L 7 SO 4981/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 5951/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4981/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Einrichtungsträger als Sonderrechtsnachfolger nach § 19 Abs 6 SGB XII muss sich den Verkehrswert vorhandenen Vermögens des Berechtigten nach dessen Tod entgegenhalten lassen; ein fiktiver Verbrauch ist nicht vorgesehen.
2. Weigert sich die Ehefrau des Berechtigten, ihr Vermögen für die Kosten der Heimunterbringung einzusetzen, kommt eine erweiterte Sozialhilfe nach § 19 Abs 5 SGB 12 in Betracht. Ein Anspruchsübergang auf den Sonderrechtsnachfolger findet jedoch nur statt, wenn der Sozialhilfeträger im Rahmen seines Ermessens bereits vor dem Tod des Berechtigten eine Bewilligungsentscheidung getroffen hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Kosten, die für die stationäre Unterbringung des Dezember 2009 verstorbenen.Th.A. in der Zeit vom 20. März 2009 bis zu dessen Tod entstanden sind.

Der 1952 geborene, im W ... in M. (Landkreis O.) wohnhaft gewesene Th.A. hatte zuletzt als Gastwirt im Ortsteil P. der Stadt E. das Gasthaus "L." betrieben. Th.A. war seit 29. Januar 1982 mit der am 4. Juli 1959 geborenen M.A. verheiratet gewesen, die in der Gaststätte mithelfend ohne eigenen Arbeitsverdienst tätig war. Die in M. bewohnte Wohnung (Wohnfläche insgesamt 73,25 m²) hatten beide Eheleute im Jahr 2005 angemietet (Gesamtmiete 450,00 Euro). In der Nacht vom 4. auf den 5. November 2008 erlitt Th.A. vermutlich bei einem Treppensturz in der Gaststätte ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutungen, eine Schädelbasisfraktur sowie mehrere weitere Frakturen. Im Wachkomazustand wurde er bis zum 19. März 2009 in der B-Klinik E. GmbH, einer Klinik für Neurologische Rehabilitation, stationär behandelt. Ab dem 20. März 2009 war Th.A. im A.-B.-Haus in H. im K., einem vom Kläger betriebenen zugelassenen Pflegeheim, vollstationär aufgenommen. Die A. Krankenversicherung AG (A.), bei der Th.A. seit Dezember 2006 privat kranken- und pflegeversichert war, ordnete ihn rückwirkend zum 5. November 2008 der Pflegestufe III zu (Schreiben vom 4. Mai 2009). Die A. beteiligte sich an den Kosten der stationären Pflege mit monatlich 1.470,00 Euro. M.A. war ab 7. November 2008 zur Betreuerin des Th.A. (Aufgabenkreise: "Vermögenssorge, Gesundheitssorge sowie die mit diesem Aufgabenkreis zusammenhängenden Entscheidungen über den Aufenthalt") bestellt worden; ab dem 7. Mai 2005 war zum Betreuer für Th.A. M. H. (i.F. Betreuer) bestellt (Aufgabenkreis: "alle Angelegenheiten").

Seine beiden kapitalbildenden Lebensversicherungen bei der A. Lebensversicherung AG (A.) und der H. Lebensversicherung AG (H) hatte Th.A. bereits im Juli 2008 gekündigt, wobei die Rückkaufswerte in Höhe von 6.484,82 Euro (A.) am 11. August 2008 und 33.187,20 Euro (H) am 29. August 2008 auf dem Girokonto bei der Sparkasse F. (Sparkasse F.) gutgeschrieben worden waren. Dieses Konto wies auch danach laufend einen Negativ-Saldo auf (z.B. am 23. März 2009 19.567,55 Euro Soll). Das auf Th.A. angemeldete Gewerbe ("Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft") wurde von M.A. bereits zum 23. Dezember 2008 bei der Stadt E. abgemeldet. Mit Bezug auf das Grundstück auf der Gemarkung P. (eingetragen im Grundbuch von E. P Nr. 181, Gebäude- und Freifläche, 18,35 ar) war Th.A. als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen. Auf dem Grundstück, dessen Verkehrswert im Juni 1977 in einem Verkehrswertgutachten auf 990.000,00 DM geschätzt worden war, lasteten zum Unfallzeitpunkt Grundpfandrechte in Höhe von insgesamt 188.615,59 Euro, darunter eine Sicherungshypothek sowie Grundschulden zugunsten der Volksbank W. e.G. (später Volksbank B. e.G. [Volksbank]) in Höhe von insgesamt 173.276,83 Euro; nach Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten des Finanzamts E. im Mai 2009 (5.038,37 Euro) wuchsen die im Grundbuch gesicherten Belastungen nochmals an. Die Volksbank, die bereits im März 2009 angesichts der betriebswirtschaftlichen Situation die Gewährung weiterer Darlehen abgelehnt hatte, kündigte mit Schreiben vom 8. Juni 2009 die mit Th.A. zur Ablösung bestehender Darlehen sowie eines Betriebsmittelkredits am 3. Oktober 2008 geschlossene Darlehensvereinbarung über 130.000,00 Euro einschließlich der Kreditsicherungsverträge und forderte Th.A. über seinen Betreuer zur Zahlung des bis dahin aufgelaufenen Schuldsaldos (130.111,79 Euro) bis zum 15. Juni 2009 auf. Die in der Folgezeit vom Betreuer am 6. Juli 2009 beantragte Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens wurde ohne weitere Erhebungen mit rechtskräftig gewordenem Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - (AG) O. vom 6. November 2009 (3 IN 226/09) mangels Masse abgelehnt, nachdem der Insolvenzrichter telefonisch von der Volksbank deren Einschätzung in Erfahrung gebracht hatte, dass im Rahmen einer Zwangsversteigerung für das Grundstück nicht viel mehr als 100.000,00 Euro zu erzielen seien.

M.A. verfügte über insgesamt drei kapitalbildende Lebensversicherungsverträge bei der H (Versicherungsschein-Nrn. x ..., y ..., z ...); die Rückkaufswerte dieser Lebensversicherungen (einschl. Überschussbeteiligung) beliefen sich am 1. Juli 2009 auf 6.909,21 Euro und am 1. Januar 2010 auf 7.170,52 Euro (Nr. x), am 1. Juli 2009 auf 22.212,67 Euro und am 1. Januar 2010 auf 22.697,64 Euro (Nr. y) sowie am 1. Mai 2009 auf 2.876,74 Euro und am 1. Januar 2010 auf 2.942,78 Euro (Nr. z). Einem im Januar 2009 von M.A. beim Landkreis O. - Kommunale Arbeitsförderung - (Jobcenter) gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wurde wegen vorhandenen Vermögens für die Zeit vom 12. Januar bis 31. Juli 2009 lediglich in Form einer darlehensweisen Leistungsbewilligung stattgegeben (Bescheid vom 24. März 2009, Änderungsbescheid vom 3. August 2009). Eine erneute darlehensweise Bewilligung durch das Jobcenter an M.A. erfolgte für die Zeit vom 12. August 2009 bis 31. Januar 2010 (Bescheid vom 9. Oktober 2009). Die gegen die vorgenannten Bescheide eingelegten, auf eine zuschussweise Leistungsgewährung gerichteten Widersprüche wurden zurückgewiesen (Widerspruchsbescheide vom 9. Oktober 2009 und 11. November 2009). Die Klagen der M.A. zum Sozialgericht (SG) Freiburg (S 13 AS 5214/09 und S 13 AS 6121/09) blieben nach Verbindung beider Verfahren erfolglos (Gerichtsbescheid vom 28. September 2009 - S 13 AS 5214/09 – [rechtskräftig nach Zurücknahme der Berufung im Januar 2011]).

Am 18. März 2009 hatte M.A. bei dem Beklagten die Übernahme der ungedeckten Heimkosten für die vollstationäre Unterbringung des Th.A. in dem Pflegeheim des Klägers aus Mitteln der Sozialhilfe beantragt. Die Aufforderung des Beklagten (Schreiben vom 21. April 2009, nebst Erinnerungsschreiben vom 12. Mai, 12. Juni und 10. Juli 2009) zur Vorlage weiterer Nachweise und Unterlagen blieb zunächst unbeantwortet. Auf das weitere Erinnerungsschreiben vom 6. August 2009 meldete sich der Betreuer unter dem 26. August 2009; er reichte nunmehr u.a. ein für das Vormundschaftsgericht am 30. Juli 2009 aufgestelltes Vermögensverzeichnis ein, teilte den zwischenzeitlich gestellten Insolvenzantrag mit und legte ferner die Zahlungserinnerung des Klägers vom 13. August 2009 nebst Rechnungen (seinerzeit insgesamt 8.715,97 Euro) sowie den Ablehnungsbescheid der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) vom 21. August 2009 vor. Auf weitere Schreiben des Beklagten vom 1. und 15. Oktober 2009 mit der erneuten Aufforderung zur Ergänzung seiner Angaben übersandte der Betreuer am 28. Oktober 2009 den nunmehr von ihm unterschriebenen Formantrag auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) nebst einer von ihm unterzeichneten Vermögenserklärung, ferner den Heimvertrag, Kontoauszüge der Sparkasse F. und der Volksbank sowie des vom Betreuer im Juni 2009 bei einem privaten Bankhaus in W. eröffneten Kontos. Die vom Beklagten wiederholt geforderten Nachweise bezüglich der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen der M.A. reichte der Betreuer dagegen nicht zu den Akten.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der restlichen Heimunterbringungskosten mit der Begründung ab, dass sich aus der eingereichten Vermögenserklärung Rückkaufswerte der Lebensversicherungen von 28.200,00 Euro ergäben und damit die Vermögensfreigrenze bei weitem überschritten sei. Gegen diesen Bescheid legte der Betreuer Widerspruch ein; gleichzeitig beantragte er eine Sozialhilfegewährung zumindest darlehensweise. Während des Widerspruchsverfahrens gingen beim Beklagten schließlich die Bescheinigungen der H über die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen per 1. Juli 2009 (Nrn. x und y) und per 1. Mai 2009 (Nr. z) ein. Mit "Ablehnungs-Änderungsbescheid" vom 19. November 2009 wurde darauf der Bescheid vom 30. Oktober 2009 "abgeändert", weil der Betreuer nun seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei, die Übernahme der Heimkosten indessen weiterhin abgelehnt, da die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen (insgesamt 31.998,62 Euro) die Vermögensfreigrenze von 3.214,00 Euro um 28.784,62 Euro überschritten. Auch gegen diesen Bescheid legte der Betreuer Widerspruch ein. Am 5. Dezember 2009 ging schließlich von Seiten des Betreuers noch ein Grundbuchauszug, das Grundbuch von E. (P Nr. 181) betreffend, ein. Das Widerspruchsverfahren wurde vom Beklagten nach dem Tode des Th.A. als erledigt betrachtet, nachdem vom Notariat H. als Nachlassgericht am 5. März 2010 die Nachricht eingegangen war, dass sämtliche bekannt gewordenen Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätten, und das Nachlassgericht außerdem durch Beschluss vom 26. April 2010 festgestellt hatte, dass ein anderer Erbe als der baden-württembergische Fiskus nicht vorhanden sei.

Auf Antrag des Amtes für Vermögen und Bau Baden-Württemberg wurde mit Beschluss des AG Offenburg vom 16. Juni 2010 (3 IN 141/10) das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Zwischenzeitlich hatte die Volksbank nämlich einen Kaufinteressenten gefunden, der das Grundstück in E.-P. für 180.000,00 Euro erwerben wollte. Tatsächlich fand sich in der Folgezeit eine Mitbieterin, der der Insolvenzverwalter das Grundstück schließlich durch notariellen Kaufvertrag vom 28. Juli 2010 (mit anschließender Genehmigung durch die Gläubigerversammlung am 6. September 2010) zu einem Kaufpreis von 210.000,00 Euro veräußerte. Nach Überweisung des Kaufpreises errechnete der Insolvenzverwalter in der Schlussrechnung vom 1. Dezember 2010 nach Abzug vorrangiger Forderungen einen noch verbleibenden Massebestand von 27.242,28 Euro. Die Insolvenzgläubiger, darunter auch der Kläger, wurden darauf mit einer Quote von 29,33 % befriedigt. Durch Beschluss des AG Offenburg vom 9. März 2011 wurde das Nachlassinsolvenzverfahren aufgehoben. Die Zahlung über 5.534,92 Euro entsprechend der Quote ging Anfang des Jahres 2011 beim Prozessbevollmächtigten des Klägers ein.

Bereits zuvor hatte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 19. November 2009 mit Schreiben vom 18. März 2010 an den Beklagten gewandt und geltend gemacht, dass eine "Verantwortungs- und Beistandsgemeinschaft" der Eheleute nach der Heimaufnahme des Th.A. nicht mehr bestanden habe. Den zugleich gestellten Antrag auf Akteneinsicht lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 20. April 2010). Am 13. Oktober 2010 meldete sich der Insolvenzverwalter beim Beklagten und bat um förmliche Erteilung eines Widerspruchsbescheids. Nach zwischenzeitlich erfolgter Aufhebung des Nachlassinsolvenzverfahrens trat der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der bereits im Schreiben vom 18. Oktober 2010 auf den Insolvenzverwalter und das noch nicht abgeschlossene Widerspruchsverfahren hingewiesen hatte, mit Schriftsätzen vom 5. und 21. Oktober 2011 erneut an den Beklagten heran und bat um Fortführung des Widerspruchsverfahrens. Er erhielt in der Folgezeit von dem Beklagten (Schreiben vom 6. April 2012) die Nachricht, dass das Widerspruchsverfahren weiterhin als erledigt betrachtet werde, es dem Kläger jedoch freistehe, selbst einen Antrag auf Übernahme der noch offenen Heimunterbringungskosten zu stellen.

Am 16. April 2012 verlangte der Kläger darauf über seinen Prozessbevollmächtigten bei dem Beklagten die Zahlung der noch offenen Heimkosten in Höhe von 12.738,05 Euro. Der Beklagte teilte dem Kläger hieraufhin mit Schreiben vom 24. April 2012 mit, dass der genannte Betrag nicht übernommen werden könne; ein Bewilligungsbescheid sei nicht erlassen worden, sodass er daraus auch keine Ansprüche herleiten könne. Nachdem dem Kläger mitgeteilt worden war (Schreiben vom 9. Mai 2012), dass es sich bei dem Schreiben vom 24. April 2012 um einen Ablehnungsbescheid gehandelt habe, legte er gegen dieses Schreiben Widerspruch ein; ein anrechenbares Vermögen des T.A. oder der M.A. habe nicht zur Verfügung gestanden, nachdem der Rechtsvertreter der M.A. einer Verwertung der Lebensversicherungen widersprochen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2012 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, zum Zeitpunkt der Heimunterbringung sei nachweislich die Vermögensfreigrenze von 3.214,00 Euro überschreitendes Vermögen aus Rückkaufswerten von Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt 31.998,62 Euro vorhanden gewesen; es habe daher kein Sozialhilfeanspruch des Th.A. vorgelegen, der auf den Kläger gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII hätte übergehen können.

Deswegen hat der Kläger am 30. November 2012 Klage zum SG Freiburg erhoben. Zur Begründung hat er vorgebracht, die Lebensversicherungen seien weder rechtlich noch tatsächlich verwertbar gewesen. Die Lebensversicherungen seien für die Altersversorgung von M.A. benötigt worden. Außerdem seien die Lebensversicherungen im Wert von 13.000,00 Euro bereits abgetreten gewesen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Th.A. und M.A. seien nicht getrenntlebend gewesen, sodass auch deren Vermögen Relevanz gehabt habe. Eine Gefährdung der angemessenen Alterssicherung der M.A. sei nicht erkennbar. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb es der Ehefrau des Verstorbenen bei Verwertung der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen nicht möglich gewesen wäre, eine angemessene Lebensführung fortzusetzen.

Mit Urteil vom 23. Oktober 2014 hat das SG Freiburg die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vermögen der M.A. habe der Gewährung von Sozialhilfe entgegengestanden. Der Einsatz der Lebensversicherungen sei tatsächlich und rechtlich möglich und M.A. auch zumutbar gewesen. Als Verwertungsalternativen seien insbesondere die Kündigung des Versicherungsvertrages, bei der der Rückkaufswert von der Versicherung ausgekehrt werde, oder die Beleihung der Lebensversicherung in Betracht gekommen. M.A. sei zum Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII für ihren Ehemann 49 Jahre alt gewesen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie noch in der Lage gewesen sei, hinreichend für ihre eigene Alterssicherung zu sorgen. Die Abtretungen an die Sparkasse H.-Zell und die Mutter der M.A. seien erst nach der Sozialhilfeantragstellung erfolgt. Die Behauptung, M.A. hätte das Guthaben bei den Versicherungen nicht zur Bestreitung der Heimunterbringungskosten einsetzen können, sei vor diesem Hintergrund nicht plausibel.

Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3. November 2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 3. Dezember 2014 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung. Zur Begründung hat der Kläger vorgebracht, der streitgegenständliche Anspruch werde auf § 19 Abs. 6 SGB XII gestützt. Th.A. habe über keinerlei Einkünfte verfügt und weder Erspartes noch sonstiges Vermögen besessen; dies ergebe sich auch aus den durchgeführten Insolvenzverfahren. Es sei zwar ein Grundstück vorhanden gewesen, das verwertet worden sei; hieraus sei jedoch kein "Gewinn" erzielt worden. Hinsichtlich der Lebensversicherungen der M.A. hätten Freibeträge für M.A. in Höhe von 8.100,00 Euro und für Th.A. in Höhe von 9.150,00 Euro beachtet werden müssen, sodass bei Rückkaufswerten von insgesamt 31.998,62 Euro lediglich 14.748,62 Euro verwertbar gewesen wären; die "Sätze" des § 12 Abs. 2 SGB II gälten auch im Rahmen des § 90 Abs. 3 SGB XII. Berücksichtige man weiter, dass im Verfahren vor dem SG Freiburg (S 13 AS 5214/09) um einen Zuschuss von 13.032,06 Euro gestritten worden sei, hätte für die Heimunterbringungskosten nur noch ein Betrag von 1.716,56 Euro zur Verfügung gestanden. Eine Verwertung der Lebensversicherungen wäre im Übrigen, auch wegen der Verweigerungshaltung der M.A, zeitnah nicht möglich gewesen. Diese habe die Lebensversicherungen im Januar 2009 "stillgelegt", weil sie die Beiträge nicht mehr habe bezahlen können. Am 24. November 2009 seien die Rechte aus der Versicherung Nr. x in Höhe von 3.000,00 Euro an die Sparkasse H. abgetreten und dies der H am 3. Dezember 2009 mitgeteilt worden. Am 26. November 2009 sei außerdem von der Lebensversicherung Nr. y ein Teilbetrag von 10.000,00 Euro an die Mutter der M.A., P. M., abgetreten worden. Der Kläger hat u.a. ein Kontoblatt und eine Forderungsaufstellung nebst den für den Zeitraum vom 20. März bis 23. Dezember 2009 erstellten Rechnungen sowie die Bescheinigungen der H vom 26. Januar, 21. Februar und 4. April 2018 vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Oktober 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Verwaltungsakts vom 24. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2012 zu verurteilen, ihm 12.738,05 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen seien als verwertbares Vermögen anzusehen. Die Vermögensfreigrenzen seien im SGB II höher als bei einer Leistungsgewährung nach dem SGB XII. Die Abtretungen der Lebensversicherungen seien erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als M.A. bekannt gewesen sei, dass sie diese zur Übernahme der Pflegeheimkosten ihres Ehemanns hätte einsetzen müssen. Es habe ihr nicht zugestanden, vorrangig Schuldverpflichtungen zu begleichen, wobei offen sei, weshalb 10.000,00 Euro von M.A. (ohne Not) an ihre Mutter abgetreten worden seien. Aus den Insolvenzakten ergebe sich im Übrigen, dass die diversen Gläubiger aus dem Nachlass des Th.A. zumindest teilweise die offenen Forderungen erstattet bekommen hätten. Da zum Zeitpunkt der Beantragung der Leistungen nach dem SGB XII neben dem Vermögen der M.A. auch Grundvermögen des Th.A. vorhanden gewesen sei, hätten die Leistungen nach dem SGB XII in Form der Übernahme der ungedeckten Heimkosten ohnehin nur als erweiterte Hilfe oder als Darlehen erfolgen können.

Der Senat hat vom AG Offenburg die Akten der Verfahren 3 IN 226/09 und 3 IN 141/10, vom SG Freiburg die Akten der Verfahren S 13 AS 5214/09 und S 13 AS 6121/09 sowie vom Landkreis O. (Jobcenter) die Leistungsakten (Th.A. und M.A. betreffend) beigezogen.

Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogenen Akten, die Verwaltungsakten des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht entgegenstehen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

1. a) Gegenstand des Verfahrens ist das Schreiben des Beklagten vom 24. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2012. Das Schreiben vom 24. April 2012, in dem der Beklagte dem Kläger mitgeteilt hat, dass der geforderte Betrag von 12.738,05 Euro nicht übernommen werden könne, stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) dar. Die Auslegung eines behördlichen Schreibens als Verwaltungsakt richtet sich danach, wie ist es nach seinem Sinngehalt aus der Sicht eines objektiven Empfängers verstanden werden musste (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 8/07 R - (juris Rdnr. 12); BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - (juris Rdnr. 10); Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, § 31 Rdnr. 25 (m.w.N.)). Das Schreiben vom 24. April 2012 stellt sich nicht - wie etwa noch das Schreiben vom 6. Februar 2012 - als eine schlichte Information des Beklagten dar, mit der keine Rechtsfolge gesetzt werden sollte. Vielmehr war das Schreiben nach seinem objektiven Sinngehalt dahin zu verstehen, dass der Beklagte, nachdem der Kläger gemäß dem Hinweis im Schreiben vom 6. Februar 2012, dass es ihm freistehe, selbst einen Antrag auf Übernahme der noch offenen Heimunterbringungskosten zu stellen, über die sodann geltend gemachte Forderung von 12.738,05 Euro am 24. April 2012 mit Regelungswillen ablehnend entschieden hat. So hat es der Beklagte im Schreiben vom 9. Mai 2012 im Übrigen selbst gesehen. Dass dem Schreiben vom 24. April 2012 keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, ändert am Verwaltungsaktcharakter des Schreiben nichts; der Verstoß gegen § 36 SGB X führt lediglich dazu, dass statt der Monatsfrist zur Erhebung des Widerspruchs nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG eine Jahresfrist läuft (BSG SozR 3-1300 § 40 Nr. 2).

b) Der Verwaltungsakt vom 24. April 2012 hat ferner den den Bescheid vom 30. Oktober 2009 korrigierenden Bescheid vom 19. November 2009 ersetzt und damit im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X auf sonstige Weise erledigt. Gegen beide letztgenannte Bescheide hatte der Betreuer des Th.A. noch vor dessen Tod Widerspruch eingelegt; der Bescheid vom 19. November 2009 war damit nicht bestandskräftig geworden. Das Widerspruchsverfahren hatte sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht durch den Tod des Th.A. erledigt. Vielmehr wird das Vorverfahren, wenn ein Widerspruchsführer nach Einlegung des Widerspruchs verstirbt, entsprechend der Regelung in § 239 der Zivilprozessordnung (ZPO) lediglich unterbrochen, und zwar bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger (BSG, Urteil vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 11/09 R - (juris Rdnr. 12)). So lag der Fall auch hier; eine Unterbrechung des Widerspruchsverfahrens war eingetreten, weil Th.A. während des Widerspruchsverfahrens nicht durch einen Bevollmächtigten (vgl. hierzu § 246 Abs. 1 ZPO) vertreten war. Zwar war für Th.A. ein Betreuer bestellt; mit seinem Tod endete die Betreuung jedoch, ohne dass es einer diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidung bedurfte (BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 5 (Rdnr. 21); ferner Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 489/10 - (juris Rdnr. 11)). Das Widerspruchsverfahren hat der Kläger bereits mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18. März 2010, spätestens jedoch mit dessen Schreiben vom 5. November 2011 als Sonderrechtsnachfolger im Sinne des § 19 Abs. 6 SGB XII (vgl. hierzu nachstehend unter 3.) aufgenommen und den noch vom Betreuer des Th.A. eingelegten Widerspruch aufrechterhalten. Den Widerspruch hat der Kläger auch nicht mit dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16. April 2012 zurückgenommen, sondern vielmehr, entsprechend dem Hinweis des Beklagten im Schreiben vom 6. Februar 2012, nochmals das Begehren auf Zahlung der noch offenen Heimkosten, dieses Mal unter Bezifferung auf 12.738,05 Euro, formuliert. Die Beteiligten haben damit im Übrigen dem Umstand Rechnung getragen, dass Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nach Eintritt der Sonderrechtsnachfolge nicht mehr der Widerspruch des Hilfesuchenden gegen die Ablehnung von Sozialhilfe im Wege des Schuldbeitritts (Sachleistungsverschaffung) ist, sondern ein Anspruch des Sonderrechtsnachfolgers auf Zahlung (Geldleistung) an sich selbst (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 8 SO 23/15 R - (juris Rdnr. 18)). Über diesen Anspruch hat der Beklagte mit dem Verwaltungsakt vom 24. April 2012 entschieden, der an die Stelle des Bescheids vom 19. November 2009 getreten ist.

2. Der beklagte Landkreis ist richtiger Gegner des Verfahrens. Denn er ist der für die Hilfe zur Pflege in einer vollstationären Einrichtung sachlich und örtlich zuständige Träger (§ 97 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und § 1 Abs. 1, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII in der Fassung des Art. 122 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 534)). Diese Zuständigkeit bleibt durch den Eintritt der Sonderrechtsnachfolge im Widerspruchsverfahren unberührt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B8 SO 23/15 R - (juris Rdnr. 16)).

3. Der vom Kläger erhobene Anspruch gründet sich auf § 19 Abs. 6 SGB XII. Danach steht der Anspruch der Berechtigten auf u.a. Leistungen für Einrichtungen, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht hat. Damit regelt die Vorschrift nach der ausdrücklichen Formulierung in der Begründung des Gesetzesentwurfs (Bundestagsdruck-Drucksache 13/3904, S. 45 zu Nr. 8b) einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis (BSGE 106, 264 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 11); BSG SozR 4-3500 § 19 Nr. 2 (Rdnr. 12)). Die Voraussetzungen für eine Sonderrechtsnachfolge kraft Gesetzes nach § 19 Abs. 6 SGB XII liegen hier vor. Th.A. wurde in der Zeit vom 20. März 2009 bis zu seinem Tod am 23. Dezember 2009 im A.-B.-Haus, einer vom Kläger betriebenen vollstationären Pflegeeinrichtung, gepflegt. Als Sonderrechtsnachfolger tritt der Kläger in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein; damit steht ihm ein Anspruch gegenüber dem Beklagten allerdings nur zu, soweit und sofern auch Th.A. einen Anspruch gegen den Beklagten gehabt hätte (vgl. BSG SozR 4-3500 § 19 Nr. 4 (Rdnr. 13)). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

4. a) Zwar waren mit Bezug auf Th.A. die Grundvoraussetzungen für die Hilfe zur stationären Pflege gegeben. Als Rechtsgrundlage heranzuziehen sind insoweit die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 SGB XII (in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554)) i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (in der Fassung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874)). Danach ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 61 Abs. 3 SGB XII für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Hilfe zur Pflege umfasst dabei u.a. auch stationäre Pflege (§ 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Bei Th.A. bestand eine Störung des Zentralnervensystems im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 SGB XII. Als Folge des schweren Unfalls vom 4/5. November 2008 befand er sich im Zustand des Wachkomas (apallisches Syndrom) und bedurfte deshalb dauerhaft der Hilfe zur stationären Pflege, die in der Einrichtung des Klägers erbracht worden ist.

b) Dahingestellt bleiben kann, ob Th.H. dem Kläger überhaupt die vollen für den Zeitraum vom 20. März bis 23. Dezember 2009 geltend gemachten Kosten (ursprünglich 18.272,97 Euro, errechnet aus einem kalendertäglichen Leistungsentgelt von insgesamt 116,60 Euro multipliziert mit Kalendertagen abzüglich Pauschal-Leistungen der A. in Höhe von 1.470,00 Euro monatlich) geschuldet hat (vgl. dazu etwa BSG SozR 4-3500 § 19 Nr. 4 (Rdnr. 12); BSG SozR 4-3500 § 75 Nr. 6 (Rdnr. 15)). Den vom Kläger auf der Grundlage der mit den Rechnungsdaten vom 1. Juli 2009 (vier Nachberechnungen für die Monate März bis Juni 2009, ferner Berechnung für den Monat Juli), vom 28. Juli 2009 (Berechnung für August), 1. September 2009 (Berechnung für September), 28. September 2009 (Berechnung für Oktober), 28. Oktober 2009 (Berechnung für November) sowie 28. November und 28. Dezember 2009 (Berechnungen für Dezember) versehenen Rechnungen und den dort ausgewiesenen kalendertäglichen Leistungsentgelten liegt die Pflegestufe/Pflegeklasse III zugrunde. Demgegenüber war in dem noch von M.A. unterzeichneten Heimvertrag vom 24./28. März 2009 bei Ermittlung des Entgelts (§ 10 des Vertrags) die Pflegestufe 0 herangezogen worden, sodass im Vertrag insoweit ein Gesamtentgelt von kalendertäglich lediglich 69,20 Euro ausgewiesen war (vgl. Abs. 3 ff. a.a.O.). Selbst wenn man - zur vorstehenden Vertragsregelung in § 10 allerdings im Widerspruch stehend - beim Leistungsentgelt gemäß der "Festlegung der Pflegeklasse" (vgl. § 7 des Vertrags) auf die Pflegestufe/Pflegeklasse II zurückgreifen würde, errechnete sich ein kalendertägliches Entgelt von (lediglich) 100,50 Euro, wie auch in den anfänglich bis zur Feststellung der Pflegestufe III durch die A. (Schreiben vom 4. Mai 2009) ausgestellten Rechnungen vom 7. April 2009 (zwei Rechnungen, Monate März und April) sowie 28. April und 28. Mai 2009 (Monate Mai und Juni) verlangt; dies sind aber gegenüber den oben genannten 116,60 Euro immer noch 16,10 Euro weniger pro Tag. Allerdings enthält § 13 des Heimvertrags ("Leistungsänderung") Anpassungsklauseln; danach ist das Heim berechtigt, bei einem Wechsel der Pflegestufe dem Bewohner das entsprechende Entgelt ab dem von der Pflegekasse festgesetzten Zeitpunkt zu berechnen (Abs. 3 Satz 1 a.a.O.). Eine den Anforderungen des § 6 Abs. 2 des Heimgesetzes (in der bis zum 30. September 2009 geltenden Neufassung durch Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970); vgl. ab 1. Oktober 2009 § 8 Abs. 3 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319)) genügende Willenserklärung, wonach der Heimträger die Änderungen der Art, des Inhalts und des Umfangs der Leistungen sowie der Vergütung (schriftlich) darzustellen hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. Oktober 2007 - III ZR 16/07 - (juris); ferner BSG SozR 4-3500 § 62 Nr. 1 (Rdnr. 14)), erscheint indes, jedenfalls was die die Vergangenheit betreffenden Nachberechnungen in den vier Rechnungen vom 1. Juli 2009 für die Monate März bis Juni 2009 betrifft, zweifelhaft.

5. Indessen liegen auch die sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang auf den Kläger nach § 19 Abs. 6 SGB XII nicht vor. Gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII wird Volljährigen u.a. Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel nur geleistet, soweit den Leistungsberechtigten sowie ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus den Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

a) Über anrechenbares Einkommen (§ 82, §§ 85 ff. SGB XII) verfügten Th.A. und M.A. in der Zeit vom 20. März bis 23. Dezember 2009 nicht. Leistungen nach dem SGB II stellen in gemischten Bedarfsgemeinschaften kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dar (BSGE 108, 241 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 8 (jeweils Rdnr. 16); BSGE 112, 61 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 5 (jeweils Rdnr. 21)). Die BGN hatte es im Bescheid vom 21. September 2009 abgelehnt, das Ereignis vom 4/5. November 2008 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Erst mit Bescheid vom 3. März 2011 ist die BGN von ihrer Einstandspflicht als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ausgegangen und hat der M.A., die bereits am 26. Januar 2010 (vgl. die Urkunde des Nachlassgerichts H., Bl. 545 ff. der Akte des Jobcenters) die Erbschaft ausgeschlagen hatte, nunmehr eine Witwenrente ab dem Todesstag des Th.A. bewilligt.

b) An Vermögen (§ 90 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)) war bei Th.A. zum Zeitpunkt der Antragstellung im März 2009 sowie auch noch zum Zeitpunkt seines Todes (23. Dezember 2009) im Wesentlichen nur das mit dem Gasthaus bebaute Grundstück in E.-P. (eingetragen im Grundbuch von E. P Nr. 181, Gebäude- und Freifläche, 18,35 ar) vorhanden, für das er als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen war. Das Girokonto bei der Sparkasse F. wies durchgängig einen Negativsaldo aus (z.B. am 23. März 2009 19.567,55 Euro, am 2. Oktober 2009 22.145,73 Euro Soll). Bei dem Konto bei der Volksbank handelte es sich um ein Darlehenskonto, wobei sich der Schuldsaldo der Darlehensvereinbarung vom 3. Oktober 2008 einschließlich der Kreditsicherungsverträge zum Zeitpunkt der Kündigung durch die Volksbank (Schreiben vom 8. Juni 2009) auf 130.111,79 Euro belief. Das vom Betreuer bei dem Bankhaus J. OHG in W. im Juni 2006 angelegte Konto, auf dem nunmehr die Zahlungen der A. eingingen und das u.a. zur Abwicklung der Beitragszahlungen an die A. sowie weiterer Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Pflege eingerichtet worden war, zeigte am 2. Juli 2009 (u.a. nach Gutschriften aus dem Verkauf von Gaststätteninventar [900.00 und 1.300,00 Euro]) einen Kontostand von 1.208,00 Euro und am 5. Oktober 2009 einen solchen von lediglich noch 748,00 Euro.

aa) Auf dem Grundstück des Th.A. in E.-P., auf dem er sein Gasthaus betrieb, lasteten bereits zum Unfallzeitpunkt sowie nachfolgend im Zeitpunkt der Sozialhilfeantragstellung Grundpfandrechte in Höhe von insgesamt 188.615,59 Euro, darunter eine Sicherungshypothek sowie Grundschulden zugunsten der Volksbank in Höhe von insgesamt 173.276,83 Euro; nach Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten des Finanzamts E. im Mai 2009 (5.038,37 Euro) wuchsen die im Grundbuch gesicherten Belastungen nochmals an (insgesamt nunmehr 193.653,96 Euro). Der Verkehrswert des Grundstücks war in einem Verkehrswertgutachten vom 28. Juni 1977 auf 990.000,00 DM geschätzt worden; eine zum Antragszeitpunkt aktuelle Verkehrswertschätzung liegt nicht vor. Eine solche ist auch aus den von M.A. zu den Akten des Jobcenters gereichten Unterlagen nicht ersichtlich, vielmehr lediglich der von einem Versicherungsmakler am 21. September 2009 mitgeteilte Versicherungswert von 758,030,00 Euro (vgl. Bl. 175 der Jobcenter-Akte). Ginge man von der damaligen Einschätzung der Volksbank (vgl. den Aktenvermerk des Insolvenzrichters vom 6. November 2009, Bl. 73 der Akte 3 IN 226/09) aus, dass im Rahmen einer Zwangsversteigerung für das Grundstück nicht viel mehr als 100.000,00 Euro erzielbar gewesen wären, dürfte es, weil seinerzeit auch keine anderen Verwertungsmöglichkeiten ersichtlich waren, auf Grund der Belastung mit Grundpfandrechten in einer Größenordnung von rund 190.000,00 Euro nicht im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII verwertbar gewesen sein. Denn Vermögen ist nur verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können; der Vermögensinhaber muss über das Vermögen verfügen dürfen und in absehbarer Zeit verfügen können. Der Begriff der Verwertbarkeit enthält eine tatsächliche Komponente, da solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die sich in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder, etwa Grundstücke infolge sinkender Marktpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 15 (Rdnrn. 17 f.); BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 20 (Rdnr. 15); BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 23 (jeweils Rdnr. 22); ferner BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - (juris Rdnr. 14)).

bb) Hätte der Verkehrswert seinerzeit dagegen, wie vom Nachlassinsolvenzverwalter im notariellen Kaufvertrag vom 28. Juli 2010 als Kaufpreis erzielt, 210.000,00 Euro oder noch mehr betragen - genaue Feststellungen sind wegen des Zeitablaufs und der veränderten tatsächlichen Umstände durch die Veräußerung des Grundstücks, auf dem nach wie vor eine Gaststätte betrieben wird, nicht mehr möglich - so dürfte von einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums auszugehen gewesen sein (vgl. zum zeitlichen Aspekt BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - (juris Rdnr. 15)). Eine rechtliche Nichtverwertbarkeit, die vorliegt, wenn für den Vermögensgegenstand Verfügungsbeschränkungen bestehen, deren Aufhebung der Inhaber nicht erreichen kann, wäre jedenfalls mit Blick auf das vom Betreuer des Th.A. angestrengte Insolvenzverfahren nicht gegeben, da das Verfahren nicht eröffnet worden war (vgl. Beschluss des AG Offenburg vom 6. November 2009 - 3 IN 226/09 -). Um geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 SGB XII handelte es sich bei dem Grundstück ebenso wenig wie eine Privilegierung nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Betracht gekommen wäre; nach der auf der Grundlage des § 96 SGB XII erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 90 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.) war gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 nur ein Freibetrag von 3.124,00 Euro geschont. Lediglich über die Härtefallregelung in § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII wäre aus Harmonisierungsgründen an eine Privilegierung der gemeinsamen Vermögenswerte der Eheleute Th.A. und M.A. zu denken mit der Folge, dass sich der Wert für die dem SGB II unterfallende Person nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II errechnet (vgl. hierzu BSGE 112, 61 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 5 (jeweils Rdnrn. 19 f.)). Dies führte für die am 4. Juli 1959 geborene M.A. bis 3. Juli 2009 zu einem Grundfreibetrag von 7.350,00 Euro (150,00 Euro x 49 Lebensjahre) sowie einem Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750,00 Euro, insgesamt 8.100,00 Euro, und ab dem 14. Juli 1959 zu Freibeträgen von insgesamt 8.250,00 Euro, während sich der Freibetragsanteil des Th.A. aus dem nach der Durchführungsverordnung zu § 90 SGB XII zu errechnenden Wert (2.600,00 Euro) bestimmte. Da eine sonstige Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nicht ersichtlich ist, müsste sich auch der Kläger als Sonderrechtsnachfolger die Differenz zwischen den vorgenannten Freibeträgen (10.700,00 Euro bzw. 10.950,00 Euro) und dem die grundpfandrechtlich gesicherten Belastungen übersteigenden Verkehrswert des Grundstücks als Vermögen entgegenhalten lassen. Denn einen fiktiven Verbrauch von Vermögen gibt es auch im Rahmen des gesetzlichen Übergangs eines echten sozialhilferechtlichen Anspruchs nicht (BSG SozR 4-3500 § 19 Nr. 4 (Rdnr. 14); vgl. ferner BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - (juris Rdnr. 27)).

c) aa) Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen war indessen auch bei M.A. Vermögen vorhanden, das sie für die stationäre Pflege des Th.A hätte einsetzen müssen. Denn nach § 19 Abs. 3 SGB XII ist im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Allein der Umstand, dass ein Ehepartner auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit nunmehr einer vollstationären Betreuung bedarf, führt noch nicht zum Getrenntleben der Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift. Ob die Voraussetzungen für ein Getrenntleben von Eheleuten gegeben sind, richtet sich vielmehr nach den Grundsätzen, die zum familienrechtlichen Begriff des "Getrenntlebens" entwickelt worden sind (BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 16 (jeweils Rdnrn. 13 ff.)). Gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Maßgebend ist also ein objektiv hervortretender Trennungswille (BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 16 (jeweils Rdnr. 13); BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 42 (Rdnr. 17); BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 12 (Rdnr. 17); Coseriu in jurisPK SGB XII, 2. Auflage 2014, § 27 Rdnr. 14 (Stand: 30.11.2016); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 97, 344 (juris Rdnrn. 11 ff.)). Eine bloße Erklärung, die Partnerschaft aufgelöst zu haben, genügt insoweit nicht (Senatsurteil vom 1. Oktober 2015 - L 7 SO 118/14 - (juris Rdnr. 56)). Von einem Getrenntleben ist vielmehr erst dann auszugehen sein, wenn sich aus den die Beziehung der Eheleute zueinander kennzeichnenden Umständen ergibt, dass mindestens einer der Ehegatten den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen und dies durch äußere Umstände hinreichend klar dokumentiert ist. Solche auf einen Trennungswillen hinweisende Umstände sind mit Blick auf die Eheleute M.A. und Th.A. nicht ersichtlich.

bb) Bei M.A. waren im Jahr 2009 drei bei der H abgeschlossene kapitalbildende Lebensversicherungen vorhanden (Versicherungsschein-Nrn. x, y, z). Der Rückkaufswert (einschließlich Überschussbeteiligung) stellt den für die Vermögensprüfung maßgeblichen Verkehrswert dar (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 29/12 R - (juris Rdnrn. 13, 29); BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 23 (jeweils Rdnr. 49); BSG SozR 4-4200 §12 Nr. 26 (Rdnr. 21)). Dieser belief sich im Jahr 2009 für die drei Lebensversicherungen jedenfalls im Juli 2009 auf insgesamt mindestens 31.998,62 Euro sowie zum Todeszeitpunkt des Th.A. auf 32.810,94 Euro. Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Sozialhilfeantragstellung diese Werte nicht deutlich geringer waren; M.A. hatte in der dem Sozialhilfeantrag beigefügten Vermögenserklärung, allerdings wohl unzutreffend, selbst einen Gesamtwert der Lebensversicherungen von 28.200,00 Euro angegeben. Dem standen Beitragsleistungen der M.A., die die Lebensversicherungen nach der Darstellung des Klägers bereits im Januar 2009 "stillgelegt" hatte, in Höhe von insgesamt 24.887,19 Euro gegenüber. Die gezahlten Prämien waren für jede der Lebensversicherungen deutlich niedriger als die Rückkaufswerte (vgl. die Bescheinigung der H vom 26. Januar 2018). Die Lebensversicherungen der M.A. bei der H waren auch verwertbar. Selbst wenn die (Teil-)Abtretung der Lebensversicherung Nr. x in Höhe von 3.000,00 Euro am 24. November 2009 an die Sparkasse H.-Zell (vgl. Bl. 629 der Akte des Jobcenters), die der H nach dem Vorbringen des Klägers am 3. Dezember 2009 angezeigt worden war, wirksam gewesen wäre (vgl. zum Erfordernis der Abtretungsanzeige an den Versicherer [§ 13 Abs. 3 und 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Großlebens-Versicherung mit Kapitalleistung im Erlebens- und Todesfall] BGH, Urteil vom 10. März 2010 - IV ZR 207/08 - (juris Rdnr. 13)), hätten sich ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige bei der H immer noch insgesamt 29.810,94 Euro ergeben. Von vornherein nicht berücksichtigt werden kann dagegen die (Teil-)Abtretung der Lebensversicherung Nr. y in Höhe von 10.000,00 Euro an die Mutter der M.A. am 26. November 2009, die der H nicht angezeigt wurde und deshalb nicht wirksam war, sodass es auch keines weiteren Eingehens darauf bedarf, dass an den Nachweis und die Ernstlichkeit eines derartigen Vertrags unter Verwandten zur klaren und eindeutigen Abgrenzung von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerwGE 132, 21 (Rdnr. 19); zum Darlehen unter Verwandten BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 30 (jeweils Rdnrn. 20 f.)). Die angeblichen Forderungen der Mutter der M.A. gegen diese sind mithin hinsichtlich der Verwertbarkeit und des Verkehrswerts der vorgenannten Lebensversicherung ohne Belang (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 29/12 R - (juris Rdnr. 32)). Mit Bezug auf die drei Lebensversicherungen war eine Kündigung jeweils zum Monatsende möglich (vgl. die Bescheinigung der H vom 21. Februar 2018), sodass von einer kurzfristigen Verwertungsmöglichkeit bereits zum Zeitpunkt der noch von M.A. für Th.A. getätigten Sozialhilfeantragstellung auszugehen war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - (juris Rdnr. 15); zum SGB II ferner BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 19 (Rdnrn. 20 f.); BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 23 (jeweils Rdnr. 32)).

cc) Die Verkehrswerte der drei Lebensversicherungen haben die für M.A. maßgeblichen Freibetragsgrenzen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 4 SGB II - vgl. hierzu oben unter bb) b) - bei Weitem überschritten. Dies gälte im Übrigen selbst dann, wenn bezüglich des Th.A. (geboren 21. August 1952) insoweit nicht nur ein Freibetrag von 2.600,00 Euro, sondern 9.150,00 Euro (bis 20. August 2009) bzw. 9.300,00 Euro (ab 21. August 2009) in Ansatz gebracht würden. Die Voraussetzungen für eine Vermögensschonung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB II lagen ebenso wenig vor wie ein Verwertungsschutz nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II ("offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung") waren in Anbetracht der die Prämienzahlungen deutlich übersteigenden Rückkaufswerte der Lebensversicherungen gleichfalls nicht erfüllt (vgl. hierzu etwa BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 8 (jeweils Rdnrn. 34 ff.); BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 a.a.O. (Rdnr. 29); BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 23 (jeweils Rdnrn. 35 ff.)).

dd) Die Verwertung der drei Lebensversicherungen war darüber hinaus auch nicht auf Grund des Ausnahmetatbestandes des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II ("besondere Härte") ausgeschlossen. Erforderlich für eine besondere Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die nicht bereits in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II als Privilegierungstatbestände erfasst sind und die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 (jeweils Rdnr. 37); BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 8 (jeweils Rdnr. 31)). Nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides nur zusammen mit der Versorgungslücke sind geeignet, eine besondere Härte zu begründen (vgl. BSG a.a.O.); es muss also eine Kumulation von Härtegesichtspunkten vorliegen. Derartige besondere Umstände des Einzelfalls sind hier nicht gegeben. Hierbei ist zu beachten, dass eine Privilegierung der Lebensversicherung im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn die Versicherung tatsächlich und mit ausschließlichem Willen zur Altersvorsorge bestimmt war und der Hilfebedürftige insoweit entsprechende Vermögensdispositionen getroffen hat (vgl. BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 8 (jeweils Rdnr. 32)). Einem ausschließlichen Willen der M.A., die Lebensversicherungen zur Sicherung als Altersvorsorgevermögen zu verwenden, stehen indes bereits die oben erwähnten Abtretungen vom 24. und 26. November 2009 entgegen; die (dritte) Lebensversicherung mit der Nr. 40 08218247-00-9 hat sie im Übrigen zum August 2016 gekündigt (vgl. die Bescheinigung der H vom 21. Februar 2018). Dessen ungeachtet steht der Anwendbarkeit der Härteregelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II auch entgegen, dass M.A. in der hier maßgeblichen Zeit 49 bzw. 50 Jahre alt war und damit noch nicht kurz vor dem Rentenalter und nicht kurz vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gestanden hat (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 52/06 R - (juris Rdnr. 33); BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 a.a.O. (Rdnr. 27); ferner Lange in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 12 Rdnr. 115). Sie hatte vielmehr seinerzeit noch über Jahre hinweg die Chance, durch Erwerbstätigkeit das bisher erreichte Altersvorsorgeniveau zu verbessern und weiter auszubauen. Dass sie dies auch tatsächlich vermochte, ist durch die im Januar 2010 aufgenommene Erwerbstätigkeit (vgl. Bl. 525 ff., Bl. 559 der Jobcenter-Akte, Bl. 68 der SG-Akte S 13 AS 5214/09) belegt. Ein Mindestschutz war im Übrigen durch die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 4 SGB II) hergestellt.

d) Freilich war M.A., wie sich aus den Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. M., vom 19., 23. und 27. November 2009 ergibt, nicht bereit, ihre Lebensversicherungen für Th.A. einzusetzen. Hinsichtlich von Forderungen gegen Dritte ist es allerdings sozialhilferechtlich von Relevanz, ob solche Ansprüche in angemessener Zeit ("rechtzeitig") realisiert werden können (vgl. BSGE 100, 131 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 15); BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 25); ferner BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr. 2 (jeweils Rdnr. 23); Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 2 Rdnrn. 19 ff.). Denn nur dann handelt es sich um "bereite Mittel", auf die der Hilfesuchende im Rahmen des Selbsthilfegrundsatzes des § 2 Abs. 1 SGB XII verwiesen werden könnte (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2010 - L 7 SO 5488/10 ER-B - und vom 28. April 2015 - L 7 SO 1431/15 ER-B - (beide n.v.)). Insoweit wäre ggf. an eine erweiterte Hilfe des Beklagten im Sinne des § 19 Abs. 5 SGB XII (sog. unechte Sozialhilfe) zu denken gewesen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2014 - L 9 SO 429/14 B ER - (juris Rdnr. 35); Coseriu in jurisPK-SGB XII, a.a.O., § 19 Rdnr. 38.1 (Stand: 03.04.2017); Schoch in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 19 Rdnr. 21).

Auf die Bestimmung des § 19 Abs. 5 SGB XII vermag sich der Kläger indessen vorliegend nicht zu berufen. Denn eine vorläufige Leistung im Sinne von § 19 Abs. 5 SGB XII setzt das Einverständnis des Hilfesuchenden hierzu voraus (vgl. Coseriu, a.a.O., Rdnr. 38). Die Entscheidung steht ferner im Ermessen des Sozialhilfeträgers (vgl. Coseriu a.a.O.; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 19 Rdnrn. 42, 43; Schoch in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 20; ferner BVerwGE 66, 82 (juris Rdnr. 13)). Eine ausdrückliche Einverständniserklärung des Betreuers des Th.A. zu einer erweiterten Hilfe lag hier nicht vor. Selbst wenn aber eine solche Erklärung in den Widerspruchsschreiben des Betreuers vom 3. November und 26. November 2009 gesehen werde könnte, in denen er um eine zumindest darlehensweise Sozialhilfegewährung gebeten hatte, fehlt es vorliegend an der im Rahmen des § 19 Abs. 5 SGB XII erforderlichen Ermessensentscheidung des Beklagten. Erst mit der Bekanntgabe einer solchen (leistungsbewilligenden) Ermessensentscheidung wäre der Anspruch jedoch entstanden gewesen und verbindlich konkretisiert worden (vgl. § 40 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch; hierzu Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I § 40 Rdnr. 6 (Stand: März 2005); Groth in jurisPK-SGB I, 3. Auflage 2018, § 40 Rdnr. 48 (Stand: 15.03.2018)). Ein solcher Anspruch hätte mithin auf den Kläger als Sonderrechtsnachfolger nur übergehen können, wenn der Beklagte eine Bewilligungsentscheidung über die erweiterte Hilfe, die im Übrigen nach § 19 Abs. 5 SGB XII mit einer Aufwendungsersatzverpflichtung behaftet ist, bereits vor dem Tod des Th.A. getroffen und dem Betreuer bekanntgegeben hätte (vgl. BSG SozR 1200 § 40 Nr. 3 (juris Rdnrn. 12 f.)). Dies war hier jedoch nicht der Fall; eine Bewilligungsentscheidung lag nicht vor. Dessen ungeachtet setzt die Gewährung unechter Sozialhilfe einen tatsächlichen aktuellen Bedarf voraus, der ohne Eingreifen des Sozialhilfeträgers nicht gedeckt würde (BSG SozR 4-3500 § 19 Nr. 4 (Rdnr. 16); ferner Coseriu, a.a.O., Rdnr. 51; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., Rdnr. 42.1; Schoch in LPK-SGB XII, a.a.O.). Diese Voraussetzungen waren vorliegend bei Th.A. indessen nicht erfüllt, nachdem dieser bereits seit dem 20. März 2009 in der vollstationären Pflegeeinrichtung des Klägers durchgehend bedarfsdeckend gepflegt worden war.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG; das Verfahren ist für den Kläger gerichtskostenfrei (vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 8 (Rdnrn. 5 ff.); BSGE 106, 264 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2 (jeweils Rdn. 18)).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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