Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 50 AS 1131/12
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 194/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bezieht der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalles Leistungen nach dem SGB II, fließen ihm die Mittel aus der Erbschaft aber erst nach einer Unterbrechung der Hilfebedürf-tigkeit während eines erneuten Leistungsbezuges zu, so ist der aus der Erbschaft zufließende Betrag nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen. Es gelten mithin die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II.
Bemerkung
Revision zugelassen
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Mai 2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid vom 10. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ohne Berücksichtigung der am 2. Februar 2012 zugeflossenen Zahlung von 5.330,- Euro als Einkommen zu gewähren. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2012.
Die im xxxxx 1982 geborene, erwerbsfähige Klägerin lebte im streitgegenständlichen Zeitraum zusammen mit ihrem im xxxxx 2007 geborenen Sohn, dem Kläger, in H ... Für ihre Wohnung hatte sie monatlich eine Warmmiete von 524,80 Euro zu zahlen. Die Klägerin ist alleinerziehend und teilt sich das Sorgerecht für den Kläger mit dem Kindsvater. Sie verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 780,- Euro brutto (622,31 Euro netto) und erhielt für den Kläger Unterhalt von dessen Vater in Höhe von monatlich 225,- Euro, der jeweils bar gezahlt wurde. Ferner wurde Kindergeld in Höhe von 184,- Euro monatlich ausgezahlt. Die Klägerin verfügte außerdem über Altersvorsorgevermögen in Form einer sog. Riester-Rente. Der entsprechende Vertrag war zunächst mit der E. geschlossen (Rente, Kapitalstand zum 31. Dezember 2010: 954,48 Euro), zum 1. August 2012 wechselte die Klägerin zur A. (A. RiesterRente Klassik, Kapitalstand zum 31. Dezember 2012: 1.652,71 Euro).
In der Zeit vom 12. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007 war die Klägerin erwerbstätig, vom 16. Juni 2007 bis zum 25. Oktober 2007 bezog sie Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Sie wohnte damals in der Nähe von N ... Nach der Geburt des Klägers erhielt die Klägerin in der Zeit vom 26. Oktober 2007 bis zum 25. Oktober 2008 Elterngeld, aufstockend wurden den Klägern Leistungen nach dem SGB II gewährt. Anschließend bezogen sie bis zum 25. Oktober 2009 Leistungen nach dem SGB II. Während dieser Zeit, nämlich am 25. Juni 2009, verstarb der Großvater der Klägerin und sie wurde im Rahmen einer Erbengemeinschaft Miteigentümerin eines Grundstücks in der G. mit einem Anteil von 1/16. Der Erbschein wurde am 21. September 2009 ausgestellt. In der Zeit vom 26. Oktober 2009 bis zum 24. Oktober 2010 erhielt die Klägerin wiederum Arbeitslosengeld I, ab Januar 2010 bezog sie zusätzlich Wohngeld. Ab dem 1. November 2010 bezogen die Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II, zunächst vom Jobcenter M. und – nach ihrem Umzug nach H. – vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 vom Beklagten.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 24. Oktober 2011 verkauften die Klägerin und die übrigen Miteigentümer das Grundstück in der G. zu einem Kaufpreis von 85.280,- Euro. Laut Kaufvertrag sollte 1/16 des Kaufpreises vom Käufer an die Klägerin gezahlt werden.
Die Kläger stellten am 6. Januar 2012 beim Beklagten einen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab Februar 2012. Im Zuge dessen teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass das Grundstück aus der Erbschaft zwischenzeitlich verkauft worden sei, die Kaufpreiszahlung jedoch noch ausstehe. Sie werde sich beim Beklagten melden, sobald das Geld auf ihrem Konto eingegangen sei. Die Klägerin übersandte Unterlagen betreffend den Verkaufsvorgang, darunter u.a. zwei Kostenberechnungen der den Vertrag beglaubigenden Notarin in Höhe von 14,28 Euro für die Beglaubigung der Unterschrift der nicht persönlich erschienen Klägerin und in Höhe von 28,56 Euro für die Erstellung von Kaufvertrag und Auflassung.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2012 lehnte der Beklagte die Weiterbewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2012 ab. Zur Begründung führt er aus, die Kläger seien in dem genannten Zeitraum nicht hilfebedürftig, da eine einmalige Einnahme aus Erbschaft in Höhe von 5.330,- Euro (= 1/16 von 85.280,- Euro) angerechnet werden müsse. Diese Einnahme sei auf sechs Monate zu verteilen. Aus dem dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen ergibt sich, dass der Beklagte von einem Gesamtbedarf der Kläger in Höhe von 1.252,44 Euro monatlich ausging. Auf der Einkommensseite berücksichtigte er das Erwerbseinkommen der Klägerin sowie das Einkommen des Klägers aus Kindergeld und Unterhalt. Zusammen mit dem verteilten Einkommen aus der Erbschaft errechnete der Beklagte ein zu berücksichtigendes monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 1.647,44 Euro.
Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte die Klägerin am 27. Januar 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, sie habe diverse Schulden, die sie durch den Erlös aus dem Grundstücksverkauf begleichen wolle, u.a. für eine Mietkaution in Höhe von 1.100,- Euro, einen Dispositionskredit in Höhe von 500,- Euro, eine Nebenkostenabrechnung aus 2010 in Höhe von 350,- Euro sowie Schulden bei Versandhäusern, ihrem Arbeitgeber und dem Stromanbieter. Ferner kämen die Kosten eines bevorstehenden Umzugs auf sie zu.
Am 2. Februar 2012 ging auf dem Konto der Klägerin eine Zahlung des Käufers des Grundstücks in Höhe von 5.330,- Euro ein. Aus dem Kontoauszug vom 2. Februar 2012 ergibt sich, dass auf dem Konto der Klägerin vor dem Eingang am 2. Februar 2012 kein Guthaben vorhanden war, der Kontostand am 2. Februar 2012 betrug unter Berücksichtigung des Eingangs aus dem Grundstücksverkauf 4.853,53 Euro. Der letzte davor ausgewiesene Kontostand betrug 477,85 Euro Haben am 30. Dezember 2011.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe im Februar 2012 aus einer Erbschaft 5.330,- Euro erhalten, die als einmalige Einnahme für die Dauer von sechs Monaten auf den Bedarf der Kläger anzurechnen seien. Nach Absetzung der nachgewiesenen Notarkosten in Höhe von 42,84 Euro sowie einer Pauschale für Versicherungen in Höhe von 30,- Euro errechne sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 851,19 Euro. Weiter Absetzbeträge seien nicht nachgewiesen worden. Schulden könnten nicht berücksichtigt werden. Das Einkommen der Klägerin übersteige den Bedarf der Kläger, sodass der Antrag auf Leistungen wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abzulehnen gewesen sei.
Am 10. April 2012 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Im Verhandlungstermin am 29. Juli 2015 hat die Klägerin erklärt, die Klage auch für ihren Sohn erhoben zu haben, und eine Einverständniserklärung des Kindsvater mit der Klageerhebung vorgelegt.
Das Sozialgericht hat am 3. September 2012 einen Erörterungstermin durchgeführt, am 29. Juli 2015 und am 16. Mai 2017 hat es den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Mit Urteil vom 16. Mai 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da sie nicht hilfebedürftig gewesen seien. Sie hätten nämlich ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern können. Dabei seien die der Klägerin am 2. Februar 2012 gutgeschriebenen 5.330,- Euro als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Der Erbfall sei am 25. Juni 2009 und damit nach der ersten Antragstellung und während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II eingetreten. Infolgedessen sei der durch ihn bewirkte wertmäßige Zuwachs Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Entscheidend für die Frage, ob es sich um Einkommen oder Vermögen handele, sei bei einem Erbe der Zeitpunkt des Erbfalls. Bereits mit dem Tod des Erblassers gehe dessen Vermögen gemäß § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Ganzes auf den oder die Erben über; ab diesem Zeitpunkt könne der Erbe über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Trete der Erbfall nach der ersten Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II ein, handele es sich bei dem Erbe daher um Einkommen. Allerdings sei eine Berücksichtigung des Erbes als Einkommen – trotz des Abstellens auf den Erbfall als maßgeblicher Zeitpunkt für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen – erst ab dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem es dem Erben tatsächlich als bereites Mittel zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht. Dies sei hier der 2. Februar 2012, da an diesem Tag der anteilige Kaufpreis auf dem Konto der Klägerin eingegangen sei. Zu Recht habe der Beklagte daher die Einnahme ab dem Monat Februar als Einkommen berücksichtigt. Diese Wertung werde auch nicht dadurch verändert, dass der Bezug von Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 26. Oktober 2009 bis zum 23. Oktober 2010 unterbrochen gewesen sei. Zwar habe das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 30.9.2008 – B 4 AS 29/07 R, Rn. 29 ff.), dass dann, wenn innerhalb des Verteilzeitraums einer einmaligen Einnahme die Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat unterbrochen werde, die einmalige Einnahme bei erneuter Antragstellung aufgrund erneut eingetretener Hilfebedürftigkeit nicht mehr als Einkommen, sondern – soweit noch vorhanden – als Vermögen zu berücksichtigen sei. Der Fall der Kläger unterscheide sich aber maßgeblich von dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt. Die Unterbrechung des Leistungsbezugs habe hier nämlich nicht im Verteilzeitraum nach Zufluss der einmaligen Einnahme gelegen, sondern zeitlich weit vor dem Beginn des Verteilzeitraums. Außerdem sei der Leistungsbezug nicht aufgrund der Erzielung von Erwerbseinkommen unterbrochen gewesen, sondern aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld I und Wohngeld. Wertungsmäßig bestehe insoweit kein Unterschied zum Fall eines durchgehenden Bezugs von Leistungen nach dem SGB II. Von dem Zufluss aus der Erbschaft seien einmalig 42,84 Euro für Notarkosten und monatlich 30,- Euro als Versicherungspauschale abzusetzen. Hingegen könnten die von der Klägerin geltend gemachten Schulden nicht berücksichtigt werden. Schulden seien generell nicht vom Einkommen abzusetzen, da Einkommen stets vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen sei. Bei Berücksichtigung des Zuflusses aus der Erbschaft hätten die Kläger ihren Bedarf aber aus dem insgesamt zur Verfügung stehenden Einkommen decken können.
Das Urteil wurde den Kläger am 1. Juni 2017 zugestellt. Am 3. Juli 2017, einem Montag, haben die Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung führen sie aus, der angefochtene Ablehnungsbescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil zum Zeitpunkt seines Erlasses, am 10. Januar 2012, der Kaufpreisanteil der Klägerin noch nicht ausgezahlt worden und ein Zahlungszeitpunkt auch nicht absehbar gewesen sei. Ferner sei die Zahlung nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sondern als Vermögen, da zwischen dem Anfall des Erbes und dem tatsächlichen Zufluss ein Zeitraum liege, in dem die Kläger keine Leistungen bezogen hätten. Die Situation der Kläger sei wertungsmäßig der Sachlage vergleichbar, der der vom Sozialgericht zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrunde gelegen habe. Ferner sei eine Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld I einer Unterbrechung aufgrund der Erzielung von Erwerbseinkommen gleichzusetzen. Der Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, die Bewilligung für den Zeitpunkt des Erbfalls, der rechtlich als Zuflusszeitpunkt zu werten sei, aufzuheben und neue Bescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu erlassen. Schließlich seien zumindest die Schulden der Klägerin berücksichtigungsfähig, die sich auf Unterkunftskosten bezögen.
Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Mai 2017 und den Bescheid vom 10. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14. März 2012 aufzuheben und den Beklagte zur verurteilen, ihnen für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ohne Berücksichtigung der am 2. Februar 2012 zugeflossenen Zahlung von 5.330,- Euro als Einkommen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Ergänzend trägt er vor, der Umstand, dass bei Erlass des Ablehnungsbescheids der Zufluss noch nicht erfolgt war, führe nicht zu einem Anspruch auf Leistungsbewilligung. Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen sei allein, ob der Erbfall vor oder nach der ersten Antragstellung eingetreten sei. Schulden seien nicht zu berücksichtigen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogene Akten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Sie war zwar zunächst nur von der Klägerin in eigenem Namen erhoben worden. Die Klägerin hat jedoch in dem Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht am 29. Juli 2015 klargestellt, auch im Namen des Klägers klagen zu wollen und eine Einverständniserklärung des ebenfalls sorgeberechtigten Kindsvaters vorgelegt. Dementsprechend ist auch der Widerspruch als sowohl im eigenen Namen der Klägerin als auch in Vertretung für den Kläger erhoben anzusehen.
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 10. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14. März 2012 ist rechtswidrig.
Allerdings folgt die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids vom 10. Januar 2012 entgegen der Ansicht der Kläger nicht schon daraus, dass bei seinem Erlass das Geld aus dem Grundstücksverkauf noch nicht geflossen und auch nicht abzusehen war, wann es der Klägerin zugehen würde. Denn Streitgegenstand ist der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids und zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 14. März 2012 war der Zufluss bereits erfolgt. Für eine Aufhebung des Ablehnungsbescheids aus diesem Grund bestand daher kein Anlass.
Der Ablehnungsbescheid ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil die Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2012 einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Unstreitig erfüllte die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Der Kläger gehörte als dem Haushalt angehörendes unverheiratetes Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin, da er die Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht vollständig aus eigenem Einkommen (hier: Kindergeld, Unterhalt) oder Vermögen beschaffen konnte (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Die Kläger waren im streitgegenständlichen Zeitraum auch hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnten und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhielten.
Die Höhe des Bedarfs der Kläger ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Für die Klägerin errechnet sich ein Bedarf von insgesamt 771,04 Euro (374,- Euro Regelleistung, 134,64 Euro Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 36% der Regelleistung und 262,40 Euro anteilige Unterkunftskosten), für den Kläger ein Bedarf von 481,40 Euro (219,- Euro Regelleistung und 262,40 Euro anteilige Unterkunftskosten). Insgesamt hatten die Kläger einen Bedarf in Höhe von monatlich 1.252,44 Euro. Auf den Bedarf des Klägers ist zunächst dessen Einkommen aus Kindergeld (184,- Euro) und Unterhalt (225,- Euro) anzurechnen, sodass ein ungedeckter Bedarf des Klägers in Höhe von 72,40 Euro verbleibt.
Anzurechnen ist ferner das Erwerbseinkommen der Klägerin. Dieses ist gemäß der Regelung in § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB II zwischen der Klägerin und dem Kläger im Verhältnis ihrer Bedarfe zu verteilen. Laut Arbeitsvertrag erzielte die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich ein Bruttoeinkommen von 780,- Euro, aus dem sich ein Nettoeinkommen von 622,31 Euro errechnet. Unter Berücksichtigung von Absetz- und Freibeträgen reicht dieses Einkommen nicht aus, um den Bedarf der Klägerin (481,40 Euro) und den nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Bedarf des Klägers (72,40) zu finanzieren.
Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Sozialgerichts ist der am 2. Februar 2012 auf dem Konto der Klägerin eingegangene Betrag von 5.330,- Euro nicht als einmaliges Einkommen zu berücksichtigen.
Zwar ist grundsätzlich als Einkommen alles das einzustufen, was eine Person in der Bedarfszeit (d.h. nach Antragstellung bzw. im Monat der Antragstellung) wertmäßig dazu erhält. In Abgrenzung dazu ist Vermögen das, was sie bei Beginn der Bedarfszeit (d.h. vor dem Monat der Antragstellung) bereits hat (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. nur Urteil vom 30.7.2008 – B 14 AS 26/07 R, Urteil vom 24.2.2011 – B 14 AS 45/09 R und Urteil vom 25.1.2012 – B 14 AS 101/11 R). Dabei ist grundsätzlich vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses – das wäre hier der 2. Februar 2012 – auszugehen. Allerdings ist dann nicht der tatsächliche Zufluss ausschlaggebend, wenn rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 30.7.2008 – B 14 AS 26/07 R und Urteil vom 30.9.2008 – B 4 AS 29/07 R). Im Fall einer Erbschaft geht das Bundessozialgericht davon aus, dass sich ein solcher rechtlich maßgeblicher anderer Zufluss aus § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergebe (BSG, Urteil vom 25.1.2012 – B 14 AS 101/11 R unter Verweis auf die Urteile des BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R und 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R; kritisch hierzu Wettlaufer, VSSR 2013, S. 1; auch Grothe, jurisPR-SozR 15/2012, Anm. 1). Nach dieser Vorschrift gehe mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge), was nach § 1922 Abs. 2 BGB auch für den Anteil eines Miterben gelte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 10/14 R). Bereits ab diesem Zeitpunkt könne ein Erbe aufgrund seiner durch den Erbfall erlangten rechtlichen Position über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Diese Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge im BGB seien auch für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem SGB II entscheidend. Ob der Erbe schon zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich – zumindest bedarfsmindernde – Vorteile aus seiner Erbenstellung ziehen könne, sei dabei zunächst ohne Belang. Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen sei daher, ob der Erbfall jedenfalls vor der (ersten) Antragstellung eingetreten sei. Liege der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handele es sich um Vermögen; liege er hingegen zeitlich nach der ersten Antragstellung, handele es sich um Einkommen.
Als "erste Antragstellung" ist in diesem Zusammenhang nicht der erste Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu verstehen, der jemals gestellt wurde. Vielmehr dient die Bezugnahme auf den "ersten" Antrag der Klarstellung, dass nicht mit jedem Weiterbewilligungsantrag innerhalb eines durchgehenden Bezugszeitraums die Frage der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen neu zu bewerten ist. Entscheidend ist der Antrag, der einen zusammenhängenden Bezugszeitraum erstmals auslöste, nachfolgende Weiterbewilligungsanträge im laufenden Bezug sind insoweit ohne Bedeutung. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es entscheidend auf den Antrag ankommt, der dem – erneuten – Leistungsbezug der Kläger ab November 2010 zugrunde lag. Der Erbfall ist im Juni 2009 und damit vor dieser Antragstellung eingetreten. Folglich ist die Erbschaft als Vermögen anzusehen.
Unerheblich ist insoweit, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erbfalls im Juni 2009 ebenfalls im Leistungsbezug stand, die Erbschaft mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu diesem Zeitpunkt also als Einkommen anzusehen war. Denn infolge der hier eingetretenen Unterbrechung der zuvor bestehenden Hilfebedürftigkeit liegen bei erneutem Eintritt von Hilfebedürftigkeit geänderte Verhältnisse vor (zu dieser Bedeutung einer mindestens einmonatigen Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit BSG, Urteil vom 30.9.2008 – B 4 AS 29/07 R Rn. 31; vgl. auch Radüge, jurisPK SGB II, § 12 Rn. 43 m.w.N.). Die Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit, die hier ein Jahr dauerte, führt dazu, dass die Situation der Kläger aus der zeitlichen Perspektive des erneuten Eintritts der Hilfebedürftigkeit neu zu bewerten ist. Auch die Einstufung der Erbschaft als Einkommen oder Vermögen ist aus dieser neuen Perspektive vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts war hier auch eine "echte" Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit gegeben, sodass durchaus ein Unterschied zum Fall eines durchgehenden Bezugs von Leistungen nach dem SGB II besteht. Abzustellen ist insoweit auf die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II, nicht auf die (Un-)Abhängigkeit von Sozialleistungen jeglicher Art. Die Kläger waren im Zeitraum vom 26. Oktober 2009 bis zum 24. Oktober 2010 nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen, sondern konnten ihren Bedarf aus anderen Mitteln decken, nämlich zunächst allein aus Arbeitslosengeld I, ab Januar 2010 ergänzend aus Wohngeld. Hierbei handelt es sich zwar auch um Sozialleistungen, aber um solche, die den Leistungen nach dem SGB II vorrangig sind und deren Auszahlung an andere Voraussetzungen als die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II geknüpft ist. Das Arbeitslosengeld I ist zudem eine Versicherungsleistung, seine Höhe hängt maßgeblich von dem zuvor erzielten Arbeitseinkommen ab. Im Übrigen zeigt auch eine Bedarfsberechnung, dass die Kläger im genannten Zeitraum nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II waren: Der Bedarf der Klägerin betrug insgesamt 633,24 Euro (Regelsatz 359,- Euro, Mehrbedarf Alleinerziehende 129,24, anteilige Unterkunftskosten – erkennbar aus den Kontoauszügen – 145,- Euro). Der Bedarf des Klägers betrug 360,- Euro (Regelsatz 215,- Euro, anteilige KdU 145,- Euro). Das Kindergeld betrug 164,- Euro, der damals gezahlte Unterhalt 175,- Euro entsprechend der Urkunde über die Unterhaltsverpflichtung vom 8. November 2007. Unter Berücksichtigung dieser Beträge verblieb ein Restbedarf in Höhe von 654,24 Euro. Dieser konnte aus dem Alg I, das ausweislich des Bescheids vom 30. Oktober 2009 monatlich 783,30 Euro betrug, gedeckt werden.
Ist der der Klägerin aus der Erbschaft im Februar 2012 zugeflossene Betrag von 5.330,- Euro demzufolge nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen, so steht er einem Leistungsanspruch der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht entgegen. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, § 12 Abs. 2 regelt die abzusetzenden Freibeträge. Der Vermögensgrundfreibetrag der Klägerin gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II betrug im streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich Juni 2012 4.350,- Euro (29 Lebensjahre x 150,- Euro), ab Juli 4.500,- Euro (30 Lebensjahre x 150,- Euro). Ein Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II für den Kläger ist nicht zu berücksichtigen, da dieser kein zusätzlicher Freibetrag der Bedarfsgemeinschaft sein soll, sondern nur bei eigenem Vermögen eines Kindes zum Tragen kommt (vgl. BSG, Urteil vom 14.5.2009 – B 4 AS 58/08). Hinzu kommt aber der Anschaffungsfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II, der für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 750,- Euro beträgt, und der in Bezug auf minderjährige Kinder anders als der Kindergrundfreibetrag nicht nur für eigenes Vermögen des Kindes zu berücksichtigten ist (vgl. Geiger, LPK-SGB II, 6. Auflage 2017, § 12 Rn. 45). Der Freibetrag beträgt somit insgesamt 5.850,- Euro bzw. ab Juli 2012 6.000,- Euro und übersteigt damit den Zufluss aus der Erbschaft, sodass eine Berücksichtigung nicht erfolgt. Auf die Frage, ob die Notarkosten und/oder die von der Klägerin geltend gemachten Schulden abzusetzen sind, kommt es daher nicht an. Über weiteres zu berücksichtigendes Vermögen verfügten die Kläger erkennbar nicht. Die Klägerin hat im Verhandlungstermin am 29. Juli 2015 glaubhaft angegeben, dass sie sonst nur noch über das Altersvorsorgevermögen bei der E. verfügt habe. Dieses war als sog. Riesterrente nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II nicht zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, welche Bedeutung einer Unterbrechung des Leistungsbezugs zwischen Erbfall und Zufluss aus dem Erbe für die Einstufung als Einkommen oder Vermögen hat, von grundsätzlicher Bedeutung ist, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Tatbestand:
Die Kläger begehren vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2012.
Die im xxxxx 1982 geborene, erwerbsfähige Klägerin lebte im streitgegenständlichen Zeitraum zusammen mit ihrem im xxxxx 2007 geborenen Sohn, dem Kläger, in H ... Für ihre Wohnung hatte sie monatlich eine Warmmiete von 524,80 Euro zu zahlen. Die Klägerin ist alleinerziehend und teilt sich das Sorgerecht für den Kläger mit dem Kindsvater. Sie verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 780,- Euro brutto (622,31 Euro netto) und erhielt für den Kläger Unterhalt von dessen Vater in Höhe von monatlich 225,- Euro, der jeweils bar gezahlt wurde. Ferner wurde Kindergeld in Höhe von 184,- Euro monatlich ausgezahlt. Die Klägerin verfügte außerdem über Altersvorsorgevermögen in Form einer sog. Riester-Rente. Der entsprechende Vertrag war zunächst mit der E. geschlossen (Rente, Kapitalstand zum 31. Dezember 2010: 954,48 Euro), zum 1. August 2012 wechselte die Klägerin zur A. (A. RiesterRente Klassik, Kapitalstand zum 31. Dezember 2012: 1.652,71 Euro).
In der Zeit vom 12. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007 war die Klägerin erwerbstätig, vom 16. Juni 2007 bis zum 25. Oktober 2007 bezog sie Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Sie wohnte damals in der Nähe von N ... Nach der Geburt des Klägers erhielt die Klägerin in der Zeit vom 26. Oktober 2007 bis zum 25. Oktober 2008 Elterngeld, aufstockend wurden den Klägern Leistungen nach dem SGB II gewährt. Anschließend bezogen sie bis zum 25. Oktober 2009 Leistungen nach dem SGB II. Während dieser Zeit, nämlich am 25. Juni 2009, verstarb der Großvater der Klägerin und sie wurde im Rahmen einer Erbengemeinschaft Miteigentümerin eines Grundstücks in der G. mit einem Anteil von 1/16. Der Erbschein wurde am 21. September 2009 ausgestellt. In der Zeit vom 26. Oktober 2009 bis zum 24. Oktober 2010 erhielt die Klägerin wiederum Arbeitslosengeld I, ab Januar 2010 bezog sie zusätzlich Wohngeld. Ab dem 1. November 2010 bezogen die Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II, zunächst vom Jobcenter M. und – nach ihrem Umzug nach H. – vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 vom Beklagten.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 24. Oktober 2011 verkauften die Klägerin und die übrigen Miteigentümer das Grundstück in der G. zu einem Kaufpreis von 85.280,- Euro. Laut Kaufvertrag sollte 1/16 des Kaufpreises vom Käufer an die Klägerin gezahlt werden.
Die Kläger stellten am 6. Januar 2012 beim Beklagten einen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab Februar 2012. Im Zuge dessen teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass das Grundstück aus der Erbschaft zwischenzeitlich verkauft worden sei, die Kaufpreiszahlung jedoch noch ausstehe. Sie werde sich beim Beklagten melden, sobald das Geld auf ihrem Konto eingegangen sei. Die Klägerin übersandte Unterlagen betreffend den Verkaufsvorgang, darunter u.a. zwei Kostenberechnungen der den Vertrag beglaubigenden Notarin in Höhe von 14,28 Euro für die Beglaubigung der Unterschrift der nicht persönlich erschienen Klägerin und in Höhe von 28,56 Euro für die Erstellung von Kaufvertrag und Auflassung.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2012 lehnte der Beklagte die Weiterbewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2012 ab. Zur Begründung führt er aus, die Kläger seien in dem genannten Zeitraum nicht hilfebedürftig, da eine einmalige Einnahme aus Erbschaft in Höhe von 5.330,- Euro (= 1/16 von 85.280,- Euro) angerechnet werden müsse. Diese Einnahme sei auf sechs Monate zu verteilen. Aus dem dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen ergibt sich, dass der Beklagte von einem Gesamtbedarf der Kläger in Höhe von 1.252,44 Euro monatlich ausging. Auf der Einkommensseite berücksichtigte er das Erwerbseinkommen der Klägerin sowie das Einkommen des Klägers aus Kindergeld und Unterhalt. Zusammen mit dem verteilten Einkommen aus der Erbschaft errechnete der Beklagte ein zu berücksichtigendes monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 1.647,44 Euro.
Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte die Klägerin am 27. Januar 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, sie habe diverse Schulden, die sie durch den Erlös aus dem Grundstücksverkauf begleichen wolle, u.a. für eine Mietkaution in Höhe von 1.100,- Euro, einen Dispositionskredit in Höhe von 500,- Euro, eine Nebenkostenabrechnung aus 2010 in Höhe von 350,- Euro sowie Schulden bei Versandhäusern, ihrem Arbeitgeber und dem Stromanbieter. Ferner kämen die Kosten eines bevorstehenden Umzugs auf sie zu.
Am 2. Februar 2012 ging auf dem Konto der Klägerin eine Zahlung des Käufers des Grundstücks in Höhe von 5.330,- Euro ein. Aus dem Kontoauszug vom 2. Februar 2012 ergibt sich, dass auf dem Konto der Klägerin vor dem Eingang am 2. Februar 2012 kein Guthaben vorhanden war, der Kontostand am 2. Februar 2012 betrug unter Berücksichtigung des Eingangs aus dem Grundstücksverkauf 4.853,53 Euro. Der letzte davor ausgewiesene Kontostand betrug 477,85 Euro Haben am 30. Dezember 2011.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe im Februar 2012 aus einer Erbschaft 5.330,- Euro erhalten, die als einmalige Einnahme für die Dauer von sechs Monaten auf den Bedarf der Kläger anzurechnen seien. Nach Absetzung der nachgewiesenen Notarkosten in Höhe von 42,84 Euro sowie einer Pauschale für Versicherungen in Höhe von 30,- Euro errechne sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 851,19 Euro. Weiter Absetzbeträge seien nicht nachgewiesen worden. Schulden könnten nicht berücksichtigt werden. Das Einkommen der Klägerin übersteige den Bedarf der Kläger, sodass der Antrag auf Leistungen wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abzulehnen gewesen sei.
Am 10. April 2012 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Im Verhandlungstermin am 29. Juli 2015 hat die Klägerin erklärt, die Klage auch für ihren Sohn erhoben zu haben, und eine Einverständniserklärung des Kindsvater mit der Klageerhebung vorgelegt.
Das Sozialgericht hat am 3. September 2012 einen Erörterungstermin durchgeführt, am 29. Juli 2015 und am 16. Mai 2017 hat es den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Mit Urteil vom 16. Mai 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da sie nicht hilfebedürftig gewesen seien. Sie hätten nämlich ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern können. Dabei seien die der Klägerin am 2. Februar 2012 gutgeschriebenen 5.330,- Euro als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Der Erbfall sei am 25. Juni 2009 und damit nach der ersten Antragstellung und während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II eingetreten. Infolgedessen sei der durch ihn bewirkte wertmäßige Zuwachs Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Entscheidend für die Frage, ob es sich um Einkommen oder Vermögen handele, sei bei einem Erbe der Zeitpunkt des Erbfalls. Bereits mit dem Tod des Erblassers gehe dessen Vermögen gemäß § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Ganzes auf den oder die Erben über; ab diesem Zeitpunkt könne der Erbe über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Trete der Erbfall nach der ersten Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II ein, handele es sich bei dem Erbe daher um Einkommen. Allerdings sei eine Berücksichtigung des Erbes als Einkommen – trotz des Abstellens auf den Erbfall als maßgeblicher Zeitpunkt für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen – erst ab dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem es dem Erben tatsächlich als bereites Mittel zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht. Dies sei hier der 2. Februar 2012, da an diesem Tag der anteilige Kaufpreis auf dem Konto der Klägerin eingegangen sei. Zu Recht habe der Beklagte daher die Einnahme ab dem Monat Februar als Einkommen berücksichtigt. Diese Wertung werde auch nicht dadurch verändert, dass der Bezug von Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 26. Oktober 2009 bis zum 23. Oktober 2010 unterbrochen gewesen sei. Zwar habe das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 30.9.2008 – B 4 AS 29/07 R, Rn. 29 ff.), dass dann, wenn innerhalb des Verteilzeitraums einer einmaligen Einnahme die Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat unterbrochen werde, die einmalige Einnahme bei erneuter Antragstellung aufgrund erneut eingetretener Hilfebedürftigkeit nicht mehr als Einkommen, sondern – soweit noch vorhanden – als Vermögen zu berücksichtigen sei. Der Fall der Kläger unterscheide sich aber maßgeblich von dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt. Die Unterbrechung des Leistungsbezugs habe hier nämlich nicht im Verteilzeitraum nach Zufluss der einmaligen Einnahme gelegen, sondern zeitlich weit vor dem Beginn des Verteilzeitraums. Außerdem sei der Leistungsbezug nicht aufgrund der Erzielung von Erwerbseinkommen unterbrochen gewesen, sondern aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld I und Wohngeld. Wertungsmäßig bestehe insoweit kein Unterschied zum Fall eines durchgehenden Bezugs von Leistungen nach dem SGB II. Von dem Zufluss aus der Erbschaft seien einmalig 42,84 Euro für Notarkosten und monatlich 30,- Euro als Versicherungspauschale abzusetzen. Hingegen könnten die von der Klägerin geltend gemachten Schulden nicht berücksichtigt werden. Schulden seien generell nicht vom Einkommen abzusetzen, da Einkommen stets vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen sei. Bei Berücksichtigung des Zuflusses aus der Erbschaft hätten die Kläger ihren Bedarf aber aus dem insgesamt zur Verfügung stehenden Einkommen decken können.
Das Urteil wurde den Kläger am 1. Juni 2017 zugestellt. Am 3. Juli 2017, einem Montag, haben die Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung führen sie aus, der angefochtene Ablehnungsbescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil zum Zeitpunkt seines Erlasses, am 10. Januar 2012, der Kaufpreisanteil der Klägerin noch nicht ausgezahlt worden und ein Zahlungszeitpunkt auch nicht absehbar gewesen sei. Ferner sei die Zahlung nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sondern als Vermögen, da zwischen dem Anfall des Erbes und dem tatsächlichen Zufluss ein Zeitraum liege, in dem die Kläger keine Leistungen bezogen hätten. Die Situation der Kläger sei wertungsmäßig der Sachlage vergleichbar, der der vom Sozialgericht zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrunde gelegen habe. Ferner sei eine Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld I einer Unterbrechung aufgrund der Erzielung von Erwerbseinkommen gleichzusetzen. Der Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, die Bewilligung für den Zeitpunkt des Erbfalls, der rechtlich als Zuflusszeitpunkt zu werten sei, aufzuheben und neue Bescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu erlassen. Schließlich seien zumindest die Schulden der Klägerin berücksichtigungsfähig, die sich auf Unterkunftskosten bezögen.
Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Mai 2017 und den Bescheid vom 10. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14. März 2012 aufzuheben und den Beklagte zur verurteilen, ihnen für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ohne Berücksichtigung der am 2. Februar 2012 zugeflossenen Zahlung von 5.330,- Euro als Einkommen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Ergänzend trägt er vor, der Umstand, dass bei Erlass des Ablehnungsbescheids der Zufluss noch nicht erfolgt war, führe nicht zu einem Anspruch auf Leistungsbewilligung. Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen sei allein, ob der Erbfall vor oder nach der ersten Antragstellung eingetreten sei. Schulden seien nicht zu berücksichtigen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogene Akten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Sie war zwar zunächst nur von der Klägerin in eigenem Namen erhoben worden. Die Klägerin hat jedoch in dem Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht am 29. Juli 2015 klargestellt, auch im Namen des Klägers klagen zu wollen und eine Einverständniserklärung des ebenfalls sorgeberechtigten Kindsvaters vorgelegt. Dementsprechend ist auch der Widerspruch als sowohl im eigenen Namen der Klägerin als auch in Vertretung für den Kläger erhoben anzusehen.
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 10. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14. März 2012 ist rechtswidrig.
Allerdings folgt die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids vom 10. Januar 2012 entgegen der Ansicht der Kläger nicht schon daraus, dass bei seinem Erlass das Geld aus dem Grundstücksverkauf noch nicht geflossen und auch nicht abzusehen war, wann es der Klägerin zugehen würde. Denn Streitgegenstand ist der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids und zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 14. März 2012 war der Zufluss bereits erfolgt. Für eine Aufhebung des Ablehnungsbescheids aus diesem Grund bestand daher kein Anlass.
Der Ablehnungsbescheid ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil die Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2012 einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Unstreitig erfüllte die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Der Kläger gehörte als dem Haushalt angehörendes unverheiratetes Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin, da er die Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht vollständig aus eigenem Einkommen (hier: Kindergeld, Unterhalt) oder Vermögen beschaffen konnte (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Die Kläger waren im streitgegenständlichen Zeitraum auch hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnten und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhielten.
Die Höhe des Bedarfs der Kläger ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Für die Klägerin errechnet sich ein Bedarf von insgesamt 771,04 Euro (374,- Euro Regelleistung, 134,64 Euro Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 36% der Regelleistung und 262,40 Euro anteilige Unterkunftskosten), für den Kläger ein Bedarf von 481,40 Euro (219,- Euro Regelleistung und 262,40 Euro anteilige Unterkunftskosten). Insgesamt hatten die Kläger einen Bedarf in Höhe von monatlich 1.252,44 Euro. Auf den Bedarf des Klägers ist zunächst dessen Einkommen aus Kindergeld (184,- Euro) und Unterhalt (225,- Euro) anzurechnen, sodass ein ungedeckter Bedarf des Klägers in Höhe von 72,40 Euro verbleibt.
Anzurechnen ist ferner das Erwerbseinkommen der Klägerin. Dieses ist gemäß der Regelung in § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB II zwischen der Klägerin und dem Kläger im Verhältnis ihrer Bedarfe zu verteilen. Laut Arbeitsvertrag erzielte die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich ein Bruttoeinkommen von 780,- Euro, aus dem sich ein Nettoeinkommen von 622,31 Euro errechnet. Unter Berücksichtigung von Absetz- und Freibeträgen reicht dieses Einkommen nicht aus, um den Bedarf der Klägerin (481,40 Euro) und den nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Bedarf des Klägers (72,40) zu finanzieren.
Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Sozialgerichts ist der am 2. Februar 2012 auf dem Konto der Klägerin eingegangene Betrag von 5.330,- Euro nicht als einmaliges Einkommen zu berücksichtigen.
Zwar ist grundsätzlich als Einkommen alles das einzustufen, was eine Person in der Bedarfszeit (d.h. nach Antragstellung bzw. im Monat der Antragstellung) wertmäßig dazu erhält. In Abgrenzung dazu ist Vermögen das, was sie bei Beginn der Bedarfszeit (d.h. vor dem Monat der Antragstellung) bereits hat (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. nur Urteil vom 30.7.2008 – B 14 AS 26/07 R, Urteil vom 24.2.2011 – B 14 AS 45/09 R und Urteil vom 25.1.2012 – B 14 AS 101/11 R). Dabei ist grundsätzlich vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses – das wäre hier der 2. Februar 2012 – auszugehen. Allerdings ist dann nicht der tatsächliche Zufluss ausschlaggebend, wenn rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 30.7.2008 – B 14 AS 26/07 R und Urteil vom 30.9.2008 – B 4 AS 29/07 R). Im Fall einer Erbschaft geht das Bundessozialgericht davon aus, dass sich ein solcher rechtlich maßgeblicher anderer Zufluss aus § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergebe (BSG, Urteil vom 25.1.2012 – B 14 AS 101/11 R unter Verweis auf die Urteile des BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R und 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R; kritisch hierzu Wettlaufer, VSSR 2013, S. 1; auch Grothe, jurisPR-SozR 15/2012, Anm. 1). Nach dieser Vorschrift gehe mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge), was nach § 1922 Abs. 2 BGB auch für den Anteil eines Miterben gelte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 10/14 R). Bereits ab diesem Zeitpunkt könne ein Erbe aufgrund seiner durch den Erbfall erlangten rechtlichen Position über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Diese Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge im BGB seien auch für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem SGB II entscheidend. Ob der Erbe schon zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich – zumindest bedarfsmindernde – Vorteile aus seiner Erbenstellung ziehen könne, sei dabei zunächst ohne Belang. Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen sei daher, ob der Erbfall jedenfalls vor der (ersten) Antragstellung eingetreten sei. Liege der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handele es sich um Vermögen; liege er hingegen zeitlich nach der ersten Antragstellung, handele es sich um Einkommen.
Als "erste Antragstellung" ist in diesem Zusammenhang nicht der erste Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu verstehen, der jemals gestellt wurde. Vielmehr dient die Bezugnahme auf den "ersten" Antrag der Klarstellung, dass nicht mit jedem Weiterbewilligungsantrag innerhalb eines durchgehenden Bezugszeitraums die Frage der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen neu zu bewerten ist. Entscheidend ist der Antrag, der einen zusammenhängenden Bezugszeitraum erstmals auslöste, nachfolgende Weiterbewilligungsanträge im laufenden Bezug sind insoweit ohne Bedeutung. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es entscheidend auf den Antrag ankommt, der dem – erneuten – Leistungsbezug der Kläger ab November 2010 zugrunde lag. Der Erbfall ist im Juni 2009 und damit vor dieser Antragstellung eingetreten. Folglich ist die Erbschaft als Vermögen anzusehen.
Unerheblich ist insoweit, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erbfalls im Juni 2009 ebenfalls im Leistungsbezug stand, die Erbschaft mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu diesem Zeitpunkt also als Einkommen anzusehen war. Denn infolge der hier eingetretenen Unterbrechung der zuvor bestehenden Hilfebedürftigkeit liegen bei erneutem Eintritt von Hilfebedürftigkeit geänderte Verhältnisse vor (zu dieser Bedeutung einer mindestens einmonatigen Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit BSG, Urteil vom 30.9.2008 – B 4 AS 29/07 R Rn. 31; vgl. auch Radüge, jurisPK SGB II, § 12 Rn. 43 m.w.N.). Die Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit, die hier ein Jahr dauerte, führt dazu, dass die Situation der Kläger aus der zeitlichen Perspektive des erneuten Eintritts der Hilfebedürftigkeit neu zu bewerten ist. Auch die Einstufung der Erbschaft als Einkommen oder Vermögen ist aus dieser neuen Perspektive vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts war hier auch eine "echte" Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit gegeben, sodass durchaus ein Unterschied zum Fall eines durchgehenden Bezugs von Leistungen nach dem SGB II besteht. Abzustellen ist insoweit auf die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II, nicht auf die (Un-)Abhängigkeit von Sozialleistungen jeglicher Art. Die Kläger waren im Zeitraum vom 26. Oktober 2009 bis zum 24. Oktober 2010 nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen, sondern konnten ihren Bedarf aus anderen Mitteln decken, nämlich zunächst allein aus Arbeitslosengeld I, ab Januar 2010 ergänzend aus Wohngeld. Hierbei handelt es sich zwar auch um Sozialleistungen, aber um solche, die den Leistungen nach dem SGB II vorrangig sind und deren Auszahlung an andere Voraussetzungen als die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II geknüpft ist. Das Arbeitslosengeld I ist zudem eine Versicherungsleistung, seine Höhe hängt maßgeblich von dem zuvor erzielten Arbeitseinkommen ab. Im Übrigen zeigt auch eine Bedarfsberechnung, dass die Kläger im genannten Zeitraum nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II waren: Der Bedarf der Klägerin betrug insgesamt 633,24 Euro (Regelsatz 359,- Euro, Mehrbedarf Alleinerziehende 129,24, anteilige Unterkunftskosten – erkennbar aus den Kontoauszügen – 145,- Euro). Der Bedarf des Klägers betrug 360,- Euro (Regelsatz 215,- Euro, anteilige KdU 145,- Euro). Das Kindergeld betrug 164,- Euro, der damals gezahlte Unterhalt 175,- Euro entsprechend der Urkunde über die Unterhaltsverpflichtung vom 8. November 2007. Unter Berücksichtigung dieser Beträge verblieb ein Restbedarf in Höhe von 654,24 Euro. Dieser konnte aus dem Alg I, das ausweislich des Bescheids vom 30. Oktober 2009 monatlich 783,30 Euro betrug, gedeckt werden.
Ist der der Klägerin aus der Erbschaft im Februar 2012 zugeflossene Betrag von 5.330,- Euro demzufolge nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen, so steht er einem Leistungsanspruch der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht entgegen. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, § 12 Abs. 2 regelt die abzusetzenden Freibeträge. Der Vermögensgrundfreibetrag der Klägerin gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II betrug im streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich Juni 2012 4.350,- Euro (29 Lebensjahre x 150,- Euro), ab Juli 4.500,- Euro (30 Lebensjahre x 150,- Euro). Ein Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II für den Kläger ist nicht zu berücksichtigen, da dieser kein zusätzlicher Freibetrag der Bedarfsgemeinschaft sein soll, sondern nur bei eigenem Vermögen eines Kindes zum Tragen kommt (vgl. BSG, Urteil vom 14.5.2009 – B 4 AS 58/08). Hinzu kommt aber der Anschaffungsfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II, der für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 750,- Euro beträgt, und der in Bezug auf minderjährige Kinder anders als der Kindergrundfreibetrag nicht nur für eigenes Vermögen des Kindes zu berücksichtigten ist (vgl. Geiger, LPK-SGB II, 6. Auflage 2017, § 12 Rn. 45). Der Freibetrag beträgt somit insgesamt 5.850,- Euro bzw. ab Juli 2012 6.000,- Euro und übersteigt damit den Zufluss aus der Erbschaft, sodass eine Berücksichtigung nicht erfolgt. Auf die Frage, ob die Notarkosten und/oder die von der Klägerin geltend gemachten Schulden abzusetzen sind, kommt es daher nicht an. Über weiteres zu berücksichtigendes Vermögen verfügten die Kläger erkennbar nicht. Die Klägerin hat im Verhandlungstermin am 29. Juli 2015 glaubhaft angegeben, dass sie sonst nur noch über das Altersvorsorgevermögen bei der E. verfügt habe. Dieses war als sog. Riesterrente nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II nicht zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, welche Bedeutung einer Unterbrechung des Leistungsbezugs zwischen Erbfall und Zufluss aus dem Erbe für die Einstufung als Einkommen oder Vermögen hat, von grundsätzlicher Bedeutung ist, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
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