Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 5391/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4253/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Anspruchsbeschränkung nach § 23 Abs. 5 SGB XII bei Verletzung einer Wohnsitzauflage
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts S. vom 9. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt H. wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
2. Die Beschwerde des nach eigenen Angaben 1972 geborenen Antragstellers, der die Staatsangehörigkeit der Arabischen Republik Ägypten hat, ist aber unbegründet. Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde weiter das Begehren, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in gesetzlicher Höhe ab dem 21. September 2017 zu gewähren. Das Sozialgericht S. (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch zu Recht abgelehnt.
a) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei dürfen sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Ersten Senats vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 – juris Rdnr. 64; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 – juris Rdnr. 9). Eine Folgenabwägung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine Prüfung der materiellen Rechtslage nicht möglich ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 – juris Rdnr. 20).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007 – L 7 SO 5672/06 ER-B – juris Rdnr. 2). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris Rdnr. 4). Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Auch dann kann aber nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris Rdnr. 4).
b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bereits ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Dem geltend gemachten Anspruch steht § 23 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SGB XII (in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 [BGBl. I S. 1939], geändert mit Wirkung zum 6. August 2016) entgegen.
aa) Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB XII, der Nachfolgevorschrift zu § 120 Abs. 5 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen, wenn sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet aufhält oder er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) im Bundesgebiet wählt. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat (§ 23 Abs. 5 Satz 2 SGB XII).
Das Leistungsniveau nach § 23 Abs. 5 SGB XII umfasst auch nach der Neuregelung (nur) das "unabweisbar Gebotene" (Begründung des Gesetzentwurfes, Bundestags-Drucksache 18/8615, S. 34 – auch zum Folgenden). Der Leistungsumfang nach § 23 Absatz 5 Satz 1 SGB XII wurde jedoch durch die Neuregelung in § 23 Abs. 5 Satz 2 SGB XII im Gleichlauf zu der Regelung in § 11 Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) dahingehend pra&776;zisiert, dass immer dann, wenn dem Ausla&776;nder ein konkreter Ort fu&776;r die Wohnsitznahme ausla&776;nderrechtlich vorgegeben wurde, nun im Regelfall nur eine Reisebeihilfe an den Ort zu leisten ist, an dem der Ausla&776;nder nach dem Aufenthaltsgesetz seinen Wohnsitz zu nehmen hat. Die Reisebeihilfe deckt die angemessenen Kosten der Ru&776;ckreise und gegebenenfalls Verpflegungskosten ab. Nur wenn besondere Umsta&776;nde (zum Beispiel Reiseunfa&776;higkeit) vorliegen, sind weitergehende Leistungen zu gewa&776;hren.
§ 23 Abs. 5 SGB XII bezweckt die angemessene Verteilung der dauerhaft hohen Sozialhilfeleistungen auf die einzelnen Länder (Begründung des Gesetzentwurfes, Bundestags-Drucksache 15/1514, S. 58) und die "integrationspolitisch sinnvolle Verteilung der Schutzberechtigten im Bundesgebiet" (Begründung des Gesetzentwurfes, Bundestags-Drucksache 18/8615, S. 34) und erschwert zudem die missbräuchliche (mehrfache) Inanspruchnahme von Sozialhilfe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2001 – 1 BvR 781/98 – juris Rdnr. 17). Hierbei handelt es sich um hinreichende, dem Gemeinwohl dienende Anliegen (so bereits BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2001 – 1 BvR 781/98 – juris Rdnr. 17, 22 zu § 120 Abs. 5 BSHG).
bb) Der Antragsteller hat seinen Wohnsitz derzeit entgegen der ihm erteilten Wohnsitzauflage in S ...
(1) Der Antragsteller verfügte für die Zeit vom 20. August 2013 bis zum 11. November 2016 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Derzeit gilt aufgrund seines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (Schreiben vom 3. Januar 2017) seine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Hierüber hat ihm der H. am 7. März 2017 und am 20. Juli 2017 eine – deklaratorische (Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 16. Edition, November 2017, § 81 AufenthG Rdnr. 44) – Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG (zur Zeit gültig bis zum 22. Januar 2018) erteilt. Zugleich hat der H. ihm eine Wohnsitzaufnahme nur im H. (ohne Stadt A.) gestattet. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG können das Visum und die Aufenthaltserlaubnis mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Bei der Wohnsitzauflage handelt es sich um eine Auflage gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wobei offen bleiben kann, ob es sich um eine Auflage in Gestalt einer räumlichen Beschränkung im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG handelt (so wohl Verwaltungsgericht [VG] München, Beschluss vom 27. Mai 2016 – M 25 E 16.2114 – juris Rdnr. 31 ff.) oder um eine nach dieser Vorschrift ebenfalls zulässige sonstige Auflage (so Oberverwaltungsgericht [OVG] Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. September 2004 – 1 L 107/02 – Rdnr. 98 zu § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet [Ausländergesetz – AuslG]). Die Erteilung einer (bloßen) Wohnsitzauflage ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zulässig, weil sie gegenüber der in der Vorschrift ausdrücklich genannten räumlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis einen geringeren Eingriff darstellt (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 15. Januar 2008 – 1 C 17/07 – juris Rdnr. 13; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. November 2015 – L 8 SO 241/15 B ER – juris Rdnr. 23). Eine solche wohnsitzbeschränkende Auflage ordnet zwar eine Residenzpflicht an, schränkt die Freizügigkeit im Bundesgebiet im Übrigen aber nicht ein (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 – 1 C 17/07 – juris Rdnr. 13; Maor in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 16. Edition, November 2017, § 12 AufenthG Rdnr. 15). Kann die Aufenthaltserlaubnis selbst bereits mit einer räumlichen Beschränkung verbunden werden, gilt dies für die Fiktion des Fortbestandes des bisherigen Aufenthaltstitels erst Recht (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. November 2015 – L 8 SO 241/15 B ER – juris Rdnr. 22 m.w.N.). Eine solche ausländerrechtliche Entscheidung hat für den Träger der Sozialhilfe und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Tatbestandswirkung (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 23 Rdnr. 96 [Mai 2017]; vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 8/13 R – juris Rdnr. 12 m.w.N.). Die Wohnsitzauflage ist auch bestandskräftig und damit vollziehbar geworden, nachdem der Antragsteller hiergegen keinen Rechtsbehelf eingelegt hat.
(2) Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2015 seinen Wohnsitz in S.und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin, nachdem er zuvor zunächst in M. gelebt hat und dort Leistungen nach dem SGB XII bezogen hatte. Durch seine Wohnsitznahme außerhalb des H.es entgegen der ihm erteilten Wohnsitzauflage ist die Leistungsbeschränkung des § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB XII aktiviert. Der Leistungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin ist damit auf die nach den Umständen des Einzelfalles gebotenen Leistungen beschränkt, bei denen es sich regelmäßig nur um eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat, handelt (dazu noch unter cc).
Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg einwenden, dass er seinen Wohnsitz bereits im Jahr 2015 in S. genommen hat und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG war, für die keine Nebenbestimmungen bzw. Beschränkungen verfügt gewesen seien, so dass er berechtigt gewesen sei, seinen Wohnsitz in S. zu nehmen. Zweifelhaft ist bereits, ob dies in tatsächlicher Hinsicht überhaupt zutrifft. Denn der Antragsteller hat durch seinen (damaligen) anwaltlichen Bevollmächtigten bereits mit Schriftsatz vom 3. Januar 2017 beim H. die Streichung seiner Wohnsitzauflage beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war aber die (erste) Fiktionsbescheinigung vom 7. März 2017 (dem Tag der Vorsprache des Antragstellers bei der Ausländerbehörde des H.es) noch gar nicht ausgestellt worden, so dass der Antragsteller hinsichtlich seines ausländerrechtlichen Status jedenfalls für die Zeit vom 12. November 2016 bis 6. März 2017 keine schlüssige Darstellung unterbreitet hat. Aus dem Schreiben der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vom 27. September 2017 an das SG ergibt sich zudem, dass der Antragsteller bereits am 11. Oktober 2016 zur Rückkehr an seinen "Zuweisungsort im H." aufgefordert worden sei. Auch dies spricht dafür, dass der Antragsteller bereits zwischen dem 20. August 2013 und dem 11. November 2016, während er also über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG verfügte, einer Wohnsitzauflage unterlag. Die in der Akte der Antragsgegnerin enthaltene Kopie des Aufenthaltstitels für die Zeit vom 20. August 2013 bis zum 11. November 2016 verweist auf ein Zusatzblatt, das in der Akte jedoch nicht enthalten ist; möglicherweise enthält dieses Zusatzblatt die Wohnsitzauflage.
Hierauf kommt es letztlich aber nicht an, da sich der Antragsteller im vorliegenden sozialhilferechtlichen Verfahren auch aus rechtlichen Gründen nicht darauf berufen kann, dass er im Jahr 2015 unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten nach S. hätte umziehen können. § 23 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 SGB XII lässt bereits den Aufenthalt eines Ausländers entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet genügen, um die Anspruchseinschränkung zu aktivieren. Um eine solche räumliche Beschränkung im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB XII handelt es sich bei der gegenüber dem Antragsteller erteilten Wohnsitzauflage (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 – 1 C 17/07 – juris Rdnr. 13; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. September 2004 – 1 L 107/02 – Rdnr. 99; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 23 Rdnr. 96 [Mai 2017]). Auf den Zeitpunkt, zu dem der Ausländer seinen Wohnsitz an einen Ort verlagert hat, der (nun) außerhalb des ihm gestatteten Bereichs liegt, kommt es damit nicht an. Zwar ist in § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB XII in der seit dem 6. August 2017 geltenden Fassung die Wohnsitzauflage ausdrücklich neben der räumlichen Beschränkung genannt und insofern wird die Formulierung "wählt er seinen Wohnsitz" verwendet. Die zusätzliche Nennung der Wohnsitzauflage kodifizierte aber nur "klarstellend" (Begründung des Gesetzentwurfes, Bundestags-Drucksache 18/8615, S. 34) die bisherige Rechtsprechung, die auch die Wohnsitzauflage unter den Begriff "räumliche Beschränkung" in § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bzw. in § 120 Abs. 5 BSHG subsumierte (vgl. die Nachweise oben sowie Begründung des Gesetzentwurfes, Bundestags-Drucksache 18/8615, S. 34 mit entsprechenden Nachweisen). Da es sich um eine klarstellende Neuregelung handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die neue Formulierung eine Entschärfung der Regelung zu Gunsten der Leistungsbegehrenden bewirken sollte, zumal der zeitgleich eingeführte § 12a AufenthG und dessen Aufnahme in den Katalog des § 23 Abs. 5 SGB XII eine Verschärfung der aufenthaltsrechtlichen Regelungen intendierten. Abgesehen davon zwingt auch der Wortlaut "wählt er seinen Wohnsitz" nicht zu einem Verständnis, dass es insofern allein auf den Zeitpunkt der Wohnsitzwahl ankomme.
Abgesehen davon kann sich der Antragsteller für seinen Umzug nach S. auch deswegen nicht auf vertrauensschutzrechtliche Aspekte berufen, weil er schon zum Zeitpunkt des Umzugs nur einen eingeschränkten Leistungsanspruch hatte bzw. diese Einschränkung durch seinen Umzug in Kauf nahm. Denn schon nach § 23 Abs. 5 Satz 2 SGB XII in der vom 7. Dezember 2006 bis zum 5. August 2016 geltenden Fassung (a.F.; bis zum 31. Dezember 2004 § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG) war der Leistungsanspruch des Ausländers, der einen räumlich nicht beschränkten Aufenthaltstitel unter anderem nach § 25 Abs. 3 AufenthG besaß, auf die nach den Umständen unabweisbar gebotenen Leistungen beschränkt, wenn er sich außerhalb des Landes aufhielt, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Der Leistungsanspruch des Antragstellers war damit schon vor der Erteilung der Wohnsitzauflage bzw. unabhängig von dieser gemäß § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SGB XII a.F. beschränkt, weil er sich seit seinem Umzug nach S. außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, in dem ihm – durch den H. – erstmals die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, aufgehalten hat.
Auch der Einwand des Antragstellers, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einen Umzug in den H. zu organisieren und durchzuführen, greift nicht durch. Das SG hat hierzu im angefochtenen Beschluss bereits darauf hingewiesen, dass auch im H. die medizinische Versorgung des Antragstellers möglich, im Übrigen aber derzeit eine kontinuierliche ärztliche Behandlung (ohnehin) nicht ersichtlich sei. Dem ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren keine aktuelleren ärztlichen Unterlagen vorgelegt, sondern lediglich einen vorläufigen Entlassbrief des Klinikums S. vom 24. November 2016 (Diagnosen: Paranoide Schizophrenie, Verdacht auf komplexe posttraumatische Belastungsstörung, Abhängigkeit von Pregabalin und Benzodiazepinen; weitere Diagnosen: anhaltende somatoforme Schmerzstörung linksthorakal und Kiefer, Diabetes mellitus Typ I, Zustand nach Apoplex [Schlaganfall] 2013 mit linksbetonter Beinparese und diskreter Fazialisparese [Gesichtslähmung] links). Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller ein Umzug in den H. nicht zumutbar wäre. Die dort genannten Erkrankungen schränken die Reisefähigkeit des Antragstellers nicht ein. Die Entlassung aus der stationären Behandlung im Klinikum S. vom 21. Oktober bis 24. November 2016, nachdem sich der Antragsteller eine Überdosis Insulin verabreicht hatte, erfolgte laut dem vorläufigen Entlassbrief vom 24. November 2016 in "deutlich gebessertem und stabilisierten Zustand". Zum Zeitpunkt der Entlassung gab es danach keinen Anhalt mehr für handlungsrelevante, imperative Stimmen oder einen paranoiden Wahn. Der Antragsteller war vielmehr "offen, zukunftsorientiert und deutlich geordneter". Es fanden sich keine Hinweise auf akute Suizidialität oder eine anderweitige Eigen- oder Fremdgefährdung.
Auch aus den weiteren, im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergeben sich keine Befunde, die die Reisefähigkeit des Antragstellers in Frage stellen können. Aus dem Arztbrief des Internisten Dr. K. vom 3. Juli 2017 ergibt sich, dass der Antragsteller sich dort am 13. Juni 2017 zur nephrologischen Mitbeurteilung vorstellte. Danach war die Nierenfunktion nur leicht eingeschränkt, der Blutdruck gut eingestellt, Autoimmundiagnostik und Immunfixation unauffällig. Aus dem vorläufigen Entlassbrief des Prof. Dr. S. vom 31. August 2017 ergibt sich, dass der Antragsteller vom 30. bis 31. August 2017 zur stationären Behandlung im Zentrum für operative Medizin, Klinik für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, Plastische Operationen des Klinikums S. war. Dort erfolgte eine Sialendoskopie (Spiegelung der Speicheldrüsen) und Exstirpation einer zystischen Raumforderung der Wangenschleimhaut; der postoperative Verlauf gestaltete sich regelrecht. Auch die generalisierte Paradontitis (Arztbrief der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Plastisch-ästhetische Operationen, Zentrum für Implantologie vom 4. Oktober 2017) steht einem Umzug in den H. nicht entgegen.
Die Internistin Dr. M. empfahl in ihrem Attest vom 26. Juni 2017 mit Blick auf die Notwendigkeit einer diabetologischen Behandlung des Antragstellers die Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, sofern im Heimatland die Anforderungen an die Behandlung nicht erfüllt werden könnten. Dr. M. ging also davon aus, dass dem Antragsteller sogar eine Reise nach Ägypten möglich wäre und gegen eine Rückkehr dorthin allenfalls die dortigen eventuell eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten sprächen. Damit ist aber ein Umzug in den H. erst recht möglich.
Die übrigen vorgelegten, knappen ärztlichen Atteste (des Dr. W. vom 15. Juni 2016 und vom 29. Mai 2017 sowie des Dr. K. vom 19. Dezember 2016 und vom 29. Mai 2017) enthalten schon keine hinreichenden Befundangaben, um darauf eine (negative) Beurteilung der Reise- und Umzugsfähigkeit des Antragstellers zu stützen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass nicht ersichtlich ist, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers im Wesentlichen nicht schon vor dem Umzug nach S. im Jahr 2015 vorlagen und den Antragsteller gleichwohl an diesem Umzug nicht gehindert haben. Insbesondere der Schlaganfall, der eine linksbetonte Beinparese und diskrete Fazialisparese links zur Folge hatte, ist bereits im Jahr 2013 eingetreten. Die Erkrankungen des Antragstellers waren im Wesentlichen bereits Grundlage des Bescheides des H.es vom 18. Juni 2015, mit dem dem Antragsteller aufgrund einer Anpassungsstörung, Persönlichkeitsstörung, somatoformen Störungen, Depression, Diabetes mellitus, Hörminderung, Schlaganfallnarbe, Hirnabbau, Magenleiden, Zwerchfellbruch, Refluxleiden, funktionellen Darmstörung, hämorrhoidenoperierten Analfissur, diabetischen Polyneuropathie und Nierenfunktionsstörung ein Grad der Behinderung von 70 ab dem 7. Januar 2015 zuerkannt wurde. Der Antragsteller ist im Übrigen trotz seiner Erkrankungen am 7. März 2017 nach Meschede gereist und hat bei der dortigen Ausländerbehörde vorgesprochen. Das SG hat im Erörterungstermin am 6. Oktober 2017 einen persönlichen Eindruck vom Antragsteller gewonnen und kam ausdrücklich aufgrund dessen ebenfalls zu der Einschätzung, dass der Antragsteller umzugsfähig ist. Auch der Senat entnimmt dem in der Niederschrift des SG dokumentierten Verhalten des Antragstellers, dass dieser über hinreichend Energie verfügt, in den H. umzuziehen.
Schließlich kann der Antragsteller auch nicht damit durchdringen, dass er "so oder so" wieder einen Aufenthaltstitel – sei es erneut eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, sei es eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG – erhalten werde, so dass die verfügte Wohnsitzauflage absehbar mit der Erteilung des neuen Aufenthaltstitels ihre Wirksamkeit verlieren werde. Dies gilt zum einen, weil selbst mit der Erteilung einer (neuen) Aufenthaltserlaubnis gemäß § 12 Abs. 2 AufenthG auch weiterhin eine Wohnsitzauflage verbunden werden könnte. Hinsichtlich der beantragten Niederlassungserlaubnis lässt sich dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des H. vom 4. Oktober 2017 entnehmen, dass die Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG für eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis offen sei, weil "weiterhin der Nachweis der Identität sowie die Passpflicht fraglich" sei. Abgesehen davon dürften die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter anderem schon deswegen nicht vorliegen, weil der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht gesichert ist (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und er nicht mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweisen kann (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AufenthG).
cc) Vor diesem Hintergrund steht dem geltend gemachten Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB XII entgegen. Leistungen außer einer – im vorliegenden Verfahren aber nicht streitgegenständlichen und von der Antragsgegnerin außerdem angebotenen – Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem der Antragsteller seinen Wohnsitz zu nehmen hat, kann er daher nicht beanspruchen. Aus den obigen Ausführungen zur Möglichkeit und Zumutbarkeit eines Umzuges in den H. ergibt sich auch, dass der Antragsteller auch nicht ausnahmsweise weitere, über die Reisebeihilfe hinausgehende Leistungen beanspruchen kann, zumal die Antragsgegnerin bereits in der Vergangenheit – und wohl rechtswidrig – Leistungen der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung gewährt hat und der Antragsteller hierdurch hinreichend Zeit hatte, seinen Umzug in den H. vorzubereiten und durchzuführen.
dd) Da dem Antragsteller eine Wohnsitznahme entsprechend der ihm erteilten Wohnsitzauflage möglich und zumutbar wäre, so dass er im H. – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – die begehrten Leistungen erhalten könnte, ist auch keine Eilbedürftigkeit ersichtlich und damit ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes war mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt H. wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
2. Die Beschwerde des nach eigenen Angaben 1972 geborenen Antragstellers, der die Staatsangehörigkeit der Arabischen Republik Ägypten hat, ist aber unbegründet. Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde weiter das Begehren, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in gesetzlicher Höhe ab dem 21. September 2017 zu gewähren. Das Sozialgericht S. (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch zu Recht abgelehnt.
a) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei dürfen sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Ersten Senats vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 – juris Rdnr. 64; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 – juris Rdnr. 9). Eine Folgenabwägung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine Prüfung der materiellen Rechtslage nicht möglich ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 – juris Rdnr. 20).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007 – L 7 SO 5672/06 ER-B – juris Rdnr. 2). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris Rdnr. 4). Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Auch dann kann aber nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris Rdnr. 4).
b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bereits ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Dem geltend gemachten Anspruch steht § 23 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SGB XII (in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 [BGBl. I S. 1939], geändert mit Wirkung zum 6. August 2016) entgegen.
aa) Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB XII, der Nachfolgevorschrift zu § 120 Abs. 5 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen, wenn sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet aufhält oder er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) im Bundesgebiet wählt. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat (§ 23 Abs. 5 Satz 2 SGB XII).
Das Leistungsniveau nach § 23 Abs. 5 SGB XII umfasst auch nach der Neuregelung (nur) das "unabweisbar Gebotene" (Begründung des Gesetzentwurfes, Bundestags-Drucksache 18/8615, S. 34 – auch zum Folgenden). Der Leistungsumfang nach § 23 Absatz 5 Satz 1 SGB XII wurde jedoch durch die Neuregelung in § 23 Abs. 5 Satz 2 SGB XII im Gleichlauf zu der Regelung in § 11 Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) dahingehend pra&776;zisiert, dass immer dann, wenn dem Ausla&776;nder ein konkreter Ort fu&776;r die Wohnsitznahme ausla&776;nderrechtlich vorgegeben wurde, nun im Regelfall nur eine Reisebeihilfe an den Ort zu leisten ist, an dem der Ausla&776;nder nach dem Aufenthaltsgesetz seinen Wohnsitz zu nehmen hat. Die Reisebeihilfe deckt die angemessenen Kosten der Ru&776;ckreise und gegebenenfalls Verpflegungskosten ab. Nur wenn besondere Umsta&776;nde (zum Beispiel Reiseunfa&776;higkeit) vorliegen, sind weitergehende Leistungen zu gewa&776;hren.
§ 23 Abs. 5 SGB XII bezweckt die angemessene Verteilung der dauerhaft hohen Sozialhilfeleistungen auf die einzelnen Länder (Begründung des Gesetzentwurfes, Bundestags-Drucksache 15/1514, S. 58) und die "integrationspolitisch sinnvolle Verteilung der Schutzberechtigten im Bundesgebiet" (Begründung des Gesetzentwurfes, Bundestags-Drucksache 18/8615, S. 34) und erschwert zudem die missbräuchliche (mehrfache) Inanspruchnahme von Sozialhilfe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2001 – 1 BvR 781/98 – juris Rdnr. 17). Hierbei handelt es sich um hinreichende, dem Gemeinwohl dienende Anliegen (so bereits BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2001 – 1 BvR 781/98 – juris Rdnr. 17, 22 zu § 120 Abs. 5 BSHG).
bb) Der Antragsteller hat seinen Wohnsitz derzeit entgegen der ihm erteilten Wohnsitzauflage in S ...
(1) Der Antragsteller verfügte für die Zeit vom 20. August 2013 bis zum 11. November 2016 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Derzeit gilt aufgrund seines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (Schreiben vom 3. Januar 2017) seine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Hierüber hat ihm der H. am 7. März 2017 und am 20. Juli 2017 eine – deklaratorische (Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 16. Edition, November 2017, § 81 AufenthG Rdnr. 44) – Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG (zur Zeit gültig bis zum 22. Januar 2018) erteilt. Zugleich hat der H. ihm eine Wohnsitzaufnahme nur im H. (ohne Stadt A.) gestattet. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG können das Visum und die Aufenthaltserlaubnis mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Bei der Wohnsitzauflage handelt es sich um eine Auflage gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wobei offen bleiben kann, ob es sich um eine Auflage in Gestalt einer räumlichen Beschränkung im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG handelt (so wohl Verwaltungsgericht [VG] München, Beschluss vom 27. Mai 2016 – M 25 E 16.2114 – juris Rdnr. 31 ff.) oder um eine nach dieser Vorschrift ebenfalls zulässige sonstige Auflage (so Oberverwaltungsgericht [OVG] Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. September 2004 – 1 L 107/02 – Rdnr. 98 zu § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet [Ausländergesetz – AuslG]). Die Erteilung einer (bloßen) Wohnsitzauflage ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zulässig, weil sie gegenüber der in der Vorschrift ausdrücklich genannten räumlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis einen geringeren Eingriff darstellt (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 15. Januar 2008 – 1 C 17/07 – juris Rdnr. 13; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. November 2015 – L 8 SO 241/15 B ER – juris Rdnr. 23). Eine solche wohnsitzbeschränkende Auflage ordnet zwar eine Residenzpflicht an, schränkt die Freizügigkeit im Bundesgebiet im Übrigen aber nicht ein (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 – 1 C 17/07 – juris Rdnr. 13; Maor in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 16. Edition, November 2017, § 12 AufenthG Rdnr. 15). Kann die Aufenthaltserlaubnis selbst bereits mit einer räumlichen Beschränkung verbunden werden, gilt dies für die Fiktion des Fortbestandes des bisherigen Aufenthaltstitels erst Recht (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. November 2015 – L 8 SO 241/15 B ER – juris Rdnr. 22 m.w.N.). Eine solche ausländerrechtliche Entscheidung hat für den Träger der Sozialhilfe und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Tatbestandswirkung (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 23 Rdnr. 96 [Mai 2017]; vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 8/13 R – juris Rdnr. 12 m.w.N.). Die Wohnsitzauflage ist auch bestandskräftig und damit vollziehbar geworden, nachdem der Antragsteller hiergegen keinen Rechtsbehelf eingelegt hat.
(2) Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2015 seinen Wohnsitz in S.und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin, nachdem er zuvor zunächst in M. gelebt hat und dort Leistungen nach dem SGB XII bezogen hatte. Durch seine Wohnsitznahme außerhalb des H.es entgegen der ihm erteilten Wohnsitzauflage ist die Leistungsbeschränkung des § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB XII aktiviert. Der Leistungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin ist damit auf die nach den Umständen des Einzelfalles gebotenen Leistungen beschränkt, bei denen es sich regelmäßig nur um eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat, handelt (dazu noch unter cc).
Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg einwenden, dass er seinen Wohnsitz bereits im Jahr 2015 in S. genommen hat und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG war, für die keine Nebenbestimmungen bzw. Beschränkungen verfügt gewesen seien, so dass er berechtigt gewesen sei, seinen Wohnsitz in S. zu nehmen. Zweifelhaft ist bereits, ob dies in tatsächlicher Hinsicht überhaupt zutrifft. Denn der Antragsteller hat durch seinen (damaligen) anwaltlichen Bevollmächtigten bereits mit Schriftsatz vom 3. Januar 2017 beim H. die Streichung seiner Wohnsitzauflage beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war aber die (erste) Fiktionsbescheinigung vom 7. März 2017 (dem Tag der Vorsprache des Antragstellers bei der Ausländerbehörde des H.es) noch gar nicht ausgestellt worden, so dass der Antragsteller hinsichtlich seines ausländerrechtlichen Status jedenfalls für die Zeit vom 12. November 2016 bis 6. März 2017 keine schlüssige Darstellung unterbreitet hat. Aus dem Schreiben der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vom 27. September 2017 an das SG ergibt sich zudem, dass der Antragsteller bereits am 11. Oktober 2016 zur Rückkehr an seinen "Zuweisungsort im H." aufgefordert worden sei. Auch dies spricht dafür, dass der Antragsteller bereits zwischen dem 20. August 2013 und dem 11. November 2016, während er also über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG verfügte, einer Wohnsitzauflage unterlag. Die in der Akte der Antragsgegnerin enthaltene Kopie des Aufenthaltstitels für die Zeit vom 20. August 2013 bis zum 11. November 2016 verweist auf ein Zusatzblatt, das in der Akte jedoch nicht enthalten ist; möglicherweise enthält dieses Zusatzblatt die Wohnsitzauflage.
Hierauf kommt es letztlich aber nicht an, da sich der Antragsteller im vorliegenden sozialhilferechtlichen Verfahren auch aus rechtlichen Gründen nicht darauf berufen kann, dass er im Jahr 2015 unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten nach S. hätte umziehen können. § 23 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 SGB XII lässt bereits den Aufenthalt eines Ausländers entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet genügen, um die Anspruchseinschränkung zu aktivieren. Um eine solche räumliche Beschränkung im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB XII handelt es sich bei der gegenüber dem Antragsteller erteilten Wohnsitzauflage (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 – 1 C 17/07 – juris Rdnr. 13; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. September 2004 – 1 L 107/02 – Rdnr. 99; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 23 Rdnr. 96 [Mai 2017]). Auf den Zeitpunkt, zu dem der Ausländer seinen Wohnsitz an einen Ort verlagert hat, der (nun) außerhalb des ihm gestatteten Bereichs liegt, kommt es damit nicht an. Zwar ist in § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB XII in der seit dem 6. August 2017 geltenden Fassung die Wohnsitzauflage ausdrücklich neben der räumlichen Beschränkung genannt und insofern wird die Formulierung "wählt er seinen Wohnsitz" verwendet. Die zusätzliche Nennung der Wohnsitzauflage kodifizierte aber nur "klarstellend" (Begründung des Gesetzentwurfes, Bundestags-Drucksache 18/8615, S. 34) die bisherige Rechtsprechung, die auch die Wohnsitzauflage unter den Begriff "räumliche Beschränkung" in § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bzw. in § 120 Abs. 5 BSHG subsumierte (vgl. die Nachweise oben sowie Begründung des Gesetzentwurfes, Bundestags-Drucksache 18/8615, S. 34 mit entsprechenden Nachweisen). Da es sich um eine klarstellende Neuregelung handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die neue Formulierung eine Entschärfung der Regelung zu Gunsten der Leistungsbegehrenden bewirken sollte, zumal der zeitgleich eingeführte § 12a AufenthG und dessen Aufnahme in den Katalog des § 23 Abs. 5 SGB XII eine Verschärfung der aufenthaltsrechtlichen Regelungen intendierten. Abgesehen davon zwingt auch der Wortlaut "wählt er seinen Wohnsitz" nicht zu einem Verständnis, dass es insofern allein auf den Zeitpunkt der Wohnsitzwahl ankomme.
Abgesehen davon kann sich der Antragsteller für seinen Umzug nach S. auch deswegen nicht auf vertrauensschutzrechtliche Aspekte berufen, weil er schon zum Zeitpunkt des Umzugs nur einen eingeschränkten Leistungsanspruch hatte bzw. diese Einschränkung durch seinen Umzug in Kauf nahm. Denn schon nach § 23 Abs. 5 Satz 2 SGB XII in der vom 7. Dezember 2006 bis zum 5. August 2016 geltenden Fassung (a.F.; bis zum 31. Dezember 2004 § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG) war der Leistungsanspruch des Ausländers, der einen räumlich nicht beschränkten Aufenthaltstitel unter anderem nach § 25 Abs. 3 AufenthG besaß, auf die nach den Umständen unabweisbar gebotenen Leistungen beschränkt, wenn er sich außerhalb des Landes aufhielt, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Der Leistungsanspruch des Antragstellers war damit schon vor der Erteilung der Wohnsitzauflage bzw. unabhängig von dieser gemäß § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SGB XII a.F. beschränkt, weil er sich seit seinem Umzug nach S. außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, in dem ihm – durch den H. – erstmals die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, aufgehalten hat.
Auch der Einwand des Antragstellers, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einen Umzug in den H. zu organisieren und durchzuführen, greift nicht durch. Das SG hat hierzu im angefochtenen Beschluss bereits darauf hingewiesen, dass auch im H. die medizinische Versorgung des Antragstellers möglich, im Übrigen aber derzeit eine kontinuierliche ärztliche Behandlung (ohnehin) nicht ersichtlich sei. Dem ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren keine aktuelleren ärztlichen Unterlagen vorgelegt, sondern lediglich einen vorläufigen Entlassbrief des Klinikums S. vom 24. November 2016 (Diagnosen: Paranoide Schizophrenie, Verdacht auf komplexe posttraumatische Belastungsstörung, Abhängigkeit von Pregabalin und Benzodiazepinen; weitere Diagnosen: anhaltende somatoforme Schmerzstörung linksthorakal und Kiefer, Diabetes mellitus Typ I, Zustand nach Apoplex [Schlaganfall] 2013 mit linksbetonter Beinparese und diskreter Fazialisparese [Gesichtslähmung] links). Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller ein Umzug in den H. nicht zumutbar wäre. Die dort genannten Erkrankungen schränken die Reisefähigkeit des Antragstellers nicht ein. Die Entlassung aus der stationären Behandlung im Klinikum S. vom 21. Oktober bis 24. November 2016, nachdem sich der Antragsteller eine Überdosis Insulin verabreicht hatte, erfolgte laut dem vorläufigen Entlassbrief vom 24. November 2016 in "deutlich gebessertem und stabilisierten Zustand". Zum Zeitpunkt der Entlassung gab es danach keinen Anhalt mehr für handlungsrelevante, imperative Stimmen oder einen paranoiden Wahn. Der Antragsteller war vielmehr "offen, zukunftsorientiert und deutlich geordneter". Es fanden sich keine Hinweise auf akute Suizidialität oder eine anderweitige Eigen- oder Fremdgefährdung.
Auch aus den weiteren, im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergeben sich keine Befunde, die die Reisefähigkeit des Antragstellers in Frage stellen können. Aus dem Arztbrief des Internisten Dr. K. vom 3. Juli 2017 ergibt sich, dass der Antragsteller sich dort am 13. Juni 2017 zur nephrologischen Mitbeurteilung vorstellte. Danach war die Nierenfunktion nur leicht eingeschränkt, der Blutdruck gut eingestellt, Autoimmundiagnostik und Immunfixation unauffällig. Aus dem vorläufigen Entlassbrief des Prof. Dr. S. vom 31. August 2017 ergibt sich, dass der Antragsteller vom 30. bis 31. August 2017 zur stationären Behandlung im Zentrum für operative Medizin, Klinik für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, Plastische Operationen des Klinikums S. war. Dort erfolgte eine Sialendoskopie (Spiegelung der Speicheldrüsen) und Exstirpation einer zystischen Raumforderung der Wangenschleimhaut; der postoperative Verlauf gestaltete sich regelrecht. Auch die generalisierte Paradontitis (Arztbrief der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Plastisch-ästhetische Operationen, Zentrum für Implantologie vom 4. Oktober 2017) steht einem Umzug in den H. nicht entgegen.
Die Internistin Dr. M. empfahl in ihrem Attest vom 26. Juni 2017 mit Blick auf die Notwendigkeit einer diabetologischen Behandlung des Antragstellers die Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, sofern im Heimatland die Anforderungen an die Behandlung nicht erfüllt werden könnten. Dr. M. ging also davon aus, dass dem Antragsteller sogar eine Reise nach Ägypten möglich wäre und gegen eine Rückkehr dorthin allenfalls die dortigen eventuell eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten sprächen. Damit ist aber ein Umzug in den H. erst recht möglich.
Die übrigen vorgelegten, knappen ärztlichen Atteste (des Dr. W. vom 15. Juni 2016 und vom 29. Mai 2017 sowie des Dr. K. vom 19. Dezember 2016 und vom 29. Mai 2017) enthalten schon keine hinreichenden Befundangaben, um darauf eine (negative) Beurteilung der Reise- und Umzugsfähigkeit des Antragstellers zu stützen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass nicht ersichtlich ist, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers im Wesentlichen nicht schon vor dem Umzug nach S. im Jahr 2015 vorlagen und den Antragsteller gleichwohl an diesem Umzug nicht gehindert haben. Insbesondere der Schlaganfall, der eine linksbetonte Beinparese und diskrete Fazialisparese links zur Folge hatte, ist bereits im Jahr 2013 eingetreten. Die Erkrankungen des Antragstellers waren im Wesentlichen bereits Grundlage des Bescheides des H.es vom 18. Juni 2015, mit dem dem Antragsteller aufgrund einer Anpassungsstörung, Persönlichkeitsstörung, somatoformen Störungen, Depression, Diabetes mellitus, Hörminderung, Schlaganfallnarbe, Hirnabbau, Magenleiden, Zwerchfellbruch, Refluxleiden, funktionellen Darmstörung, hämorrhoidenoperierten Analfissur, diabetischen Polyneuropathie und Nierenfunktionsstörung ein Grad der Behinderung von 70 ab dem 7. Januar 2015 zuerkannt wurde. Der Antragsteller ist im Übrigen trotz seiner Erkrankungen am 7. März 2017 nach Meschede gereist und hat bei der dortigen Ausländerbehörde vorgesprochen. Das SG hat im Erörterungstermin am 6. Oktober 2017 einen persönlichen Eindruck vom Antragsteller gewonnen und kam ausdrücklich aufgrund dessen ebenfalls zu der Einschätzung, dass der Antragsteller umzugsfähig ist. Auch der Senat entnimmt dem in der Niederschrift des SG dokumentierten Verhalten des Antragstellers, dass dieser über hinreichend Energie verfügt, in den H. umzuziehen.
Schließlich kann der Antragsteller auch nicht damit durchdringen, dass er "so oder so" wieder einen Aufenthaltstitel – sei es erneut eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, sei es eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG – erhalten werde, so dass die verfügte Wohnsitzauflage absehbar mit der Erteilung des neuen Aufenthaltstitels ihre Wirksamkeit verlieren werde. Dies gilt zum einen, weil selbst mit der Erteilung einer (neuen) Aufenthaltserlaubnis gemäß § 12 Abs. 2 AufenthG auch weiterhin eine Wohnsitzauflage verbunden werden könnte. Hinsichtlich der beantragten Niederlassungserlaubnis lässt sich dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des H. vom 4. Oktober 2017 entnehmen, dass die Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG für eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis offen sei, weil "weiterhin der Nachweis der Identität sowie die Passpflicht fraglich" sei. Abgesehen davon dürften die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter anderem schon deswegen nicht vorliegen, weil der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht gesichert ist (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und er nicht mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweisen kann (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AufenthG).
cc) Vor diesem Hintergrund steht dem geltend gemachten Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB XII entgegen. Leistungen außer einer – im vorliegenden Verfahren aber nicht streitgegenständlichen und von der Antragsgegnerin außerdem angebotenen – Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem der Antragsteller seinen Wohnsitz zu nehmen hat, kann er daher nicht beanspruchen. Aus den obigen Ausführungen zur Möglichkeit und Zumutbarkeit eines Umzuges in den H. ergibt sich auch, dass der Antragsteller auch nicht ausnahmsweise weitere, über die Reisebeihilfe hinausgehende Leistungen beanspruchen kann, zumal die Antragsgegnerin bereits in der Vergangenheit – und wohl rechtswidrig – Leistungen der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung gewährt hat und der Antragsteller hierdurch hinreichend Zeit hatte, seinen Umzug in den H. vorzubereiten und durchzuführen.
dd) Da dem Antragsteller eine Wohnsitznahme entsprechend der ihm erteilten Wohnsitzauflage möglich und zumutbar wäre, so dass er im H. – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – die begehrten Leistungen erhalten könnte, ist auch keine Eilbedürftigkeit ersichtlich und damit ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes war mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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