Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 24 AS 720/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 316/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 23. März 2017 wird aufgehoben. Den Antragstellerinnen wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Halle rückwirkend Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Riha-Krebs bewilligt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein bei dem Sozialgericht Halle unter dem Aktenzeichen
S 24 AS 720/17 ER geführtes und mittlerweile beendetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren. In der Hauptsache begehrten die Antragstellerinnen die Übernahme von Aufwendungen für ein Umzugsunternehmen im Rahmen des Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende
(SGB II).
Die 1971 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der 2006 geborenen Antragstellerin zu 2). Die Antragstellerin zu 1) hat zwei weitere Kinder, den am ... 2000 geborenen Sohn T und den am ... 2002 geborenen Sohn K. Wegen des Zusammenzugs mit dem Kindsvater in B. erklärte die Antragstellerin zu 1), ab August 2009 keine Leistungen nach dem SGB II mehr zu benötigen. Am 22. Juni 2010 beantragte sie erneut die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II und zog zum 13. Juli 2010 mit den Kindern in eine Wohnung im L. 17 in L ... Seither bezog die Antragstellerin zu 1) erneut Leistungen nach dem SGB II, die Antragstellerin zu 2) jedenfalls ab Februar 2017.
Am 12. Mai 2016 zog der 2000 geborene Sohn zu seinem Vater, besuchte aber weiterhin ein Gymnasium in L ... Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1) zur Höhe der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Rahmen einer Kostensenkungsaufforderung an.
Am 18. Oktober 2016 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Zusicherung zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung für eine 63,82 qm große Wohnung im H. 3 in L ... Auch hier gab sie finanzielle Gründe für den geplanten Umzug an. Der Umzug solle für drei Personen (Antragstellerinnen und 2002 geborener Sohn) erfolgen. Der Antragsgegner lehnte die Erteilung einer Zusicherung wegen der Höhe der Kosten der Wohnung mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 ab.
Zum 6. Februar 2017 zog auch der 2002 geborene Sohn zu seinem Vater, der zwischenzeitlich nach Q. umgezogen war.
Am 31. Januar 2017 beantragte die Antragstellerin zu 1) erneut die Erteilung einer Zusicherung zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung für die 63,82 qm große Wohnung im H. 3 in L ... Sie wolle aus finanziellen Gründen in eine kleinere Wohnung ziehen. Der Umzug solle für vier Personen (Antragstellerinnen und beide Söhne) erfolgen. Der Antragsgegner erteilte die Zusicherung mit Bescheid vom 2. Februar 2017, wobei er von Angemessenheitswerten für eine Vier-Personen-Bedarfsgemeinschaft ausging. Die Antragstellerin zu 1) mietete die Wohnung am 7. Februar 2017 an.
Am 20. Februar 2017 erhielt der Antragsgegner einen Antrag auf Gewährung von Wohnungsbeschaffungskosten in Form der Übernahme von Kosten für ein Umzugsunternehmen und einen geplanten Umzug im März 2017. Die Antragstellerin zu 1) erklärte, sie habe keine Verwandten und Bekannten, die ihr bei einem Umzug helfen könnten. Nach Rücksprache mit dem Vermieter erfuhr der Antragsgegner, dass die Wohnung bereits angemietet war und die Übergabe am 1. März 2017 erfolgen sollte. Mit Bescheid vom 28. Februar 2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Übernahme von Umzugskosten ab, weil die Antragstellerinnen zumutbar auf die Durchführung des Umzugs durch Selbsthilfemöglichkeiten zu verweisen seien. Sollte ein Fahrzeug angemietet werden, seien Kostenvoranschläge für diese Kosten einzureichen. Weiter solle mitgeteilt werden, welche weiteren Kosten anfielen.
Am 3. März 2017 (Freitag, 13:33 Uhr) legten die Antragstellerinnen Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Februar 2017 ein: Die alte Wohnung habe ursprünglich bis zum 10. März 2017 zurückgegeben werden müssen, jetzt habe die Antragstellerin zu 1) eine Verlegung des Termins auf den 15. März 2017 erreicht. Danach müsse Miete für den Monat März 2017 gezahlt werden. Es gebe keine Möglichkeit, Helfer zu organisieren. Der Freundes- und Bekanntenkreis bestehe überwiegend aus Frauen, die weder schwer tragen noch Elektrik- und Wasseranschlüsse verlegen könnten. Es gebe nur einen männlichen Bekannten, der an den ersten beiden Märzwochenenden helfen könne. Der könne aber die Möbel nicht alleine heben. Außerdem gäbe es viel Umzugsgut. Um Entscheidung bis zum 7. März 2017 (Mittwoch), 14:00 Uhr werde gebeten. Mit Bescheid vom 9. März 2017 sicherte der Antragsgegner die Übernahme von Kosten für ein Umzugsunternehmen zu. Mit Bescheid vom 10. März 2017 bewilligte er Umzugskosten in Höhe von 1.238,79 EUR. Am 13. März 2017 wurde der Umzug durchgeführt.
Bereits am 7. März 2017, 14:10 Uhr haben sich die Antragstellerinnen mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der vorläufigen Übernahme von Umzugskosten durch ein Umzugsunternehmen an das Sozialgericht Halle gewandt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren beantragt: Der Umzug könne nicht in Eigenregie durchgeführt werden. Es gebe nur einen männlichen Bekannten, der helfen könne. Es seien schwere Gegenstände wie Kühlschrank, Herd, Geschirrspüler und Waschmaschine zu transportieren. Die Kinder seien noch nicht ausgewachsen und könnten sich gegebenenfalls einen Bruch heben. Der Kindsvater könne nicht helfen, weil die Antragstellerin zu 1) mit diesem im Streit auseinander gegangen sei. Es verbleibe nur noch das Wochenende vom 10. auf den 11. März 2017. Aus eigenen Mitteln könnten die Antragstellerinnen die Umzugskosten von mehr als 1.000 EUR nicht aufbringen. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Antragstellerinnen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin R. gestellt. Zugleich haben sie Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Nachweisen vorgelegt.
Der Antragsgegner hat erklärt, er habe die Umzugskosten bewilligt. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der Widerspruch an einem Freitag nach Dienstschluss bei ihm eingegangen sei. Die Vorgabe, einen Widerspruch innerhalb einer Frist von 1 1/2 Arbeitstagen zu bearbeiten, sei zu kurz. Außerdem liege bislang kein Nachweis über die Kündigung der alten Wohnung zum 28. Februar 2017 vor. Das habe er erst im gerichtlichen Verfahren erfahren. Er übernehme daher die Kosten für das gerichtliche Verfahren nicht.
Mit Beschluss vom 23. März 2017 hat das Sozialgericht Halle den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt: Es habe kein Rechtschutzbedürfnis vorgelegen. Erst am 27. Februar 2017 sei der Mietvertrag vorgelegt und am 28. Februar 2017 erklärt worden, dass der Umzug am 1. März 2017 stattfinden solle. Die von den Antragstellerinnen gesetzte Frist zur Bearbeitung des Widerspruchs sei unzumutbar gewesen, zumal auch die Kostenvoranschläge erst kurz vor dem beabsichtigten Umzug eingereicht worden seien. Außerdem sei es rechtsmissbräuchlich, kurz nach dem Ablauf der gesetzten Frist gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen, ohne nochmals mit dem Antragsgegner Rücksprache zu nehmen.
Gegen den am 28. März 2017 zugestellten Beschluss haben die Antragstellerinnen am 24. April 2017 Beschwerde eingelegt: Dass keine Freunde und Verwandte beim Umzug helfen könnten, sei bereits im Antrag auf Übernahme der Kosten für ein Umzugsunternehmen angegeben worden und daher bereits bei Erlass des Ablehnungsbescheids bekannt gewesen. Daher sei weder im gerichtlichen Verfahren oder im Widerspruch neu vorgetragen worden, noch die bis zum 7. März 2017 gesetzte Frist zu kurz.
Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 23. März 2017 aufzuheben und ihnen für das Verfahren vor dem Sozialgericht Halle rückwirkend Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. zu bewilligen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeakte, das Prozesskostenhilfe-Beiheft zum Verfahren vor dem Sozialgericht Halle und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt.
Die Beschwerde ist auch statthaft. Die Antragstellerinnen begehrten die Zahlung von Leistungen im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Umzug. Angesichts der im Ergebnis bewilligten Umzugskosten in Höhe von 1.238,79 EUR ist der für die Statthaftigkeit der Beschwerde im Rahmen des § 172 Abs. 3 Nr. 2b in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands erreicht.
Die Beschwerde ist auch begründet. Den Antragstellerinnen ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht Halle rückwirkend Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage beziehungsweise eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist. Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei sind die Anforderungen an die Erfolgsaussicht im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der wesentlichen Gleichstellung von Unbemittelten mit Vermögenden beim Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz nicht zu überspannen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlegen und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris, Rn. 25 ff.).
Nach dieser Maßgabe hatte das einstweilige Rechtschutzverfahren zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife der Anträge am 7. März 2017 hinreichende Erfolgsaussichten.
Rechtlich relevanter Entscheidungsmaßstab für die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten ist § 22 Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB II. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Die Veranlassung des Umzugs hat der Antragsgegner durch seine Zusicherung vom 2. Februar 2017 hinsichtlich der Übernahme der Aufwendungen für die neue Wohnung bejaht. Weitere Erwägungen hinsichtlich eines Anordnungsanspruchs sind wegen der am 9. März 2017 erteilten Zusicherung auch zu der Umzugskostenübernahme nicht anzustellen. Angesichts der erfolgten Kündigung der bis zum Umzug bewohnten Unterkunft zum 28. Februar 2017 sowie der erwarteten Doppelmietzahlungen bei weiterem Zuwarten mit dem Umzug war die Sache auch dringlich.
Ein fehlendes Rechtschutzbedürfnis stand der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Halle nicht entgegen.
Der Senat kann dahingestellt lassen, ob Antragsteller bei einem ähnlichen zeitlichen Ablauf des Verfahrens zu einem Antrag nach § 22 Abs. 6 SGB II auf eine großzügigere Fristsetzung zur Bescheidung des Antrags zu verweisen wären. Hier ging es nämlich nicht um die Fristsetzung im Rahmen eines Antrags, sondern um diejenige im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn die gerichtliche Eilentscheidung dem Antragsteller einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt und der Antragsteller sein Begehren nicht auf einfachere, schnellere und billigere Art durchsetzen kann. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht in der Regel nur, wenn sich der Antragsteller zuvor an die Verwaltung gewandt, dort einen Antrag auf die Leistung gestellt und die normale Bearbeitungszeit abgewartet hatte. Schon wenn die Behörde während des Eilverfahrens die Leistung abgelehnt hat, darf der Eilantrag nicht mehr wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses deshalb als unzulässig abgelehnt werden, weil sich der Antragsteller nicht zunächst an die Verwaltung gewandt habe (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 26b). Erst Recht kann bei einem schon vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens abgelehnten Antrag grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass ein Rechtschutzbedürfnis wegen fehlender oder unzureichender Vorbefassung des Antragsgegners nicht besteht. Denn in diesem Fall hat die Behörde das Anliegen des Antragstellers bereits – regelmäßig inhaltlich – geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dem Antrag nicht zu entsprechen. Inwiefern sich dann Änderungen im Verlauf des Widerspruchsverfahrens ergeben sollen, die wegen einer nicht erwartbaren Abhilfeentscheidung eine Inanspruchnahme des Gericht als nachrangig erscheinen lassen, ist regelmäßig nicht ersichtlich.
Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die Behörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit einem veränderten Sachverhalt (z.B. im Rahmen des SGB II einer aufgrund von Einkommensverlusten nach Erlass der angefochtenen Entscheidung gesteigerten Hilfebedürftigkeit) konfrontiert oder aufgrund einer bis dahin fehlenden Mitwirkung des Antragstellers an der Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 20 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)) erst im Widerspruchsverfahren in die Lage versetzt wird, die Grundlagen einer Abhilfeentscheidung zu ermitteln.
Das war hier aber nicht der Fall. Die Antragstellerinnen hatten bereits mit dem Antrag vom 20. Februar 2017 geltend gemacht, selbst keine (kostengünstige) Hilfe für den Umzug organisieren zu können. Wollte der Antragsgegner ein solches Vorbringen im Hinblick auf die Details der fehlenden Hilfe nicht als Grund für die Bewilligung von Kosten für ein Umzugsunternehmen ansehen, waren Rückfragen bei den Antragstellerinnen veranlasst. Aus der Ablehnung des Antrags mit Bescheid vom 28. Februar 2017 mussten die Antragstellerinnen aber schließen, dass sie der Antragsgegner trotz ihres Vorbringens zu fehlenden Selbsthilfemöglichkeiten gerade auf eine solche Selbsthilfe verweisen wollte.
Die Antragstellerinnen sind derzeit nicht in der Lage, die angefallenen Kosten für das gerichtliche Verfahren vor dem Sozialgericht Halle aus eigenen Mitteln aufzubringen.
Eine Kostenerstattung erfolgt in diesem Beschwerdeverfahren nicht, § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein bei dem Sozialgericht Halle unter dem Aktenzeichen
S 24 AS 720/17 ER geführtes und mittlerweile beendetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren. In der Hauptsache begehrten die Antragstellerinnen die Übernahme von Aufwendungen für ein Umzugsunternehmen im Rahmen des Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende
(SGB II).
Die 1971 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der 2006 geborenen Antragstellerin zu 2). Die Antragstellerin zu 1) hat zwei weitere Kinder, den am ... 2000 geborenen Sohn T und den am ... 2002 geborenen Sohn K. Wegen des Zusammenzugs mit dem Kindsvater in B. erklärte die Antragstellerin zu 1), ab August 2009 keine Leistungen nach dem SGB II mehr zu benötigen. Am 22. Juni 2010 beantragte sie erneut die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II und zog zum 13. Juli 2010 mit den Kindern in eine Wohnung im L. 17 in L ... Seither bezog die Antragstellerin zu 1) erneut Leistungen nach dem SGB II, die Antragstellerin zu 2) jedenfalls ab Februar 2017.
Am 12. Mai 2016 zog der 2000 geborene Sohn zu seinem Vater, besuchte aber weiterhin ein Gymnasium in L ... Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1) zur Höhe der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Rahmen einer Kostensenkungsaufforderung an.
Am 18. Oktober 2016 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Zusicherung zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung für eine 63,82 qm große Wohnung im H. 3 in L ... Auch hier gab sie finanzielle Gründe für den geplanten Umzug an. Der Umzug solle für drei Personen (Antragstellerinnen und 2002 geborener Sohn) erfolgen. Der Antragsgegner lehnte die Erteilung einer Zusicherung wegen der Höhe der Kosten der Wohnung mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 ab.
Zum 6. Februar 2017 zog auch der 2002 geborene Sohn zu seinem Vater, der zwischenzeitlich nach Q. umgezogen war.
Am 31. Januar 2017 beantragte die Antragstellerin zu 1) erneut die Erteilung einer Zusicherung zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung für die 63,82 qm große Wohnung im H. 3 in L ... Sie wolle aus finanziellen Gründen in eine kleinere Wohnung ziehen. Der Umzug solle für vier Personen (Antragstellerinnen und beide Söhne) erfolgen. Der Antragsgegner erteilte die Zusicherung mit Bescheid vom 2. Februar 2017, wobei er von Angemessenheitswerten für eine Vier-Personen-Bedarfsgemeinschaft ausging. Die Antragstellerin zu 1) mietete die Wohnung am 7. Februar 2017 an.
Am 20. Februar 2017 erhielt der Antragsgegner einen Antrag auf Gewährung von Wohnungsbeschaffungskosten in Form der Übernahme von Kosten für ein Umzugsunternehmen und einen geplanten Umzug im März 2017. Die Antragstellerin zu 1) erklärte, sie habe keine Verwandten und Bekannten, die ihr bei einem Umzug helfen könnten. Nach Rücksprache mit dem Vermieter erfuhr der Antragsgegner, dass die Wohnung bereits angemietet war und die Übergabe am 1. März 2017 erfolgen sollte. Mit Bescheid vom 28. Februar 2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Übernahme von Umzugskosten ab, weil die Antragstellerinnen zumutbar auf die Durchführung des Umzugs durch Selbsthilfemöglichkeiten zu verweisen seien. Sollte ein Fahrzeug angemietet werden, seien Kostenvoranschläge für diese Kosten einzureichen. Weiter solle mitgeteilt werden, welche weiteren Kosten anfielen.
Am 3. März 2017 (Freitag, 13:33 Uhr) legten die Antragstellerinnen Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Februar 2017 ein: Die alte Wohnung habe ursprünglich bis zum 10. März 2017 zurückgegeben werden müssen, jetzt habe die Antragstellerin zu 1) eine Verlegung des Termins auf den 15. März 2017 erreicht. Danach müsse Miete für den Monat März 2017 gezahlt werden. Es gebe keine Möglichkeit, Helfer zu organisieren. Der Freundes- und Bekanntenkreis bestehe überwiegend aus Frauen, die weder schwer tragen noch Elektrik- und Wasseranschlüsse verlegen könnten. Es gebe nur einen männlichen Bekannten, der an den ersten beiden Märzwochenenden helfen könne. Der könne aber die Möbel nicht alleine heben. Außerdem gäbe es viel Umzugsgut. Um Entscheidung bis zum 7. März 2017 (Mittwoch), 14:00 Uhr werde gebeten. Mit Bescheid vom 9. März 2017 sicherte der Antragsgegner die Übernahme von Kosten für ein Umzugsunternehmen zu. Mit Bescheid vom 10. März 2017 bewilligte er Umzugskosten in Höhe von 1.238,79 EUR. Am 13. März 2017 wurde der Umzug durchgeführt.
Bereits am 7. März 2017, 14:10 Uhr haben sich die Antragstellerinnen mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der vorläufigen Übernahme von Umzugskosten durch ein Umzugsunternehmen an das Sozialgericht Halle gewandt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren beantragt: Der Umzug könne nicht in Eigenregie durchgeführt werden. Es gebe nur einen männlichen Bekannten, der helfen könne. Es seien schwere Gegenstände wie Kühlschrank, Herd, Geschirrspüler und Waschmaschine zu transportieren. Die Kinder seien noch nicht ausgewachsen und könnten sich gegebenenfalls einen Bruch heben. Der Kindsvater könne nicht helfen, weil die Antragstellerin zu 1) mit diesem im Streit auseinander gegangen sei. Es verbleibe nur noch das Wochenende vom 10. auf den 11. März 2017. Aus eigenen Mitteln könnten die Antragstellerinnen die Umzugskosten von mehr als 1.000 EUR nicht aufbringen. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Antragstellerinnen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin R. gestellt. Zugleich haben sie Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Nachweisen vorgelegt.
Der Antragsgegner hat erklärt, er habe die Umzugskosten bewilligt. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der Widerspruch an einem Freitag nach Dienstschluss bei ihm eingegangen sei. Die Vorgabe, einen Widerspruch innerhalb einer Frist von 1 1/2 Arbeitstagen zu bearbeiten, sei zu kurz. Außerdem liege bislang kein Nachweis über die Kündigung der alten Wohnung zum 28. Februar 2017 vor. Das habe er erst im gerichtlichen Verfahren erfahren. Er übernehme daher die Kosten für das gerichtliche Verfahren nicht.
Mit Beschluss vom 23. März 2017 hat das Sozialgericht Halle den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt: Es habe kein Rechtschutzbedürfnis vorgelegen. Erst am 27. Februar 2017 sei der Mietvertrag vorgelegt und am 28. Februar 2017 erklärt worden, dass der Umzug am 1. März 2017 stattfinden solle. Die von den Antragstellerinnen gesetzte Frist zur Bearbeitung des Widerspruchs sei unzumutbar gewesen, zumal auch die Kostenvoranschläge erst kurz vor dem beabsichtigten Umzug eingereicht worden seien. Außerdem sei es rechtsmissbräuchlich, kurz nach dem Ablauf der gesetzten Frist gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen, ohne nochmals mit dem Antragsgegner Rücksprache zu nehmen.
Gegen den am 28. März 2017 zugestellten Beschluss haben die Antragstellerinnen am 24. April 2017 Beschwerde eingelegt: Dass keine Freunde und Verwandte beim Umzug helfen könnten, sei bereits im Antrag auf Übernahme der Kosten für ein Umzugsunternehmen angegeben worden und daher bereits bei Erlass des Ablehnungsbescheids bekannt gewesen. Daher sei weder im gerichtlichen Verfahren oder im Widerspruch neu vorgetragen worden, noch die bis zum 7. März 2017 gesetzte Frist zu kurz.
Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 23. März 2017 aufzuheben und ihnen für das Verfahren vor dem Sozialgericht Halle rückwirkend Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. zu bewilligen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeakte, das Prozesskostenhilfe-Beiheft zum Verfahren vor dem Sozialgericht Halle und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt.
Die Beschwerde ist auch statthaft. Die Antragstellerinnen begehrten die Zahlung von Leistungen im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Umzug. Angesichts der im Ergebnis bewilligten Umzugskosten in Höhe von 1.238,79 EUR ist der für die Statthaftigkeit der Beschwerde im Rahmen des § 172 Abs. 3 Nr. 2b in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands erreicht.
Die Beschwerde ist auch begründet. Den Antragstellerinnen ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht Halle rückwirkend Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage beziehungsweise eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist. Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei sind die Anforderungen an die Erfolgsaussicht im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der wesentlichen Gleichstellung von Unbemittelten mit Vermögenden beim Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz nicht zu überspannen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlegen und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris, Rn. 25 ff.).
Nach dieser Maßgabe hatte das einstweilige Rechtschutzverfahren zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife der Anträge am 7. März 2017 hinreichende Erfolgsaussichten.
Rechtlich relevanter Entscheidungsmaßstab für die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten ist § 22 Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB II. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Die Veranlassung des Umzugs hat der Antragsgegner durch seine Zusicherung vom 2. Februar 2017 hinsichtlich der Übernahme der Aufwendungen für die neue Wohnung bejaht. Weitere Erwägungen hinsichtlich eines Anordnungsanspruchs sind wegen der am 9. März 2017 erteilten Zusicherung auch zu der Umzugskostenübernahme nicht anzustellen. Angesichts der erfolgten Kündigung der bis zum Umzug bewohnten Unterkunft zum 28. Februar 2017 sowie der erwarteten Doppelmietzahlungen bei weiterem Zuwarten mit dem Umzug war die Sache auch dringlich.
Ein fehlendes Rechtschutzbedürfnis stand der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Halle nicht entgegen.
Der Senat kann dahingestellt lassen, ob Antragsteller bei einem ähnlichen zeitlichen Ablauf des Verfahrens zu einem Antrag nach § 22 Abs. 6 SGB II auf eine großzügigere Fristsetzung zur Bescheidung des Antrags zu verweisen wären. Hier ging es nämlich nicht um die Fristsetzung im Rahmen eines Antrags, sondern um diejenige im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn die gerichtliche Eilentscheidung dem Antragsteller einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt und der Antragsteller sein Begehren nicht auf einfachere, schnellere und billigere Art durchsetzen kann. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht in der Regel nur, wenn sich der Antragsteller zuvor an die Verwaltung gewandt, dort einen Antrag auf die Leistung gestellt und die normale Bearbeitungszeit abgewartet hatte. Schon wenn die Behörde während des Eilverfahrens die Leistung abgelehnt hat, darf der Eilantrag nicht mehr wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses deshalb als unzulässig abgelehnt werden, weil sich der Antragsteller nicht zunächst an die Verwaltung gewandt habe (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 26b). Erst Recht kann bei einem schon vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens abgelehnten Antrag grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass ein Rechtschutzbedürfnis wegen fehlender oder unzureichender Vorbefassung des Antragsgegners nicht besteht. Denn in diesem Fall hat die Behörde das Anliegen des Antragstellers bereits – regelmäßig inhaltlich – geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dem Antrag nicht zu entsprechen. Inwiefern sich dann Änderungen im Verlauf des Widerspruchsverfahrens ergeben sollen, die wegen einer nicht erwartbaren Abhilfeentscheidung eine Inanspruchnahme des Gericht als nachrangig erscheinen lassen, ist regelmäßig nicht ersichtlich.
Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die Behörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit einem veränderten Sachverhalt (z.B. im Rahmen des SGB II einer aufgrund von Einkommensverlusten nach Erlass der angefochtenen Entscheidung gesteigerten Hilfebedürftigkeit) konfrontiert oder aufgrund einer bis dahin fehlenden Mitwirkung des Antragstellers an der Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 20 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)) erst im Widerspruchsverfahren in die Lage versetzt wird, die Grundlagen einer Abhilfeentscheidung zu ermitteln.
Das war hier aber nicht der Fall. Die Antragstellerinnen hatten bereits mit dem Antrag vom 20. Februar 2017 geltend gemacht, selbst keine (kostengünstige) Hilfe für den Umzug organisieren zu können. Wollte der Antragsgegner ein solches Vorbringen im Hinblick auf die Details der fehlenden Hilfe nicht als Grund für die Bewilligung von Kosten für ein Umzugsunternehmen ansehen, waren Rückfragen bei den Antragstellerinnen veranlasst. Aus der Ablehnung des Antrags mit Bescheid vom 28. Februar 2017 mussten die Antragstellerinnen aber schließen, dass sie der Antragsgegner trotz ihres Vorbringens zu fehlenden Selbsthilfemöglichkeiten gerade auf eine solche Selbsthilfe verweisen wollte.
Die Antragstellerinnen sind derzeit nicht in der Lage, die angefallenen Kosten für das gerichtliche Verfahren vor dem Sozialgericht Halle aus eigenen Mitteln aufzubringen.
Eine Kostenerstattung erfolgt in diesem Beschwerdeverfahren nicht, § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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