S 11 AY 66/18 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AY 66/18 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Sogenannte Analog-Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 AsylbLG sind bereits vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 AsylbLG ausgenommen.
2. Vom Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 AsylbLG grundsätzlich ausgeschlossen sind Menschen, die im Jahre 2015 ihr Heimatland verlassen haben, nach Deutschland eingereist sind, um erstmals einen Asylantrag zu stellen und aus einem Land stammen, in dem existentielle Sicherheiten nicht gewährleistet werden können.
Zu diesen Ländern gehören Syrien, Afghanistan und der Irak.
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 10.02.2018 bis zum 30.06.2018, für Februar 2018 anteilig, in Höhe von monatlich insgesamt 356,65 EUR zu zahlen.

II. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

III. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S., B-Straße, B-Stadt bewilligt. Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm vorläufig weiterhin Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ohne Anspruchseinschränkung zu gewähren.

Der 1983 geborene Antragsteller ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger und reiste am 18.11.2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und beantragte am 13.01.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter; seither erhält der Antragsteller Leistungen nach dem § 3 AsylbLG. Seit März 2017 erhält der Antragsteller sogenannte Analogleistungen gem. § 2 AsylbLG i.V.m. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

In der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 15.02.2016 gab der Antragsteller unter anderem an: "Ich habe keine Zukunft mehr im Irak. Wir werden dort verfolgt. Wir sind Sunniten und werden von der schiitischen Regierung verfolgt. Mein Bruder wurde entführt. Sie haben seine beiden Beine amputiert, weil er Omar heißt. Das ist ein sunnitischer Name, der bei den Schiiten sehr unbeliebt ist. Der Vorfall war 2007. Auch ich wurde von der schiitischen Armee entführt und zu einem Gefängnis gebracht. Dort wird man gezwungen etwas zu unterschreiben, was man nicht gemacht hat. Die Regierung hat gezielt diese sunnitische Bevölkerung in AlAdamia schikaniert. Sie plündern unsere Häuser. Außerdem werden die sunnitischen Familien erpresst. Die Regierung verhaftete die Söhne und erpresst Lösegeld von den Eltern. Das ist es, warum ich den Irak verlassen habe.

Frage: wann wurden sie ins Gefängnis gebracht? Ich wurde zweimal verhaftet. Einmal 2009 und einmal 2012.

Frage: Seit 2012 ist da nichts mehr passiert? Wir werden trotzdem verfolgt. Wir haben auch nicht dieselben Rechte wie die Schiiten im Irak. Weil ich Sunnit bin, haben die Schiiten mich als Security Mitarbeiter entlassen. Es war zwischen 2012 und 2013.

Frage: Was haben Sie seitdem gearbeitet? Ich habe nicht gearbeitet. Ich war bis zur Ausreise arbeitslos. Ich habe viele Bewerbungen geschrieben, die wurden alle abgelehnt.

Frage: Aber es gibt auch verschiedene Fluchtalternativen in Bagdad. Sie hätten doch auch in sunnitische Stadtviertel gehen können? Ich konnte meine Familie nicht verlassen.

Frage: aber Ihre Familie ist noch dort und sie konnten sie doch auch jetzt verlassen? Meine Familie hat mir zur Ausreise geraten, weil es dort für mich keine Zukunft mehr gibt.

Frage: Sie sind also aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland gekommen und weil sie in den Medien gehört haben, dass Deutschland die Grenzen geöffnet hat? Ja, das ist richtig. Dazu kommt aber auch, dass die Sicherheitslage im Irak schlecht ist. In Deutschland fühle ich mich sicher.

Frage: Was befürchten Sie bei der Rückkehr nach Irak? Ich habe keine Zukunft dort, ich fürchte um mein Leben."

Der Antrag auf Gewährung von Asyl wurde mit Bescheid vom 17.10.2016 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Mit gleichem Bescheid wurde der Antragsteller zur Ausreise aufgefordert. Eine gegen die Entscheidung erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28.07.2017 abgewiesen.

Bereits am 11.05.2017 fand ein Gespräch mit einem Mitarbeiter der Regierung von Niederbayern statt. Es ging um die freiwillige Rückreise. Der Antragsteller gab an, er habe im Irak Angst um sein Leben und habe kein Interesse an der Rückreise. Er wolle die Klage abwarten. Am 18.07.2017 gab der Antragsteller gegenüber der Ausländerbehörde an, er werde nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen. Zur Begründung gab er an: Morddrohungen. Im Rahmen der Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg gab der Kläger an, die Gefahr im Irak sei sehr groß. Er habe Verletzungen bei Bombenexplosionen davongetragen und Narben davon zurückbehalten.

Am 12.10.2017 fand ein weiteres Gespräch mit dem Antragsgegner statt. Anwesend war neben dem Antragsteller auch eine ehrenamtliche Betreuerin des Antragstellers. Darin wurde der Antragsteller nach seiner beruflichen Qualifizierung befragt. Er gab an, als Sicherheitsmann und Fahrer gearbeitet zu haben. Auf die Frage, wie er denn vorgehabt hätte, seinen Lebensunterhalt in Deutschland zu bestreiten, habe der Antragsteller geantwortet, dass er vorgehabt habe, Deutsch zu lernen und zur Schule zu gehen. Er sei nicht ausreisewillig. Laut Protokoll wurden dem Antragsteller Leistungskürzungen angedroht sowie die schriftliche Anforderung, sich erneut bis 16.11.2017 hierzu zu äußern. Das Gespräch sei überwiegend mit der Betreuerin geführt worden.

Aus den sodann ausgestellten Duldungen ist zu entnehmen, dass dem Antragsteller eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist. Der Antragsteller kümmerte sich um ein unbezahltes Praktikum. Die Ausübung des Praktikum wurde dem Antragsteller aufgrund der Duldung untersagt.

Mit Bescheid vom 08.12.2017 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller ab Januar 2018 Geldleistungen nach dem § 2 AsylbLG in Höhe von mtl. 356,65 EUR. Die Unterkunft und Heizung werden dem Antragsteller gestellt. Unter "Hinweise" wurde mitgeteilt, dass die bewilligte Hilfe für jeweils einen Monat gewährt werde. Bei gleichbleibenden Voraussetzungen verlängere sich der Bewilligungszeitraum um jeden weiteren Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt seien.

Mit Bescheid vom 04.01.2018 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller ab dem 01.01.2018 Leistungen nach dem AsylbLG nur noch eingeschränkt. Dem Antragsteller wurden nunmehr monatliche Geldleistungen in Höhe von 231,64 EUR gewährt. Die Leistungseinschränkung gelte bis auf Weiteres. Es handele sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die Anspruchseinschränkung beruhe auf § 1a Abs. 1 AsylbLG. Der Antragsteller habe sich in den Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes begeben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.07.2017. Das Gericht habe in seiner Begründung ausgeführt, dass die Ausreise aus dem Heimatland im Oktober 2015 letztlich wirtschaftliche Gründe gehabt habe.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 05.02.2018 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Antragsteller um die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG gegangen sei. Eine restriktive Auslegung des § 1a Abs. 1AsylbLG sei geboten. Im Übrigen könne der Antragsteller nicht abgeschoben werden.

Über den Widerspruch wurde bisher nicht entschieden.

Mit seinem Antrag vom 10.02.2018 auf einstweiligen Rechtsschutz hat sich der Antragsteller an das Sozialgericht Landshut gewandt. Ergänzend zu seiner Widerspruchsbegründung hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass ein ernst gemeintes Asylbegehren mit der Furcht vor politischer Verfolgung unter billigender Inkaufnahme des Sozialleistungsbezuges regelmäßig nicht ausreiche, eine Anspruchseinschränkung zu rechtfertigen. Soweit mit dem Bescheid eine Anspruchseinschränkung für die Vergangenheit verfügt worden sei, sei er bereits deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen der §§ 45 bzw. 48 SGB X nicht vorlägen. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der Grundrechtsrelevanz der Entziehung der Leistungen zur Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums.

Der Antragsteller beantragt:

1. Den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab 10.02.2018 vorläufig Leistungen gem. § 2 AsylbLG zu gewähren.
2. Dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes K. S. aus B-Stadt zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen.

Der Antragsteller habe gegenüber der Ausländerbehörde zunächst die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise bekundet, diese Aussage dann aber wieder zurückgezogen. Er sei seit dem 11.02.2016 dem Landkreis C-Stadt-B. zur Unterbringung zugewiesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe im Rahmen seiner Ablehnung darauf abgestellt, dass der Antragsteller selbst wirtschaftliche Gründe für die Ausreise aus dem Irak angegeben habe. Der gesamte Sachvortrag des Antragstellers sei als unglaubwürdig bewertet worden. Dies sei im Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28.07.2017 bestätigt worden. Auch hier werde ausdrücklich auf die wirtschaftlichen Gründe für die Ausreise aus dem Irak hingewiesen. Der Antragsteller sei bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak hilfebedürftig gewesen. Er sei arbeitslos gewesen und habe sich das Geld für die Ausreise von seiner Mutter und seiner Schwester geliehen. Er sei offenkundig ohne Eigenmittel eingereist und habe damit rechnen müssen, auf staatliche Hilfe angewiesen zu sein. Er habe keine abgeschlossene Berufsausbildung und nur schlechte Kenntnisse der deutschen Sprache. Es müsse ihm bei der Einreise klar gewesen sein, dass er auf längere Zeit seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könne. Schließlich weise auch das Verhalten des Antragstellers nach Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht auf eine Missbrauchsabsicht hin. Er habe zunächst seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erklärt und diese Erklärung später zurückgenommen. Ein ernsthaftes Bemühen hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit sei erst ab November 2017 begonnen worden, also nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht und nach der Anhörung zur beabsichtigten Leistungskürzung.

Das Gericht hat Ermittlungen zur Lage im Irak zum Zeitpunkt der Ausreise des Antragstellers vorgenommen. Laut Internetauftritt des Auswärtigen Amtes vom 17.09.2015 (gültig seit 29.04.2015, https://web.archive.org/web/20150910104448/http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/IrakSicherheit node.html) wurde eine Reisewarnung ausgesprochen. Dort heißt es unter anderem (Auszug, Hervorhebungen im Original):

"Aktuelle Hinweise - Ausreiseaufruf Das Auswärtige Amt ruft angesichts der aktuellen Lage weiterhin zur sofortigen Ausreise aus folgenden Landesteilen des Irak auf: Provinz Ninewa (Provinzhauptstadt Mosul) Provinz Anbar (Provinzhauptstadt Ramadi) Provinz Salah Al-Din (Provinzhauptstadt Tikrit) Provinz Diyala (Provinzhauptstadt Baquba) Provinz Ta mim (Provinzhauptstadt Kirkuk) Auch für den Großraum Bagdad und den Norden der Provinz Babel wird eine vorübergehende Ausreise dringend empfohlen. Seitdem die terroristische Organisation ISIS Anfang Juni 2014 große Teile der Provinz Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht hat und in weitere Teile der Provinz Salah Al-Din und in die Provinz Diyala vorgedrungen ist, muss dort weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen ISIS-Verbündeten und den irakischen Sicherheitskräften, regional-kurdischen Peschmerga, Milizen und auch mit US-Luftschlägen gerechnet werden. Seit Anfang August 2014 ist davon vor allem der Großraum Mossul betroffen. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar, in der terroristische Kräfte ihre Kontrolle ausbauen und es aktuell wieder zu größeren bewaffneten Auseinandersetzungen und Fluchtbewegungen kommt. In der Provinz Ta mim kommt es regelmäßig zu Kämpfen zwischen terroristischen Gruppen und kurdischen Peschmerga.

...

Landesspezifische Sicherheitshinweise - Reisewarnung Vor Reisen nach Irak wird gewarnt. Dies gilt mit Einschränkungen auch für die Region Kurdistan-Irak (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah). Besonders gefährlich sind Reisen in die Provinzen Ninewa (Mossul, Grenze zu Syrien), Anbar, Salah Al-Din, Diyala und Ta mim, in den Großraum Bagdad sowie in den Norden der Provinz Babel. Seitdem die terroristische Organisation ISIS Anfang Juni 2014 große Teile der Provinz Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht hat und in weitere Teile der Provinz Salah Al-Din und in die Provinz Diyala vorgedrungen ist, muss dort weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta mim. Auch in der Hauptstadt Bagdad ist weiterhin mit schweren Anschlägen insbesondere auf irakische Sicherheitsinstitutionen und deren Angehörige, auf Ministerien, Hotels, öffentliche Plätze und religiöse Einrichtungen zu rechnen. Einzelne Abschnitte der Hauptstadt Bagdad werden von irakischen Sicherheitskräften in besonderem Maße gesichert, dazu zählen die sogenannte Internationale Zone (ehemals Green Zone) und der Flughafen Bagdad International Airport, Anschläge können aber auch dort nicht ausgeschlossen werden. Es besteht ein hohes Risiko von Entführungen, auch für Ausländer und die sie begleitenden Personen. Grundlage jeder Reise, die entgegen dieser Reisewarnung durchgeführt wird, sollte ein tragfähiges professionelles Sicherheitskonzept sein.

...

Die Zahl der terroristischen Anschläge hat seit 2013 im gesamten Land zugenommen, dieser Trend setzt sich auch 2014 fort. Die Sicherheitslage im gesamten Irak bleibt volatil. Personen, die sich im Irak aufhalten, sollten Medienberichte aufmerksam verfolgen und alle Vorkehrungen treffen, um erforderlichenfalls kurzfristig ausreisen zu können. Menschenansammlungen sind im ganzen Land unbedingt zu meiden."

Laut Amnesty Report Irak vom 17. Februar 2016 (https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/irak) ereignete sich im Irak das Folgende (Auszug, Hervorhebungen im Original): "Die Lage der Menschenrechte verschlechterte sich 2015 weiter. Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen und die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) begingen Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Der IS verübte Massentötungen im Stil von Hinrichtungen und war für Entführungen verantwortlich. Er verschleppte Frauen und Mädchen, um sie anschließend sexuell zu versklaven. Regierungsbehörden hielten Tausende Häftlinge ohne Anklage-erhebung fest. Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen waren an der Tagesordnung. Viele Gerichtsprozesse erfüllten nicht die internationalen Standards für faire Verfahren. Frauen und Mädchen litten unter Diskriminierung, sexueller Gewalt und anderen Gewalttaten. Journalisten mussten unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Gerichte verurteilten nach wie vor Menschen zum Tode, die zumeist wegen terroristischer Taten angeklagt waren. Es wurden Dutzende Hinrichtungen vollstreckt. Hintergrund Der bewaffnete Konflikt zwischen Sicherheitskräften der Regierung und IS-Kämpfern ging 2015 unvermindert weiter. Der IS kontrollierte vor allem sunnitische Gebiete nördlich und östlich der Hauptstadt Bagdad, darunter die Stadt Mossul. Die Regierungstruppen wurden von Einheiten der Volksmobilisierung unterstützt, die sich hauptsächlich aus schiitischen Milizen zusammensetzten. Im Mai 2015 nahmen IS-Kämpfer Ramadi ein, die Hauptstadt der Provinz Anbar, und töteten Angehörige der Sicherheitskräfte, die sie gefangen genommen hatten. Tausende Menschen verließen Ramadi und flohen nach Bagdad und in andere Städte. Nach dem Vormarsch des IS billigte Ministerpräsident Haider al-Abadi zur Unterstützung einer Gegenoffensive der Regierungstruppen den Einsatz der Volksmobilisierungseinheiten, obwohl diese in der Vergangenheit schwere Menschenrechtsverletzungen an Sunniten verübt hatten. Im Dezember 2015 wurde Ramadi von Sicherheitskräften der Regierung zurückerobert, während Mossul zum Jahresende noch immer unter der Kontrolle des IS stand. In der Stadt Sindschar, die kurdische Peschmerga-Kämpfer im November 2015 vom IS zurückeroberten, wurden Massengräber gefunden. Im Zuge der Kämpfe wurden zwischen Januar und Oktober 2015 nach UN-Angaben etwa 6520 Zivilpersonen getötet. Die humanitäre Krise verschärfte sich weiter, da seit Januar 2014 fast 3,2 Mio. Menschen aufgrund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden. Viele der Binnenvertriebenen suchten Zuflucht in der teilautonomen Region Kurdistan im Nordirak. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die Einheiten der Volksmobilisierung als auch der IS Kindersoldaten ein ... Mehrere UN-Menschenrechtsgremien überprüften 2015 die Situation im Irak, darunter der Ausschuss für die Rechte des Kindes, der Ausschuss gegen Folter und der Menschenrechtsausschuss. Alle äußerten ihre Besorgnis angesichts der sich verschlechternden Menschenrechtslage. Interner bewaffneter Konflikt Regierungstruppen und Einheiten der Volksmobilisierung verübten Kriegsverbrechen, andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverletzungen. Sie richteten sich in den meisten Fällen gegen sunnitische Gemeinden in Gebieten unter IS-Kontrolle. Wahllose Luftangriffe der Regierungstruppen in den Provinzen Anbar, Niniveh und Salah al-Din töteten und verletzten Zivilpersonen und trafen Moscheen und Krankenhäuser. Sicherheitskräfte und mit ihnen verbündete Milizen töteten Sunniten in den vom IS zurückeroberten Gebieten als Vergeltungsmaßnahme für deren vermeintliche Unterstützung des IS und steckten Häuser und Moscheen in Brand. Im Januar 2015 wurden im Dorf Barwana in der Provinz Diyalah mindestens 56 Sunniten Opfer einer außergerichtlichen Hinrichtung durch die Sicherheitskräfte und verbündete schiitische Milizen. Nachdem diese die Männer des Ortes versammelt hatten, um angeblich ihre Identität festzustellen, erschossen sie die Opfer, von denen viele mit Handschellen gefesselt waren. Ebenfalls im Januar 2015 griffen Mitglieder einer jesidischen Miliz in der Region Sindschar im Nordwesten des Iraks die Dörfer Jiri und Sibaya an, in denen überwiegend sunnitische Araber leben. Sie töteten 21 Zivilpersonen im Stil von Hinrichtungen, darunter auch minderjährige und alte Menschen, und verschleppten weitere Personen. Nach Aussagen von Dorfbewohnern waren Angehörige des kurdischen Sicherheitsdienstes (Asayish) und Peschmerga-Kämpfer vor Ort, als die Tötungen begangen wurden. Nachdem die Peschmerga im November 2015 die Region Sindschar vom IS zurückerobert hatten, plünderten jesidische Milizen die Häuser von sunnitischen Arabern und setzten sie in Brand. Die USA, Großbritannien, Frankreich und andere Länder beteiligten sich an Luftangriffen auf den IS zur Unterstützung der irakischen Regierung. Bei einigen dieser Angriffe wurden dem Vernehmen nach in umkämpften oder unter IS-Kontrolle stehenden Gebieten Zivilpersonen getötet oder verletzt. Verstöße bewaffneter Gruppen Bewaffnete Gruppen verübten 2015 im gesamten Land Selbstmord- und Autobombenanschläge, bei denen Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden. Es handelte sich dabei sowohl um wahllose Anschläge als auch um solche, die sich gezielt gegen Zivilpersonen richteten. IS-Kämpfer töteten Zivilpersonen durch unterschiedslos wirkende Artilleriegeschosse. Außerdem wurden in Gebieten unter IS-Kontrolle weiterhin Zivilpersonen verschleppt und getötet, u.a. Personen, die sich der Machtübernahme des IS widersetzten. Im März und November 2015 berichteten Medien, der IS habe bei Bombenangriffen Chlorgas eingesetzt. Bei dem Kampf um Ramadi im Mai 2015 starben etwa 500 Menschen, darunter auch Zivilpersonen. Nachdem IS-Kämpfer die Stadt eingenommen hatten, töteten sie Zivilpersonen und Angehörige der Sicherheitskräfte und warfen einige der Leichen in den Euphrat. Kämpfer aus den eigenen Reihen, die geflohen waren, wurden ebenfalls summarisch getötet ... Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen Die Sicherheitskräfte nahmen Personen ohne Haftbefehl fest und informierten weder die Betroffenen noch deren Angehörige über die Gründe. Häftlinge, insbesondere Terrorverdächtige, hatten nach ihrer Festnahme oft wochen- oder monatelang keinen Kontakt zur Außenwelt und wurden häufig unter Bedingungen festgehalten, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllten. Sie waren in Geheimgefängnissen des Innen- und des Verteidigungsministeriums inhaftiert, zu denen weder die Staatsanwaltschaft noch andere Kontrollgremien Zugang erhielten. Nachdem Angehörige der Häftlinge den Vorwurf des Verschwindenlassens erhoben hatten, bestritt der Innenminister im Mai 2015, dass sein Ministerium Geheimgefängnisse betreibe. Viele Häftlinge wurden ohne Anklageerhebung freigelassen, Tausende waren jedoch weiterhin unter harten Bedingungen inhaftiert, u.a. im Nassiriyah-Gefängnis südlich von Bagdad. In dem Gefängnis, das vor allem für die Inhaftierung sunnitischer Männer genutzt wurde, die wegen terroristischer Straftaten angeklagt oder verurteilt worden waren, wurden Gefangene dem Vernehmen nach misshandelt. Folter und andere Misshandlungen Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen waren auch 2015 in den Gefängnissen und Haftzentren des Landes weit verbreitet. Die Verantwortlichen gingen straffrei aus. Vernehmungsbeamte folterten Häftlinge, um Informationen zu erpressen und "Geständnisse" zu erzwingen, die später vor Gericht gegen sie verwendet wurden. Einige Häftlinge sollen infolge der Folter gestorben sein. Im April 2015 bestätigte ein Mitglied des parlamentarischen Menschenrechtsausschusses, dass nach wie vor Häftlinge gefoltert und erpresste "Geständnisse" vor Gericht verwendet würden. Der UN-Ausschuss gegen Folter warf der Regierung vor, Foltervorwürfe nicht zu untersuchen, und forderte bessere Schutzmaßnahmen gegen Folter ...

Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit Die Behörden schränkten das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Pressefreiheit ein. Im Juni 2015 verabschiedete die Regierung ein neues Gesetz zur Regelung von Mediennetzwerken. Die offizielle Unabhängige Menschenrechtskommission (Independent High Commission for Human Rights) befand, das Gesetz sei zu restriktiv. Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten Tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten ... Flüchtlinge und Binnenvertriebene 2015 bot der Irak 244527 Flüchtlingen aus Syrien Zuflucht. Die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und dem IS führten dazu, dass fast 3,2 Mio. Menschen aus den Provinzen Anbar, Niniveh und Salah al-Din ihre Heimat verließen und in anderen Teilen des Landes Schutz suchten. Viele flohen in die Region Kurdistan oder in andere Provinzen. Einige der Binnenvertriebenen wurden mehr als einmal vertrieben. Im Mai 2015 flohen etwa 500000 Menschen aus der Provinz Anbar, nachdem der IS die Provinzhauptstadt Ramadi eingenommen hatte. Vielen von ihnen wurde eine Aufnahme in Bagdad von den Behörden verwehrt. Die humanitären Bedingungen für die Binnenvertriebenen waren nach wie vor hart; in vielen Fällen hatten sie keinen Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen. Einige Vertriebene sollen in der kurdischen Stadt Sulaimaniyah von der dortigen Bevölkerung tätlich angegriffen und verletzt worden sein. Andere, die in die Region Kurdistan geflohen waren, wurden inhaftiert, weil man sie verdächtigte, mit dem IS in Verbindung zu stehen ... Todesstrafe Die Gerichte verhängten nach wie vor häufig die Todesstrafe und richteten Dutzende Menschen hin. Die meisten Todesurteile ergingen gegen sunnitische Männer, die wegen Verstößen gegen das Antiterrorgesetz von 2005 schuldig gesprochen worden waren. Im Juni 2015 stimmte das Kabinett einer Änderung der Strafprozessordnung zu, wonach der Justizminister künftig Hinrichtungsbefehle unterzeichnen kann, wenn der Präsident nicht innerhalb von 30 Tagen darüber befindet. Im darauffolgenden Monat unterzeichnete Präsident Masum mindestens 21 Todesurteile. Im September 2015 verurteilte ein Gericht in Bagdad die drei Brüder ... wegen Terrorismus zum Tode, weil sie 2010 einen Mann enthauptet haben sollen. Alle drei Angeklagten gaben an, Sicherheitskräfte hätten sie während ihrer monatelangen Haft ohne Kontakt zur Außenwelt gefoltert und dazu gezwungen, die Tötung ihnen unbekannter Personen zu "gestehen" ..."

In 2016 gab es in Deutschland 68.562 Asylanträge irakischer Staatsangehöriger. Die Schutzquote lag bei 70,2 % (http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/bundesamt-in-zahlen-2016.pdf).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie dem weiteren Vortrag der Beteiligten wird auf die Akte des Gerichts und die beigezogene Akte des Antragsgegners verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist statthaft, zulässig und begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 04.01.2018. Maßgebend für die Bestimmung, in welcher Weise vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren ist, ist der im Hauptsacheverfahren statthafte Rechtsbehelf. Richtige Klageart im Hauptsacheverfahren ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Antragsteller strebt folglich eine Erweiterung seiner Rechtspositionen an; daher ist eine einstweilige Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG statthaft.

1. Der Widerspruch vom 05.02.2018 hat keine aufschiebende Wirkung. Wenn zweifelhaft ist, ob eine aufschiebende Wirkung eingetreten ist, kann dies das Gericht durch einen deklaratorischen Beschluss feststellen. Diesen Fall regelt § 86b Abs. 1 SGG nicht ausdrücklich, insoweit ist § 86b Abs. 1 SGG aber entsprechend anwendbar (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rn. 15). Dem Antragsteller wurden mit Bescheid vom 08.12.2017 nach Maßgabe von § 2 AsylbLG ab dem 01.01.2018 Geldleistungen in Höhe von 356,65 EUR monatlich gewährt. Der streitgegenständliche Bescheid vom 04.01.2018 reduziert die Geldleistungen, anknüpfend an § 1a Abs. 1 AsylbLG, ab dem 01.01.2018 auf 231,64 EUR monatlich.

Insofern hat für den vorliegend streitigen Zeitraum ab 10.02.2018 es keiner Aufhebung gemäß § 9 Abs. 4 Nr.1 AsylbLG i.V.m. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) oder § 45 SGB X bedurft. Der Bescheid vom 08.12.2017 stellt nämlich keinen Dauerverwaltungsakt dar. Leistungen nach dem AsylbLG stellen keine rentenähnliche Dauerleistung dar; dies erlaubt es der Verwaltung, die Voraussetzungen in regelmäßigen Abschnitten zu prüfen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R -). Demnach ist die Behörde grundsätzlich berechtigt, Leistungen nur für die nächstliegende Zeit zu bewilligen, wobei es entscheidend auf den Inhalt des betreffenden Verwaltungsakts ankommt. Für einen verständigen Erklärungsempfänger ist der objektive Regelungsgehalt dieses Bescheids zeitlich auf den Monat Januar 2018 beschränkt, während die Bewilligungen für die Folgemonate nicht schriftlich, sondern nach § 33 Abs. 2 SGB X auf andere Weise jeweils konkludent durch Überweisungen erfolgen sollen. Laut den Hinweisen in dem benannten Bescheid werden die bewilligten Leistungen jeweils nur für einen Monat gewährt. Im nachfolgenden Satz heißt es, dass bei gleichbleibenden Voraussetzungen sich der Bewilligungszeitraum um jeden weiteren Monat verlängere, in dem die Voraussetzungen erfüllt seien. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner für die Folgemonate die betreffenden Leistungen stillschweigend für jeweils einen Monat neu bewilligen wollte (vgl. zum Ganzen: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. August 2009 - L 9 B 371/08 -).

Eine vorherige Leistungsbewilligung ist (jedenfalls) für die Zeit ab Februar 2018 nicht erfolgt. Vielmehr hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 04.01.2018 die Leistungen für den Zeitraum ab 01.02.2018 erstmals bewilligt und im Übrigen teilweise abgelehnt. Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass der Verwaltungsakt nicht vollzogen werden darf; es tritt ein Schwebezustand ein, währenddessen vollendete Tatsachen nicht geschaffen werden dürfen. Bei Geldleistungen muss zunächst weiter nach dem alten Verwaltungsakt gezahlt werden (BSG, Urteil vom 23. September 1997 - 2 RU 44/96 -). Ein "alter" Verwaltungsakt für die Zeit ab Februar 2018, aus dem der Antragsteller weiterhin Leistungen beanspruchen könnte, existiert - wie ausgeführt - nicht.

Bei Verwaltungsakten, die lediglich eine begehrte Leistung (teilweise) ablehnen, ist vorläufiger Rechtsschutz durch eine einstweilige Anordnung des Gerichts (§ 86b Abs. 2 SGG) möglich (Keller a. a. O., § 86a Rn. 6).

2. Der zulässige Antrag auf einstweilige Anordnung in Form einer Regelungsanordnung ist begründet.

Einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine solche Anordnung setzt sowohl einen Anordnungsanspruch (das materielle Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) als auch einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit im Sinne der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsachverfahren nicht zumutbar ist) voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.

Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers zu entscheiden (BVerfG o. a. O. ; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Januar 2007 - 1 BvR 2971/06 -).

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller ist Inhaber einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), was nach Absatz 3 seine Ausreisepflicht unberührt lässt. Er zählt damit zu den Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Die zustehenden Leistungen wurden nach Maßgabe von § 1a Abs. 1 AsylbLG in der Fassung vom 31.07.2016 dahingehend eingeschränkt. Danach erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, Leistungen nach dem AsylbLG nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller ist nicht eingereist, um Leistungen nach dem AsylbLG im Sinne des § 1a Abs. 1 AsylbLG zu erlangen.

2.1 Die Kammer hat bereits in mehreren Entscheidungen zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Norm Stellung genommen (etwa im Beschluss vom 14.04.2016, S 11 AY 38/16 ER, vgl. zur alten Fassung bereits SG Landshut, Urteil vom 24. Oktober 2014, S 11 AY 16/14). Die Anwendung des § 1a AsylbLG ist jedoch nur dann unbedenklich, wenn es der Leistungsberechtigte des AsylbLG in der Hand hat, durch sein Verhalten die Leistungsvoraussetzungen zu erfüllen und eine Kürzung oder den Wegfall zu vermeiden. Das durch Art 1 Abs. 1 GG begründete und nach dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG auf Konkretisierung durch den Gesetzgeber angelegte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, verpflichtet den Staat dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen zur Verfügung stehen, wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09). Nicht anders als in anderen Grundsicherungssystemen (vgl. § 26 SGB XII bzw. § 41 Abs. 4 SGB XII; vgl. §§ 31 ff. SGB II) ist daher die Verknüpfung von Mitwirkungspflichten und Verhaltenspflichten mit Leistungseinschränkungen auch im AsylbLG grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 12. März 2014 - L 8 AY 678/13 -). Es muss indes in der Macht der Antragsteller stehen, aus eigener Kraft die Absenkung abzuwenden, indem die erforderlichen Mitwirkungshandlungen nachgeholt werden. Mit § 1a Abs. 1 AsylbLG wird jedoch die unlautere Einreise mit dem Hauptzweck, Soziallleistungen zu erlangen, sanktioniert (Oppermann, ZESAR 2017, 55, 56). Fraglich ist, wie ein Antragsteller nach Einreise die Sanktionierung abwenden könnte. Nachdem der Tatbestand mit der Einreise vollendet ist, kann die geforderte und mögliche Handlung/Abwendung allenfalls die Ausreise sein. Dazu wird man einen Antragsteller nur auffordern können, wenn eine Aus- bzw. Rückreise in ein sicheres Land möglich ist. Somit erscheint eine (einschränkende) verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von § 1a Abs. 1 AsylbLG überhaupt nur dahingehend möglich zu sein, soweit eine Ausreise derzeit zumutbar ist. Die Dauer der Absenkung dürfte indes auch in diesem Fall auf höchstens sechs Monate begrenzt sein (vgl. Wahrendorf/Wahrendorf, AsylbLG, 1. Auflage 2017, § 14 Rn. 8).

2.2 Vorliegend kann allerdings dahinstehen, ob überhaupt eine verfassungskonforme Auslegung von § 1a Abs. 1 AsylbLG möglich ist, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.

Allgemein wird angenommen, es genüge zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1a Abs. 1 AsylbLG nicht, dass der Leistungsbezug nur beiläufig verfolgt oder nur billigend in Kauf genommen wird; die missbräuchliche Einreiseabsicht sei jedenfalls dann verwirklicht, wenn der Erhalt von Sozialleistungen der einzige Grund der Einreise ist. Die auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat erfolgte Einreise in die Bundesrepublik rechtfertige für sich allein nicht die Annahme, dass der Ausländer zum Zwecke der Inanspruchnahme von Sozialleistungen eingereist ist. Es müssten weitere Indizien hinzutreten, die einen sicheren Schluss auf die prägende Einreisemotivation des Bezugs von Leistungen nach dem AsylbLG bei Einreise über einen sicheren Drittstaat erlauben. Dies seien vorzugsweise Tatsachen, die sich aus der Einreise selbst (lange Verweildauer im sicheren Drittstaat) oder aus der Person des Ausländers (keine Eigenmittel) ergeben können. Solche weiteren Indizien könnten fehlende Sprachkenntnisse, fehlende finanzielle Mittel und eine geringe Schul- und Ausbildung sein, so dass dem Antragsteller von vornherein die Aussicht auf eine soziale und berufliche Integration verwehrt ist. In solchen Fällen seien die Ausländer auf staatliche Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhaltes in der Bundes-republik angewiesen (dazu SG München, Beschluss vom 31. Januar 2017 - S 51 AY 122/16 ER -, m. w. N.).

Im Hinblick auf die gegenüber den Leistungssystemen des SGB II und SGB XII ohnehin bereits reduzierten Leistungen nach dem AsylbLG gebieten das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine restriktive Auslegung (ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.09.2016, L 8 AY 21/16 B ER). Zu beachten ist, dass es anders als in der älteren Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1992 - 5 C 22/87 -) im Falle des § 1a Abs. 1 AsylbLG nicht um den Leistungsbezug nach dem SGB XII, sondern gerade um den Erhalt von Leistungen nach dem AsylbLG geht.

Daher geht die Kammer von den folgenden Prämissen aus:

2.2.1 Sogenannte Analog-Leistungsberechtigte sind bereits vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 AsylbLG ausgenommen. Diese erhalten gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht Leistungen nach 1a AsylbLG, sondern nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1a AsylbLG 2. Überarbeitung, Rn. 21). Die zum 01.03.2015 in Kraft getretene Fassung von § 2 AsylbLG beruht auf Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10.12.2014. Die Änderung dieser Norm steht im Zusammenhang mit der mehr als zwei Jahre zuvor ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 zu den evident unzureichenden Grundleistungen nach § 3 AsylbLG a.F ... Durch die zum 01.03.2015 in Kraft getretene Neufassung wurde die Zeitspanne, die vergehen muss, um Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG beziehen zu können, von 48 Monate auf 15 Monate verkürzt. Die Wartefrist ist an die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts gekoppelt und nicht mehr wie bisher an die Zeit des Vorbezugs von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Die Zeitspanne von 15 Monaten orientiert sich an der durchschnittlichen Dauer eines erfolglosen Asylverfahrens, einschließlich der Zeit für aufenthaltsbeendende Maßnahmen und die damit korrespondierenden Bedarfe (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 AsylbLG 1. Überarbeitung, Rn. 9). Der Gesetzgeber geht demnach nach einem Aufenthalt von über 15 Monaten davon aus, dass Leistungen nach § 3 AsylbLG unzureichend wären. Somit besteht auch kein Raum mehr für Absenkungen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG.

2.2.2 Ebenfalls grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 AsylbLG ausgeschlossen sind Menschen, die 2015 ihr Heimatland verlassen haben und nach Deutschland eingereist sind, um erstmals einen Asylantrag zu stellen und aus einem Land stammen, in dem existentielle Sicherheiten nicht gewährleistet werden können. Zu diesen Ländern gehören derzeit zweifellos Syrien, Afghanistan und der Irak.

Sinn der Anspruchseinschränkung des § 1a Abs. 1 AsylbLG ist es, die rechtsmissbräuchliche Einreise und Inanspruchnahme eines Asylverfahrens von Ausländern zur Erlangung von Leistungen nach dem AsylbLG zu verhindern (vgl. nur BT Drucks 18/6185, S.25ff).

Es ist ein grundlegendes menschliches Bedürfnis, eine unsichere Umgebung zu verlassen um eine existentielle Sicherheit und ein Auskommen zur Deckung der eigenen Bedürfnisse zu erlangen. Hilfebedürftigkeit und die Suche nach einer auch materiell erträglichen Zuflucht sind geradezu typisch für die Situation flüchtender Menschen aus den genannten Ländern, die in der Bundesrepublik Deutschland Schutz suchen. Menschen in den oben genannten Ländern befinden sich grundsätzlich in einer derart prekären und existentiell gefährlichen Situation, dass es auf die sonstigen Motive der Einreise nicht ankommen kann. Es erscheint selbstverständlich, dass Menschen aus den genannten Ländern als tragendes Motiv existentiellen Schutz in Deutschland suchen, der ihnen in ihrem Heimatland oder anderswo versagt wird. Auch die dortige fehlende finanzielle Absicherung widerspricht der Anwendbarkeit von § 1a Abs. 1 AsylbLG, da auch diese Absicherung ein legitimer Grund ist, Schutz in Deutschland zu suchen. § 1a Abs. 1 AsylbLG setzt denknotwendig voraus, dass eine gewisse Absicherung in einem anderen Land vorhanden bzw. möglich ist. Bei fehlender anderweitiger Grundabsicherung kann eine Einreise bereits nicht unredlich sein.

Ob im Einzelfall all dies ausreicht, um aufenthaltsrechtlich ein Bleiberecht zu erlangen, ist im dortigen Verfahren zu klären.

2.3 Der Antragsteller ist als Anspruchsberechtigter nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mit einem Aufenthalt in Deutschland von über 15 Monaten dem Grunde nach von dem Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 AsylbLG ausgeschlossen. Er hat die Dauer seines Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit ist auch nicht in der fehlenden freiwilligen Ausreise des Antragstellers zu sehen. Ist die Abschiebung ausgesetzt, bleibt die Ausreisepflicht zwar unberührt. Eine Pflicht zur Ausreise im eigentlichen Sinn kann damit aber mangels Vollziehbarkeit der Abschiebung nicht verbunden sein. Es wäre widersprüchlich, den Aufenthalt des Ausländers vorübergehend zu dulden und ihm gleichzeitig den Aufenthalt als Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, obwohl der Staat selbst zeitweise darauf verzichtet, die Ausreisepflicht durchzusetzen (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R -).

Hinzu kommt die lebensbedrohliche Situation im Herkunftsland Irak. Auch wenn man den konkreten Vortrag des Antragstellers im ausländerrechtlichen Verfahren nicht für glaubhaft hält (der Sachverhalt wurde vom Antragsgegner letztlich nicht ermittelt, was auch sehr schwierig wäre), ergibt sich aus den oben für den Irak aufgeführten Ereignissen in den Jahren 2013 bis 2015, dass jeder Mensch im Irak persönlich außerordentlich, fortdauernd und existentiell gefährdet war. Ob der konkret vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt zutrifft, kann hier folglich dahinstehen. Es bestanden im Irak keine staatlichen Strukturen, die die grundlegenden Bedürfnisse der dortigen Bewohner garantierten. Im Gegenteil, der dortige Staat ist an der Situation unter Missachtung rechtsstaatlicher Standards offensichtlich mitverantwortlich.

Davon abgesehen ist unklar, weshalb der Antragsgegner davon ausgeht, dass gerade der Erhalt von Sozialleistungen das leitende Motiv des Antragstellers zur Einreise war. Der Antragsteller hat jedenfalls mehrfach andere, sicherheitsbezogene Motive angegeben. Ob gegenüber dem Antragsteller persönlich Drohungen ausgesprochen wurden, kann in Anbetracht der damaligen allgemeinen desolaten Lage im Irak keine entscheidende Rolle spielen.

Es ist überdies derzeit nicht angebracht, dem Antragsteller fehlende Arbeitsbemühungen vorzuwerfen, solange ihm die Arbeit und sogar ein unentgeltliches Praktikum mit jeder neuen Duldung untersagt werden. Für die Frage der Motivation der Einreise spielt das ohnedies keine Rolle.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Bescheid vom 04.01.2018 eine Befristung nach § 14 Abs. 1 AsylbLG nicht zu entnehmen ist. Eine vorherige Anhörung ist offenbar nur mündlich erfolgt, was unter Berücksichtigung der Deutschkenntnisse des Antragstellers und der fehlenden Anwesenheit eines Übersetzers als rechtlich kritisch anzusehen ist.

Damit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden.

3. Auch ein Anordnungsgrund liegt vor. An diesen sind bereits wegen des oben geschilderten funktionalen Zusammenhangs von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund keine hohen Anforderungen zu stellen, da eine große Erfolgsaussicht in der Hauptsache besteht. Im Übrigen ergibt sich die Eilbedürftigkeit auch aus der Tatsache, dass der Antragsteller sonst längere Zeit unterhalb des Existenzminimums leben müsste.

Der Antragsteller hat, nachdem seine Hilfebedürftigkeit mangels Einkommen oder Vermögen nicht fraglich ist, damit Anspruch auf nicht abgesenkte Leistungen. Die Leistungen sind gemäß § 2 AsylbLG zu erbringen. Die Dauer der Anordnung folgt § 14 Abs. 1 AsylbLG.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass Leistungen, die mittels einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden, lediglich vorläufig gewährt werden. Wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die Leistungen tatsächlich nicht zustehen, sind die erlangten Leistungen zurückzuzahlen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten ab Antragstellung zu bewilligen (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114ff ZPO), da der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aus derzeitiger Sicht nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien. Dem Antragsteller wird aufgegeben, jede Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich und ohne weitere Aufforderung durch das Gericht mitzuteilen.

Nachdem die Anspruchseinschränkung unbefristet ausgesprochen wurde, geht die Kammer davon aus, dass eine Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht statthaft ist.

-

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Sozialgericht Landshut in elektronischer Form einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung.

Der Vorsitzende der 11. Kammer
Rechtskraft
Aus
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