines von vornherein nur zeitlich unbedeutenden oder kurzbefristeten Aufenthalts gewohnt und sei dort gemeldet gewesen. Als K.R. die stationäre Behandlung abgebrochen habe, um zusammen mit ihrem Partner nach C. zu gehen und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung zu begründen, habe sie das Frauenhaus in C. zunächst zum vorläufigen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung gemacht mit der Absicht, bei ihrem Partner zu bleiben. Aus alldem ergebe sich ihr Wille zur nicht nur vorübergehenden Niederlassung in C. Auch die Absicht, das Frauenhaus wieder zu verlassen, wenn sie eine andere Unterkunft erhalte, schließe die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Frauenhaus C. nicht aus. K.R. habe nach ihrem kurzen Aufenthalt im Frauenhaus weder nach S. zurückzukehren wollen noch zurückkehren können, da es sich bei der Wohnung in S. um die ihres ehemaligen Freundes gehandelt habe. Die tatsächliche spätere Entwicklung belege, dass K.R. ernsthaft beabsichtigt habe, einen gewöhnlichen Aufenthalt in C. mit B.S. zu begründen, mit dem sie weiterhin zusammenlebe. Nach § 110 Absatz 1 Satz 1 SGB XII seien die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Leistungen den Regelungen des SGB XII entsprächen. Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bestünden nicht und würden auch nicht von der Beklagten geltend gemacht. Der Kläger habe den Anspruch auch innerhalb der Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht worden sei, geltend gemacht (§ 111 SGB X). Daher habe der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der von ihm bezifferten Kosten (Stand 31. Januar 2016) in vollem Umfang und damit in Höhe von 27.128,80 EUR. Die von ihm vorgelegte Aufstellung seiner Aufwendungen sei schlüssig und plausibel. Die Beklagte habe im Verfahren keine Einwendungen gegen die Höhe der begehrten Kostenerstattung erhoben.

Gegen das ihr am 9. März 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8. April 2016 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat sie ausgeführt, das Sozialgericht habe wesentliche Ausführungen aus der Zeugenvernehmung von K.R. übergangen und das Recht unzutreffend angewendet. Maßgebend sei der tatsächliche Aufenthalt von K.R., die ununterbrochen Leistungen von dem Kläger bezogen habe. K.R. habe bis 2009 in S. gewohnt. Da bereits über eine Erstattung für den Zeitraum vom 18. Oktober 2010 bis zum 31. Januar 2011 "bestandskräftig" entschieden worden sei, sei endgültig über die Frage des zuständigen Sozialhilfeträgers entschieden worden. Die Klage sei deshalb "nicht mehr statthaft". Zumindest habe es an einem Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Die Weiterleitung des Antrags von K.R. an den Kläger sei gerechtfertigt gewesen, weil diese auch während ihres einer Notsituation geschuldeten Aufenthalts im Frauenhaus Bedarf der Eingliederungshilfe gehabt habe. Auf Grund des engen zeitlichen Zusammenhangs und eines ununterbrochenen Hilfebedarfs, der in Form eines betreuten Wohnens weiterhin bestanden habe, sei die Zuständigkeit des Klägers gegeben gewesen. Hier habe das Sozialgericht im Übrigen versäumt, eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII zu prüfen, da lediglich ein Wechsel in einer Kette von Leistungen stattgefunden habe, auf die ansonsten ununterbrochen ein Anspruch bestanden hätte. Zumindest habe K.R. keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, der zu einer Änderung der nach § 98 Abs. 5 SGB XII maßgebende Zuständigkeit hätte führen können. Soweit K.R. zunächst "schwarz" bei B.S. in C. gewohnt habe, sei dies in einer betreuten Wohnform erfolgt. Auch während des Aufenthalts von K.R. in S. habe wohl bereits ein Hilfebedarf bestanden. Damit sei der Prüfung des "Drei-Stufen-Schemas" nach den Umständen des Einzelfalles für den gewöhnlichen Aufenthalt hier nicht genügt. Im Übrigen sei hier eine hypothetische Betrachtungsweise im Rahmen des § 98 Abs. 5 SGB XII vorzunehmen, nach welcher der Kläger für die konkrete Lebenssituation, in der sich K.R. zuvor befunden habe, zuständig gewesen wäre. Im Ergebnis komme es hier darauf an, dass ein ununterbrochener Hilfebedarf des "betreuten Wohnens" bei K.R. bestanden habe (Hinweis auf Urteil des Sozialgerichts D. vom 22. September 2013 - S 42 SO 34/11 -, juris).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 17. Februar 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sofern der örtliche Sozialhilfeträger einem Kostenerstattungsbegehren der Beklagten entsprochen habe, habe dies keinen Einfluss auf die Forderung des klagenden überörtlichen Sozialhilfeträgers, der hier keine Ansprüche des A. es verfolge. Die örtliche Zuständigkeit bleibe nach § 98 Abs. 5 SGB XII nur bestehen, wenn der Wechsel von einer stationären Einrichtung "nahtlos" erfolge (Hinweis auf Schlette in: Hauck/Noftz, SGB XII Kommentar, Stand III/2015, § 98 RdNr. 63). Insoweit seien nur durch Gegebenheiten des Transportes bedingte zeitliche Unterbrechungen unschädlich. Eine rechtserhebliche Unterbrechung liege vor allem dann vor, wenn im Zeitpunkt des Verlassens der bisherigen Einrichtung nicht feststehe, ob, wann oder wo der Hilfebedarf fortgesetzt werden solle.

Auf Anfrage des Berichterstatters hat der SHV F. unter dem 21. Februar 2017 mitgeteilt, K.R. sei seit dem 19. Oktober 2010 aus der sozialtherapeutischen Einrichtung W. zum Verein gekommen und nachfolgend "in einer sozialen, ambulant betreuten Wohnform" untergebracht gewesen. Das Frauenhaus C. hat mit Schreiben vom 6. März 2017 angegeben, mit K.R. am 21. September 2010 eine Aufenthaltsvereinbarung getroffen zu haben. Dies sei der übliche Mietvertrag für Frauenhausaufenthalte. Es seien keine Mitarbeiterinnen mehr beschäftigt, die K.R. im Jahr 2010 betreut hätten. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg hat unter dem 23. Juni 2017 mitgeteilt, es bestünden in Brandenburg keine spezifischen landesrechtlichen Regelungen zur Betreuung einer Frau in einem Frauenhaus. Die Förderung der Brandenburger Frauenschutzeinrichtungen sei im Jahr 2010 auf der Grundlage eines Runderlasses erfolgt, für das Frauenhaus C. mit Zuwendungsbescheiden vom 14. September 2009 und von 2010 [ohne weitere Datumsangabe] an die Stadtverwaltung C. in Höhe von 12.500,00 EUR und 62.500,00 EUR für Personal- und Sachausgaben. Im Übrigen wird zu den Rückäußerungen auf Blatt 165, 168 und 196 bis 203 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten des A. es und der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Es kann offen bleiben, ob die Anwendung des so genannten "Behördenprinzips" eine Frage der Zulässigkeit der Klage oder der zur Prüfung des materiellen Rechts gehörenden Passivlegitimation ist. Obwohl in Brandenburg nach § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg vom 22. November 1996 (GVBl. Brandenburg I, S. 317) das Behördenprinzip gilt, erstreckt sich die Passivlegitimation der Behörde auch nach Landesrecht nicht auf reine Leistungsklagen (h.M. zu § 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), z.B. Happ in Eyermann, VwGO Kommentar, 12. Aufl. 2006, § 78 RdNr. 12).

Den Streitgegenstand bilden hier ausschließlich die Kosten der Eingliederungshilfe, welche im Namen des Klägers für K.R. ab dem 1. Februar 2011 erbracht worden sind. Mit der Klageschrift hat der Kläger nur die Erstattung der Kosten der Eingliederungshilfe, d.h. nicht der Kosten der Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, geltend gemacht. Die streitigen Kosten sind im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht für den abgeschlossenen Zeitraum beziffert worden und bestätigen die hier vorgenommene Abgrenzung der Sozialhilfeaufwendungen. Die Angabe der "momentanen" Höhe der Aufwendungen hat sich ausschließlich auf den Zeitraum ab dem Jahr 2016 bezogen, der hier durch das Versterben von K.R. im November 2016 seinen Abschluss gefunden hat. Eine Ausweitung des klägerischen Begehrens auf Erstattung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt hätte nach dem entsprechenden Hinweis des Sozialgerichts zum Streitgegenstand einer einsprechenden Darlegung und Antragstellung im Klageverfahren bedurft, die hier nicht erfolgt ist und auf die sich entsprechend der Klageabweisungsantrag der Beklagten nicht hat beziehen können. Die ausschließlich von der Beklagten geführte Berufung bezieht sich auf den Streitgegenstand des Klageverfahrens.

Die Leistungsklage ist ihm Rahmen des Gleichordnungsverhältnisses der Beteiligten zulässig (§ 54 Abs. 5 SGG).

Soweit die Beklagte meint, die Klage sei "nicht statthaft", ist nicht erkennbar, welche Gesichtspunkte insoweit maßgebend sein könnten. Nachdem die Beklagte eine Erstattung ablehnte, stand dem Kläger nur der Klageweg zur Verfügung, um einen Erstattungsanspruch durchzusetzen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ergibt sich ebenfalls unter dem vorgenannten Gesichtspunkt. Eine "bestandskräftige" vorausgegangene Entscheidung des A. es über eine Zuständigkeit als Rehabilitationsträger kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der A. und der die Erstattung von Leistungen für den Zeitraum bis zum 31. Januar 2011 fordernde LASV nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis stehen, sodass der Erlass von Bescheiden mit einer Bindungswirkung in diesem Rechtsverhältnis nicht möglich ist. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt die Beklagte Rechtswirkungen aus einer Entscheidung des. im Rahmen seiner Zuständigkeit für ambulante Hilfen nach den §§ 67ff. SGB XII gegenüber dem Kläger herleiten will.

Eine Beiladung von K.R. (bzw. eines Rechtsnachfolgers) war nicht erforderlich, weil die Hilfebedürftige die Leistungen, für die der Kläger eine Erstattungsforderung geltend macht, erhalten hat und eine sie betreffende Erstattungspflicht nicht in Betracht kommt (vgl. auch BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R -, juris). Andere Rehabilitationsträger sind an dem vorliegenden Erstattungsverhältnis nicht beteiligt. Insbesondere erbringen die gesetzlichen Krankenkassen und die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung keine Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 i.V.m. § 5 Nr. 4 SGB IX).

Der Erstattungsanspruch des Klägers für die Kosten der K.R. in seinem Namen erbrachten Eingliederungshilfe ab dem 1. Februar 2011 beruht hier auf § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX in der ab dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606).

Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften.

Der Kläger kann nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (AG SGB XII LSA) vom 11. Januar 2005, GVBl. LSA 2005, S. 8) die Erstattung im Klageverfahren geltend machen, auch soweit die Leistungen im Rahmen der Heranziehung des örtlichen Trägers, hier des A., bewilligt worden sind.

Die Leistungen, für die hier eine Erstattung geltend gemacht wird, sind im Namen des Klägers rechtmäßig erbracht worden. K.R. hatte im streitigen Zeitraum ab dem 1. Februar 2011 einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die Betreuung durch den SHV F. im Umfang von 16 Stunden monatlich, der durch den herangezogenen A. erfüllt worden ist.

Der Kläger ist im Land ... zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII als überörtlicher Sozialhilfeträger (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AG SGB XII LSA).

K.R. erfüllte die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 SGB IX. Sie war durch ihre seit 1991 bestehende Suchterkrankung mit regelmäßig erforderlichen Entgiftungsbehandlungen und bereits eingetretenen gravierenden Folgeerkrankungen, insbesondere in Form einer ethanoltoxischen Epilepsie, ein wesentlich behinderter Mensch im Sinne von § 3 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung. Nach § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des SGB IX nicht erbracht werden. Diese Leistungen umfassen nach § 55 Abs. 2 SGB IX insbesondere Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (Nr. 6) und Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (Nr. 7). Der Bedarf an einer Unterstützung in der Lebensführung ergibt sich für K.R. insbesondere aus der amtsärztlichen Stellungnahme der stellvertretenden Amtsärztin M. vom 24. August 2009, aus der die Hilflosigkeit von K.R. in Dingen der Lebensbewältigung zu entnehmen ist. Nur im Rahmen einer von der tatsächlichen Wohnsituation im Zusammenleben mit B.S. losgelösten Betrachtung lässt sich hier allerdings die Bewilligung der Leistungen des SHV F. während des Aufenthalts von K.R. in der H. bzw. Z. in C. rechtfertigen. Da für K.R. zu keinem Zeitpunkt eine gesetzliche Betreuung in Bezug auf die Aufenthaltsbestimmung angeordnet war, musste ihr Wunsch respektiert werden, mit ihrem Partner B.S. in einer Wohnung zu leben. Gerade dadurch wurde indes die intensive (und im Ergebnis gescheiterte) Betreuung der K.R. durch ambulante Leistungen des SHV F. erforderlich. Bereits in der vorgenannten Stellungnahme der Amtsärztin M. wurde deutlich gemacht, dass primär die Notwendigkeit eines von Alkohol abstinenten Umfeldes für K.R. bestand. Dieses wurde ihr in der Wohnung des alkoholabhängigen B.S. nicht geboten. Der Kläger konnte indes, nachdem der LASV den Einzug von K.R. im Rahmen eines Dauernutzungsverhältnisses in der He.-Str. durch Bewilligung von Betreuungsleistungen nach den §§ 67ff. SGB XII befördert hatte, die Situation durch Ablehnung von Leistungen nicht mehr grundsätzlich ändern. Vielmehr musste der Kläger an die vom LASV geschaffenen Umstände anknüpfen. Die hier bewilligten Leistungen sind aus Sicht des Senats insgesamt eher im Rahmen von Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX als im Rahmen von Leistungen eines betreuten Wohnens als rechtmäßig anzusehen. Der Leistungsumfang von 16 Stunden im Monat ist nicht zu beanstanden.

Die Zuständigkeit des Klägers zur Leistung ergibt sich hier aus § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Die Beklagte als erstangegangener Träger leitete binnen einer Frist von zwei Wochen nach dessen Eingang den Antrag von K.R. an den Kläger weiter. Wird der Antrag von dem zuerst angegangenen Rehabilitationsträger weitergeleitet, ist der zweitangegangene Träger zuständig; dieser muss abschließend entscheiden (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R -, juris).

In Bezug auf die Frage, wann hier der erste Antrag im Sinne des § 14 SGB IX vorlag, ist zu berücksichtigen, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe im Regelfall eine Einheit bilden, bis der Eingliederungszweck erfüllt ist. Dabei ist allerdings nicht auf das Erkrankungsbild des Betreffenden, sondern die jeweils erforderlichen konkreten Hilfen abzustellen. Andernfalls wäre insbesondere bei körperlich wesentlich behinderten Menschen stets ein einheitlicher Fall der Eingliederung ab dem Zeitpunkt der Geburt anzunehmen.

Die von K.R. bezogenen Hilfen während ihres Aufenthaltes in der W. wurden von dem Kläger im Rahmen von Leistungen der Eingliederungshilfe als Langzeittherapieeinrichtung (Übergangseinrichtung) übernommen. Die Leistungsart wird von der Einrichtung für maximal 18 Monate angeboten und war damit nicht auf einen langfristigen Aufenthalt ausgerichtet. Diese Leistung der Eingliederungshilfe war mit dem Verlassen der Einrichtung durch K.R. beendet. Diese befand sich im Anschluss daran im Krankenhaus und vom 21. September bis zum 6. Oktober 2010 im Frauenhaus in C. Zur Abdeckung der Kosten ihres Aufenthaltes im Frauenhaus bezog K.R. ausschließlich Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII von dem für S. zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger. Betreuungsleistungen des Frauenhauses wurden weder vereinbart noch vergütet.

Der erste Antrag, der eine Verbindung zu einer ambulanten Betreuung als Leistung der Eingliederungshilfe hat, ist der am 18. Oktober 2010 bei dem LASV eingegangene "Eilantrag" von K.R. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation keiner bestimmten Form entsprechen muss (vgl. z.B. Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. September 2006 - L 11 B 342/06 SO -, juris). Der Antrag war hier indes nach seiner Bezeichnung (ausschließlich) auf Leistungen nach den §§ 67ff. SGB XII gerichtet. Diese dann auch von Seiten des LASV vorgenommene Zuordnung ist vertretbar, da K.R. nach ihrer Entlassung aus der W. ohne festen Wohnsitz war und damit einer Beratung und persönlichen Unterstützung zur Beschaffung einer Wohnung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bedurfte, die nach § 4 Abs. 3 dieser Verordnung nicht durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr berührt werden.

Es kann damit dahinstehen, dass bei einem mit dem Antrag von K.R. vom 18. Oktober 2010 eingeleiteten einheitlichen Leistungsfall der Eingliederungshilfe der Antrag nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 14 Abs. 1 SGB IX an den Kläger weitergeleitet worden wäre. Der Antrag ging am 18. Oktober 2010 (Montag) bei dem LASV ein und wurde am 4. November 2010 weitergeleitet. Für die Fristberechnung gilt § 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Die Zweiwochenfrist begann hier mit dem 19. Oktober 2010, sodass die Weiterleitung nicht innerhalb der vorgenannten Frist erfolgt wäre. Die ab dem 1. Januar 2011 als örtlicher Sozialhilfeträger in der Zuständigkeit an die Stelle des LASV getretene Beklagte wäre dann nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX als zuständiger Träger anzusehen gewesen.

Der an den A. weitergeleitete Antrag von K.R. vom 28. bzw. 29. Oktober 2010 ist am 8. November 2010 und damit innerhalb der maßgebenden Zweiwochenfrist an den im Namen des Klägers tätig werdenden A. weitergeleitet worden. Der Senat hält es insoweit für ausreichend, dass ein regelmäßig von dem Kläger für die Gewährung der Leistungen der Eingliederungshilfe herangezogener örtlicher Sozialhilfeträger Adressat des weitergeleiteten Antrags war.

Der Träger, an den der Antrag fristgerecht weitergeleitet wurde, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX verfolgen (vgl. zum Ausschluss des § 105 SGB X im direkten Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX: BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O.).

Zuständig ist der Träger, der ohne die Regelung des § 14 SGB IX zuständig wäre und von dem der Leistungsberechtigte die gewährten Leistungen hätte beanspruchen können.

Der für die K.R. erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe zuständige Sozialhilfeträger ist hier die Beklagte als der für das Gebiet der kreisfreien Stadt C. für Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sachlich zuständige Sozialhilfeträger (§ 97 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 AG-SGB XII Brandenburg in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung).

Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII in der seit dem 7. Dezember 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 2670). Diese Regelung verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Regelung in § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist für die Leistungen nach dem SGB XII an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Maßgebend ist insoweit die sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebende Zuständigkeit.

Vor Eintritt von K.R. in die Wohnform des ambulanten betreuten Wohnens war hier die Beklagte der zuständige Sozialhilfeträger. Insoweit ist darauf abzustellen, welcher Träger fiktiv für Leistungen des ambulanten Wohnens zuständig gewesen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R -, juris, RdNr. 13). Stellt man demgegenüber auf die K.R. gewährten Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ab, ergibt sich ebenfalls die Zuständigkeit der Beklagten (§ 97 Abs. 1 i.V.m. § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), da eine dauerhafte Erwerbsminderung von K.R. hier im Januar 2011 nicht bestand, d.h. die Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in der damals noch geltenden Fassung nicht erfüllt waren.

Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass sich K.R. in dem hier streitigen Zeitraum ab dem 1. Februar 2011 bis zu ihrem Versterben in einer Wohnform des ambulanten betreuten Wohnens befand. Der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten ist angelehnt an den Begriff der "Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten" in § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 67 zu § 93) und weit auszulegen. K.R. verfügte ab dem 6. November 2010 über eine Wohnung, für die ihr gemeinsam mit B.S. im Rahmen eines Mietverhältnisses die Verfügungsgewalt zustand. Für Haushaltsführung, Verpflegung etc. hatte sie die alleinige Verantwortung. Sie nahm im Übrigen regelmäßig im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung Betreuungsleistungen des SHV F. für ihre Lebensführung in Anspruch, die mit dem Wohnen in dieser Wohnung verbunden waren. Allerdings liegt ein Grenzfall des betreuten Wohnens vor, bei dem ein der Eingliederung abträgliches Wohnen mit einer gleichzeitigen Betreuung durch den Wohnungsgeber zur Abmilderung der Risiken des Wohnens bestand. Dieser Umstand muss aber im Rahmen der Auslegung des § 98 Abs. 5 SGB XII zurücktreten, da der Schutz dieser Norm nicht auf das Angebot im Einzelfall, sondern den örtlichen Bereich des Sozialhilfeträgers ausgerichtet ist, in dem das betreute Wohnen angeboten wird.

Ohne Bedeutung ist hier der spätere Umzug mit B.S. in eine andere Wohnung in C., welche denselben Bedingungen von Wohnen und Betreuung unterlag (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O., RdNr. 15).

Zur Überzeugung des Senats ist für K.R. frühestens am 28. Oktober 2010 mit dem Mietangebot des SHV F. ein "Eintritt" in die Wohnform des ambulanten betreuten Wohnens anzunehmen. Durch die vertragliche Bindung zwischen dem SHV F. und K.R. ist auch ein Eintritt mit Unterzeichnung des Nutzungsvertrages am 1. November 2010 nicht fernliegend. Da es sich bei der Angabe des Frauenhauses zu einem Auszug aus dem Frauenhaus am "6. Oktober 2010" um einen Schreibfehler handeln dürfte, wäre auch der tatsächliche Einzug von K.R. in die He.- Str. 88 am 6. November 2010 - wie dieser sich u.a. aus der Eintragung im Melderegister ergibt - als maßgebendes Datum denkbar.

Unterschiedliche Auffassungen werden zu der Frage vertreten, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit von einem "Eintritt" in die Wohnform ausgegangen werden kann, insbesondere ob ein Wohnen in einer solchen Wohnform genügt, soweit oder solange keine Betreuungsleistungen wahrgenommen werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - L 23 SO 106/13 -, juris; Revision anhängig unter dem Az. B 8 SO 6/15 R). Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung, weil ein lediglich "geduldetes" Wohnen in der Wohnung eines anderen Betreuten der Wohnform zur Herstellung einer Partnerschaft nicht die Kriterien des "Eintritts" erfüllt. Wenn man davon ausgeht, dass sich K.R. ab dem 18. Oktober 2010 zumindest zeitweise in der Wohnung von B.S. aufhielt, stand nicht fest, dass sie dort im Rahmen eines Vertragsverhältnisses würde verbleiben können. K.R. ist ein Vertragsangebot für eine Wohnraumnutzung erst unter dem 28. Oktober 2010 unterbreitet worden. Ein einer vertragsgemäßen privatrechtlichen Nutzung entsprechender Aufenthalt in einer Wohnung in dem Haus He.-Str. in C. ist von dem SHV F. sowohl in Bezug auf die Nutzung der Wohnung als auch in Bezug auf die Betreuungsleistungen von der vorherigen Bewilligung von Leistungen der Sozialhilfe abhängig gemacht worden.

Bei dem hier maßgebenden Eintritt von K.R. in das vertragsmäßige Wohnen in der He.-Str. in C. bestand vorausgehend die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Beklagten.

Nicht möglich ist hier die Annahme einer geschlossenen Kette des Aufenthalts in verschiedenen Einrichtungen mit einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt von K.R. vor ihrer Aufnahme bei der W.

K.R. gab im Jahr 2009 ihren Aufenthalt in S. endgültig auf und begründete ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der W., einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 SGB XII, der nach § 109 SGB XII hier während des Aufenthalts von K.R. in der Einrichtung nicht zu berücksichtigen war. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels (Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe) und des Dreizehnten Kapitels Zweiter Abschnitt (Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe) gelten nach § 109 SGB XII nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 SGB XII und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt. Die W. erfüllt sämtliche Kriterien einer stationären Einrichtung zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Nachsorge für Suchtkranke. Sie erbringt unter einheitlicher Leitung eine Vollversorgung der Betreuten in einem Umfeld, das auf Grund der geografischen Lage Überschneidungen mit einer geschlossenen Unterbringung aufweist.

Von dieser Einrichtung ist K.R. nicht im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in eine andere stationäre Einrichtung übergetreten. Insoweit handelt es sich bei dem Frauenhaus C. weder um eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 13 SGB XII noch ist hier ein Übertritt von der W. in das Frauenhaus in zeitlicher oder konzeptioneller Hinsicht erfolgt.

Eine Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 SGB XII ist ein in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefasster Bestand an personellen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist (so Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 6. April 1995 - 5 C 12/93 -, BVerwGE 98, 132 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 24/92 -, juris). In der Ausgestaltung der Einrichtung muss im Übrigen ein Bezug zur Sozialhilfe oder Jugendhilfe vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 14/12 R -, juris, RdNr. 14). Ggf. soll hierfür der Umstand genügen, dass durch das Angebot der Einrichtung ein andernfalls von der Sozialhilfe abzudeckender Bedarf nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII umfasst ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O., RdNr. 16). Das Angebot von ambulanten oder teilstationären Leistungen erfüllt demgegenüber den Begriff der stationären Leistungen im Sinne des § 98 Abs. 2 SGB XII nicht (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R - juris, RdNr. 15). Die Zielrichtung des Angebots eines Frauenhauses ist primär die Abschottung gegenüber einer Bedrohung aus dem persönlichen Umfeld der dort Unterkunft suchenden Frauen und Kinder und eine auf diese Zielgruppe ausgerichtete Beratung und Unterstützung. Das Angebot ist entsprechend nicht auf die "Versorgung" der Frauen innerhalb der Räumlichkeiten, sondern den nach außen gerichteten Schutz angelegt. Für K.R. wurde durch die Bereitstellung der Wohnung die Obdachlosigkeit vermieden. Bei dem Bedarf "Wohnen" handelt es sich zwar auch um einen Bedarf, dem Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten im Sinne des Achten Kapitels des SGB XII zugeordnet werden können. Diese notwendige Hilfe weist hier indes keinen Bezug zu dem institutionell vorgehaltenen Betreuungsangebot des Frauenhauses auf und bleibt damit dem ambulanten Bereich zugeordnet. Das wird hier dadurch bestätigt, dass K.R. Betreuungsleistungen nicht durch das Frauenhaus, sondern von dem SHV F., einem auf Suchtkranke spezialisierten Leistungserbringer, in Anspruch nehmen wollte.

Im Übrigen fehlt es an einem planmäßigen Wechsel von der W. in das Frauenhaus. Die hier gefundene - als "Notlösung" bezeichnete - Maßnahme war bereits vor der Bewilligung von Leistungen nach den §§ 67ff. SGB XII veranlasst und war am ehesten dem polizeirechtlichen Handeln der Überwindung von Obdachlosigkeit zuzuordnen (vgl. zur Obdachlosigkeit als Gefahr für die öffentliche Sicherheit schon Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Januar 1959 - III ZR 197/57 -, juris, RdNr. 8). Das in einem Frauenhaus kein geeignetes Angebot zur dauerhaften Betreuung eines suchtkranken Menschen vorgehalten wird, war für K.R. und das Frauenhaus eindeutig. Daraus lässt sich aber nicht, wie die Beklagte meint, ableiten, dass der Aufenthalt von K.R. im Frauenhaus hier bezüglich der Zuständigkeitsabgrenzung hinweggedacht werden müsste.

Der Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 109 SGB XII endete hier mit dem Auszug aus der W. als Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 SGB XII. Damit kommt es im Ergebnis nicht mehr darauf an, dass K.R. auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt mit der Begründung der Partnerschaft mit B.S. endgültig in C. begründete. Soweit die Beklagte scheinbar meint, die Alkoholsucht führe zu einer Unbeachtlichkeit des Willens von K.R., ist dem entgegenzuhalten, dass das Amtsgericht C. nach Einholung eines Gutachtens und Anhörung von K.R. zeitnah zu dem hier zu beurteilenden Sachverhalt zu dem Ergebnis gelangte, dass die Anordnung einer Betreuung im Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung nicht erforderlich war. Dieser Aufgabenkreis ist insbesondere von dem Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten nicht erfasst.

Ein möglicher eigener Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 106 SGB XII ist hier nicht erkennbar. Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 SGB XII die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 106 Abs. 3 Satz 1 SGB XII die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 SGB XII hatte. Hier liegt die W. in W. bereits nicht im Zuständigkeitsbereich des beklagten Sozialhilfeträgers, sondern im Zuständigkeitsbereich des Landkreises P.-M.

Die Beklagte ist hier zur Erstattung der ab dem 1. Februar 2011 erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII verpflichtet, die der Kläger tatsächlich für K.R. erbracht hat. Diese sind gleichartig nach Art und Zeitraum mit den Leistungen, welche die Beklagte zu bewilligen gehabt hätte (§ 110 Abs. 1 SGB XII).

Die Voraussetzungen des § 111 SGB X für einen Erstattungsanspruch des Klägers (vgl. zur entsprechenden Anwendung bei § 14 SGB IX: Luik in Juris Praxiskommentar zum SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 RdNr. 133) sind hier gegeben, da die maßgebende Jahresfrist bereits mit bei der Beklagten angemeldeten Erstattungsforderung gewahrt wurde, die nicht für jeden Bewilligungsabschnitt wiederholt werden muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kostenfreiheit der Sozialhilfeträger gilt nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X nicht im Anwendungsbereich des § 197a SGG, d.h. insbesondere nicht bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialhilfeträgern (vgl. hierzu z.B. Roos in: von Wulffen/Schütze, SGB X Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 64 RdNr. 18d).

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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