Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 3795/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Sinne von § 132 Abs. 1 SGB III kann nur bei solchen Asylbewerbern angenommen werden, die aus einem Herkunftsland mit einer Gesamtschutzquote von 50 % stammen und deren Asylantrag nicht rechtskräftig abgelehnt worden ist.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe:
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe. Er ist am 14.07.1984 geborener pakistanischer Staatsbürger, der spätestens am 03.01.2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und hier am 10.03.2016 einen Asylantrag stellte. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 16.02.2017 ab, das hiergegen gerichtete Klageverfahren ist am Verwaltungsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 4 K anhängig. Der Kläger absolviert mit Genehmigung des Landratsamts Karlsruhe seit dem 01.08.2017 eine dreijährige berufliche Ausbildung zum Hotelfachmann im Hotel S. GmbH in B. Der Ausbildungsvertrag ist unter der Nummer 735356/1 in das bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Karlsruhe geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen. Er erhält im ersten Lehrjahr eine Ausbildungsvergütung von 620,00 EUR brutto, für das zweite und dritte Lehrjahr sind Erhöhungen auf 680,00 EUR bzw. 750,00 EUR vorgesehen. Er ist derzeit (noch) in einer Gemeinschaftsunterkunft des Landkreis K. untergebracht und entrichtet hierfür monatlich einen Betrag von 150,00 EUR. Bereits am 30.10.2017 hatte er die Änderung der Wohnsitzauflage mit dem Ziel, in eine Privatwohnung in B. umzuziehen, beantragt und in diesem Zusammenhang den Mietvertrag von 16.09.2017 über die Anmietung eines Zimmers zu einem Mietzins von 210,00 EUR warm vorgelegt. Dieser Mietzins wird durch den Kläger im Einvernehmen mit der Vermieterin, die den Kläger gleichzeitig ehrenamtlich betreut, derzeit nicht entrichtet. Über den Antrag auf Umverteilung entschied die zuständige Ausländerbehörde bisher mangels Zustimmung der betroffenen Stadt B. nicht. Im September 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.09.2017 ab, denn der Kläger gehöre nicht zum Personenkreis der förderungsfähigen Personen im Sinne von § 59 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III). Hiergegen erhob der Kläger per E-Mail Widerspruch und wies darauf hin, dass es ein neues Integrationsgesetz "3+2" gebe. Da er derzeit eine Ausbildung absolviere, treffe dieses Gesetz auf ihn zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führt im Wesentlichen aus, der Kläger gehöre auch nicht zu der Personengruppe des § 132 SGB III, für welche eine vorübergehende Erweiterung von § 59 SGB III angeordnet sei. Bei pakistanischer Staatsangehörigkeit bestehe keine hohe Bleibeperspektive. Hiergegen hat der Kläger am 08.11.2017 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Er führt aus, dass eine gute Bleibeperspektive bestehe, da er nach Ablauf der dreijährigen Ausbildung für weitere zwei Jahre ein Bleiberecht habe, was sich aus der "3+2"-Regelung ergebe. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 25.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Berufsausbildungsbeihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist in Ergänzung der Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid darauf hin, dass der Kläger noch in einer Aufnahmeeinrichtung wohnt und deshalb nach § 132 Abs. 2 S. 3 SGB III vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte nebst beigezogener Verwaltungsakte und Ausländerakte verwiesen, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhobene Klage ist zulässig. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, 4 (Sozialgerichtsgesetz) SGG statthaft, denn auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe. A.) Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe ist dabei § 56 SGB III. Nach dessen Abs. 1 haben Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn (1.) die Berufsausbildung förderungsfähig ist, (2.) sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und (3.) ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. I.) Die Ausbildung ist grundsätzlich förderungsfähig. 1.) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist, § 57 Abs. 1 SGB III. Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt und veröffentlicht gemäß § 90 Abs. 3 Nr. 3 Berufsausbildungsgesetz (BBiG) ein Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe. In der entsprechenden Bekanntmachung vom 19.06.2015 ist die Ausbildung zum Hotelfachmann als anerkannter Ausbildungsberuf aufgeführt und damit grundsätzlich förderungsfähig. Auch hat der Kläger für die betriebliche Berufsausbildung zum Hotelfachmann einen entsprechenden Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen. 2.) Auch handelt es sich bei der Ausbildung um die erste Ausbildung im Sinne von § 57 Abs. 2 S. 1 SGB III. Gemeint ist die erste Ausbildung, die zu einem anerkannten Ausbildungsabschluss führt, auf bereits erworbene Qualifikation durch Berufserfahrung ist nicht abzustellen (Petzold in: Hauck/Noftz, SGB, 12/17, § 57 SGB III, Rn. 13 m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG). Der Kläger verfügt über keinen in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Ausbildungsberuf. II. ) Der Anspruch scheidet jedoch aus, da der Kläger nicht zum förderungsfähigen Personenkreis zählt. 1.) Der Kläger gehört nicht zu dem im § 59 SGB III genannten Personenkreis. a.) Er erfüllt die Voraussetzungen nach § 59 Abs. 1 S. 1 SGB III nicht, denn er ist pakistanischer Staatsbürger und weder außerhalb des Bundesgebietes als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 anerkannt, noch heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 geändert worden ist. Er ist auch nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 59 Abs. 1 S. 2 SGB III i.V.m. 8 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Nachdem er nicht verheiratet ist, scheidet eine Förderung nach § 59 Abs. 1 S. 2 SGB III i.V.m. § 8 Absatz 4 (BAföG) ebenfalls aus. Sonstige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften im Sinne von § 59 Abs. 1 S. 2 SGB III i.V.m. § 8 Abs. 5 BAföG, nach denen anderen Ausländern Berufsausbildungsbeihilfe zu leisten wäre, sind nicht ersichtlich. b.) Geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, werden ferner gemäß § 59 Abs. 2 SGB III während einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung gefördert, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, da er nicht über die ausdrücklich geforderte Duldung verfügt, denn bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens ist er im Besitz einer Aufenthaltsgestattung (vergl. zuletzt Bl. 88 der Ausländerakte). c.) Er erfüllt auch nicht die Voraussetzungen von § 59 Abs. 3 SGB III, da weder er, noch ein Elternteil von ihm sich bisher fünf Jahre oder länger im Inland aufgehalten hat. 2.) Auch aus der befristet anwendbaren Sonderregelung des § 132 SGB III ergibt sich die persönliche Berechtigung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe nicht. a.) Dieser lautet: (1) Ausländerinnen und Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, gehören nach Maßgabe der folgenden Sätze zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 für Leistungen 1. nach den §§ 51, 75 und 130, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens drei Monaten gestattet ist, und 2. nach den §§ 56 und 122, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten gestattet ist. Bei einer Asylbewerberin oder einem Asylbewerber, die oder der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist. Die oder der Auszubildende wird bei einer Berufsausbildung ergänzend zu § 60 Absatz 1 Nummer 1 nur mit Berufsausbildungsbeihilfe gefördert, wenn sie oder er nicht in einer Aufnahmeeinrichtung wohnt. Eine Förderung mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme setzt ergänzend zu § 52 voraus, dass die Kenntnisse der deutschen Sprache einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen. (2) Geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes) gehören zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 für Leistungen 1. nach den §§ 75 und 130 Absatz 1 Satz 1, wenn sie sich seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt auch für außerhalb einer betrieblichen Berufsausbildung liegende, in § 75 Absatz 2 genannte Phasen, und 2. nach den §§ 51, 56 und 122, wenn sie sich seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und kein Beschäftigungsverbot nach § 60a Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes besteht. (3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehefrau oder Ehemann oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, gehören zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 für Leistungen nach den §§ 56, 75, 122 und 130, wenn sie sich seit mindestens drei Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. (4) Die Sonderregelung gilt für 1. Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2018 beginnen, und 2. Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, wenn diese oder dieses vor dem 31. Dezember 2018 beantragt wird und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind. (5) Findet während der Leistung ein Wechsel des Aufenthaltsstatus statt, ohne dass ein Beschäftigungsverbot vorliegt, kann eine einmal begonnene Förderung zu Ende geführt werden. Die Teilnahme an einer Förderung steht der Abschiebung nicht entgegen. b.) Zum Verständnis von § 132 SGB III ist zu beachten, dass dieser vor dem Hintergrund der Flüchtlingskrise als befristete Übergangsregelung den Zugang bestimmter Personengruppen zu den Leistungen nach dem SGB III gegenüber § 59 SGB III verbessern sollte. Unproblematisch erfüllt der Kläger die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht, weil er wie bei § 59 Abs. 3 SGB III auch hier nicht über die ausdrücklich erforderliche Duldung verfügt. Er ist auch weiterhin nicht im Besitz einer der in Abs. 3 genannten Aufenthaltstitel. Insoweit kann der Kläger allein durch § 132 Abs. 1 SGB III in den förderungsfähigen Personenkreis einbezogen sein. c.) Der Kläger erfüllt die Eingangsvoraussetzungen für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56ff SGB III i.V.m. § 132 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 SGB III, weil er sich als ausländischer (pakistanischer) Staatsbürger, dessen Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, mit aktuell gültiger Aufenthaltsgestattung seit mehr als 15 Monaten rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, ohne aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetztes (AsylG) zu stammen (§ 132 Abs. 1 S. 2 SGB III) und in einer Aufnahmeeinrichtung (§ 132 Abs. 1 S. 3 SGB III) zu wohnen. Dass es sich bei einer Gemeinschaftsunterkunft nicht um eine Aufnahmeeinrichtung handelt, folgt aus der klaren Differenzierung in § 53 AsylG. d.) Die Voraussetzungen von § 132 Abs. 1 S. 1 SGB III sind jedoch nicht vollständig erfüllt, weil der weiter erforderliche rechtmäßige und dauerhafte Aufenthalt nicht zu erwarten ist. Zu diesem Tatbestandsmerkmal hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 03. Mai 2017 – L 14 AL 52/17 B ER –, juris) das Folgende ausgeführt: "Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe nach § 132 SGB III, welcher den Kreis der förderberechtigten Personen erweitert, liegen nicht vor. Der Antragsteller ist zwar Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( ). Er gehört auch nicht zu den Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten (§ 132 Abs. 1 S. 2 SGB III i.V.m. § 29a AsylG Anlage II); hierzu gehören in Afrika nur Ghana und Senegal, und er wohnt nicht in einer Aufnahmeeinrichtung (§ 132 Abs. 1 S. 3 SGB III), sondern in einer Wohnung in Brandenburg. Der Senat geht jedoch in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin davon aus, dass das Begehren des Antragstellers daran scheitert, dass bei ihm mit der erforderlichen Sicherheit kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt i.S.v. § 132 Abs. 1. S. 1 SGB III zu erwarten ist. Da insoweit wohl noch keine Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit existiert, schließt sich der Senat der bereits bestehenden obergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Auslegung des Kriteriums "Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts", welches z.B. zur Bestimmung eines berechtigten Personenkreises zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 des AufenthG verwendet wird, an. Sowohl § 132 SGB III, der durch das Integrationsgesetz vom 6. August 2016 in seinem Anwendungsbereich auf bestimmte Personengruppen von Ausländern erweitert wurde wie auch in § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (vgl. das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015) werden Angehörige derselben Personengruppe mit denselben Wortlaut angesprochen. Zu § 44 Abs. 4 AufenthG liegt eine umfangreich begründete Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vor (Beschluss vom 21. Februar 2017, 19 CE 16.2204, juris), die sich u.a. mit dem Kriterium des "rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts" i.S.d. § 44 Abs. 4 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG einer aus Afghanistan und damit aus einem eher als unsicher einzustufenden Staat stammenden Antragstellerin auseinandergesetzt und deren Gründe daher auch zur Bestimmung des Kriteriums in § 132 Abs. 1 S. 1 als geeignet erscheinen. So führt der Bayerische VGH Folgendes aus (juris Rn. 18ff auszugsweise wiedergegeben): 18 Die demnach entscheidungserhebliche Frage, ob bei der Antragstellerin als Asylbewerberin aus Afghanistan "ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist" (§ 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG), ist von der Behörde und vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend beantwortet worden (eig. Anm. des Senats: Im Sinne der Verneinung). 19 Für diese Formulierung finden sich in der Entwurfsbegründung (BT-Drucks. 18/6185, Seite 1 und 48) die Umschreibungen "gute Bleibeperspektive", "Asylbewerber, die aus einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote kommen" und "Asylbewerber, bei denen eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag besteht". Auf Seite 30 geht die Entwurfsbegründung davon aus, dass für die Entscheidung über den Zulassungsantrag eines Asylbewerbers eine Abfrage zum Status des Asylbewerbers aus dem Asylbereich des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge notwendig ist. 20 Daraus ergibt sich, dass die Frage, ob die Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts begründet ist, grundsätzlich anhand der Gesamtschutzquote des Landes, aus dem der Asylbewerber kommt, zu beantworten ist, solange die Asylentscheidung des Bundesamtes noch nicht ergangen ist ... 21 Der Sachstand des Asylverfahrens vor Bescheiderlass ist keine geeignete Grundlage für die Beurteilung, ob die genannte Erwartung begründet ist. Gegen die Bildung einer Überzeugung betreffend die Erfolgsaussichten des Asylbegehrens spricht, dass regelmäßig unterschiedliche Spruchkörper für die Asylsache und für die ausländerrechtliche Entscheidung nach § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG zuständig sind und deshalb für diese Überzeugungsbildung die Erfahrungen aus der asylrechtlichen Entscheidungspraxis nicht genutzt werden können. Überdies wäre in vielen Fällen eine diesbezügliche Überzeugung nicht kurzfristig zu gewinnen, so dass dem Ziel des Gesetzes nicht genügt würde, mit der Integration - soweit sinnvoll - möglichst frühzeitig zu beginnen. Auch dem Gesetz und der Entwurfsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der Entscheidung nach § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG eine an den Einzelfallumständen orientierte Überzeugung betreffend die Erfolgsaussichten des Asylbegehrens gebildet werden soll ... 23 Die in der Entwurfsbegründung angesprochene Abfrage zum Status des Asylbewerbers hat somit den Zweck festzustellen, ob die Bundesamtsentscheidung bereits ergangen ist (als Vorgabe für die Frage der Erwartung) oder ob sie noch aussteht mit der Folge, dass es auf die Gesamtschutzquote ankommt ... 26 Die Antragsgegnerin geht offensichtlich davon aus, dass bei einer Gesamtschutzquote von mehr als 50% die in § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG genannte Erwartung begründet ist, diese Quote jedoch eine gewisse Stabilität aufweisen muss. Sie führt in ihrem Internetauftritt (http: www.bamf.de/DE/Infothek/FragenAntworten/IntegrationskurseAsylbewerber/integrationskurse-asylbewerber-node.html) aus, es werde halbjährlich festgelegt, welche Herkunftsländer das Kriterium Schutzquote ()/= 50) erfüllen, und hat das Zulassungsbegehren der Antragstellerin abgelehnt, die aus dem Land Afghanistan kommt, für das nach der Asylgeschäftsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Gesamtschutzquote im Jahr 2016 einschließlich September noch 47,0% betragen hat und erst danach die 50%-Grenze überschritten hat (2016 einschließlich Oktober: 51,3%; 2016 einschließlich November: 55,5%, 2016 einschließlich Dezember: 55,8%). Im Januar 2017 hat die Gesamtschutzquote für Afghanistan wieder bei 45,2% gelegen. 27 Das Stabilitätskriterium des Beurteilungsmaßstabes der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden, denn der Frage, ob die geforderte Gesamtschutzquote stabil erreicht ist, kommt hohes Gewicht zu. Die Gesamtschutzquote kann, wie die dargestellte Entwicklung dieser Quote für das Herkunftsland Afghanistan belegt, erheblichen Schwankungen unterworfen sein; dies kann auf Entwicklungen im Heimatland des Asylbewerbers, auf einem Wandel der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, auf fallgruppenorientierten Arbeitsabläufen des Bundesamtes und auf sonstigen Gründen beruhen. Nur bei einer "hohen Anerkennungsquote", die über längere Zeit hin erreicht wird, führen Veränderungen der Gesamtschutzquote nicht zu einem Wechsel von Entstehen der Anwendbarkeit des § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG und Wegfall seiner Anwendbarkeit innerhalb kurzer Fristen (möglicherweise sogar innerhalb der Zeit, die ein Integrationskurs dauert) und wird einigermaßen vermieden, dass es bereits wegen des Umgangs mit der Gesamtschutzquote zu Fehlförderungen in einem Ausmaß kommt, das den Zielen des Gesetzgebers (vgl. Nr. 2) widerspricht ... 29 Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ist durch die sogenannte Flüchtlingskrise veranlasst worden, also durch die tatsächliche, rechtliche und gesellschaftliche Problematik im Zusammenhang mit der massenhaften Einreise von Flüchtlingen und Migranten in den Jahren 2015 und 2016 nach Europa und vor allem nach Deutschland. Ziel des Gesetzes ist es vor allem (ausweislich der Entwurfsbegründung, BT-Drucks. 18/6185 S. 1), die Asylverfahren zu beschleunigen. Weiterhin soll einerseits die Rückführung vollziehbar Ausreisepflichtiger vereinfacht und sollen Fehlanreize, die zu einem weiteren Anstieg ungerechtfertigter Asylanträge führen können, beseitigt werden; andererseits soll die Integration derjenigen, die über eine gute Bleibeperspektive verfügen, verbessert werden. Diesen Zielen liegt offensichtlich der Wille zu Grunde, nicht nur das Asylverfahren zu beschleunigen, sondern auch das voraussichtliche Ergebnis des Asylverfahrens jeglicher Art effektiv und beschleunigt umzusetzen, also die Nachteile zu verringern, die mit einem während längerer Zeit offenen Asylverfahren verbunden sind. Dies spricht für eine Gleichgewichtigkeit des Integrations- und des Rückführungs-Ziels (auch das letztgenannte Ziel liegt offensichtlich weiterhin im Fokus des Gesetzgebers, wie die zwischenzeitlich fortgeschrittenen Bemühungen um ein "Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht" zeigen). Mit dem Begriff der Asylbewerber, die einen "rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt zu erwarten" haben (§ 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG), sollen zur Minderung der Nachteile langdauernder Asylverfahren möglichst frühzeitig diejenigen Asylbewerber grob erfasst werden, die in irgendeiner Form Aufnahme finden werden, um sie baldmöglich in die Integrationsförderung einzubeziehen. Dem Gesetz und der Entwurfsbegründung ist zu entnehmen, dass diese grobe Prognose auch bezweckt, voraussichtlich nicht aufzunehmende Asylbewerber möglichst von Integrationsleistungen fernzuhalten, denn eine Einbeziehung solcher Asylbewerber in die Integrationsförderung widerspräche im Grundsatz dem Ziel, die Rückführung vollziehbar Ausreisepflichtiger zu vereinfachen, sowie dem Ziel, Fehlanreize zu beseitigen, die zu einem weiteren Anstieg ungerechtfertigter Asylanträge führen können." e.) Die Gesetzesbegründung zu § 132 Abs. 1 SGB III (BT-Drs. 18/8615, S. 31f) führt aus, dass für Gestattete im Asylverfahren (bisher) auch dann keinen Zugang zu Berufsausbildungsbeihilfe und anderen Leistungen des SGB III bestehe, wenn sie "eine gute Perspektive haben, als Asylberechtigte anerkannt zu werden". Vor diesem Hintergrund mache § 132 Abs. 1 SGB III die genannten Leistungen befristet für Gestattete zugänglich, die eine gute Bleibeperspektive aufwiesen. Insoweit hat der Gesetzgeber den prognostischen Ausgang des Asylverfahrens als Grundlage für die Beurteilung der Bleibeperspektive zu Grunde gelegt. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die Ausführungen des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 03. Mai 2017 weitestgehend für überzeugend und macht sich diese (mit Ausnahme der folgend dargestellten Einschränkung) zu eigen. Beim Kläger, der nicht aus einem der vom BAMF ermittelten Länder mit einer Gesamtschutzquote von über 50 % stammt, besteht damit keine Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts im Sinne von § 132 SGB III. Nach der Statistik des Bundessamts für Migration und Flüchtlinge für das Jahr 2017 für das Herkunftsland Pakistan stehen 894 positiven Entscheidungen insgesamt 14.911 ablehnende und 4.707 sonstige Verfahrenserledigungen entgegen, so dass von einer Gesamtschutzquote von deutlich weniger als 10 % auszugehen ist (Quelle: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/hkl-antrags-entscheidungs-bestandsstatistikl-kumuliert-2017.html?nn=9271904; vergl. Bl. 38 der Gerichtsakte). f.) Unerheblich ist zur Überzeugung der Kammer allerdings, dass der Asylantrag des Klägers durch das BAMF abgelehnt wurde. Zu beachten ist nämlich, dass die Erfolgsquote von Klagen in Asylverfahren (soweit es zu einer Sachentscheidung kommt) sehr stark davon abhängig ist, aus welchem Herkunftsland der Kläger kommt. Klagen von Personen aus Ländern mit hoher Gesamtschutzquote haben gerichtsbekannter Maßen häufiger Erfolg als Klagen von Personen aus Ländern mit geringer Gesamtschutzquote. Entsprechend ist es aus Sicht der Kammer nicht möglich, die Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts im Sinne von § 132 SGB III bereits deshalb zu verneinen, weil eine negative Entscheidung des BAMF ergangen ist. Vielmehr muss es auch in diesem Fall bei den vorstehenden Erwägungen verbleiben, wonach allein die Gesamtschutzquote des Herkunftslandes für die Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals maßgeblich ist. Eine gute Bleibeperspektive besteht bei Personen aus Herkunftsländern mit einer Gesamtschutzquote von mehr als 50 % folglich so lange, bis der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt worden ist. g.) Allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen trotz Herkunft des Antragstellers aus einem Land mit niedrigerer Gesamtschutzquote als 50 % ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt sicher zu erwarten ist, weil die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels offensichtlich vorliegen, kommt eine von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Entscheidung in Betracht (vergl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2017 - 19 CE 16.2204 - Juris Rn. 24). Dies mag beispielsweise bei Geburt eines leiblichen Kindes, welches die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, der Fall sein, wenn andere Personensorgeberechtigte nicht vorhanden sind (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG). Entsprechende Anhaltspunkte bestehen im vorliegenden Fall jedoch nicht. 3.) Abweichendes ergibt sich nach der Rechtsauffassung der Kammer auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. September 2017 – 1 BvR 1510/17 –, Rn. 22, juris). Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den von der Kammer bereits zitierten Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 03. Mai 2017 (a.a.O.) aufgehoben, weil der Beschluss unter Missachtung von § 155 Abs. 2 S. 2 SGG (Entscheidung durch den Vorsitzenden in Eilfällen) durch den Vorsitzenden ergangen sei und dies den Antragsteller in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt habe. Inhaltlich enthält der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts folgende, für die vorliegende Entscheidung maßgebliche Ausführungen: "Das Landessozialgericht wird sich bei seiner erneuten Entscheidung mit dem Vortrag des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben, sein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt sei gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 und § 18a Abs. 1a AufenthG zu erwarten. Sollte es sich dabei auf die Begründung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2017 - 19 CE 16.2204 -, juris, zur Frage der Teilnahme an Integrationskursen (§ 44 AufenthG) stützen wollen, wird es zu prüfen haben, ob diese Begründung auf die Gewährung existenzmitsichernder Berufsausbildungsbeihilfe übertragbar ist." a.) Soweit sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens auf die sogenannte "3+2" Regelung beruft und die Auffassung vertritt, diese vermittle einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt im Sinne von § 132 Abs. 1 SGB III, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Kläger bezieht sich damit auf die Kombination der Vorschriften von § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG und § 18a Abs. 1a AufenthG. Nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Nach § 18 Abs. 1a AufenthG ist, wenn eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 erteilt wurde, nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen von § 18 Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzung für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG vorliegt, ist dabei zumindest hinsichtlich des Versagungsgrundes der konkret bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung der Zeitpunkt der Beantragung der entsprechenden Ausbildungsduldung (vergl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 26. September 2017 – 2 B 467/17 –, Rn. 8, juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 7 B 11079/17 –, Rn. 36, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16, Rn. 20, juris). Berücksichtigt man ferner, dass die Aussetzung der Abschiebung im Sinne von § 60a AufenthG denklogisch erst beantragt werden kann, wenn vollziehbare Ausreisepflicht besteht, was bei der vorliegenden einfachen Ablehnung des Gesuchs (anders als bei der Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 AsylG, vergl. §§ 36, 38 AsylG) erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens der Fall ist (vergl. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG), kann die Aufnahme einer Berufsausbildung vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zur Überzeugung der Kammer keinen mit einem (zu erwartenden) Aufenthaltstitel vergleichbaren rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt vermitteln. Ob die für den Kläger zuständige Ausländerbehörde aufenthaltsbeende Maßnahmen wie z.B. die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannte Beantragung von Pass(ersatz-)papieren (BT-Drucks. 18/9090, S. 25 f.) ergreift, was die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG ausschlösse, hängt vom weiteren Verhalten der genannten Behörde ab und nicht ausschließlich vom Verhalten des Klägers oder dem Erfolg von dessen Ausbildung. Ferner kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob der Kläger künftig Straftaten im Sinne von § 60a Abs. 2 S. 6 AufenthG begehen wird, welche die Erteilung einer Ausbildungsduldung ebenfalls ausschließen würden. Bezogen auf § 18 Abs. 1a AufenthG ist noch völlig offen, ob der Kläger die dortigen Voraussetzungen erfüllen wird. Dazu muss er seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und die sonstigen Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 AufenthG erfüllen. Auch muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Vor diesem Hintergrund lässt sich nach der Auffassung der Kammer selbst unter Außerachtlassung des Willen des Gesetzgebers (siehe oben) anhand des Wortlauts von § 132 Abs. 1 S. 1 SGB III nicht annehmen, dass im Fall des Klägers ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Sinne von § 132 Abs. 1 S. 1 SGB III bereits heute erwartet werden kann. 4.) Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass die gewählte Auslegung von § 132 Abs. 1 S. 1 SGB III mit höherrangigem Recht und dabei insbesondere mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist. a.) Bei der Festlegung der Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe kommt dem Gesetzgeber, wie in anderen Bereichen der gewährenden Staatstätigkeit, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. November 2011 – 1 BvR 1853/11 –, juris Rn. 10 m.W.n.), was insbesondere bei Art. 3 GG zu berücksichtigen ist. Ob er bei der Ausgestaltung dieses Gestaltungsspielraums die gerechteste und zweckmäßigste Lösung trifft, ist dabei vom Bundesverfassungsgericht (und damit erst recht nicht vom erkennenden Fachgericht) nicht zu überprüfen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. November 2011 a.a.O.). Aus Sicht der erkennenden Kammer bestehen durchaus legitime Gründe, mit den begrenzten Mitteln des Arbeitsförderungsrechts nur solche Ausländer zu fördern, bei denen eine "gute Bleibeperspektive" besteht. Das Abstellen auf die Gesamtschutzquote eines Landes erhöht die Verwaltungspraktikabilität erheblich, denn die sachgerechte (individuelle) Prognose der Bleibeperspektive wäre der Beklagten Bundesagentur für Arbeit nur sehr eingeschränkt und auch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Deshalb ist die Kammer der Auffassung, dass sich der Gesetzgeber sich noch innerhalb seines Gestaltungsspielraum bewegt hat und eine Verletzung von Art. 3 GG nicht angenommen werden kann. b.) Der Ausschluss des Klägers von dem nach § 132 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 59 SGB III anspruchsberechtigten Personenkreis ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich zu beanstanden. Zwar führt bei Ausländern, die sich 15 Monate rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und deshalb nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) i.V.m. den Vorschriften des SGB XII Leistungen beziehen, der Ausschlusstatbestand des § 22 SGB XII schon dann zum Ausschluss entsprechender Leistungen, wenn die begonnene Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn individuelle Gründe (wie vorliegend das Nichterfüllen der persönlichen Voraussetzungen) der Förderung entgegenstehen (so zum vergleichbaren Ausschluss beim BAföG: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Januar 2017 – L 7 AY 18/17 ER-B –, Rn. 8, juris Rn. 8). Auch Leistungen nach dem SGB II kann der Kläger nicht beanspruchen, denn solche Leistungen sind nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II ausgeschlossen, weil er (grundsätzlich) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG leistungsberechtigt nach dem AsylbLG ist. Der Leistungsausschluss von § 7 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG beruht darauf, dass es sich bei dem AsylbLG um ein besonderes Sicherungssystem handelt, das eigenständige und abschließende Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie zur Annahme und Durchführung von Arbeitsgelegenheiten für einen eng begrenzten Personenkreis von Ausländern enthält (vergl. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 103 mit Verweis auf BT-Drucks. 15/1516, S. 52). Der Ausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG nach einer Gesamtaufenthaltsdauer von 15 Monaten Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII bezogen werden können. Hierdurch wird der Status als Asylbewerber nicht berührt, denn die Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG ist Voraussetzung des Tatbestandes in § 2 AsylbLG (vergl. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 111 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund stellt § 1 Abs. 3 AsylbLG, der das Ende der Leistungsberechtigung nach Abs. 1 der Vorschrift abschließend regelt, zur Überzeugung der Kammer nicht auf die materiellen Leistungsvoraussetzungen nach dem AsylbLG ab (die vorliegend an § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. § 22 SGB XII scheitern), sondern ausschließlich auf die in § 1 Abs. 1 AsylbLG normierten Tatbestände, wie sich auch aus der systematischen Stellung in Abs. 3 ergibt. Mit entsprechender Begründung besteht auch kein originärer Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, was wiederum aus dem weitgehend wortgleichen § 23 Abs. 2 SGB XII folgt, nach dem Leistungsberechtigte nach § 1 des AsylbLG keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Auch wenn der Kläger folglich nach der vorliegend vertretenen Auslegung von § 132 SGB III für die Dauer der Ausbildungsausübung von den Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem AsylbLG ausgeschlossen ist, kann eine Gefährdung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zur Überzeugung der Kammer nicht angenommen werden. Das Existenzminimum ist nämlich dadurch ausreichend gesichert, dass der Kläger jederzeit die aufgenommene Ausbildung beenden und dann wieder die gesetzlich vorgesehenen Leistungen nach § 2 AsylbLG beziehen kann. Das Gesetz mutet dem vom Leistungsausschluss des § 22 SGB XII betroffenen Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG zu, auf die Aufnahme bzw. Fortführung einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu verzichten und sich stattdessen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen (ähnlich zu § 7 SGB II: Leopold in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 287) oder eben hilfsweise Leistungen nach dem AsylbLG zu beantragen, wenn er anhand der erzielten Ausbildungsvergütung nicht dazu in der Lage ist, sein Existenzminimum zu sichern. c.) Der faktische Zwang, eine Berufsausbildung abbrechen zu müssen, weil keine Sozialleistungen zur Verfügung stehen, berührt zwar die teilhaberechtliche Dimension des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08. Oktober 2014 1 BvR 886/11 –, juris Rn. 14 zum Ausschluss von Leistungen des SGB II bei BAföG-Bezug). Der Kläger kann sich als pakistanischer Staatsangehöriger jedoch nicht auf Art. 12 GG berufen, so dass bereits der persönliche Schutzbereich nicht eröffnet ist (vergl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. November 2017 – L 7 R 100/15 –, juris Rn. 44 m.w.N.). III.) Damit kann dahinstehen, ob dem Kläger bei der derzeit gewährten Ausbildungsvergütung von 620,00 EUR im Monat (brutto) die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) im Sinne von § 56 Abs. 1 Nr. 3 SGB III anderweitig zur Verfügung stehen. B.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe. Er ist am 14.07.1984 geborener pakistanischer Staatsbürger, der spätestens am 03.01.2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und hier am 10.03.2016 einen Asylantrag stellte. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 16.02.2017 ab, das hiergegen gerichtete Klageverfahren ist am Verwaltungsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 4 K anhängig. Der Kläger absolviert mit Genehmigung des Landratsamts Karlsruhe seit dem 01.08.2017 eine dreijährige berufliche Ausbildung zum Hotelfachmann im Hotel S. GmbH in B. Der Ausbildungsvertrag ist unter der Nummer 735356/1 in das bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Karlsruhe geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen. Er erhält im ersten Lehrjahr eine Ausbildungsvergütung von 620,00 EUR brutto, für das zweite und dritte Lehrjahr sind Erhöhungen auf 680,00 EUR bzw. 750,00 EUR vorgesehen. Er ist derzeit (noch) in einer Gemeinschaftsunterkunft des Landkreis K. untergebracht und entrichtet hierfür monatlich einen Betrag von 150,00 EUR. Bereits am 30.10.2017 hatte er die Änderung der Wohnsitzauflage mit dem Ziel, in eine Privatwohnung in B. umzuziehen, beantragt und in diesem Zusammenhang den Mietvertrag von 16.09.2017 über die Anmietung eines Zimmers zu einem Mietzins von 210,00 EUR warm vorgelegt. Dieser Mietzins wird durch den Kläger im Einvernehmen mit der Vermieterin, die den Kläger gleichzeitig ehrenamtlich betreut, derzeit nicht entrichtet. Über den Antrag auf Umverteilung entschied die zuständige Ausländerbehörde bisher mangels Zustimmung der betroffenen Stadt B. nicht. Im September 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.09.2017 ab, denn der Kläger gehöre nicht zum Personenkreis der förderungsfähigen Personen im Sinne von § 59 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III). Hiergegen erhob der Kläger per E-Mail Widerspruch und wies darauf hin, dass es ein neues Integrationsgesetz "3+2" gebe. Da er derzeit eine Ausbildung absolviere, treffe dieses Gesetz auf ihn zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führt im Wesentlichen aus, der Kläger gehöre auch nicht zu der Personengruppe des § 132 SGB III, für welche eine vorübergehende Erweiterung von § 59 SGB III angeordnet sei. Bei pakistanischer Staatsangehörigkeit bestehe keine hohe Bleibeperspektive. Hiergegen hat der Kläger am 08.11.2017 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Er führt aus, dass eine gute Bleibeperspektive bestehe, da er nach Ablauf der dreijährigen Ausbildung für weitere zwei Jahre ein Bleiberecht habe, was sich aus der "3+2"-Regelung ergebe. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 25.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Berufsausbildungsbeihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist in Ergänzung der Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid darauf hin, dass der Kläger noch in einer Aufnahmeeinrichtung wohnt und deshalb nach § 132 Abs. 2 S. 3 SGB III vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte nebst beigezogener Verwaltungsakte und Ausländerakte verwiesen, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhobene Klage ist zulässig. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, 4 (Sozialgerichtsgesetz) SGG statthaft, denn auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe. A.) Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe ist dabei § 56 SGB III. Nach dessen Abs. 1 haben Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn (1.) die Berufsausbildung förderungsfähig ist, (2.) sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und (3.) ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. I.) Die Ausbildung ist grundsätzlich förderungsfähig. 1.) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist, § 57 Abs. 1 SGB III. Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt und veröffentlicht gemäß § 90 Abs. 3 Nr. 3 Berufsausbildungsgesetz (BBiG) ein Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe. In der entsprechenden Bekanntmachung vom 19.06.2015 ist die Ausbildung zum Hotelfachmann als anerkannter Ausbildungsberuf aufgeführt und damit grundsätzlich förderungsfähig. Auch hat der Kläger für die betriebliche Berufsausbildung zum Hotelfachmann einen entsprechenden Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen. 2.) Auch handelt es sich bei der Ausbildung um die erste Ausbildung im Sinne von § 57 Abs. 2 S. 1 SGB III. Gemeint ist die erste Ausbildung, die zu einem anerkannten Ausbildungsabschluss führt, auf bereits erworbene Qualifikation durch Berufserfahrung ist nicht abzustellen (Petzold in: Hauck/Noftz, SGB, 12/17, § 57 SGB III, Rn. 13 m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG). Der Kläger verfügt über keinen in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Ausbildungsberuf. II. ) Der Anspruch scheidet jedoch aus, da der Kläger nicht zum förderungsfähigen Personenkreis zählt. 1.) Der Kläger gehört nicht zu dem im § 59 SGB III genannten Personenkreis. a.) Er erfüllt die Voraussetzungen nach § 59 Abs. 1 S. 1 SGB III nicht, denn er ist pakistanischer Staatsbürger und weder außerhalb des Bundesgebietes als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 anerkannt, noch heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 geändert worden ist. Er ist auch nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 59 Abs. 1 S. 2 SGB III i.V.m. 8 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Nachdem er nicht verheiratet ist, scheidet eine Förderung nach § 59 Abs. 1 S. 2 SGB III i.V.m. § 8 Absatz 4 (BAföG) ebenfalls aus. Sonstige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften im Sinne von § 59 Abs. 1 S. 2 SGB III i.V.m. § 8 Abs. 5 BAföG, nach denen anderen Ausländern Berufsausbildungsbeihilfe zu leisten wäre, sind nicht ersichtlich. b.) Geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, werden ferner gemäß § 59 Abs. 2 SGB III während einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung gefördert, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, da er nicht über die ausdrücklich geforderte Duldung verfügt, denn bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens ist er im Besitz einer Aufenthaltsgestattung (vergl. zuletzt Bl. 88 der Ausländerakte). c.) Er erfüllt auch nicht die Voraussetzungen von § 59 Abs. 3 SGB III, da weder er, noch ein Elternteil von ihm sich bisher fünf Jahre oder länger im Inland aufgehalten hat. 2.) Auch aus der befristet anwendbaren Sonderregelung des § 132 SGB III ergibt sich die persönliche Berechtigung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe nicht. a.) Dieser lautet: (1) Ausländerinnen und Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, gehören nach Maßgabe der folgenden Sätze zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 für Leistungen 1. nach den §§ 51, 75 und 130, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens drei Monaten gestattet ist, und 2. nach den §§ 56 und 122, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten gestattet ist. Bei einer Asylbewerberin oder einem Asylbewerber, die oder der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist. Die oder der Auszubildende wird bei einer Berufsausbildung ergänzend zu § 60 Absatz 1 Nummer 1 nur mit Berufsausbildungsbeihilfe gefördert, wenn sie oder er nicht in einer Aufnahmeeinrichtung wohnt. Eine Förderung mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme setzt ergänzend zu § 52 voraus, dass die Kenntnisse der deutschen Sprache einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen. (2) Geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes) gehören zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 für Leistungen 1. nach den §§ 75 und 130 Absatz 1 Satz 1, wenn sie sich seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt auch für außerhalb einer betrieblichen Berufsausbildung liegende, in § 75 Absatz 2 genannte Phasen, und 2. nach den §§ 51, 56 und 122, wenn sie sich seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und kein Beschäftigungsverbot nach § 60a Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes besteht. (3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehefrau oder Ehemann oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, gehören zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 für Leistungen nach den §§ 56, 75, 122 und 130, wenn sie sich seit mindestens drei Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. (4) Die Sonderregelung gilt für 1. Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2018 beginnen, und 2. Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, wenn diese oder dieses vor dem 31. Dezember 2018 beantragt wird und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind. (5) Findet während der Leistung ein Wechsel des Aufenthaltsstatus statt, ohne dass ein Beschäftigungsverbot vorliegt, kann eine einmal begonnene Förderung zu Ende geführt werden. Die Teilnahme an einer Förderung steht der Abschiebung nicht entgegen. b.) Zum Verständnis von § 132 SGB III ist zu beachten, dass dieser vor dem Hintergrund der Flüchtlingskrise als befristete Übergangsregelung den Zugang bestimmter Personengruppen zu den Leistungen nach dem SGB III gegenüber § 59 SGB III verbessern sollte. Unproblematisch erfüllt der Kläger die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht, weil er wie bei § 59 Abs. 3 SGB III auch hier nicht über die ausdrücklich erforderliche Duldung verfügt. Er ist auch weiterhin nicht im Besitz einer der in Abs. 3 genannten Aufenthaltstitel. Insoweit kann der Kläger allein durch § 132 Abs. 1 SGB III in den förderungsfähigen Personenkreis einbezogen sein. c.) Der Kläger erfüllt die Eingangsvoraussetzungen für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56ff SGB III i.V.m. § 132 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 SGB III, weil er sich als ausländischer (pakistanischer) Staatsbürger, dessen Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, mit aktuell gültiger Aufenthaltsgestattung seit mehr als 15 Monaten rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, ohne aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetztes (AsylG) zu stammen (§ 132 Abs. 1 S. 2 SGB III) und in einer Aufnahmeeinrichtung (§ 132 Abs. 1 S. 3 SGB III) zu wohnen. Dass es sich bei einer Gemeinschaftsunterkunft nicht um eine Aufnahmeeinrichtung handelt, folgt aus der klaren Differenzierung in § 53 AsylG. d.) Die Voraussetzungen von § 132 Abs. 1 S. 1 SGB III sind jedoch nicht vollständig erfüllt, weil der weiter erforderliche rechtmäßige und dauerhafte Aufenthalt nicht zu erwarten ist. Zu diesem Tatbestandsmerkmal hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 03. Mai 2017 – L 14 AL 52/17 B ER –, juris) das Folgende ausgeführt: "Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe nach § 132 SGB III, welcher den Kreis der förderberechtigten Personen erweitert, liegen nicht vor. Der Antragsteller ist zwar Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( ). Er gehört auch nicht zu den Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten (§ 132 Abs. 1 S. 2 SGB III i.V.m. § 29a AsylG Anlage II); hierzu gehören in Afrika nur Ghana und Senegal, und er wohnt nicht in einer Aufnahmeeinrichtung (§ 132 Abs. 1 S. 3 SGB III), sondern in einer Wohnung in Brandenburg. Der Senat geht jedoch in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin davon aus, dass das Begehren des Antragstellers daran scheitert, dass bei ihm mit der erforderlichen Sicherheit kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt i.S.v. § 132 Abs. 1. S. 1 SGB III zu erwarten ist. Da insoweit wohl noch keine Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit existiert, schließt sich der Senat der bereits bestehenden obergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Auslegung des Kriteriums "Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts", welches z.B. zur Bestimmung eines berechtigten Personenkreises zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 des AufenthG verwendet wird, an. Sowohl § 132 SGB III, der durch das Integrationsgesetz vom 6. August 2016 in seinem Anwendungsbereich auf bestimmte Personengruppen von Ausländern erweitert wurde wie auch in § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (vgl. das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015) werden Angehörige derselben Personengruppe mit denselben Wortlaut angesprochen. Zu § 44 Abs. 4 AufenthG liegt eine umfangreich begründete Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vor (Beschluss vom 21. Februar 2017, 19 CE 16.2204, juris), die sich u.a. mit dem Kriterium des "rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts" i.S.d. § 44 Abs. 4 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG einer aus Afghanistan und damit aus einem eher als unsicher einzustufenden Staat stammenden Antragstellerin auseinandergesetzt und deren Gründe daher auch zur Bestimmung des Kriteriums in § 132 Abs. 1 S. 1 als geeignet erscheinen. So führt der Bayerische VGH Folgendes aus (juris Rn. 18ff auszugsweise wiedergegeben): 18 Die demnach entscheidungserhebliche Frage, ob bei der Antragstellerin als Asylbewerberin aus Afghanistan "ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist" (§ 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG), ist von der Behörde und vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend beantwortet worden (eig. Anm. des Senats: Im Sinne der Verneinung). 19 Für diese Formulierung finden sich in der Entwurfsbegründung (BT-Drucks. 18/6185, Seite 1 und 48) die Umschreibungen "gute Bleibeperspektive", "Asylbewerber, die aus einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote kommen" und "Asylbewerber, bei denen eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag besteht". Auf Seite 30 geht die Entwurfsbegründung davon aus, dass für die Entscheidung über den Zulassungsantrag eines Asylbewerbers eine Abfrage zum Status des Asylbewerbers aus dem Asylbereich des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge notwendig ist. 20 Daraus ergibt sich, dass die Frage, ob die Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts begründet ist, grundsätzlich anhand der Gesamtschutzquote des Landes, aus dem der Asylbewerber kommt, zu beantworten ist, solange die Asylentscheidung des Bundesamtes noch nicht ergangen ist ... 21 Der Sachstand des Asylverfahrens vor Bescheiderlass ist keine geeignete Grundlage für die Beurteilung, ob die genannte Erwartung begründet ist. Gegen die Bildung einer Überzeugung betreffend die Erfolgsaussichten des Asylbegehrens spricht, dass regelmäßig unterschiedliche Spruchkörper für die Asylsache und für die ausländerrechtliche Entscheidung nach § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG zuständig sind und deshalb für diese Überzeugungsbildung die Erfahrungen aus der asylrechtlichen Entscheidungspraxis nicht genutzt werden können. Überdies wäre in vielen Fällen eine diesbezügliche Überzeugung nicht kurzfristig zu gewinnen, so dass dem Ziel des Gesetzes nicht genügt würde, mit der Integration - soweit sinnvoll - möglichst frühzeitig zu beginnen. Auch dem Gesetz und der Entwurfsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der Entscheidung nach § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG eine an den Einzelfallumständen orientierte Überzeugung betreffend die Erfolgsaussichten des Asylbegehrens gebildet werden soll ... 23 Die in der Entwurfsbegründung angesprochene Abfrage zum Status des Asylbewerbers hat somit den Zweck festzustellen, ob die Bundesamtsentscheidung bereits ergangen ist (als Vorgabe für die Frage der Erwartung) oder ob sie noch aussteht mit der Folge, dass es auf die Gesamtschutzquote ankommt ... 26 Die Antragsgegnerin geht offensichtlich davon aus, dass bei einer Gesamtschutzquote von mehr als 50% die in § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG genannte Erwartung begründet ist, diese Quote jedoch eine gewisse Stabilität aufweisen muss. Sie führt in ihrem Internetauftritt (http: www.bamf.de/DE/Infothek/FragenAntworten/IntegrationskurseAsylbewerber/integrationskurse-asylbewerber-node.html) aus, es werde halbjährlich festgelegt, welche Herkunftsländer das Kriterium Schutzquote ()/= 50) erfüllen, und hat das Zulassungsbegehren der Antragstellerin abgelehnt, die aus dem Land Afghanistan kommt, für das nach der Asylgeschäftsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Gesamtschutzquote im Jahr 2016 einschließlich September noch 47,0% betragen hat und erst danach die 50%-Grenze überschritten hat (2016 einschließlich Oktober: 51,3%; 2016 einschließlich November: 55,5%, 2016 einschließlich Dezember: 55,8%). Im Januar 2017 hat die Gesamtschutzquote für Afghanistan wieder bei 45,2% gelegen. 27 Das Stabilitätskriterium des Beurteilungsmaßstabes der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden, denn der Frage, ob die geforderte Gesamtschutzquote stabil erreicht ist, kommt hohes Gewicht zu. Die Gesamtschutzquote kann, wie die dargestellte Entwicklung dieser Quote für das Herkunftsland Afghanistan belegt, erheblichen Schwankungen unterworfen sein; dies kann auf Entwicklungen im Heimatland des Asylbewerbers, auf einem Wandel der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, auf fallgruppenorientierten Arbeitsabläufen des Bundesamtes und auf sonstigen Gründen beruhen. Nur bei einer "hohen Anerkennungsquote", die über längere Zeit hin erreicht wird, führen Veränderungen der Gesamtschutzquote nicht zu einem Wechsel von Entstehen der Anwendbarkeit des § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG und Wegfall seiner Anwendbarkeit innerhalb kurzer Fristen (möglicherweise sogar innerhalb der Zeit, die ein Integrationskurs dauert) und wird einigermaßen vermieden, dass es bereits wegen des Umgangs mit der Gesamtschutzquote zu Fehlförderungen in einem Ausmaß kommt, das den Zielen des Gesetzgebers (vgl. Nr. 2) widerspricht ... 29 Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ist durch die sogenannte Flüchtlingskrise veranlasst worden, also durch die tatsächliche, rechtliche und gesellschaftliche Problematik im Zusammenhang mit der massenhaften Einreise von Flüchtlingen und Migranten in den Jahren 2015 und 2016 nach Europa und vor allem nach Deutschland. Ziel des Gesetzes ist es vor allem (ausweislich der Entwurfsbegründung, BT-Drucks. 18/6185 S. 1), die Asylverfahren zu beschleunigen. Weiterhin soll einerseits die Rückführung vollziehbar Ausreisepflichtiger vereinfacht und sollen Fehlanreize, die zu einem weiteren Anstieg ungerechtfertigter Asylanträge führen können, beseitigt werden; andererseits soll die Integration derjenigen, die über eine gute Bleibeperspektive verfügen, verbessert werden. Diesen Zielen liegt offensichtlich der Wille zu Grunde, nicht nur das Asylverfahren zu beschleunigen, sondern auch das voraussichtliche Ergebnis des Asylverfahrens jeglicher Art effektiv und beschleunigt umzusetzen, also die Nachteile zu verringern, die mit einem während längerer Zeit offenen Asylverfahren verbunden sind. Dies spricht für eine Gleichgewichtigkeit des Integrations- und des Rückführungs-Ziels (auch das letztgenannte Ziel liegt offensichtlich weiterhin im Fokus des Gesetzgebers, wie die zwischenzeitlich fortgeschrittenen Bemühungen um ein "Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht" zeigen). Mit dem Begriff der Asylbewerber, die einen "rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt zu erwarten" haben (§ 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG), sollen zur Minderung der Nachteile langdauernder Asylverfahren möglichst frühzeitig diejenigen Asylbewerber grob erfasst werden, die in irgendeiner Form Aufnahme finden werden, um sie baldmöglich in die Integrationsförderung einzubeziehen. Dem Gesetz und der Entwurfsbegründung ist zu entnehmen, dass diese grobe Prognose auch bezweckt, voraussichtlich nicht aufzunehmende Asylbewerber möglichst von Integrationsleistungen fernzuhalten, denn eine Einbeziehung solcher Asylbewerber in die Integrationsförderung widerspräche im Grundsatz dem Ziel, die Rückführung vollziehbar Ausreisepflichtiger zu vereinfachen, sowie dem Ziel, Fehlanreize zu beseitigen, die zu einem weiteren Anstieg ungerechtfertigter Asylanträge führen können." e.) Die Gesetzesbegründung zu § 132 Abs. 1 SGB III (BT-Drs. 18/8615, S. 31f) führt aus, dass für Gestattete im Asylverfahren (bisher) auch dann keinen Zugang zu Berufsausbildungsbeihilfe und anderen Leistungen des SGB III bestehe, wenn sie "eine gute Perspektive haben, als Asylberechtigte anerkannt zu werden". Vor diesem Hintergrund mache § 132 Abs. 1 SGB III die genannten Leistungen befristet für Gestattete zugänglich, die eine gute Bleibeperspektive aufwiesen. Insoweit hat der Gesetzgeber den prognostischen Ausgang des Asylverfahrens als Grundlage für die Beurteilung der Bleibeperspektive zu Grunde gelegt. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die Ausführungen des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 03. Mai 2017 weitestgehend für überzeugend und macht sich diese (mit Ausnahme der folgend dargestellten Einschränkung) zu eigen. Beim Kläger, der nicht aus einem der vom BAMF ermittelten Länder mit einer Gesamtschutzquote von über 50 % stammt, besteht damit keine Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts im Sinne von § 132 SGB III. Nach der Statistik des Bundessamts für Migration und Flüchtlinge für das Jahr 2017 für das Herkunftsland Pakistan stehen 894 positiven Entscheidungen insgesamt 14.911 ablehnende und 4.707 sonstige Verfahrenserledigungen entgegen, so dass von einer Gesamtschutzquote von deutlich weniger als 10 % auszugehen ist (Quelle: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/hkl-antrags-entscheidungs-bestandsstatistikl-kumuliert-2017.html?nn=9271904; vergl. Bl. 38 der Gerichtsakte). f.) Unerheblich ist zur Überzeugung der Kammer allerdings, dass der Asylantrag des Klägers durch das BAMF abgelehnt wurde. Zu beachten ist nämlich, dass die Erfolgsquote von Klagen in Asylverfahren (soweit es zu einer Sachentscheidung kommt) sehr stark davon abhängig ist, aus welchem Herkunftsland der Kläger kommt. Klagen von Personen aus Ländern mit hoher Gesamtschutzquote haben gerichtsbekannter Maßen häufiger Erfolg als Klagen von Personen aus Ländern mit geringer Gesamtschutzquote. Entsprechend ist es aus Sicht der Kammer nicht möglich, die Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts im Sinne von § 132 SGB III bereits deshalb zu verneinen, weil eine negative Entscheidung des BAMF ergangen ist. Vielmehr muss es auch in diesem Fall bei den vorstehenden Erwägungen verbleiben, wonach allein die Gesamtschutzquote des Herkunftslandes für die Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals maßgeblich ist. Eine gute Bleibeperspektive besteht bei Personen aus Herkunftsländern mit einer Gesamtschutzquote von mehr als 50 % folglich so lange, bis der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt worden ist. g.) Allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen trotz Herkunft des Antragstellers aus einem Land mit niedrigerer Gesamtschutzquote als 50 % ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt sicher zu erwarten ist, weil die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels offensichtlich vorliegen, kommt eine von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Entscheidung in Betracht (vergl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2017 - 19 CE 16.2204 - Juris Rn. 24). Dies mag beispielsweise bei Geburt eines leiblichen Kindes, welches die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, der Fall sein, wenn andere Personensorgeberechtigte nicht vorhanden sind (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG). Entsprechende Anhaltspunkte bestehen im vorliegenden Fall jedoch nicht. 3.) Abweichendes ergibt sich nach der Rechtsauffassung der Kammer auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. September 2017 – 1 BvR 1510/17 –, Rn. 22, juris). Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den von der Kammer bereits zitierten Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 03. Mai 2017 (a.a.O.) aufgehoben, weil der Beschluss unter Missachtung von § 155 Abs. 2 S. 2 SGG (Entscheidung durch den Vorsitzenden in Eilfällen) durch den Vorsitzenden ergangen sei und dies den Antragsteller in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt habe. Inhaltlich enthält der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts folgende, für die vorliegende Entscheidung maßgebliche Ausführungen: "Das Landessozialgericht wird sich bei seiner erneuten Entscheidung mit dem Vortrag des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben, sein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt sei gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 und § 18a Abs. 1a AufenthG zu erwarten. Sollte es sich dabei auf die Begründung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2017 - 19 CE 16.2204 -, juris, zur Frage der Teilnahme an Integrationskursen (§ 44 AufenthG) stützen wollen, wird es zu prüfen haben, ob diese Begründung auf die Gewährung existenzmitsichernder Berufsausbildungsbeihilfe übertragbar ist." a.) Soweit sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens auf die sogenannte "3+2" Regelung beruft und die Auffassung vertritt, diese vermittle einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt im Sinne von § 132 Abs. 1 SGB III, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Kläger bezieht sich damit auf die Kombination der Vorschriften von § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG und § 18a Abs. 1a AufenthG. Nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Nach § 18 Abs. 1a AufenthG ist, wenn eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 erteilt wurde, nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen von § 18 Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzung für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG vorliegt, ist dabei zumindest hinsichtlich des Versagungsgrundes der konkret bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung der Zeitpunkt der Beantragung der entsprechenden Ausbildungsduldung (vergl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 26. September 2017 – 2 B 467/17 –, Rn. 8, juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 7 B 11079/17 –, Rn. 36, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16, Rn. 20, juris). Berücksichtigt man ferner, dass die Aussetzung der Abschiebung im Sinne von § 60a AufenthG denklogisch erst beantragt werden kann, wenn vollziehbare Ausreisepflicht besteht, was bei der vorliegenden einfachen Ablehnung des Gesuchs (anders als bei der Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 AsylG, vergl. §§ 36, 38 AsylG) erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens der Fall ist (vergl. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG), kann die Aufnahme einer Berufsausbildung vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zur Überzeugung der Kammer keinen mit einem (zu erwartenden) Aufenthaltstitel vergleichbaren rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt vermitteln. Ob die für den Kläger zuständige Ausländerbehörde aufenthaltsbeende Maßnahmen wie z.B. die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannte Beantragung von Pass(ersatz-)papieren (BT-Drucks. 18/9090, S. 25 f.) ergreift, was die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG ausschlösse, hängt vom weiteren Verhalten der genannten Behörde ab und nicht ausschließlich vom Verhalten des Klägers oder dem Erfolg von dessen Ausbildung. Ferner kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob der Kläger künftig Straftaten im Sinne von § 60a Abs. 2 S. 6 AufenthG begehen wird, welche die Erteilung einer Ausbildungsduldung ebenfalls ausschließen würden. Bezogen auf § 18 Abs. 1a AufenthG ist noch völlig offen, ob der Kläger die dortigen Voraussetzungen erfüllen wird. Dazu muss er seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und die sonstigen Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 AufenthG erfüllen. Auch muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Vor diesem Hintergrund lässt sich nach der Auffassung der Kammer selbst unter Außerachtlassung des Willen des Gesetzgebers (siehe oben) anhand des Wortlauts von § 132 Abs. 1 S. 1 SGB III nicht annehmen, dass im Fall des Klägers ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Sinne von § 132 Abs. 1 S. 1 SGB III bereits heute erwartet werden kann. 4.) Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass die gewählte Auslegung von § 132 Abs. 1 S. 1 SGB III mit höherrangigem Recht und dabei insbesondere mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist. a.) Bei der Festlegung der Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe kommt dem Gesetzgeber, wie in anderen Bereichen der gewährenden Staatstätigkeit, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. November 2011 – 1 BvR 1853/11 –, juris Rn. 10 m.W.n.), was insbesondere bei Art. 3 GG zu berücksichtigen ist. Ob er bei der Ausgestaltung dieses Gestaltungsspielraums die gerechteste und zweckmäßigste Lösung trifft, ist dabei vom Bundesverfassungsgericht (und damit erst recht nicht vom erkennenden Fachgericht) nicht zu überprüfen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. November 2011 a.a.O.). Aus Sicht der erkennenden Kammer bestehen durchaus legitime Gründe, mit den begrenzten Mitteln des Arbeitsförderungsrechts nur solche Ausländer zu fördern, bei denen eine "gute Bleibeperspektive" besteht. Das Abstellen auf die Gesamtschutzquote eines Landes erhöht die Verwaltungspraktikabilität erheblich, denn die sachgerechte (individuelle) Prognose der Bleibeperspektive wäre der Beklagten Bundesagentur für Arbeit nur sehr eingeschränkt und auch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Deshalb ist die Kammer der Auffassung, dass sich der Gesetzgeber sich noch innerhalb seines Gestaltungsspielraum bewegt hat und eine Verletzung von Art. 3 GG nicht angenommen werden kann. b.) Der Ausschluss des Klägers von dem nach § 132 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 59 SGB III anspruchsberechtigten Personenkreis ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich zu beanstanden. Zwar führt bei Ausländern, die sich 15 Monate rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und deshalb nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) i.V.m. den Vorschriften des SGB XII Leistungen beziehen, der Ausschlusstatbestand des § 22 SGB XII schon dann zum Ausschluss entsprechender Leistungen, wenn die begonnene Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn individuelle Gründe (wie vorliegend das Nichterfüllen der persönlichen Voraussetzungen) der Förderung entgegenstehen (so zum vergleichbaren Ausschluss beim BAföG: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Januar 2017 – L 7 AY 18/17 ER-B –, Rn. 8, juris Rn. 8). Auch Leistungen nach dem SGB II kann der Kläger nicht beanspruchen, denn solche Leistungen sind nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II ausgeschlossen, weil er (grundsätzlich) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG leistungsberechtigt nach dem AsylbLG ist. Der Leistungsausschluss von § 7 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG beruht darauf, dass es sich bei dem AsylbLG um ein besonderes Sicherungssystem handelt, das eigenständige und abschließende Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie zur Annahme und Durchführung von Arbeitsgelegenheiten für einen eng begrenzten Personenkreis von Ausländern enthält (vergl. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 103 mit Verweis auf BT-Drucks. 15/1516, S. 52). Der Ausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG nach einer Gesamtaufenthaltsdauer von 15 Monaten Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII bezogen werden können. Hierdurch wird der Status als Asylbewerber nicht berührt, denn die Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG ist Voraussetzung des Tatbestandes in § 2 AsylbLG (vergl. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 111 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund stellt § 1 Abs. 3 AsylbLG, der das Ende der Leistungsberechtigung nach Abs. 1 der Vorschrift abschließend regelt, zur Überzeugung der Kammer nicht auf die materiellen Leistungsvoraussetzungen nach dem AsylbLG ab (die vorliegend an § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. § 22 SGB XII scheitern), sondern ausschließlich auf die in § 1 Abs. 1 AsylbLG normierten Tatbestände, wie sich auch aus der systematischen Stellung in Abs. 3 ergibt. Mit entsprechender Begründung besteht auch kein originärer Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, was wiederum aus dem weitgehend wortgleichen § 23 Abs. 2 SGB XII folgt, nach dem Leistungsberechtigte nach § 1 des AsylbLG keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Auch wenn der Kläger folglich nach der vorliegend vertretenen Auslegung von § 132 SGB III für die Dauer der Ausbildungsausübung von den Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem AsylbLG ausgeschlossen ist, kann eine Gefährdung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zur Überzeugung der Kammer nicht angenommen werden. Das Existenzminimum ist nämlich dadurch ausreichend gesichert, dass der Kläger jederzeit die aufgenommene Ausbildung beenden und dann wieder die gesetzlich vorgesehenen Leistungen nach § 2 AsylbLG beziehen kann. Das Gesetz mutet dem vom Leistungsausschluss des § 22 SGB XII betroffenen Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG zu, auf die Aufnahme bzw. Fortführung einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu verzichten und sich stattdessen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen (ähnlich zu § 7 SGB II: Leopold in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 287) oder eben hilfsweise Leistungen nach dem AsylbLG zu beantragen, wenn er anhand der erzielten Ausbildungsvergütung nicht dazu in der Lage ist, sein Existenzminimum zu sichern. c.) Der faktische Zwang, eine Berufsausbildung abbrechen zu müssen, weil keine Sozialleistungen zur Verfügung stehen, berührt zwar die teilhaberechtliche Dimension des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08. Oktober 2014 1 BvR 886/11 –, juris Rn. 14 zum Ausschluss von Leistungen des SGB II bei BAföG-Bezug). Der Kläger kann sich als pakistanischer Staatsangehöriger jedoch nicht auf Art. 12 GG berufen, so dass bereits der persönliche Schutzbereich nicht eröffnet ist (vergl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. November 2017 – L 7 R 100/15 –, juris Rn. 44 m.w.N.). III.) Damit kann dahinstehen, ob dem Kläger bei der derzeit gewährten Ausbildungsvergütung von 620,00 EUR im Monat (brutto) die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) im Sinne von § 56 Abs. 1 Nr. 3 SGB III anderweitig zur Verfügung stehen. B.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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