Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 24 AS 506/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 124/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 177/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von krankheitsbedingtem Ernährungsmehrbedarf aufgrund einer Laktoseintoleranz.
Der 1976 geborene Kläger stand bei dem Beklagten seit März 2005 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Bescheid vom 18. September 2012 wurden ihm entsprechende Leistungen (Regelbedarf sowie Kosten für Unterkunft und Heizung) in Höhe von monatlich 967,00 EUR für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 bewilligt (Bl. 292 der Verwaltungsakte des Beklagten, künftig: VA). Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 28. Januar 2013 bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 20. Februar 2013 (Bl. 309 VA) entsprechende Leistungen auch für den Folgezeitraum vom 1. März 2013 bis 31. August 2013.
Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. C. vom 24. Januar 2013 (Bl. 313 VA) beantragte der Kläger am 28. Januar 2013 die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung aufgrund einer Laktoseintoleranz. Mit Bescheid vom 21. Februar 2013 (Bl. 315 VA) lehnte der Beklagte die Gewährung eines entsprechenden Mehrbedarfs ab. Die Überprüfung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 18. September 2012 habe ergeben, dass der geltend gemachte Bedarf tatsächlich nicht bestehe, weil nach neuesten medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen (Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 1. Oktober 2008) bei seiner Krankheit nicht von einem erhöhten Ernährungsbedarf auszugehen sei. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2013 (Bl. 320 VA) als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der am 16. April 2013 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Ernährungsmehrbedarfes weiter verfolgt. Aufgrund seiner Laktoseunverträglichkeit müsse er auf teurere laktosefreie Lebensmittel zurückgreifen. Deshalb habe er einen Anspruch auf Mehrbedarf.
In seinem im sozialgerichtlichen Verfahren unter dem 14. Juni 2013 eingeholten Befundbericht (Bl. 10 der Gerichtsakte) hat der den Kläger behandelnde Arzt Dr. C. mitgeteilt, dass eine Laktoseintoleranz bestehe, d.h. Frischmilchprodukte zu vermeiden seien. Ob laktosefreie Produkte (besondere Kostform) kostenaufwändiger seien, wisse er nicht.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Schreiben vom 27. November 2013, mit dem das Sozialgericht den Beteiligten ein in einem anderen Rechtsstreit eingeholtes Gutachten zur Frage der Mehrkosten der Ernährung bei Laktoseintoleranz (Gutachten von Prof. Dr. med. Dr. h.c. D. vom 8. Oktober 2010) übersandt hatte, hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 5. Februar 2014 die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2013 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen in Form eines Mehrbedarfs für krankheitsbedingte, kostenaufwändige Ernährung. Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhielten Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürften, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf einen Mehrbedarf sei eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine besondere Ernährung erforderlich mache, deren Kosten höher ("aufwändiger") seien als dies für Personen ohne eine solche Einschränkung der Fall sei. Es müsse ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer bestehenden oder einer drohenden Erkrankung oder Behinderung und der Notwendigkeit einer besonderen Ernährung vorliegen und diese besondere "Krankenkost" müsse gegenüber der in der Bevölkerung üblichen, im Regelbedarf zum Ausdruck kommenden Ernährung kostenaufwändiger sein (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 48/12 R m.w.N.). Die bei dem Kläger festgestellte Laktoseintoleranz (vgl. ICD-10-GM E73) stelle eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II, nämlich eine Krankheit im Sinne eines regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustands dar. Diese begründe aber vorliegend keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. Eine spezielle Krankenkost sei nicht erforderlich. Wie der Hausarzt Dr. C. bekundet habe, solle der Kläger Frischmilchprodukte vermeiden und benötige laktosefreie Produkte. Dies entspreche auch den Feststellungen von Prof. Dr. D., der allerdings angegeben habe, nur in seltenen Fällen sei ein völliger Verzicht auf laktosehaltige Nahrungsmittel erforderlich. Geringe Mengen könnten grundsätzlich vertragen werden. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten, welches das Gericht vorliegend als Urkunde in das Verfahren eingeführt und an die Beteiligten übersandt habe, eine Reihe von laktosereichen Lebensmitteln aufgelistet, welche nicht oder nur in kleinen Mengen verzehrt werden sollten, und von laktosehaltigen Lebensmitteln, welche selten unverträglich seien. Daneben habe er auch eine Reihe von laktosefreien Nahrungsmitteln aufgelistet, die nicht mit höheren Kosten verbunden seien. Spezielle laktosefreie Produkte müssten nicht erworben werden, vielmehr müssten die geeigneten Lebensmittel nur gezielt ausgewählt werden. Ausnahme sei, wenn eine komplexere Diät eingehalten werden müsse. Eine solche habe Dr. C. allerdings nicht verordnet. Folglich müsse sich der Kläger nur auf gering laktosehaltige oder laktosefreie Lebensmittel (s. Gutachten) beschränken, nicht jedoch spezielle laktosefreie Produkte erwerben, um sich gesund zu ernähren. Ein etwaiger Calciummangel durch den Verzicht auf Milchprodukte könne durch bestimmte Mineralwässer oder Gemüse ausgeglichen werden. Ein finanzieller Mehrbedarf entstehe letztlich nicht.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 7. Februar 2014 zugestellt worden. Am 7. März 2014 hat sein Bevollmächtigter beim Hessischen Landessozialgericht hiergegen Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von Dr. C. vom 13. März 2014 (Bl. 54 der Gerichtsakte) näher begründet. Danach würden selbst kleinste Mengen an Laktose bei dem Kläger Krankheitssymptome auslösen, weshalb bei ihm ein monatlicher krankheitsbedingter Mehrbedarf bestehe, welcher mit einem Betrag zwischen 130,00 EUR und 140,00 EUR beziffert werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass "Minus-L" Produkte in der Regel doppelt so teuer seien, wie normale Lebensmittel, und die günstigen Lebensmittelmärkte (z.B. E., F.) keine oder nur eine eingeschränkte Auswahl an laktosefreien Produkten hätten, so dass er sich seine Lebensmittel in anderen Märkten beschaffen müsse.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von monatlich mindestens 130,00 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Bereits eine kurze Recherche im Internet habe ergeben, dass auch Märkte mit günstigen Lebensmitteln wie E. und F. eine umfangreiche Auswahl an laktosefreien Produkten anbieten würden; so führten E. 58, G. 237 sowie H. 186 verschiedene laktosefreie Produkte im Sortiment (vgl. Anlage Bl. 73 bis 78 der Gerichtsakte). Der von dem Kläger bezifferte Mehrbedarf von 130,00 EUR bis 140,00 EUR sei somit nicht nachvollziehbar und aus Sicht des Beklagten nicht belegt. Im Übrigen werde zur Bestätigung der Auffassung des Beklagten auf das in einem anderen Rechtsstreit eingeholte Gutachten von Prof. Dr. J. vom 13. Juli 2015 (Bl. 106 – 121 der Gerichtsakte) verwiesen.
Nachdem der Kläger einem Vergleichsvorschlag des Berichterstatters vom 6. Oktober 2015 (Bl. 92 – 93 der Gerichtsakte) nicht zustimmen wollte, hat der Senat in der Folgezeit Beweis erhoben durch Einholung eines fachinternistischen Sachverständigengutachtens bei dem Arzt für Innere Medizin Herrn Dr. med. K. in K-Stadt nebst ernährungswissenschaftlichem Zusatzgutachten (nach Aktenlage) bei Frau Dr. L. in L Stadt. Nach Untersuchung des Klägers vom 20. Juli 2016 erstattete Dr. K. das fachinternistische Gutachten vom 1. September 2016 (Bl. 175 – 180 der Gerichtsakte). In diesem gelangt er unter Mitberücksichtigung des ernährungswissenschaftlichen Sachverständigengutachtens von Frau Dr. L. vom 24. August 2016 (Bl. 163 – 174) zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine komplette Laktoseintoleranz vorliegt, woraus sich für ihn rückwirkend ab September 2012 betrachtet ein Mehrbedarf ergibt, der sich unter Mitberücksichtigung regionaler Schwankungen auf aufgerundet 3,00 EUR monatlich errechnet. Dieser Betrag ergibt sich nach den Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. L. nur dann, wenn man aus sozialen bzw. esskulturellen Gründen auf Milchprodukte nicht verzichten will. Allein aus ernährungsmedizinischen Gründen sei ein Mehrbedarf aufgrund einer Laktoseintoleranz nicht erforderlich, da die Nährstoffe aus frischen Milchprodukten problemlos durch andere Lebensmittel wie Käse, Hülsenfrüchte, dunkelgrüne Gemüse und Vollkorngetreide aufgenommen werden könnten.
Auf die von Klägerseite nach Ladung zum Termin mit Schriftsatz vom 1. März 2017 hingewiesenen Fragen und Ungereimtheiten zum ernährungswissenschaftlichen Gutachten von Frau Dr. L. vom 24. August 2016 (vgl. Schriftsatz Bl. 196 – 198 der Gerichtsakte) hat diese mit Schreiben vom 8. März 2017 (Bl. 202 – 207 der Gerichtsakte) ausführlich Stellung genommen und dargelegt, dass sich die Bewertung der Notwendigkeit von laktosehaltigen bzw. laktosefreien Milchprodukten auf die ernährungsphysiologische Bedeutung und die gesundheitliche Bedrohung durch das Weglassen von Frischmilchprodukten beschränke. Persönliche Abneigungen (z.B. kein Trinkwasser mögen oder den Kaffee nicht gern schwarz trinken) und Vorlieben (z.B. gern Joghurt als Zwischenmahlzeit und nicht nach dem Essen, wenn er besser verdaulich ist) könnten dabei leider keine Berücksichtigung finden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Denn der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 einen Mehrbedarf in Höhe von monatlich mindestens 130,00 EUR, so dass der Betrag von 750,00 EUR überschritten wird (6 x 130,00 EUR = 780,00 EUR).
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Bewilligung höherer Leistungen im laufenden Bewilligungsabschnitt vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013. Der von dem Kläger unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. C. am 28. Januar 2013 insoweit gestellte Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung aufgrund einer Laktoseintoleranz ist ein Antrag auf Änderung des Bewilligungsbescheids vom 18. September 2012 für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewesen. Denn die isolierte Feststellung eines Mehrbedarfs ist unzulässig. Daher ist es der Behörde auch verwehrt, abschließend für die Zukunft über einen geltend gemachten Mehrbedarf zu entscheiden. Ein entsprechender Ablehnungsbescheid hat immer nur Bindungswirkung für den laufenden Bewilligungsabschnitt. Folglich hat der Beklagte in dem Ablehnungsbescheid vom 21. Februar 2013 auch ausdrücklich klargestellt, dass höhere Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 nicht in Betracht kommen. In zeitlicher Hinsicht kann sich eine Leistungsklage damit zulässigerweise nur auf höhere laufende Leistungen für den laufenden Bewilligungsabschnitt - hier: 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 - beziehen (vgl. schon BSG, Urteil vom 26. Mai 2011, B 14 AS 146/10 R). Sein Begehren verfolgt der Kläger in zulässiger Weise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2013 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Leistungszeitraum zu Recht keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bei dem Kläger anerkannt.
Der Kläger war in dem hier streitigen Zeitraum dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach dem SGB II. Bei einer auf Leistungen gerichteten Klage sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen.
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten sind nach § 7 Abs.1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung Personen, die - das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze noch nicht vollendet haben, - erwerbsfähig sind, - hilfebedürftig sind und - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht - durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, - aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze noch nicht erreicht und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war auch voll erwerbsfähig. Hinweise für eine fehlende Hilfebedürftigkeit wegen einzusetzenden Einkommen oder Vermögens hat der Senat nicht.
Zwar ist bei einer auf Leistungen gerichteten Klage auch die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen grundsätzlich unter jedem Gesichtspunkt zu prüfen, sofern nicht ausdrücklich und zu Protokoll im Rahmen einer Prozesserklärung eine Beschränkung des Streitgegenstands erklärt wird. Hier liegt eine solche ausdrückliche Erklärung nicht vor; vorliegend hat der Kläger jedoch von vornherein ausschließlich einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung geltend gemacht. Sein gesamter Vortrag im Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahren geht alleine und ausschließlich in diese Richtung. Andere Einwände zum Ausgangsbescheid vom 18. September 2012 – etwa zur Höhe der KdU – hat der Kläger demgegenüber zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Seinem Antrag kann daher mit hinreichender Deutlichkeit eine Beschränkung des Streitgegenstandes insoweit entnommen werden, als die KdU nicht im Streit stehen, was auch nach der Neufassung des SGB II zum 1. Januar 2011 möglich ist (BSG, Urteil vom 4. Juni 2014, B 14 AS 42/13 R).
Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung stand dem Kläger nicht zu.
Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 14. Februar 2013 - B 14 AS 48/12 R; zu diesem Urteil u.a. Harich, in: jurisPR-SozR 25/2013, Anm. 2; vgl. auch BSG, Urt. v. 10. Mai 2011 - B 4 AS 100/10 R) Folgendes voraus:
- Der Leistungsberechtigte muss an einer Krankheit im Sinne der üblichen krankenversicherungsrechtlichen Begriffsdefinition (vgl. nur BSG, Urt. v. 11. September 2012 - B 1 KR 9/12 R, Rn. 10 bei juris) leiden. Die Rechtsprechung hält insoweit bereits eine "drohende Erkrankung" für ausreichend (BSG, Urt. v. 14. Februar 2013 - a.a.O., Rn. 12 bei juris; vgl. auch BSG, Urt. v. 22. April 2009 - B 3 KR 11/07 R sowie die Mehrbedarfsregelung in § 30 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII -).
- Der Leistungsberechtigte muss sich im Sinne einer Krankenkost "besonders" ernähren und diese besondere Ernährung muss aufgrund der Krankheit medizinisch notwendig sein (Ursächlichkeitszusammenhang).
- Die im Einzelfall erforderliche Krankenkost muss gegenüber der in der Bevölkerung üblichen, im Regelbedarf zum Ausdruck kommenden Ernährung, kostenaufwändiger sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem in § 21 Abs. 5 SGB II genannten Begriff der "kostenaufwändigen Ernährung" offenbar um einen redaktionellen Fehler im Gesetzestext handelt, weil die Bedeutung des Komparativs nach Sinn und Zweck der Norm übersehen wurde. Es genügt gerade nicht, dass die Ernährung lediglich "kostenaufwändig" ist, denn dies ist jede Ernährung, die Geld kostet. Die Ernährung muss tatsächlich "kostenaufwändiger" sein als die eines Gesunden.
Im Gegensatz zu den Fallgruppen, die nach § 21 Abs. 1 bis 4 SGB II einen Mehrbedarf begründen können (z.B. für Schwangere und Alleinerziehende), sieht die Mehrbedarfsregelung für kostenaufwändige Ernährung keine pauschale Erhöhung des Regelbedarfs vor, sondern richtet sich auch in dieser Hinsicht nach den Umständen des Einzelfalls. Das Bundessozialgericht verlangt daher eine am konkreten Einzelfall orientierte tatsächliche und rechtliche Würdigung (BSG, Urt. v. 14. Februar 2013 - a.a.O., Rn. 15 bei juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12. März 2013 - L 6 AS 291/10, Rn. 56 bei juris; vgl. auch Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 21 Rn. 57; Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II K § 21 Rn. 58; Düring, in: Gagel, SGB II, 49. Erg.-Lief. 2013, § 21 Rn. 33; Breitkreuz, in: BeckOK-SGB II, § 21 Rn. 15).
Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen leidet der Kläger nachweislich an Laktoseintoleranz. Dies stellt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine gesundheitliche Beeinträchtigung dar, die grundsätzlich einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II auslösen kann (BSG, Urt. v. 14. Februar 2013 - a.a.O., Rn. 13 bei juris). Es handelt sich um eine Krankheit auch im Sinne der internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10-GM E73).
Der Qualifizierung der Laktoseintoleranz als mehrbedarfsbegründende Krankheit im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II steht dabei nicht die weltweit hohe Verbreitung dieser Stoffwechselkrankheit - in asiatischen Ländern und in weiten Teilen Afrikas liegt die Prävalenz zwischen 70 bis 100 Prozent der Bevölkerung (vgl. Vogelreuter, Nahrungsmittelunverträglichkeiten, S. 17) - entgegen. Denn die Häufigkeit, mit der ein regelwidriger Körperzustand innerhalb der Bevölkerung auftritt, ist kein Merkmal des sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriffs (vgl. BSG, Urt. v. 14. Februar 2013 a.a.O., Rn. 13 bei juris; Urt. v. 30. September 1999 - B 8 KN 9/98 KR; BVerwG, Urt. v. 16. August 2005 - 2 B 28/05). Allein die weite Verbreitung einer Erkrankung (hier der Laktoseintoleranz) entbindet nicht von der Feststellung eines besonderen, medizinisch begründeten Ernährungsbedürfnisses im Einzelfall. Danach stellt die Laktoseintoleranz jedenfalls dann eine dem Grunde nach mehrbedarfsfähige Krankheit im Sinne von § 21 Abs. 5 SGB II dar, wenn sie bei einem von dieser Stoffwechselstörung betroffenen Menschen bei Verzehr laktosehaltiger Lebensmittel nicht nur geringfügige klinische Symptome verursacht. Dies ist bei dem Kläger ausweislich der vorliegenden Befundberichte sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme - Dr. K. und Dr. L. nennen als Symptome unter anderem Blähungen und Durchfall - der Fall.
Der Kläger muss sich nach dem Ergebnis der Sachverhaltsermittlungen aufgrund dieser Krankheit zur Überzeugung des Senats auch besonders ernähren. Die Gutachterin Dr. L. führt nachvollziehbar aus, dass die Beschwerden durch die weitgehende Elimination von laktosehaltigen Lebensmitteln vermeidbar sind.
Nach Auffassung des Senats führt die notwendige besondere Ernährung im vorliegend zu beurteilenden konkreten Einzelfall jedoch nicht zu einem höheren, einen Mehrbedarf auslösenden Kostenaufwand.
Der Senat stützt seine Entscheidung dabei zunächst grundlegend auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe in der vierten, neu erarbeiteten Auflage vom 10. Dezember 2014. Die Empfehlungen lauten auszugsweise:
"III.3.2.1 Laktoseintoleranz
Die Verträglichkeit von Laktose unterliegt keinen eindeutigen systematischen Regeln, sondern ist individuell unterschiedlich. In der Regel werden jedoch 12 g bis 15 g, teilweise bis zu 24 g Laktose pro Tag toleriert, so dass eine Substitution mit speziellen Nahrungsmitteln nicht erforderlich ist. Therapeutisch gibt es bei Laktoseintoleranz keine spezielle Diät. Es wird eine Vollkost mit einer auf das Beschwerdebild angepassten Ernährung empfohlen. Die ernährungsmedizinische Behandlung besteht im Meiden von Nahrungsmitteln, die nicht vertragen werden (z.B. Kuhmilch). Die Deckung des Kalziumbedarfs ist insbesondere durch den Verzehr von Milchprodukten möglich, die von Natur aus sehr geringe Mengen an Laktose enthalten (z.B. reifer Käse). Eine kostenaufwändigere Ernährung ist damit in der Regel nicht erforderlich."
Die in einer interdisziplinär zusammengesetzten Arbeitsgruppe, der Sozialrechtler, Ärzte, Verwaltungsfachkräfte und Ernährungswissenschaftler angehörten (vgl. Fn. 1 auf S. 3 der Empfehlungen), erstellten und somit im Rahmen wissenschaftlicher Erhebungen zustande gekommenen Empfehlungen erweisen sich nach Auffassung des Senats als überzeugend und nachvollziehbar. Dabei wird nicht verkannt, dass die Rechtsprechung bislang ganz überwiegend davon ausgeht, dass den Mehrbedarfsempfehlungen nach ihrer Konzeption und Entstehungsgeschichte weder die Rolle antizipierter Sachverständigengutachten zukommt und sie erst recht nicht normähnlich angewendet werden können (vgl. nur BSG, Urt. v. 22. November 2011 - B 4 AS 138/10 R). Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass den - zum Zeitpunkt der auf sie Bezug nehmenden Entscheidungen teilweise mehrere Jahre alten - Empfehlungen die Einstufung als antizipiertes Sachverständigengutachten unter anderem mit der Begründung abgesprochen wurde, diese stellten nicht mehr den aktuellsten Stand der medizinischen Erkenntnisse dar (so auch die Einschränkung des BSG, Urt. v. 27. Februar 2008 B 14/7b AS 64/06 R, Rn. 29 bei juris: " derzeit nicht als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen"). Im Falle der Laktoseintoleranz wurde zudem bemängelt, dass diese Erkrankung in den Empfehlungen - bislang - nicht genannt war (so ausdrücklich BSG, Urt. v. 14. Februar 2013 - a.a.O., Rn. 16 bei juris). Aufgrund der Aktualisierung von 2014 geben die Empfehlungen indes nunmehr den neuesten Stand der ernährungswissenschaftlichen Erkenntnis wieder. Außerdem verhalten sie sich in der aktuellen Auflage - anders als in den vorgehenden Auflagen, die der genannten Rechtsprechung zugrunde lagen - ausführlich zur Frage einer kostenaufwändigen Ernährung bei Laktoseintoleranz.
Auch der Gesetzgeber bezieht sich im Zusammenhang der Feststellung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung auf die Mehrbedarfsempfehlungen und führt in der Gesetzesbegründung ausdrücklich aus, dass bei der Bestimmung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs "die [ ] vom Deutschen Verein [ ] entwickelten und an typisierbaren Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen herangezogen werden" können (BT-Drs. 15/1516, S. 57 zu § 21 Abs. 5 SGB II). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Abweichen von den Empfehlungen sogar begründungsbedürftig (BVerfG, Beschl. v. 20. Juni 2006 - 1 BvR 2673/05, Rn. 19 bei juris). Im Einklang hiermit qualifiziert das Bundessozialgericht die Empfehlungen zumindest als "eine Orientierungshilfe, die den Umfang der Ermittlungen im Einzelfall steuert" (BSG, Urt. v. 14. Februar 2013 - a.a.O., Rn. 16 bei juris) und auch als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden kann (BSG, Urt. v. 27. Februar 2008 B 14/7b AS 32/06 R, Rn. 39 bei juris). Nach Auffassung des Senats darf in diesem Zusammenhang die Aussage des Bundessozialgerichts, es seien im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 5 SGB II kaum Fälle denkbar, in denen sich für eine bestimmte Erkrankung, die - wie die Laktoseintoleranz - Einfluss auf die Ernährung habe, ein besonderer Kostenaufwand abschließend als generelle Tatsache (Rechtstatsache) mit Gültigkeit für jeden Einzelfall verneinen lasse (BSG, Urt. v. 14. Februar 2013 - a.a.O., Rn. 17 bei juris), nicht im Sinne einer Vorfestlegung auf die grundsätzliche Gewährung eines Mehrbedarfs bei Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung missverstanden werden. Vielmehr muss unter Heranziehung der Mehrbedarfsempfehlungen und Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden, ob die gesundheitlichen Einschränkungen einen tatsächlichen Mehrbedarf auslösen.
Die hiernach anzustellende Prüfung führt jedoch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall eingeholten Gutachten unter Berücksichtigung der weiteren im Wege des Urkundenbeweises zu würdigenden Gutachten nicht zur Annahme eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändigerer Ernährung.
Nach den überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen der Gutachterin Dr. L. in ihrem ernährungswissenschaftlichen Gutachten vom 26. August 2016 nebst ergänzender Stellungnahme vom 8. März 2007 ist ein Mehrbedarf aufgrund einer Laktoseintoleranz aus ernährungsmedizinischen Gründen nicht erforderlich, da die Nährstoffe aus frischen Milchprodukten (speziell Calzium, Eiweiß und fettlösliche Vitamine) problemlos durch andere Lebensmittel wie Käse, Hülsenfrüchte, dunkelgrünes Gemüse und Vollkorngetreide aufgenommen werden können. Bei Praktizierung einer ansonsten annähernd vollwertigen Ernährung ist somit auch ein Verzicht auf Trinkmilch aus ernährungsmedizinischen und gesundheitlichen Gründen unerheblich. Dies entspricht auch den Ausführungen des Prof. Dr. D. in seinem Gutachten vom 8. Oktober 2010, welches schon vom Sozialgericht im Wege des Urkundenbeweises herangezogen und zutreffend gewürdigt wurde. Alleine persönliche Abneigungen (z.B. kein Trinkwasser mögen oder den Kaffee nicht gern schwarz trinken) und Vorlieben (z.B. gern Joghurt als Zwischenmahlzeit und nicht nach dem Essen, wenn er besser verdaulich ist) können hier, wie die Sachverständige Frau Dr. L. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8. März 2017 zutreffend ausgeführt hat, nicht berücksichtigt werden. Eine Ernährungsumstellung, wie sie von der Sachverständigen zur Vermeidung der krankheitsbedingten Symptome vorgeschlagen wird, hält der Senat auch keineswegs für unzumutbar. Vielmehr wird eine solche auch von Nichtleistungsbeziehern bei einer derartigen oder auch bei anderen Erkrankungen regelmäßig erwartet.
Selbst wenn man jedoch – wovon der Senat aber im Ergebnis nicht ausgeht – aus sozialen bzw. esskulturellen Gründen die Trinkmilch durch ein laktosefreies Pendant im unteren Preissegment (günstiges Produkt im Discounter) ersetzen müsste, ergäben sich dennoch keine vom Beklagten zu übernehmenden Mehrkosten.
In diesem Fall ergäben sich zwar rein rechnerisch bei zusätzlicher Verwendung eines Calciumpräparates monatliche Mehrkosten zwischen 2,35 EUR (Preisvergleiche bei 3 Discountern) und 2,60 EUR (Internetrecherche), weshalb die Gutachterin unter Berücksichtigung von Preisschwankungen von einem Differenzbetrag von ca. 3,00 EUR im Monat ausgeht, was nicht einmal einem Prozent des im Leistungszeitraum relevanten Regelbedarfs des Klägers entspricht.
Zwar gibt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende keine allgemein anerkannte Bagatellgrenze, da ansonsten dem Betroffenen Leistungen vorenthalten würden, obwohl er einen Anspruch hat (BSG, Urt. v. 4. Juni 2014 - B 14 AS 30/13 R zu § 21 Abs. 6 SGB II). Jedoch halten sich die maximal ermittelten Mehrkosten in diesem Fall zur Überzeugung des Senats in einem Rahmen, der ohne Weiteres durch den Regelsatz gedeckt werden kann. Die Mehrkosten, die die regelmäßige Kalziumzufuhr durch laktosefreie Produkte verursacht, lassen sich beim Einkauf auch durch Einsparungen bei anderen Lebensmitteln ausgleichen (zur vom Gesetzgeber als grundsätzlich zumutbar erachteten Einsparmöglichkeit durch "Umschichtung" vgl. auch BT-Drs. 17/1465, S. 6 und 8). Eine entsprechende preisbewusste Einkaufsweise erachtet der Senat insoweit als durchaus zumutbar. Der im Regelsatz berücksichtigte Ansatz für Nahrungsmittel und Getränke, der einen pauschalen Anteil für eine ausreichende und ausgewogene Ernährung enthält, lässt insoweit Spielraum für individuelle Bedürfnisse wie sie bei Erkrankungen wie bei dem Kläger bestehen. Ist ein bestimmter körperlicher Zustand bei einer großen Zahl von Menschen anzutreffen, kann dies im Rahmen der Prüfung, ob dieser Körperzustand einen Mehrbedarf erfordert, von Bedeutung sein, und zwar dann, wenn es deshalb eine Vielzahl von laktosefreien Lebensmitteln zu Discounterpreisen gibt, die eine ausreichende, Mangelerscheinungen ausschließende Ernährung zu Preisen ermöglichen, mit denen auch die Regelbedarfsernährung beschafft werden kann. Nach Auffassung des Senats hat sich auf dem Gebiet der laktosefreien Nahrungsmittel, wie auch die Internetrecherchen des Beklagten ergeben haben, bereits ein derart umfangreiches Angebot entwickelt, welches es dem Kläger ermöglicht, mit den aus der Regelleistung für Ernährung zur Verfügung stehenden Mitteln, deren Höhe im streitgegenständlichen Zeitraum keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12), eine ausgewogene Ernährung auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen sicherzustellen. Dr. L. regt vor diesem Hintergrund auch nachvollziehbar die Inanspruchnahme einer Haushalts- bzw. Ernährungsberatung an.
Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren im Hinblick auf die nachvollziehbaren Mehrbedarfsempfehlungen und die eingeholten ausführlichen und überzeugenden Gutachten nicht erforderlich. Besondere Umstände, die ein Abweichen von den Empfehlungen sowie die Durchführung weiterer Ermittlungen begründen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch für den Senat erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von krankheitsbedingtem Ernährungsmehrbedarf aufgrund einer Laktoseintoleranz.
Der 1976 geborene Kläger stand bei dem Beklagten seit März 2005 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Bescheid vom 18. September 2012 wurden ihm entsprechende Leistungen (Regelbedarf sowie Kosten für Unterkunft und Heizung) in Höhe von monatlich 967,00 EUR für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 bewilligt (Bl. 292 der Verwaltungsakte des Beklagten, künftig: VA). Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 28. Januar 2013 bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 20. Februar 2013 (Bl. 309 VA) entsprechende Leistungen auch für den Folgezeitraum vom 1. März 2013 bis 31. August 2013.
Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. C. vom 24. Januar 2013 (Bl. 313 VA) beantragte der Kläger am 28. Januar 2013 die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung aufgrund einer Laktoseintoleranz. Mit Bescheid vom 21. Februar 2013 (Bl. 315 VA) lehnte der Beklagte die Gewährung eines entsprechenden Mehrbedarfs ab. Die Überprüfung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 18. September 2012 habe ergeben, dass der geltend gemachte Bedarf tatsächlich nicht bestehe, weil nach neuesten medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen (Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 1. Oktober 2008) bei seiner Krankheit nicht von einem erhöhten Ernährungsbedarf auszugehen sei. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2013 (Bl. 320 VA) als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der am 16. April 2013 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Ernährungsmehrbedarfes weiter verfolgt. Aufgrund seiner Laktoseunverträglichkeit müsse er auf teurere laktosefreie Lebensmittel zurückgreifen. Deshalb habe er einen Anspruch auf Mehrbedarf.
In seinem im sozialgerichtlichen Verfahren unter dem 14. Juni 2013 eingeholten Befundbericht (Bl. 10 der Gerichtsakte) hat der den Kläger behandelnde Arzt Dr. C. mitgeteilt, dass eine Laktoseintoleranz bestehe, d.h. Frischmilchprodukte zu vermeiden seien. Ob laktosefreie Produkte (besondere Kostform) kostenaufwändiger seien, wisse er nicht.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Schreiben vom 27. November 2013, mit dem das Sozialgericht den Beteiligten ein in einem anderen Rechtsstreit eingeholtes Gutachten zur Frage der Mehrkosten der Ernährung bei Laktoseintoleranz (Gutachten von Prof. Dr. med. Dr. h.c. D. vom 8. Oktober 2010) übersandt hatte, hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 5. Februar 2014 die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2013 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen in Form eines Mehrbedarfs für krankheitsbedingte, kostenaufwändige Ernährung. Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhielten Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürften, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf einen Mehrbedarf sei eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine besondere Ernährung erforderlich mache, deren Kosten höher ("aufwändiger") seien als dies für Personen ohne eine solche Einschränkung der Fall sei. Es müsse ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer bestehenden oder einer drohenden Erkrankung oder Behinderung und der Notwendigkeit einer besonderen Ernährung vorliegen und diese besondere "Krankenkost" müsse gegenüber der in der Bevölkerung üblichen, im Regelbedarf zum Ausdruck kommenden Ernährung kostenaufwändiger sein (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 48/12 R m.w.N.). Die bei dem Kläger festgestellte Laktoseintoleranz (vgl. ICD-10-GM E73) stelle eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II, nämlich eine Krankheit im Sinne eines regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustands dar. Diese begründe aber vorliegend keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. Eine spezielle Krankenkost sei nicht erforderlich. Wie der Hausarzt Dr. C. bekundet habe, solle der Kläger Frischmilchprodukte vermeiden und benötige laktosefreie Produkte. Dies entspreche auch den Feststellungen von Prof. Dr. D., der allerdings angegeben habe, nur in seltenen Fällen sei ein völliger Verzicht auf laktosehaltige Nahrungsmittel erforderlich. Geringe Mengen könnten grundsätzlich vertragen werden. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten, welches das Gericht vorliegend als Urkunde in das Verfahren eingeführt und an die Beteiligten übersandt habe, eine Reihe von laktosereichen Lebensmitteln aufgelistet, welche nicht oder nur in kleinen Mengen verzehrt werden sollten, und von laktosehaltigen Lebensmitteln, welche selten unverträglich seien. Daneben habe er auch eine Reihe von laktosefreien Nahrungsmitteln aufgelistet, die nicht mit höheren Kosten verbunden seien. Spezielle laktosefreie Produkte müssten nicht erworben werden, vielmehr müssten die geeigneten Lebensmittel nur gezielt ausgewählt werden. Ausnahme sei, wenn eine komplexere Diät eingehalten werden müsse. Eine solche habe Dr. C. allerdings nicht verordnet. Folglich müsse sich der Kläger nur auf gering laktosehaltige oder laktosefreie Lebensmittel (s. Gutachten) beschränken, nicht jedoch spezielle laktosefreie Produkte erwerben, um sich gesund zu ernähren. Ein etwaiger Calciummangel durch den Verzicht auf Milchprodukte könne durch bestimmte Mineralwässer oder Gemüse ausgeglichen werden. Ein finanzieller Mehrbedarf entstehe letztlich nicht.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 7. Februar 2014 zugestellt worden. Am 7. März 2014 hat sein Bevollmächtigter beim Hessischen Landessozialgericht hiergegen Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von Dr. C. vom 13. März 2014 (Bl. 54 der Gerichtsakte) näher begründet. Danach würden selbst kleinste Mengen an Laktose bei dem Kläger Krankheitssymptome auslösen, weshalb bei ihm ein monatlicher krankheitsbedingter Mehrbedarf bestehe, welcher mit einem Betrag zwischen 130,00 EUR und 140,00 EUR beziffert werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass "Minus-L" Produkte in der Regel doppelt so teuer seien, wie normale Lebensmittel, und die günstigen Lebensmittelmärkte (z.B. E., F.) keine oder nur eine eingeschränkte Auswahl an laktosefreien Produkten hätten, so dass er sich seine Lebensmittel in anderen Märkten beschaffen müsse.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von monatlich mindestens 130,00 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Bereits eine kurze Recherche im Internet habe ergeben, dass auch Märkte mit günstigen Lebensmitteln wie E. und F. eine umfangreiche Auswahl an laktosefreien Produkten anbieten würden; so führten E. 58, G. 237 sowie H. 186 verschiedene laktosefreie Produkte im Sortiment (vgl. Anlage Bl. 73 bis 78 der Gerichtsakte). Der von dem Kläger bezifferte Mehrbedarf von 130,00 EUR bis 140,00 EUR sei somit nicht nachvollziehbar und aus Sicht des Beklagten nicht belegt. Im Übrigen werde zur Bestätigung der Auffassung des Beklagten auf das in einem anderen Rechtsstreit eingeholte Gutachten von Prof. Dr. J. vom 13. Juli 2015 (Bl. 106 – 121 der Gerichtsakte) verwiesen.
Nachdem der Kläger einem Vergleichsvorschlag des Berichterstatters vom 6. Oktober 2015 (Bl. 92 – 93 der Gerichtsakte) nicht zustimmen wollte, hat der Senat in der Folgezeit Beweis erhoben durch Einholung eines fachinternistischen Sachverständigengutachtens bei dem Arzt für Innere Medizin Herrn Dr. med. K. in K-Stadt nebst ernährungswissenschaftlichem Zusatzgutachten (nach Aktenlage) bei Frau Dr. L. in L Stadt. Nach Untersuchung des Klägers vom 20. Juli 2016 erstattete Dr. K. das fachinternistische Gutachten vom 1. September 2016 (Bl. 175 – 180 der Gerichtsakte). In diesem gelangt er unter Mitberücksichtigung des ernährungswissenschaftlichen Sachverständigengutachtens von Frau Dr. L. vom 24. August 2016 (Bl. 163 – 174) zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine komplette Laktoseintoleranz vorliegt, woraus sich für ihn rückwirkend ab September 2012 betrachtet ein Mehrbedarf ergibt, der sich unter Mitberücksichtigung regionaler Schwankungen auf aufgerundet 3,00 EUR monatlich errechnet. Dieser Betrag ergibt sich nach den Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. L. nur dann, wenn man aus sozialen bzw. esskulturellen Gründen auf Milchprodukte nicht verzichten will. Allein aus ernährungsmedizinischen Gründen sei ein Mehrbedarf aufgrund einer Laktoseintoleranz nicht erforderlich, da die Nährstoffe aus frischen Milchprodukten problemlos durch andere Lebensmittel wie Käse, Hülsenfrüchte, dunkelgrüne Gemüse und Vollkorngetreide aufgenommen werden könnten.
Auf die von Klägerseite nach Ladung zum Termin mit Schriftsatz vom 1. März 2017 hingewiesenen Fragen und Ungereimtheiten zum ernährungswissenschaftlichen Gutachten von Frau Dr. L. vom 24. August 2016 (vgl. Schriftsatz Bl. 196 – 198 der Gerichtsakte) hat diese mit Schreiben vom 8. März 2017 (Bl. 202 – 207 der Gerichtsakte) ausführlich Stellung genommen und dargelegt, dass sich die Bewertung der Notwendigkeit von laktosehaltigen bzw. laktosefreien Milchprodukten auf die ernährungsphysiologische Bedeutung und die gesundheitliche Bedrohung durch das Weglassen von Frischmilchprodukten beschränke. Persönliche Abneigungen (z.B. kein Trinkwasser mögen oder den Kaffee nicht gern schwarz trinken) und Vorlieben (z.B. gern Joghurt als Zwischenmahlzeit und nicht nach dem Essen, wenn er besser verdaulich ist) könnten dabei leider keine Berücksichtigung finden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Denn der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 einen Mehrbedarf in Höhe von monatlich mindestens 130,00 EUR, so dass der Betrag von 750,00 EUR überschritten wird (6 x 130,00 EUR = 780,00 EUR).
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Bewilligung höherer Leistungen im laufenden Bewilligungsabschnitt vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013. Der von dem Kläger unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. C. am 28. Januar 2013 insoweit gestellte Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung aufgrund einer Laktoseintoleranz ist ein Antrag auf Änderung des Bewilligungsbescheids vom 18. September 2012 für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewesen. Denn die isolierte Feststellung eines Mehrbedarfs ist unzulässig. Daher ist es der Behörde auch verwehrt, abschließend für die Zukunft über einen geltend gemachten Mehrbedarf zu entscheiden. Ein entsprechender Ablehnungsbescheid hat immer nur Bindungswirkung für den laufenden Bewilligungsabschnitt. Folglich hat der Beklagte in dem Ablehnungsbescheid vom 21. Februar 2013 auch ausdrücklich klargestellt, dass höhere Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 nicht in Betracht kommen. In zeitlicher Hinsicht kann sich eine Leistungsklage damit zulässigerweise nur auf höhere laufende Leistungen für den laufenden Bewilligungsabschnitt - hier: 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 - beziehen (vgl. schon BSG, Urteil vom 26. Mai 2011, B 14 AS 146/10 R). Sein Begehren verfolgt der Kläger in zulässiger Weise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2013 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Leistungszeitraum zu Recht keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bei dem Kläger anerkannt.
Der Kläger war in dem hier streitigen Zeitraum dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach dem SGB II. Bei einer auf Leistungen gerichteten Klage sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen.
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten sind nach § 7 Abs.1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung Personen, die - das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze noch nicht vollendet haben, - erwerbsfähig sind, - hilfebedürftig sind und - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht - durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, - aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze noch nicht erreicht und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war auch voll erwerbsfähig. Hinweise für eine fehlende Hilfebedürftigkeit wegen einzusetzenden Einkommen oder Vermögens hat der Senat nicht.
Zwar ist bei einer auf Leistungen gerichteten Klage auch die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen grundsätzlich unter jedem Gesichtspunkt zu prüfen, sofern nicht ausdrücklich und zu Protokoll im Rahmen einer Prozesserklärung eine Beschränkung des Streitgegenstands erklärt wird. Hier liegt eine solche ausdrückliche Erklärung nicht vor; vorliegend hat der Kläger jedoch von vornherein ausschließlich einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung geltend gemacht. Sein gesamter Vortrag im Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahren geht alleine und ausschließlich in diese Richtung. Andere Einwände zum Ausgangsbescheid vom 18. September 2012 – etwa zur Höhe der KdU – hat der Kläger demgegenüber zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Seinem Antrag kann daher mit hinreichender Deutlichkeit eine Beschränkung des Streitgegenstandes insoweit entnommen werden, als die KdU nicht im Streit stehen, was auch nach der Neufassung des SGB II zum 1. Januar 2011 möglich ist (BSG, Urteil vom 4. Juni 2014, B 14 AS 42/13 R).
Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung stand dem Kläger nicht zu.
Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 14. Februar 2013 - B 14 AS 48/12 R; zu diesem Urteil u.a. Harich, in: jurisPR-SozR 25/2013, Anm. 2; vgl. auch BSG, Urt. v. 10. Mai 2011 - B 4 AS 100/10 R) Folgendes voraus:
- Der Leistungsberechtigte muss an einer Krankheit im Sinne der üblichen krankenversicherungsrechtlichen Begriffsdefinition (vgl. nur BSG, Urt. v. 11. September 2012 - B 1 KR 9/12 R, Rn. 10 bei juris) leiden. Die Rechtsprechung hält insoweit bereits eine "drohende Erkrankung" für ausreichend (BSG, Urt. v. 14. Februar 2013 - a.a.O., Rn. 12 bei juris; vgl. auch BSG, Urt. v. 22. April 2009 - B 3 KR 11/07 R sowie die Mehrbedarfsregelung in § 30 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII -).
- Der Leistungsberechtigte muss sich im Sinne einer Krankenkost "besonders" ernähren und diese besondere Ernährung muss aufgrund der Krankheit medizinisch notwendig sein (Ursächlichkeitszusammenhang).
- Die im Einzelfall erforderliche Krankenkost muss gegenüber der in der Bevölkerung üblichen, im Regelbedarf zum Ausdruck kommenden Ernährung, kostenaufwändiger sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem in § 21 Abs. 5 SGB II genannten Begriff der "kostenaufwändigen Ernährung" offenbar um einen redaktionellen Fehler im Gesetzestext handelt, weil die Bedeutung des Komparativs nach Sinn und Zweck der Norm übersehen wurde. Es genügt gerade nicht, dass die Ernährung lediglich "kostenaufwändig" ist, denn dies ist jede Ernährung, die Geld kostet. Die Ernährung muss tatsächlich "kostenaufwändiger" sein als die eines Gesunden.
Im Gegensatz zu den Fallgruppen, die nach § 21 Abs. 1 bis 4 SGB II einen Mehrbedarf begründen können (z.B. für Schwangere und Alleinerziehende), sieht die Mehrbedarfsregelung für kostenaufwändige Ernährung keine pauschale Erhöhung des Regelbedarfs vor, sondern richtet sich auch in dieser Hinsicht nach den Umständen des Einzelfalls. Das Bundessozialgericht verlangt daher eine am konkreten Einzelfall orientierte tatsächliche und rechtliche Würdigung (BSG, Urt. v. 14. Februar 2013 - a.a.O., Rn. 15 bei juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12. März 2013 - L 6 AS 291/10, Rn. 56 bei juris; vgl. auch Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 21 Rn. 57; Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II K § 21 Rn. 58; Düring, in: Gagel, SGB II, 49. Erg.-Lief. 2013, § 21 Rn. 33; Breitkreuz, in: BeckOK-SGB II, § 21 Rn. 15).
Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen leidet der Kläger nachweislich an Laktoseintoleranz. Dies stellt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine gesundheitliche Beeinträchtigung dar, die grundsätzlich einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II auslösen kann (BSG, Urt. v. 14. Februar 2013 - a.a.O., Rn. 13 bei juris). Es handelt sich um eine Krankheit auch im Sinne der internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10-GM E73).
Der Qualifizierung der Laktoseintoleranz als mehrbedarfsbegründende Krankheit im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II steht dabei nicht die weltweit hohe Verbreitung dieser Stoffwechselkrankheit - in asiatischen Ländern und in weiten Teilen Afrikas liegt die Prävalenz zwischen 70 bis 100 Prozent der Bevölkerung (vgl. Vogelreuter, Nahrungsmittelunverträglichkeiten, S. 17) - entgegen. Denn die Häufigkeit, mit der ein regelwidriger Körperzustand innerhalb der Bevölkerung auftritt, ist kein Merkmal des sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriffs (vgl. BSG, Urt. v. 14. Februar 2013 a.a.O., Rn. 13 bei juris; Urt. v. 30. September 1999 - B 8 KN 9/98 KR; BVerwG, Urt. v. 16. August 2005 - 2 B 28/05). Allein die weite Verbreitung einer Erkrankung (hier der Laktoseintoleranz) entbindet nicht von der Feststellung eines besonderen, medizinisch begründeten Ernährungsbedürfnisses im Einzelfall. Danach stellt die Laktoseintoleranz jedenfalls dann eine dem Grunde nach mehrbedarfsfähige Krankheit im Sinne von § 21 Abs. 5 SGB II dar, wenn sie bei einem von dieser Stoffwechselstörung betroffenen Menschen bei Verzehr laktosehaltiger Lebensmittel nicht nur geringfügige klinische Symptome verursacht. Dies ist bei dem Kläger ausweislich der vorliegenden Befundberichte sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme - Dr. K. und Dr. L. nennen als Symptome unter anderem Blähungen und Durchfall - der Fall.
Der Kläger muss sich nach dem Ergebnis der Sachverhaltsermittlungen aufgrund dieser Krankheit zur Überzeugung des Senats auch besonders ernähren. Die Gutachterin Dr. L. führt nachvollziehbar aus, dass die Beschwerden durch die weitgehende Elimination von laktosehaltigen Lebensmitteln vermeidbar sind.
Nach Auffassung des Senats führt die notwendige besondere Ernährung im vorliegend zu beurteilenden konkreten Einzelfall jedoch nicht zu einem höheren, einen Mehrbedarf auslösenden Kostenaufwand.
Der Senat stützt seine Entscheidung dabei zunächst grundlegend auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe in der vierten, neu erarbeiteten Auflage vom 10. Dezember 2014. Die Empfehlungen lauten auszugsweise:
"III.3.2.1 Laktoseintoleranz
Die Verträglichkeit von Laktose unterliegt keinen eindeutigen systematischen Regeln, sondern ist individuell unterschiedlich. In der Regel werden jedoch 12 g bis 15 g, teilweise bis zu 24 g Laktose pro Tag toleriert, so dass eine Substitution mit speziellen Nahrungsmitteln nicht erforderlich ist. Therapeutisch gibt es bei Laktoseintoleranz keine spezielle Diät. Es wird eine Vollkost mit einer auf das Beschwerdebild angepassten Ernährung empfohlen. Die ernährungsmedizinische Behandlung besteht im Meiden von Nahrungsmitteln, die nicht vertragen werden (z.B. Kuhmilch). Die Deckung des Kalziumbedarfs ist insbesondere durch den Verzehr von Milchprodukten möglich, die von Natur aus sehr geringe Mengen an Laktose enthalten (z.B. reifer Käse). Eine kostenaufwändigere Ernährung ist damit in der Regel nicht erforderlich."
Die in einer interdisziplinär zusammengesetzten Arbeitsgruppe, der Sozialrechtler, Ärzte, Verwaltungsfachkräfte und Ernährungswissenschaftler angehörten (vgl. Fn. 1 auf S. 3 der Empfehlungen), erstellten und somit im Rahmen wissenschaftlicher Erhebungen zustande gekommenen Empfehlungen erweisen sich nach Auffassung des Senats als überzeugend und nachvollziehbar. Dabei wird nicht verkannt, dass die Rechtsprechung bislang ganz überwiegend davon ausgeht, dass den Mehrbedarfsempfehlungen nach ihrer Konzeption und Entstehungsgeschichte weder die Rolle antizipierter Sachverständigengutachten zukommt und sie erst recht nicht normähnlich angewendet werden können (vgl. nur BSG, Urt. v. 22. November 2011 - B 4 AS 138/10 R). Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass den - zum Zeitpunkt der auf sie Bezug nehmenden Entscheidungen teilweise mehrere Jahre alten - Empfehlungen die Einstufung als antizipiertes Sachverständigengutachten unter anderem mit der Begründung abgesprochen wurde, diese stellten nicht mehr den aktuellsten Stand der medizinischen Erkenntnisse dar (so auch die Einschränkung des BSG, Urt. v. 27. Februar 2008 B 14/7b AS 64/06 R, Rn. 29 bei juris: " derzeit nicht als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen"). Im Falle der Laktoseintoleranz wurde zudem bemängelt, dass diese Erkrankung in den Empfehlungen - bislang - nicht genannt war (so ausdrücklich BSG, Urt. v. 14. Februar 2013 - a.a.O., Rn. 16 bei juris). Aufgrund der Aktualisierung von 2014 geben die Empfehlungen indes nunmehr den neuesten Stand der ernährungswissenschaftlichen Erkenntnis wieder. Außerdem verhalten sie sich in der aktuellen Auflage - anders als in den vorgehenden Auflagen, die der genannten Rechtsprechung zugrunde lagen - ausführlich zur Frage einer kostenaufwändigen Ernährung bei Laktoseintoleranz.
Auch der Gesetzgeber bezieht sich im Zusammenhang der Feststellung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung auf die Mehrbedarfsempfehlungen und führt in der Gesetzesbegründung ausdrücklich aus, dass bei der Bestimmung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs "die [ ] vom Deutschen Verein [ ] entwickelten und an typisierbaren Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen herangezogen werden" können (BT-Drs. 15/1516, S. 57 zu § 21 Abs. 5 SGB II). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Abweichen von den Empfehlungen sogar begründungsbedürftig (BVerfG, Beschl. v. 20. Juni 2006 - 1 BvR 2673/05, Rn. 19 bei juris). Im Einklang hiermit qualifiziert das Bundessozialgericht die Empfehlungen zumindest als "eine Orientierungshilfe, die den Umfang der Ermittlungen im Einzelfall steuert" (BSG, Urt. v. 14. Februar 2013 - a.a.O., Rn. 16 bei juris) und auch als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden kann (BSG, Urt. v. 27. Februar 2008 B 14/7b AS 32/06 R, Rn. 39 bei juris). Nach Auffassung des Senats darf in diesem Zusammenhang die Aussage des Bundessozialgerichts, es seien im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 5 SGB II kaum Fälle denkbar, in denen sich für eine bestimmte Erkrankung, die - wie die Laktoseintoleranz - Einfluss auf die Ernährung habe, ein besonderer Kostenaufwand abschließend als generelle Tatsache (Rechtstatsache) mit Gültigkeit für jeden Einzelfall verneinen lasse (BSG, Urt. v. 14. Februar 2013 - a.a.O., Rn. 17 bei juris), nicht im Sinne einer Vorfestlegung auf die grundsätzliche Gewährung eines Mehrbedarfs bei Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung missverstanden werden. Vielmehr muss unter Heranziehung der Mehrbedarfsempfehlungen und Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden, ob die gesundheitlichen Einschränkungen einen tatsächlichen Mehrbedarf auslösen.
Die hiernach anzustellende Prüfung führt jedoch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall eingeholten Gutachten unter Berücksichtigung der weiteren im Wege des Urkundenbeweises zu würdigenden Gutachten nicht zur Annahme eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändigerer Ernährung.
Nach den überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen der Gutachterin Dr. L. in ihrem ernährungswissenschaftlichen Gutachten vom 26. August 2016 nebst ergänzender Stellungnahme vom 8. März 2007 ist ein Mehrbedarf aufgrund einer Laktoseintoleranz aus ernährungsmedizinischen Gründen nicht erforderlich, da die Nährstoffe aus frischen Milchprodukten (speziell Calzium, Eiweiß und fettlösliche Vitamine) problemlos durch andere Lebensmittel wie Käse, Hülsenfrüchte, dunkelgrünes Gemüse und Vollkorngetreide aufgenommen werden können. Bei Praktizierung einer ansonsten annähernd vollwertigen Ernährung ist somit auch ein Verzicht auf Trinkmilch aus ernährungsmedizinischen und gesundheitlichen Gründen unerheblich. Dies entspricht auch den Ausführungen des Prof. Dr. D. in seinem Gutachten vom 8. Oktober 2010, welches schon vom Sozialgericht im Wege des Urkundenbeweises herangezogen und zutreffend gewürdigt wurde. Alleine persönliche Abneigungen (z.B. kein Trinkwasser mögen oder den Kaffee nicht gern schwarz trinken) und Vorlieben (z.B. gern Joghurt als Zwischenmahlzeit und nicht nach dem Essen, wenn er besser verdaulich ist) können hier, wie die Sachverständige Frau Dr. L. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8. März 2017 zutreffend ausgeführt hat, nicht berücksichtigt werden. Eine Ernährungsumstellung, wie sie von der Sachverständigen zur Vermeidung der krankheitsbedingten Symptome vorgeschlagen wird, hält der Senat auch keineswegs für unzumutbar. Vielmehr wird eine solche auch von Nichtleistungsbeziehern bei einer derartigen oder auch bei anderen Erkrankungen regelmäßig erwartet.
Selbst wenn man jedoch – wovon der Senat aber im Ergebnis nicht ausgeht – aus sozialen bzw. esskulturellen Gründen die Trinkmilch durch ein laktosefreies Pendant im unteren Preissegment (günstiges Produkt im Discounter) ersetzen müsste, ergäben sich dennoch keine vom Beklagten zu übernehmenden Mehrkosten.
In diesem Fall ergäben sich zwar rein rechnerisch bei zusätzlicher Verwendung eines Calciumpräparates monatliche Mehrkosten zwischen 2,35 EUR (Preisvergleiche bei 3 Discountern) und 2,60 EUR (Internetrecherche), weshalb die Gutachterin unter Berücksichtigung von Preisschwankungen von einem Differenzbetrag von ca. 3,00 EUR im Monat ausgeht, was nicht einmal einem Prozent des im Leistungszeitraum relevanten Regelbedarfs des Klägers entspricht.
Zwar gibt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende keine allgemein anerkannte Bagatellgrenze, da ansonsten dem Betroffenen Leistungen vorenthalten würden, obwohl er einen Anspruch hat (BSG, Urt. v. 4. Juni 2014 - B 14 AS 30/13 R zu § 21 Abs. 6 SGB II). Jedoch halten sich die maximal ermittelten Mehrkosten in diesem Fall zur Überzeugung des Senats in einem Rahmen, der ohne Weiteres durch den Regelsatz gedeckt werden kann. Die Mehrkosten, die die regelmäßige Kalziumzufuhr durch laktosefreie Produkte verursacht, lassen sich beim Einkauf auch durch Einsparungen bei anderen Lebensmitteln ausgleichen (zur vom Gesetzgeber als grundsätzlich zumutbar erachteten Einsparmöglichkeit durch "Umschichtung" vgl. auch BT-Drs. 17/1465, S. 6 und 8). Eine entsprechende preisbewusste Einkaufsweise erachtet der Senat insoweit als durchaus zumutbar. Der im Regelsatz berücksichtigte Ansatz für Nahrungsmittel und Getränke, der einen pauschalen Anteil für eine ausreichende und ausgewogene Ernährung enthält, lässt insoweit Spielraum für individuelle Bedürfnisse wie sie bei Erkrankungen wie bei dem Kläger bestehen. Ist ein bestimmter körperlicher Zustand bei einer großen Zahl von Menschen anzutreffen, kann dies im Rahmen der Prüfung, ob dieser Körperzustand einen Mehrbedarf erfordert, von Bedeutung sein, und zwar dann, wenn es deshalb eine Vielzahl von laktosefreien Lebensmitteln zu Discounterpreisen gibt, die eine ausreichende, Mangelerscheinungen ausschließende Ernährung zu Preisen ermöglichen, mit denen auch die Regelbedarfsernährung beschafft werden kann. Nach Auffassung des Senats hat sich auf dem Gebiet der laktosefreien Nahrungsmittel, wie auch die Internetrecherchen des Beklagten ergeben haben, bereits ein derart umfangreiches Angebot entwickelt, welches es dem Kläger ermöglicht, mit den aus der Regelleistung für Ernährung zur Verfügung stehenden Mitteln, deren Höhe im streitgegenständlichen Zeitraum keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12), eine ausgewogene Ernährung auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen sicherzustellen. Dr. L. regt vor diesem Hintergrund auch nachvollziehbar die Inanspruchnahme einer Haushalts- bzw. Ernährungsberatung an.
Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren im Hinblick auf die nachvollziehbaren Mehrbedarfsempfehlungen und die eingeholten ausführlichen und überzeugenden Gutachten nicht erforderlich. Besondere Umstände, die ein Abweichen von den Empfehlungen sowie die Durchführung weiterer Ermittlungen begründen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch für den Senat erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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