Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Leipzig (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 9 AS 2793/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Erlös aus dem Verkauf von Hundewelpen ist als Einkommen nach dem SGB II zu behandeln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen Zuchtbetrieb oder Liebhaberei handelt.
1. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 03.09.2009 und die Änderungs- und Bewilligungsbescheide vom 28.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.06.2010 werden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, bei der Berechnung der Erstattungsbeträge bzw. der Leistungshöhen Ausgaben in Höhe von 1.463,29 Euro, statt der zugrunde gelegten 1.160,87 Euro unter Berücksichtigung des zeitlichen Anfalls in Abzug zu bringen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat den Klägern ¼ der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern zustehenden Arbeitslosengeld (Alg) II-Leistungen im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.05.2009. Streitig ist insbesondere die Berücksichtigung des Erlöses aus dem Verkauf von Hundewelpen als Einkommen.
Die im Jahre 1957 geborene Klägerin zu 1) ist dem ebenfalls im Jahr 1957 geborenen Kläger zu 2) verheiratet. Sie stehen bei dem Beklagten seit April 2007 in Leistungsbezug.
Die Klägerin zu 1) ist Halterin einer reinrassigen Mopshündin. Diese brachte am 24.12.2008 5 Welpen zur Welt, die im Zeitraum von Januar 2009 bis Mai 2009 verkauft wurden. Durch diese Verkäufe erzielte die Klägerin zu 1) folgende Einnahmen:
Januar 2009 600,00 EUR Februar 2009 800,00 EUR März 2009 2800,00 EUR April 2009 600,00 EUR Mai 2009 600,00 EUR
Insgesamt 5.400,00 EUR
Nach der Anhörung gemäß § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) habe der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 27.10.2018, 13.01.2009, 02.02.2009, 24.02.2009 und 18.03.2009 für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.03.2009 teilweise auf und forderte von der Klägerin zu 1) die Erstattung von insgesamt 1.252,04 Euro (Bescheid vom 03.09.2009) und vom Kläger zu 2) insgesamt 1.060,06 (Bescheid ebenfalls vom 03.09.2009). Die Bewilligungsbescheide wurden durch die Änderungsbescheide vom 28.07.2009 ersetzt.
Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch, weil aus der Zucht keinerlei Einnahmen erzielt worden seinen, denn die Ausgaben seien wesentlich höher gewesen. Zudem betreibe die Klägerin zu 1) die Zucht nur als Hobby.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2010 wies der Beklagte die Widersprüche zurück.
Bei den Erlösen aus den Welpenverkäufen habe es sich um einmalige Einnahmen, die im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.05.2009 zugeflossen seien, gehandelt. Diese seien im Zeitraum ihres Zuflusses auf den Bedarf anzurechnen (§ 2 Alg II-Verordnung).
Bei diesen Einnahmen handele es sich nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit, weil keine Sozialversicherungspflicht bestanden habe. Zudem fehle es an einer weisungsgebundenen Beschäftigung. Die Erlöse stellten auch kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit dar, weil es im maßgeblichen Zeitraum an einer gewerbemäßigen Betreibung gefehlt habe. Ein Gewerbe liege nämlich dann vor, wenn der Züchter drei zuchtfähige weibliche Hunde besitze und ein fortgesetzter Wille zur Gewinnerzielung vorhanden sei. Hieran fehle es, da die Klägerin zu 1) die Zucht nur als Hobby und nicht zur Gewinnerzielung betreibe. Damit liege kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit vor. Deshalb könnte auch keine mit den Einnahmen verbundenen Ausgaben vom Einkommen der Bedarfsgemeinschaft abgesetzt werden.
Von den Gesamteinnahmen in Höhe von 5.400,00 Euro setzte die Beklagte gleichwohl Ausgaben in Höhe von 1.160,87 Euro ab, die hinsichtlich des Zuflusses und der tatsächlichen Ausgaben auf die einzelnen Monate aufgeteilt wurden. Der Beklagte errechnete hieraus einen Betrag von 1.152,04 Euro für die Klägerin zu 1) und einen Betrag von 1.060,06 Euro für den Kläger zu 2), die zu erstatten seien.
Dagegen erhoben die Kläger rechtzeitig Klage, weil durch den Verkauf der im Eigentum der Klägerin zu 1) stehenden Hunde lediglich Sachvermögen in Geldvermögen umgewandelt worden sei. Im Übrigen sei verkannt worden, dass der Wert der 5 Welpen bei deren Geburt am 24.12.2008 als Einkommen im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu berücksichtigen sei.
Zumindest müssten Ausgaben während des streitigen Zeitraums in Höhe von insgesamt 1.463,29 Euro, wie dies der Beklagte in seinem Schreiben vom 04.09.2013 dargestellt hat, Berücksichtigung finden.
Die Kläger beantragen,
die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 03.09.2009 und die Änderungs- und Bewilligungsbescheide vom 28.07.20109 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält seine Entscheidung nach wie vor für zutreffend.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nur insoweit begründet, als Ausgaben statt der zugrunde gelegten 1.160,87 Euro in Höhe von 1.463,29 Euro zu berücksichtigen sind.
Gegenstand des Klageverfahrens sind die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 03.09.2009 sowie die Änderungs- und Bewilligungsbescheide vom 28.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.06.2010, mit denen der Beklagte die Bewilligungsbescheide wegen nachträglichen Zuflusses von aus seiner Sicht bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigendem Einkommen geändert und bei der Neuberechnung die Leistungen für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.05.2009 vermindert hat.
Die teilweise Aufhebung der Alg-II Bewilligungsbescheide für den Leistungszeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.05.2009 richtet sich hier nach § 40 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), § 330 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) iVm § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist ohne Ausübung von Ermessen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Bezogen auf die Bewilligungsbescheide vom 28.10.2008 und 18.03.2009 ist erst nach dessen Bekanntgabe der Zufluss der Verkaufserlöse erfolgt, so dass unter Berücksichtigung der maßgebenden objektiven tatsächlichen Verhältnisse, die bei Erlass der Bewilligungsbescheide vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung nach Erlass der Verwaltungsakte (Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 03.09.2009), der aufgehoben werden soll, eingetreten ist. Die wesentliche Änderung lag darin, dass die Hilfebedürftigkeit der Kläger und damit eine Anspruchsvoraussetzung für die Bewilligung von Alg II-Leistungen mit dem Zufluss dieser Beträge für den Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.05.2009 teilweise bzw. ganz entfallen ist.
Bei den Erlösen für den Verkauf der Hundewelpen handelt es sich um Einkommen und nicht um Vermögen.
Die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nimmt das SGB II selbst nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (BSG, Urteil vom 13.05.2009 – B 4 AS 49/08 R, RdNr 12). Die Erlöse aus dem Verkauf der Welpen stellen einen wertmäßigen Zuwachs dar, der auch tatsächlich zum Lebensunterhalt eingesetzt werden konnte; d.h. sie standen zur Bedarfsdeckung als "bereite Mittel" zur Verfügung (BSG in SozR 4 – 4200 § 11 Nr. 43). Grundsätzlich ändern Schulden nichts an der der tatsächlichen Einsatzfähigkeit und der Obliegenheit, tatsächlich verfügbare Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden. Deshalb können Schuldverpflichtungen regelmäßig nicht vom Einkommen abgezogen werden (Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Auflage § 11 RdNr 23).
Der Erlös aus dem Verkauf der Welpen sind Einkommen, so wie Einnahmen aus der Tierzucht und der Tierhaltung Einkünfte aus der Landwirtschaft darstellen (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Auflage, § 11, RdNr 75), unabhängig davon, ob es sich um einen Zuchtbetrieb oder Liebhaberei handelt. Entscheidend ist, dass ein wertmäßiger Zuwachs erfolgt, der tatsächlich zum Lebensunterhalt eingesetzt werden kann. Das war hier der Fall.
Bei den Erlösen handelt es sich auch nicht um Einnahmen, die gemäß § 11 Abs. 3 SGB II (idF vom 05.12.2006, gültig in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2010) und nach § 1 der Arbeitslosengeld (Alg) II/Sozialgeld-Verordnung- Alg-II. Die dort genannten Voraussetzungen, insbesondere eine zweckbestimmte Einnahme, liegen hier nicht vor.
Von den Verkaufserlösen von insgesamt 5.400,00 Euro sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Abzug zu bringen (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II). Hierzu gehören die anteiligen Tierarztkosten für die Feststellung der Trächtigkeit und die Impfung der Welpen, die Deckkosten, die Ausstellungskosten, die Ahnentafeln und der Jahresbeitrag für die Mops-Pekinesen-Hunderasse mit insgesamt 1.463,29 Euro. Somit sind an Einkommen im streitigen Zeitraum insgesamt 3.936,71 Euro (5.400,00 abzüglich 1.463,29 Euro) zu berücksichtigen. Der Beklagte hat sowohl hinsichtlich der Einnahmen als auch der Aufwendungen deren zeitlichen Anfall zu beachten.
Das anrechenbare Einkommen aus den Verkaufserlösen mindern den Anspruch auf Alg II bzw. lassen ihn gänzlich entfallen (§ 9 Abs. 1 und 2 SGB II). Damit sind die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt.
Soweit mit ihrem Begehren auf Aufhebung der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide nicht durchgedrungen sind, war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Da der Beschwerdewert überschritten wird, bedarf es keiner Zulassung der Berufung.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern zustehenden Arbeitslosengeld (Alg) II-Leistungen im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.05.2009. Streitig ist insbesondere die Berücksichtigung des Erlöses aus dem Verkauf von Hundewelpen als Einkommen.
Die im Jahre 1957 geborene Klägerin zu 1) ist dem ebenfalls im Jahr 1957 geborenen Kläger zu 2) verheiratet. Sie stehen bei dem Beklagten seit April 2007 in Leistungsbezug.
Die Klägerin zu 1) ist Halterin einer reinrassigen Mopshündin. Diese brachte am 24.12.2008 5 Welpen zur Welt, die im Zeitraum von Januar 2009 bis Mai 2009 verkauft wurden. Durch diese Verkäufe erzielte die Klägerin zu 1) folgende Einnahmen:
Januar 2009 600,00 EUR Februar 2009 800,00 EUR März 2009 2800,00 EUR April 2009 600,00 EUR Mai 2009 600,00 EUR
Insgesamt 5.400,00 EUR
Nach der Anhörung gemäß § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) habe der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 27.10.2018, 13.01.2009, 02.02.2009, 24.02.2009 und 18.03.2009 für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.03.2009 teilweise auf und forderte von der Klägerin zu 1) die Erstattung von insgesamt 1.252,04 Euro (Bescheid vom 03.09.2009) und vom Kläger zu 2) insgesamt 1.060,06 (Bescheid ebenfalls vom 03.09.2009). Die Bewilligungsbescheide wurden durch die Änderungsbescheide vom 28.07.2009 ersetzt.
Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch, weil aus der Zucht keinerlei Einnahmen erzielt worden seinen, denn die Ausgaben seien wesentlich höher gewesen. Zudem betreibe die Klägerin zu 1) die Zucht nur als Hobby.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2010 wies der Beklagte die Widersprüche zurück.
Bei den Erlösen aus den Welpenverkäufen habe es sich um einmalige Einnahmen, die im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.05.2009 zugeflossen seien, gehandelt. Diese seien im Zeitraum ihres Zuflusses auf den Bedarf anzurechnen (§ 2 Alg II-Verordnung).
Bei diesen Einnahmen handele es sich nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit, weil keine Sozialversicherungspflicht bestanden habe. Zudem fehle es an einer weisungsgebundenen Beschäftigung. Die Erlöse stellten auch kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit dar, weil es im maßgeblichen Zeitraum an einer gewerbemäßigen Betreibung gefehlt habe. Ein Gewerbe liege nämlich dann vor, wenn der Züchter drei zuchtfähige weibliche Hunde besitze und ein fortgesetzter Wille zur Gewinnerzielung vorhanden sei. Hieran fehle es, da die Klägerin zu 1) die Zucht nur als Hobby und nicht zur Gewinnerzielung betreibe. Damit liege kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit vor. Deshalb könnte auch keine mit den Einnahmen verbundenen Ausgaben vom Einkommen der Bedarfsgemeinschaft abgesetzt werden.
Von den Gesamteinnahmen in Höhe von 5.400,00 Euro setzte die Beklagte gleichwohl Ausgaben in Höhe von 1.160,87 Euro ab, die hinsichtlich des Zuflusses und der tatsächlichen Ausgaben auf die einzelnen Monate aufgeteilt wurden. Der Beklagte errechnete hieraus einen Betrag von 1.152,04 Euro für die Klägerin zu 1) und einen Betrag von 1.060,06 Euro für den Kläger zu 2), die zu erstatten seien.
Dagegen erhoben die Kläger rechtzeitig Klage, weil durch den Verkauf der im Eigentum der Klägerin zu 1) stehenden Hunde lediglich Sachvermögen in Geldvermögen umgewandelt worden sei. Im Übrigen sei verkannt worden, dass der Wert der 5 Welpen bei deren Geburt am 24.12.2008 als Einkommen im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu berücksichtigen sei.
Zumindest müssten Ausgaben während des streitigen Zeitraums in Höhe von insgesamt 1.463,29 Euro, wie dies der Beklagte in seinem Schreiben vom 04.09.2013 dargestellt hat, Berücksichtigung finden.
Die Kläger beantragen,
die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 03.09.2009 und die Änderungs- und Bewilligungsbescheide vom 28.07.20109 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält seine Entscheidung nach wie vor für zutreffend.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nur insoweit begründet, als Ausgaben statt der zugrunde gelegten 1.160,87 Euro in Höhe von 1.463,29 Euro zu berücksichtigen sind.
Gegenstand des Klageverfahrens sind die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 03.09.2009 sowie die Änderungs- und Bewilligungsbescheide vom 28.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.06.2010, mit denen der Beklagte die Bewilligungsbescheide wegen nachträglichen Zuflusses von aus seiner Sicht bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigendem Einkommen geändert und bei der Neuberechnung die Leistungen für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.05.2009 vermindert hat.
Die teilweise Aufhebung der Alg-II Bewilligungsbescheide für den Leistungszeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.05.2009 richtet sich hier nach § 40 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), § 330 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) iVm § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist ohne Ausübung von Ermessen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Bezogen auf die Bewilligungsbescheide vom 28.10.2008 und 18.03.2009 ist erst nach dessen Bekanntgabe der Zufluss der Verkaufserlöse erfolgt, so dass unter Berücksichtigung der maßgebenden objektiven tatsächlichen Verhältnisse, die bei Erlass der Bewilligungsbescheide vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung nach Erlass der Verwaltungsakte (Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 03.09.2009), der aufgehoben werden soll, eingetreten ist. Die wesentliche Änderung lag darin, dass die Hilfebedürftigkeit der Kläger und damit eine Anspruchsvoraussetzung für die Bewilligung von Alg II-Leistungen mit dem Zufluss dieser Beträge für den Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.05.2009 teilweise bzw. ganz entfallen ist.
Bei den Erlösen für den Verkauf der Hundewelpen handelt es sich um Einkommen und nicht um Vermögen.
Die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nimmt das SGB II selbst nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (BSG, Urteil vom 13.05.2009 – B 4 AS 49/08 R, RdNr 12). Die Erlöse aus dem Verkauf der Welpen stellen einen wertmäßigen Zuwachs dar, der auch tatsächlich zum Lebensunterhalt eingesetzt werden konnte; d.h. sie standen zur Bedarfsdeckung als "bereite Mittel" zur Verfügung (BSG in SozR 4 – 4200 § 11 Nr. 43). Grundsätzlich ändern Schulden nichts an der der tatsächlichen Einsatzfähigkeit und der Obliegenheit, tatsächlich verfügbare Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden. Deshalb können Schuldverpflichtungen regelmäßig nicht vom Einkommen abgezogen werden (Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Auflage § 11 RdNr 23).
Der Erlös aus dem Verkauf der Welpen sind Einkommen, so wie Einnahmen aus der Tierzucht und der Tierhaltung Einkünfte aus der Landwirtschaft darstellen (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Auflage, § 11, RdNr 75), unabhängig davon, ob es sich um einen Zuchtbetrieb oder Liebhaberei handelt. Entscheidend ist, dass ein wertmäßiger Zuwachs erfolgt, der tatsächlich zum Lebensunterhalt eingesetzt werden kann. Das war hier der Fall.
Bei den Erlösen handelt es sich auch nicht um Einnahmen, die gemäß § 11 Abs. 3 SGB II (idF vom 05.12.2006, gültig in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2010) und nach § 1 der Arbeitslosengeld (Alg) II/Sozialgeld-Verordnung- Alg-II. Die dort genannten Voraussetzungen, insbesondere eine zweckbestimmte Einnahme, liegen hier nicht vor.
Von den Verkaufserlösen von insgesamt 5.400,00 Euro sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Abzug zu bringen (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II). Hierzu gehören die anteiligen Tierarztkosten für die Feststellung der Trächtigkeit und die Impfung der Welpen, die Deckkosten, die Ausstellungskosten, die Ahnentafeln und der Jahresbeitrag für die Mops-Pekinesen-Hunderasse mit insgesamt 1.463,29 Euro. Somit sind an Einkommen im streitigen Zeitraum insgesamt 3.936,71 Euro (5.400,00 abzüglich 1.463,29 Euro) zu berücksichtigen. Der Beklagte hat sowohl hinsichtlich der Einnahmen als auch der Aufwendungen deren zeitlichen Anfall zu beachten.
Das anrechenbare Einkommen aus den Verkaufserlösen mindern den Anspruch auf Alg II bzw. lassen ihn gänzlich entfallen (§ 9 Abs. 1 und 2 SGB II). Damit sind die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt.
Soweit mit ihrem Begehren auf Aufhebung der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide nicht durchgedrungen sind, war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Da der Beschwerdewert überschritten wird, bedarf es keiner Zulassung der Berufung.
Rechtskraft
Aus
Login
FSS
Saved