L 18 AY 7/18 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
18
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AY 27/17 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 AY 7/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Verwaltungsakt, der eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG feststellt, diese aber nicht nach § 14 Abs. 1 AsylbLG befristet, ist rechtswidrig.
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.01.2018 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23.11.2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum ab 27.12.2017 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens aber bis 30.06.2018 Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2/3 zu erstatten.

IV. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt B., B-Stadt beigeordnet.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (Ast) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für den Zeitraum ab 27.12.2017.

Der 1986 geborene Ast ist nach eigenen Angaben Staatsbürger Sierra Leones. Er reiste am 06.10.2016 von Libyen kommend über das Mittelmeer nach Italien ein. Seine Einreise nach Deutschland erfolgt am 27.10.2016. Hier stellte er am 14.11.2016 Asylantrag. Er hält sich seit dem 23.10.2017 in der Aufnahmeeinrichtung O., A-Straße, A-Stadt auf. Bescheide der Antragsgegnerin (AG) über die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG sind bislang nicht ergangen.

Am 14.11.2016 fand durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) eine Anhörung des Ast statt. Bei dieser Anhörung gab der Ast an, am 06.10.2016 nach Italien eingereist zu sein und dann am 27.10.2016 nach Deutschland. Am 21.11.2016 wurde der Ast durch die Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern befragt. Daraufhin stellte das Bundesamt am 12.12.2016 ein Übernahmeersuchen an Italien, das unbeantwortet blieb. Am 30.03.2017 fand eine Anhörung des Ast zur Zulässigkeit seines Asylantrags durch das Bundesamt statt.

Mit Bescheid vom 04.04.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Ast als unzulässig ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 u. Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen. Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Gegen den Bescheid erhob der Ast Klage zum C. (VG - Az. B 4 K xxx). Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Mit Beschluss vom 26.04.2017 lehnte das VG den Antrag des Ast auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ab (Az. B 4 S xxx).

Am 24.10.2017 erging ein Formularschreiben der Regierung von O. - Zentrale Ausländerbehörde an die AG, wonach beim Ast der Missbrauchstatbestand des § 1a Abs. 1 AsylbLG erfüllt sei. Beim Ast liege eine Einreise über einen sicheren Drittstaat (Dublin-Italien) vor. Es werde um die Prüfung etwaiger Leistungskürzungen in eigener Zuständigkeit gebeten. Falls eine Kürzung erfolge, werde um Übersendung einer Kopie des Kürzungsbescheides gebeten.

Am 10.11.2017 bat der Ast die AG um die Ausstellung eines schriftlichen Bescheides, aus dem die Entscheidung einer Leistungskürzung hervorgehe. Daraufhin erließ die AG am 23.11.2017 einen Bescheid mit folgendem Tenor: "Ab dem 26.04.2017 werden Ihnen gemäß § 1a AsylbLG Leistungen zur Deckung Ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG ("notwendiger persönlicher Bedarf") werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erbracht. Die Gewährung von Leistungen gemäß § 4 AsylbLG bleibt unberührt." Der Bescheid wurde dem Ast am 24.11.2017 ausgehändigt. Gegen den Bescheid legte der Ast über seinen Anwalt am 27.12.2017 Widerspruch ein. Den Widerspruch legte die AG der Regierung von O. zur Entscheidung vor. Eine Widerspruchsentscheidung ist bislang nicht ergangen.

Am 27.12.2017 hat der Ast beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und beantragt, die AG im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab 27.12.2017 vorläufig Leistungen gemäß §§ 3 und 6 AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Mit Beschluss vom 04.01.2018 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Dies hat das SG im Wesentlichen damit begründet, dass es bereits an einem Anordnungsanspruch fehle. Es seien in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten ersichtlich. Die Rechtsgrundlage für den Bescheid bilde § 1a Nr. 1 - gemeint ist: Abs. 1 - AsylbLG, dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG sei nicht verfassungswidrig. Der Ast erhalte die im Einzelfall unabweisbar gebotenen Leistungen. Anträge nach § 6 AsylbLG seien nicht gestellt worden.

Gegen den Beschluss hat der Ast Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung wird vorgetragen, es bestünde ein Anordnungsanspruch. Er sei nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG nach Deutschland eingereist. Eine Anhörung zu seiner Einreisemotivation sei auch nicht erfolgt. Auch habe die AG zu Unrecht eine Anspruchseinschränkung ab 26.04.2017 verfügt, dass sie erst seit dem 23.10.2017 für ihn zuständig sei. Die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 AsylbLG, auf den die AG ihre Entscheidung stütze, lägen deshalb gar nicht vor. Aber selbst wenn sie gegeben wären, hätte nach dieser Vorschrift eine Einzelfallentscheidung der AG über die nach den Umständen unabweisbar gebotenen Leistungen ergehen müssen. Dies sei nicht geschehen.

Der Ast beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.01.2018 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab 27.12.2017 vorläufig Leistungen gemäß §§ 3 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die AG beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die AG hält die Entscheidung des SG für zutreffend Im Übrigen würden dem Ast Leistungen nach dem AsylbLG in Form von Unterkunft, Heizung, Ernährung, Gesundheitspflege und Hygieneartikel erbracht.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte der AG, die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts C-Stadt zu den Verfahren mit den Az. B 4 K xxx und B 4 S xxx und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im vollen Umfang abgelehnt. Der von der Ast im Wege der Regelungsanordnung geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG ist gegeben. Auch liegt insoweit ein Anordnungsgrund vor. Hingegen besteht kein Anspruch auf Leistungen nach § 6 AsylbLG.

Der Antrag des Ast war entsprechend seinem Rechtsschutzbegehren auszulegen, § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Da dem Anspruch des Ast auf Leistungen nach § 3 AsylbLG der Feststellungsbescheid der AG vom 23.11.2017 entgegensteht und der hiergegen eingelegte Widerspruch vom 27.12.2017 keine aufschiebende Wirkung entfaltet (siehe zum Ganzen sogleich unter 1.), umfasst der Antrag des Ast auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (dazu unter 2.) somit auch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 27.12.2017 gegen den Bescheid vom 23.11.2017.

1.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG gegen den Bescheid der AG vom 23.11.2017 ist statthaft. Denn gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG, § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG hat der Widerspruch der Ast gegen den Bescheid vom 23.11.2017, mit die AG eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG festgestellt hat, keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann in einem solchen Fall gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen.

Der Bescheid vom 23.11.2017 stellt sich als feststellender Verwaltungsakt nach § 1a Abs. 1 AsylbLG dar (zur Notwendigkeit eines feststellenden Verwaltungsaktes nach § 1a AsylbLG als Voraussetzung für eine einschränkende Bewilligung von Leistungen nach §§ 2, 3 und 6 AsylbLG siehe Bayerisches Landessozialgericht vom 01.03.2018 - L 18 AY 2/18 B ER, juris).

Maßgeblich ist insofern der objektive Sinngehalt der Erklärung der Behörde, d.h. wie der Bescheid aus Sicht des Adressaten zu verstehen ist (BSG vom 08.02.2007 - B 9b AY 1/16 R, juris Rn. 12) bzw. wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 31 Rn. 26 m.w.N.; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 35 Rn. 89). Dies zugrunde legend musste der Ast. vorliegend von einem eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG feststellenden Verwaltungsakt der AG ausgehen, und nicht von einer Leistungen nach § 3 AsylbLG ablehnenden Bewilligungsentscheidung. Dies ergibt sich daraus, dass der Bescheid im Tenor ausdrücklich auf § 1a AsylbLG - in den Gründen nochmals konkretisierend auf § 1a Abs. 1 AsylbLG - Bezug nimmt und diesen als Entscheidungsgrundlage benennt. Zudem hatte der Ast am 10.11.2017 ausdrücklich einen schriftlichen Bescheid beantragt, aus dem die Entscheidung einer Leistungskürzung hervorgeht. Der Prüfungsmaßstab für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG stellt sich wie folgt dar: Es ist auf der Grundlage des § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG eine Abwägung des Interesses des Antragstellers am Nichtvollzug und des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts durchzuführen. Dabei sind wegen der verfassungsrechtlich (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) fundierten Sicherungs- und Rechtsschutzfunktion des Eilverfahrens grundsätzlich und in der Regel nur die Abwägungselemente des prospektiven Hauptsacheerfolgs und der ohne Eilrechtsschutz drohenden Beeinträchtigungen zu beachten (vgl. dazu Krodel in Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Aufl. 2016, Rn. 218 - 221). Die Gewichtung der einzelnen Abwägungselemente hängt unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ausgestaltung des fachgerichtlichen Eilverfahrens vom Rechtsschutzziel ab. Je schwerer die drohende Rechtsverletzung ist, umso höher sind die Anforderungen an die Genauigkeit der Prognose des Hauptsacheerfolgs zu stellen, um auf dieses Abwägungselement eine Ablehnung des Eilantrags zu stützen; gegebenenfalls muss sogar im Eilverfahren bereits eine abschließende Prüfung durchgeführt werden, um den Eilantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ablehnen zu können. Um dem Eilantrag des Antragstellers stattzugeben, sind umgekehrt um so geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und des Eintritts von Beeinträchtigungen zu stellen, je schwerer die drohende Rechtsverletzung ist (vgl. dazu die grundlegenden Beschlüsse des BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 23&8201;ff.; v. 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06; ferner vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12, juris Rn. 3; vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12, juris Rn. 10: "desto intensiver prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher Ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist"). Bei der Abwägung ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu berücksichtigen. Die danach vorgesehene sofort wirkende Belastung kann nur in Abhängigkeit von der Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und der Schwere der Belastung berücksichtigt werden. Bei geringer Erfolgswahrscheinlichkeit der Hauptsache wird die nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung mit sofortiger Wirkung eintretende Folge in der richterlichen Abwägungsentscheidung grundsätzlich nicht zugunsten des Antragstellers ins Gewicht fallen. Über die regelmäßig nach der gesetzgeberischen Entscheidung sofort eintretenden Beeinträchtigungen hinausgehende Belastungen sind bei der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. Krodel, NZS 2015, S. 681, 685 m.w.N.).

Vorliegend erweist sich der Bescheid vom 23.11.2017 als rechtswidrig. Denn nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf sechs Monate zu befristen. Eine solche Befristung ist aber im Bescheid vom 23.11.2017 nicht erfolgt. Vielmehr hat die AG eine rückwirkende Anspruchseinschränkung ab dem 26.04.2017 festgestellt, ohne die Anspruchseinschränkung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (in diesem Fall: 25.10.2017) zu befristen oder ab dem 26.04.2017 für die Dauer von 6 Monaten festzulegen. Unabhängig davon, dass die die zeitlich unbefristete Feststellung der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG durch die AG gegen den klaren gesetzlichen Wortlaut des § 14 Abs. 1 AsylbLG verstößt, verstößt sie auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (s. dazu die Gesetzesbegründung zu § 14 AsylbLG, BT-Drucks. 18/6185, S. 48). Ihre Rechtswidrigkeit folgt überdies aus § 14 Abs. 2 AsylbLG, wonach eine Anspruchseinschränkung - nach dem Ablauf von 6 Monaten - bei fortbestehender Pflichtverletzung nur fortzusetzen ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden. Eine Befristung ist somit auch deswegen unumgänglich, weil nach dem Willen des Gesetzgebers nach Ablauf von 6 Monaten eine erneute Prüfung und Entscheidung durch die zuständige Behörde nach dem AsylbLG zu erfolgen hat (s. dazu auch die Gesetzesbegründung zu § 14 AsylbLG, BT-Drucks. 18/6185, S. 47 f.). Da sich der Bescheid bereits aus dem genannten Grund als rechtswidrig erweist, kann es der Senat dahingestellt sein lassen, ob eine rückwirkende Feststellung der Anspruchseinschränkung zulässig war und ob die AG hierfür überhaupt die nach den §§ 10, 10a AsylbLG zuständige Behörde war. Ebenfalls dahingestellt kann bleiben, ob die Reduzierung der Leistungen auf die Gewährung von Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege dem im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotenen entsprach. Anhaltspunkte für eine Einzelfallprüfung ergeben sich aus den Akten nicht. Auch wurde der Bescheid insoweit nicht begründet; insbesondere finden sich keine Ausführungen, weshalb neben dem Wegfall des notwendigen persönlichen Bedarfs auch kein Anspruch des Ast auf Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts besteht. Schließlich könnte sich die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 23.11.2017 auch daraus ergeben, dass die AG ohne nähere Prüfung allein aufgrund der Meldung der Ausländerbehörde eine automatische Kürzung der Leistungen verfügt hat (siehe dazu Hohm in Hohm, AsylbLG § 1a Rn. 432 m.w.N.). Damit ist der Bescheid vom 23.11.2017 formell rechtswidrig. Wie bereits oben ausgeführt besteht an dem Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse; Die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG geht von der (zumindest überwiegenden) Rechtmäßigkeit des entsprechenden Verwaltungsaktes aus. Deshalb überwiegt das Interesse des Ast am Nichtvollzug des Bescheids vom 23.11.2017, um (höhere) Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten zu können (dazu sogleich unter 2.), so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23.11.2017 anzuordnen war.

2.
Hinsichtlich des Antrags auf Bewilligung von Leistungen nach den §§ 3 und 6 AsylbLG ab dem 27.12.2017 im Wege der einstweiligen Anordnung stellt sich der zutreffende Prüfungsmaßstab für die Beschwerdeentscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wie folgt dar: Gemäß dem hier grundsätzlich einschlägigen § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (= tatbestandlicher Anknüpfungspunkt für die Prüfung des Hauptsacheerfolgs) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (= tatbestandlicher Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Eilbedürftigkeit). Im Hinblick auf den zu fordernden Überzeugungsgrad verweist § 86b Abs. 2 S. 4 SGG unter anderem auf § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), wonach (Hauptsache-)Anspruch und Anordnungsgrund glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich zu machen sind. Allerdings gilt auch im sozialgerichtlichen Eilverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG. Aus den genannten Vorschriften stellt sich die in § 920 Abs. 2 ZPO genannte Glaubhaftmachung als Überzeugungsgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne eines objektiven Beweismaßes (ohne subjektive Beweisführungslast) dar. Der Beweismaßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist durch seine Relativität gekennzeichnet (BSG, Urteile vom 08.08.2001 - B 9 U 23/01 B, juris Rn. 4 f. und vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R, juris Rn. 116). Anders als bei der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, bei der absolut mehr für als gegen die jeweilige Tatsache, etwa in Bezug auf den ursächlichen Zusammenhang, sprechen muss (vgl. dazu BSG, Urteile vom 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R, SozR 4-2700 § 9 Nr. 7 und vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), reicht bei der überwiegenden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer guten Möglichkeit aus, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 41, 16b, § 128 Rn. 3d).

§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG, § 103 SGG (Untersuchungsgrundsatz) und § 86b Abs. 2 S. 4 SGG, § 920 Abs. 2 ZPO (Glaubhaftmachung als Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne subjektive Beweisführungslast) regeln mithin im Zusammenspiel, dass der Erfolg eines Eilantrags voraussetzt, dass der zu sichernde Hauptsacheanspruch dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht (sogenannter Anordnungsanspruch), und dass dem Antragsteller im Interimszeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzung, also ein wesentlicher Nachteil, droht (sogenannter Anordnungsgrund; vgl. zum Ganzen Krodel in Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Aufl. 2017, Rn. 356 - 358, 347, 337 f., jeweils mit weiteren Nachweisen).

Dieser einfachgesetzliche und für den Richter grundsätzlich bindende (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG) Prüfungsmaßstab ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels, d.h. zur Verhinderung entsprechend schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Beeinträchtigungen (vgl. etwa BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Leitsatz 2 a und Rn. 25 - 28; vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06, juris Orientierungssatz 2 - Verhinderung von schweren und unzumutbaren Nachteilen, speziell für den Leistungsanspruch der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung), aus verfassungsrechtlicher Sicht gegebenenfalls zu modifizieren. Werden die einfachgesetzlich vorgeschriebenen überwiegenden Wahrscheinlichkeiten nicht erreicht und droht bei Ablehnung des Eilantrags eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, weil schwere, über den wesentlichen Nachteil hinausgehende Beeinträchtigungen möglich sind, ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 86b Abs. 2 SGG geboten. Die Verhältnismäßigkeit im konkreten Fall ist dann durch offene (Güter- und Folgen-)Abwägung unter Berücksichtigung der festgestellten Wahrscheinlichkeits- und Beeinträchtigungsgrade zu gewährleisten. Im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen sind aber unter Beachtung der Gesetzesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3, 97 I GG) auch dann die Regelungen des § 86b SGG zur Anwendung zu bringen. Ob der Eilantrag des Antragstellers Erfolg hat, ist daher nach Feststellung (zumindest) der Möglichkeit eines prospektiven Hauptsacheerfolgs und der ohne Eilrechtsschutz drohenden Beeinträchtigungen (als aus § 86b Abs. 2 SGG abgeleitete und daher wegen der Gesetzesbindung zwingend zu beachtende Abwägungselemente) nach offener Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles zu entscheiden. Von der in Vornahmesachen als objektives Beweismaß gesetzlich vorgegebenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Glaubhaftmachung im oben dargestellten Sinn) darf in diesen Fällen aus verfassungsrechtlichen Gründen, nämlich zur Vermeidung einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, zu Gunsten des Antragstellers abgewichen werden. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Beeinträchtigung und die Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs werden vom Gericht ohne Bindung an das Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in Relation gesetzt zur Schwere der drohenden Beeinträchtigung. Auf diese Weise kann eine über den einfachgesetzlich geforderten wesentlichen Nachteil hinaus drohende Beeinträchtigung im konkreten Fall in angemessener Weise Berücksichtigung finden. Im Rahmen des so verfassungskonform ausgelegten § 86b Abs. 2 SGG bedeutet dies zusammenfassend, dass die in die Eilentscheidung einzubeziehenden Abwägungselemente des prospektiven Hauptsacheerfolgs und der ohne Eilrechtsschutz drohenden Beeinträchtigungen nach Beeinträchtigungs- und Wahrscheinlichkeitsgraden im Rahmen einer offenen Abwägung vom Richter zu gewichten sind (vgl. dazu BVerfG vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96, juris: eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage bei entsprechendem Anlass; BVerfG vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02, juris Leitsatz 4 und Rn. 9: besonders intensive und nicht nur summarische Prüfung bei mittelbarer Lebensgefahr; BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 25: abschließende Prüfung bei möglicher Verletzung der Menschenwürde; BVerfG vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12, juris Rn. 3 u. vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12, juris Rn. 10: Pflicht, "desto intensiver (zu) prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist"). Um dem Eilantrag stattzugeben, kann so bei entsprechender Schwere der ohne Eilrechtsschutz drohenden Beeinträchtigungen bereits die Möglichkeit des Bestehens eines Hauptsacheanspruchs ausreichen. Um den Eilantrag unter Orientierung an der Hauptsache abzulehnen, ist bei entsprechender Schwere der ohne Eilrechtsschutz möglichen Beeinträchtigung gegebenenfalls schon im Eilverfahren eine abschließende Prüfung der Hauptsache durchzuführen. Die Fachgerichte haben mithin im Rahmen des Eilrechtsschutzes eine verfassungsrechtliche Vorprüfung durchzuführen. Ergibt sich dabei, dass ohne Eilrechtsschutz schwere Beeinträchtigungen im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls möglich sind, ist § 86b SGG gegebenenfalls im oben dargestellten Sinne verfassungskonform auszulegen, um insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers in angemessener Weise zur Geltung zu bringen. Ergibt sich jedoch, dass auch ohne Eilrechtsschutz keine schweren Beeinträchtigungen im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung möglich sind, verbleibt es bei der einfachgesetzlichen Regelung des § 86b SGG.

Vorliegend kann es der Senat dahingestellt sein lassen, ob dem Ast bei Nichtbewilligung der beantragten Leistungen schwere Beeinträchtigungen im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entstehen könnten, so dass es zugunsten des Ast einer Modifizierung des Beweismaßes bedürfte. Denn hinsichtlich der beantragten Leistungen nach § 3 AsylbLG bestehen bereits nach dem einfachgesetzlichen Prüfungsmaßstab Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund (hierzu nachfolgend unter a.), wohingegen hinsichtlich der beantragten Leistungen nach § 6 AsylbLG ein materiell-rechtlicher Anspruch nicht gegeben ist und somit ein Obsiegen in der Hauptsache nach Sachlage ausgeschlossen werden kann (dazu nachfolgend unter b.).

a.
Dem Ast steht ein Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu, so dass ein Anordnungsanspruch gegeben ist.

Der Ast ist leistungsberechtigt nach dem AsylbLG, was zwischen den Beteiligten auch unstrittig ist. Der Ast ist Ausländer und hält sich im Bundesgebiet tatsächlich auf. Er ist vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Abschiebung nach Italien ist mit Bescheid vom 04.04.2017 durch das Bundesamt vollziehbar angeordnet worden. Die Ast erfüllt somit jedenfalls die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG.

Des Weiteren ist der Ast derzeit in einer Aufnahmeeinrichtung i.S.v. § 44 Abs. 1 AsylG in A-Stadt untergebracht. Ihm stehen somit Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG zu, da der anspruchseinschränkende Verwaltungsakt vom 23.11.2017 keine Wirkung entfaltet (siehe dazu 1.). Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben.

Insbesondere bei den "Grundleistungen" nach § 3 AsylbLG handelt es sich um existenzsichernde Sozialleistungen (siehe dazu u.a. BVerfG vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, juris). Diese existenzsichernden Sozialleistungen werden dem Ast - überdies schon seit Oktober 2017 - in Höhe von monatlich 135 EUR (Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe, vgl. § 3 Abs. 1 S. 8 AsylbLG) nicht erbracht. Des Weiteren werden, wie dem Bescheid der AG entnommen werden kann, auch die Grundleistungen "Kleidung" und "Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts" nicht gewährt. Somit ist von einer Leistungsreduzierung im Umfang von jedenfalls einem Drittel der Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG auszugehen. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine über Randbereiche hinausgehenden drohenden Rechtsverletzung des Ast, also ein wesentlicher Nachteil anzunehmen.

b.
Ein Anspruch des Ast nach § 6 AsylbLG ist hingegen nicht gegeben. Deshalb liegt im Übrigen auch kein Anordnungsanspruch vor. Bei den sonstigen Leistungen nach § 6 AsylbLG handelt es sich um Leistungen, die eine notwendigen Bedarf decken sollen, der nicht bereits durch die Grundleistungen nach § AsylbLG abgedeckt ist und auch nicht über die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG sichergestellt wird. Diese sonstigen Leistungen können gem. § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Es ist nicht ersichtlich, dass der Ast bei der AG bislang sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG beantragt hätte. Auch dem Vortrag des Ast im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lassen sich keinerlei Hinweise darauf entnehmen, dass beim Ast ein Bedarf bestehen könnte, der nicht bereits durch die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG oder durch die - von der AG im Bedarfsfall ebenfalls erbrachten - Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG gedeckt würde. Ein Anspruch des Ast auf Leistungen nach § 6 AsylbLG besteht daher nicht.

Für den Erfolg einer Regelungsanordnung ist aber stets ein sicherungsfähiges Recht des Antragstellers zu fordern (vgl. dazu ausdrücklich vom BVerfG vom 29.7.2003 - 2 BvR 311/03, juris Rn. 14). Ansonsten geht der Eilantrag ins Leere. Aus der aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Sicherungsfunktion und in Vornahmesachen wie der vorliegenden zusätzlich aus der Bindung des Gerichts an § 86b Abs. 2 SGG, wo der Hauptsacheanspruch tatbestandlich verankert ist (dazu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. ufl. 2016, Rn. 368 f, 428), ergibt sich von Verfassungs wegen zwingend das Gebot, die Rechtsfragen der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen und der Entscheidung (neben anderen Belangen) zugrunde zu legen; die materielle Rechtslage ist als obligatorisches Prüfungs- und Entscheidungskriterium für das sozialgerichtliche Eilverfahren verfassungsrechtlich und einfach-gesetzlich vorgegeben (vgl. zur VwGO Windoffer, Die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit von Rechtsfragen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, S. 41). Steht also - wie hier - bereits im Eilverfahren fest, dass die Hauptsache erfolglos ist, gibt es kein im Eilverfahren sicherungsfähiges Recht. Die Ablehnung des Eilantrags ist dann auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. z.B. BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 25).

Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Leistungen nach § 6 AsylbLG war daher die Beschwerde des Ast gegen den Beschluss des SG zurückzuweisen.

3.
Die Verpflichtung der AG zur vorläufigen Gewährung von Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG wird auf den Zeitraum bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens aber bis zum 30.06.2018 beschränkt.

Hierbei hat der Senat zum einem berücksichtigt, dass bislang keine Entscheidung des AG über die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG insbesondere im Hinblick auf die zukünftige Gewährung solcher Leistungen vorliegt. Zum anderen erscheinen aufgrund der vorliegenden vollziehbaren Abschiebungsanordnung des Bundesamtes und des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens des Ast leistungsrelevante Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Ast in den kommenden Monaten möglich.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss des SG nach den Maßgaben des Entscheidungssatzes dieses Beschlusses abzuändern.

4.
Dem Ast war auf seinen Antrag hin für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt nur eine vorläufige Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG) zu beachten. Deshalb dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 07.04.2000 - 1 BvR 81/00, juris Rn. 16). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a Rn. 7, 7a) bzw. wenn die Erfolgsaussicht nicht nur eine entfernte ist (vgl. z.B. BVerfG vom 13.07.2005 - 1 BvR 175/05, juris Rn. 10; vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88, juris Rn. 26 = BVerfGE 81, 347; st.Rspr.). Denn der Zweck der PKH, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zum Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet, ihn einem sol-chen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (BVerfG vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88, juris Rn. 25 = BVerfGE 81, 347, 356 ff = NJW 1991, 413 f; BVerfG vom 02.02.1993 - 1 BvR 1697/91, juris Rn. 13 = FamRZ 1993, 664, 665). Beim Ast sind nach der vorliegenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH gegeben. Auch liegen die erforderlichen Erfolgsaussichten für die Beschwerde des Ast vor, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter 1. und 2. ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass der Ast mit seinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im überwiegenden, wenn auch nicht im vollen Umfang erfolgreich war.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Saved