S 5 AS 2197/16

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 5 AS 2197/16
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II ist auch dann zu gewähren, wenn das minderjährige Kind, mit dem leistungsberechtigte Personen zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, selbst ein eigenes Kind hat. § 21 Abs. 3 SGB II nimmt allein Bezug auf die besondere Bedarfssituatin Alleinerziehender. Der Mehrbedarf ist deshalb unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Betreeuungsaufwands zu gewähren.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2016 verurteilt, der Klägerin im Zeitraum vom ... weitere Leistungen in Höhe von 14,54 EUR zu gewähren.

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am ... geborene Klägerin begehrt weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) unter Berücksichtigung eines anteiligen Mehrbedarfs für Alleinerziehende für Juni 2016.

Die Klägerin steht im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten und beantragte bei diesem am 26. April 2016 die Weiterbewilligung von Leistungen ab dem 1. Juni 2016. Sie lebt im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihrem am ... geborenen Sohn ..., der monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 1.053,25 brutto bzw. 844,74 EUR netto erzielt, und ihrer am ... geborenen Tochter ..., die Mutter des am ... geborenen Kindes ... ist, in einer 70,49 qm großen Vier-Raum-Wohnung, für die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) in Höhe von insgesamt 455,70 EUR (Grundmiete 265,68 EUR, Betriebskosten 109 EUR und Heizkosten 81,02 EUR) anfallen. Die Tochter und der Enkel der Klägerin beziehen gesondert Leistungen von dem Beklagten und werden von diesem als eigene Bedarfsgemeinschaft erfasst.

Mit dem Bescheid vom 18. Mai 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2016 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 517,93 EUR, die sich aus einem Regelbedarf in Höhe von 404 EUR und (anteiligen) KdUH in Höhe von 113,93 EUR zusammensetzen. Dagegen erhob die Klägerin am 25. Mai 2016 Widerspruch. Ihr sei der anteilige Mehrbedarf für Alleinerziehende für Ihre Tochter zu gewähren, die im Monat Juni bis zum Eintritt der Volljährigkeit ( ...) noch minderjährig sei. Sie - die Klägerin - sorge allein und ohne Unterstützung Dritter für die Pflege und Erziehung ihrer Tochter. Unerheblich sei, dass ihre Tochter selbst Mutter eines minderjährigen Kindes sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass die Tochter selbst Mutter sei und deshalb eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilde. Auch werde bei einem Kind, welches selbst Mutter eines Kindes ist, kein Mehrbedarf für Alleinerziehung mehr verursacht.

Am 16. Juni 2016 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Halle erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass hinsichtlich des für Juni 2016 begehrten Mehrbedarfs allein auf die Minderjährigkeit abzustellen und nicht danach zu differenzieren sei, ob die minderjährigen Kinder selbst bereits Eltern sind.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Bescheid vom 19. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr im Zeitraum vom ... weitere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende zu gewähren.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Verwaltungsentscheidung.

Das Gericht hat mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt, der zu keiner gütlichen Einigung geführt hat und in dem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben.

Die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 19. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten im Sinne von § 54 SGG. Die Klägerin hat einen Anspruch auf den begehrten Mehrbedarf für Alleinerziehende im Zeitraum vom ...

Streitgegenstand sind im Hinblick auf den von der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren lediglich bis zu der am ... eingetretenen Volljährigkeit ihrer Tochter begehrten Mehrbedarf für Alleinerziehende allein Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom ... Hierbei kann zunächst dahinstehen, ob der Mehrbedarf für Alleinerziehende einen eigenen und vom Regelbedarf und den KdUH abtrennbaren Streitgegenstand bildet. Denn der Regelbedarf gemäß § 20 SGB II (in der für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung) und die kopfanteilig auf die Klägerin entfallenden KdUH in Höhe von ¼ bzw. monatlich 113,93 EUR gemäß § 22 SGB II sind von dem Beklagten in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung zutreffend festgesetzt worden.

Zusätzlich kann die Klägerin einen Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011, dessen Höhe sich nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGG bemisst und mithin 12 Prozent des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Bedarfs beträgt, beanspruchen. Gemäß § 21 Abs. 3 SGB II ist bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf anzuerkennen 1. in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder 2. in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin lebt - wie zwischen den Beteiligten insoweit auch unstreitig ist - neben ihrem bereits volljährigen Sohn im streitigen Zeitraum allein mit ihrer bis zum (einschließlich) ... noch minderjährigen Tochter und deren Sohn, ihrem Enkel, zusammen (vgl. zum sog. Drei-Generationen-Haushalt auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Juli 2014

- B 14 AS 54/13 R -, BSGE 116, 200-210, SozR 4-4200 § 7 Nr 37, SozR 4-4200 § 9

Nr. 13) und sorgt allein und ohne Unterstützung Dritter für die Pflege und Erziehung ihrer Tochter (vgl. zur alleinigen Sorge für Pflege und Erziehung BSG, Urteil vom

23. August 2012 - B 4 AS 167/11 R -, juris; BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R -, BSGE 102, 290-295, SozR 4-4200 § 21 Nr. 5). Die Zugehörigkeit der Tochter zur Bedarfsgemeinschaft der alleinerziehenden Mutter ist indes nicht Voraussetzung für die Gewährung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Der insoweit vorgebrachte Einwand des Beklagten, dass bei einem Kind, welches selbst Mutter eines Kindes ist, kein Mehrbedarf für Alleinerziehende mehr verursacht werde, verfängt nicht. Eine solches Normenverständnis und hierauf gründende sog. fachliche Hinweise widersprechen bereits dem eindeutig gefassten Wortlaut der Norm, welcher bedarfsbegründend allein auf die Person des alleinerziehenden Leistungsberechtigten abstellt. Auch lässt sich ein solches Verständnis weder entstehungsgeschichtlich noch mit dem Sinn und Zweck von § 21 Abs. 3 SGB II vereinbaren. Denn insoweit nimmt die Regelung von § 21 Abs. 3 SGB II allein Bezug auf die besondere Bedarfssituation Alleinerziehender, die dadurch geprägt ist, dass bei diesem Personenkreis - in gleicher Weise wie bei den weiteren von § 21 SGB II erfassten Hilfebedürftigen - besondere Lebensumstände vorliegen, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 12. November 2015 - B 14 AS 23/14 R -, SozR 4-4200 § 21 Nr. 24 m.w.N.). Wird mithin die Pflege und Erziehung von einer nach dem SGB II leistungsberechtigten Person allein erbracht, ist deshalb unabhängig von der konkreten Ausgestaltung dieses Betreuungsaufwands - und auch unabhängig von der Frage, ob minderjährige Eltern keiner oder erst recht noch einer Erziehung bedürfen - der pauschale Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II zu gewähren.

Nachdem die Tochter der Klägerin am ... volljährig geworden und damit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr minderjährig gewesen ist, war der geltend gemachte Anspruch auf die Bewilligung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II lediglich anteilig und für den Zeitraum vom ... zu gewähren. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende errechnet sich mithin wie folgt: Regelbedarf 404 EUR: 100 x 12 = 48,48 EUR, hiervon 9/30 = 14,54 EUR.

Eine Bemessung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGG und damit in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelbedarfs scheidet indes aus. Denn dessen Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. etwa Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - L 4 AS 479/14 B ER -, juris), was vorliegend nicht der Fall ist. Zwar lebt die Klägerin neben ihrer Tochter auch noch mit deren im streitigen Zeitraum noch unter sieben Jahre alten Kind, ihrem Enkel, zusammen. Sie sorgt jedoch nicht allein für dessen Pflege und Erziehung. Diese Aufgabe nimmt ihre Tochter wahr.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung war vorliegend nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 144 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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