Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 17 U 1041/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten der Versorgung mit einem Tinnitusmasker.
Die im Jahre XXXX geborene Klägerin ist als Erzieherin in einem heilpädagogischen Kinderheim beschäftigt. Die Beklagte erhielt einen vom 19.03.2015 datierenden HNO-ärztlichen Bericht, wonach eines der Kinder der Klägerin zwei Tage zuvor in das rechte Ohr geschrien habe und sie seitdem Ohrenschmerzen und ein dumpfes Gefühl auf dem rechten Ohr verspüre.
Die Beklagte sichtete in Ermittlung möglicher Entschädigungsansprüche der Klägerin medizinische Befundunterlagen. Die Klägerin legte der Beklagten einen Kostenvoranschlag über einen Tinnitusmasker vor, woraufhin die Beklagte von dem HNO-Heilkundler Dr. S aus E eine beratungsärztliche Stellungnahme einholte.
Mit Bescheid vom 12.01.2016 lehnte die Beklagte es ab, die Kosten der Versorgung der Klägerin mit einem Tinnitusmasker zu übernehmen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung seien durch menschliche Schreie erreichte Schallpegel selbst in unmittelbarer Nähe des Ohres nicht geeignet, dauerhafte Hörstörungen oder ein bleibendes Ohrgeräusch zu verursachen.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, welchen sie damit begründete, dass der Schrei sehr wohl die bei ihr bestehende Schädigung verursacht habe. Sie habe das Piepen und die Schmerzen auch unmittelbar nach dem Ereignis dokumentiert. Der Schrei sei von massiver Lautstärke, Intensität und Dauer gewesen.
Die Beklagte holte eine ergänzende beratungsärztliche Stellungnahme von Herrn Dr. S ein. Mit Bescheid vom 26.10.2016 wies die Beklagte den Widerspruch dann als unbegründet zurück. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, dass es bei Schreien im Spitzschallpegelbereich zu sogenannten Mini-Lärmtraumen kommen könne, die nur zu tonaudiometrisch fassbaren vorübergehenden bzw. ganz geringen Hörminderungen führen könnten, jedenfalls aber nicht zu anhaltenden Ohrgeräuschen, geschweige denn zu einem Tinnitus.
Hiergegen ist am 24.11.2016 beim erkennenden Gericht Klage erhoben worden.
Die Klägerin trägt vor, die Auffassung der Beklagten sei unzutreffend. Sie habe ein ganz erhebliches Lärmtrauma erlitten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2016 zu verurteilen, ihr die Kosten der Anschaffung des Tinnitusmaskers zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält ihre Entscheidung für rechtmäßig.
Das Gericht hat Auskünfte bei den HNO-Heilkundlern Prof. Dr. C aus L, Prof. Dr. T aus E und Prof. Dr. N aus M eingeholt. Wegen der Inhalte der Auskünfte wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2016 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Kostenerstattung.
Das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung kennt keine Norm, die der dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zugehörigen Vorschrift des § 13 Abs. 3 S. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) entspricht. Es ist allerdings in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass §13 Abs. 3 S. 1 SGB V auf das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend anzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil v. 24.02.2000, Az ... B 2 U 1/99 R, SozR 3 – 2200 § 567 Nr. 3; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.05.2015, Az.: L 6 U 4698/14, juris Rechtsdatenbank). § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V sieht vor, dass der Sozialleistungsträger dem Versicherten bei Erfüllung bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen Kosten zu erstatten hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Kostenerstattung sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt, denn die Klägerin hatte auch keinen Sachleistungsanspruch gegen die Beklagte auf Versorgung mit einem Tinnitusmasker.
Gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) haben Versicherte, bei denen ein Versicherungsfall gegeben ist, dem Grunde nach Anspruch auf Heilbehandlung. Der Umfang der Heilbehandlung ist in den Vorschriften der §§ 27 ff. SGB VII im Einzelnen beschrieben, wobei alle Formen der Heilbehandlung der Tatbestandsvoraussetzung der Erforderlichkeit auf Grundlage des bestehenden Versicherungsfalls unterliegen. Heilbehandlung umfasst nach Maßgabe von § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII auch die Versorgung mit Hilfsmitteln. Im vorliegenden Fall hat nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden können, dass die Klägerin aufgrund des Ereignisses vom 17.03.2015 einen Tinnitusmasker benötigt. Einer solchen Feststellung steht bereits die dem Gericht von Herrn Prof. Dr. C unterbreitete allgemeinwissenschaftliche Meinung zu der Geeignetheit menschlicher Schreie, nachhaltige Gesundheitsschäden hervorzurufen, entgegen. Herr Prof. Dr. C legt unter Bezugnahme auf einen von ihm verfassten Fachaufsatz aus dem Jahre 2013 dar, dass es selbst bei durch menschliche Schreie erreichbaren Spitzenschallpegeln von mehr als 130 dB allein zu sogenannten Mini-Lärmtraumata kommen könne, die mit vorübergehenden bzw. ganz geringen Hörminderungen einhergingen, welche allein tonaudiometrisch erfassbar seien. Bleibende Hörschäden seien bei vorübergehenden Vertäubungen nicht zu erwarten, erst recht nicht ein Tinnitus. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser wissenschaftlichen Ausführungen Zweifel zu hegen. Bei Herrn Prof. Dr. C handelt es sich um einen HNO-Heilkundler mit hoher Reputation und großer Erfahrung. Die anderweitigen gerichtlich eingeholten Auskünfte stehen der Einschätzung von Herrn Prof. Dr. C nicht entgegen. Herr Prof. Dr. N schließt sich der Meinung von Herrn Prof. Dr. C vielmehr an. Herr Prof. Dr. T befürwortet eine individuelle gutachtliche Betrachtung, ohne sich indes ersichtlich mit dem von Herrn Prof. Dr. C allgemein dargestellten wissenschaftlichen Stand auseinandergesetzt zu heben.
Die Klage war daher abzuweisen, wobei sich die Kostenentscheidung aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten der Versorgung mit einem Tinnitusmasker.
Die im Jahre XXXX geborene Klägerin ist als Erzieherin in einem heilpädagogischen Kinderheim beschäftigt. Die Beklagte erhielt einen vom 19.03.2015 datierenden HNO-ärztlichen Bericht, wonach eines der Kinder der Klägerin zwei Tage zuvor in das rechte Ohr geschrien habe und sie seitdem Ohrenschmerzen und ein dumpfes Gefühl auf dem rechten Ohr verspüre.
Die Beklagte sichtete in Ermittlung möglicher Entschädigungsansprüche der Klägerin medizinische Befundunterlagen. Die Klägerin legte der Beklagten einen Kostenvoranschlag über einen Tinnitusmasker vor, woraufhin die Beklagte von dem HNO-Heilkundler Dr. S aus E eine beratungsärztliche Stellungnahme einholte.
Mit Bescheid vom 12.01.2016 lehnte die Beklagte es ab, die Kosten der Versorgung der Klägerin mit einem Tinnitusmasker zu übernehmen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung seien durch menschliche Schreie erreichte Schallpegel selbst in unmittelbarer Nähe des Ohres nicht geeignet, dauerhafte Hörstörungen oder ein bleibendes Ohrgeräusch zu verursachen.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, welchen sie damit begründete, dass der Schrei sehr wohl die bei ihr bestehende Schädigung verursacht habe. Sie habe das Piepen und die Schmerzen auch unmittelbar nach dem Ereignis dokumentiert. Der Schrei sei von massiver Lautstärke, Intensität und Dauer gewesen.
Die Beklagte holte eine ergänzende beratungsärztliche Stellungnahme von Herrn Dr. S ein. Mit Bescheid vom 26.10.2016 wies die Beklagte den Widerspruch dann als unbegründet zurück. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, dass es bei Schreien im Spitzschallpegelbereich zu sogenannten Mini-Lärmtraumen kommen könne, die nur zu tonaudiometrisch fassbaren vorübergehenden bzw. ganz geringen Hörminderungen führen könnten, jedenfalls aber nicht zu anhaltenden Ohrgeräuschen, geschweige denn zu einem Tinnitus.
Hiergegen ist am 24.11.2016 beim erkennenden Gericht Klage erhoben worden.
Die Klägerin trägt vor, die Auffassung der Beklagten sei unzutreffend. Sie habe ein ganz erhebliches Lärmtrauma erlitten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2016 zu verurteilen, ihr die Kosten der Anschaffung des Tinnitusmaskers zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält ihre Entscheidung für rechtmäßig.
Das Gericht hat Auskünfte bei den HNO-Heilkundlern Prof. Dr. C aus L, Prof. Dr. T aus E und Prof. Dr. N aus M eingeholt. Wegen der Inhalte der Auskünfte wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2016 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Kostenerstattung.
Das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung kennt keine Norm, die der dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zugehörigen Vorschrift des § 13 Abs. 3 S. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) entspricht. Es ist allerdings in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass §13 Abs. 3 S. 1 SGB V auf das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend anzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil v. 24.02.2000, Az ... B 2 U 1/99 R, SozR 3 – 2200 § 567 Nr. 3; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.05.2015, Az.: L 6 U 4698/14, juris Rechtsdatenbank). § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V sieht vor, dass der Sozialleistungsträger dem Versicherten bei Erfüllung bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen Kosten zu erstatten hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Kostenerstattung sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt, denn die Klägerin hatte auch keinen Sachleistungsanspruch gegen die Beklagte auf Versorgung mit einem Tinnitusmasker.
Gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) haben Versicherte, bei denen ein Versicherungsfall gegeben ist, dem Grunde nach Anspruch auf Heilbehandlung. Der Umfang der Heilbehandlung ist in den Vorschriften der §§ 27 ff. SGB VII im Einzelnen beschrieben, wobei alle Formen der Heilbehandlung der Tatbestandsvoraussetzung der Erforderlichkeit auf Grundlage des bestehenden Versicherungsfalls unterliegen. Heilbehandlung umfasst nach Maßgabe von § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII auch die Versorgung mit Hilfsmitteln. Im vorliegenden Fall hat nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden können, dass die Klägerin aufgrund des Ereignisses vom 17.03.2015 einen Tinnitusmasker benötigt. Einer solchen Feststellung steht bereits die dem Gericht von Herrn Prof. Dr. C unterbreitete allgemeinwissenschaftliche Meinung zu der Geeignetheit menschlicher Schreie, nachhaltige Gesundheitsschäden hervorzurufen, entgegen. Herr Prof. Dr. C legt unter Bezugnahme auf einen von ihm verfassten Fachaufsatz aus dem Jahre 2013 dar, dass es selbst bei durch menschliche Schreie erreichbaren Spitzenschallpegeln von mehr als 130 dB allein zu sogenannten Mini-Lärmtraumata kommen könne, die mit vorübergehenden bzw. ganz geringen Hörminderungen einhergingen, welche allein tonaudiometrisch erfassbar seien. Bleibende Hörschäden seien bei vorübergehenden Vertäubungen nicht zu erwarten, erst recht nicht ein Tinnitus. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser wissenschaftlichen Ausführungen Zweifel zu hegen. Bei Herrn Prof. Dr. C handelt es sich um einen HNO-Heilkundler mit hoher Reputation und großer Erfahrung. Die anderweitigen gerichtlich eingeholten Auskünfte stehen der Einschätzung von Herrn Prof. Dr. C nicht entgegen. Herr Prof. Dr. N schließt sich der Meinung von Herrn Prof. Dr. C vielmehr an. Herr Prof. Dr. T befürwortet eine individuelle gutachtliche Betrachtung, ohne sich indes ersichtlich mit dem von Herrn Prof. Dr. C allgemein dargestellten wissenschaftlichen Stand auseinandergesetzt zu heben.
Die Klage war daher abzuweisen, wobei sich die Kostenentscheidung aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved