Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 11 SO 153/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 467/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12.09.2017 aufgehoben.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts Münster. In der Hauptsache begehrt sie Leistungen der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen.
Die 1926 geborene Klägerin beantragte bei dem Beklagten am 05.07.2016 Pflegewohngeld zur Finanzierung ihres Heimplatzes im N-stift St. N in E. Zuvor hatte sie Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege durch ihre Pflegekasse (AOK NordWest) erhalten. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29.09.2016 ab, weil die Klägerin neben Guthaben auf ihrem Giro- sowie ihrem Sparkonto (945,40 EUR bzw. 9.563,89 EUR) über zwei Bestattungsvorsorgeverträge mit einem Wert von 7.000,00 EUR bzw. 3.500,00 EUR verfüge. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch (Schreiben vom 24.10.2016). Nachdem die Klägerin ihr Guthaben auf dem Sparkonto verbraucht hatte, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 26.01.2017 Pflegewohngeld ab 01.01.2017.
Am 20.12.2016 beantragte die Klägerin zusätzlich Leistungen der Hilfe zur Pflege. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 08.02.2017 ab, weil die Klägerin über vorrangig einzusetzendes Vermögen insbesondere in Form der Bestattungsvorsorgeverträge verfüge. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin ebenfalls Widerspruch (Schreiben vom 13.02.2017).
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin betreffend die Ablehnung von Pflegewohngeld als unbegründet zurück. Hiergegen erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster, die unter dem Aktenzeichen 6 K 4230/17 geführt wird und noch anhängig ist.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 06.07.2017 wies der Beklagte auch den Widerspruch betreffend die Ablehnung der Hilfe zur Pflege als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.07.2017 Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben.
Mit Beschluss vom 12.09.2017 hat das Sozialgericht Münster das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Münster ausgesetzt. Auf Grund des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) hänge der Anspruch auf Hilfe zur Pflege davon ab, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Pflegewohngeld bestehe. Dementsprechend sei das verwaltungsgerichtliche Verfahren für das vorliegende vorgreiflich.
Gegen den der Klägerin am 18.09.2017 zugestellten Beschluss hat diese am 18.10.2017 Beschwerde eingelegt. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei nicht vorgreiflich. Der Nachranggrundsatz stelle nur auf präsente, sofort realisierbare Selbsthilfemöglichkeiten des Hilfesuchenden ab, nicht aber auf Hilfemöglichkeiten, die nach dem aktuellen Sach- und Streitstand ungewiss seien. Es bestehe auch nicht die Gefahr sich wiedersprechender Entscheidungen, weil der Anspruch auf Pflegewohngeld anderen Voraussetzungen unterliege als der Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf Grund ihres Alters den Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht erleben werde, sofern dieses bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt bliebe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
1.) Der Beschluss des Sozialgerichts über die Aussetzung des Verfahrens ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach der allein denkbaren Regelung des § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG sind vorliegend nicht erfüllt. Das anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 K 4230/17, dessen Gegenstand die Ablehnung des Antrages auf Pflegewohngeld ist, ist für die Entscheidung über die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII zusteht, nicht vorgreiflich.
Vorgreiflichkeit i.S.d. § 114 Abs. 2 S. 1 SGG liegt vor, wenn die Entscheidung des Gerichts vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt. Sie ist nicht nur dann zu bejahen, wenn das angerufene Gericht gehindert ist, über eine Vorfrage selbst zu entscheiden. Ausreichend ist vielmehr auch ein tatsächlicher Einfluss durch das andere Verfahren (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017, § 114 Rn. 2). Das (Nicht-)Bestehen eines Rechtsverhältnisses muss für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung haben (Guttenberger in jurisPK-SGG, § 114 Rn. 29, Stand: 15.07.2017).
Vorliegend ist dem Sozialgericht zuzugeben, dass die endgültige Höhe des Anspruchs auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII von der Frage abhängt, ob der Klägerin ein Anspruch auf Pflegewohngeld nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) zusteht. Denn die ungedeckten Heimkosten, die ggf. im Rahmen der Sozialhilfe zu gewähren wären, würden um ein etwaig gewährtes Pflegewohngeld in dessen Höhe gemindert. Das Sozialgericht verkennt jedoch, dass der von ihm zitierte Nachranggrundsatz nach § 2 Abs. 1 SGB XII im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt. Denn bei § 2 Abs. 1 SGB XII handelt es sich nicht um eine isolierte Ausschlussnorm. Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich vielmehr, dass nicht auf bestehende andere Leistungsansprüche, sondern auf den Erhalt anderer Leistungen abzustellen ist. Eine Ausschlusswirkung ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist allenfalls denkbar in extremen Ausnahmefällen, beispielsweise der allgemeinen Selbsthilfe nach § 2 Abs. 1, 1. Alt SGB XII, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R Rn. 20). Allerdings wird diese Auffassung des BSG insbesondere im Rahmen der Hilfe zur Pflege als zu weitgehend kritisiert, wenn beispielsweise offensichtlich ist, dass die zuständige Kranken- oder Pflegekasse vorrangig leistungsverpflichtet ist. In diesem Fall wird vorgeschlagen, den Anspruch auf Hilfe zur Pflege mit Blick auf den Nachranggrundsatz davon abhängig zu machen, ob der vorrangige Anspruch leicht zu realisieren wäre (vgl. Meßling in jurisPK-SGB XII, § 61 Rn. 39 ff., insbesondere Rn. 43, Stand: 11.09.2017).
Ob letztgenannter Meinung grundsätzlich zu folgen ist, kann vorliegend dahinstehen, weil selbst nach dieser strengeren Auffassung ein Nachrang der von der Klägerin begehrten Leistungen der Hilfe zur Pflege zu verneinen ist. Die Klägerin bemüht sich vorliegend mit allen ihr rechtsstaatlich zur Verfügung stehenden Mitteln, namentlich mit Widerspruch und einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, um die Durchsetzung von Ansprüchen auf Pflegewohngeld. Ob und wann solche Ansprüche letztlich zu realisieren sind, ist damit weitgehend ihrem Machtbereich entzogen. Für einen solchen Fall, in dem vorrangige Leistungen tatsächlich (noch) nicht gezahlt werden, sieht § 2 Abs. 1 SGB XII aber eine primäre Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers vor, der ggf. Erstattungsansprüche nach §§ 103 ff. SGB X gegen den endgültig verpflichteten Leistungsträger geltend machen kann. Ohne dass es darauf ankäme, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Beklagte der zuständige Leistungsträger sowohl für die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII als auch für das Pflegewohngeld (vgl. § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW) vom 21.10.2014) ist, so dass letztlich ein Erstattungsanspruch gegen einen anderen Träger auch nicht realisiert werden müsste.
Greift der Nachranggrundsatz nach dem zuvor Gesagten nicht ein, so ist eine präjudizielle Wirkung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für das vorliegende Verfahren zu verneinen. Das SGB XII sieht vielmehr gerade eine vorläufige Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers bis zur endgültigen Klärung ggf. vorrangiger Ansprüche vor. Diese gesetzliche Regelung würde durch eine Aussetzung des Verfahrens unterlaufen. Das Sozialgericht ist daher gehalten, ohne Rücksicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren über den vorliegend geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.
2.) Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil die Entscheidung über die Beschwerde kein eigenständiger Verfahrensabschnitt, sondern Bestandteil des Hauptsacheverfahrens ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017, § 114 Rn. 9 m.w.N.).
3.) Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts Münster. In der Hauptsache begehrt sie Leistungen der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen.
Die 1926 geborene Klägerin beantragte bei dem Beklagten am 05.07.2016 Pflegewohngeld zur Finanzierung ihres Heimplatzes im N-stift St. N in E. Zuvor hatte sie Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege durch ihre Pflegekasse (AOK NordWest) erhalten. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29.09.2016 ab, weil die Klägerin neben Guthaben auf ihrem Giro- sowie ihrem Sparkonto (945,40 EUR bzw. 9.563,89 EUR) über zwei Bestattungsvorsorgeverträge mit einem Wert von 7.000,00 EUR bzw. 3.500,00 EUR verfüge. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch (Schreiben vom 24.10.2016). Nachdem die Klägerin ihr Guthaben auf dem Sparkonto verbraucht hatte, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 26.01.2017 Pflegewohngeld ab 01.01.2017.
Am 20.12.2016 beantragte die Klägerin zusätzlich Leistungen der Hilfe zur Pflege. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 08.02.2017 ab, weil die Klägerin über vorrangig einzusetzendes Vermögen insbesondere in Form der Bestattungsvorsorgeverträge verfüge. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin ebenfalls Widerspruch (Schreiben vom 13.02.2017).
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin betreffend die Ablehnung von Pflegewohngeld als unbegründet zurück. Hiergegen erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster, die unter dem Aktenzeichen 6 K 4230/17 geführt wird und noch anhängig ist.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 06.07.2017 wies der Beklagte auch den Widerspruch betreffend die Ablehnung der Hilfe zur Pflege als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.07.2017 Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben.
Mit Beschluss vom 12.09.2017 hat das Sozialgericht Münster das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Münster ausgesetzt. Auf Grund des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) hänge der Anspruch auf Hilfe zur Pflege davon ab, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Pflegewohngeld bestehe. Dementsprechend sei das verwaltungsgerichtliche Verfahren für das vorliegende vorgreiflich.
Gegen den der Klägerin am 18.09.2017 zugestellten Beschluss hat diese am 18.10.2017 Beschwerde eingelegt. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei nicht vorgreiflich. Der Nachranggrundsatz stelle nur auf präsente, sofort realisierbare Selbsthilfemöglichkeiten des Hilfesuchenden ab, nicht aber auf Hilfemöglichkeiten, die nach dem aktuellen Sach- und Streitstand ungewiss seien. Es bestehe auch nicht die Gefahr sich wiedersprechender Entscheidungen, weil der Anspruch auf Pflegewohngeld anderen Voraussetzungen unterliege als der Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf Grund ihres Alters den Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht erleben werde, sofern dieses bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt bliebe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
1.) Der Beschluss des Sozialgerichts über die Aussetzung des Verfahrens ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach der allein denkbaren Regelung des § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG sind vorliegend nicht erfüllt. Das anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 K 4230/17, dessen Gegenstand die Ablehnung des Antrages auf Pflegewohngeld ist, ist für die Entscheidung über die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII zusteht, nicht vorgreiflich.
Vorgreiflichkeit i.S.d. § 114 Abs. 2 S. 1 SGG liegt vor, wenn die Entscheidung des Gerichts vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt. Sie ist nicht nur dann zu bejahen, wenn das angerufene Gericht gehindert ist, über eine Vorfrage selbst zu entscheiden. Ausreichend ist vielmehr auch ein tatsächlicher Einfluss durch das andere Verfahren (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017, § 114 Rn. 2). Das (Nicht-)Bestehen eines Rechtsverhältnisses muss für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung haben (Guttenberger in jurisPK-SGG, § 114 Rn. 29, Stand: 15.07.2017).
Vorliegend ist dem Sozialgericht zuzugeben, dass die endgültige Höhe des Anspruchs auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII von der Frage abhängt, ob der Klägerin ein Anspruch auf Pflegewohngeld nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) zusteht. Denn die ungedeckten Heimkosten, die ggf. im Rahmen der Sozialhilfe zu gewähren wären, würden um ein etwaig gewährtes Pflegewohngeld in dessen Höhe gemindert. Das Sozialgericht verkennt jedoch, dass der von ihm zitierte Nachranggrundsatz nach § 2 Abs. 1 SGB XII im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt. Denn bei § 2 Abs. 1 SGB XII handelt es sich nicht um eine isolierte Ausschlussnorm. Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich vielmehr, dass nicht auf bestehende andere Leistungsansprüche, sondern auf den Erhalt anderer Leistungen abzustellen ist. Eine Ausschlusswirkung ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist allenfalls denkbar in extremen Ausnahmefällen, beispielsweise der allgemeinen Selbsthilfe nach § 2 Abs. 1, 1. Alt SGB XII, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R Rn. 20). Allerdings wird diese Auffassung des BSG insbesondere im Rahmen der Hilfe zur Pflege als zu weitgehend kritisiert, wenn beispielsweise offensichtlich ist, dass die zuständige Kranken- oder Pflegekasse vorrangig leistungsverpflichtet ist. In diesem Fall wird vorgeschlagen, den Anspruch auf Hilfe zur Pflege mit Blick auf den Nachranggrundsatz davon abhängig zu machen, ob der vorrangige Anspruch leicht zu realisieren wäre (vgl. Meßling in jurisPK-SGB XII, § 61 Rn. 39 ff., insbesondere Rn. 43, Stand: 11.09.2017).
Ob letztgenannter Meinung grundsätzlich zu folgen ist, kann vorliegend dahinstehen, weil selbst nach dieser strengeren Auffassung ein Nachrang der von der Klägerin begehrten Leistungen der Hilfe zur Pflege zu verneinen ist. Die Klägerin bemüht sich vorliegend mit allen ihr rechtsstaatlich zur Verfügung stehenden Mitteln, namentlich mit Widerspruch und einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, um die Durchsetzung von Ansprüchen auf Pflegewohngeld. Ob und wann solche Ansprüche letztlich zu realisieren sind, ist damit weitgehend ihrem Machtbereich entzogen. Für einen solchen Fall, in dem vorrangige Leistungen tatsächlich (noch) nicht gezahlt werden, sieht § 2 Abs. 1 SGB XII aber eine primäre Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers vor, der ggf. Erstattungsansprüche nach §§ 103 ff. SGB X gegen den endgültig verpflichteten Leistungsträger geltend machen kann. Ohne dass es darauf ankäme, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Beklagte der zuständige Leistungsträger sowohl für die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII als auch für das Pflegewohngeld (vgl. § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW) vom 21.10.2014) ist, so dass letztlich ein Erstattungsanspruch gegen einen anderen Träger auch nicht realisiert werden müsste.
Greift der Nachranggrundsatz nach dem zuvor Gesagten nicht ein, so ist eine präjudizielle Wirkung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für das vorliegende Verfahren zu verneinen. Das SGB XII sieht vielmehr gerade eine vorläufige Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers bis zur endgültigen Klärung ggf. vorrangiger Ansprüche vor. Diese gesetzliche Regelung würde durch eine Aussetzung des Verfahrens unterlaufen. Das Sozialgericht ist daher gehalten, ohne Rücksicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren über den vorliegend geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.
2.) Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil die Entscheidung über die Beschwerde kein eigenständiger Verfahrensabschnitt, sondern Bestandteil des Hauptsacheverfahrens ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017, § 114 Rn. 9 m.w.N.).
3.) Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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