Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 38 AS 162/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 213/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16.12.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die am 00.00.1980 geborene Klägerin begehrt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von der Beklagten. Sie war seit Dezember 2007 mit C verheiratet.
Sie stellte am 10.02.2015 sowie erneut am 27.03.2015 einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II bei der Beklagten. Sie teilte mit, dass sie seit dem 05.05.2014 von ihrem Ehemann getrennt lebe. Sie lebe momentan mit ihrem Freund - dem Zeugen G, geb. am 00.00.1973 - zusammen. Bisher sei der Lebensunterhalt durch ihren Freund gesichert worden. Er sei in Vollzeit beschäftigt. Sie begehre aufstockende Leistungen. Zudem sei sie schwanger. Der Entbindungstermin sei voraussichtlich am 06.10.2015. In dem Hauptantrag gab sie an, dass sie mit ihrem Partner in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ("eheähnliche Gemeinschaft") lebe.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.06.2015 den Antrag vom 27.03.2015 ab. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei sie nicht hilfebedürftig. Als Anlage zum Bescheid fügte die Beklagte Horizontalübersichten für die Monate März 2015 bis Juni 2015 bei.
Die Klägerin erhob gegen den Bescheid Widerspruch. Eine Bedarfsgemeinschaft zwischen ihr und dem Zeugen G könne bereits deshalb nicht existieren, da sie noch mit Herrn C verheiratet sei. Ergänzend trug sie vor, dass sie mit dem Zeugen G seit Januar 2015 zusammen lebe. Gemeinsame Konten, Versicherungen oder ähnliches bestünden nicht. Gemeinschaftliche Kinder würden "(noch) nicht" existieren.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2015 zurück. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig. Sie lebe mit dem Zeugen G in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, von welchem sie ein Kind erwarte. Zwar werde die Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gesetzlich erst dann vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr in einer Wohnung zusammenlebten. Hieraus lasse sich jedoch kein Umkehrschluss dahingehend ziehen, dass bei einem unter einjährigen Zusammenleben keine solche Gemeinschaft angenommen werden könne. Bereits im Rahmen der Antragstellung habe die Klägerin erklärt, dass sie von dem Gehalt des Zeugen G lebe. Unter Berücksichtigung eines anzurechnenden Einkommens i. H. v. 1224,59 EUR sei der Bedarf i. H. v. 1094,03 EUR gedeckt.
In einem vor dem Sozialgericht Duisburg geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az.: S 38 AS 1158/16 ER) versicherte die Klägerin an Eides Statt, dass sie seit dem 01.02.2015 in F mit dem Zeugen G zusammenlebe. Sie seien ein Paar. Die Scheidung sei noch nicht gänzlich vollzogen, sie sei jedoch durch Urteil des Amtsgerichts Wuppertal am 10.03.2016 ausgesprochen worden. Am 10.10.2015 sei die Tochter C zur Welt gekommen; der Vater sei der Zeuge G. Seit dem 11.01.2016 hielten sich auch die beiden Kinder aus erster Ehe bei ihr ununterbrochen auf. Ihr "Lebensgefährte" verdiene ca. 1540 EUR. Die Mietbelastung belaufe sich auf 345 EUR warm. Ihr "Lebensgefährte" unterstütze sie zwar, sie kämen jedoch mit dem Einkommen nicht zurecht.
Die Klägerin hat am 12.01.2016 gegen den Bescheid vom 09.06.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.12.2015 Klage erhoben. Die Beklagte übersehe, dass die Klägerin noch verheiratet sei. Daher sei aus Rechtsgründen bereits eine Bedarfsgemeinschaft mit dem Zeugen G nicht möglich.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid vom 09.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2015 aufzuheben und die Behörde zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch SGB II unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass auch bei bestehender Ehe eine Bedarfsgemeinschaft mit dem Zeugen G bestehen könne.
Das Sozialgericht Duisburg hat Herrn G in einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten als Zeugen vernommen. Die Beteiligten haben sodann ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Das Sozialgericht hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 16.12.2016 abgewiesen. Die Klägerin habe mit ihrem Noch-Ehemann keine Bedarfsgemeinschaft mehr gebildet, da sie bereits im Mai 2014 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen und mit dem Kind des Zeugen G schwanger gewesen sei. Die damals bestehende Ehe führe nicht dazu, dass keine Bedarfsgemeinschaft mit dem Zeugen G angenommen werden könne. Das Gesetz schließe Ehen zwischen Geschwistern und mit bereits Verheirateten nicht per se aus. Derartige Ehen seien vom Gesetz her lediglich als aufhebbar konstruiert (§§ 1306, 1307, 1314 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). In der Praxis führe die Annahme einer Partnerschaft von zwei Personen, von denen einer noch rechtswirksam verheiratet sei, zur Unmöglichkeit einer Heirat (§ 1314 BGB). Diese Konsequenz sei in der Praxis bisher zu Recht nicht gezogen worden, denn sie verfehle den Gesetzeszweck in eklatanter Weise. Insoweit sei zusätzlich zu fordern, dass ein Verheirateter dauernd von seinem Ehepartner getrennt lebe. Nur dann liege der vom Gesetz unterstellte Ausschließlichkeitscharakter einer Beziehung vor, der für die Annahme einer Partnerschaft genüge und zugleich die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Ehegatten ausschließe. Der Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II enthalte von alledem nichts. Eine gesetzliche Klarstellung wäre zwar wünschenswert, mündete aber wahrscheinlich in einem verzeichneten Versuch, Einzelfälle einfangen zu wollen. Die Unmöglichkeit eine eheähnliche Lebensgemeinschaft einzugehen, solange man verheiratet sei, führe nur dazu, dass die Partner der verschärften Bedürftigkeitsprüfung des § 7 Abs. 3 SGB II nicht unterfielen, dass also nicht schon die gesetzliche Vermutung für einen gegenseitigen Unterhalt spreche.
Die Klägerin hat gegen das am 23.01.2016 zugestellte Urteil am 01.02.2017 Berufung eingelegt. Sie verbleibt bei ihrer Auffassung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16.12.2016 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2015 zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von März 2015 bis Oktober 2015 nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen G. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2018 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, auf die Streitakte sowie auf die Gerichtsakte S 38 AS 1158/17 ER Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu Recht abgewiesen.
Streitgegenständlich ist ausweislich des Antrages der anwaltlich vertretenen Klägerin der Zeitraum 01.03.2015 bis 31.10.2015. Die Klägerin hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Denn sie ist nicht hilfebedürftig gem. §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1, 2 SGB II. Sie ist in der Lage, ihren Lebensunterhalt ausreichend zu sichern. Dabei ist das Einkommen des Zeugen G als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II zu berücksichtigen.
Der Berücksichtigung als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft steht nicht entgegen, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum noch mit einem anderen Mann verheiratet gewesen ist. Denn Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft ist lediglich, dass die grundsätzliche Möglichkeit einer Heirat gegeben ist (Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 23.08.2012, B 4 AS 34/12 R). Soweit ein Eheverbot überwindbar ist, steht dies der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nicht entgegen (Hänlein in Gagel, SGB II / SGB III, 67. Ergänzungslieferung September 2017, § 7 Rn 47). Zwar führt das BSG in der von der Klägerin zitierten Entscheidung aus, dass unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum Arbeitsförderungsgesetz eine eheähnliche Gemeinschaft gegeben ist, wenn zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen denen die Ehe jedoch rechtlich grundsätzlich möglich ist, so wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, sie also in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt so führen, wie es für zusammenlebende Ehegatten typisch ist. Aus der Entscheidung folgt jedoch nicht, dass auch bei einer bereits bestehenden Ehe eine Bedarfsgemeinschaft im Übrigen ausgeschlossen ist. In den Entscheidungsgründen der dort in Bezug genommenen Entscheidung des BSG vom 24.03.1988, 7 RAr 81/86 ist dargestellt, dass andere Partnerschaften, also z. B. zwischen Personen gleichen Geschlechts oder zwischen Verwandten, die von Rechts wegen nicht heiraten dürften, nicht unter die eheähnliche Lebensgemeinschaft fielen. Eine bestehende Ehe ist nicht als Ausschlusskriterium angeführt worden. Der Verweis auf die Kommentierung von Spellbrink in Eicher / Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 7 Rn. 45 diskutiert ebenfalls nicht die Konstellation der Doppelehe. Der Argumentation der Klägerin ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass sowohl die Ehe bei (bereits) bestehender Ehe als auch die Ehe unter Verwandtschaft nur der Aufhebung unterliegen (§ 1314 BGB). Die Sachverhalte unterscheiden sich ihrer Art nach jedoch wesentlich. Im Gegensatz zu der Ehe bei bereits bestehender Ehe ist die Ehe unter Verwandten nie möglich. Das Ehehindernis des Eingehens einer Ehe unter Verwandten ist nicht überwindbar. Eine Heirat zweier Personen, von welcher eine bereits verheiratet ist, ist jedoch dann möglich, wenn die Ehe zuvor geschieden worden ist. Der Gesetzgeber hat ebenfalls eine unterschiedliche Qualität für die Eheverbote angenommen, welches sich an den Heilungsmöglichkeiten einer aufhebbaren Ehe erkennen lässt. Ein Verstoß gegen das Bigamieverbot kann in einem Ausnahmefall (vgl. § 1315 Abs. 2 Nr. 1 BGB), ein Verstoß gegen das Eheverbot der Ehe unter Verwandten unter keinen Umständen geheilt werden (§ 1315 BGB). Ebenfalls spricht der Sinn und Zweck des SGB II dafür, bei einer nicht mehr gelebten Ehe von der Möglichkeit einer Bedarfsgemeinschaft in einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft ist im Gesetz nicht definiert. Er ist deshalb nach seinem Wortsinn, dem Zweck und Zusammenhang der Regelung, in dem er steht, sowie nach Rechtsentwicklung und erkennbaren Absichten des Gesetzgebers zu bestimmen (BSG Urteil vom 24.03.1988, 7 RAr 81/86). Dabei ist der im SGB II vorherrschende Subsidiaritätsgrundsatz zu berücksichtigen. Grundsätzlich soll nur derjenige Sozialmittel in Anspruch nehmen, der auf diese angewiesen ist. Es widerspräche dem Gedanken des sozialen Rechtsstaats, wenn Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, in Fällen in Anspruch genommen werden könnten, in denen wirkliche Bedürftigkeit nicht vorliegt (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 27.02.1963, V C 105.61). Mit dem Rechtsgebilde der Bedarfsgemeinschaft geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich allein aus dem Zusammenleben mit anderen Personen typisierend Vorteile ergeben können, die den Einsatz staatlicher Hilfen nicht erfordern (Valgolio in Hauck / Noftz, SGB II, 9. Ergänzungslieferung 2017 Stand: Oktober 2017, § 7 Rn. 183).
Hinsichtlich der Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II nimmt der Senat auf die ausführliche und zutreffende Begründung in der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Bei der Klägerin sowie dem Zeugen G handelt es sich um Partner. Die Klägerin gab bereits im Antragsverfahren bei der Beklagten an, dass sie in einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft ("eheähnliche Gemeinschaft") mit dem Partner lebe. Bei der Vorsprache teilte die Klägerin mit, dass sie mit "ihrem Freund" in einem Haushalt lebe. In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat sie an Eides Statt versichert, dass sie ein Paar seien und der Zeuge G "ihr Lebensgefährte" sei. In dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten vor dem Sozialgericht nannte sie ihn ebenfalls "Lebensgefährte". Es besteht auch eine Ausschließlichkeit der Beziehung. Dies haben beide in dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts bekundet.
Sie leben ebenfalls zusammen in einem gemeinsamen Haushalt. Sie wirtschaften "aus einem Topf". Der Zeuge G stellt sein Einkommen zur Befriedigung des Bedarfs zur Verfügung, über welches die Klägerin gleichsam verfügen kann. Andernfalls bleibt die Mitteilung der Klägerin im Antragsverfahren für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II unerklärlich, dass das Einkommen des Zeugen G nicht ausreiche und sie daher ergänzende Leistungen nach dem SGB II begehre. Der Zeuge G hat bekundet, dass er sämtliche Einkäufe bezahle. Ein Haushaltsbuch werde nicht geführt.
Es besteht zudem eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft. Der Zeuge G hat umgehend Verantwortung für die Klägerin übernommen. Er hat nach seinem Bekunden die Klägerin in einer Notsituation aufgenommen. Zwar habe er eigentlich nicht so schnell zusammenziehen wollen, jedoch sei es nicht anders gegangen. Er hat sich während der Schwangerschaft um die Klägerin gekümmert. Er setzt sein Einkommen zur Befriedigung seiner Bedarfe und der der Klägerin vollständig ein. Dem steht nicht entgegen, dass bei einem unter einjährigem Zusammenleben das Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft in Zweifel gezogen werden kann (Valgolio in Hauck / Noftz, SGB II, 9. Ergänzungslieferung 2017 Stand: Oktober 2017, § 7 Rn 221, m w. N.). Denn bei besonderen Umständen kann auch bei einem kürzeren Zusammenleben auf eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft geschlossen werden (Leopold in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 7 Rn. 176; Hänlein in Gagel, SGB II/III, SGB II, 67. Ergänzungslieferung September 2017, § 7 Rn. 53). Diese gewichtigen Umstände liegen vor. Nachdem der Zeuge G erfahren hat, dass die Klägerin von ihm schwanger ist, hat er sich sogleich um sie persönlich als auch finanziell gekümmert. Es handelt sich nicht um ein Zusammenziehen auf Probe. Vielmehr hat der Zeuge G - wie bereits ausgeführt - umgehend Verantwortung für die Klägerin übernommen.
Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft ist durch das Einkommen des Zeugen G gedeckt. Das Einkommen ist gem. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen. Der Zeuge verfügt durchgängig über zu berücksichtigendes Einkommen i. H. v. 1201,77 EUR. Dabei kann dahinstehen, ob der nach den Gehaltsmitteilungen einbehaltene Betrag "AN-Beitrag ZV" einkommensmindernd zu berücksichtigen ist, da er auch dann jedenfalls über 1195,27 EUR monatlich verfügt. Dem steht ein aus den dem angefochtenen Bescheid beigefügten Horizontalübersichten ersichtlicher Bedarf i. H. v. 1094,03 EUR für März 2015 bzw. i. H. v. 1140,95 EUR monatlich ab April 2015 entgegen. Im Oktober 2015 besteht ein Bedarf durch die am 10.10.2015 geborene Tochter C i. H. v. 1189,94 EUR, der sich aus dem jeweiligen Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 2 gem. § 20 Abs. 4 SGB II i. V. m. § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015 (RBSFV 2015) i. H. v. 360 EUR sowie i. H. v. 156 EUR für 20 von 30 Tagen anteiligem Sozialgeld gem. § 23 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 2 RBSFV 2015 (234 EUR) sowie i. H. v. 18,36 EUR für einen für 9 von 30 Tagen zu berücksichtigendem Mehrbedarf für Schwangere gem. § 21 Abs. 2 SGB II (61,20 EUR) zuzüglich Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II unter Berücksichtigung der Betriebskostenabrechnung der Vermietern der Klägerin vom 26.08.2015 i. H. v. 295,58 EUR zusammensetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG. Insbesondere weicht die Entscheidung aus den oben ausgeführten Gründen nicht von der Entscheidung des BSG vom 23.08.2012, B 4 AS 34/12 R, ab.
Tatbestand:
Die am 00.00.1980 geborene Klägerin begehrt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von der Beklagten. Sie war seit Dezember 2007 mit C verheiratet.
Sie stellte am 10.02.2015 sowie erneut am 27.03.2015 einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II bei der Beklagten. Sie teilte mit, dass sie seit dem 05.05.2014 von ihrem Ehemann getrennt lebe. Sie lebe momentan mit ihrem Freund - dem Zeugen G, geb. am 00.00.1973 - zusammen. Bisher sei der Lebensunterhalt durch ihren Freund gesichert worden. Er sei in Vollzeit beschäftigt. Sie begehre aufstockende Leistungen. Zudem sei sie schwanger. Der Entbindungstermin sei voraussichtlich am 06.10.2015. In dem Hauptantrag gab sie an, dass sie mit ihrem Partner in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ("eheähnliche Gemeinschaft") lebe.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.06.2015 den Antrag vom 27.03.2015 ab. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei sie nicht hilfebedürftig. Als Anlage zum Bescheid fügte die Beklagte Horizontalübersichten für die Monate März 2015 bis Juni 2015 bei.
Die Klägerin erhob gegen den Bescheid Widerspruch. Eine Bedarfsgemeinschaft zwischen ihr und dem Zeugen G könne bereits deshalb nicht existieren, da sie noch mit Herrn C verheiratet sei. Ergänzend trug sie vor, dass sie mit dem Zeugen G seit Januar 2015 zusammen lebe. Gemeinsame Konten, Versicherungen oder ähnliches bestünden nicht. Gemeinschaftliche Kinder würden "(noch) nicht" existieren.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2015 zurück. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig. Sie lebe mit dem Zeugen G in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, von welchem sie ein Kind erwarte. Zwar werde die Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gesetzlich erst dann vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr in einer Wohnung zusammenlebten. Hieraus lasse sich jedoch kein Umkehrschluss dahingehend ziehen, dass bei einem unter einjährigen Zusammenleben keine solche Gemeinschaft angenommen werden könne. Bereits im Rahmen der Antragstellung habe die Klägerin erklärt, dass sie von dem Gehalt des Zeugen G lebe. Unter Berücksichtigung eines anzurechnenden Einkommens i. H. v. 1224,59 EUR sei der Bedarf i. H. v. 1094,03 EUR gedeckt.
In einem vor dem Sozialgericht Duisburg geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az.: S 38 AS 1158/16 ER) versicherte die Klägerin an Eides Statt, dass sie seit dem 01.02.2015 in F mit dem Zeugen G zusammenlebe. Sie seien ein Paar. Die Scheidung sei noch nicht gänzlich vollzogen, sie sei jedoch durch Urteil des Amtsgerichts Wuppertal am 10.03.2016 ausgesprochen worden. Am 10.10.2015 sei die Tochter C zur Welt gekommen; der Vater sei der Zeuge G. Seit dem 11.01.2016 hielten sich auch die beiden Kinder aus erster Ehe bei ihr ununterbrochen auf. Ihr "Lebensgefährte" verdiene ca. 1540 EUR. Die Mietbelastung belaufe sich auf 345 EUR warm. Ihr "Lebensgefährte" unterstütze sie zwar, sie kämen jedoch mit dem Einkommen nicht zurecht.
Die Klägerin hat am 12.01.2016 gegen den Bescheid vom 09.06.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.12.2015 Klage erhoben. Die Beklagte übersehe, dass die Klägerin noch verheiratet sei. Daher sei aus Rechtsgründen bereits eine Bedarfsgemeinschaft mit dem Zeugen G nicht möglich.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid vom 09.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2015 aufzuheben und die Behörde zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch SGB II unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass auch bei bestehender Ehe eine Bedarfsgemeinschaft mit dem Zeugen G bestehen könne.
Das Sozialgericht Duisburg hat Herrn G in einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten als Zeugen vernommen. Die Beteiligten haben sodann ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Das Sozialgericht hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 16.12.2016 abgewiesen. Die Klägerin habe mit ihrem Noch-Ehemann keine Bedarfsgemeinschaft mehr gebildet, da sie bereits im Mai 2014 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen und mit dem Kind des Zeugen G schwanger gewesen sei. Die damals bestehende Ehe führe nicht dazu, dass keine Bedarfsgemeinschaft mit dem Zeugen G angenommen werden könne. Das Gesetz schließe Ehen zwischen Geschwistern und mit bereits Verheirateten nicht per se aus. Derartige Ehen seien vom Gesetz her lediglich als aufhebbar konstruiert (§§ 1306, 1307, 1314 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). In der Praxis führe die Annahme einer Partnerschaft von zwei Personen, von denen einer noch rechtswirksam verheiratet sei, zur Unmöglichkeit einer Heirat (§ 1314 BGB). Diese Konsequenz sei in der Praxis bisher zu Recht nicht gezogen worden, denn sie verfehle den Gesetzeszweck in eklatanter Weise. Insoweit sei zusätzlich zu fordern, dass ein Verheirateter dauernd von seinem Ehepartner getrennt lebe. Nur dann liege der vom Gesetz unterstellte Ausschließlichkeitscharakter einer Beziehung vor, der für die Annahme einer Partnerschaft genüge und zugleich die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Ehegatten ausschließe. Der Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II enthalte von alledem nichts. Eine gesetzliche Klarstellung wäre zwar wünschenswert, mündete aber wahrscheinlich in einem verzeichneten Versuch, Einzelfälle einfangen zu wollen. Die Unmöglichkeit eine eheähnliche Lebensgemeinschaft einzugehen, solange man verheiratet sei, führe nur dazu, dass die Partner der verschärften Bedürftigkeitsprüfung des § 7 Abs. 3 SGB II nicht unterfielen, dass also nicht schon die gesetzliche Vermutung für einen gegenseitigen Unterhalt spreche.
Die Klägerin hat gegen das am 23.01.2016 zugestellte Urteil am 01.02.2017 Berufung eingelegt. Sie verbleibt bei ihrer Auffassung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16.12.2016 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2015 zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von März 2015 bis Oktober 2015 nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen G. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2018 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, auf die Streitakte sowie auf die Gerichtsakte S 38 AS 1158/17 ER Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu Recht abgewiesen.
Streitgegenständlich ist ausweislich des Antrages der anwaltlich vertretenen Klägerin der Zeitraum 01.03.2015 bis 31.10.2015. Die Klägerin hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Denn sie ist nicht hilfebedürftig gem. §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1, 2 SGB II. Sie ist in der Lage, ihren Lebensunterhalt ausreichend zu sichern. Dabei ist das Einkommen des Zeugen G als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II zu berücksichtigen.
Der Berücksichtigung als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft steht nicht entgegen, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum noch mit einem anderen Mann verheiratet gewesen ist. Denn Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft ist lediglich, dass die grundsätzliche Möglichkeit einer Heirat gegeben ist (Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 23.08.2012, B 4 AS 34/12 R). Soweit ein Eheverbot überwindbar ist, steht dies der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nicht entgegen (Hänlein in Gagel, SGB II / SGB III, 67. Ergänzungslieferung September 2017, § 7 Rn 47). Zwar führt das BSG in der von der Klägerin zitierten Entscheidung aus, dass unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum Arbeitsförderungsgesetz eine eheähnliche Gemeinschaft gegeben ist, wenn zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen denen die Ehe jedoch rechtlich grundsätzlich möglich ist, so wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, sie also in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt so führen, wie es für zusammenlebende Ehegatten typisch ist. Aus der Entscheidung folgt jedoch nicht, dass auch bei einer bereits bestehenden Ehe eine Bedarfsgemeinschaft im Übrigen ausgeschlossen ist. In den Entscheidungsgründen der dort in Bezug genommenen Entscheidung des BSG vom 24.03.1988, 7 RAr 81/86 ist dargestellt, dass andere Partnerschaften, also z. B. zwischen Personen gleichen Geschlechts oder zwischen Verwandten, die von Rechts wegen nicht heiraten dürften, nicht unter die eheähnliche Lebensgemeinschaft fielen. Eine bestehende Ehe ist nicht als Ausschlusskriterium angeführt worden. Der Verweis auf die Kommentierung von Spellbrink in Eicher / Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 7 Rn. 45 diskutiert ebenfalls nicht die Konstellation der Doppelehe. Der Argumentation der Klägerin ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass sowohl die Ehe bei (bereits) bestehender Ehe als auch die Ehe unter Verwandtschaft nur der Aufhebung unterliegen (§ 1314 BGB). Die Sachverhalte unterscheiden sich ihrer Art nach jedoch wesentlich. Im Gegensatz zu der Ehe bei bereits bestehender Ehe ist die Ehe unter Verwandten nie möglich. Das Ehehindernis des Eingehens einer Ehe unter Verwandten ist nicht überwindbar. Eine Heirat zweier Personen, von welcher eine bereits verheiratet ist, ist jedoch dann möglich, wenn die Ehe zuvor geschieden worden ist. Der Gesetzgeber hat ebenfalls eine unterschiedliche Qualität für die Eheverbote angenommen, welches sich an den Heilungsmöglichkeiten einer aufhebbaren Ehe erkennen lässt. Ein Verstoß gegen das Bigamieverbot kann in einem Ausnahmefall (vgl. § 1315 Abs. 2 Nr. 1 BGB), ein Verstoß gegen das Eheverbot der Ehe unter Verwandten unter keinen Umständen geheilt werden (§ 1315 BGB). Ebenfalls spricht der Sinn und Zweck des SGB II dafür, bei einer nicht mehr gelebten Ehe von der Möglichkeit einer Bedarfsgemeinschaft in einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft ist im Gesetz nicht definiert. Er ist deshalb nach seinem Wortsinn, dem Zweck und Zusammenhang der Regelung, in dem er steht, sowie nach Rechtsentwicklung und erkennbaren Absichten des Gesetzgebers zu bestimmen (BSG Urteil vom 24.03.1988, 7 RAr 81/86). Dabei ist der im SGB II vorherrschende Subsidiaritätsgrundsatz zu berücksichtigen. Grundsätzlich soll nur derjenige Sozialmittel in Anspruch nehmen, der auf diese angewiesen ist. Es widerspräche dem Gedanken des sozialen Rechtsstaats, wenn Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, in Fällen in Anspruch genommen werden könnten, in denen wirkliche Bedürftigkeit nicht vorliegt (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 27.02.1963, V C 105.61). Mit dem Rechtsgebilde der Bedarfsgemeinschaft geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich allein aus dem Zusammenleben mit anderen Personen typisierend Vorteile ergeben können, die den Einsatz staatlicher Hilfen nicht erfordern (Valgolio in Hauck / Noftz, SGB II, 9. Ergänzungslieferung 2017 Stand: Oktober 2017, § 7 Rn. 183).
Hinsichtlich der Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II nimmt der Senat auf die ausführliche und zutreffende Begründung in der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Bei der Klägerin sowie dem Zeugen G handelt es sich um Partner. Die Klägerin gab bereits im Antragsverfahren bei der Beklagten an, dass sie in einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft ("eheähnliche Gemeinschaft") mit dem Partner lebe. Bei der Vorsprache teilte die Klägerin mit, dass sie mit "ihrem Freund" in einem Haushalt lebe. In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat sie an Eides Statt versichert, dass sie ein Paar seien und der Zeuge G "ihr Lebensgefährte" sei. In dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten vor dem Sozialgericht nannte sie ihn ebenfalls "Lebensgefährte". Es besteht auch eine Ausschließlichkeit der Beziehung. Dies haben beide in dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts bekundet.
Sie leben ebenfalls zusammen in einem gemeinsamen Haushalt. Sie wirtschaften "aus einem Topf". Der Zeuge G stellt sein Einkommen zur Befriedigung des Bedarfs zur Verfügung, über welches die Klägerin gleichsam verfügen kann. Andernfalls bleibt die Mitteilung der Klägerin im Antragsverfahren für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II unerklärlich, dass das Einkommen des Zeugen G nicht ausreiche und sie daher ergänzende Leistungen nach dem SGB II begehre. Der Zeuge G hat bekundet, dass er sämtliche Einkäufe bezahle. Ein Haushaltsbuch werde nicht geführt.
Es besteht zudem eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft. Der Zeuge G hat umgehend Verantwortung für die Klägerin übernommen. Er hat nach seinem Bekunden die Klägerin in einer Notsituation aufgenommen. Zwar habe er eigentlich nicht so schnell zusammenziehen wollen, jedoch sei es nicht anders gegangen. Er hat sich während der Schwangerschaft um die Klägerin gekümmert. Er setzt sein Einkommen zur Befriedigung seiner Bedarfe und der der Klägerin vollständig ein. Dem steht nicht entgegen, dass bei einem unter einjährigem Zusammenleben das Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft in Zweifel gezogen werden kann (Valgolio in Hauck / Noftz, SGB II, 9. Ergänzungslieferung 2017 Stand: Oktober 2017, § 7 Rn 221, m w. N.). Denn bei besonderen Umständen kann auch bei einem kürzeren Zusammenleben auf eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft geschlossen werden (Leopold in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 7 Rn. 176; Hänlein in Gagel, SGB II/III, SGB II, 67. Ergänzungslieferung September 2017, § 7 Rn. 53). Diese gewichtigen Umstände liegen vor. Nachdem der Zeuge G erfahren hat, dass die Klägerin von ihm schwanger ist, hat er sich sogleich um sie persönlich als auch finanziell gekümmert. Es handelt sich nicht um ein Zusammenziehen auf Probe. Vielmehr hat der Zeuge G - wie bereits ausgeführt - umgehend Verantwortung für die Klägerin übernommen.
Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft ist durch das Einkommen des Zeugen G gedeckt. Das Einkommen ist gem. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen. Der Zeuge verfügt durchgängig über zu berücksichtigendes Einkommen i. H. v. 1201,77 EUR. Dabei kann dahinstehen, ob der nach den Gehaltsmitteilungen einbehaltene Betrag "AN-Beitrag ZV" einkommensmindernd zu berücksichtigen ist, da er auch dann jedenfalls über 1195,27 EUR monatlich verfügt. Dem steht ein aus den dem angefochtenen Bescheid beigefügten Horizontalübersichten ersichtlicher Bedarf i. H. v. 1094,03 EUR für März 2015 bzw. i. H. v. 1140,95 EUR monatlich ab April 2015 entgegen. Im Oktober 2015 besteht ein Bedarf durch die am 10.10.2015 geborene Tochter C i. H. v. 1189,94 EUR, der sich aus dem jeweiligen Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 2 gem. § 20 Abs. 4 SGB II i. V. m. § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015 (RBSFV 2015) i. H. v. 360 EUR sowie i. H. v. 156 EUR für 20 von 30 Tagen anteiligem Sozialgeld gem. § 23 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 2 RBSFV 2015 (234 EUR) sowie i. H. v. 18,36 EUR für einen für 9 von 30 Tagen zu berücksichtigendem Mehrbedarf für Schwangere gem. § 21 Abs. 2 SGB II (61,20 EUR) zuzüglich Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II unter Berücksichtigung der Betriebskostenabrechnung der Vermietern der Klägerin vom 26.08.2015 i. H. v. 295,58 EUR zusammensetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG. Insbesondere weicht die Entscheidung aus den oben ausgeführten Gründen nicht von der Entscheidung des BSG vom 23.08.2012, B 4 AS 34/12 R, ab.
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